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Verordnung zum Erlass der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung und zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
neu: 2030-1-60, 2030-1-1

Seite 39

DIENSTAG, DEN26. JANUAR
39
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 2016
Tag I n h a l t Seite
19. 1. 2016 Verordnung zum Erlass der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung und
zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten . . . 39
neu: 2030-1-60, 2030-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
§ 4 Partieller Zugang
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
Dritter Teil
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§ 6 Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederho-
lung
§9 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ord-
nungsverstöße
§10 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht
§11 Anpassungslehrgang
Verordnung
zum Erlass der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
und
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Vom 19. Januar 2016
Auf Grund von §16 Absätze 3 und 5, §25 Satz 1 und Satz 2
Nummer 2 sowie §
26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verord-
net:
Artikel 1
Hamburgische Verordnung über die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen als
Laufbahnbefähigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts
(Hamburgische EU-Laufbahnbefähigungsanerkennungs-
verordnung ­ HmbEULBAVO)
Inhaltsübersicht
Dienstag, den 26. Januar 2016
40 HmbGVBl. Nr. 3
Vierter Teil
Antrag und Verfahren
§12 Antrag, vorzulegende Unterlagen
§13 Verfahren und Entscheidung
§14 Berufsbezeichnung
Fünfter Teil
Verwaltungszusammenarbeit
§15 Verwaltungszusammenarbeit
§16 Vorwarnmechanismus
§17 Durchführung des Informationsaustauschs
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung im Ausland
erworbener Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen
1. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union
vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsange-
hörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen verpflichtet sind,
als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl.
EU 2005 Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl.
EU 2008 Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU
2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013
(ABl. EU Nr. L 354 S. 132). Unberührt bleibt der Grundsatz
der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in
den Artikeln 21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG und der
Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund
der Regelungen in den Artikeln 16 bis 20 der Richtlinie
2005/36/EG. Darüber hinaus regeln die §§
15 bis 17 dieser

Verordnung den Informationsaustausch mit den zuständigen
Stellen der in Satz 1 genannten Staaten auch soweit es sich um
im Inland erworbene Ausbildungsnachweise handelt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten,
deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifika
tionen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere
die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über
bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. Eine reglemen-
tierte Ausbildung ist eine speziell auf die Ausübung eines
bestimmten Berufes ausgerichtete, durch Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften geregelte Hochschul- oder Berufsausbil-
dung, die aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbil-
dungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Berufs
ausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufs
erfahrung ergänzt wird.
(2) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch
Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlä-
gige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung
nachgewiesen werden. Ausbildungsnachweise sind Diplome,
Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die in einem in
§
1 Satz 1 genannten Staat von den nach dessen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Stellen für
den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Hochschul- oder
Berufsausbildung ausgestellt werden. Berufserfahrung ist die
tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden
Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als Teilzeitbeschäftigung
von entsprechender Dauer in einem in §
1 Satz 1 genannten
Staat. Die Hochschul- oder Berufsausbildung vermittelt die
zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erfor-
derliche berufliche Handlungsfähigkeit; sie findet in einem
geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der
erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die beruf
liche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Hand-
lungsfähigkeit über die Hochschul- oder Berufsausbildung
hinaus.
(3) Lebenslanges Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der
allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bil-
dung und des informellen Lernens während des gesamten
Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch
Berufsethik gehören kann.
Zweiter Teil
Anerkennungsvoraussetzungen
§3
Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von der
Behörde eines in §
1 Satz 1 genannten Staates ausgestellt und
erforderlich sind, um dort den unmittelbaren Zugang zum
öffentlichen Dienst zu eröffnen, sind auf Antrag als Befähi-
gung für die Laufbahn, der sie nach der Fachrichtung der
erworbenen Berufsqualifikation zuzuordnen sind, anzuerken-
nen, wenn
1. die Nachweise im Vergleich zu den in der Freien und Han-
sestadt Hamburg für den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden
Voraussetzungen
a) kein Defizit aufweisen,
b) zwar ein Defizit aufweisen, aber Ausgleichsmaßnahmen
nicht zu fordern sind (§5 Absatz 1 Satz 1), oder
c) ein Defizit aufweisen, das durch Ausgleichsmaßnahmen
(§5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) ausgeglichen wird, und
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen
schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder
vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis
ungeeignet ist.
Ein Defizit liegt vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich hinsichtlich der beruflichen
Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die in der Freien und Hansestadt Hamburg
vorgeschrieben sind, oder
2. die in der Freien und Hansestadt Hamburg für den Erwerb
der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das jeweilige Ein-
stiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen die Wahrneh-
Dienstag, den 26. Januar 2016 41
HmbGVBl. Nr. 3
mung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichen
als der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat der Antrag-
stellerin oder des Antragstellers und dieser Unterschied in
einer besonderen vorgeschriebenen Ausbildung besteht
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die von den Nachweisen abgedeckt werden,
die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn die durch sie ver-
mittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind
und die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des
Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des
Inhalts gegenüber der für den Erwerb der Laufbahnbefähi-
gung in der Freien und Hansestadt Hamburg, bezogen auf das
jeweilige Einstiegsamt, geforderten Ausbildung aufweist.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem
in §
1 Satz 1 genannten Staat, der die Berufsausübung nicht
reglementiert, den Beruf während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr lang vollzeitlich oder in einer ent-
sprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, so ist Absatz 1
entsprechend anzuwenden, wenn die Befähigungs- oder Aus-
bildungsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder
der Antragsteller auf die Ausübung des Berufs vorbereitet
wurde. Bestätigen die Ausbildungsnachweise den Abschluss
einer reglementierten Ausbildung, so ist der Nachweis von
Berufserfahrung nicht erforderlich.
(3) Die Anerkennung der Berufsqualifikationen als Zu
gangs
voraussetzung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 nach den Absätzen 1 und 2 kann verweigert werden,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht über
einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der
mindestens nach Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie
2005/36/EG eingestuft ist.
(4) Den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Nachweisen sind
gleichgestellt
1.in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise
unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 der
Richtlinie 2005/36/EG,
2. in einem in §
1 Satz 1 genannten Staat als gleichwertig

anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von
Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des
Artikels 12 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
3.
Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des

Artikels 12 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
§4
Partieller Zugang
Abweichend von §3 wird eine Qualifikation auf Antrag als
Befähigung für eine Laufbahn auch dann anerkannt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunfts
mitgliedstaat ohne Einschränkung berechtigt ist, eine der
Qualifikation entsprechende Berufstätigkeit auszuüben,
2. deren Unterschiede gegenüber der Tätigkeit in der für die
Anerkennung in Betracht kommenden Laufbahn jedoch so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen

5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2) zum Ausgleich daraus
resultierender Defizite dem Durchlaufen einer Ausbildung
für die Laufbahn gleichkäme, und
3. die Berufstätigkeit sich einer möglichen Tätigkeit in der
Laufbahn zuordnen lässt, die objektiv von anderen Tätig-
keiten der Laufbahn in der Weise zu trennen ist, dass diese
anderen Tätigkeiten und die mit ihnen verbundenen Ämter
vom Zugang innerhalb der Laufbahn auszunehmen sind;
eine im Herkunftsmitgliedstaat mögliche eigenständige
Ausübung der Berufstätigkeit ist dabei zu berücksichtigen.
In der Anerkennung sind Art und Umfang der in diesen Fällen
innerhalb der Laufbahnbefähigung gemäß §4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hambur-
gischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 511), geändert am 19. Januar 2016 (HmbGVBl.
S. 39, 45), einzuschränkenden Zugangsberechtigung zu
Ämtern der Laufbahn festzustellen. Die Anerkennung kann
verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwin-
gende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleis-
ten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses
Ziels erforderlich ist.
§5
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Weist die Ausbildung ein Defizit auf, so ist zu prüfen,
inwieweit dieses ganz oder teilweise durch Kenntnisse, Fähig-
keiten und Kompetenzen ausgeglichen wird, die während
einer im Anschluss an den Erwerb der Berufsqualifikation
ausgeübten Berufstätigkeit oder durch lebenslanges Lernen
erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als
gültig anerkannt worden sind. Verbleibt danach ein Defizit, so
ist die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des
Antragstellers vom Bestehen einer Eignungsprüfung (§§
6 bis
10) oder dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungs-
lehrgangs (§11) abhängig zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Defizit nur durch
das Bestehen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn bean-
tragt, die eine genaue Kenntnis des Bundes- oder Landes-
rechts erfordert und bei der Beratung in Bezug auf das Bun-
des- oder Landesrecht ein wesentlicher und beständiger
Teil der Berufsausübung ist,
2. über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Arti-
kel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die
für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche
Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe c der
Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist oder
3. über eine Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Arti-
kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, die
für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche
Berufsqualifikation jedoch unter Artikel 11 Buchstabe d
oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist.
Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über eine
Berufsqualifikation auf dem Niveau nach Artikel 11 Buch-
stabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die für den Erwerb der
Laufbahnbefähigung erforderliche Berufsqualifikation jedoch
unter Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG ein
gestuft, so kann ein Defizit nur durch das Bestehen einer

