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GVBL_HH_2025-11.pdf

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Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 264

Gesetz zur Stärkung des Richterwahlausschusses
100-1, 3010-1

Seite 264

Gesetz zum Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-
Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg
neu: 2191-4

Seite 266

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht
und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz)
9504-2, 707-3, 202-1, 703-2, 224-8, 63-1, 224-1, 236-1, 2129-7, 792-1

Seite 268

Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das
Ingenieurwesen
2131-1, 7140-1

Seite 270

Gesetz zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen
Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes
29-2, 7621-2

Seite 274

Elftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
860-8

Seite 277

Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101-2

Seite 278

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
7847-3

Seite 278

FREITAG, DEN 14. MÃ?RZ
263
HmbGVBl. Nr. 11 2025
Tag I n h a l t Seite
5. 3. 2025 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Ã?nderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . 264
100-1
5. 3. 2025 Gesetz zur Stärkung des Richterwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
100-1, 3010-1
5. 3. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftrettung zwischen dem Land Schleswig-
Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266
neu: 2191-4
5. 3. 2025 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht
und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen (Hamburgisches Bürokratieentlastungs­
gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
9504-2, 707-3, 202-1, 703-2, 224-8, 63-1, 224-1, 236-1, 2129-7, 792-1
5. 3. 2025 Gesetz zur Ã?nderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes über das
Ingenieurwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
2131-1, 7140-1
5. 3. 2025 Gesetz zur Ã?nderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen
Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . 274
29-2, 7621-2
5. 3. 2025 Elftes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozial­
gesetzbuch â?? Kinder- und Jugendhilfe â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 277
860-8
5. 3. 2025 DreiÃ?igstes Gesetz zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
1101-2
3. 3. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Ã?nderung des Staatsvertrages zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds
Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Ent-
wicklung des ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
7847-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 14. März 2025
264 HmbGVBl. Nr. 11
Gesetz
zur Stärkung des Richterwahlausschusses
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Artikel 1
Vierundzwanzigstes Gesetz
zur Ã?nderung der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg
Artikel 63 Absatz 1 der Verfassung der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten
hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom
Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt.
Artikel 45 findet Anwendung. Der Richterwahlausschuss
besteht aus drei Mitgliedern des Senats oder Senatssyndici,
sechs bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Rich-
tern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten. Die
sechs bürgerlichen Mitglieder und die zwei Rechtsanwältin-
nen oder Rechtsanwälte werden von der Bürgerschaft gewählt.
Die richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses wer-
den vom Senat auf Vorschlag der Richterinnen und Richter der
Gerichte berufen. Für jedes Mitglied des Richterwahlaus-
schusses sind eine Vertreterin oder ein Vertreter und für die
richterlichen Mitglieder sowie die Mitglieder des Senats oder
Senatssyndici jeweils eine weitere Vertreterin oder ein weiterer
Vertreter zu berufen. Für die übrigen Mitglieder kann eine
weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter berufen werden.
Die Bildung eines Richterwahlausschusses setzt voraus, dass
mindestens zwei Drittel der von der Bürgerschaft zu wählen-
den Mitglieder gewählt wurden. Der Richterwahlausschuss
wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gebildet, er führt
seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue
Richterwahlausschuss gebildet ist, längstens jedoch bis zum
Ende der auf die Bildung des amtierenden Richterwahlaus-
schusses folgenden Wahlperiode der Bürgerschaft. Das Nähere
bestimmt das Gesetz. Es kann vorsehen, dass für eine bestimmte
Gerichtsbarkeit die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
durch Personen ersetzt werden, die mit dieser Gerichtsbarkeit
in besonderem MaÃ?e vertraut sind. Wird von dieser Möglich-
keit Gebrauch gemacht, sind die Personen von der Bürger-
schaft zu wählen.â??
Artikel 2
Vierzehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Richtergesetzes
Das Hamburgische Richtergesetz vom 2. Mai 1991
(HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 22. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 166, 173), wird wie folgt geändert:
Dreiundzwanzigstes Gesetz
zur Ã?nderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist,
dass die Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt
sind:
Einziger Paragraph
Artikel 71 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung der Freien und
Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des berei-
nigten hamburgischen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert
am 20. April 2023 (HmbGVBl. S. 169), erhält folgende Fas-
sung:
â??Die Bürgerschaft wählt die Mitglieder des Rechnungshofes
auf Vorschlag des Senats mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen
Mitgliederzahl.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025 265
HmbGVBl. Nr. 11
1. §14 erhält folgende Fassung:
â??§14
Erneute Berufung von Mitgliedern
des Richterwahlausschusses
Die erneute Berufung von Mitgliedern des Richterwahlaus-
schusses ist zulässig.â??
2. §16 erhält folgende Fassung:
â??§16
Bürgerliche Mitglieder
Die bürgerlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses
müssen zur Bürgerschaft wählbar und sollen im Rechtsle-
ben erfahren sein.â??
3. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die als richterliche Mitglieder des Richterwahlaus-
schusses vorzuschlagenden Richter werden von den Rich-
tern in geheimer Wahl gewählt.â??
4. §18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die zwei Rechtsanwälte im Richterwahlausschuss wer-
den auf Vorschlag des Vorstands der Hanseatischen Rechts-
anwaltskammer gewählt.â??
5. §19 erhält folgende Fassung:
â??§19
Stellvertreter
Die Vorschriften für die Mitglieder des Richterwahlaus-
schusses gelten für die Stellvertreter entsprechend. Der wei-
tere Stellvertreter erhält die sich aus diesem Gesetz ergeben-
den Rechte nur dann, wenn das Mitglied und sein Stellver-
treter verhindert sind oder das Mitglied oder sein
Stellvertreter aus dem Richterwahlausschuss ausscheidet.â??
6. §20 Absätze 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4
der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und
§16 gewählten Mitglieder erlischt
1. durch Verzicht,
2. mit dem Verlust der Wählbarkeit,
3. durch Abberufung; dazu sind zwei übereinstimmende
Beschlüsse der Bürgerschaft erforderlich, die der Mehr-
heit der gesetzlichen Mitgliederzahl bedürfen und zwi-
schen denen ein Zeitraum von mindestens sieben Tagen
liegen muss.
