Download

GVBL_HH_2016-12.pdf

Inhalt

Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung – WBDurchfVO)
neu: 2170-5-5

Seite 105

Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
202-1-39, 202-1-38, 202-1-44

Seite 144

DIENSTAG, DEN29. MÄRZ
105
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 12 2016
Tag I n h a l t Seite
10. 3. 2016 Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (Wohn-
und Betreuungsdurchführungsverordnung ­ WBDurchfVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
neu: 2170-5-5
22. 3. 2016 Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft,
Forschung und Gleichstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144
202-1-39, 202-1-38, 202-1-44
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Grundsatz
§ 2 Beschwerdebearbeitung
§ 3 Gesundheitsgefährdung
§ 4 Mängel
Teil 2
Verfahren und Bewertungskriterien der Prüfungen
nach §30 HmbWBG
Abschnitt 1
Regel-, Anlass- und Stichprobenprüfungen
§ 5 Gegenstand der Prüfung
§ 6 Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnah-
men
§ 7 Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme von
Wohn- und Betreuungsformen
§ 8 Prüfung von Wohneinrichtungen
§ 9 Prüfung von Ambulanten Diensten
§10 Anlassbezogene Prüfungen
§11 Bewertung von Prüfergebnissen
Abschnitt 2
Prüfungen nach §30 Absatz 6 HmbWBG
§12 Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
§13 Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
hilfe
Teil 3
Anforderungen an Vereinbarungen nach §§5 und 32
HmbWBG
§
14 Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen nach §
5
HmbWBG
§
15 Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln nach §
32
HmbWBG
§16 Prüfberichte
Teil 4
Veröffentlichung von Prüfergebnissen
§17 Gegenstand der Veröffentlichung
§18 Form der Veröffentlichung
§19 Archivierung
§20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung
zur Durchführung des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(Wohn- und Betreuungsdurchführungsverordnung ­ WBDurchfVO)
Vom 10. März 2016
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummern 5 und 6 des
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
(HmbWBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494) in
Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Weiterüber-
tragungsverordnung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 65) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Dienstag, den 29. März 2016
106 HmbGVBl. Nr. 12
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich, Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Bewer-
tungskriterien der Prüfungen nach §30 HmbWBG, die Anfor-
derungen an Vereinbarungen nach §§
5 und 32 HmbWBG,
sowie das Verfahren und die Kriterien der Veröffentlichung
von Prüfergebnissen nach §31 HmbWBG.
(2) Die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben nach §
29
Absatz 1 und §
30 HmbWBG durch die zuständige Behörde
zielt darauf ab, den Betreiber bei der Umsetzung der gesetz
lichen Zielvorgaben zu unterstützen. Beratungen durch die
zuständige Behörde erfolgen auf der Grundlage des allgemein
anerkannten Stands fachlicher Erkenntnisse.
(3) Die Pflichten des Betreibers treffen bei Servicewohn
anlagen im Sinne des §2 Absatz 2 HmbWBG denjenigen, der
den Wohnraum überlässt, bei Wohneinrichtungen im Sinne
des §
2 Absatz 4 HmbWBG, bei Gasteinrichtungen im Sinne
des §
2 Absatz 5 HmbWBG und Ambulanten Diensten im
Sinne des §2 Absatz 6 HmbWBG denjenigen, der im allgemei-
nen Rechtsverkehr für den Betrieb als verantwortlich auftritt,
insbesondere die angebotenen Leistungen bewirbt, im Namen
der Wohn- und Betreuungsform mit Interessentinnen, Interes-
senten, Nutzerinnen und Nutzern sowie Dritten korrespon-
diert, die Leistungserbringung koordiniert und die dazugehö-
rigen Verträge gestaltet.
§2
Beschwerdebearbeitung
(1) Beschwerden nach §3 Absatz 3 HmbWBG sind unver-
züglich zu bearbeiten. Nimmt die zuständige Behörde anläss-
lich einer Beschwerde Kontakt mit der betroffenen Wohn-
und Betreuungseinrichtung oder dem betroffenen Ambulan-
ten Dienst auf, soll die Anonymität auf Wunsch der Beschwerde
führenden Person gewahrt werden. Bei jeder Beschwerde ist zu
entscheiden, ob zur Sachverhaltsaufklärung eine anlassbezo-
gene Prüfung erforderlich ist. Auf eine anlassbezogene Prü-
fung der Wohn- und Betreuungsformen nach §
2 Absatz 1
HmbWBG, kann nur verzichtet werden, wenn sich aus der
Beschwerde insbesondere im Hinblick auf die Schwere eines
möglichen Mangels und die Interessen der Nutzerinnen und
Nutzer kein zwingender Handlungsbedarf ergibt. Ein zwin-
gender Handlungsbedarf ist insbesondere gegeben, wenn eine
Gesundheitsgefährdung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne
des §3 eingetreten ist oder einzutreten droht.
(2) Gehen Beschwerden bei einer anerkannten Beratungs-
stelle nach §36 Absatz 1 Satz 1 HmbWBG ein, müssen sie an
die zuständige Behörde weitergeleitet werden, wenn sich
aus der Beschwerde ein zwingender Handlungsbedarf nach
Absatz 1 Sätze 3 und 5 ergibt. Bei der Weiterleitung der
Beschwerden im Sinne von Satz 1 gilt §
37 Absatz 1 Satz 3
HmbWBG, sofern nicht eine Zustimmung zur Übermittlung
personenbezogener Daten der Beschwerde führenden Person
vorliegt. §3 Absatz 3 Satz 2 HmbWBG bleibt unberührt.
(3) Nach Abschluss der Bearbeitung der Sachverhaltsauf-
klärung sollen die Beschwerdeführer zeitnah mündlich,
schriftlich oder auf elektronischem Weg über das Ergebnis der
Prüfung und die gegebenenfalls eingeleiteten Maßnahmen
informiert werden. Wurde die Beschwerde von einer aner-
kannten Beratungsstelle oder einer anderen Dienststelle an die
zuständige Behörde weitergeleitet, sind diese Stellen ent
sprechend zu informieren. Liegt weder ein Mangel nach §
4
Absatz 1 noch ein drohender Mangel nach §4 Absatz 2 vor, ist
der Betreiber unter Wahrung der Anonymität der Beschwerde-
führer über den Eingang einer Beschwerde bei der zuständigen
Behörde und über das betreffende Prüffeld nach §6 Absatz 1 zu
informieren.
§3
Gesundheitsgefährdung
Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor bei Handlungen und
unterlassenen Handlungen, die sofort, innerhalb von Stunden,
Tagen oder mehreren Wochen eine gesundheitliche Beein-
trächtigung oder Schädigung zur Folge haben oder vorhan-
dene krankheitsbedingte, altersbedingte oder behinderungs
bedingte Schädigungen steigern können. Dazu gehören ins
besondere strafbare Handlungen und Unterlassungen wie
1. andauernde oder wiederholt auftretende Vernachlässigung
durch unregelmäßige Versorgung der betreuten Personen
insbesondere mit Essen, Trinken und bei der Körperpflege,
2. körperliche Misshandlung,
3.wiederholte beziehungsweise anhaltende Demütigungen
wie zum Beispiel Beleidigungen und Verhinderung von
Kontakten zu anderen Personen,
4. unterlassene Hilfeleistung in Notsituationen,
5. ungenehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen,
6. ein das Leben der Nutzerinnen und Nutzer gefährdendes
Verhalten oder Unterlassung einer notwendigen ärztlich
verordneten Maßnahme und
7. das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes
insbesondere durch das Unterlassen von Prophylaxen oder
eine fehlende systematische Informationsweitergabe im
Zusammenhang mit therapeutischen Maßnahmen wie zum
Beispiel der Medikamentengabe.
§4
Mängel
(1) Mängel sind alle Abweichungen von den Anforderun-
gen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgeset-
zes, der darauf gestützten Rechtsverordnungen oder von einer
nach §5 HmbWBG geschlossenen Vereinbarung.
(2) Ein Mangel droht, wenn bei ungehindertem Fortgang
des Geschehens in absehbarer Zeit sein Eintritt hinreichend
wahrscheinlich ist.
(3) Schwerwiegende Mängel in der Betreuung im Sinne des
§33 Absatz 2 HmbWBG liegen insbesondere vor, wenn
1. bei einer Nutzerin oder einem Nutzer aufgrund des Mangels
nach Absatz 1 eine Gefährdung der Gesundheit nach §
3,
eine vom Betreiber zu verantwortende Gesundheitsschädi-
gung oder eine Gefährdung des Lebens der Nutzerinnen
und Nutzer eingetreten ist oder droht,
2.die Selbstbestimmung von Nutzerinnen bzw. Nutzern
durch körperliche oder psychische Gewalt oder deren
Androhung, oder durch nicht genehmigte freiheitsentzie-
hende Maßnahmen eingeschränkt wird oder
3. die Gesundheit der Beschäftigten in Wohneinrichtungen,
Gasteinrichtungen und Ambulanten Diensten durch die
Rahmenbedingungen derart gefährdet ist, dass eine fachge-
rechte Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer nicht mehr
gewährleistet ist; hiervon ist zum Beispiel auszugehen,
wenn Beschäftigte mehrere hintereinander liegende Dienst-
schichten ohne Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener
Ruhepausen und Ruhezeiten verrichten.
(4) Wesentliche Beanstandungen im Sinne des §
30 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 2 HmbWBG sind
Dienstag, den 29. März 2016 107
HmbGVBl. Nr. 12
schwerwiegende Mängel nach Absatz 3 oder Prüfergebnisse
auf der Ebene der Prüffelder, denen der Entwicklungsgrad ,,C“
oder ,,D“ gemäß §11 Absatz 2 Nummer 3 oder 4 zugeordnet ist.
Teil 2
Verfahren und Bewertungskriterien der Prüfungen
nach §30 HmbWBG
Abschnitt 1
Regel-, Anlass- und Stichprobenprüfungen
§5
Gegenstand der Prüfung
(1) Die zuständige Behörde prüft in Bezug auf die Ergebnis-
qualität im Sinne des §
30 Absatz 3 Satz 1 HmbWBG vorran-
gig, ob
1. der Betreiber im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen
die in seiner Konzeption vorgesehenen Ziele erreicht und
mit der zuständigen Behörde getroffene Vereinbarungen
einhält und
2. seine Maßnahmen geeignet sind, für die Nutzerinnen und
Nutzer eine angemessene Wohn- und Betreuungsqualität
herzustellen, sowie die Leistungen von ihm geführter
Wohneinrichtungen und Ambulanter Dienste kontinuier-
lich zu verbessern.
(2) Zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Betrei-
ber und Nutzerinnen und Nutzern sowie sozialrechtliche Ver-
einbarungen des Betreibers mit Kostenträgern sind nicht
Gegenstand der Prüfung nach §
6; erhält die zuständige
Behörde im Rahmen von Prüfungen davon Kenntnis, dass
Vereinbarungen des Betreibers mit Nutzerinnen und Nutzern
sowie mit Kostenträgern nicht eingehalten werden, sind die
betreffenden Personen und Kostenträger zu informieren.
(3) Unangemeldete Prüfungen in Gasteinrichtungen,
Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten erfolgen ohne
Vorankündigung beim Betreiber. Zur Prüfung von Wohnein-
richtungen, in denen sich tagsüber nicht durchgängig Beschäf-
tigte in der Betreuung aufhalten, ist eine Vorankündigung am
Tag der Prüfung möglich.
§6
Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen
(1) Prüfungen erfolgen auf den Ebenen Prüfbereiche, Prüf-
felder und Prüfkriterien. Prüfbereiche setzen sich zu einem
inhaltlichen Schwerpunkt aus einer bestimmten Anzahl von
Prüffeldern zusammen. Prüffelder setzen sich aus einer
bestimmten Anzahl von Prüfkriterien zusammen.
(2) Prüfmaßnahmen bei Regel-, Anlass- und Stichproben-
prüfungen nach §30 Absatz 1 HmbWBG sind:
1. der Hausrundgang in Servicewohnanlagen, Wohngemein-
schaften, Gasteinrichtungen und Wohneinrichtungen,
2. Beobachtungen während des Hausrundganges nach Num-
mer 1 oder während eines Aufenthaltes in unterschied
lichen Wohnbereichen von Wohneinrichtungen und
Wohngemeinschaften, während einer Besichtigung von
Diensträumen oder in der Häuslichkeit der Nutzerinnen
und Nutzer in Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaf-
ten, Gasteinrichtungen, Wohneinrichtungen und Ambu-
lanten Diensten,
3. Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern,
4. mündliche Befragungen von Angehörigen oder Vertrete-
rinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzern,
5. mündliche Befragungen von Mitgliedern des jeweiligen
Mitwirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreu-
ungsmitwirkungsverordnung (WBMitwVO) vom 14. Feb-
ruar 2012 (HmbGVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
6. schriftliche Befragungen von Angehörigen oder Vertrete-
rinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer in
Wohneinrichtungen,
7. persönliche Begutachtung des Sachverhaltes,
8. Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise
mit der Leitung des Dienstes,
9. Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften,
10. Gespräche mit Betreuungskräften,
11. schriftliche Befragungen der Betreuungskräfte und nach-
geordneten Leitungskräfte in Wohneinrichtungen und
Ambulanten Diensten,
12. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen gemäß §§
17, 24
und 28 HmbWBG sowie die Einsichtnahme in sonstige
Aufzeichnungen, die Aufschluss über die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen nach dem Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetz und der darauf gestützten Rechtsver-
ordnungen geben können,
13. Gespräche mit dem Betreiber,
14. Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Per-
sonen und
15.ein Abschlussgespräch mit dem Betreiber oder seiner

Vertretung in Servicewohnanlagen, Gasteinrichtungen,
Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten sowie mit
den Mitgliedern von Wohngemeinschaften.
Die Teilnahme von Nutzerinnen und Nutzern an Gesprächen
im Sinne von Satz 1 Nummer 3, von Angehörigen oder Ver
treterinnen und Vertretern der Nutzerinnen und Nutzer an
mündlichen und schriftlichen Befragungen im Sinne von
Satz 1 Nummern 4 und 6, von Mitgliedern des jeweiligen Mit-
wirkungsgremiums gemäß der Wohn- und Betreuungsmit
wirkungsverordnung an mündlichen Befragungen im Sinne
von Satz 1 Nummer 5, sowie Gespräche oder schriftliche Befra-
gungen im Sinne von Satz 1 Nummern 10 und 11 sind für die
jeweilige Personengruppe nach §
30 Absatz 4 Nummer 5
HmbWBG freiwillig.
