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Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lokstedt 17

Seite 35

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
4100-2

Seite 38

Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
2129-7-1

Seite 39

FREITAG, DEN10. FEBRUAR
35
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 5 2017
Tag I n h a l t Seite
24. 1. 2017 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lokstedt 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
1. 2. 2017 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Ham-
burg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
4100-2
7. 2. 2017 Vierte Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
2129-7-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Lokstedt 17 vom
25. Juni 1973 (HmbGVBl. S. 226), zuletzt geändert am 4. No
vember 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lokstedt 17″ wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
,,4. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich
gilt:
4.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzuläs-
sig. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe
zugelassen werden, die in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit dem jeweiligen
Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert der mit Betriebsgebäuden
überbauten Fläche sowie nicht mehr als 150
m² Ver-
kaufs- und Ausstellungsfläche aufweisen.
4.2Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige

Nutzungen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten werden ausgeschlossen.
4.3 Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackiere-
reien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebe-
triebe, Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Lokstedt 17
Vom 24. Januar 2017
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hambur
gischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl.
S. 63), sowie §§
1 und 3 der Weiterübertragungsverordnung-
Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert
am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 10. Februar 2017
36 HmbGVBl. Nr. 5
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrecht-
liche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachge-
wiesen wird.
4.4Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen oberhalb der
Dachkante unzulässig. Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung zulässig.
4.5Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der

Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 24. Januar 2017.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 10. Februar 2017 37
HmbGVBl. Nr. 5
Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Lokstedt 17
Freitag, den 10. Februar 2017
38 HmbGVBl. Nr. 5
Einziger Paragraph
Nummer 12 der Anlage der Verordnung über den elektro-
nischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008
(HmbGVBl. S. 51), zuletzt geändert am 16. Dezember 2016
(HmbGVBl. S. 563), erhält folgende Fassung:
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 1. Februar 2017
Auf Grund von §130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I
S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591), §14 Absatz 4 Satz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. De
zember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am
11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), §
78a Satz 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1751, 3245), zuletzt geändert am
13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258, 2335), in Verbindung mit §1
Nummern 1, 2 und 15 der Weiterübertragungsverordnung-
elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staats
anwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 252), wird
verordnet:
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Daten-
verarbeitung
beauftragte
Stelle
Datum
,,12.
Landgericht
Hamburg
Verfahren, auf die die Zivilprozessordnung
oder das Gesetz über das Verfahren in Fa-
miliensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung
findet
Dataport
1. März
2017″
Hamburg, den 1. Februar 2017.
Die Justizbehörde
Freitag, den 10. Februar 2017 39
HmbGVBl. Nr. 5
Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 6. Mai 2003
(HmbGVBl. S.101), zuletzt geändert am 30. Juni 2015 (Hmb
GVBl. S. 131), wird wie folgt geändert:
1. In §
3 wird folgender Satz angefügt: ,,Dies gilt auch für
Schiffe, die Gas wie Flüssiggas oder Methanol anstelle von
Öl als Kraftstoff verwenden.“
2. In §
4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einer
Überschreitung der Übergabepumpzeit (ohne An- und
Abschlagszeiten), können Pumpzeitzuschläge erhoben wer-
den.“
3. Die Anlagen 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Vierte Verordnung
zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung
Vom 7. Februar 2017
Auf Grund von §
12 des Hamburgischen Schiffsent-
sorgungsgesetzes vom 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 343),
geändert am 11. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 421), wird ver-
ordnet:
,,Anlage 1
Mengen einer Standardentsorgung
Stufe Schiffsgröße (§ 1)
Standardentsorgung
(§ 2 Absatz 2)
Ölmenge
pumpfähig
(Pumpzeit für die
angegebenen
Mengen:
3 Stunden)
Ölmenge
nicht
pumpfähig
Schiffs-
abfallmenge
Schiffsabwasser
Stufe 0 bis 2 m³
Stufe 1 bis 1500 BRZ 2 m³ bis 4 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 3 m³ bis 6 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 5 m³ bis 10 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 8 m³ bis 16 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Stufe 5 ab 10001 BRZ 15 m³ bis 30 m3
maximal 1 m3
maximal 6 m3
maximal 200 m³
Freitag, den 10. Februar 2017
40 HmbGVBl. Nr. 5
Anlage
2
Erstattung
der
Entsorgungsleistung
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand
Standard-
entsorgung
Höchster
abzugeltender
Aufwand

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)

2
Absatz
2)

4
Absatz
1)
Ölmenge*
Ölentsorgung**
Ölmenge
Ölentsorgung***
Schiffsabfall-
menge
Schiffsabfall-
entsorgung****
Schiffsabwasser
Schiffsabwasser-
entsorgung
pumpfähig
pumpfähig
nicht
pumpfähig
nicht
pumpfähig
Stufe
Schiffsgröße

