DIENSTAG, DEN7. MÄRZ
79
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2023
Tag I n h a l t Seite
27. 2. 2023 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
28. 2. 2023 Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
791-1-3, 202-1-34, 2131-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre
Wilhelmsburg 102 vom 22. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 131)
festgesetzte Veränderungssperre für die in der Anlage durch
eine schwarze Linie begrenzte Fläche für den Bereich des
Bebauungsplanentwurfs Wilhelmsburg 102 (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 137) wird um ein Jahr verlängert.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1. Vorhaben im Sinne von §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigen-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichnete Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis-
tung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zustän-
digen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschä-
digungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich wird eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102
Vom 27. Februar 2023
Auf Grund von §14, §16 Absatz 1 und §17 Absatz 1 Satz 3
des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I
Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §
4 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), sowie §1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Hamburg, den 27. Februar 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 7. März 2023
80 HmbGVBl. Nr. 10
Anlage zur Verordnung über die Verlängerung der
Veränderungssperre Wilhelmsburg 102
Geltungsbereich des Bebauungsplans,
Geltungsbereich der Veränderungssperre
ohne Maßstab
Dienstag, den 7. März 2023 81
HmbGVBl. Nr. 10
Artikel 1
Hamburgische Baumschutzverordnung
(BaumschutzVO)
Auf Grund von §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §29 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geän-
dert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), wird verordnet:
§1
Schutzgegenstand
(1) Bäume sind als Landschaftsbestandteile geschützt,
sofern
1. sie einen Stammumfang von 80cm oder mehr haben,
2. es sich um Baumgruppen oder -reihen von mindestens drei
Bäumen handelt, deren Kronenbereiche sich berühren oder
ineinander übergehen, und einer von ihnen einen Stam-
mumfang von mindestens 50
cm aufweist; wobei nur die
Bäume geschützt sind, die einen Stammumfang von min-
destens 30cm haben, oder
3. es sich um mehrstämmige Bäume handelt und wenigstens
ein Stamm einen Stammumfang von mindestens 50cm auf-
weist.
Der Stammumfang nach Satz 1 ist in einer Höhe von 130
cm
über dem Boden zu messen; liegt der Kronenansatz unter die-
ser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kro-
nenansatz maßgebend.
(2) Als Landschaftsbestandteile geschützt sind ferner
Hecken mit einer Mindesthöhe von 80cm.
(3) Nicht geschützt sind
1. für den Verkauf vorgesehene Bäume in Baumschulen, Gärt-
nereien und im Gartenfachhandel,
2. Obstbäume außer Walnussbäumen und Esskastanien.
§2
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bäume und
Hecken,
1. die Bestandteile des Nationalparks Hamburgisches Watten-
meer, von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen oder
Landschaftsschutzgebieten mit Ausnahme der Gebiete der
a) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Öjen-
dorf-Billstedter Geest vom 14. September 1993
(HmbGVBl. S. 263), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 529),
b) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Wil-
helmsburger Elbinsel vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl.
S. 39), zuletzt geändert am 12. Oktober 2021 (HmbGVBl.
S. 702),
c) Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ohmoor
vom 5. Mai 1987 (HmbGVBl. S. 101), zuletzt geändert
am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 359), für alle
Gehölze, die nicht Flurgehölze im Sinne des §5 Absatz 1
Nummer 3 der Verordnung über das Landschaftsschutz-
gebiet Ohmoor sind,
d) Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mel-
lingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember
1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 791-k), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 529),
e) Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den
Gemarkungen Fischbek und Neugraben vom 12. März
1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Lan-
desrechts I 791-f), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 529),
f) Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftstei-
len in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landes-
rechts I 791-m), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 529),
in der jeweils geltenden Fassung sind,
2. die Wald nach §
1 des Landeswaldgesetzes vom 13. März
1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 2. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 484), in der jeweils geltenden Fassung
sind,
3. deren Beseitigung als Bestandteil eines nach §15 BNatSchG
in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Eingriffs in
einer behördlichen Zulassung nach §
17 Absatz 1 oder 3
BNatSchG genehmigt ist,
4. für deren Beseitigung als Bestandteil eines gesetzlich
geschützten Biotops eine Ausnahmegenehmigung nach §30
Absatz 3 BNatSchG erteilt wurde.
