DONNERSTAG, DEN28. MÄRZ
75
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 10 2024
Tag I n h a l t Seite
19. 3. 2024 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland über die
Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
neu: 315-23
19. 3. 2024 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes und des Hamburgischen Gesetzes über
Schulen in freier Trägerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77
223-1, 223-3
19. 3. 2024 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen
Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79
1101-6
19. 3. 2024 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 79
3011-1
26. 3. 2024 Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen
Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
neu: 2012-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Dem am 24. Januar 2024 und am 6. Februar 2024 unter-
zeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Saarland über die Führung des Schiffsre-
gisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 2024.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 19. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Donnerstag, den 28. März 2024
76 HmbGVBl. Nr. 10
Artikel 1
(1) Die Führung des Registers für Binnenschiffe und des
Registers für Seeschiffe sowie des Registers für Schiffsbau-
werke nach der Schiffsregisterordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt
geändert durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Okto-
ber 2022 (BGBl. I S. 1966), (im Folgenden: Schiffsregister und
Schiffsbauregister), wird für das Gebiet des Saarlandes dem
Amtsgericht Hamburg übertragen.
(2) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden
Bestimmungen geführt.
Artikel 2
(1) Das Schiffsregister und das Schiffsbauregister werden
beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automa-
tisiertes Dateisystem geführt.
(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledig-
ten Anträge und Verfahren beim Schiffsregister und Schiffs-
bauregister des Saarlandes ab Inkrafttreten dieses Staatsver-
trags gemäß Artikel 6 zuständig.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlos-
senen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten
verbleiben bei den Amtsgerichten Saarbrücken und Merzig.
Im Übrigen richtet sich die Abwicklung der Übertragung nach
den §§
12 und 12a der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631;
1995 I S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436).
(4) Beim Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen
Registerblätter gemäß §
59 SchRegDV in Verbindung mit §
2
Absatz 1 der Verordnung über die Einführung des maschinell
geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 (HmbGVBl.
S. 82), in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung,
Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregis-
ter und Schiffsbauregister überführt.
Artikel 3
Das Saarland verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass
bis zur Übertragung des Schiffsregisters
1. Verfahren nach §22 der Schiffsregisterordnung (Löschung
von Amts wegen) vorrangig betrieben werden und
2. möglichst alle bereits anhängigen oder noch eingehenden
Anträge im Sinne der Schiffsregisterordnung erledigt wer-
den.
Artikel 4
Die Freie und Hansestadt Hamburg sowie das Saarland
verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Die
Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den
dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten
einschließlich der ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags über-
tragenen unerledigten Anträge und Verfahren.
Artikel 5
(1) Der Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf
Jahre.
(2) Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils auto-
matisch um vier Jahre, wenn der Staatsvertrag nicht von einem
der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor Ablauf
der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Artikel 6
Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt mit dem
Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifi-
kationsurkunden folgt, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2024.
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Saarland
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
und
das Saarland,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,
diese vertreten durch die Ministerin der Justiz
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften
nachstehenden Staatsvertrag:
24. Januar 2024
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Anna Gallina
Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz
6. Februar 2024
Für das Saarland
Petra Berg
Ministerin der Justiz
Donnerstag, den 28. März 2024 77
HmbGVBl. Nr. 10
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §12 erhält folgende Fassung:
,,§
12
Integration von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf, Betreuung
und Beratung kranker Schülerinnen und Schü-
ler“.
1.2 Der Eintrag zu §44 erhält folgende Fassung:
,,§44
Leistungsbeurteilung, Zeugnis, Notenschutz“.
2. In §
5 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Verkehrserzie-
hung“ durch die Textstelle ,,Verkehrs- und Mobilitäts-
erziehung“ ersetzt.
3. §12 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Integration von Schülerinnen und Schülern mit son-
derpädagogischem Förderbedarf, Betreuung und Bera-
tung kranker Schülerinnen und Schüler“.
3.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Schülerinnen und Schüler, die wegen körperlicher,
geistiger oder seelischer Erkrankung auf längere Zeit
oder auf Dauer keine Schule besuchen können, werden
im Hausunterricht, im mobilen Unterricht und im
Krankenhausunterricht schulisch betreut, beraten und
unterstützt. Die Vorschriften über das Schulverhältnis
finden entsprechende Anwendung.“
4. §13 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
4.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 2 werden die Wörter ,,oder in einer Tages
einrichtung mit speziellem Förderangebot“ gestrichen.
