DIENSTAG, DEN22. MÄRZ
97
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 11 2016
Tag I n h a l t Seite
10. 3. 2016 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditkommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
642-1
10. 3. 2016 Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
63-1
15. 3. 2016 Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil
Ottensen (Soziale Erhaltungsverordnung Ottensen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
2130-1-3
15. 3. 2016 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung und zur Änderung der
Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
2030-1-80, 2030-1-87
15. 3. 2016 Elfte Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
2136-1-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Das Gesetz über die Kreditkommission vom 29. April 1997
(HmbGVBl. S. 133), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 148, 154), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort ,,Vorsitzenden“ durch
,,vorsitzenden“ ersetzt.
1.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die Vorsitzenden der für den Haushalt und die Wirt-
schaft zuständigen Ausschüsse der Bürgerschaft werden
als beratende Mitglieder zu den Sitzungen eingeladen, in
denen über Sicherheitsleistungen nach §2 Absatz 1 Num-
mer 1 beraten wird, die in Einzelfällen oder kumuliert an
eine Empfängerin oder einen Empfänger eine Summe von
10 Millionen Euro übersteigen. Ist ein beratendes Mitglied
verhindert, so kann es eine Vertreterin bzw. einen Vertre-
ter benennen oder eine schriftliche Stellungnahme abge-
ben. Die Vertreterin bzw. der Vertreter muss der Geschäfts-
stelle der Kreditkommission vor der Sitzung namentlich
mitgeteilt werden. Im Übrigen gelten die Vertretungsrege-
lungen gemäß der Geschäftsordnung der Hamburgischen
Bürgerschaft. Die Stellungnahme ist dem vorsitzenden
Mitglied der Kreditkommission vor der Sitzung zu über-
senden.“
1.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
1.4 Hinter dem neuen Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6
eingefügt:
,,(6) Die Absätze 4 und 5 gelten auch für die beratenden
Mitglieder.“
1.5 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7 und 8.
1.6 In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort ,,Vorsitzende“ durch
,,vorsitzende“ ersetzt.
2. §4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Die Hamburgische Investitions- und Förderbank
muss fachlich dazu geeignete dritte Stellen mit der
Be
urteilung einzelner Fördervoraussetzungen beauftra-
gen, wenn sie an der Gewährung einer Finanzierungshilfe
durch die Kreditkommission ein wirtschaftliches Inte
resse hat.“
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Kreditkommission
Vom 10. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. März 2016.
Der Senat
Dienstag, den 22. März 2016
98 HmbGVBl. Nr. 11
§1
§
14 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) wird wie folgt geän-
dert:
1. Satz 1 Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11 und
12 ersetzt:
,,11. globale Mehrkosten,
12.globale Minderkosten.“
2. In Satz 5 wird die Bezeichnung ,,Nummern 1 bis 10″ durch
die Bezeichnung ,,Nummern 1 bis 11″ ersetzt.
§2
§
1 ist erstmals auf das Haushaltsjahr 2017 anzuwenden.
§
14 Absatz 3 LHO vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 503) ist bis einschließlich des Haushaltsjahrs 2016 weiter
anzuwenden.
Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Vom 10. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 10. März 2016.
Der Senat
Verordnung
zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
für ein Gebiet im Stadtteil Ottensen
(Soziale Erhaltungsverordnung Ottensen)
Vom 15. März 2016
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bauge-
setzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl.