§3
Schutzzweck
Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Bäume und
Hecken
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadt-
klimas und der kleinklimatischen Verhältnisse sowie wegen
ihrer Bedeutung für die Schaffung, Erhaltung oder Ent-
wicklung von Biotopverbundfunktionen,
2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Land-
schaftsbildes, insbesondere wegen ihrer Bedeutung für die
Erholung und das Naturerleben des Menschen,
3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten wild lebender
Tier- und Pflanzenarten
zu erhalten und zu sichern.
§4
Verbote
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Hecken
oder Teile von ihnen zu beseitigen, insbesondere zu fällen, zu
zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder sonst in ihrem
Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beein-
trächtigen.
Verordnung
zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts
Vom 28. Februar 2023
Dienstag, den 7. März 2023
82 HmbGVBl. Nr. 10
(2) Als Beschädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne
des Absatzes 1 gelten auch Störungen des zu schützenden Wur-
zelbereichs. Als zu schützender Wurzelbereich gilt die Boden-
fläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich
1,5m nach allen Seiten, bei Hecken zuzüglich 0,5m. Störungen
sind insbesondere:
1. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen,
2. die Verlegung von Leitungen oder Kabeln,
3. die Errichtung baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, insbeson-
dere von Zufahrten und Stellplätzen,
4. die Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder ande-
ren wasser- und luftundurchlässigen Materialien,
5. die Verschmutzung oder Verdichtung des Bodens, insbe-
sondere durch die Lagerung von Materialien wie Garten
abfällen, Bodenaushub, Schutt und Unrat und durch Befah-
ren mit schwerem Gerät,
6. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von
Baumaßnahmen,
7. das Ausbringen von wachstumsbeeinträchtigenden Stoffen,
insbesondere von Tausalzen oder Herbiziden,
8. das Entzünden oder Brennenlassen von Feuer.
§5
Freigestellte Maßnahmen
Die Verbote nach §4 gelten nicht für
1. das regelmäßige fachgerechte Beschneiden zur Beseiti-
gung des jährlichen Zuwachses von Formbäumen und
Hecken sowie zur Beseitigung des Zuwachses von Kopf-
bäumen,
2. fachgerechte Schnittmaßnahmen zur Erfüllung der Pflich-
ten nach §
23 Absatz 5 des Hamburgischen Wegegesetzes
in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83),
zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605),
in der jeweils geltenden Fassung,
3. die Beseitigung von abgestorbenen Bäumen, Ästen und
Hecken sowie von umgestürzten Bäumen,
4. das fachgerechte Entfernen von Zweigen und Ästen mit
einem Umfang von bis zu 15cm und in einem Abstand von
bis zu 1,5m von der Gebäudewand, von Dachüberständen
oder von Vorbauten wie beispielsweise Balkonen oder
Wintergärten,
5. Maßnahmen zur Gewährleistung der bestimmungsgemä-
ßen Nutzung der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen
innerhalb eines beidseitigen Bereichs gemessen von der
Mitte der äußeren Gleisachse,
a) von 6 m,
b) von mehr als 6m bis zu 25m, wenn die Maßnahmen auf
der Grundlage eines von der zuständigen Behörde
genehmigten Pflege- und Entwicklungsplans durchge-
führt werden; Rechte Dritter bleiben unberührt; sollen
Maßnahmen auf Grundstücken Dritter durchgeführt
werden, ist für die Genehmigung die Zustimmung der
Betroffenen vorzulegen,
6. Maßnahmen der zuständigen Behörde zur Gewässerunter-
haltung,
7. Maßnahmen zur Unterhaltung, Sicherung und Verstär-
kung der öffentlichen und privaten Hochwasserschutz
anlagen,
8. Maßnahmen der Wegebaulastträger nach dem Hamburgi-
schen Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1207), zuletzt geändert am 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 922),
in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Maß-
nahmen nach §11 Absatz 2 FStrG,
9. Maßnahmen der zuständigen Behörde in Grün- und
Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und
Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des
bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt
geändert am 15. Februar 2011 (HmbGVBl. S. 73, 75), in der
jeweils geltenden Fassung,
10. Maßnahmen der zuständigen Behörde auf staatlichen
Friedhöfen im Sinne des §
19 Absatz 2 des Bestattungs
gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) in der
jeweils geltenden Fassung,
11. Maßnahmen zur fachgerechten Pflege, Instandsetzung
oder Restaurierung der unter Denkmalschutz stehenden
Grünanlagen, Parks und Gärten, sofern sie mit dem Denk-
malschutzamt abgestimmt wurden,
12. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittel-
bar drohenden Gefahr für Personen oder zur Vermeidung
erheblicher Sachschäden; die ergriffenen Maßnahmen
und die sie auslösende Gefahrensituation sind der zustän-
digen Behörde unverzüglich durch die Eigentümerin oder
den Eigentümer des Grundstücks, auf dem der gefähr-
dende Baum steht, die an dem Grundstück dinglich
berechtigte Person oder den verfügungsberechtigten
Kleingartenverein anzuzeigen; hierfür ist eine von der aus-
führenden Person unterzeichnete Dokumentation vorzu-
legen, die folgende Angaben enthalten muss: Standort,
Stammumfang, Kronendurchmesser und Art des betroffe-
nen Gehölzes, das Prüfergebnis der ausführenden Person,
dass eine entsprechende Gefahrensituation vorliegt, und
welche Notmaßnahmen daraus abzuleiten sind, sowie das
Datum der Ausführung der Maßnahmen.
§6
Ausnahmen im Einzelfall, Verfahren
(1) Von den Verboten des §
4 sind von der zuständigen
Behörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn
1. die Durchführung eines Bauvorhabens, auf das im Übrigen
rechtlich ein Anspruch besteht oder das im Wege einer
Befreiung nach §31 Absatz 2 oder 3 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in
der jeweils geltenden Fassung genehmigt werden soll, sonst
nicht oder nur mit unzumutbaren Beschränkungen ver-
wirklicht werden kann,
2. im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen
Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer
Hecke unvermeidbar sind oder
3. die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes oder der Hecke
nicht mehr gegeben ist und die sich daraus ergebenden
Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert
nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu behe-
ben sind.
(2) Von den Verboten des §4 kann die zuständige Behörde
auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn
1. durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der
Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grund-
stücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen ver-
wirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich
beeinträchtigt wird,
2. im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen
Maßnahmen im Wurzelbereich eines Baumes oder einer
Hecke erfolgen,
Dienstag, den 7. März 2023 83
HmbGVBl. Nr. 10
3. die Durchführung von Maßnahmen zur denkmalgerechten
Erhaltung, Instandsetzung oder Restaurierung eines Bau-
denkmals, Ensembles oder Bodendenkmals im Sinne von
§
4 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung die Verände-
rung oder Beseitigung eines Baumes oder einer Hecke erfor-
dert,
4. der Baum oder die Hecke krank ist,
5. die beantragte Maßnahme der Entwicklung oder Erhaltung
des Baumes oder des verbleibenden Baumbestandes dient,
6. der Baum oder die Hecke in der jeweils geltenden Unions-
liste nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
2014 über die Prävention und das Management der Einbrin-
gung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
(ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert am 26. Oktober 2016
(ABl. EU Nr. L 317 S. 4), aufgeführt ist, oder
7. der Baum oder die Hecke zur Verhinderung der Ausbrei-
tung von Unionsquarantäneschädlingen im Sinne von Arti-
kel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maß-
nahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Ände-
rung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr.
652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/
EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. 2016 EU
Nr. L 317 S. 4, 2020 Nr. L 35 S. 51, 2021 Nr. L 65 S. 61),
geändert am 15. März 2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), vollstän-
dig oder teilweise beseitigt werden muss.