4.2.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Für solche Leistungen erhebt die Schule eine pauscha-
lierte Kostenbeteiligung gemäß §
90 Absatz 1 Num-
mer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fas-
sung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt
geändert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824), in der
jeweils geltenden Fassung als Gebühr.“
4.3 In Absatz 4 werden die Wörter ,,in der Regel“ gestri-
chen.
5. In §24 Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den
Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und
eine Berufsausübung oder eine entsprechende Berufs
tätigkeit voraus.“
6. In §28 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie sind zur Teilnahme an von der zuständigen
Behörde angeordneten Tests, Befragungen, Erhebun-
gen und Unterrichtsbeobachtungen verpflichtet, die
zur schulischen Qualitätsentwicklung und Qualitäts
sicherung, zur Evaluation sowie zu wissenschaftlichen
Zwecken erforderlich sind.“
7. §44 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift enthält folgende Fassung:
,,Leistungsbeurteilung, Zeugnis, Notenschutz“.
7.2 Hinter Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b ein-
gefügt:
,,(1a) Schülerinnen und Schülern mit besonderen und
lang anhaltenden Schwierigkeiten im Lesen, im Recht-
schreiben oder im Lesen und Rechtschreiben wird auf
Antrag Notenschutz gewährt, soweit diese Schwierig-
keiten den Nachweis des Leistungsstandes wesentlich
erschweren und die einheitliche Anwendung eines all-
gemeinen, an objektiven Leistungsanforderungen aus-
gerichteten Bewertungsmaßstabs zum Nachweis des
jeweiligen Lernstands nicht erforderlich ist. Besondere
Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Testergebnisse
der Schülerin oder des Schülers im Lesen unterhalb des
Prozentrangwertes 5 beziehungsweise im Rechtschrei-
ben unterhalb des Prozentrangwertes 10 der landesweit
einheitlichen Testverfahren liegen. Lang anhaltend
sind Schwierigkeiten, wenn die Schülerin oder der
Schüler unmittelbar zuvor eine mindestens zwölfmona-
tige Förderung innerhalb und außerhalb des Unter-
richts wahrgenommen sowie Nachteilsausgleichsmaß-
nahmen erhalten hat. Notenschutz erstreckt sich auf die
Bewertung von einzelnen Leistungsnachweisen, die
Bildung von Noten in Zeugnissen, die Bewertung der
Leistungen in Abschlussprüfungen und die Festset-
zung der Gesamtnote. Notenschutz wird durch eine
zurückhaltende Gewichtung der Anforderungen im
Lesen, im Rechtschreiben oder im Lesen und Recht-
schreiben gewährt, die bis zur Nichtbewertung gehen
kann. Bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 kann
Notenschutz daneben auch durch ein Abweichen von
den Anforderungen im Lesen oder Rechtschreiben
gewährt werden. Art und Umfang des Notenschutzes
sind im Zeugnis zu vermerken.
(1b) Absatz 1a Satz 1 findet keine Anwendung auf Schü-
lerinnen und Schüler, die auf Grund sonderpädagogi-
schen Förderbedarfs abweichend von den Zielen und
den zeitlichen Vorgaben der Bildungspläne beschult
werden (zieldifferente Beschulung).“
7.3 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Senat wird ermächtigt, Einzelheiten zum Nach-
weis der Voraussetzungen des Notenschutzes, zum Ver-
fahren der Gewährung von Notenschutz und dessen
Vermerk im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu
regeln.“
8. In §77 Absatz 1 erhalten die Nummern 2 und 3 folgende
Fassung:
,,2.
bis zu drei Wirtschaftsvertreterinnen oder Wirt-
schaftsvertretern,
3.
bis zu drei Vertreterinnen oder Vertretern der für
die Ausbildungsbetriebe zuständigen Fachgewerk-
schaften oder selbstständigen Vereinigungen von
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes
und des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
Vom 19. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Donnerstag, den 28. März 2024
78 HmbGVBl. Nr. 10
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zielsetzung,“.
9. In §78 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
,,(2) Der Schulvorstand beschließt mit der Mehrheit sei-
ner Mitglieder. Kommt ein Beschluss nicht zustande,
stehen der Schulleiterin oder dem Schulleiter die
Rechte aus §90 Absatz 1 zu.
