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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hummelsbüttel 30

Seite 101

Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg

Seite 104

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens
alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
2012-1-5

Seite 104

FREITAG, DEN 20. MÄRZ
101
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2026
Tag I n h a l t Seite
24. 2. 2026 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hummelsbüttel 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
26. 2. 2026 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
10. 3. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens
alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
2012-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hummelsbüttel 30 für den Geltungsbereich am östlichen Ende der Flughafenstraße, westlich des Spielplatzes Lademannbogen, südlich des Rückhaltebeckens am Raakmoorgraben und östlich
des Raakmoorgrabens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Flughafenstraße,
Westgrenzen der Flurstücke 5117 und 5118, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5119, Nordgrenze des Flurstücks 5124,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 4536, über das Flurstück
4534, über das Flurstück 4533, Südgrenze des Flurstücks 4533
der Gemarkung Hummelsbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hummelsbüttel 30
Vom 24. Februar 2026
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I
Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §85 Absatz 7 der
Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in
der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), §4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026
(HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Freitag, den 20. März 2026
102 HmbGVBl. Nr. 10
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
inden§§39bis42BauGBbezeichneten­Vermögensnachteile
eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.
4. Technische oder sonstige erforderliche Aufbauten wie
Treppenräume sind oberhalb der Oberkante der Attika des
als Höchstmaß zulässigen Vollgeschosses bis zu einer Höhe
von 2,5m zulässig. Aufbauten, mit Ausnahme von Solarund Photovoltaikanlagen, deren Einhausung sowie Technikgeschosse sind mindestens 2m von der Außenfassade
zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Fahrstuhlüberfahrten.
5. Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,5m ausnahmsweise zugelassen werden. Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen können um bis zu 3m zugelassen
werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen und ihre
Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen
und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
8. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass
die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fußgänger- und
Radverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wird.
Das festgesetzte Fahr- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Versorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen,
welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen
können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Rechten können zugelassen werden.
9. Die Dächer von Gebäuden sind als Flachdächer oder flach
geneigte Dächer mit einer Neigung von bis zu maximal
15 Grad zu errichten. Flachdächer und flach geneigte
Dächer sind mit einem mindestens 12cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terrassen, Flächen zur Belichtung oder erforderliche technische
Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden.
10. Im allgemeinen Wohngebiet sind die nicht überbauten
Flächen auf Tiefgaragen und anderen nicht überbauten
unterirdischen Gebäudeteilen mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon sind erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen, Fahrradstellplätze,
Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen. Sofern auf den nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen Bäume gepflanzt werden, muss auf einer Fläche von
12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100cm betragen. Bei der Pflanzung
von Bäumen in Zweier- oder Dreiergruppen kann die
Pflanzfläche fachgerecht reduziert werden, wenn weiterhin ausreichende Wuchsbedingungen sichergestellt sind.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
11. Auf dem Flurstück 5118 der Gemarkung Hummelsbüttel
ist entlang der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Verkehrsflächen eine mindestens 150cm hohe Hecke mit
standortgerechten heimischen Laubgehölzarten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
12. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Bei Abgang zu
erhaltender Bäume und Sträucher sind Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der
Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.
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HmbGVBl. Nr. 10
13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16cm, mittelkronige Bäume einen
Stammumfang von mindestens 18cm in 1m Höhe über
dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte Anpflanzungen
von Bäumen und Hecken sind standortgerechte heimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz 2
können zugelassen werden. Für Heckenpflanzungen
gelten folgende Mindestbemessungen: zweimal verpflanzte Heckensträucher, Pflanzgröße 125cm, vier Pflanzen je Heckenmeter.
14. Im allgemeinen Wohngebiet sind Fahrradstellplätze und
Geh- und Fahrwege mit Ausnahme der Tiefgaragenzufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Feuerwehraufstellflächen auf zu begrünenden Flächen
sind im vegetationsfähigen Aufbau herzustellen.
15. Im allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte kann das anfallende Niederschlagswasser in den
Raakmoorgraben eingeleitet werden. Im Bereich der
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Stadtteil-, Kultur- und Jugendzentrum ist das Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht auf dem Grundstück
gesammelt und genutzt wird.
16. Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Schichtenwassers führen, sind unzulässig.
17. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenbauteile
von Aufenthaltsräumen nach der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September 2009 (BGBI. I
S. 2992) mindestens mit einem resultierenden, bewerteten
Bauschalldämm-Maß R’w,ges = 35 dB auszuführen.
18. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad nicht überschreiten. Eine
Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
19. Im allgemeinen Wohngebiet sind fünf künstliche Nisthilfen vom T
yp Starenkasten und fünf Fledermauskästen
(Höhlen- und Spaltenkästen) an den Gebäudefassaden
fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
20. Im allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Gemeinbedarfsflächen sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
§3
Für das Plangebiet wird der bisher bestehende Bebauungsplan aufgehoben.
Hamburg, den 24. Februar 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 20. März 2026
104 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke
auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
Vom 10. März 2026
Auf Grund von §1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966
(HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 183, 190), wird verordnet:
In §4 der Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des
Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen
im Bereich des Hauptbahnhofes vom 26. März 2024
(HmbGVBl. S. 80) wird die Textstelle „31. März 2026“ durch
die Textstelle „31. März 2029“ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. März 2026.
Hamburg, den 26. Februar 2026.
Das Bezirksamt Harburg
Zweiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 26. Februar 2026
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 29. März 2026
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026,
in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung
„Harburg hat Platz für Vielfalt“ geöffnet sein.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die
Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Hölertwiete 5
und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45
und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35 sowie
Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, 9, 13a, 17 bis 19 und
Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.