(3) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 5
der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und
§17 berufenen Mitglieder erlischt
1. durch Verzicht,
2. durch Verlust des Amtes,
3. mit dem Verlust der Wählbarkeit und
4. bei den nach §17 Absatz 3 vorgeschlagenen Richtern
auch dann, wenn sie
a) aus dem Gericht, dessen Richter sie vorgeschlagen
haben, ausscheiden,
b) zu mehr als der Hälfte des regelmäÃ?igen Dienstes
oder für länger als drei Monate abgeordnet waren,
c) für länger als drei Monate ohne Bezüge beurlaubt
sind.
(4) Die Mitgliedschaft der nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4
der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und
§18 gewählten Mitglieder erlischt
1. durch Verzicht,
2. bei den nach Artikel 63 Absatz 1 Satz 4 der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg und §18 Absatz 1
gewählten Mitgliedern auch dann, wenn sie bei keinem
hamburgischen Gericht mehr zugelassen sind.â??
7. §21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds, eines Stell-
vertreters oder eines weiteren Stellvertreters nach Artikel
63 Absatz 1 Satz 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt
Hamburg und nach §17 ist als Nachfolger der Richter vor-
zuschlagen, der bei der Wahl nach §17 Absatz 2 oder Absatz
3 Satz 1 die nächsthöchste Stimmzahl erhalten hat. §17
Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.â??
8. §22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Die Mitgliedschaft eines nach Artikel 63 Absatz 1 Satz
4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und
nach §16 oder nach §18 Absatz 1 gewählten Rechtsanwalts
ruht, solange gegen ihn ein Vertretungsverbot besteht.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025
266 HmbGVBl. Nr. 11
Gesetz
zum Staatsvertrag
über die Kooperation in der Luftrettung
zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 18. November 2024 und 2. Dezember 2024 unter-
zeichneten Staatsvertrag über die Kooperation in der Luftret-
tung zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien
und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Staatsvertrag
über die Kooperation in der Luftrettung
zwischen dem Land Schleswig-Holstein
und der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch die Ministerin für Justiz und Gesundheit
und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat
schlieÃ?en vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungs-
mäÃ?ig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:
Präambel
Um eine flächendeckende und bedarfsgerechte rettungs-
dienstliche Versorgung von Patientinnen und Patienten im
Rahmen der Notfallrettung und des Intensivtransportes mit
Luftrettungsmitteln sicherzustellen, insbesondere in den
jeweiligen Grenzregionen des Landes Schleswig-Holstein und
der Freien und Hansestadt Hamburg, schlieÃ?en das Land
Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg
folgenden Staatsvertrag über die Kooperation im Bereich der
Luftrettung:
Freitag, den 14. März 2025 267
HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 1
Allgemeines
(1) Dieser Staatsvertrag regelt die länderübergreifende
Luftrettung als Notfallrettung und Intensivtransport auf den
Gebieten des Landes Schleswig-Holstein und der Freien und
Hansestadt Hamburg.
(2) Im rettungsdienstlichen Bedarfsfall kann aus Gründen
der Patientensicherheit und Einsatztaktik von der zuständigen
Rettungsleitstelle des jeweiligen Landes ein Luftrettungsmit-
tel aus dem jeweils anderen Land angefordert werden.
Artikel 2
Durchführung und Aufsicht
Für die Durchführung von grenzüberschreitenden luftret-
tungsdienstlichen Einsätzen gilt das jeweilige Landesrecht des
den Einsatz durchführenden Rettungsmittels, soweit nachfol-
gend nicht etwas anderes vereinbart ist. Dieses untersteht
insoweit der in diesem Landesrecht geregelten und geltenden
Aufsicht.
Artikel 3
Disposition und Einsatzlenkung
(1) Die Vertragsparteien disponieren über ihre jeweiligen
Luftrettungsmittel durch die jeweils zuständige Rettungsleit-
stelle selbst. Die Verantwortung für die einsatzlenkende Kom-
munikation geht in dem Moment auf die alarmierende, das
Rettungsmittel länderübergreifend anfordernde Rettungsleit-
stelle über, in dem die Verfügbarkeit des angeforderten Luftret-
tungsmittels durch die für die Disposition zuständige Ret-
tungsleitstelle bestätigt wurde.
(2) Die Einzelheiten der operativen Durchführung regeln
die vom Regelungsgehalt dieses Staatsvertrages betroffenen
Träger des Rettungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein
und die Freie und Hansestadt Hamburg im Rahmen einer
gesonderten Vereinbarung nach Artikel 6.
Artikel 4
Gebühren und Entgelte
(1) Die Erhebung von Gebühren oder Entgelten erfolgt
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die
Erhebung von Gebühren und die Abrechnung von Entgelten
des Rettungsdienstträgers, durch dessen Einsatzmittel die ret-
tungsdienstliche LuftrettungsmaÃ?nahme in der Luftrettung
durchgeführt wurde.
(2) Das Land Schleswig-Holstein ermächtigt daher die
Freie und Hansestadt Hamburg dazu, auf schleswig-holsteini-
schem Hoheitsgebiet die für die der Freien und Hansestadt
Hamburg übertragene Aufgabenerfüllung der Durchführung
der Luftrettung nach dem hamburgischen Landesrecht anfal-
lenden Gebühren gegenüber den dortigen Benutzerinnen und
Benutzern ebenfalls nach hamburgischem Landesrecht festzu-
setzen. Die durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu erhe-
benden Gebühren werden gegenüber schleswig-holsteinischen
Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldnern durch
schriftlichen Bescheid auf Grundlage der jeweils geltenden
Gebührenordnung festgesetzt.
(3) Die in Schleswig-Holstein auf der Grundlage des Schles-
wig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes (SHRDG) in der
Fassung vom 28. März 2017 (GVOBl. 2017, 256), zuletzt geän-
dert am 6. November 2020 (GVOBl. 2020, 802), vereinbarten
Benutzungsentgelte werden auf der Grundlage dieses Gesetzes
erhoben und gelten gegenüber allen Benutzerinnen und
Benutzern des Rettungsdienstes und allen Kostenträgern
gemäÃ? §7 Absatz 1 SHRDG.
(4) Die Durchsetzung von Forderungen nach den Absätzen
1 bis 3 erfolgt nach den landesrechtlichen Vorschriften des
Landes, durch dessen Einsatzmittel die rettungsdienstliche
LuftrettungsmaÃ?nahme durchgeführt wurde.
(5) Bei der Bemessung der Gebühren und im Rahmen von
Verhandlungen über Benutzungsentgelte werden die durchge-
führten grenzüberschreitenden Luftrettungseinsätze bezie-
hungsweise die absehbar durchzuführenden grenzüberschrei-
tenden Luftrettungseinsätze mitberücksichtigt.
Artikel 5
Datenschutz
Aus Anlass der Luftrettung dürfen von den beiden Län-
dern und den beauftragten Leistungserbringern personenbe-
zogene Daten, insbesondere auch Daten über die Gesundheit
verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
1. zur ordnungsgemäÃ?en Einsatzdurchführung,
2. zur Einsatzabrechnung,
3. zur Aufsicht über die beauftragten Leistungserbringer,
4. zur weiteren medizinischen Versorgung der Patientinnen
und Patienten,
5. zum Infektionsschutz,
6. zum Qualitätsmanagement und
7. zur Versorgungsplanung,
und soweit dieser Zweck nicht mit anonymisierten oder pseu-
donymisierten Daten erreicht werden kann.
Artikel 6
Ermächtigung für Vereinbarung
Die Vertragsparteien können, um die operative Durch­
führung der Luftrettung nach diesem Staatsvertrag sicher­
zustellen, weitergehende Vereinbarungen schlieÃ?en.
Artikel 7
Kündigung
Dieser Staatsvertrag kann mit einer Frist von fünf Jahren
zum Ende eines Kalenderjahres durch die Vertragsparteien