(3) Ist oder wird der Schulvorstand beschlussunfähig,
weil nur die Hälfte oder weniger seiner Mitglieder
anwesend sind, so kann er frühestens zwei, längstens
zehn Tage später zu derselben Tagesordnung erneut
einberufen werden und ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beschluss-
fähig.“
10. In §98b Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
,,Von einer Erforderlichkeit der Beauftragung anderer
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nach Satz 2
ist an berufsbildenden Schulen auszugehen, wenn im
Unterricht zur Vorbereitung auf die tatsächlichen
Anforderungen der Arbeitswelt Systeme eingesetzt wer-
den, die in Unternehmen gewöhnlich verfügbar sind.“
11. In §98c Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern ,,der
jeweiligen Klasse“ die Textstelle ,,, Vertreterinnen oder
Vertreter der zuständigen Behörde, die Mitglieder der
Prüfungskommission sowie weitere Lehrkräfte der
Schule als Gäste“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gesetzes
über Schulen in freier Trägerschaft
Das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Träger-
schaft in der Fassung vom 21. September 2004 (HmbGVBl.
S. 365), zuletzt geändert am 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 190),
wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten von Kindern und Jugend
lichen, Schülerinnen und Schülern, ihren sorgeberechtig-
ten Erziehungsberechtigten sowie der in §6 Absatz 2 Num-
mern 4 und 5 genannten, an der schulischen Bildung und
Erziehung beteiligten Personen dürfen von der zuständigen
Behörde verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören ins-
besondere die
1. Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft gemäß
§2 Absatz 2,
2. Einhaltung der gesetzlichen Schulpflicht,
3. Schulentwicklungsplanung gemäß §86 HmbSG,
4. Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß
§12 HmbSG und
5. Untersuchungen gemäß §34 HmbSG.
Die Befugnis nach Satz 1 gilt auch für Unterlagen zur Prü-
fung der Eignung von Lehrkräften einschließlich polizei
licher Führungszeugnisse, Sorgerechtsnachweise, Gesund-
heitsdaten einschließlich ärztliche Bescheinigungen, Daten
zu Verhaltensauffälligkeiten einschließlich ergriffener
pädagogischer und disziplinarischer Maßnahmen, Thera-
piebedarfen, etwaigen Behinderungen und Förderbedarfen
und sonderpädagogischen beziehungsweise sonstigen För-
derbedarfen, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung der
in Satz 2 genannten Zwecke erforderlich ist. Die in Satz 1
genannten Personen sind verpflichtet, die erforderlichen
Angaben zu machen.
(2) Werden Daten nach Absatz 1 Satz 3 verarbeitet, sind
zusätzlich zur Sensibilisierung der an den Verarbeitungs-
vorgängen Beteiligten geeignete Garantien für die Rechts-
güter der betroffenen Personen vorzusehen. Als geeignete
Garantien kommen insbesondere in Betracht:
1. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezoge-
nen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
2. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
3. die Verschlüsselung personenbezogener Daten,
4. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich
geprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder
entfernt worden sind.
(3) Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten
nach Vorgabe der zuständigen Behörde, wenn es zur
Gewährleistung einheitlicher technischer Standards der
Datenverarbeitung oder aus Gründen der Kompatibilität
mit behördlichen Verfahren erforderlich ist. Die Daten sind
zu anonymisieren, sobald der Zweck der Datenverarbeitung
es gestattet. Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der
Evaluation gilt §100 HmbSG entsprechend.“
2. §4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Für Schulen in freier Trägerschaft gelten §
2, §
3 Ab-
sätze 1, 2 und 4, §28 Absatz 2 sowie §34 HmbSG.“
3. In §16 Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
,,Die Schülerkostensätze für Schülerinnen und Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf betragen
100 v.
H. der Schülerjahreskosten nach §
15 Absätze 2
und 3.“
4. In §22 Absatz 1 erhält Satz 6 folgende Fassung:
,,Die Erstattung kann durch Aufrechnung gegen Finanz_
hilfeansprüche des Schulträgers in den folgenden Bewilli-
gungsjahren erfolgen; die Aufrechnung erfolgt durch Ver-
waltungsakt.“
5. §25 erhält folgende Fassung:
,,§25
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Nähe-
res zur wirtschaftlichen Bedürftigkeit, den Umfang der
bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung
anzuerkennenden Ausgaben und Kosten des Schulbetriebs
und der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschafts-
führung erzielbaren Einnahmen sowie das Verwaltungsver-
fahren zu regeln.“
6. In §26 Absatz 2 wird die Textstelle ,,EUR“ durch das Wort
,,Euro“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
In Artikel 1 treten die Nummern 7 bis 7.3 am 1. August
2024 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 2024.
Der Senat
Donnerstag, den 28. März 2024 79
HmbGVBl. Nr. 10
§
13 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der
Hamburgischen Bürgerschaft vom 27. August 1997 (HmbGVBl.