(3) Bestandteil der Prüfung eines Prüfbereiches sind bei
Regelprüfungen mindestens die im Prüfkatalog der Anlage 1
für Wohneinrichtungen und bei Stichprobenprüfungen min-
destens die im Prüfkatalog der Anlage 1 für Ambulante Dienste
vorgesehenen Prüfmaßnahmen. Die zuständige Behörde kann
bei jeder Prüfung weitere Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 vor-
nehmen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Nach
Anwendung aller erforderlichen Prüfmaßnahmen erfolgt eine
Bewertung der Prüfergebnisse. Werden bei der Prüfung gemäß
Satz 1 Prüfmaßnahmen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 6 oder
11 vorgenommen, sind die Prüfergebnisse dieser Prüfmaßnah-
men in Zweifelsfällen ausschlaggebend für die Gesamteinstu-
fung nach §11 Absatz 2, sofern bei Gesprächen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt
sind, bei mündlichen Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 4 mindestens 10 vom Hundert (v.
H.), bei mündlichen
Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 mindestens drei
Personen und bei schriftlichen Befragungen nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 oder 11 mindestens 10 v.H. Personen teilge-
nommen haben. Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn die Wohnein-
richtung oder der Ambulante Dienst nach einer Prüfung in der
Gesamteinstufung zwischen zwei Entwicklungsgraden nach
§11 Absatz 2 liegt. Sind die Anforderungen an die Teilnahme
nach Satz 4 nicht erfüllt oder liegt ein Zweifelsfall vor, der
Dienstag, den 29. März 2016
108 HmbGVBl. Nr. 12
nicht durch die Vorgaben nach Satz 4 entschieden werden
kann, sind solche ergänzenden Prüfmaßnahmen nach Absatz 2
vorzunehmen, die eine Zuordnung zu einem Entwicklungs-
grad nach §11 Absatz 2 ermöglichen.
(4) In Wohneinrichtungen und Ambulanten Diensten sind
Einzelgespräche mit zufällig ausgewählten Nutzerinnen und
Nutzern und eine persönliche Inaugenscheinnahme im
Umfang von 10 v.
H. und höchstens neun Nutzerinnen und
Nutzern durchzuführen.
(5) In Wohneinrichtungen erfolgen schriftliche Befragun-
gen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 durch die zuständige
Behörde zu einem festen Stichtag im Abstand von einem Jahr;
schriftliche Befragungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
erfolgen zum Stichtag nach Satz 1 im Abstand von zwei Jahren.
Bei Ambulanten Diensten erfolgen im Rahmen von Stichpro-
benprüfungen schriftliche Befragungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummern 6 und 11. Die Ergebnisse der Befragungen sind in
den betreffenden Wohneinrichtungen bei der folgenden Prü-
fung und bei Ambulanten Diensten bei der Bewertung der
durchgeführten Stichprobenprüfung zu berücksichtigen. Der
Betreiber und deren Leitungskräfte sollen auf eine erfolgreiche
Vorbereitung und Durchführung schriftlicher Befragungen
hinwirken.
(6) Vertreterinnen und Vertreter von Vereinigungen nach
§
30 Absatz 7 HmbWBG dürfen Prüfmaßnahmen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummern 8, 13 und 15 beiwohnen.
§7
Prüfung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
von Wohn- und Betreuungsformen
(1) Die zuständige Behörde überprüft für jede Wohn- und
Betreuungsform die Voraussetzungen der Inbetriebnahme
anhand der Mitteilungen nach §8 Absatz 1, §10, §16 Absatz 1,
§19, §23 Absatz 1 oder §27 Absatz 1 HmbWBG.
(2) Zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit haben
Betreiber von Servicewohnanlagen, Wohneinrichtungen, Gast
einrichtungen und Ambulanten Diensten der zuständigen
Behörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
im Sinne von §30 Absatz 5 und §32 Absatz 3 des Bundeszen
tralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984
(BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am
20. November 2015 (BGBl. I S. 2017), in der jeweils geltenden
Fassung für den Betreiber als natürliche Person und für die für
den Betreiber mit der Geschäftsführung beauftragte Person
beziehungsweise beauftragten Personen vorzulegen.
(3) Der Betreiber einer Servicewohnanlage, Wohneinrich-
tung, Gasteinrichtung oder eines Ambulanten Dienstes muss
in der Lage sein, der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme
und in allen Phasen des Betriebs unter Bezugnahme auf seine
Konzeption darzulegen, auf welche Weise er die gesetzlichen
Anforderungen erfüllt. Inhaltliche Bestandteile einer Einrich-
tungskonzeption für Wohneinrichtungen und Gasteinrichtun-
gen und der pflegerischen beziehungsweise betreuerischen
Konzeption für Ambulante Dienste sind:
1. die Angabe der Rechtsform,
2. die vom Betreiber angestrebten Ziele,
3. Nennung der Zielgruppen, die betreut werden sollen sowie
Angaben zum Ausschluss von Personengruppen,
4. die Lage und Ausstattung der Einrichtung und die Anzahl
der zu betreuenden Nutzerinnen und Nutzer in Wohnein-
richtungen und Gasteinrichtungen,
5. Art und Umfang der Betreuungsleistungen sowie Angaben
zum Ausschluss von Leistungen,
6. die Aufbau- und Ablauforganisation,
7. die Anzahl der Beschäftigten und deren Einsatzbereiche
und Qualifikationen und
8. eine Beschreibung, wie die einzelnen gesetzlichen Anforde-
rungen an die jeweilige Wohn- und Betreuungsform erfüllt
werden sollen.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen,
soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforder-
lich sind.
(4) Gründerinnen und Gründer von Wohngemeinschaften
im Sinne des §
2 Absatz 3 HmbWBG haben der zuständigen
Behörde Folgendes nachzuweisen:
1. eine verantwortliche, vom beauftragten Ambulanten Dienst
im Sinne des §2 Absatz 6 HmbWBG unabhängige Interes-
senvertretung und Haushaltsführung durch die Nutzerin-
nen und Nutzer oder deren Vertreterinnen und Vertreter
und
2. die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer oder deren
Vertreterinnen und Vertreter über die Inanspruchnahme
entgeltlicher Betreuungsleistungen, deren Anbieter und
Umfang.
Ferner sollen Gründerinnen und Gründer nach Satz 1 eine
schriftliche Vereinbarung der Nutzerinnen und Nutzer oder
deren Vertreterinnen und Vertreter nach §
9 Absatz 1
HmbWBG nachweisen, die Folgendes regelt:
1. den Ausgleich von Individual- und Gemeinschaftsinteres-
sen und den hierfür vorgesehenen Abstimmungsmodus,
2. die gemeinschaftliche Ausübung des Hausrechts,
3. die Auswahl neuer Mitglieder für die Wohngemeinschaft
und
4. die Vertretung der Wohngemeinschaft gegenüber Außen-
stehenden wie zum Beispiel Dienstleister und Vermieterin
bzw. Vermieter.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei dem Nichtvorliegen einer Konzeption nach Ab-
satz 3 gilt für Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und
Ambulante Dienste §
35 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 und Ab-
satz 3 HmbWBG.
§8
Prüfung von Wohneinrichtungen
(1) Prüfbereiche und Prüffelder bei Regelprüfungen von
Wohneinrichtungen nach §
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
HmbWBG sind:
1. Prüfbereich Betreuung im Sinne von §
11 Nummer 2 und
Nummer 3 Buchstaben d bis g HmbWBG, §4 Absätze 3 und
4 sowie §6 der Wohn- und Betreuungspersonalverordnung
(WBPersVO) vom 14. Februar 2012 (HmbGVBl. S. 50, 120)
in der jeweils geltenden Fassung:
a)Prüffeld Einbeziehung der Lebenshintergründe und
Gewohnheiten,
b) Prüffeld Betreuungskontinuität,
2.Prüfbereich Gesundheit im Sinne von §
11 Nummer 3
Buchstabe h, Nummern 8 und 9 HmbWBG:
a) Prüffeld Gesundheitsförderung,
b) Prüffeld Infektionsschutz und nutzerbezogener Umgang
mit Arzneimitteln,
c) Prüffeld ärztliche und sonstige gesundheitliche Versor-
gung,
3. Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe im Sinne von
§11 Nummer 4 HmbWBG und §12 HmbWBG:
Dienstag, den 29. März 2016 109
HmbGVBl. Nr. 12
a) Prüffeld Teilhabe,
b) Prüffeld Selbstbestimmung,
4. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement im Sinne
von §11 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 7 HmbWBG,
§
14 HmbWBG in Verbindung mit §
2 und §§
4 bis 12
WBPersVO:
a) Prüffeld Einrichtungsleitung,
b) Prüffeld fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftig-
ten,
c) Prüffeld Fort- und Weiterbildung, Ausbildung,
d) Prüffeld nachgeordnete Leitungskräfte,
e) Prüffeld Personalmanagement,
f) Prüffeld persönliche Eignung und Ausschlussgründe
und
g) Prüffeld Qualitätsmanagement.
Die Prüfkriterien der Prüffelder für die Prüfung von Wohn-
einrichtungen richten sich nach dem Prüfkatalog der Anlage 1
für Wohneinrichtungen.
(2) Die zuständige Behörde prüft im Rahmen der Regelprü-
fung einmal im Kalenderjahr jeweils einen der vier Prüfberei-
che aus den Prüfbereichen nach Absatz 1, sowie die verbrau-
cherrelevanten Prüfkriterien nach §
17 Absatz 2 Nummer 2.
Der Prüfbereich wird einvernehmlich durch die zuständige
Behörde jeweils im Voraus für ein Kalenderjahr einheitlich für
alle Hamburger Wohneinrichtungen festgelegt.
(3) Gegenstand der ersten Regelprüfung nach Betriebs
aufnahme sind abweichend von den Absätzen 1 und 2:
1. die Umsetzung der Einrichtungskonzeption im Sinne des
§7 Absatz 3 in Verbindung mit §11 Nummer 3 Buchstabe a
HmbWBG,
2. die Wohnqualität im Sinne von §11 Nummer 3 Buchstabe c
HmbWBG, §13 Absatz 1 HmbWBG, §§2 bis 9 der Wohn-
und Betreuungsbauverordnung (WBBauVO) vom 14. Feb-
ruar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. die Verfügbarkeit von Informationen für Nutzerinnen und
Nutzer im Sinne von §§4 und 15 HmbWBG und
4. die Voraussetzungen für eine wirksame Mitwirkung nach
§13 HmbWBG und nach den gesetzlichen Anforderungen
der Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung.
§9
Prüfung von Ambulanten Diensten
(1) Ambulante Dienste nach §
2 Absatz 6 HmbWBG wer-
den unangemeldet überprüft. Die Prüfungen können gemäß
§
30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HmbWBG jederzeit erfolgen
und sind mindestens einmal im Kalenderjahr jeweils bei min-
destens fünf v.H. der Pflegedienste und Dienste der Behinder-
tenhilfe durch eine Stichprobenziehung durchzuführen. Auf
eine Prüfung durch Stichproben kann verzichtet werden,
wenn im Jahr der Prüfung bei mindestens fünf v.H. der Pflege-
dienste alle Prüfkriterien des Prüfkatalogs der Anlage 1 für
Ambulante Dienste Gegenstand der Prüfung waren, auch
wenn die Prüfungen im Rahmen einer anlassbezogenen Prü-
fung erfolgt sind.
(2) Prüfbereiche und Prüffelder von Stichprobenprüfungen
in Ambulanten Diensten nach §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
HmbWBG sind:
1. Prüfbereich Betreuung im Sinne von §
20 HmbWBG in
Verbindung mit §§23, 25 HmbWBG, §6 Nummern 1 und 2
sowie §29 WBPersVO:
a) Prüffeld allgemeine Voraussetzungen,
b) Prüffeld Betreuungskontinuität;
2. Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement im Sinne
von §14, §20 Satz 1 Nummer 5 und §25 Satz 1 Nummer 3
HmbWBG in Verbindung mit §§2, 19 bis 31 WBPersVO:
a) Prüffeld Aufzeichnungspflichten,
b) Prüffeld Leitung des Dienstes,
c) Prüffeld fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftig-
ten,
d) Prüffeld Fort- und Weiterbildung, Ausbildung,
e) Prüffeld Personalmanagement,
f) Prüffeld persönliche Eignung und Ausschlussgründe,
g) Prüffeld Qualitätsmanagement und
h) Prüffeld Zusammenarbeit.
(3) Die Prüfkriterien der Prüffelder richten sich nach dem
Prüfkatalog der Anlage 1 für Ambulante Dienste.
§10
Anlassbezogene Prüfungen
Anlassbezogene Prüfungen von Wohn- und Betreuungsfor-
men sollen erfolgen:
1. aufgrund von Hinweisen auf Mängel, zum Beispiel durch
Nutzerinnen und Nutzer, deren Angehörige, Vertreterin-
nen und Vertreter, Betreuerinnen und Betreuer oder Mel-
dungen Dritter, zum Beispiel dem Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung oder von anerkannten Beratungs-
stellen nach §36 HmbWBG,
2. bei Feststellung von Mängeln während einer Regelprüfung
nach §30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbWBG und wäh-
rend einer Stichprobenprüfung nach §
30 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 HmbWBG und
3. zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach §
5
HmbWBG, Vereinbarungen nach §
32 HmbWBG oder
behördlichen Maßnahmen nach den §§33 bis 35 HmbWBG.
Gegenstand von anlassbezogenen Prüfungen sind alle gesetz
lichen Bestimmungen des Hamburgischen Wohn- und Betreu-
ungsqualitätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverord-
nungen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Dazu
sind bei anlassbezogenen Prüfungen von Wohneinrichtungen
und Ambulanten Diensten mindestens die im Prüfkatalog der
Anlage 1 entsprechend vorgesehenen Prüfkriterien zu prüfen.
§11
Bewertung von Prüfergebnissen
(1) Prüfergebnisse werden auf den Ebenen von Prüfkrite-
rien, Prüffeldern und Prüfbereichen durch die Zuordnung zu
bestimmten Entwicklungsgraden bewertet. Ein Entwicklungs-
grad beschreibt, in welchem Maße eine Servicewohnanlage,
Wohneinrichtung, Gasteinrichtung oder ein Ambulanter
Dienst die gesetzlichen Anforderungen des Hamburgischen
Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes und der darauf
gestützten Rechtsverordnungen erfüllt und langfristig sowie
nachhaltig aufrechterhält.