gekündigt werden.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt an dem
Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkun-
den folgt.
Für das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch
Kiel, den 18. November 2024
Prof. Dr. Kerstin von der Decken
Ministerin für Justiz und Gesundheit
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 2. Dezember 2024
Andy Grote
Senator für Inneres und Sport
Freitag, den 14. März 2025
268 HmbGVBl. Nr. 11
Gesetz
zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im hamburgischen Verwaltungsrecht
und weiterer Verfahrens- und Prozesserleichterungen
(Hamburgisches Bürokratieentlastungsgesetz)
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung des Gesetzes über die Hamburg Port Authority
§10 Absatz 4 des Gesetzes über die Hamburg Port Autho-
rity vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am
14. November 2019 (HmbGVBl. S. 396), erhält folgende Fas-
sung:
â??(4) Erklärungen, durch die die Hamburg Port Authority pri-
vatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform
oder einer strengeren Form. Die Erklärungen nach Satz 1 sind
nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Regelungen nach
Absatz 3 erfolgen. Das Nähere regelt die Satzung.â??
Artikel 2
Ã?nderung des Gesetzes zur Stärkung von Standorten
durch private Initiativen
§5 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private
Initiativen vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort â??sieâ?? die
Wörter â??in Textformâ?? eingefügt.
2. In Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 wird die Zahl â??12â?? durch
die Textstelle â??der Standortinitiative geteilt durch die
Laufzeit der Standortinitiative für jeden so ermittelten
Jahresbetrag jeweils 8â?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Gebührengesetzes
Das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37),
zuletzt geändert am 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 688),
wird wie folgt geändert:
1. In §10 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort â??schriftlicheâ??
durch die Wörter â??in Textform erteilteâ?? ersetzt.
2. §16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 In Satz 2 werden die Wörter â??Aus dem schriftlichen oder
schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheidâ?? durch die
Textstelle â??Wird der Festsetzungsbescheid schriftlich
oder elektronisch erlassen oder bestätigt,â?? ersetzt.
2.2 In Satz 4 werden hinter dem Wort â??schriftlichâ?? die Wör-
ter â??oder elektronischâ?? eingefügt.
3. In §20 Absatz 4 wird das Wort â??schriftlichâ?? durch die
Wörter â??in Textformâ?? ersetzt.
4. In §22 Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort â??schrift-
licheâ?? die Wörter â??oder elektronischeâ?? eingefügt.
Artikel 4
Ã?nderung des Hamburgischen Vergabegesetzes
In §5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes
vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57), zuletzt geändert am
5. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 318), wird das Wort â??schrift-
lichâ?? durch die Wörter â??in Textformâ?? ersetzt.
Artikel 5
Ã?nderung des Hamburgischen Archivgesetzes
In §5 Absatz 1 des Hamburgischen Archivgesetzes vom
21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), werden die Wörter â??auf Antragâ??
gestrichen.
Artikel 6
Ã?nderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 19. Februar 2025
(HmbGVBl. S. 244), wird wie folgt geändert:
1. In §75 Satz 1 wird das Wort â??schriftlichâ?? gestrichen.
2. In §81 Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden jeweils hinter dem
Wort â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder elektronischâ?? einge-
fügt.
Artikel 7
Ã?nderung des Denkmalschutzgesetzes
In §11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Denkmalschutzge-
setzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert
am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 600), werden
jeweils hinter dem Wort â??schriftlichenâ?? die Wörter â??oder elek-
tronischenâ?? eingefügt.
Artikel 8
Ã?nderung des Hamburgischen Vermessungsgesetzes
Das Hamburgische Vermessungsgesetz vom 20. April 2005
(HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 31. August 2018
(HmbGVBl. S. 282, 284), wird wie folgt geändert:
1. §3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1.1 In Satz 5 werden hinter dem Wort â??schriftlichâ?? die Wör-
ter â??oder elektronischâ?? eingefügt.
1.2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
â??Im Grenztermin anwesenden Beteiligten gegenüber
kann die schriftliche oder elektronische Bekanntgabe
unterbleiben, wenn das Ergebnis in der Niederschrift
festgehalten, mündlich bekannt gegeben und von diesen
Beteiligten schriftlich oder elektronisch anerkannt
wurde.â??
2. In §15 Absatz 2 werden hinter dem Wort â??schriftlicheâ??
die Wörter â??oder elektronischeâ?? eingefügt.
3. In §16 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort â??schriftlichenâ??
gestrichen.
Artikel 9
Ã?nderung des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes
Das Hamburgische Schiffsentsorgungsgesetz vom
26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71) wird wie folgt geändert:
Freitag, den 14. März 2025 269
HmbGVBl. Nr. 11
1. In §8 Absatz 3 Satz 2 werden hinter dem Wort â??schrift-
lichâ?? die Wörter â??oder elektronischâ?? eingefügt.
2. In §10 Satz 1 werden hinter dem Wort â??schriftlichenâ??
die Wörter â??oder elektronischenâ?? eingefügt.
Artikel 10
Ã?nderung des Hamburgischen Jagdgesetzes
Das Hamburgische Jagdgesetz vom 22. Mai 1978
(HmbGVBl. S. 162), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort â??schriftlicherâ?? die
Wörter â??oder in elektronischer Form erteilterâ?? einge-
fügt.
1.1.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort â??schriftlichâ?? die Wör-
ter â??oder elektronischâ?? eingefügt.
1.2 In Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort â??schriftli-
cheâ?? die Wörter â??oder elektronischeâ?? eingefügt.
2. In §5 Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort â??schriftlichâ??
die Textstelle â??, elektronischâ?? eingefügt.
3. In §10 werden hinter dem Wort â??schriftlichâ?? die Wörter
â??oder elektronischâ?? eingefügt.
Artikel 11
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in
Kraft.
(2) Standortinitiativen, für die ein Antrag auf Einrichtung
des Innovationsbereichs oder Innovationsquartiers nach dem
Gesetz zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Aufsichtsbehörde
eingegangen ist, sind auf Grundlage der bisher geltenden
Bestimmungen einzurichten.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025
270 HmbGVBl. Nr. 11
Gesetz
zur Ã?nderung der Hamburgischen Bauordnung und des Hamburgischen Gesetzes
über das Ingenieurwesen
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung der Hamburgischen Bauordnung
§67 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), erhält folgende Fassung:
â??§67
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung,
Ã?nderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
müssen von einer Entwurfsverfasserin bzw. einem Entwurfs-
verfasser erstellt sein, die bzw. der bauvorlageberechtigt ist.
Dies gilt nicht für
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit ande-
rer Ausbildung als nach den Absätzen 2 und 3 verfasst wer-
den, und
2. geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. die Berufsbezeichnung â??Architektinâ?? bzw. â??Architektâ?? auf
Grund des Hamburgischen Architektengesetzes vom
11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am
19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 244), in der jeweils gelten-