I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), und §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
§1
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevöl-
kerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer
roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der
Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungs
gebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der
Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher
Anlagen einer Genehmigung nach §172 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürf-
tige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der
Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Hohenzollernring Friedensallee West- und Nordgrenze
des Flurstücks 1338 (Friedensallee 122, 124, 126), über die
Flurstücke 1340 und 1341 (Friedensallee 120 und 118), Nord-
grenzen der Flurstücke 1344, 1345 und 1347 (Friedensallee
116, 114, 112 und 110), Westgrenzen der Flurstücke 1349,
1350, 1351, 1352 und 1353 (Hohenzollernring 103, 105, 107,
109, 111 und 111a), über das Flurstück 1354, Westgrenzen der
Flurstücke 1355, 1356, 1357 und 1358 (Hohenzollernring 115,
115a, 117, 119 und 121), über das Flurstück 1359 (Friedens
allee 118a), West- und Nordgrenze des Flurstücks 1359, Nord-
grenze des Flurstücks 3031 (Hohenzollernring 123), über den
Hohenzollernring, Nordgrenzen der Flurstücke 1365 und 1366
(Hohenzollernring 140, 142 und 144) über die Daimlerstraße
Dienstag, den 22. März 2016 99
HmbGVBl. Nr. 11
Westgrenze der Flurstücke 1697 und 1696 (Daimlerstraße 40,
42 und 38), Nordgrenze des Flurstücks 1695 (Daimlerstraße
36), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1692 (Daimlerstraße
30), Nordgrenze des Flurstücks 1681 (Helmholtzstraße 9, 11,
13, 15, 17, 19, 21, 23), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
1679 (Helmholtzstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 1678
(Helmholzstraße 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22), 1677, 1676
(Bunsenstraße 10, 12/Ohmstraße 1, 3, 5, 7, 9, 11), 2463 (Ohm-
straße), 1674 (Bunsenstraße 6, 8/Ohmstraße 2, 4, 6, 8, 10, 12),
1673, 1672 (Bunsenstraße 2, 4/Borselstraße 19, 21, 23, 25, 27,
29), 1660 Borselstraße Völkersstraße Westgrenze des
Flurstücks 1649 (Völkersstraße 2), über die Flurstücke 1650,
1651 und 1652 (Bahrenfelder Straße 241, 243, 245, 247, 255,
257, 259), Westgrenze des Flurstücks 1653 (Bahrenfelder
Straße 261), über das Flurstück 1654 (Bahrenfelder Straße 263,
265, 267), West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1655
(Bahrenfelder Straße 273, 271, 269), Ostgrenzen der Flurstücke
1654, 1653, 1652, 1651 und 1650 (Bahrenfelder Straße 267, 265,
263, 261, 259, 257, 255, 247 und 245, 243, 241) über die Bah-
renfelder Straße Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 2735
(Bahrenfelder Straße 250) und 3964, Nordgrenze des Flur-
stücks 2939 (Barnerstraße 34, 34a, 34b, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 1776 (Barnerstraße 30, 32), Nordgrenzen der
Flurstücke 1778 und 1779 (Barnerstraße 26, 24 und 24a), Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 4915, Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 4916 (Barnerstraße 20, 22), Südgrenzen der Flur-
stücke 1779, 1778, 1777, 1776, 2939, 2760 und 3964 (Barner-
straße 24, 26, 28, 30, 32, 34, 34a, 34b und 36 Barnerstraße
über die Bahrenfelder Straße Südostgrenzen der Flurstücke
2862 (Barnerstraße 42/Bahrenfelder Straße 215), 2898 (Borsel-
straße 8), 1556, 1555 und 1553 (Barnerstraße 48, 50, 52, 54 und
Barnerstraße 56/Friedensallee 34a) über die Friedensallee
Nordostgrenze des Flurstücks 1576 (Behringstraße), Nordost-
grenzen der Flurstücke 4305, 3564 und 3637 (Friedensallee 9
und 7, 5, 3, 1/Bergiusstraße 4), Nordostgrenzen der Flurstücke
215 (Bergiusstraße) und 222 (Bahrenfelder Straße 161, 159/
Bergiusstraße 1, 3, 5/Nöltingstraße 4, 6, 8) Nöltingstraße
Piependreiherweg Ostgrenzen der Flurstücke 3873 (Pie-