(2) Die Entwicklungsgrade sind:
1. A: Das gesetzliche Ziel wird in vollem Umfang erreicht,
2. B: das gesetzliche Ziel wird überwiegend erreicht,
3. C: das gesetzliche Ziel wird ansatzweise erreicht und
4. D: das gesetzliche Ziel wird nicht oder lediglich zufällig
erreicht.
Dienstag, den 29. März 2016
110 HmbGVBl. Nr. 12
(3) Gegenstand der Bewertung zur Einstufung nach Ab-
satz 2 sind in der Einrichtung
1.die vorhandenen strukturellen und organisatorischen
Vo
raussetzungen zur Erfüllung der gesetzlichen Anforde-
rungen,
2.die Wahrnehmung und der systematische Umgang mit
Korrekturerfordernissen und die Durchführung von Kor-
rekturmaßnahmen,
3. die Initiierung und Steuerung von Lernprozessen und
4. die aus den Nummern 1 bis 3 resultierenden kontinuierli-
chen Verbesserungen der Leistungen im Sinne des §
14
HmbWBG.
Die Einstufung richtet sich nach den Merkmalen der Anlage 2.
(4) Die Anforderungen nach den gesetzlichen Regelungen
des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen gelten in der
Regel als erfüllt, wenn auf der Ebene des Prüffeldes der Ent-
wicklungsgrad ,,A“ oder ,,B“ erreicht wird. Die Anforderungen
nach den gesetzlichen Regelungen gelten in der Regel als nicht
erfüllt, wenn auf der Ebene des Prüffeldes der Entwicklungs-
grad ,,C“ oder ,,D“ erreicht wird. Einrichtungen und Dienste,
die ein Ausschlusskriterium nach Absatz 5 nicht erfüllen, sind
auf der Ebene des zugehörigen Prüffeldes in die Entwicklungs-
stufe ,,D“ einzuordnen.
(5) Ausschlusskriterien sind Prüfkriterien, die in vollem
Umfang erfüllt sein müssen. Dazu zählen:
1. bei Wohneinrichtungen:
a)die Post erreicht die Nutzerinnen und Nutzer unter
Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses,
b)auf Wunsch wird den Nutzerinnen und Nutzern und
deren Vertreterinnen und Vertretern Einsicht in die
betreffende Betreuungsdokumentation gewährt; die
Nutzerinnen und Nutzer und deren Vertreterinnen und
Vertreter sind über dieses Recht informiert,
c) die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur
eingesetzt, wenn der Betreiber zuvor Alternativen
geprüft hat und keine Alternativen vorhanden sind; es
liegt eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers
oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigen-
der Notstand (§34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr
von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer
unmittelbaren Gefährdungssituation) vor; die Maß-
nahme ist sachgerecht und auf ein Mindestmaß
beschränkt; die Erforderlichkeit wird regelmäßig über-
prüft,
d)alle Beschäftigten in der Betreuung verfügen über die
erforderliche Qualifikation für die von ihnen ausge
übten Tätigkeiten, für die Beatmungspflege gilt: Zur
selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von
Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsge-
rät abhängig sind, verfügen alle betreuenden Fachkräfte
über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und
Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über
mindestens eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher
Anleitung erworbene intensivmedizinische oder außer-
klinische Beatmungserfahrung,
e) die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen
wie die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung
und Evaluation wird ausschließlich von Pflegefachkräf-
ten durchgeführt und
f)den Leitungskräften und den Beschäftigten in der
Betreuung ist bekannt, welche Maßnahmen ausschließ-
lich von Pflegekräften mit dreijähriger qualifizierter
Ausbildung durchgeführt werden dürfen;
2. bei Ambulanten Diensten:
a) die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur
eingesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw.
des Nutzers oder ein richterlicher Beschluss oder ein
rechtfertigender Notstand (§
34 des Strafgesetzbuches,
nur bei Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen
Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssituation)
vorliegt,
b) die Art, die Dauer, der Zeitpunkt und der Grund frei-
heitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maß-
nahmen, sowie der Name der für die Veranlassung der
Maßnahme verantwortlichen Person und der betreu-
ungsgerichtlichen Genehmigung sind vollständig und
korrekt aufgezeichnet,
c) in Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und
Nutzer vorab, vor dem ersten Einsatz der Vertretungs-
kraft, über die Vertretungsregelung informiert,
d) nur für Pflegedienste gilt: Die ständige Erreichbarkeit
und die ständige Einsatzbereitschaft Tag und Nacht ein-
schließlich an Sonn- und Feiertagen des Pflegedienstes
sind sichergestellt und
e) Nummer 1 Buchstaben d und e gilt entsprechend.
Abschnitt 2
Prüfungen nach §30 Absatz 6 HmbWBG
§12
Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
(1) Bei der Abgrenzung von Wohn- und Betreuungsformen
im Rahmen von Prüfungen nach §
30 Absatz 6 HmbWBG ist
durch die zuständige Behörde insbesondere zu prüfen, welche
Gesamtleistungen der Betreiber aufgrund seiner Konzeption,
der mit Nutzerinnen und Nutzern sowie anderen Dienstleis-
tern und Kostenträgern geschlossenen Verträgen und Verein-
barungen und seiner öffentlich zugänglichen Informationen
aus Sicht des Empfängerkreises anbietet und welche Rolle der
Betreiber bei der Organisation und Durchführung der Leis-
tungserbringung tatsächlich ausübt. Die vom Betreiber
gewählte Bezeichnung oder angegebene Zweckrichtung der
Wohn- und Betreuungsform ist bei der ordnungsrechtlichen
Einordnung von nachrangiger Bedeutung.
(2) Vorhalten bedeutet, eine Leistung so zu organisieren,
dass sie abgerufen werden kann. Unerheblich ist, ob der
Anbieter die Leistungen selbst oder durch rechtlich oder wirt-
schaftlich verbundene Personen oder Unternehmen erbringt.
Es reicht aus, wenn er durch Verträge mit Dritten oder auf
andere Weise sicherstellt, dass die Leistungen erbracht wer-
den. Vorhalten ist anzunehmen, wenn hinsichtlich der ange-
botenen Leistungen eine Versorgungsgarantie übernommen
wird und der Betreiber die Abrufbarkeit der Leistungen im
Bedarfsfall, zum Beispiel bei einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes von Nutzerinnen und Nutzern, garan-
tiert.
(3) Die bloße Vermittlung von Dienstleistungen ist kein
Vorhalten, wenn der Betreiber dies den Nutzerinnen und Nut-
zern hinreichend deutlich macht.
§13
Gemischt belegte Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen auch
junge Volljährige im Sinne des §
7 Absatz 1 Nummer 3 des
Dienstag, den 29. März 2016 111
HmbGVBl. Nr. 12
Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 28. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1802), in der jeweils geltenden Fassung
betreut werden, sind nicht zu prüfen und unterliegen der Auf-
sicht der zuständigen Jugendhilfebehörden nach §29 Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und
Jugendhilfe ­ vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), in der jeweils
geltenden Fassung.
Teil 3
Anforderungen an Vereinbarungen nach §§5 und 32
HmbWBG
§14
Entwicklungs- und Erprobungsvereinbarungen
nach §5 HmbWBG
(1) Von einer Weiterentwicklung bestehender Wohn- und
Betreuungsformen gemäß §5 HmbWBG ist insbesondere aus-
zugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, Wohn- und Betreu-
ungsformen nach §2 Absatz 1 HmbWBG durch bauliche und
organisatorische Maßnahmen den Bedürfnissen seiner Nutze-
rinnen und Nutzer sowie dem Stand fachlicher Erkenntnisse
anzupassen und die Anpassung sich nicht aus den Anforderun-
gen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgeset-
zes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.
(2) Von einer neuen Wohn- und Betreuungsform gemäß §5
HmbWBG ist insbesondere auszugehen, wenn es sich nicht
um eine bereits bestehende und erprobte Wohn- und Betreu-
ungsform handelt.
(3) Vereinbarungen nach §5 HmbWBG sollen nach Ablauf
einer Laufzeit von höchstens vier Jahren neu geschlossen wer-
den, sofern
1. keine rechtlichen Gründe entgegenstehen,
2. der Betreiber die vorherige Vereinbarung eingehalten hat
und
3. der Betreiber die abgelaufene Vereinbarung nicht durch
unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat, die bei
Kenntnis durch die zuständige Behörde nicht zu einem
Vertragsschluss geführt hätten.
(4) Bestandteil der Vereinbarung ist eine Konzeption, die
mindestens die Anforderungen nach §
7 Absatz 3 erfüllt.
Gegenstand der Vereinbarung ist mindestens:
1. die Projektbezeichnung,
2. die Pflichten der Vertragsnehmerin bzw. des Vertragsneh-
mers,
3. erforderliche Befreiungen der Vertragsnehmerin bzw. des
Vertragsnehmers,
4. das Prüfverfahren,
5. die Anpassung und Kündigung der Vereinbarung,
6. die Dauer der Vereinbarung und
7. sonstige Regelungen.
§15
Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln
nach §32 HmbWBG
(1) Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung
nach §
32 HmbWBG ist die Feststellung eines Mangels oder
mehrerer Mängel.
(2) Gegenstand einer Vereinbarung zur Beseitigung von
Mängeln ist mindestens:
1. die einzelnen festgestellten Abweichungen von den Anfor-
derungen des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqua-
litätsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnun-
gen oder einer nach §5 HmbWBG geschlossenen Vereinba-
rung,
2. Pflichten des Betreibers zur Mängelbeseitigung,
3. Rechte der zuständigen Behörde,
4. Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel,
5. die Frist zur Beseitigung der Mängel und
6. der Hinweis, dass nach Ablauf der Frist nach Nummer 5
eine Kontrolle durch die zuständige Behörde erfolgt.
(3) Wird zwischen dem Betreiber und der zuständigen
Behörde im Verlauf der Prüfung Einvernehmen darüber her-
gestellt, dass ein Mangel vorliegt und innerhalb welcher Frist
und mit welchen Maßnahmen der Betreiber den Mangel kurz-
fristig beseitigen wird, kommt eine Vereinbarung nach §
32
durch Protokollierung dieses Einvernehmens im Prüfbericht
nach §16 zu Stande.
§16
Prüfberichte
(1) Die nach §30 Absatz 8 HmbWBG zu erstellenden Prüf-
berichte werden für jede Anlass-, Regel- und Stichprobenprü-
fung strukturell und inhaltlich nach einheitlichen Vorgaben
erstellt.
(2) Die Prüfberichte enthalten mindestens:
1. allgemeine Informationen zur Durchführung der Prüfung,
2. die einzelnen Prüfergebnisse auf der Ebene der Prüffelder,
3. die Ergebnisse weiterer Sachverhaltsaufklärungen wie der
Befragung von Beschäftigten,
4. eine zusammenfassende Darstellung der Prüfergebnisse
insbesondere der wesentlichen Stärken, drohender Mängel
nach §4 Absatz 2 und die Feststellung, ob wesentliche Bean-
standungen aufgetreten sind und
5. eine Zusammenfassung der vereinbarten oder geplanten
Maßnahmen zum Beispiel aufgrund von Beratungsergeb-
nissen und Vereinbarungen zur Beseitigung von Mängeln
nach §
32 HmbWBG zwischen dem Betreiber und der
zuständigen Behörde mit Terminangaben.
(3) Personenbezogene Daten sind im Prüfbericht zu anony-
misieren. Der Prüfbericht ist dem Betreiber elektronisch zuzu-
leiten; soweit dieser nicht über die technischen Voraussetzun-
gen verfügt, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Zusen-
dung erfolgen. Dem Prüfbericht sind Informationen über die
Möglichkeit zur Stellungnahme nach §
31 Satz 3 HmbWBG
beizufügen, sowie die Aufforderung, die Informationen des
Betreibers über das Leistungsangebot zu erstellen oder zu
aktualisieren.
(4) Der Betreiber hat den Prüfbericht der zuständigen
Behörde gemäß §12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 WBMitwVO in
Verbindung mit §13 HmbWBG dem Wohnbeirat, dem Vertre-
tungsgremium nach §
18 WBMitwVO oder dem Gremium in
Form eines neuen Mitwirkungsmodells nach §4 WBMitwVO
unverzüglich vorzulegen. Das Mitwirkungsgremium ist gemäß
§
31 HmbWBG über die Möglichkeit zur Stellungnahme zu
informieren. Die Anforderungen nach §
12 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 WBMitvVO gelten entsprechend. Sofern die

Stellungnahme des Mitwirkungsgremiums vorliegt, hat der
Betreiber diese zusammen mit den Informationen zu seinem
Leistungsangebot binnen eines Monats an die zuständige
Behörde zu senden.
Dienstag, den 29. März 2016
112 HmbGVBl. Nr. 12
(5) Stimmen die Angaben des Betreibers nicht mit dem
tatsächlichen Sachverhalt zum Leistungsangebot überein,
kann die zuständige Behörde von dem Betreiber eine Anpas-
sung verlangen. Kommt der Betreiber der Aufforderung zur
Anpassung nicht nach, sind die durch Prüfungen ermittelten
Daten zum Leistungsangebot des Betreibers gemäß §
17 zu
veröffentlichen.