Eignungsprüfung und das erfolgreiche Durchlaufen eines
Anpassungslehrgangs ausgeglichen werden.
Dritter Teil
Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang
§6
Zweck, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine in deutscher Sprache
abzulegende, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende, staatliche Prü-
fung, mit der die Fähigkeiten, Aufgaben der der Berufsqualifi-
kation entsprechenden Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt
Dienstag, den 26. Januar 2016
42 HmbGVBl. Nr. 3
werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die
Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine

entsprechende berufliche Qualifikation im Herkunftsstaat ver-
fügt.
(2) Die Eignungsprüfung wird von der obersten Dienst
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle durchgeführt; sie
kann auch von einer Stelle abgenommen werden, die durch
eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem
anderen Land bestimmt wird. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung
spätestens sechs Monate nach der Ausübung des Wahlrechts
nach §
5 Absatz 1 Satz 2 oder ihrer Festsetzung nach §
5 Ab-
satz 2 Satz 1 abzulegen. Soweit nach §5 Absatz 2 Satz 2 sowohl
eine Eignungsprüfung als auch ein Anpassungslehrgang
durchzuführen sind, wird die Eignungsprüfung erst durch
geführt, nachdem der Anpassungslehrgang erfolgreich durch-
laufen wurde.
(3) Inhalt und Umfang der Prüfung sind von der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aufgrund
eines Vergleichs der für die Laufbahnbefähigung, bezogen auf
das jeweilige Einstiegsamt, erforderlichen Fächer mit den vor-
liegenden Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der
Antragstellerin oder des Antragstellers und den sich daraus
ergebenden Defiziten festzulegen. Hierzu wird ein Verzeichnis
der Sachgebiete erstellt, die aufgrund eines Vergleichs der für
die Laufbahnbefähigung nach den einschlägigen Laufbahn-,
Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsverordnungen der jewei-
ligen Fachrichtung erforderlichen Qualifikation und den