den Fassung führen darf oder
2. in die von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen
und bauvorlageberechtigten Ingenieure oder in die entspre-
chende Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder,
ohne eine solche Listeneintragung, gemäÃ? §15c des Ham-
burgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am
5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden
Fassung als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Inge-
nieur zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung
von Bauvorlagen berechtigt ist.
(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner,
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonder-
bauten sind, sowie in den in Absatz 1 Satz 2 genannten Fäl-
len
a) Berufsangehörige der Fachrichtungen Architektur,
Hochbau oder Bauingenieurwesen,
b) die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer-
oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks sowie
c) die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich
geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik.
Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen verfügen
über eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen
Hochschulabschluss nachweisen können, der aufgrund des
Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen zur Ein-
tragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieu-
rinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure berechtigt.
Angehörige der Fachrichtung Architektur verfügen über
eine Ausbildung nach Buchstabe a, wenn sie einen Hoch-
schulabschluss nachweisen können, der aufgrund des Ham-
burgischen Architektengesetzes zur Eintragung in die
Architektenliste berechtigt. Personen, die ihren Wohnsitz,
ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleich-
gestellten Staat haben, sind nach dem ersten Halbsatz bau-
vorlageberechtigt, wenn sie über eine Ausbildung verfügen,
die den in Buchstaben a bis c genannten Ausbildungen
gleichwertig ist;
2. Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung â??Innenarchi-
tektinâ?? bzw. â??Innenarchitektâ?? auf Grund des Hamburgi-
schen Architektengesetzes führen dürfen, für die mit der
Berufsaufgabe der Innenarchitektin bzw. des Innenarchi-
tekten verbundenen Umbauten, Ausbauten und Nutzungs-
änderungen von Gebäuden;
3. Berufsangehörige nach Nummer 1 Buchstabe a, die nach
Erlangen des Hochschulabschlusses mindestens zwei Jahre
auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von baulichen Anla-
gen praktisch tätig gewesen und Bedienstete einer juristi-
schen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstli-
che Tätigkeit sowie
4. Personen, die auf Grund des Hamburgischen Architekten-
gesetzes die Berufsbezeichnung â??Landschaftsarchitektinâ??
oder â??Landschaftsarchitektâ?? zu führen berechtigt sind, für
Freianlagen im Zusammenhang mit dem Errichten und
Ã?ndern von Gebäuden.â??
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes
über das Ingenieurwesen
Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen vom
10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 321), zuletzt geändert am
20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 16, 19), wird wie folgt
geändert:
1. In §2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Textstelle â??Richt-
linie 2005/36/EGâ?? durch die Textstelle â??Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
fikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr.
L 305 S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU
L, 2024/782, 31.5.2024)â?? ersetzt.
2. In §14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird hinter der Textstelle
â??(§15),â?? die Textstelle â??das Verzeichnis nach §15c,â?? einge-
fügt.
3. §15 erhält folgende Fassung:
â??§15
Liste der bauvorlag#eberechtigten Ingenieurinnen
und der bauvorlageberechtigten Ingenieure
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau führt die
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und der
bauvorlageberechtigten Ingenieure.
Freitag, den 14. März 2025 271
HmbGVBl. Nr. 11
(2) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurin-
nen und der bauvorlageberechtigten Ingenieure ist auf
Antrag von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
einzutragen, wer
1. in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Wohn-
sitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst-
und Beschäftigungsort hat,
2. nach §1 oder §2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeich-
nung â??Ingenieurinâ?? oder â??Ingenieurâ?? zu führen, und
einen berufsqualifizierenden Abschluss eines Studi-
ums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäÃ? den
in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen
Hochschule nachweist und
3. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Ent-
wurfsplanung von baulichen Anlagen praktisch tätig
gewesen ist und die für die Berufsausübung als bauvor-
lageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtig-
ter Ingenieur erforderlichen FortbildungsmaÃ?nahmen
nach MaÃ?gabe der Fortbildungssatzung absolviert hat.
(3) Auf Antrag ist in die Liste nach Absatz 1 auch einzutra-
gen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss ver-
fügt, der den in Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforde-
rungen gleichwertig ist und die Anforderungen des Absat-
zes 2 Nummern 1 und 3 erfüllt.
(4) Eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller wird in die
Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn
1. sie oder er die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1
erfüllt,
2. sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen
einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richt-
linie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem
durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich
sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur
Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,
3. der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach
Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG
genügt und
4. die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen
nach Absatz 2 Nummer 3 vergleichbar ist.
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin bzw. einen Antrag-
steller, die bzw. der nachweist, dass sie bzw. er
1. die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 1 erfüllt,
2. diesen Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während
einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während
der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder gleichgestellten Staaten aus-
geübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitglied-
staat nicht reglementiert ist,
3. im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnach-
weises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13
Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
4. keine wesentlichen Unterschiede gemäÃ? Absatz 2
Nummer 2 bestehen.
(5) Auf Antrag erfolgt die Eintragung in die Liste nach
Absatz 1 ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2
Nummern 2 und 3 bei Personen, die bereits in die entspre-
chende Liste eines anderen Landes eingetragen sind.
(6) §17 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetzes (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl.
S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 (HmbGVBl.
S. 381), in der jeweils geltenden Fassung findet entspre-
chend Anwendung.
(7) Ã?ber die Eintragung entscheidet der Eintragungsaus-
schuss. Für die Versagung und die Löschung der Eintra-
gung gelten die §§10 und 11 entsprechend.â??