Teil 4
Veröffentlichung von Prüfergebnissen
§17
Gegenstand der Veröffentlichung
(1) Von den Ergebnissen der Regelprüfung nach §
31
HmbWBG werden veröffentlicht
1.eine standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes
des Betreibers,
2.die Feststellungen der zuständigen Behörde sowie die
hierzu vorliegenden Stellungnahmen des Betreibers und
des Mitwirkungsgremiums der Wohneinrichtung, sofern
diese der Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht
widersprechen.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht ihre Ergebnisse
in folgender Form:
1.Zusammenführung der Prüfergebnisse einzelner Prüf
felder,
2. jährliche Prüfergebnisse der folgenden verbraucherrelevan-
ten Prüfkriterien:
a) die Betreuungskräfte kennen die kulturellen und religi-
ösen Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern
und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der
Tagesgestaltung der Bewohnerinnen und Bewohner und
bei der Würdigung von Festtagen,
b)den Bewohnerinnen und Bewohnern ist jeweils eine
Fachkraft als Bezugsbetreuungskraft zugeordnet, die
mit allen an der Betreuung beteiligten Personen kom-
muniziert und im Rahmen ihres Aufgaben- und Kompe-
tenzbereiches eigenständig Entscheidungen für die auf
Betreuung angewiesene Person trifft und die Verantwor-
tung für die Qualität der Betreuungsleistungen für die
ihr zugeordneten Bewohnerinnen und Bewohner trägt,
c) die Bewohnerinnen und Bewohner gestalten ihren indi-
viduellen Tagesablauf selbst; so können sie zum Beispiel
unabhängig von der Schwere der Behinderung oder
Pflegebedürftigkeit selbst entscheiden, wann sie schla-
fen gehen und aufstehen wollen,
d) der Betreiber stellt sicher, dass die Bewohnerinnen und
Bewohner wichtige Termine wie Familienfeiern, Besu-
che bei Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und
Therapeuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen kön-
nen,
e) sofern die Verpflegung vertraglich vereinbart ist, haben
die Bewohnerinnen und Bewohner ein Wunsch- und
Mitspracherecht bei der Auswahl der Speisen,
f)Bewohnerinnen und Bewohner haben jederzeit die
Möglichkeit, sich außerhalb des Hauses oder im Freien
aufzuhalten,
g) schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte
Bewohnerinnen und Bewohner können am Einrich-
tungsleben teilnehmen und
h) die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen
Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und
spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern
für die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren
Bedürfnisse und Wünsche,
3. die Ergebnisse der schriftlichen Befragungen von Angehö-
rigen nach §6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, sofern sich min-
destens fünf Personen an der betreffenden Befragung betei-
ligt haben; veröffentlicht werden jeweils die anonymisier-
ten Ergebnisse zu den einzelnen Fragen in Vomhundert-
sätzen,
4. die Anordnungen nach §
33 HmbWBG für die Prüffelder
der Prüfbereiche nach §8 Absatz 1.
§18
Form der Veröffentlichung
Die standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes
nach §
17 Absatz 1 Nummer 1 und der Bericht nach §
17 Ab-
satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 sind gemäß §31 HmbWBG von
der zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Die Veröffent
lichung erfolgt gemeinsam für alle Bezirke im Internet. §
10
Absatz 8 des Hamburgischen Transparenzgesetzes vom
19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271) in der jeweils geltenden Fas-
sung bleibt unberührt.
§19
Archivierung
Ein gemäß §
18 eingestellter Bericht nach §
17 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 wird nach Einstellen eines neuen
Berichtes zur selben Wohneinrichtung durch diesen ersetzt.
Die bisherigen Berichte werden an anderer Stelle im Internet
vier Jahre öffentlich zugänglich archiviert und anschließend
von der Website entfernt. Bei einer Betriebseinstellung sind
die standardisierte Darstellung des Leistungsangebotes nach
§
17 Absatz 1 Nummer 1 und die Berichte nach §17 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 zu der betroffenen Wohneinrichtung
zunächst nach Satz 2 zu archivieren und anschließend zu ent-
fernen.
§20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft und am
30. September 2017 außer Kraft.
Hamburg, den 10. März 2016.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Dienstag, den 29. März 2016 113
HmbGVBl. Nr. 12
Anlage 1
Prüfkatalog
Legende der Prüfmaßnahmen
1: Gespräche mit Betreuungskräften
2: Gespräche mit nachgeordneten Leitungskräften
3: Gespräche mit Nutzerinnen und Nutzern
4: Gespräche mit der Einrichtungsleitung beziehungsweise mit der Leitung des Dienstes
5: Gespräche mit sonstigen an der Betreuung beteiligten Personen
6: Gespräche mit dem Betreiber
7: Schriftliche Befragung von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern
8: Schriftliche Befragung von Betreuungskräften und nachgeordneten Leitungskräften
9: Mündliche Befragung von Angehörigen oder Vertreterinnen und Vertretern
10: Mündliche Befragung von Mitgliedern des jeweiligen Mitwirkungsgremiums
11: Hausrundgang
12: Persönliche Begutachtung des Sachverhaltes
13: Einsichtnahme in Aufzeichnungen
1. Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen für Regelprüfungen in
Wohneinrichtungen
1.1 Prüfbereich Betreuung
1.1.1 Prüffeld: Einbeziehung der Lebenshintergründe und Gewohnheiten
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen1
1.1.1.1 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die für die Be-
treuung zur Verfügung stehenden wesentlichen biografi-
schen Daten, Lebensgewohnheiten, Interessen, Vorlieben
und Bedürfnisse der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe g
HmbWBG,
§ 4 Absätze 3 und
4 WBPersVO
1, 2, 3, 7
1.1.1.2 Die Betreuungskräfte kennen die zur Verfügung stehenden
Informationen zu den kulturellen und religiösen Bedürfnis-
sen von Nutzerinnen und Nutzern und berücksichtigen die-
se bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung der Nutze-
rinnen und Nutzer und bei der Würdigung von Festtagen.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe g
HmbWBG,
§ 4 Absätze 3 und
4 WBPersVO
1, 2, 3, 7
1.1.1.3 Die Betreuungskräfte ermöglichen die Ausübung kultureller
und religiöser Gewohnheiten und beachten diese im Be-
treuungsprozess.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe g
HmbWBG,
§ 4 Absätze 3 und
4 WBPersVO
1, 2, 3
1.1.1.4 Betreuungskräfte, die sich nicht in der Muttersprache von
Nutzerinnen und Nutzern mit Migrationshintergrund ver-
ständigen können, verfügen über ein Repertoire an verba-
len und nonverbalen Signalen von Wertschätzung und Höf-
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstaben d und
g HmbWBG,
1, 2, 3
1 Mindestens die aufgeführten Prüfmaßnahmen sind durchzuführen.
Dienstag, den 29. März 2016
114 HmbGVBl. Nr. 12
lichkeit und kennen mindestens muttersprachliche Schlüs-
selwörter, um das Befinden der Nutzerinnen und Nutzer
einschätzen zu können.
Die Einrichtung verfügt zur Betreuung mehrerer Personen
mit gleichem Migrationshintergrund mindestens über Pikto-
gramme. Den Betreuungskräften ist bekannt, wie diese zum
Informationsaustausch genutzt werden können.
§ 4 Absätze 1, 2
und 4 WBPersVO
1.1.2 Prüffeld: Betreuungskontinuität
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.1.2.1 Es bestehen feste Betreuungsteams, denen jeweils eine
bestimmte Anzahl von Nutzerinnen und Nutzern zugeord-
net sind.
§ 6 Nummer 1
WBPersVO
2, 3, 4, 13
1.1.2.2 Ausgehend von einer bestimmten Gesamtpersonalmenge,
ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines
Teams bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweiligen
Qualifikationen und die berufsübergreifende Zusammen-
setzung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nut-
zerinnen und Nutzer und deren individuelle Betreuungsbe-
darfe abgeleitet und fachlich begründet.
§ 6 Nummer 1
WBPersVO
1, 2, 4, 13
1.1.2.3 Den Nutzerinnen und Nutzern ist jeweils eine Fachkraft als
Bezugsbetreuungskraft zugeordnet, die
a) mit allen an der Betreuung beteiligten Personen kom-
muniziert,
b) im Rahmen ihres Aufgaben- und Kompetenzbereiches
eigenständig Entscheidungen für die auf Betreuung
angewiesene Person trifft und
c) die Verantwortung für die Qualität der Betreuungsleis-
tungen für die ihr zugeordneten Nutzerinnen und Nut-
zer trägt.
Die Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertreterinnen und
Vertreter können ihre Bezugsbetreuungskraft benennen.
Die Bezugsbetreuungskraft setzt sich für die Belange der ihr
zugeordneten Nutzerinnen und Nutzer ein und trägt dazu
bei, die Qualität der Betreuung der einzelnen Nutzerinnen
und Nutzer zu sichern und kontinuierlich zu verbessern.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe f
HmbWBG,
§ 6 Nummer 3
WBPersVO
1, 2, 3, 4
1.1.2.4 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutze-
rinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG,
§ 4 Absatz 2
Nummer 2
WBPersVO
3, 7
1.1.2.5 Die Betreuungskräfte haben eigeninitiativ Kontakte zu Nut-
zerinnen und Nutzern aufgebaut, die über funktionale
Maßnahmen wie behandlungspflegerische Verrichtungen
oder das Anreichen des Essens hinausgehen.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG,
§ 4 Absatz 3
WBPersVO
1, 3, 4
Dienstag, den 29. März 2016 115
HmbGVBl. Nr. 12
1.1.2.6 Die Betreuungskräfte aktivieren und motivieren situativ die
Nutzerinnen und Nutzer, eine Auswahl zu treffen, zum
Beispiel beim Ankleiden.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG, § 4
Absätze 3 und 4
WBPersVO
1, 3, 7, 8
1.1.2.7 In Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen können die
Betreuungskräfte darlegen, wie und dass sie für Menschen
mit kognitiven Einschränkungen (zum Beispiel Demenz)
sinnstiftende Betätigungen im Rahmen der Pflege anregen,
Impulse der Nutzerinnen und Nutzer aufgreifen und sie bei
der Umsetzung begleiten.
§ 11 Nummer 3
Buchstaben d bis
f HmbWBG, § 6
WBPersVO
1, 3, 7
1.1.2.8 Die Nutzerinnen und Nutzer können mindestens eine Per-
son aus dem Betreuungsteam benennen, die sich jeweils
ihrer persönlichen Anliegen vertrauensvoll annimmt.
§ 11 Nummer 3
Buchstaben d bis
f HmbWBG, § 6
WBPersVO
3, 7
1.1.2.9 In der Betreuung sinnes- bzw. schwerstbehinderter Nutze-
rinnen und Nutzer sind die Betreuungspersonen in der
Lage darzulegen, wie sie den persönlichen Kontakt auch
auf andere Weise, zum Beispiel taktil, sicherstellen.
§ 11 Nummer 2
und Nummer 3
Buchstabe d
HmbWBG
1, 2
1.1.2.10 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen.
Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung
arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz
zusammen und schließt Kooperationsverträge mit ver-
tragsärztlichen Leistungserbringern.
Die Betreuungskräfte des Teams haben die individuellen
Wünsche und körperlichen, psychischen, sozialen und
spirituellen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern für
die Sterbephase erhoben und berücksichtigen deren Be-
dürfnisse und Wünsche.
§ 11 Nummer 3
Buchstaben d bis
f HmbWBG, § 6
WBPersVO
1, 9, 13
1.2 Prüfbereich Gesundheit
1.2.1 Prüffeld: Gesundheitsförderung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.1.1 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, entspricht
das Angebot der Ernährung dem Stand fachlicher Erkennt-
nisse unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe h
HmbWBG
2, 3, 7, 13
1.2.1.2 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, stehen
den Nutzerinnen und Nutzern kalte und warme Getränke
jederzeit und ohne Mengenbegrenzung zur Verfügung.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe h
HmbWBG
2, 3, 11, 12
1.2.1.3 Sofern eine Verpflegung vertraglich vereinbart ist, haben
Nutzerinnen und Nutzer ein Wunsch- und Mitspracherecht
bei der Auswahl der Speisen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe h
HmbWBG
2, 3
1.2.1.4 Schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte
Nutzerinnen und Nutzer werden mobilisiert und können am
Einrichtungsleben teilnehmen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe h
HmbWBG
12
Dienstag, den 29. März 2016
116 HmbGVBl. Nr. 12
1.2.2 Prüffeld: Infektionsschutz und nutzerbezogener Umgang mit Arzneimitteln
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.2.1 Die Einrichtung verfügt über einen aktuellen Hygieneplan
inklusive Reinigungs- und Desinfektionsplan. Dieser enthält
Aussagen zu den baulichen Rahmenbedingungen (u.a.
Größe, Funktion und Anzahl der Zimmer) und zu allen Ziel-
gruppen, sowie eine nachvollziehbare Risikobewertung an-
hand der zu betreuenden Personen, der Räumlichkeiten und
der Leistungs- und Behandlungsangebote:
Dem Hygieneplan ist ferner zu entnehmen, dass
a) er regelmäßig aktualisiert wird,
b) die Verantwortlichkeiten geregelt sind,
c) die Beschäftigten die Maßnahmen und Änderungen zur
Kenntnis nehmen und
d) dass systematische Fortbildungen durchgeführt werden.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG
3, 11, 13
1.2.2.2 Sofern die Leistung Wäschepflege vertraglich vereinbart ist:
Den Nutzerinnen und Nutzern steht gemäß den vertragli-
chen Vereinbarungen saubere Wäsche (u.a. Kleidung,
Handtücher, Bett- und Tischwäsche) zur Verfügung.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG
2, 3
1.2.2.3 Die Arzneimittel werden nutzerbezogen für jede auf Betreu-
ung angewiesene Person getrennt aufbewahrt.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG in
Verbindung mit
§ 17 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
12
1.2.2.4 Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe:
Die Medikamentenversorgung entspricht den ärztlichen An-
ordnungen.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG in
Verbindung mit
§ 17 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
13
1.2.2.5 Die ärztlich angeordneten Bedarfsmedikamente sind vorrä-
tig. Bei der Ausgabe von Bedarfsmedikamenten ist der kon-
krete Bedarf in der Dokumentation begründet.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG in
Verbindung mit
§ 17 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
13
1.2.2.6 Im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung
und der Möglichkeiten einer ärztlich verordneten Arzneimit-
teltherapie:
Kann Schmerzfreiheit mit der verordneten Medikation nicht
oder nicht mehr hergestellt werden, wird eine Überprüfung
der Medikation von Schmerzmedikamenten veranlasst.
Es erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Notwendigkeit
der Schmerzmittelgabe.
§ 11 Nummer 8
HmbWBG in
Verbindung mit
§ 17 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
3, 13
1.2.2.7 Eine kontinuierliche pharmazeutische Beratung und Betreu-
ung der Einrichtung durch eine Apothekerin bzw. einen Apo-
theker ist vereinbart (zum Beispiel um die Wechselwirkung
von Medikamenten vor der Abgabe prüfen zu lassen).
§ 11 Nummer 8
HmbWBG in
Verbindung mit
§ 17 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
1, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016 117
HmbGVBl. Nr. 12
1.2.3 Prüffeld: Ärztliche und sonstige gesundheitliche Versorgung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.2.3.1 Im Rahmen der Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung
werden die Nutzerinnen und Nutzer bei der freien Arztwahl
unterstützt.