(3) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der
Eigentümer des Grundstücks, auf dem eine nach den Absätzen
1 und 2 ausnahmsweise zugelassene, nach §4 Absatz 1 jedoch
verbotene Maßnahme durchgeführt werden soll oder auf dem
die Ersatzpflanzung erfolgen soll, sowie an dem Grundstück
dinglich Berechtigte, bei Kleingartenpachtflächen auch der
verfügungsberechtigte Kleingartenverein. Für Maßnahmen
im Sinne des §11 Absatz 2 FStrG ist auch der Träger der Stra-
ßenbaulast für die Bundesfernstraßen antragsberechtigt. Für
Flächen, die im Eigentum der Freien und Hansestadt Ham-
burg stehen, sind auch die jeweils Unterhaltungspflichtigen
sowie die Leitungsunternehmen antragsberechtigt; Leitungs-
unternehmen können nur eine Genehmigung nach Absatz 2
Nummer 2 beantragen. Im Hafengebiet ist auf Grundstücken
der Hamburg Port Authority auch die oder der jeweilige Nut-
zungsberechtigte antragsberechtigt.
(4) Der Antrag ist zu begründen. Ihm sind nähere Angaben
zum Antragsgegenstand, insbesondere zum Standort und zur
Art des Baumes, zum Stammumfang, zum Kronendurchmes-
ser, zur Höhe, Länge und Art der Hecke, zum Grund und
Zeitpunkt der Durchführung der beantragten Maßnahme,
zum Umfang und Standort der beabsichtigten Ersatzpflanzung
und zu den grundstücksbezogenen Eigentumsverhältnissen
beizufügen. Es kann verlangt werden, dass dem Antrag weitere
Unterlagen, beispielsweise Pläne oder Gutachten von vereidig-
ten und öffentlich bestellten Sachverständigen, beigefügt wer-
den.
(5) Die Entscheidung über die Ausnahme nach Absatz 1
oder 2 kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen
werden. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
§7
Ersatzpflanzungen
(1) Wird für die Beseitigung eines Baumes, einer Hecke
oder von Abschnitten einer Hecke eine Genehmigung nach §6
erteilt, so ist die Antragstellerin oder der Antragsteller ver-
pflichtet, eine angemessene und zumutbare Ersatzpflanzung
vorzunehmen und zu erhalten. Satz 1 gilt nicht, wenn und
soweit für die beantragte Beseitigung in einem Bebauungsplan
oder Grünordnungsplan eine Kompensation festgesetzt ist,
und in den Fällen des §6 Absatz 2 Nummer 5.
(2) Die Ersatzpflanzung für Bäume und Hecken bemisst
sich nach der Anlage. Für Bäume, für die eine Fällgenehmi-
gung beantragt wird, erfolgt eine Bewertung mit Wertpunkten
gemäß der Anlage. Aus der Anzahl dieser Wertpunkte ergibt
sich die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume. Als Ersatz-
pflanzung für Bäume und Hecken sind standortgeeignete
Pflanzen vorzusehen. Es sollen heimische Laubgehölze ver-
wendet werden. Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück
vorzunehmen, auf dem der Baum oder die Hecke stand, oder
auf einem anderen in der näheren Umgebung gelegenen
Grundstück der Antragstellerin oder des Antragstellers. Soweit
die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im
Einzelfall auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatz-
pflanzungen bestimmt werden, wenn hierdurch ein gleichwer-
tiger Ausgleich erreicht werden kann. Näheres ergibt sich aus
der Anlage.
(3) Art und Umfang des zu leistenden Ersatzes und, soweit
erforderlich, die Durchführung von Maßnahmen zur Siche-
rung des Aufwuchses sowie zur Pflege und zur Entwicklung
von Ersatzpflanzungen sind in der Ausnahmegenehmigung
festzulegen.
§8
Ersatzzahlungen
(1) Ist eine Ersatzpflanzung nach §
7 wegen der Grund-
stücksverhältnisse nicht oder nicht im erforderlichen Umfang
möglich, so hat die zuständige Behörde der Antragstellerin
oder dem Antragsteller in der Ausnahmegenehmigung eine
Ersatzzahlung aufzuerlegen.
(2) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnitt-
lichen Kosten der nicht durchführbaren Ersatzpflanzung ein-
schließlich der im Einzelfall erforderlichen durchschnittli-
chen Kosten für die Flächenbereitstellung und Pflege.