4. Hinter §15 werden folgende §§15a bis 15c eingefügt:
â??§15a
Eintragungsverfahren für Antragstellerinnen
bzw. Antragsteller nach §15 Absatz 4
(1) Für die Form des Antrags auf Eintragung nach §15
Absatz 4, die einzureichenden Unterlagen sowie das dies-
bezügliche Verfahren gelten die §§12 und 13 HmbBQFG.
(2) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller nach §15 Absatz
4 haben Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1
Buchstabe a und Buchstabe b Satz 1 sowie auf Anforderung
nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 vorzule-
gen. Gibt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller an,
hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Hambur-
gische Ingenieurkammer-Bau zur Beschaffung der erfor-
derlichen Unterlagen an die Kontaktstelle, die zuständige
Behörde oder eine Ausbildungsstelle. Bei Ausbildungs-
nachweisen gemäÃ? Artikel 50 Absatz 3 der Richtlinie
2005/36/EG kann die Hamburgische Ingenieurkammer-
Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle
des Ausstellungsstaates die Ã?berprüfung der Kriterien
gemäÃ? Artikel 50 Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtli-
nie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin bzw.
der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat
tätig, kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im
Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat
zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache ver-
langen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die
Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht aufgrund
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer
Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt wor-
den ist. Im Ã?brigen finden die Vorschriften des Artikels 50
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit
Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e, f und g Anwen-
dung. Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und
Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als
drei Monate sein. Der Informationsaustausch erfolgt über
das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) �ber die Eintragung in die Liste nach §15 Absatz 4 ist
eine Urkunde auszustellen. Die Liste enthält folgende
Angaben:
1. Zeitpunkt der Eintragung,
2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geschlecht,
4. akademische Grade und Titel,
5. ladungsfähige Adresse.
Die Liste enthält darüber hinaus Angaben über die Staats-
angehörigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
und den Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben
wurde. Wesentliche Ã?nderungen gegenüber den nach Satz
2 bescheinigten Angaben hat die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil
die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Vorausset-
zungen des §15 Absatz 4 nicht erfüllt, ist dies durch
Bescheid im Sinne des §10 HmbBQFG festzustellen.
§15b
AusgleichsmaÃ?nahmen
(1) Antragstellerinnen bzw. Antragsteller, die nicht in die
Liste nach §15 Absatz 4 eingetragen werden können, weil
Freitag, den 14. März 2025
272 HmbGVBl. Nr. 11
sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über
eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen, und die
über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem
Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchstabe b, c,
d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absol-
vieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine
Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Berufsqualifikation
gemäÃ? Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG
die Anerkennung ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation
und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Arti-
kel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft,
so kann die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau sowohl
das Absolvieren eines Anpassungslehrgangs als auch das
Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichs-
maÃ?nahmen werden durch Rechtsverordnung gemäÃ? §28
Absatz 1 Nummer 2 festgelegt.
(3) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau kann mit
anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesre­
publik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen
zur Durchführung von AusgleichsmaÃ?nahmen schlieÃ?en.
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständi-
gen Behörde.
§15c
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungs­
erbringung von auswärtigen bauvorlageberechtigten
­
Ingenieurinnen bzw. auswärtigen bauvorlageberechtigten
Ingenieuren, Anzeigeverfahren
(1) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister ist als aus-
wärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurin bzw. als aus-
wärtiger bauvorlageberechtigter Ingenieur zur vorüberge-
henden und gelegentlichen Erstellung von Bauvorlagen
berechtigt, wenn sie bzw. er in ein entsprechendes Ver-
zeichnis bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
eingetragen ist.
(2) Eine Dienstleisterin bzw. ein Dienstleister nach Ab-
satz 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen
zuvor der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau in Text-
form anzuzeigen. Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es
nicht, wenn die Dienstleisterin bzw. der Dienstleister
bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur
Dienstleistungserbringung berechtigt ist. Zusammen mit
der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. eine Bescheinigung, dass sie bzw. er in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder einem diesem durch
Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäÃ?ig zur Aus-
übung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist
und ihr bzw. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch
nicht vorübergehend, untersagt ist,
3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
4. in den in §15 Absatz 4 Satz 2 genannten Fällen ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienst-
leisterin bzw. der Dienstleister die betreffende Tätig-
keit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden
zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Nieder­
lassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.
§§12 und 13 HmbBQFG gelten entsprechend.
(3) Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die
Dienstleisterin bzw. den Dienstleister zur Erstellung von
Bauvorlagen. Der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau
steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzu-
prüfen. Die Erstellung von Bauvorlagen ist der Dienstleis-
terin bzw. dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie bzw.
er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäÃ?ig in
einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm bzw. ihr die
Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt
wird oder die Voraussetzungen des §15 Absatz 4 Satz 2
nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Dienstleisterin bzw.
dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, fehlende
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen
Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eig-
nungsprüfung nachzuweisen. Die Berechtigung zur Erstel-
lung von Bauvorlagen einer Dienstleisterin bzw. eines
Dienstleisters, die bzw. der zur Ausübung desselben Berufs
rechtmäÃ?ig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder
die Voraussetzungen des §15 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, darf
nicht aufgrund ihrer bzw. seiner Berufsqualifikation
beschränkt werden. Für die Bestimmung desselben Berufs