§ 11 Nummer 9
HmbWBG
3, 4
1.2.3.2 Die Nutzerinnen und Nutzer werden von der Einrichtung bei
der Einholung haus- bzw. fachärztlicher Konsultationen,
insbesondere bei der Versorgung von Schmerzpatienten
und von Menschen in der Sterbephase unterstützt.
§ 11 Nummer 9
HmbWBG
3, 4, 13
1.2.3.3 Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes ist der Informati-
onsaustausch zwischen der Wohneinrichtung und dem
Krankenhaus im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Einwirkungsmöglichkeiten der Einrichtung geregelt:
a) Die Einrichtung verfügt über ein einheitliches schriftlich
festgelegtes Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass
die Nutzerinnen und Nutzer im Falle eines Kranken-
hausaufenthaltes alle erforderlichen Unterlagen mit sich
führen, dass für das Krankenhaus eine Ansprechperson
in der Einrichtung benannt ist und dass die Betreuungs-
kräfte der Einrichtung nach der Krankenhausentlassung
die Hinweise in den Arztbriefen berücksichtigen.
b) Die Einrichtung stellt sicher, dass die Hinweise des Ent-
lassungsmanagements umgesetzt werden und die ärzt-
lichen Informationen weitergeleitet werden.
§ 11 Nummer 9
HmbWBG, § 14
Absatz 1 Satz 1
Nummer 1
HmbWBG
1, 4, 13
1.3 Prüfbereich Selbstbestimmung und Teilhabe
1.3.1 Prüffeld: Teilhabe
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.3.1.1 Die Einrichtung hält ein nach Zielgruppen (auch für immo-
bile, schwerstbehinderte und schwerkranke Menschen)
differenziertes und fachlich begründetes schriftliches Kon-
zept zur Sicherstellung alltagsnaher und gewohnter Betäti-
gungen (zum Beispiel nach Zielgruppen, Interessen) vor.
Zu diesem Zweck hat die Einrichtung ihre Zielgruppen er-
hoben. Die Zuordnung der Nutzerinnen und Nutzer zu den
Zielgruppen ist allen Betreuungskräften bekannt. Die Kon-
zeption wird bei Veränderungen hinsichtlich der Zielgrup-
pen und deren Interessen aktualisiert bzw. angepasst.
§ 12 Nummer 1
HmbWBG
1, 4, 10, 13
1.3.1.2 Sofern eine hauswirtschaftliche Versorgung vertraglich
vereinbart ist, wird auf Wunsch eine Beteiligung der auf
Betreuung angewiesenen Personen ermöglicht: Die Nutze-
rinnen und Nutzer haben zum Beispiel die Möglichkeit, sich
an ihrer Mahlzeitenzubereitung zu beteiligen, in der für sie
vorgesehenen Küche mitzuwirken, erhalten auf Wunsch
Unterstützung bei der Reinigung ihrer Zimmer oder bei der
Wäschepflege.
§ 11 Nummer 5
HmbWBG
1, 3, 4, 11, 13
Dienstag, den 29. März 2016
118 HmbGVBl. Nr. 12
1.3.1.3 Die Nutzerinnen und Nutzer können wichtige Termine wie
Familienfeiern, Besuche bei Ärztinnen und Ärzten, Thera-
peuten sowie Behördenbesuche wahrnehmen. Zu den
wichtigen Terminen zählt auch die aktive Teilnahme der
Nutzerinnen und Nutzer an Wahlen. Die Einrichtung hat
darzulegen, wie sie die Wahrnehmung wichtiger Termine
organisatorisch ermöglicht (zum Beispiel durch einen eige-
nen Bus, Kooperationen im Stadtteil, ehrenamtliche Betei-
ligung). Die Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht
und über die organisatorischen Regelungen der Einrich-
tung informiert.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 3
HmbWBG
3, 4, 7, 10
1.3.1.4 Die Einrichtung bezieht auf Wunsch der Nutzerinnen und
Nutzer ehrenamtliche Personen in ihre Betreuung ein. Die
Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht informiert. Die
Wünsche auf Einbeziehung ehrenamtlicher Personen wer-
den bei den Nutzerinnen und Nutzern regelmäßig (mindes-
tens alle zwei Jahre) von der Einrichtung erhoben. Die
Gewinnung und der Einsatz von Ehrenamtlichen erfolgt
durch die Einrichtung zielgerichtet und organisiert.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 4
HmbWBG
3, 4, 5, 10
1.3.1.5 Die Post erreicht die Nutzerinnen und Nutzer unter Wah-
rung des Brief- und Postgeheimnisses (Ausschlusskriteri-
um).
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
3, 10
1.3.1.6 Die Einrichtung arbeitet mit anderen Einrichtungen und
Organisationen im Stadtteil zusammen:
Durch diese Zusammenarbeit sowie durch hauseigene
Angebote (wie zum Beispiel Fahrdienste) ermöglicht die
Einrichtung, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf Wunsch
an Veranstaltungen und Aktivitäten außerhalb der Einrich-
tung teilnehmen können.
Die Nutzerinnen und Nutzer sind über ihr Recht informiert.
Die Nutzerinnen und Nutzer werden regelmäßig über Ver-
anstaltungen und Aktivitäten im Stadtteil informiert.
Die Informationen sind aktuell, d.h. sie lassen eine Teil-
nahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten zu.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 2
HmbWBG
3, 4, 7, 10
1.3.1.7 Die Einrichtung arbeitet mit anderen Einrichtungen und
Organisationen im Stadtteil zusammen:
Durch diese Zusammenarbeit sowie durch hauseigene
Angebote (zum Beispiel Kulturveranstaltungen) stellt die
Einrichtung sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf
Wunsch an Veranstaltungen und Aktivitäten innerhalb der
Einrichtung teilnehmen können.
Die Nutzerinnen und Nutzer werden regelmäßig über Ver-
anstaltungen und Aktivitäten in der Einrichtung informiert.
Die Informationen sind aktuell, d.h. sie lassen eine Teil-
nahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten zu.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummern 1 bis
4 HmbWBG
3, 4, 7, 10
1.3.1.8 Das Betreuungsangebot beruht auf den Erkenntnissen
über die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer und wird
von ihnen gern wahrgenommen. Dazu erhebt die Einrich-
tung regelmäßig die jeweiligen Interessen der Nutzerinnen
und Nutzer. Die Nutzerinnen und Nutzer besuchen die
Angebote freiwillig und selbstbestimmt.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 1
HmbWBG
3, 4, 10, 13
Dienstag, den 29. März 2016 119
HmbGVBl. Nr. 12
1.3.1.9 Auf Wunsch wird den Nutzerinnen und Nutzern und deren
Vertreterinnen und Vertretern Einsicht in die betreffende
Betreuungsdokumentation gewährt. Die Nutzerinnen und
Nutzer und deren Vertreterinnen und Vertreter sind über ihr
Recht informiert (Ausschlusskriterium).
§ 15 Absatz 3
HmbWBG
3, 7
1.3.1.10 Der Betreiber bezieht Angehörige, gesetzliche Betreuerin-
nen und Betreuer und ehrenamtliche Bezugspersonen auf
Wunsch der Nutzerinnen und Nutzer in die Betreuung ein.
§ 12 Nummer 4
HmbWBG
3, 7
1.3.1.11 Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere die immobilen,
schwerkranken und schwerstbehinderten Nutzerinnen und
Nutzer, werden bei der Kontaktpflege beispielsweise zu
Angehörigen, gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern,
sowie ehrenamtlichen Bezugspersonen unterstützt und die
Kontakte werden gefördert.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 4
HmbWBG
1, 3, 4
1.3.1.12 Schwer pflegebedürftige und bewegungseingeschränkte
Nutzerinnen und Nutzer können am Einrichtungsleben
teilnehmen.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummern 1
bis 5 HmbWBG
1, 2, 3
1.3.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer verfügen bei Bedarf über
Hilfsmittel wie Alltagshilfen (zum Beispiel Esshilfen, Greif-
zange), um die Selbstbestimmung und Mobilität zu erhalten
und zu fördern und die Teilhabe zu ermöglichen.
Sie erhalten bei Bedarf durch die Betreuungskräfte Unter-
stützung, um die Hilfsmittel adäquat zu nutzen. Dies trifft
insbesondere auch auf Hör- und Sehhilfen zu.
Dazu wird der Hilfsmittelbedarf der Nutzerinnen und Nutzer
regelmäßig überprüft.
Die Betreuungskräfte sind in der Lage, einen Bedarf zu
erkennen.
Bei Bedarf wirkt die Einrichtung auf eine entsprechende
Verordnungen bzw. Genehmigung hin und ist bei der Be-
schaffung von individuellen Hilfsmitteln behilflich.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG, § 12
Nummer 5
HmbWBG
1, 2, 3, 7, 12, 13
1.3.2 Prüffeld: Selbstbestimmung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.3.2.1 Die Betreuungskräfte können darlegen, wie sie den Willen
von Nutzerinnen und Nutzern, die sich aufgrund der Schwe-
re ihrer Behinderung verbal nicht äußern können,
a) wahrnehmen und
b) wie sie sich selbst verständlich machen können.
Sie können darlegen, wie sie diese Nutzerinnen und Nutzer
in Entscheidungsprozesse, die ihre Person betreffen, einbe-
ziehen.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
1, 7, 12, 13
1.3.2.2 Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebenspraktische Dinge
noch ganz oder teilweise selbstständig ausführen können
und wollen, werden motiviert, lebenspraktische Dinge wie
Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von eigenen Mahlzei-
ten wie Brote streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege,
Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
12, 13
Dienstag, den 29. März 2016
120 HmbGVBl. Nr. 12
1.3.2.3 Die Nutzerinnen und Nutzer gestalten ihren individuellen
Tagesablauf selbst. So können sie beispielsweise unabhän-
gig von der Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftig-
keit selbst entscheiden, wann sie schlafen gehen und auf-
stehen wollen.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
1, 3, 4
1.3.2.4 Die Einrichtung ermöglicht es, dass Nutzerinnen und Nutzer
sich jederzeit außerhalb des Hauses oder im Freien aufhal-
ten können.
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
3, 4, 10, 11
1.3.2.5 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen (FEM) werden nur
eingesetzt, wenn der Betreiber zuvor Alternativen geprüft
hat und keine Alternativen vorhanden sind; es liegt eine
Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nutzers oder ein richterli-
cher Beschluss oder ein rechtfertigender Notstand (§ 34 des
Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr von Leib und Leben zur
kurzfristigen Abwehr einer unmittelbaren Gefährdungssitua-
tion) vor; die Maßnahme ist sachgerecht und auf ein Min-
destmaß beschränkt; die Erforderlichkeit wird regelmäßig
überprüft (Ausschlusskriterium).
§ 11 Nummer 4
HmbWBG
12, 13
1.4 Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement
1.4.1 Prüffeld: Einrichtungsleitung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.1.1 Der Einrichtungsleitung (bzw. bei Abwesenheit ihrer Vertre-
tung) obliegt die Gesamtverantwortung für die ordnungsge-
mäße Leitung der Wohneinrichtung. Sie verfügt über die
erforderlichen Befugnisse, um im Rahmen ihrer Aufgaben
eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 7
WBPersVO
4, 6, 13
1.4.1.2 Die Verantwortung für die Entwicklung/Weiterentwicklung
der Konzeption obliegt der Einrichtungsleitung; die Einrich-
tungskonzeption wird regelmäßig überprüft und gegebenen-
falls aktualisiert.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe a
HmbWBG, § 7
WBPersVO
4, 13
1.4.1.3 Die Einrichtungsleitung wirkt darauf hin, dass die Ziele (u.a.
fachliche und gesetzliche Ziele) der Einrichtung erreicht
werden und stellt sicher, dass die mit den Nutzerinnen und
Nutzern vereinbarten Betreuungsleistungen erbracht wer-
den, die Planung und Durchführung der Betreuungsdienst-
leistungen sachgerecht durchgeführt werden und kontrolliert
die Umsetzung.
§ 11 Nummer 3
HmbWBG, § 7
WBPersVO
1, 2, 4, 13
1.4.1.4 Die Einrichtungsleitung ist für die Beschäftigten und Nutze-
rinnen und Nutzer regelmäßig (zum Beispiel im Rahmen von
Dienstbesprechungen, Sprechzeiten) und in Angelegenhei-
ten, die keinen Aufschub dulden (zum Beispiel in Notsitua-
tionen), für die Beschäftigten jederzeit erreichbar.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind schriftlich festgelegt
und den Beschäftigten sowie den Nutzerinnen und Nutzern
bekannt.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 7
WBPersVO
1, 3, 4, 10, 13
Dienstag, den 29. März 2016 121
HmbGVBl. Nr. 12
1.4.1.5 Die Einrichtungsleitung vertritt die Interessen der Einrichtung
nach außen (u.a. im Stadtteil) und sorgt für sozialräumliche
Kooperationen; die Maßnahmen der Einrichtungsleitung zur
Vertretung nach außen sind geeignet, um die Integration der
Einrichtung im Stadtteil zu fördern.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 7
WBPersoVO
3, 4, 10
1.4.1.6 Die nachgeordneten Leitungskräfte werden durch die Ein-
richtungsleitung unterstützt und fachlich begleitet.
Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendi-
gen fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre
Aufgaben selbstständig ausführen zu können.
Die Einrichtungsleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der
nachgeordneten Leitungskräfte, korrigiert Abweichungen
von den Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftig-
ten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobach-
tung und gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren
und eingetretenen Zielabweichungen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 7
WBPersVO
1, 2, 4, 8, 13
1.4.1.7 Die Einrichtungsleitung trifft Leitungsentscheidungen zeit-
nah.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG,
§ 7 WBPersVO
4, 8, 10
1.4.1.8 Sofern kein Vertretungsorgan (zum Beispiel Betriebsrat)
vorhanden ist:
Die Leitung der Einrichtung bezieht die Beschäftigten in
Planungen des Unternehmens ein.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG,
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO,
§ 7 WBPersVO
3, 8, 10
1.4.2 Prüffeld: Fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.2.1 Alle Beschäftigten in der Betreuung verfügen über die
erforderliche Qualifikation für die von ihnen ausgeübten
Tätigkeiten.