pendreiherweg 8, 10/Nöltingstraße 33, 35, 37, 39, 41, 43, 45)
und 247 (Ottenser Hauptstraße 32), Nordgrenze des Flurstücks
248 (Ottenser Hauptstraße 30), Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 249 (Ottenser Hauptstraße 28) Ottensener Haupt-
straße Westgrenzen der Flurstücke 476, 474, 473 und 4702
(Große Rainstraße 2, 4/Ottenser Hauptstraße 24 sowie Große
Rainstraße 16 und 18), West- und Nordgrenze des Flurstücks
4837 (Große Rainstraße 20), Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 4673, Ostgrenze des Flurstücks 4677 (Ottenser Haupt-
straße 20), über das Flurstück 4678, Ostgrenze des Flurstücks
4678 über die Ottenser Hauptstraße Nordgrenze der Flur-
stücke 517 (Stangestraße), 516, 515 und 495 (Ottenser Haupt-
straße 13, 11 und 9), Nordgrenzen der Flurstücke 494 (Am
Felde) und 492 (Am Felde 150/Ottenser Hauptstraße 7 und 5)
Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 491 (Ottenser
Hauptstraße 3), über das Flurstück 489 und Südgrenze des
Flurstücks 489 (Am Felde 136, 138 und 140) Am Felde
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 487 Am Felde
Lobuschstraße Ostgrenzen der Flurstücke 609 und 610
(Lobuschstraße 38/Museumstraße 31 und Museumstraße 29,
27), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 612 (Museumstraße
25/Braunschweiger Straße 11), Südgrenzen der Flurstücke 619
und 621 (Braunschweiger Straße 7 und Winterstraße) über
die Braunschweiger Straße Ostgrenze des Flurstücks 662
(Braunschweiger Straße 6), Ost- und Südgrenze des Flurstücks
658 (Am Felde 22), über das Flurstück 3951 (Am Felde 18),
Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 4215 und 4251 (Am Felde
16 und 12) Am Felde Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
667 (Am Felde 2/Ottenser Marktplatz 9), Ost- und Südgrenze
des Flurstücks 664 (Ottenser Marktplatz 15), Südgrenzen der
Flurstücke 665 und 666 (Ottenser Marktplatz 13 und 11)
über den Ottenser Marktplatz Südgrenzen der Flurstücke
749, 771, 770, 769, 768, 767, 766, 765, 764, 763, 762 und 3605
(Holländische Reihe 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24 und
Holländische Reihe 28, 30/Rothestraße 16), Südgrenze des
Flurstücks 69 (Rothestraße), Südgrenzen der Flurstücke 61,
59, und 58 (Rothestraße 23/Holländische Reihe 36, 38 und
Holländische Reihe 40, 42, 44, 46, 48), Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 57 (Holländische Reihe 50), Südgrenzen der Flur-
stücke 56, 47, 46 und 33 (Holländische Reihe 52, Prahlstraße,
Holländische Reihe 54 und Holländische Reihe 56, 58/Große
Brunnenstraße 18) über die Große Brunnenstraße Südgren-
zen der Flurstücke 1042, 1041, 1040, 1039, 1038, 2524, 1037,
1036, 1035, 1034, 1056, 1169 (Bernadottestraße 2/Große Brun-
nenstraße 11, Bernadottestraße 6, 8, 10, 12, 14, 14a, 14b, 16, 18,
20 sowie Arnoldstraße und Fischers Allee), Südgrenzen der
Flurstücke 1203, 1204, 1205, 1206, 1207 und 1208 (Fischers
Allee 37, Bernadottestraße 22, 24, 26, 26a-e, 28, 32 und Töns-
feldtstraße) sowie Südgrenzen der Flurstücke 1218 und 1219
der Gemarkung Ottensen (Tönsfeldtstraße 40/Bernadotte-
straße 36, 38, 40 und Bernadottestraße 42/Hohenzollernring
22a).
§2
Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen,
Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht
nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§3
Hinweis
Unbeachtlich werden
1. eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor-
schriften und
2. nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 15. März 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 22. März 2016
100 HmbGVBl. Nr. 11
Dienstag, den 22. März 2016 101
HmbGVBl. Nr. 11
Artikel 1
Dritte Verordnung zur Änderung der
Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird
verordnet:
Die Hamburgische Erholungsurlaubsverordnung vom
7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am
8. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 436), wird wie folgt geändert:
1. In §3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für
den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch nach Artikel 7
Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU
Nr. L 299 S. 9).“
2. Die §§5 bis 10 werden §§4 bis 9.
3. Der neue §4 erhält folgende Fassung:
,,§4
Berechnung nach Arbeitstagen und Rundung
(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berech-
net. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die
Beamtin oder der Beamte Dienst zu verrichten hat. Endet
eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie
begonnen hat, wird nur der Arbeitstag berechnet, an dem
sie begonnen hat. Satz 3 gilt nicht, wenn für die Beamtin
oder den Beamten an einem Kalendertag zwei Dienst-
schichten beginnen und die zweite an einem anderen
Kalendertag endet, sowie für Dienstschichten von einer
Dauer von 24 Stunden. Auf Werktage fallende gesetz
liche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt
wird, werden nicht berechnet.
(2) Urlaubsansprüche nach dieser Verordnung werden
ohne Rundung mit zwei Dezimalstellen berechnet. Ein
am Ende der Berechnung des zustehenden Erholungs
urlaubs verbleibender Teil eines Tages von mindestens
0,50 wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein
geringerer Teil bleibt unberücksichtigt.“
4. Im neuen §
5 Satz 2 wird die Zahl ,,27″ durch die Zahl
,,28″ ersetzt.
5. Der neue §8 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 In Satz 2 wird die Textstelle ,,§
6″ durch die Textstelle
,,§5″ ersetzt.
5.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle ,,§
7″ durch die Textstelle
,,§6″ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,dieser Verordnung in der
bis zum 30. April 1986 geltenden Fassung“ durch die
Textstelle ,,der Verordnung über den Erholungsurlaub
der hamburgischen Beamten vom 22. Februar 1972
(HmbGVBl. S. 45) in der am 30. April 1986 geltenden
Fassung“ ersetzt.
6. Der neue §9 wird wie folgt geändert:
6.1 In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Textstelle ,,§§6,
8 und 9″ durch die Textstelle ,,§§5, 7 und 8″ ersetzt.
6.2 Absatz 4 wird aufgehoben.
6.3 Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
6.4 Im neuen Absatz 4 wird die Zahl ,,4″ durch die Zahl ,,3″
ersetzt.
6.5 Im neuen Absatz 5 wird die Zahl ,,5″ durch die Zahl ,,4″
ersetzt.
7. Hinter dem neuen §
9 wird folgender neuer §
10 einge-
fügt:
,,§10
Urlaubsdauer bei Übergang von Voll- zu Teilzeit
(1) Bei einem Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäf-
tigung mit einer Verringerung der Zahl der wöchent
lichen Arbeitstage bleibt der bis dahin erworbene uni-
onsrechtlich gewährleistete Urlaubsanspruch (§3 Satz 3)
je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nicht verfallen
ist, unberührt, soweit er aus einem der folgenden Gründe
nicht erfüllt werden konnte:
1. Ablehnung oder Widerruf des Erholungsurlaubs,
2.durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienst-
unfähigkeit infolge von Krankheit (§
67 Absatz 2
Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes),
3.Beschäftigungsverbot nach §§
1 bis 3 der Hambur
gischen Mutterschutzverordnung vom 7. Dezember
1999 (HmbGVBl. 1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt
geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der
jeweils geltenden Fassung, sowie eine sich unmittel-
bar daran anschließende Elternzeit nach der Ham
burgischen Elternzeitverordnung (HmbEltZVO) vom
7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. 2015
S. 370, 2016 S. 38), in der jeweils geltenden Fassung
und
4.begrenzte Dienstfähigkeit nach §
27 des Beamten
statusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Urlaubsanspruch, der über den Urlaubsanspruch
hinausgeht, der nach Absatz 1 unberührt bleibt, ist ab
dem Zeitpunkt des Übergangs im selben Verhältnis zu
verringern wie die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage.“
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die
Textstelle ,,§§6 bis 10″ durch die Textstelle ,,§§5 bis 10″
ersetzt.
8.2 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter ohne Bezüge
beurlaubt, wird der Urlaub nach den §§5 bis 10 für jeden
vollen Kalendermonat der Beurlaubung um ein Zwölftel
gekürzt.