im Sinne dieses Absatzes gilt §67 Absatz 3 Nummer 1
zweiter Halbsatz der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geän-
dert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des
Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richt­
linie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung
ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer
inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
(5) Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen bzw.
auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die
Berufspflichten nach Ma�gabe des §17 zu beachten. Sie
sind hierfür wie Mitglieder der Hamburgischen Ingenieur-
kammer-Bau zu behandeln. Die Hamburgische Ingenieur-
kammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis
nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Beschei-
nigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) §17 HmbBQFG findet entsprechend Anwendung.â??
5. §16 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle â??§15 Absatz 2â??
durch die Textstelle â??§15 Absätze 2 bis 5â?? ersetzt.
5.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
6. §17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden
Ingenieurinnen und auswärtigen Beratenden Ingenieure
nach §7 Absatz 1 und die in die Liste der sonstigen Bera-
tenden Ingenieurinnen und Beratenden Inge­
nieure nach
§8 Eingetragenen, die nach §15c zur vorübergehenden
und gelegentlichen Dienstleistungserbringung berechtig-
ten auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen
und auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure sowie
die Gesellschaften nach §§6 a bis 6c sind verpflichtet,
ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts
auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu
unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden
könnte. Absatz 2 Nummern 3, 7 und 8 gilt nicht für die
auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und auswärtigen
Beratenden Ingenieure nach §7 Absätze 2 bis 5 sowie für
die nach §15c zur vorübergehenden und gelegentlichen
Dienstleistungserbringung berechtigten auswärtigen bau-
vorlageberechtigten Ingenieurinnen und auswärtigen bau-
vorlageberechtigten Ingenieure.â??
7. In §21 Absatz 8 wird hinter den Wörtern â??Ã?ber die Eintra-
gungâ?? die Textstelle â??, mit Ausnahme derjenigen in das
Verzeichnis nach §15c,â?? eingefügt.
Freitag, den 14. März 2025 273
HmbGVBl. Nr. 11
8. §26 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort
â??Gradeâ?? die Wörter â??und Titelâ?? eingefügt.
8.2 In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 2â??
durch die Textstelle â??§7 Absatz 3 Satz 1 und §15c Absatz 2
Satz 1â?? ersetzt.
9. In §28 Absatz 1 Nummer 3 wird die Textstelle â??, in die
Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und
Ingenieure nach §15 Absatz 4 Eingetragenenâ?? gestrichen.
10. §29 erhält folgende Fassung:
â??§29
Anwendung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungs­
gesetz ist nicht anzuwenden mit Ausnahme von §2
Absatz 3, §10, §11 Absatz 4, §§12 und 13, §13a Absätze
1 bis 4 sowie §§13b, 13c und 17.â??
11. In §30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Für Personen, die ihr Studium nach §1 Absatz 1 bis
zum Ablauf des 14. März 2025 bereits begonnen haben und
einen Antrag nach §15 Absatz 1 oder 6 stellen, finden
unbeschadet des Absatzes 1 die in der Anlage bestimmten
Ausbildungsanforderungen keine Anwendung. Für diese
Personen gilt §15 in der am 14. März 2025 geltenden Fas-
sung hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen.â??
12. Es wird folgende Anlage angefügt:
â??Anlage zu §§15 und 30
Leitlinien zu Ausbildungsinhalten
Allgemeines
Die theoretischen und praktischen Inhalte des Studiums
müssen auf die umfassenden Berufsaufgaben sowie auf die
beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten von Bauingeni-
eurinnen bzw. Bauingenieuren ausgerichtet sein. Die
Tätigkeit von Bauingenieurinnen bzw. Bauingenieuren
umfasst im Wesentlichen die Planung, den Entwurf, die
Konstruktion, die Ausführung, die Instandhaltung, den
Betrieb und den Rückbau von Gebäuden und baulichen
Anlagen jeder Art, insbesondere in den Bereichen des
Hoch-, Verkehrs-, Tief- und Wasserbaus.
Inhaltliche Anforderungen an das Studium
des Bauingenieurwesens
Im Rahmen eines hauptsächlich auf das Bauingenieurwe-
sen ausgerichteten Studiengangs mit der Bezeichnung
â??Bauingenieurwesenâ?? oder entsprechenden Studiengän-
gen mit mindestens drei Studienjahren (entspricht 180
ECTS-Leistungspunkten) müssen mindestens 135 ECTS-
Punkte in Studienfächern erworben werden, die dem Bau-
wesen zugeordnet werden können.
Hierzu gehören:
1. Studienfächer, die ein fundiertes Grundlagenwissen im
thematisch-naturwissenschaftlichen Bereich vermit-
teln: insbesondere Höhere Mathematik, technische
Mechanik, Bauphysik, Bauchemie und Baustoffkunde
und Technisches Darstellen,
2. Studienfächer, die allgemeine fachspezifische Grundla-
gen des Bauingenieurwesens vermitteln: insbesondere
Baukonstruktion/Objektplanung Gebäude, Tragwerks-
lehreplanung, Bauinformatik/Geoinformatik, Digitales
Bauen, numerische Modellierung, Geotechnik, Boden-
mechanik und Geodäsie,
3. Studienfächer, die spezifische Kenntnisse des konst-
ruktiven Ingenieurbaus vermitteln: insbesondere
Baustatik, Massivbau (Beton-, Stahlbeton- und Mauer-
werksbau), Stahl- und Metallbau, Holzbau, Verbund-
bau, Glasbau und Kunststoffe, Brückenbau,
4. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse in bauingeni-
eurspezifischen Spezialbereichen vermitteln: insbeson-
dere Wasserwirtschaft, Wasserbau, Siedlungswasser-
wirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten, Verkehrs-
planung, öffentliche Verkehrssysteme und
Verkehrswege (StraÃ?e, Schiene), StraÃ?enwesen,
5. Studienfächer, die vertiefte Kenntnisse des Bauma-
nagements vermitteln: insbesondere Bauprojektma-
nagement, Bauprozessmanagement und Baubetriebs-
wirtschaft, Bauplanungsmanagement,
6. Studieninhalte, die weitere allgemeine Grundlagen ver-
mitteln: insbesondere Baurecht, Planungsrecht, Ord-
nungsrecht, Zivilrecht (Verträge, Haftung), Bauen im
Bestand, Ã?kologie, Fremdsprachen (Fachwortschatz)
und technische Gebäudeausrüstung.
Der Anteil der Studienfächer in den Nummern 1 bis 4
muss dabei mindestens 110 ECTS-Punkte betragen.â??
Artikel 3
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr.
L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt
geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L, 2024/782, 31.5.2024).
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025
274 HmbGVBl. Nr. 11
Gesetz
zur Ã?nderung des Staatsvertrages über die Errichtung
eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts und des SNH-Gesetzes
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz
zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Ã?nderung
des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen
Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts
§1
Dem am 2. Dezember 2024 und 27. Dezember 2024 unter-
zeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein zur Ã?nderung
des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen
Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts wird zugestimmt.
§2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
§3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungs-
blatt bekannt zu geben.
Artikel 2
Ã?nderung des SNH-Gesetzes
Artikel 40 §3 des Gesetzes zur strategischen Neuausrich-
tung des Haushaltswesens der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) wird wie
folgt geändert:
1. Absatz 1 wird einziger Absatz.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsver-
trag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem
Land Schleswig-Holstein zur Ã?nderung des Staatsvertrages
über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in Kraft tritt.
Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025 275
HmbGVBl. Nr. 11
Staatsvertrag
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
zur Ã?nderung des Staatsvertrages über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schlieÃ?en vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäÃ?ig berufenen Organe
nachfolgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Ã?nderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem
Land Schleswig-Holstein über die Errichtung
eines gemeinsamen Statistischen Amtes
als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
Der Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errich-
tung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 wird wie
folgt geändert:
1. In §2 Absatz 4 Satz 2 wird die Bezeichnung â??§10 Absatz 1
Satz 3â?? durch die Bezeichnung â??§10 Absatz 1 Satz 2â?? ersetzt.
2. §6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) 
In Nummer 3 werden die Wörter â??der Mit-
gliederâ?? gestrichen.
bbb) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
â??8. 
die �bernahme von Aufgaben nach §3
Absatz 3, wenn es sich um besonders
bedeutsame Verträge handelt; das
Nähere regelt die Satzung,â??.
bb) In Satz 3 werden die Wörter â??Schleswig Holsteinâ??
durch die Textstelle â??Schleswig-Holsteinâ?? ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter â??der Mitgliederâ??
gestrichen.
3. §7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Anstalt wird durch einen Vorstand geleitet. Der
Vorstand wird für die Dauer der Amtszeit in ein Beam-
tenverhältnis auf Zeit berufen oder in ein befristetes
Arbeitsverhältnis eingestellt. Die regelmäÃ?ige Amtszeit
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.â??
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Er kann ihm zustehende Befugnisse auf Bedienstete der
Anstalt übertragen.â??
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Im Rahmen des Wirtschaftsplans und der vom Verwal-
tungsrat festgelegten Grundsätze entscheidet der Vor-
stand über die Einstellung und Kündigung von Beschäf-
tigten und trifft alle sonstigen beamten-, arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen für die Beamtinnen
und Beamten sowie Beschäftigten der Anstalt.â??
e) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
â??(5) Die Stellvertretung des Vorstandes wird vom Vor-
stand nach Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.
Das Nähere regelt die Satzung.â??
4. §10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §3 Absätze 1
und 2 weisen die Träger der Anstalt jährlich einen jeweils
festzulegenden Betrag zu. Die Aufteilung der Kosten zwi-
schen den Trägern erfolgt mit Hilfe einer Kosten- und Leis-
tungsrechnung nach dem Grundsatz der verursachungsge-
rechten Zuordnung von Erlösen und Kosten. Die Zahlungs-
ströme zwischen der Anstalt und dem jeweiligen Träger
werden unabhängig voneinander geregelt. Abweichend von
Satz 1 können die Träger vereinbaren, dass ein Träger im
Einvernehmen mit dem anderen Träger der Anstalt für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach §3 Absätze 1 und 2 einen
jährlich festzulegenden Betrag zuweist. Der jeweils andere
Träger erstattet die Kosten anteilig.â??
5. §11 Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Die Aufsichtsbehörde nach §16 Absatz 3 übt die Rechte
nach §68 Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt
Hamburg (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503), zuletzt geändert am 16. April 2024 (HmbGVBl.
S. 98), in der jeweils geltenden Fassung aus.â??
6. §12 wird wie folgt geändert:
a) In der Ã?berschrift wird das Wort â??Landeshaushaltsord-
nungâ?? durch das Wort â??Haushaltsordnungâ?? ersetzt.
b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die §§99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.â??
c) In Satz 2 wird hinter der Zahl â??69â?? die Textstelle â??LHOâ??
eingefügt.
7. §13 erhält folgende Fassung:
â??§13
Finanzkontrolle
Die Rechnungshöfe der Länder überwachen die Wirt-
schaftsführung der Anstalt nach §104 LHO bzw. nach §111
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1992 (GVOBl.
Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert am 22. März 2023 (GVOBl.
Schl.-H. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung.â??
8. §14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Für die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Anstalt gelten neben den Vorschriften der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S.1, L
314 S.72, 2018 Nr. L 127 S.2, 2021 Nr. L 74 S.35) die
Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgeset-
zes (HmbDSG) mit Ausnahme des §2 Absatz 3.â??
Freitag, den 14. März 2025
276 HmbGVBl. Nr. 11
bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung â??§10a HmbDSGâ??
durch die Bezeichnung â??Artikel 37 bis 39 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679â?? ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter â??Hamburgische Daten-
schutzbeauftragteâ?? durch die Wörter â??Hamburgische
Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheitâ??
ersetzt.
9. §15 erhält folgende Fassung:
â??§15
Freiheit von Abgaben, Gebühren und Steuern
(1) Rechtshandlungen, die wegen der Rechtsnachfolge nach
§2 Absatz 2 erforderlich werden, sind frei von Abgaben,
Gebühren und Steuern, soweit eine Befreiung durch ham-
burgisches und schleswig-holsteinisches Landesrecht ange-
ordnet werden kann.
(2) Soweit es für die digitale Souveränität der amtlichen Sta-
tistik erforderlich ist, vergibt die Anstalt Aufträge für den
IT-Betrieb und die Softwareprogrammierung von statisti-
schen Fachverfahren und Fachanwendungen ausschlieÃ?-
lich an juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die
im Verhältnis zu der beauftragenden öffentlichen Stelle die
Voraussetzungen des §108 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1751, 3245), zuletzt geändert am 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr.
236 S. 1, 54), in der jeweils geltenden Fassung vorliegen,
soweit sie die Verfahren nicht selbst betreibt. Satz 1 gilt
nicht für den Betrieb und die Softwareprogrammierung von
Fachverfahren und Fachanwendungen im Rahmen von
Kooperationen mit Behörden anderer Länder, dem Bund
oder der Europäischen Union.â??
10. In §16 Absatz 4 werden hinter dem Wort â??schriftlicheâ?? die
Wörter â??oder elektronischeâ?? eingefügt.
11. In §19 Absatz 3 werden hinter dem Wort â??Beamtenversor-
gungsgesetzâ?? die Wörter â??oder nach den diese Vorschrift
ersetzenden Bestimmungenâ?? angefügt.
12. §20 erhält folgende Fassung:
â??§20
Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen,
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Für die Anstalt sind nach dem Neunten Buch des Sozial-
gesetzbuches (SGB IX) Vertrauenspersonen schwerbehin-
derter Menschen zu wählen.
(2) Bestellung, Amtszeit, Aufgaben und Rechte der Gleich-
stellungsbeauftragten richten sich nach dem Hamburgi-
schen Gleichstellungsgesetz. Näheres regelt die Satzung.â??
Artikel 2
Inkrafttreten
Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der dem Tag
des Austauschs der letzten Ratifikationsurkunde folgt.
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 27. Dezember 2024
Daniel Günther
Ministerpräsident
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 2. Dezember 2024

Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Freitag, den 14. März 2025 277
HmbGVBl. Nr. 11
Elftes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Achten Buches Sozialgesetzbuch â?? Kinder- und Jugendhilfe â??
Vom 5. März 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch â?? Kinder- und Jugendhilfe â?? vom
25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273) zuletzt geändert am
3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 625), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden im Zweiten Teil hinter dem
Eintrag zu §27a folgende Einträge eingefügt:
â??§27b Familienähnliche Betreuungsformen
§27c Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
§27d 
Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen; Verord-
nungsermächtigungâ??.
2. Im Zweiten Teil werden hinter §27a folgende §§27b bis
§27d eingefügt:
â??§27b
Familienähnliche Betreuungsformen
Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich
und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Ein-
richtung eingebunden sind, sind auch dann Einrichtungen
im Sinne des §45a SGB VIII, sofern Hilfen zur Erziehung
über §33 SGB VIII und den Umfang einer Erlaubnis nach
§44 SGB VIII hinaus erbracht werden. Dies ist in der Regel
der Fall, wenn
1. ein familienähnliches Alltagsleben mit pädagogischen
Angeboten konzeptionell verbunden wird,
2. die familienähnliche Betreuungsform einer Qualitätssi-
cherung des Trägers unterliegt,
3. die Lebensführung der betreuten Kinder oder Jugendli-
chen berufsmäÃ?ig durch qualifizierte Fachkräfte ange-
leitet wird sowie
4. die Betreuung hinsichtlich des Konzepts, des fachlichen
Handelns und der Betreuungsleistung über eine Pflege-
elternschaft hinaus geht.
§27c
Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
Wird eine Einrichtung nach §45a SGB VIII oder eine sons-
tige betreute Wohnform ohne die erforderliche Erlaubnis
betrieben, kann die für die Erteilung der Erlaubnis zustän-
dige Behörde den weiteren Betrieb ganz oder teilweise
untersagen.
§27d
Erlaubnis für den Betrieb von Einrichtungen;
Verordnungsermächtigung
Zum Zweck der Konkretisierung der Anforderungen an die
Gewährleistung des Kindeswohls in erlaubnispflichtigen
Einrichtungen nach §45a SGB VIII und sonstigen betreu-
ten Wohnformen wird der Senat ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und perso-
nellen Voraussetzungen, die für den Betrieb einer Ein-
richtung oder sonstigen betreuten Wohnform erfüllt
sein müssen,
2. die Unterstützung der gesellschaftlichen und sprachli-
chen Integration und eines gesundheitsförderlichen
Lebensumfeldes in der Einrichtung oder sonstigen
betreuten Wohnform sowie die gesundheitliche Vor-
sorge und die medizinische Betreuung der Kinder und
Jugendlichen,
3. die Entwicklung, Anwendung und Ã?berprüfung eines
Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeigneter Verfahren
der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Mög-
lichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenhei-
ten innerhalb und auÃ?erhalb der Einrichtung oder sons-
tigen betreuten Wohnform,
4. die Anforderungen an die Konzeption der Einrichtung
oder sonstigen betreuten Wohnform,
5. die Verwaltungsverfahren nach den §§45 bis 48 SGB
VIII.â??
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Freitag, den 14. März 2025
278 HmbGVBl. Nr. 11
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
DreiÃ?igstes Gesetz
zur Ã?nderung des Fraktionsgesetzes
Vom 5. März 2025
Der Senar verkündet das nachstehende von der Bürger-
schaft beschlossene Gesetz:
§1
Ã?nderung des Fraktionsgesetzes
§2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996
(HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 723), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Zahl â??57.860â?? durch die Zahl â??61.087â??,
die Zahl â??1.856â?? durch die Zahl â??1.960â?? und die Zahl â??567â??
durch die Zahl â??599â?? ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Zahl â??334â?? durch die Zahl â??353â?? ersetzt.
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025.
Der Senat
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Ã?nderung des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen
im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds
für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds
für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen
Vom 3. März 2025
GemäÃ? Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zur Ã?nde-
rung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden
EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft
und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums sowie nationaler FördermaÃ?nahmen
vom 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 81) wird bekannt
gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1
am 1. März 2025 in Kraft getreten ist.
Hamburg, den 3. März 2025.
Die Senatskanzlei