(3) Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für die Finanzie-
rung von Maßnahmen zu verwenden, durch die Werte oder
Funktionen des Naturhaushaltes oder des naturbezogenen
Orts- und Landschaftsbildes wiederhergestellt oder verbessert
werden.
§9
Sicherheitsleistung
Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit
bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die angeordnete
Ersatzpflanzung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die
Erfüllung der Verpflichtungen nach §7 zu gewährleisten. Auf
Sicherheitsleistungen sind die §§232 bis 240 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzuwenden.
§10
Haftung bei Rechtsnachfolge
Ausnahmegenehmigungen nach §
6 einschließlich der
damit verbundenen Regelungen nach §§7 bis 9 gelten auch für
und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger von
Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern,
dinglich Verfügungsberechtigter sowie verfügungsberechtig-
ter Kleingartenvereine.
Dienstag, den 7. März 2023
84 HmbGVBl. Nr. 10
§11
Folgenbeseitigung
(1) Wer entgegen §
4 Absatz 1 geschützte Bäume oder
Hecken oder Teilabschnitte von Hecken beseitigt, insbeson-
dere fällt, zerstört oder abschneidet, ist verpflichtet, eine
Ersatzpflanzung entsprechend §7 vorzunehmen.
(2) Soweit eine Ersatzpflanzung nach Absatz 1 nicht oder
nur teilweise möglich ist, ist eine Ersatzzahlung nach §
8 zu
leisten.
§12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach §29 Absatz 1 Nummer 1 HmbB-
NatSchAG in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §4 Absatz 1 geschützte Bäume oder Hecken oder
Teile von ihnen beseitigt, zerstört oder beschädigt oder
sonst in ihrem Aufwuchs, ihrem Weiterbestand oder ihrer
Funktion beeinträchtigt oder
2. entgegen §4 Absatz 1 in Verbindung mit §4 Absatz 2 den zu
schützenden Wurzelbereich stört oder
3. entgegen §5 Nummer 12 eine Anzeige unterlässt.
(2) Ordnungswidrig nach §29 Absatz 1 Nummer 3 HmbB-
NatSchAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§7 einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder entgegen §8
einer Verpflichtung zur Ersatzzahlung nicht nachkommt.
§13
Übergangsvorschrift
Abweichend von §5 Nummer 5 Buchstabe b sind Maßnah-
men zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung
der dem Bahnbetrieb dienenden Anlagen innerhalb eines beid-
seitigen Bereichs von mehr als 6m bis zu 12m, gemessen von
der Mitte der äußeren Gleisachse, von den Verboten des §
4
freigestellt, wenn die Stand- oder Bruchsicherheit des Baumes
nicht mehr gegeben ist und sich daraus Gefahren für Personen
oder Sachen von erheblichem Wert ergeben. Die Gefahrensitu-
ation und die ergriffenen Maßnahmen sind in geeigneter
Weise zu dokumentieren; die Dokumentation ist auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde beizubringen.
§14
Außerkrafttreten
(1) Die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948
(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrecht I
791-i) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) §13 tritt am 8. März 2026 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 616), wird verordnet:
In Anlage 1 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezem-
ber 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 31. Januar
2023 (HmbGVBl. S. 58), wird Nummer 7.24 durch folgende
Nummern 7.24 bis 7.24.2 ersetzt:
,,7.24 Genehmigungen nach der Hamburgi-
schen Baumschutzverordnung vom 28.
Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der
jeweils geltenden Fassung
7.24.1 Genehmigung eines Pflege- und Ent-
wicklungsplans nach §
5 Nummer 5
Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,–
bis 2000,–
7.24.2 Zulassung einer Ausnahme nach §6 . . . 25,–
bis 2000,– „.
Artikel 3
Änderung der Bauvorlagenverordnung
Auf Grund von §81 Absatz 6 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird
verordnet:
In §
4 Absatz 1 Nummer 12 der Bauvorlagenverordnung
vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280) wird
die Textstelle ,,Baumschutzverordnung vom 17. September
1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
I 791-i), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
359)“ durch die Textstelle ,,Hamburgischen Bauschutzverord-
nung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81)“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Februar 2023.