1)
unabhängig
von
der
Schiffsgröße
beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
460
Euro
45
Euro
/

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
200
Euro
1600
Euro
/
1

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
200
Euro
50
Euro
/
1

beinhaltet
für
An-,
Abfahrt
460
Euro
245
Euro
/
100m³
Stufe
0
bis
2

550
Euro
bis
1

250
Euro
Stufe
1
bis
1500
BRZ
2

bis
4

640
Euro
bis
0,25

600
Euro
1,01

bis
2

300
Euro
bis
100

705
Euro
Stufe
2
1501
bis
3500
BRZ
3

bis
6

730
Euro
0,26

bis
0,50

1000
Euro
2,01

bis
3

350
Euro
101

bis
200

950
Euro
Stufe
3
3501
bis
6000
BRZ
5

bis10

910
Euro
0,51

bis
0,75

1400
Euro
3,01

bis
4

400
Euro
Stufe
4
6001
bis
10000
BRZ
8

bis16

1180
Euro
0,76

bis
1,00

1800
Euro
4,01

bis
5

450
Euro
Stufe
5
ab
10001
BRZ
15

bis
30

1810
Euro
5,01

bis
6

500
Euro
*
Wenn
die
entsorgte
Ölmenge
weniger
als
50
vom
Hundert
(v.H.)
der
maximalen
Ölmenge
(in
der
nach
der
Schiffsgröße
maßgeblichen
Stufe)
beträgt,
wird
für
den
abzugeltenden
Aufwand
die
Stufe
zu
Grunde
gelegt,
die
der
tatsächlichen
entsorgten
Ölmenge
entspricht.
Bei
der
Berechnung
wird
die
entsorgte
Ölmenge
zur
nächsten
passenden
Stufe
aufgerundet.
Wenn
die
Lagerkapazität
eines
Schiffes
geringer
als
50
v.H.
der
maximalen
Ölmenge
(in
der
nach
der
Schiffsgröße
maßgeblichen
Stufe)
ist,
muss
die
Entsorgungsmenge
mindestens
50
v.H.
der
tatsächlichen
Lagerkapazität
des
Schiffes
betragen.
Die
Größe
der
Lagerkapazität
ist
nachzuweisen.
**
Für
die
Ölentsorgung
von
Autocarriern
und
Ro-Ro-Schiffen
sowie
von
Schiffen,
die
Gas
wie
Flüssiggas
oder
Methanol
anstelle
von
Öl
als
Kraftstoff
verwenden,
ist
der
höchste
abzugeltende
Aufwand
der
Stufe
zu
entnehmen,
die
der
Hälfte
der
BRZ
des
Schiffes
entspricht.
***
Nicht
pumpfähige
Öle
aus
der
schiffseigenen
Ölschlammaufbereitung
sind
dem
Entsorger
in
Fässern
zu
übergeben.
Die
anfallenden
Entsorgungskosten
werden
gegen
Nachweis
erstattet.
****
Für
die
Entsorgung
von
Abfällen
aus
der
Abgasreinigung
werden
maximal
450
Euro
erstattet.
Die
anfallenden
Entsorgungskosten
werden
gegen
Nachweis
erstattet.
Anlage
2
Freitag, den 10. Februar 2017 41
HmbGVBl. Nr. 5
3
Anlage 3
Höhe der Abgabe, die die Freimengen einer Standardentsorgung gemäß Anlage 1 beinhaltet
Stufe Schiffsgröße
(§ 1)
Höhe der Abgabe
(§ 3)
Festbetrag für Abfälle aus der
Schifffahrt und
Schiffsabwasserentsorgung
Bemessungsfaktor für
Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
Stufe 1 bis 1500 BRZ 70 Euro
je 100 BRZ *
mal
2 Euro
insgesamt für Ölentsorgung
(pumpfähig / nicht pumpfähig)
mindestens 28 Euro bis zu einem
Höchstbetrag von 770 Euro
Stufe 2 1501 bis 3500 BRZ 70 Euro
Stufe 3 3501 bis 6000 BRZ 100 Euro
Stufe 4 6001 bis 10000 BRZ 200 Euro
Stufe 5 ab 10001 BRZ 200 Euro
* Die Bruttoraumzahl ist auf volle 100 BRZ ab 50 BRZ aufzurunden und unter 50 BRZ abzurunden.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Februar 2017.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 7. Februar 2017.
Freitag, den 10. Februar 2017
42 HmbGVBl. Nr. 5
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).