Bei Beatmungspflege:
Zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege von
Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Beatmungsgerät
abhängig sind, verfügen alle betreuenden Fachkräfte über
eine zweijährige Weiterbildung in Anästhesie- und Inten-
sivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über mindestens
eine einjährige in Vollzeit unter fachlicher Anleitung erwor-
bene intensivmedizinische oder außerklinische Beat-
mungserfahrung (Ausschlusskriterium).
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
13
1.4.2.2 Die Einrichtung stellt jederzeit durch eine Fachkraft die
Anleitung und Überwachung von Nichtfachkräften in der
Betreuung sicher.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
1, 2, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016
122 HmbGVBl. Nr. 12
1.4.2.3 Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe:
Eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter und
Auszubildender in der Betreuung durch Fachkräfte ist si-
chergestellt; dabei richtet sich die Dauer und Intensität der
Einarbeitung insbesondere nach dem Ausbildungsstand
und der Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld neu-
er Beschäftigter sowie den Betreuungsbedarf der betref-
fenden Nutzergruppe.
Die Einrichtung verfügt ein einheitliches, schriftlich fixiertes
Verfahren zur Einarbeitung und Begleitung neuer Betreu-
ungskräfte und Auszubildenden. Im Rahmen der Einarbei-
tung und Begleitung durch Mitglieder des Teams ist sicher-
gestellt, dass neue Betreuungskräfte und Auszubildende
die Nutzerinnen und Nutzer, deren Gewohnheiten, Betreu-
ungsbedarfe sowie die Abläufe in der Gemeinschaft vor
dem eigenverantwortlichen Einsatz in der Gemeinschaft
kennenlernen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO,
§ 12 WBPersVO
2, 4, 8, 13
1.4.2.4 Die Einrichtung erfüllt die Fachkraftquote. § 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
4, 13
1.4.2.5 Der Anteil der Beschäftigten, die keine Fachkraft oder lan-
desrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten
sind, beträgt höchstens 40 v.H. der Beschäftigten für be-
treuende Tätigkeiten.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersoVO
4, 13
1.4.2.6 Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie
die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Eva-
luation wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchge-
führt (Ausschlusskriterium).
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
Fachkräfte
1, 2, 4, 13
1.4.2.7 Den Leitungskräften und den Beschäftigten in der Betreu-
ung ist bekannt, welche Maßnahmen ausschließlich von
Pflegekräften mit dreijähriger qualifizierter Ausbildung
durchgeführt werden dürfen (Ausschlusskriterium).
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
Fachkräfte
1, 2, 13
1.4.2.8 Behandlungspflegerische Maßnahmen, die eine dreijährige
qualifizierte Ausbildung voraussetzen, werden ausschließ-
lich von Pflegefachkräften durchgeführt.
Die Betreuungskräfte werden vom Betreiber über die haf-
tungsrechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser
Anforderungen informiert.
Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe: Im Falle einer
Übertragung behandlungspflegerischer Aufgaben auf Be-
treuungskräfte, die keine dreijährige pflegerische Ausbil-
dung voraussetzen:
Zur Sachgerechten Durchführung der Behandlungspflege
gewährleistet die Einrichtung Schulung, Anleitung, regel-
mäßige Kontrolle sowie im Bedarfsfall ergänzende fachli-
che Unterstützung. Zu diesem Zweck
a) stellt die Einrichtung der Behindertenhilfe eine qualifi-
zierte Einarbeitung/Einweisung und Anleitung sicher,
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 5
WBPersVO
Fachkräfte
1, 2, 3, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016 123
HmbGVBl. Nr. 12
b) wird jede Medikamentengabe (Überprüfung der Not-
wendigkeit, Stellen der Medikamente und Abgabe ge-
mäß ärztlicher Verordnung) regelmäßig kontrolliert,
c) arbeitet die Einrichtung bei grundsätzlichen Fragen zur
Pflege, insbesondere zur Behandlungspflege und bei
Beratungsbedarf mit einem Pflegedienst zusammen,
d) erfolgen regelmäßige Schulungen für die Betreuungs-
kräfte des Dienstes; Art, Umfang und Themen notwen-
diger Schulungen sind festgelegt.
1.4.2.9 Die vorhandenen Personalressourcen sind in jeder Dienst-
schicht so eingesetzt, dass der Betreuungsbedarf der Nut-
zerinnen und Nutzer gedeckt und die Betreuungsqualität
sichergestellt wird.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 4
Absatz 3
WBPersVO
3, 4
1.4.2.10 Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach
gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kultu-
rell bedingter Gewohnheiten werden bei der Dienstplange-
staltung berücksichtigt.
§ 4 Absatz 4
WBPersVO
3
1.4.3 Prüffeld: Fort- und Weiterbildung, Ausbildung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.3.1 Die Einrichtung verfügt über ein an der Konzeption der Ein-
richtung ausgerichtetes Fort- und Weiterbildungskonzept.
Leitungskräfte und Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
nehmen mindestens einmal im Jahr an einer für ihren jewei-
ligen Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur berufsbe-
gleitenden Fort- und Weiterbildung teil.
Die Ermittlung der Bedarfe erfolgt für jede Person individuell
auf der Grundlage von Entwicklungszielen, die sich aus der
Konzeption und den Bedarfen der Einrichtung sowie den
persönlichen Zielen der Beschäftigten ableiten.
Der jährliche Umfang beträgt je Person mindestens 20 Un-
terrichtsstunden (45 Minuten).
Neben hausinternen Fortbildungen wird den Betreuungskräf-
ten auch die Teilnahme an Fortbildungen externer Fort- und
Weiterbildungsträger ermöglicht.
Die jährliche Teilnahme ist für die Betreuungskräfte ver-
pflichtend.
Die Teilnahme wird als Arbeitszeit angerechnet.
Für den Aufgabenbereich relevante Maßnahmen sind auf-
gabenspezifische Maßnahmen, die im Gegensatz zu allge-
meinen zielgruppenübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen
(zum Beispiel zur Hygiene) der Fort- und Weiterbildung ein-
zelner Beschäftigter oder einzelner Berufsgruppen der Ein-
richtung dienen.
Mit der Fortbildungsmaßnahme wird der aktuelle Stand fach-
licher Erkenntnisse vermittelt.
Die Maßnahme dient der beruflichen und persönlichen Wei-
terentwicklung der Beschäftigten.
Die Einrichtung prüft regelmäßig (mindestens alle zwei Jah-
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 11
WBPersVO
1, 2, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016
124 HmbGVBl. Nr. 12
re), inwiefern die Qualität des Fortbildungsangebotes den
notwendigen Ansprüchen genügt.
Es ist eine kontinuierliche Praxisbegleitung beispielsweise
durch Supervision, Fallbesprechungen oder kollegiale Bera-
tung sichergestellt.
1.4.3.2 Die Einrichtung hält für die Beschäftigten aktuelle Fach-
informationen (monatlich erscheinende Fachzeitschriften
und Fachliteratur (nicht älter als fünf Jahre) vor.
Die Leitungs- und Betreuungskräfte können die bereit ge-
stellten Fachinformationen nutzen.
Die Fachinformationen sind praxisrelevant.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 11
Absatz 2
WBPersVO
1, 4, 12
1.4.3.3 Sofern die Einrichtung Ausbildungsbetrieb ist:
Für alle Auszubildenden ist eine Praxisanleiterin oder ein
Praxisanleiter von einer Leitungskraft bestimmt. Die Auszu-
bildenden werden gesondert im Dienstplan geführt und leis-
ten keine Überstunden.
Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist
a) fachlich geeignet und
b) führt mit den Auszubildenden regelmäßig (in der Regel
wöchentlich) ein Reflexionsgespräch durch.
Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist zum Zwecke
der Anleitung von anderen dienstlichen Verpflichtungen
freigestellt.
Auszubildende arbeiten ausschließlich unter kontinuierlicher
Anleitung einer Fachkraft.
§ 12 WBPersVO
Auszubildende
in der Betreuung
2, 4, 13
1.4.4 Prüffeld: Nachgeordnete Leitungskräfte
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.4.1 Bei Pflegeeinrichtungen:
Der Pflegedienstleitung obliegt die Gesamtverantwortung für
die Pflege.
§ 8 Absatz 2
Satz 2
WBPersVO
2, 4, 13
1.4.4.2 Bei Pflegeeinrichtungen:
Die Pflegedienstleistung unterstützt und kontrolliert die
Fachkräfte bei der Steuerung und Überwachung von Pfle-
geprozessen.
§ 8 Absatz 1
WBPersVO
2, 8, 13
1.4.4.3 Bei Pflegeeinrichtungen:
Der Pflegedienstleitung nachgeordnete Leitungskräfte wer-
den durch die Pflegedienstleitung unterstützt und fachlich
begleitet. Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung
notwendigen fachlichen und organisatorischen Informatio-
nen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können.
Die Pflegedienstleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der
nachgeordneten Leitungskräfte, korrigiert Abweichungen
von deren Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäf-
tigten zur selbstständigen Verrichtung sowie durch Be-
obachtung und gegebenenfalls durch Intervention bei ab-
sehbaren und eingetretenen Zielabweichungen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 8
WBPersVO
1, 2, 8, 13
1.4.4.4 Die nachgeordnete Leitungskraft vertritt die Interessen des
Teams und unterstützt die Teammitglieder: fachlich, gewährt
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
1, 8
Dienstag, den 29. März 2016 125
HmbGVBl. Nr. 12
Entscheidungsspielräume und unterstützt die berufliche
Weiterentwicklung.
HmbWBG, § 14
HmbWBG, § 8
WBPersVO
1.4.4.5 Die Arbeits- und Verantwortungsteilung innerhalb der Teams
wird von den Beschäftigten als zweckmäßig erlebt. Die ein-
zelnen Teammitglieder haben im Rahmen ihres jeweiligen
Aufgabenbereiches im Team Gestaltungsspielräume.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 14
HmbWBG, § 2
WBPersVO
1, 2, 8
1.4.5 Prüffeld: Personalmanagement
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.5.1 Die Leitungskräfte werden vom Betreiber zum Beispiel durch
entsprechende Handlungsspielräume, Fort- und Weiterbil-
dungen, befähigt, die Anforderungen nach § 2 Absatz 2
WBPersVO zu erfüllen.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO, § 11
WBPersVO
2, 4, 6, 8
1.4.5.2 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept oder ein vergleich-
bares strukturiertes Vorgehen zur Gesundheitsförderung mit
einer Bestandserhebung, konkreten, erreichbaren Zielvor-
gaben, welches festgelegte Gesundheitsziele und darauf
abgestimmte betriebliche Maßnahmen beinhaltet.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 WBPersVO
2, 4, 8, 13
1.4.5.3 Die Einrichtung bietet eine beschäftigten- und familien-
freundliche Arbeitsorganisation.
§ 2 WBPersVO 1, 4, 8, 13
1.4.5.4 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept der Personalent-
wicklung, das zumindest eine Bestandserhebung, erreichba-
re Personalentwicklungsziele und daraus abgeleitet die Per-
sonalentwicklungsmaßnahmen enthält.
Die Personalentwicklungsmaßnahmen beziehen sich insbe-
sondere auf:
a) Personalbeschaffung, -bindung und -auswahl,
b) die Eingliederung neuer Beschäftigter,
c) das Management zur Vermeidung von Einsätzen mit
einrichtungsfremdem Personal,
d) die Vereinbarung individueller Personalentwicklungsziele
und -maßnahmen mit den Beschäftigten und
e) die Sicherstellung der Ausbildung, insbesondere die
Einarbeitung, Anleitung und Ausbildungsüberwachung
durch Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen oder Lei-
tungskräfte.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 WBPersVO
4, 8, 13
1.4.5.5 Die Einrichtung erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem
geeigneten Instrument die Zufriedenheit der Beschäftigten
mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Ver-
besserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
Mit dem Instrument zur Erhebung der Zufriedenheit werden
unter anderem
a) das Führungsverhalten,
b) das Arbeitsklima und
c) die Partizipation der Beschäftigten an Planungs- und
Entscheidungsprozessen ermittelt.
Eine Überprüfung und Analyse ist bei geringer Beteiligung
(weniger als 25 v.H.) der Betreuungskräfte an der Befragung
§ 14 Absatz 2
HmbWBG
1, 4, 8, 13
Dienstag, den 29. März 2016
126 HmbGVBl. Nr. 12
erforderlich; den Beschäftigten sind die Ergebnisse der letz-
ten Befragung bekannt.
Die Zufriedenheit der Beschäftigten hinsichtlich der beschäf-
tigten- und familienfreundlichen Arbeitsorganisation hat sich
seit der letzten Befragung verbessert bzw. ist gleichbleibend
hoch.
Die Einrichtung nutzt die Ergebnisse zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
1.4.5.6 Einrichtungsfremdes Personal wird nur in Ausnahmesituati-
onen und nur zeitlich begrenzt eingesetzt. Für Ausnahmesi-
tuationen hat die Einrichtung eine feste Gruppe von Vertre-
tungskräften gebildet (Vertretungspool). Der Vertretungspool
ist hinsichtlich der Anzahl, Fachlichkeit und Erfahrungen der
Vertretungskräfte geeignet, um Ausnahmesituationen zu
kompensieren und die Betreuungskontinuität sicherzustel-
len.
Im Falle von zeitweiser Nichtverfügbarkeit von Beschäftigten
in der Betreuung weist die Einrichtung nachhaltige Bemü-
hungen zur Gewinnung und Bindung persönlich und fachlich
geeigneter eigener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
nach (zum Beispiel geschaltete Anzeigen oder andere ver-
gleichbare Maßnahmen) und begründet ihre Maßnahmen.
§ 11 Nummer 3
Buchstabe b
HmbWBG, § 9
WBPersVO
3, 4, 10, 13
1.4.6 Prüffeld: Persönliche Eignung und Ausschlussgründe
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.6.1 Die Einrichtungsleitung fordert von den Bewerberinnen und
Bewerbern vor Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses
ein Führungszeugnis an.
Sie kann darlegen, wie sie sich von der persönlichen und
fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber über-
zeugt.