Dienstag, den 7. März 2023 85
HmbGVBl. Nr. 10
I
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Fällung eines Baumes
Der für die Fällung eines Baumes erforderliche Ersatz
bedarf wird anhand von Baumtyp (Nummer 1.1), Stamm
umfang
(Nummer 1.2), Kronendurchmesser (Nummer 1.3) und Zustand (Nummer 1.4) unter Berücksichtigung möglicher
Zuschläge (Nummer 1.5) und Abschläge (Nummer 1.6) über Wertpunkte (Nummern 1.1 bis 1.7) ermittelt. Die Anzahl der
Wertpunkte gibt Auskunft über die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume (Nummer 2).
1. Baumbewertung
1.1 Baumtyp
Tabelle 1.1: Baumtyp
Wertpunkte
Laubbaum 2
Nadelbaum 1
Nadelbaum, naturraumtypisch 2
1.2 Stammumfang
Tabelle 1.2: Stammumfang
Wertpunkte
weniger als 80cm*) 1
80cm bis weniger als 160cm 2
160cm bis weniger als 240cm 3
240cm bis weniger als 320cm 4
ab 320cm 5
*) Baum als Teil einer Baumgruppe oder Baumreihe sowie mehrstämmiger Baum (§1 Absatz 1).
Ein mehrstämmiger Baum wird als Gesamt-Baum betrachtet, für dessen Zuordnung zu Wertpunkten der Stammumfang
des dicksten Stämmlings maßgebend ist. Misst dieser 80cm oder mehr, werden Wertpunkte entsprechend der Staffelung
der Stammumfänge vergeben. Für jeden weiteren Stämmling ab einem Stammumfang von 80
cm ist ein weiterer Wert-
punkt zu vergeben. Höchstens vier Wertpunkte können für einen mehrstämmigen Baum angerechnet werden.
1.3 Kronendurchmesser
Tabelle 1.3: Kronendurchmesser
Wertpunkte
weniger als 5 m 1
5m bis weniger als 10 m 2
10m bis weniger als 15 m 3
15m bis weniger als 20 m 4
ab 20 m 5
möglicher Zuschlag bei säulenförmiger Kronenform bis zu 3
Anlage (zu Artikel 1)
Dienstag, den 7. März 2023
86 HmbGVBl. Nr. 10
1.4 Zustand
Tabelle 1.4: Zustand
Wertpunkte
sehr schlecht,
absterbend
0
und Begrenzung
der bis dahin
erreichten
Wertpunkte auf
höchstens 5
schlecht,
sehr stark geschädigt, zum Beispiel altersbedingt
1
mittel, weniger gut,
stark geschädigt
2
gut,
geschädigt
3
sehr gut,
gesund bis leicht geschädigt
4
1.5 Zuschläge
1.5.1 Orts- und Landschaftsbild
Tabelle 1.5.1: Zuschlag Orts-/Landschaftsbild
Wertpunkte
besonders herausragende Bedeutung für das Orts- oder
Landschaftsbild
bis zu 2
1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz
Tabelle 1.5.2: Zuschlag Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz
Wertpunkte
insbesondere
– Habitatbaum, Baumhöhlen, Horst,
– übergeordneter Artenschutz, zum Beispiel Flugleitlinien
Fledermäuse
– Lage im Biotopverbundsystem
bis zu 3
1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls
Tabelle 1.5.3: Zuschlag Besonderheiten des Einzelfalls
Wertpunkte
insbesondere
– seltene Baumart
– historischer Parkbestandteil, kulturlandschaftliche
Besonderheit
– Denkmalschutz/Teil eines Ensembles
– Bedeutung für Landschaftsachse, Grüne Ringe
1
Dienstag, den 7. März 2023 87
HmbGVBl. Nr. 10
1.6 Abschläge
Tabelle 1.6: Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls (gilt nicht für Habitatbäume)
Wertpunkte
insbesondere
– Störung von Ortsbildbezügen
– Anforderungen der Verkehrssicherheit
– Entwicklungsmöglichkeit am Standort
– flächenhafter Bestand
– Förderung von Biotopentwicklungsmaßnahmen
– Pflegehieb
– Pflanze der Unionsliste nach Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 1143/2014
Abzug von bis zu 4
Wertpunkten
1.7 Zusammenstellung der Wertpunkte
Tabelle 1.7: Zusammenstellung der Wertpunkte
Nummer
Wertpunkte
niedrigster Wert höchster Wert
1.1 Baumtyp 1 2
1.2 Stammdurchmesser 1 5