(4) Bei ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit mit einer
Phase vollständiger Freistellung vom Dienst nach §
1
Absatz 3 oder §
2 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung
vom 12. August 1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geän-
dert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101, 102), in der
jeweils geltenden Fassung wird der Urlaubsanspruch im
Kalenderjahr für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im
Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel gekürzt.“
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Erholungsurlaubsverordnung
und zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 15. März 2016
Dienstag, den 22. März 2016
102 HmbGVBl. Nr. 11
9. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Anrechnung
Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für eine
Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach die-
ser Verordnung Urlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub
gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser anzurech-
nen.“
10. §13 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 2 Satz 4 wird die Textstelle ,,§10 gilt“ durch die
Textstelle ,,Die §§9 und 10 gelten“ ersetzt.
10.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Hat die Beamtin vor Beginn eines mutterschutz-
rechtlichen Beschäftigungsverbots ihren Urlaub nicht
oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach
Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im
nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Im Fall einer sich
unmittelbar an das Beschäftigungsverbot anschließen-
den Elternzeit gilt §3 Absatz 2 HmbEltZVO.“
10.3 Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.
11. Hinter §13 wird folgender neuer §14 eingefügt:
,,§14
Finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub
bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
(1) Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der
krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch
genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen je
Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach §13 Absatz 2
nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Dem
Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-
Woche zugrunde. Für die Berechnung des Mindest
urlaubs sind §4 Absatz 2 Satz 1, §9 Absätze 1 bis 3, §10
sowie §
11 Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 bis 4 entspre-
chend anzuwenden. Im Urlaubsjahr bereits gewährte
Urlaubstage einschließlich Zusatzurlaubstage sind vom
Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug zu
bringen, auch wenn es sich dabei um Urlaubsansprüche
aus Vorjahren handelt. §11 Absatz 1 Satz 2 findet keine
Anwendung. Darüber hinausgehende etwaige Erho-
lungsurlaubs- oder Zusatzurlaubsansprüche werden
nicht abgegolten.
(2) Der Abgeltungsbetrag je nicht genommenem Urlaubs-
tag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeits-
tages. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem
Durchschnitt der zustehenden Bruttobesoldung der letz-
ten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnis-
ses. Die Bruttobesoldung ist anhand der Dienstbezüge
gemäß §2 Absatz 1 und der sonstigen Bezüge gemäß §2
Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Besoldungsge-
setzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223,
224), in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Für
die Berechnung des Abgeltungsbetrages ist die Summe
dieser Bruttobezüge durch die Anzahl der in den Zeit-
raum nach Satz 2 fallenden Kalendertage zu dividieren
und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzu-
geltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
(3) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßi-
gen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem
Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis been-
det wird. Der Abgeltungsanspruch geht bei Tod der
Beamtin oder des Beamten auf die Erbin oder den Erben
oder die Erbinnen oder Erben über.
(4) Bei Tod während des aktiven Beamtenverhältnisses
ist der ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene
Mindesturlaub je Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt
nach §13 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen in
entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 gegen-
über der Erbin oder dem Erben oder den Erbinnen oder
Erben abzugelten.“
12. Die bisherigen §§14 bis 17 werden §§15 bis 18.
13. Der neue §15 Absatz 1 Sätze 2 und 3 erhält folgende Fas-
sung:
,,Der übertragene Urlaub ist spätestens im zwölften
Urlaubsjahr nach der Geburt des letzten Kindes, bei
Wegfall der Personensorge im folgenden Urlaubsjahr,
anzutreten; nicht genommener Urlaub verfällt. §
13
Absatz 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“
Artikel 2
Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Auf Grund von §61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), wird
verordnet:
Die Arbeitszeitverordnung vom 12. August 1997
(HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 26. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 279, 404), wird wie folgt geändert:
1. §3 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die Beamtin und
der Beamte werden in jedem Kalenderjahr an einem
Arbeitstag im Sinne des §4 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 der Ham-
burgischen Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO)
vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geän-
dert am 15. März 2016 (HmbGVBl. S. 101), in der jeweils
geltenden Fassung unter Fortzahlung der Besoldung vom
Dienst freigestellt.“
1.2 In Absatz 4 wird die Bezeichnung ,,HmbUrlVO“ durch die
Bezeichnung ,,HmbEUrlVO“ ersetzt.