§ 14 HmbWBG,
§ 4 Absatz 2
WBPersVO,
§ 10 WBPersVO
1, 4, 13
1.4.7 Prüffeld: Qualitätsmanagement
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
1.4.7.1 Die Einrichtung verfügt über ein Qualitätsmanagementkon-
zept zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung. Sie nutzt
dabei anerkannte Instrumente wie den PDCA-Zyklus (Plan-
Do-Check-Act-Zyklus). Es beinhaltet erreichbare Zielvorga-
ben, sowie konkrete Verfahren und Maßnahmen zur Quali-
tätsplanung, Qualitätslenkung sowie zur Qualitätsprüfung.
Die Maßnahmen werden umgesetzt.
§ 14 HmbWBG 4, 13
1.4.7.2 Die für alle Beschäftigten beschriebenen Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche, Entscheidungsbefugnisse und
Festlegungen zur Aufbau-Organisation sind eindeutig und
den Beschäftigten bekannt.
§ 14 HmbWBG 1, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016 127
HmbGVBl. Nr. 12
1.4.7.3 Die Einrichtung verfügt über ein standardisiertes Verfahren
zum Umgang mit Beschwerden. Es liegt eine Verfahrensbe-
schreibung in schriftlicher Form vor. Das Verfahren regelt
mindestens die
a) Beschwerdewege,
b) Beschwerdebearbeitung,
c) Festlegung von verantwortlichen Personen und
d) Rückmeldung an die Beschwerdeführer.
Die Beschwerden werden ausgewertet. Zur Fehlervermei-
dung werden bei wiederholt geäußerten Beschwerdepunk-
ten Verfahrensanweisungen erlassen. Beschwerdeführer
erhalten eine Rückmeldung über das Ergebnis der Be-
schwerdebearbeitung.
§ 14 HmbWBG 3, 4, 13
1.4.7.4 Die Informationsweitergabe ist in allen Bereichen schriftlich
geregelt. Alle Beschäftigten kennen die formalen Informati-
onswege.
Die formalen Regelungen zur Informationsweitergabe be-
rücksichtigen
a) eilige Angelegenheiten und Notsituationen,
b) situationsbezogen unterschiedliche Informationsbedarfe.
Die Beschäftigten werden im Rahmen der systematischen
Informationsweitergabe zeitnah informiert über
a) aktuelle Tagesereignisse und Entwicklungen in der Be-
treuung der Nutzerinnen und Nutzer und
b) aktuelle Planungen und Entwicklungen (einschließlich
aktueller organisatorischer Veränderungen und Maß-
nahmen der Einrichtung).
§ 14 HmbWBG,
§ 2 WBPersVO
1, 2, 4, 13
1.4.7.5 Es werden mit den Betreuungskräften regelmäßig Dienst-
und Fallbesprechungen durchgeführt.
Die Betreuungskräfte werden
a) über laufende Entwicklungen informiert; die Dienst- und
Fachbesprechungen decken in der Regel den arbeits-
bezogenen Informationsbedarf der Beschäftigten,
b) tragen zu Problemlösungen bei und fördern den kolle-
gialen Austausch der Beschäftigten.
§ 14 Absatz 2
HmbWBG
1, 4, 8
1.4.7.6 Die Einrichtung hat aufgrund eigener Analysen (zum Bei-
spiel bei gehäuft auftretenden Fehlern) ihre Problemfelder
und damit verbundene riskante bzw. kritische Betreuungssi-
tuationen und Betreuungsprobleme identifiziert.
Zur Vermeidung dieser Fehler hat die Einrichtung bezogen
auf die unterschiedlichen Problemfelder und den damit ver-
bundenen riskanten bzw. kritischen Betreuungssituationen
schriftliche Handlungsanweisungen zur Fehlervermeidung
festgelegt.
§ 14 HmbWBG 1, 2, 4, 13
1.4.7.7 Die Wohneinrichtung erhebt die Lebensqualität (keine aus-
schließliche Zufriedenheitsbefragung) der Nutzerinnen und
Nutzer mit einem anerkannten Instrument.
Die Auswahl der Erhebungsmethode ist an den geistigen
und körperlichen Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer
ausgerichtet; das Erhebungsverfahren ermutigt die Nutze-
rinnen und Nutzer zu einer offenen und freien Meinungsäu-
ßerung.
§ 14 HmbWBG 3, 13
Dienstag, den 29. März 2016
128 HmbGVBl. Nr. 12
Die Ergebnisse der Erhebung der Lebensqualität der Nutze-
rinnen und Nutzer werden genutzt, um die Leistungen in der
Betreuung kontinuierlich zu verbessern.
1.4.7.8 Die Beschäftigten in der Betreuung sind mit den für sie rele-
vanten Zielen und Kerngedanken der Einrichtungskonzep-
tion vertraut.
§§ 14 und 16
HmbWBG
1, 2
2. Prüfbereiche, Prüffelder, Prüfkriterien und Prüfmaßnahmen für Stichprobenprüfungen
bei Ambulanten Diensten
2.1 Prüfbereich Betreuung (Pflegedienste)
2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.1.1.1 Es ist sichergestellt, dass die einzelnen Nutzerinnen und
Nutzer von einer für sie überschaubaren Anzahl von Be-
treuungskräften gepflegt werden. Dies trifft in der Regel
auch in Vertretungssituationen zu.
§§ 20 und 23
HmbWBG
2, 3, 4, 13
2.1.1.2 Die Betreuungskräfte verfügen über Grundkenntnisse zur
Hilfsmittelversorgung ihrer Zielgruppe. Sie erkennen aktu-
elle Hilfsmittelbedarfe der einzelnen Nutzerinnen und Nut-
zer und beziehen im Einzelfall Beratungsstellen bei der
Auswahl und Beantragung von Hilfsmitteln (zum Beispiel
zu Vermeidung von Druckgeschwüren und Kontrakturen,
Alltagshilfen zur Flüssigkeitsversorgung, Esshilfen) ein.
§ 20 HmbWBG
und § 21
Absatz 2
HmbWBG
2, 3, 4, 13
2.1.1.3 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutze-
rinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend.
§ 20 HmbWBG 3
2.1.1.4 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die für die Pflege
relevanten biografischen Informationen, Lebensgewohnhei-
ten, Interessen und Vorlieben der einzelnen Nutzerinnen
und Nutzer.
§ 20 HmbWBG 3
2.1.1.5 Die Betreuungskräfte kennen die kulturellen und religiösen
Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern und berücksich-
tigen diese bei der Einsatzplanung, der Tagesgestaltung
der Nutzerinnen und Nutzer und bei der Würdigung von
Festtagen. Die Betreuungskräfte ermöglichen die Aus-
übung kultureller und religiöser Gewohnheiten und beach-
ten diese im Pflegeprozess. Betreuungskräfte, die sich
nicht in der Muttersprache von Nutzerinnen und Nutzern
mit Migrationshintergrund verständigen können, kennen
muttersprachliche Schlüsselwörter, nutzen Piktogramme
zur Information und verfügen über ein Repertoire an verba-
len und nonverbalen Signalen von Wertschätzung und
Höflichkeit.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
3
2.1.1.6 Die Betreuungskräfte unterstützen die Nutzerinnen und
Nutzer dabei, eine Auswahl zu treffen (zum Beispiel beim
Ankleiden) und gehen im Rahmen der vereinbarten Ver-
richtungen situativ auf die Bedürfnisse der Nutzerinnen und
Nutzer ein.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
3
Dienstag, den 29. März 2016 129
HmbGVBl. Nr. 12
2.1.1.7 Die Betreuungskräfte wissen, wie sie den Willen von Nut-
zerinnen und Nutzern, die sich aufgrund der Schwere ihrer
Behinderung verbal nicht äußern können,
a) wahrnehmen und
b) wie sie sich selbst verständlich machen können.
Sie können darlegen, wie sie diese Nutzerinnen und Nutzer
in Entscheidungsprozesse, die ihre Person betreffen, ein-
beziehen.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
3, 12, 13
2.1.1.8 Die Nutzerinnen und Nutzer, die lebenspraktische Dinge
noch ganz oder teilweise selbstständig ausführen können
und wollen, werden u.a. motiviert und dazu angehalten, die
Nahrungsaufnahme, die Zubereitung von eigenen Mahlzei-
ten wie Brote streichen, An- und Auskleiden, Körperpflege,
Fortbewegung möglichst ohne fremde Hilfe auszuführen.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
3, 13
2.1.1.9 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur ein-
gesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nut-
zers oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtferti-
gender Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei
Gefahr von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer
unmittelbaren Gefährdungssituation) vorliegt
(Ausschlusskriterium).
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
12, 13
2.1.1.10 In Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und Nut-
zer vorab (vor dem ersten Einsatz der Vertretungskraft)
über die Vertretungsregelung informiert
(Ausschlusskriterium).
§ 20 Satz 1
Nummer 4
Buchstabe c
HmbWBG, § 23
WBPersVO
3
2.1.1.11 Verfügen die Nutzerinnen und Nutzer über Hilfsmittel wie
Alltagshilfen, um die Mobilität zu erhalten und die Teilhabe
zu ermöglichen, erhalten sie durch die Betreuungskräfte
des Dienstes die notwendige Unterstützung, um die Hilfs-
mittel adäquat zu nutzen. Dies trifft insbesondere auch auf
Hör- und Sehhilfen zu.
§ 20 Satz 1
Nummer 6
HmbWBG
3, 13
2.1.1.12 Der Dienst berät und unterstützt die Nutzerinnen und Nut-
zer in pflegerischen Fragen. Zu diesem Zweck erhebt der
Dienst zu Beginn der Versorgung den individuellen Bera-
tungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer. Dies umfasst bei
Bedarf auch Maßnahmen zur Förderung der häuslichen
Sicherheit.
§ 20 Satz 1
Nummern 7 und
8 HmbWBG
3, 13
2.1.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer bzw. deren Vertreterinnen und
Vertreter sind darüber informiert, dass der Dienst bei Be-
darf weitergehende Hilfen (zum Beispiel bei Vereinsa-
mung) vermittelt.
§ 21 HmbWBG 3, 13
2.1.1.14 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen.
Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung
arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz
zusammen und schließt Kooperationsverträge mit ver-
tragsärztlichen Leistungserbringern. Die Betreuungskräfte
des Teams haben die individuellen Wünsche und körperli-
chen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse
von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben
und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG
1, 9, 13
Dienstag, den 29. März 2016
130 HmbGVBl. Nr. 12
2.1.2 Prüffeld: Betreuungskontinuität
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.1.2.1 Einer Gemeinschaft ist jeweils ein festes Betreuungsteam
des Dienstes mit namentlich benannten Betreuungskräften
und einer Leitung zugeordnet. Die Nutzerinnen und Nutzer
bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter können ihre Be-
zugspersonen benennen.
§ 23 WBPersVO 3, 4, 13
2.1.2.2 Ausgehend von einer bestimmten Gesamtpersonalmenge,
ist die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines
Teams bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweiligen
Qualifikationen und die berufsübergreifende Zusammenset-
zung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nutzerin-
nen und Nutzer und ihren individuellen Betreuungsbedarfen
abgeleitet und fachlich begründet.
§ 23 WBPersVO 3, 4, 13
2.1.2.3 Im Rahmen der Alltagsbegleitung leitet sich das Betäti-
gungsangebot für die Nutzerinnen und Nutzer aus Erkennt-
nissen über die Wünsche und Interessen sowie den vorhan-
denen oder zu fördernden Fertigkeiten der jeweiligen Nutze-
rinnen und Nutzer ab; orientieren sich angeleitete Betäti-
gungen bei Menschen mit kognitiven Einschränkungen wie
Demenz an den aktuellen Stimmungen und Befindlichkeiten
der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer sowie der Gruppe,
sind die Betreuungskräfte bei Menschen mit kognitiven Ein-
schränkungen wie Demenz aus der Situation heraus in der
Lage, sinnstiftende Betätigungen im Rahmen der Betreuung
anzuregen, Impulse der Nutzerinnen und Nutzer aufzugrei-
fen und sie bei der Umsetzung zu begleiten.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG, § 23
WBPersVO
2, 3
2.1.2.4 Die Nutzerinnen und Nutzer haben unter den Betreuungs-
kräften des Teams mindestens eine Person, an die sie sich
vertrauensvoll wenden können.