1.3 Kronendurchmesser 1 5
1.4 Zustand 0 4
1.5 Zuschläge
1.5.1 Orts- und Landschaftsbild 0 2
1.5.2 Artenschutz/Besonderheiten Naturschutz 0 3
1.5.3 Sonstige Besonderheiten des Einzelfalls 0 1
1.6 Abschlag Besonderheiten des Einzelfalls -4 0
Summe -1 22
Dienstag, den 7. März 2023
88 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
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29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bei der Beseitigung von Bäumen werden klein- und mittelkronige Baumarten durch klein- und mittelkronige Bäume mit
einem Mindest-Stammumfang von 16cm bis 18cm, großkronige Baumarten durch großkronige Bäume mit einem Min-
dest-Stammumfang von 18cm bis 20cm ersetzt. Die Qualität der zu pflanzenden Bäume hat handelsüblicher Baumschul-
ware, dreimal verpflanzt mit Ballen, zu entsprechen. Als Ersatzpflanzungen kommen nur Baumarten in Betracht, die den
Vorgaben nach §1 im Laufe ihres Wachstums entsprechen können.
Soweit die Grundstücksverhältnisse die Pflanzung von Ersatzbäumen nicht oder nur in reduzierter Zahl zulassen, kann
auch eine Heckenpflanzung als Ersatz vorgesehen werden. Die Anpflanzung einer zusammenhängenden Hecke von 15m
Länge in der Qualität drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware je laufendem Meter, Höhe 1m bis 1,25m, zweimal
verpflanzt mit Ballen, entspricht dabei einem Ersatzbaum. Kommen auch Hecken nicht in Betracht, kann auch eine arten-
reiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgut
mischungen aus Kräutern, Gräsern und Sedumsprossen mit mehr
als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindestens 15m² mit mindestens
8cm durchwurzelbarer Substratauflage entspricht einem Ersatzbaum.
II
Berechnung des Ersatzbedarfs für die Beseitigung
von Hecken und Heckenabschnitten
Für jeden laufenden Meter entfernter Hecke ist ein Meter Hecke mit je drei Pflanzen handelsüblicher Baumschulware in
der Qualität 1m bis 1,25m, zweimal verpflanzt mit Ballen, als Ersatz zu pflanzen. Für je 15 laufende Meter Hecke kann der
Ersatz auch durch einen Baum handelsüblicher Baumschulware mit einem Mindest-Stammumfang von 16cm bis 18cm,
dreimal verpflanzt mit Ballen, erfolgen.
Soweit die Grundstücksverhältnisse die Ersatzpflanzung von Hecken oder Ersatzbäumen nicht oder nur teilweise zulassen,
kann auch eine artenreiche Dachbegrünung unter Verwendung von Saatgutmischungen aus Kräutern, Gräsern und
Sedumsprossen mit mehr als 20 Arten als Ersatzpflanzung festgesetzt werden. Die Herstellung einer Fläche von mindes-
tens 15m² mit mindestens 8cm durchwurzelbarer Substrat
auflage entspricht einer zu pflanzenden Hecke von 15m Länge.
2. Ersatzpflanzung
Tabelle 2: Wertpunkteabhängige Ersatzpflanzung
Wertpunkte Anzahl zu pflanzender Ersatzbäume
0 bis 4 (unbedeutend) 0
5 bis 7 (untergeordnet) 1
8 und 9 (noch wertvoll) 2
10 und 11 (weniger wertvoll) 3
12 und 13 (wertvoll) 5
14 und 15 (sehr wertvoll) 7
16 und 17 (besonders wertvoll) 10
18 und 19 (herausragend) 13
20 bis 22 (besonders herausragend) 15
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Inhalt
|
• |
Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Wilhelmsburg 102 |
Seite 79 |
|
• |
Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts |
Seite 81 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
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22525 Hamburg
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