S. 427), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 379),
wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,ausschließlich“ durch die
Wörter ,,grundsätzlich nur“ ersetzt.
2. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Der Untersuchungsausschuss kann die Öffentlichkeit
der Protokolle über öffentliche Sitzungen des Unter
suchungsausschusses beschließen, wenn
1. ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung besteht
und eine Einwilligung der von der Veröffentlichung
betroffenen Person vorliegt oder
2. das Veröffentlichungsinteresse das Datenschutzinte
resse überwiegt und eine Anonymisierung der Person-
endaten der von der Veröffentlichung betroffenen Per-
son möglich ist.“
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 2024.
Der Senat
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Vom 19. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
Vom 19. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes
§
16 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom
11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 656), wird wie folgt geän-
dert:
1. Hinter der Überschrift wird folgender neuer Absatz 1 einge-
fügt:
,,(1) Das Prüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichts-
arbeiten auch elektronisch erbracht werden dürfen. Wird
die elektronische Erbringung angeboten, teilt der Prüfling
dem Prüfungsamt rechtzeitig mit, ob er die Aufsichtsarbei-
ten elektronisch oder analog erbringen möchte; unterbleibt
die Mitteilung, wird vermutet, dass der Prüfling die Auf-
sichtsarbeiten elektronisch erbringen will. Ein einmaliger
Wechsel vom elektronischen zum analogen Format ist vor
und nach jeder Aufsichtsarbeit möglich; das gilt auch im
Falle von Satz 2 zweiter Halbsatz. §15 Absatz 1 Satz 3 bleibt
unberührt. Das Nähere bestimmt das Prüfungsamt; es kann
insbesondere bestimmen, dass die Mitteilung nach Satz 2
mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflicht
fachprüfung erfolgen muss.“
2. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
3. Im neuen Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Wird die Aufsichtsarbeit elektronisch erbracht, so erfolgt
die Abgabe in der hierfür vorgesehenen Form; das Nähere
bestimmt das Prüfungsamt.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 2024.
Der Senat
Donnerstag, den 28. März 2024
80 HmbGVBl. Nr. 10
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des
Mitführens von alkoholischen Getränken innerhalb des in der
Anlage beschriebenen und dargestellten Gebietes am Hambur-
ger Hauptbahnhof außerhalb von Gebäuden und genehmigten
Außengastronomieflächen.
§2
Alkoholverbot
Im Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,
1. alkoholische Getränke zu verzehren oder
2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den
Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
§3
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig nach §1a Absatz 2 SOG handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §
2 Nummer 1 alkoholische Getränke verzehrt
oder
2. entgegen §
2 Nummer 2 alkoholische Getränke mit sich
führt.
Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 200 Euro geahndet werden.
§4
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und mit
Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.
Verordnung
über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke
auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes
Vom 26. März 2024
Auf Grund von §1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März
1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. März 2024
(HmbGVBl. S. 71), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. März 2024.
Donnerstag, den 28. März 2024 81
HmbGVBl. Nr. 10
Grenze des Verbotsgebietes
Grenzbeschreibung des Verbotsgebietes
Von dem Steintordamm, der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 1489, die südliche Grenze des
Flurstücks 1812 der Gemarkung Altstadt Nord entlang in östliche Richtung bis zur westlichen Grenze
des Flurstücks 2187 der Gemarkung St. Georg Nord, in nördlicher Richtung entlang der östlichen
Fassade des Hauptbahnhofs (Flurstück 1812, Gemarkung Altstadt-Nord), beinhaltend
Vorplatzgelände des Hauptbahnhofes mit Hachmannplatz und Heidi-Kabel-Platz bis zur Ernst-
Merck-Straße. Die Ernst-Merck-Straße (Fußweg) weiter in nordöstlicher Richtung bis zur nördlichen
Grenze des Flurstücks 2187 und entlang dieser bis zur Gebäudegrenze Heidi-Kabel-Platz 2. In
südlicher und dann östlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 200 bis zur Kirchenallee
an der Grenze des Flurstücks 2184, die Kirchenallee in südlicher Richtung entlang der Grenze zum
Flurstück 2187 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 2184 der Gemarkung St. Georg Nord.
Den nördlichen Gehweg des Steintordamms einschließend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks
1489 der Gemarkung Altstadt Nord.
Anlage
Donnerstag, den 28. März 2024
82 HmbGVBl. Nr. 10
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft |
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Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes |
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