vorliegenden Ausbildungs- und Qualifikationsnachweisen der
Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt wer-
den.
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil mit den nach Absatz 3 festgeleg-
ten Prüfungsinhalten. Der schriftliche Teil kann mehrere
Aufsichtsarbeiten umfassen. Die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle kann weitere Prüfungsteile (zum
Beispiel Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder praktische
Prüfung) vorschreiben. Die Antragstellerin oder der Antrag-
steller erhält spätestens acht Wochen vor Beginn der Eig-
nungsprüfung eine schriftliche Mitteilung über Zeit, Ort und
Ablauf der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der weite-
ren Prüfungsteile sowie über die nach Absatz 3 festgelegten
Prüfungsinhalte. In der Mitteilung ist auch auf die möglichen
Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens (§9 Absatz 5) hin-
zuweisen.
§7
Prüfungskommission
(1) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungskom-
mission durchgeführt, deren Mitglieder von der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter
Berücksichtigung der zu prüfenden Fachgebiete bestellt wer-
den. Sie besteht in der Regel aus einer oder einem Vorsitzen-
den und zwei weiteren Mitgliedern. Die Prüfungskommission
ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Mitglieder
der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle
Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet; dies gilt
nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augen-
scheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(2) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift mit
folgenden Angaben anzufertigen:
1. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. der Name der Antragstellerin oder des Antragstellers,
3. die Prüfungsthemen,
4. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfungs-
teile,
5. der Verlauf der Prüfung und besondere Vorkommnisse,
6. die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sowie
7. das abschließende Ergebnis der Eignungsprüfung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und
einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§8
Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen, Wiederholung
(1) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punkt
zahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte
sehr gut (Note 1):
eine den Anforderungen in besonde-
rem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte
gut (Note 2):
eine den Anforderungen voll entspre-
chende Leistung,
10 bis 8 Punkte
befriedigend (Note 3):
eine den Anforderungen im Allgemei-
nen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte
ausreichend (Note 4):
eine Leistung, die zwar Mängel auf-
weist, aber im Ganzen den Anforde-
rungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte
mangelhaft (Note 5):
eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, die jedoch erkennen
lässt, dass die notwendigen Grund-
kenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden können,
1 bis 0 Punkte
ungenügend (Note 6):
eine den Anforderungen nicht entspre-
chende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können.
Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei
Dezimalstellen abbrechend zu berechnen; der Notenwert ist
wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte = ungenügend.
(2) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn der schrift
liche und mündliche Prüfungsteil sowie gegebenenfalls die
gemäß §
6 Absatz 4 festgelegten weiteren Prüfungsleistungen
jeweils mindestens mit der Note ,,ausreichend“ bewertet wur-
den.
(3) Sofern der schriftliche Prüfungsteil aus mehreren Auf-
sichtsarbeiten besteht, ist die schriftliche Prüfung bestanden,
wenn alle Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note ,,aus
reichend“ bewertet worden sind.
(4) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer den
schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat. Das Ergebnis der
schriftlichen Prüfungsteile wird der Antragstellerin oder dem
Dienstag, den 26. Januar 2016 43
HmbGVBl. Nr. 3
Antragsteller spätestens eine Woche vor der mündlichen

Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(5) Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung
einmal wiederholt werden; den Termin bestimmt die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie kann in
begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-
sen.
§9
Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Täuschung,
Ordnungsverstöße
(1) Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine
Erkrankung oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertre-
tende Umstände gehindert, die Eignungsprüfung oder einen
Prüfungsteil anzutreten, hat sie oder er die Hinderungsgründe
vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung ist
ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall auf Verlangen ein

personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Antragstellerin oder der
Antragsteller mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle auch von einer bereits
angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1
und 2 gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht begonnen. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Auf-
gabenstellung der Prüfungsteil nachgeholt wird und entschei-
det, ob bereits erbrachte Teile der Eignungsprüfung zu wieder-
holen sind. Die im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteils
zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen
nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche

Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird ein Prüfungsteil aus anderen als den in Absatz 1
genannten Gründen versäumt, gilt dieser Prüfungsteil als mit
der Note ,,ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schrift-
liche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genann-
ten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso
abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder
der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht,
anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ord-
nung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter
Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ord-
nung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prü-
fung, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller durch die
Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von
der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen wer-
den. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle je
nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung
der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von
der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der
Note ,,ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob die
gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden gilt. Wird erst
nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung
bekannt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in
einem für die Eignungsprüfung notwendigen Leistungs
nachweis getäuscht hat, kann die oberste Dienstbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle je nach Schwere des Verstoßes die
Prüfungsleistung nachträglich mit der Note ,,ungenügend“
(0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichti-
gen oder die Eignungsprüfung insgesamt für nicht bestanden
erklären und den Anerkennungsbescheid einziehen. Die Maß-
nahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle von der Täu-
schung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis
erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der
mündlichen Prüfung zu treffen.
§10
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, Akteneinsicht
(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt
der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an
die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung
bekannt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält ein
Zeugnis über das Ergebnis der Eignungsprüfung und im Falle
des endgültigen Nichtbestehens zeitnah einen mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Eig-
nungsprüfung wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller
Einsicht in die bei der obersten Dienstbehörde oder der von
ihr bestimmten Stelle geführten Prüfungsakten gewährt.
§11
Anpassungslehrgang
(1) Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs werden von
der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
Stelle unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der ein-
schlägigen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen
und der Laufbahnverordnung der jeweiligen Fachrichtung
nach §6 Absatz 3 festgestellten Defizite festgelegt. Der Anpas-
sungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in
den Laufbahnaufgaben in einer oder mehreren Ausbildungs-
stellen jeweils unter Anleitung und Verantwortung einer oder
eines qualifizierten Berufsangehörigen. Die berufspraktische
Tätigkeit kann durch theoretische Ausbildungsanteile ergänzt
werden.
(2) Der Anpassungslehrgang soll regelmäßig die Dauer von
zwei Jahren nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre
und für den Fall, dass für das jeweilige Einstiegsamt der Lauf-
bahn ein entsprechender Vorbereitungsdienst eingerichtet ist,
nicht länger als dieser dauern. Der Anpassungslehrgang kann
verlängert werden, soweit die aufgrund von Erkrankungs
zeiten oder aus anderen zwingenden Gründen verursachten
Ausfallzeiten in der für die Fortsetzung des Anpassungslehr-
gangs verbleibenden Zeit nicht mehr kompensiert werden
können.
(3) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder des
Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden
durch Vertrag festgelegt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der
festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwie-
gende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antrag-
stellers der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegen-
stehen; bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann der
Vertrag durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle schriftlich und mit sofortiger Wirkung
gekündigt werden. Damit gilt der Anpassungslehrgang als
nicht erfolgreich abgeschlossen.
(5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs wer-
den bewertet. Zur Bewertung wird die Notenskala des §
8
Absatz 1 herangezogen. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten
wird am Ende des Anpassungslehrgangs ein Gesamtergebnis
gebildet. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle legt die Gewichtungen der einzelnen Lehrgangs
abschnitte zur Bildung des Gesamtergebnisses in Abhängig-
keit von deren Bedeutung für die nach den einschlägigen
Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der jeweiligen Fach-
richtung erforderlichen Fächer fest.
Dienstag, den 26. Januar 2016
44 HmbGVBl. Nr. 3
(6) Der Anpassungslehrgang ist erfolgreich durchlaufen,
wenn die festgestellten Defizite ausgeglichen sind und die
Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers min-
destens mit der Note ,,ausreichend“ bewertet worden sind. §10
gilt entsprechend.
Vierter Teil
Antrag und Verfahren
§12
Antrag, vorzulegende Unterlagen
(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation in
deutscher Sprache ist schriftlich oder elektronisch an die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zu
richten; er kann auch an den Einheitlichen Ansprechpartner
im Sinne des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung
der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 15. De
zember 2009 (HmbGVBl. S. 444), zuletzt geändert am 15. De
zember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 364), in der jeweils geltenden
Fassung, in Verbindung mit §
16 Absatz 5 HmbBG gerichtet
werden. Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffent-
lichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg angestrebt
wird. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Dienst
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung der absolvierten Ausbildun-
gen und der beruflichen Tätigkeiten in deutscher Sprache,
2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. die in §2 Absatz 2 bezeichneten Ausbildungs- und Befähi-
gungsnachweise oder ihnen gleichgestellte Nachweise,
4. Nachweise, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsaus-
übung im öffentlichen Dienst der Qualifikationsnachweis
im Heimat- oder Herkunftsstaat berechtigt,
5. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung,
6. gegebenenfalls Nachweise über während oder nach Ab
schluss der Ausbildung absolvierte Berufspraktika,
7. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte
Bescheinigungen, mit denen durch lebenslanges Lernen
erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen

formell als gültig anerkannt wurden,
8.Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des

Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende
berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der
Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende
Umstände, nicht bekannt sind, wobei die Bescheinigungen
und Urkunden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein dürfen, und
9. eine Erklärung, ob und bei welcher anderen Stelle in der
Bundesrepublik Deutschland bereits ein Antrag auf Aner-
kennung der Berufsqualifikationen gestellt wurde und wie
darüber entschieden worden ist.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffor-
dern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu
Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Ausbildung
sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit
dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Ist
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage,
die Informationen vorzulegen, ersucht die oberste Dienst
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Kontaktstelle,
die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des
Staates, in dem die Qualifikation erworben wurde, um Über-
mittlung der Informationen.
(4) Sofern die Unterlagen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 8
nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind Übersetzungen
in deutscher Sprache beizufügen; die Übersetzungen sind von
einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder
Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten
Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen. Darüber hinaus
kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle von den Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 2 und allen
nachgereichten Unterlagen beglaubigte Übersetzungen in
deutscher Sprache verlangen. Die Unterlagen einschließlich
der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen sind in
Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel und soweit
unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt wer-
den; die Frist nach §13 Absatz 2 wird dadurch nicht gehemmt.
(5) Bestehen berechtigte Zweifel, so kann von der zuständi-
gen Behörde eines in §1 Satz 1 genannten Staates eine Bestäti-
gung der Tatsache verlangt werden, dass der Antragstellerin
oder dem Antragsteller die Ausübung des Berufes nicht auf-
grund disziplinarischen Verhaltens oder einer Verurteilung
wegen strafbarer Handlung vorübergehend oder endgültig
untersagt worden ist.
(6) Anfragen nach den Absätzen 3 und 5 erfolgen über das
Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammen-
arbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und
zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommis-
sion (,,IMI-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 316 S. 1), zuletzt
geändert am 15. Mai 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 11).
§13
Verfahren und Entscheidung
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller

binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt

gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. In den
Fällen einer automatischen Anerkennung nach den Artikeln
21 bis 49b der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei
Monate. Die schriftliche Entscheidung ist zu begründen und
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entschei-
dung enthält
1. die Zuordnung der Berufsqualifikation zu einer bestimm-
ten Laufbahn,
2. die Feststellung über bestehende Defizite gegenüber den
für den Erwerb der Laufbahnbefähigung, bezogen auf das
jeweilige Einstiegsamt, zu erfüllenden Voraussetzungen,
3. sofern die Anerkennung von einer Ausgleichsmaßnahme
abhängig gemacht wird, Ausführungen zu
a) dem Niveau der verlangten und dem Niveau der vor
gelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung
in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie
b) dem wesentlichen Defizit nach §3 Absatz 1 Satz 2 und
den Gründen, aus denen diese Unterschiede nicht aus
geglichen werden können (§5 Absatz 1 Satz 1),
4. konkrete Angaben zu den gegebenenfalls erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungs
gebieten im Falle einer Eignungsprüfung,
5. gegebenenfalls den Hinweis auf ein nach §5 Absatz 1 Satz 2
bestehendes Wahlrecht sowie
Dienstag, den 26. Januar 2016 45
HmbGVBl. Nr. 3
6. den Hinweis, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation
als Laufbahnbefähigung keinen Anspruch auf Einstellung
begründet.
(3) Wenn kein Defizit besteht (§
3 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a) oder Ausgleichsmaßnahmen nicht zu for-
dern sind (§
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b), wird
mit der Entscheidung über den Antrag zugleich die Befähi-
gung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defi-
zit erst noch auszugleichen ist, wird die Laufbahnbefähigung
mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen
erworben und dies im Zeugnis über das Ergebnis der Eig-
nungsprüfung oder den erfolgreichen Abschluss des Anpas-
sungslehrgangs bescheinigt.
(4) Mit dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen
der Eignungsprüfung (§
10 Absatz 1 Satz 2) oder den nicht
erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs (§
11 Ab-
satz 6 in Verbindung mit §10 Absatz 1 Satz 2) ist zugleich der
Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Lauf-
bahnbefähigung abgelehnt.
§14
Berufsbezeichnung
Wenn mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befug-
nis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als
Berufsbezeichnung geführt. Wird ein partieller Zugang nach
§4 gewährt, wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeich-
nung des Herkunftsmitgliedstaats, soweit möglich mit deut-
scher Übersetzung, ausgeübt. Die Ausübung der Berufstätig-
keit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats
lässt die für die jeweilige Laufbahn zu führende Amtsbezeich-
nung unberührt.
Fünfter Teil
Verwaltungszusammenarbeit
§15
Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle arbeitet eng mit den in §
1 Satz 1 genannten Staaten
sowie den nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG einge-
richteten Beratungszentren zusammen und leistet diesen
Amtshilfe; die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informatio-
nen ist sicherzustellen. Insbesondere sind die nach der Richt
linie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für
die Berufsausübung in den genannten Staaten erforderlichen
Bescheinigungen auszustellen.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen des Herkunfts- oder
Aufnahmemitgliedstaates über das Vorliegen disziplinarischer
oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwer-
wiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Aus-
übung der in der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten
auswirken könnten.
§16
Vorwarnmechanismus
(1) Hat die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer oder
einem Berufsangehörigen eines der in Artikel 56a Absatz 1 der
Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe durch gerichtliche
Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung dieses
Berufes ganz oder teilweise ­ auch vorübergehend ­ untersagt
worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen
auferlegt worden sind, so hat sie die zuständigen Stellen aller
anderen in §1 Satz 1 genannten Staaten hiervon zu unterrich-
ten.
(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollzieh-
bare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen
Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der in
§
1 Satz 1 genannten Staaten unverzüglich zu unterrichten,
wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschrän-
kung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrich-
tung ist auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und
gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.
Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ver-
pflichtet, die hiervon betroffene Person darüber zu unter
richten,
1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen
kann,
2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann
und
3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein
Schadensersatzanspruch zusteht.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
unterrichtet die zuständigen Stellen der in §
1 Satz 1 genann-
ten Staaten darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechts-
behelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die

Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie
unverzüglich zu löschen.
(3) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifi
kation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht
rechtskräftig festgestellt, dass die Person dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§267 bis 271 des
Strafgesetzbuchs verwendet hat oder liegt eine rechtskräftige
Gerichtsentscheidung vor, die inzident die Nutzung einer
gefälschten Berufsqualifikation feststellt, so hat die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle alle übrigen
in §1 Satz 1 genannten Staaten über die Identität dieser Person
und den der Gerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Sach-
verhalt zu informieren.
§17
Durchführung des Informationsaustauschs
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die
Zwecke des Informationsaustausches nach den §§
15 und 16
erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen
bezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG
Nr. L 281 S. 31), geändert am 29. September 2003 (ABl. EU
Nr. L 284 S. 1), und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Daten-
schutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG
Nr. L 201 S. 37), zuletzt geändert am 25. November 2009 (ABl.
EU Nr. L 337 S. 11).
(2) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 56 und 56a
der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durch-
führungsrechtsakten. Der Informationsaustausch nach den
§§
15 und 16 erfolgt über das Binnenmarkt-Informations
system IMI.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
§4 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der ham-
burgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 511) erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 26. Januar 2016
46 HmbGVBl. Nr. 3
,,(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet
der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen
Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahn-
gruppe. Satz 1 gilt nicht für Ämter der Laufbahn,
1. für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder
Prüfung durch eine Regelung außerhalb des Beamten-
rechts vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der
wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder
2. die im Zuge einer Anerkennung von im Ausland erwor-
benen Berufsqualifikationen nach §16 HmbBG und §4
der Hamburgischen EU-Laufbahnbefähigungsanerken-
nungsverordnung vom 19. Januar 2016 (HmbGVBl.
S. 39) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund fest
gestellter erheblicher Defizite vom Zugang ausgenom-
men wurden.
In den Fällen von Satz 2 Nummer 1 kann, soweit gesetzliche
Regelungen nicht entgegenstehen, durch nähere Bestimmung
in Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften eine Zusatzausbil-
dung für die gesonderten Aufgabenbereiche zum Erwerb der
erforderlichen Vorbildung, Ausbildung oder Ablegung einer
Prüfung als Laufbahnergänzungsprüfung vorgesehen werden,
zu der Beamtinnen und Beamte, die bereits die Befähigung für
die Laufbahn besitzen, nach erfolgreicher Ableistung der Pro-
bezeit zugelassen werden können. In den Fällen von Satz 2
Nummer 2 kann die oberste Dienstbehörde die Beschränkung
des Ämterzugangs auf Antrag der Beamtin oder des Beamten
zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens jedoch nach erfolgrei-
cher Ableistung der Probezeit, aufheben, wenn die Beamtin
oder der Beamte die im Zuge der Anerkennung festgestellten
erheblichen Defizite soweit ausgeglichen hat, dass unter diesen
Voraussetzungen bei der Anerkennung ein unbeschränkter
Ämterzugang ohne Ausgleichsmaßnahmen gewährt worden
wäre.“
Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Januar 2016.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).