2. §8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Schutzvorschriften
(1) Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung nur, soweit nicht das
Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I
S. 965), zuletzt geändert am 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368,
1378), in der jeweils geltenden Fassung eine abweichende
Regelung trifft.
(2) Die Schutzvorschriften der Hamburgischen Mutter-
schutzverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl.
1999 S. 279, 282, 2000 S. 94), zuletzt geändert am 1. Juli
2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung
bleiben unberührt.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015
in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 15. März 2016.
Dienstag, den 22. März 2016 103
HmbGVBl. Nr. 11
§1
Die Anlage zu §
1 (Wegereinigungsverzeichnis) der Wege-
reinigungsverordnung wird wie folgt geändert:
1. Die folgenden Eintragungen werden gestrichen:
,,Ericus 002Hamburg-Mitte“
,,Landwehrplatz 002Hamburg-Mitte“
2. Die Eintragungen zu nachstehenden Wegenamen erhalten
folgende Fassung:
,,ElbgaustraßeEimsbüttel“
von Bahnunterführung
bis gegenüber Dammstraße,
beide Seiten 005
von Weidplan
bis Kieler Straße 002
von Kieler Straße
bis Dammstraße 002
,,Emder Straße Hamburg-Mitte“
von Ostfrieslandstraße
bis Brackweg,
beide Seiten 001
,,HeilwigstraßeEimsbüttel/
Hamburg-Nord“
von Kellinghusenstraße
bis Heilwigbrücke,
beide Seiten 002
sonst001
,,Hummelsbüttler Hauptstraße Wandsbek“
von Bezirksamtsgrenze
bis gegenüber Stiegstück 001
ausschließlich Stichstraße
bei Haus Nr. 18
von Immenredder
bis Bezirksamtsgrenze 001
,,Knoopstraße 003Harburg“
,,Schadesweg 001Hamburg-Mitte“
,,StatthalterplatzAltona“
von Jeppweg
bis Falckweg 002
von Falckweg
bis Reventlowstraße 002
sonst 005
,,StriepenwegHarburg“
von Rehrstieg bis Tempoweg
einschließlich
Verbindungswege zur S-Bahn
bei Haus Nr. 31 und 41 002
sonst001
,,TibargEimsbüttel“
von Niendorfer Marktplatz
bis Wendlohstraße,
beide Seiten
einschließlich Bereich
Fußgängerzone
bis Einmündung Zum Markt 006
von Zum Markt
bis An der Lohe,
beide Seiten 002
Verbindungsweg
zur Paul-Sorge-Straße 003
Verbindungsweg
zum Niendorfer Kirchenweg 001
Marktfläche zwischen Tibarg,
Zum Markt und
Garstedter Weg 001
Tiecksweg001
,,Volksparkstraße 001Eimsbüttel“
ausschließlich Haus Nr. 6975
ausschließlich Stichstraße
bei Haus Nr. 5058a
3.Die nachstehenden Einträge werden an der durch das
Alphabet bestimmten Stelle eingefügt:
,,ReichsbahnstraßeEimsbüttel“
von Ottensener Straße
bis Kroonsaalsweg 001
,,WeidplanEimsbüttel“
von Elbgaustraße
bis Einmündung Weidplan 005
von Einmündung Weidplan
bis Elbgaustraße 002
§2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Elfte Verordnung
zur Änderung der Wegereinigungsverordnung
Vom 15. März 2016
Auf Grund von §
32 Absatz 2 des Hamburgischen Wege
gesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41,
83), zuletzt geändert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 102,
104), und §
2 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März
2004 (HmbGVBl. S. 124, 200), zuletzt geändert am 29. Septem-
ber 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird verordnet:
Hamburg, den 15. März 2016.
Die Behörde für Umwelt und Energie
Dienstag, den 22. März 2016
104 HmbGVBl. Nr. 11
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