§ 20 Satz 1
Nummer 4
HmbWBG, § 23
WBPersVO
3
2.2 Prüfbereich Betreuung (Dienste der Behindertenhilfe)
2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.2.1.1 Es ist sichergestellt, dass die einzelnen Nutzerinnen und
Nutzer von einer für sie überschaubaren Anzahl von Be-
treuungskräften gepflegt werden. Dies trifft in der Regel
auch in Vertretungssituationen zu.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
3 HmbWBG
3, 4, 13
2.2.1.2 Die Betreuungsinhalte, Maßnahmen und Verfahren im
Zusammenwirken mit den Nutzerinnen und Nutzern lassen
sich aus den Zielen der Hilfeplanung ableiten und werden
im Zusammenwirken mit den Nutzerinnen und Nutzern
umgesetzt.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
3 HmbWBG
3, 4, 13
2.2.1.3 Die Betreuungskräfte sind in der Lage, den individuellen
Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer einzuschät-
zen und ihnen bei Bedarf eine Beratungsstelle und Auswahl
von Hilfsmitteln (zum Beispiel Alltagshilfen) zu vermitteln.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
5 HmbWBG
4
Dienstag, den 29. März 2016 131
HmbGVBl. Nr. 12
2.2.1.4 Der Dienst hält im Stadtteil Räume für gemeinsame Treffen
der Nutzerinnen und Nutzer vor oder schafft diese Rah-
menbedingungen durch Kooperationen zum Beispiel mit
soziokulturellen Zentren im Stadtteil.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
5 HmbWBG
4
2.2.1.5 Der Dienst organisiert und begleitet die Treffen, bis die
Nutzerinnen und Nutzer in der Lage sind, sich selbst ge-
genseitig zu unterstützen und gemeinsam ihre Interessen
zu vertreten, oder die Aufgabe durch einen Kooperations-
partner im Stadtteil übernommen oder solange es von den
Nutzerinnen und Nutzern gewünscht wird.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
4 HmbWBG
4
2.2.1.6 Die Kommunikation der Betreuungskräfte mit den Nutze-
rinnen und Nutzern ist respektvoll und wertschätzend.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
3
2.2.1.7 Die Betreuungskräfte des Teams kennen die kulturellen
und religiösen Bedürfnisse von Nutzerinnen und Nutzern
und berücksichtigen diese bei der Einsatzplanung, der
Tagesgestaltung der Nutzerinnen und Nutzer und bei der
Würdigung von Festtagen. Die Betreuungskräfte ermögli-
chen die Ausübung kultureller und religiöser Gewohnheiten
und beachten diese im Betreuungsprozess. Betreuungs-
kräfte, die sich nicht in der Muttersprache von Nutzerinnen
und Nutzern mit Migrationshintergrund verständigen kön-
nen, kennen muttersprachliche Schlüsselwörter, nutzen
Piktogramme zur Information und verfügen über ein Reper-
toire an verbalen und nonverbalen Signalen von Wert-
schätzung und Höflichkeit.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
3, 4
2.2.1.8 Die Betreuungskräfte aktivieren und motivieren die Nutze-
rinnen und Nutzer, eine Auswahl zu treffen (zum Beispiel
beim Ankleiden). Dabei gehen sie im Rahmen der verein-
barten Verrichtungen situativ auf die Bedürfnisse der Nut-
zerinnen und Nutzer ein.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
3
2.2.1.9 Die Betreuungskräfte sind in der Lage darzulegen, wie sie
den Willen von Nutzerinnen und Nutzern, die sich aufgrund
der Schwere ihrer Behinderung verbal nicht äußern kön-
nen, beachten und in Entscheidungsprozesse, die ihre
Person betreffen, einbeziehen.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
1
2.2.1.10 Die Nutzerinnen und Nutzer werden motiviert und dazu
angehalten, lebenspraktische Dinge wie die Zubereitung
von eigenen Mahlzeiten wie Brote streichen, An- und Aus-
kleiden und Körperpflege, Fortbewegung möglichst ohne
fremde Hilfe auszuführen.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
3
2.2.1.11 In Vertretungssituationen werden die Nutzerinnen und Nut-
zer vorab (vor dem ersten Einsatz der Vertretungskraft)
über die Vertretungsregelungen informiert.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
3 HmbWBG
3
2.2.1.12 Verfügen die Nutzerinnen und Nutzer über Hilfsmittel (zum
Beispiel Alltagshilfen wie Esshilfen, Rollstühle) Alltagshil-
fen, um die Mobilität zu erhalten und die Teilhabe zu er-
möglichen, erhalten sie durch die Betreuungskräfte des
Dienstes die notwendige Unterstützung, um die Hilfsmittel
adäquat zu nutzen. Dies trifft insbesondere auch auf Hör-
und Sehhilfen zu.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
2, 3
Dienstag, den 29. März 2016
132 HmbGVBl. Nr. 12
2.2.1.13 Die Nutzerinnen und Nutzer kennen das Angebot für ge-
meinsame Treffen im Stadtteil.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
4 HmbWBG
3
2.2.1.14 Den Nutzerinnen und Nutzern wird ermöglicht, an Stadtteil-
treffen teilzunehmen.
§ 25 Satz 1
Nummern 2 und
4 HmbWBG
3
2.2.1.15 Sterbebegleitung ist Bestandteil der Betreuungsleistungen.
Zur Sicherstellung einer qualifizierten Sterbebegleitung
arbeitet die Einrichtung mit einem Hospiz- und Palliativnetz
zusammen und schließt Kooperationsverträge mit ver-
tragsärztlichen Leistungserbringern. Die Betreuungskräfte
des Teams haben die individuellen Wünsche und körperli-
chen, psychischen, sozialen und spirituellen Bedürfnisse
von Nutzerinnen und Nutzern für die Sterbephase erhoben
und berücksichtigen deren Bedürfnisse und Wünsche.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
1, 9, 13
2.2.1.16 Die Freiheit einschränkende Maßnahmen werden nur ein-
gesetzt, wenn eine Einwilligung der Nutzerin bzw. des Nut-
zer oder ein richterlicher Beschluss oder ein rechtfertigen-
der Notstand (§ 34 des Strafgesetzbuches, nur bei Gefahr
von Leib und Leben zur kurzfristigen Abwehr einer unmit-
telbaren Gefährdungssituation) vorliegt (Ausschlusskriteri-
um).
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG
12, 13
2.2.2 Betreuungskontinuität
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.2.2.1 Einer Gemeinschaft ist jeweils ein festes Betreuungsteam
des Dienstes mit namentlich benannten Betreuungskräften
und einer Leitung verbindlich zugeordnet.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG,
§§ 6 und 29
WBPersVO
2, 3, 4, 13
2.2.2.2 Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines
Teams ist bestimmt; sowohl die Anzahl als auch die jeweili-
ge Qualifikation und die berufsübergreifende Zusammenset-
zung der Teammitglieder sind aus der Anzahl der Nutzerin-
nen und Nutzer und deren individuellen Betreuungsbedarfen
abgeleitet und fachlich begründet.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG,
§§ 6 und 29
WBPersVO
2, 3, 4, 13
2.2.2.3 Die Nutzerinnen und Nutzer haben unter den Betreuungs-
kräften des Teams mindestens eine Person, an die sie sich
vertrauensvoll wenden können und mit der sie emotionale
Erlebnisse wie zum Beispiel Freude über einen Erfolg oder
Kummer mit Betreuungskräften des Teams teilen können.
§ 25 Satz 1
Nummer 2
HmbWBG,
§§ 6 und 29
WBPersVO
3
Dienstag, den 29. März 2016 133
HmbGVBl. Nr. 12
2.3 Prüfbereich Personal- und Qualitätsmanagement (Pflegedienste und Dienste
der Behindertenhilfe)
2.3.1 Prüffeld: Aufzeichnungspflichten
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.1.1 Der Name, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Be-
schäftigten, ihre regelmäßige Arbeitszeit, Einsatzorte und
Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse
sowie die Dienstpläne sind vollständig und korrekt aufge-
zeichnet.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1
HmbWBG
13
2.3.1.2 Die Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanage-
ments, die Ergebnisse ihrer Wirksamkeitsüberprüfung und
Maßnahmen zur Verbesserung (zum Beispiel zur Weiter-
entwicklung) sind vollständig und korrekt aufgezeichnet.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Nummer
1 HmbWBG
13
2.3.1.3 Bei Diensten der Behindertenhilfe
Die Hilfeplanung, der Verlauf und die Auswertung individu-
eller Betreuungsprozesse sind vollständig und korrekt auf-
gezeichnet.
§ 28 HmbWBG 13
2.3.1.4 Bei Pflegediensten
Die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller
Pflegeprozesse einschließlich des Einsatzes von Hilfsmit-
teln sind vollständig und korrekt aufgezeichnet.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 4 HmbWBG
13
2.3.1.5 Die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der
Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über
den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln sind voll-
ständig und korrekt aufgezeichnet.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 4 HmbWBG,
§ 28 HmbWBG
13
2.3.1.6 Die Leistungserbringung nach Tagesdatum und -zeit ist
vollständig und korrekt aufgezeichnet.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 5
HmbWBG, § 28
HmbWBG
13
2.3.1.7 Die Leistungserbringung ist von der Pflegekraft bzw. der
Betreuungskraft abzuzeichnen und von der Nutzerin bzw.
dem Nutzer oder deren Vertreterin oder Vertreter monatlich
vollständig und korrekt quittiert.
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Nummer
5 HmbWBG,
§ 28 HmbWBG
3, 13
2.3.1.8 Ein Muster des Pflegevertrages (Pflegedienst) / des Be-
treuungsvertrages (Dienst der Behindertenhilfe) wird vor-
gehalten.
§§ 24 und 28
HmbWBG
13
2.3.1.9 Die Anforderungen an die Aufbewahrungsform, den Daten-
schutz und an die Aufbewahrungsfristen sind erfüllt.
§ 24 Absatz 2
HmbWBG
13
2.3.1.10 Die Art, die Dauer, der Zeitpunkt, und der Grund freiheits-
beschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen
sowie der Name der für die Veranlassung der Maßnahme
verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen
Genehmigung sind vollständig und korrekt aufgezeichnet
( Ausschlusskriterium).
§ 24 Absatz 1
Satz 2 Num-
mer 6 HmbWBG
13
2.3.1.11 Die Aufzeichnungen lassen Rückschlüsse auf die Prozess-
qualität und die Ergebnisqualität zu.
§ 24 HmbWBG 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016
134 HmbGVBl. Nr. 12
2.3.2 Prüffeld: Leitung des Dienstes
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.2.1 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden durch die
Leitung des Dienstes bei der Aufgabenwahrnehmung un-
terstützt.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG, § 2
Absatz 2
WBPersVO,
§ 20 Absatz 1
WBPersVO und
§ 21 WBPersVO
1, 4, 8
2.3.2.2 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden regelmäßig
fachlich begleitet und angeleitet.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG, § 2
Absatz 2
WBPersVO,
§ 20 Absatz 1
WBPersVO und
§ 21 WBPersVO
4, 8
2.3.2.3 Sofern kein Vertretungsorgan (zum Beispiel Betriebsrat)
vorhanden ist: Die Leitung des Dienstes bezieht die Be-
schäftigten in Planungen des Unternehmens ein.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG,
§ 20 Absatz 1
WBPersVO und
§ 21 WBPersVO
3, 8
2.3.2.4 Die Leitung des Dienstes und bei Pflegediensten die Pfle-
geleitung erfüllen die fachlichen Voraussetzungen hinsicht-
lich der Ausbildung und der Berufsqualifikation gemäß der
Wohn- und Betreuungspersonalverordnung.
§§ 20, 21 und 27
WBPersVO
13
2.3.2.5 Der Leitung des Dienstes obliegt die Gesamtverantwortung
für die ordnungsgemäße Leitung und die Erfüllung der
gesetzlichen Anforderungen an Pflegedienste gemäß des
Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes.
§§ 20, 21 und 27
WBPersVO
4, 6, 13
2.3.2.6 Die Leitung des Dienstes wirkt darauf hin, dass die Ziele
(u.a. fachliche und gesetzliche Ziele) der Einrichtung er-
reicht werden und stellt sicher, dass die mit den Nutzerin-
nen und Nutzern vereinbarten Betreuungsleistungen er-
bracht werden, die Planung und Durchführung der Betreu-
ungsdienstleistungen sachgerecht durchgeführt werden
und kontrolliert die Umsetzung.
§ 20 WBPersVO 2, 4, 13
2.3.2.7 Die Leitung des Dienstes ist für die Beschäftigten und Nut-
zerinnen und Nutzer regelmäßig zum Beispiel im Rahmen
von Dienstbesprechungen und Sprechzeiten und in Angele-
genheiten, die keinen Aufschub dulden, wie zum Beispiel
Notsituationen, für die Beschäftigten jederzeit erreichbar.
Die Regelungen zur Erreichbarkeit sind schriftlich festgelegt
und den Beschäftigten sowie Nutzerinnen und Nutzern be-
kannt.
§§ 20 und 27
WBPersVO
3, 4, 13
2.3.2.8 Die Beschäftigten des Pflegedienstes werden durch die
Leitung des Dienstes bei der Aufgabenwahrnehmung un-
terstützt: Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung
notwendigen fachlichen und organisatorischen Informatio-
nen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können.
§§ 20 und 27
WBPersVO
8, 13
Dienstag, den 29. März 2016 135
HmbGVBl. Nr. 12
Bei Problemen und Beeinträchtigungen in der Aufgaben-
wahrnehmung steht die Leitung zur Lösungsfindung zur
Verfügung und vertritt bei Bedarf die Interessen der Be-
schäftigten gegenüber Außenstehenden, zum Beispiel den
Nutzerinnen und Nutzern.
2.3.2.9 Bei Pflegediensten:
Die Betreuungskräfte des Pflegedienstes werden durch die
Pflegedienstleitung kontinuierlich fachlich begleitet und
angeleitet: Sie erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung
notwendigen fachlichen und organisatorischen Informatio-
nen, um ihre Aufgaben selbstständig ausführen zu können.
Die Pflegedienstleitung kontrolliert die Arbeitsergebnisse
der Betreuungskräfte, korrigiert Abweichungen von den
Versorgungszielen durch Anleitung der Beschäftigten zur
selbstständigen Verrichtung sowie durch Beobachtung und
gegebenenfalls durch Intervention bei absehbaren und
eingetretenen Zielabweichungen.
§§ 20 und 27
WBPersVO
1, 13
2.3.2.10 Die Teamleitung vertritt die Interessen des Teams gegen-
über vorgesetzten Leitungskräften. Das Team wird durch
seine Teamleitung fachlich begleitet und unterstützt: Sie
erhalten die für ihre Aufgabenwahrnehmung notwendigen
fachlichen und organisatorischen Informationen, um ihre
Aufgaben selbstständig ausführen zu können. Die Teamlei-
tung kontrolliert die Arbeitsergebnisse der Betreuungskräf-
te, korrigiert Abweichungen von den Versorgungszielen
durch Anleitung der Beschäftigten zur selbstständigen Ver-
richtung sowie durch Beobachtung und gegebenenfalls
durch Intervention bei absehbaren und eingetretenen Ziel-
abweichungen.
§§ 20 und 27
WBPersVO
2, 4, 13
2.3.3 Prüffeld: Fachliche Eignung und Einsatz von Beschäftigten
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.3.1 Der Dienst setzt die Beschäftigten in der Betreuung gemäß
ihrer Ausbildung und Befugnisse ein.
§§ 19 und 26
WBPersVO
2, 3, 4, 13
2.3.3.2 Die Durchführung behandlungspflegerischer Maßnahmen,
die eine dreijährige qualifizierte Ausbildung voraussetzen,
wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchgeführt. Die
Betreuungskräfte werden vom Betreiber über die haftungs-
rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Anfor-
derung informiert. Den Beschäftigten ist bekannt, welche
Maßnahmen ausschließlich von Fachkräften mit dreijähriger
qualifizierter Ausbildung durchgeführt werden dürfen.
Bei Diensten der Behindertenhilfe:
Zur Sachgerechten Durchführung der Behandlungspflege
gewährleistet der Dienst Schulung, Anleitung, regelmäßige
Kontrolle sowie im Bedarfsfall ergänzende fachliche Unter-
stützung. Zu diesem Zweck
a) stellt der Dienst der Behindertenhilfe eine qualifizierte
Einarbeitung bzw. Einweisung und Anleitung sicher,
b) wird jede Medikamentengabe (Überprüfung der Not-
§§ 19 und 26
WBPersVO
2, 3, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016
136 HmbGVBl. Nr. 12
wendigkeit, Stellen der Medikamente und Abgabe ge-
mäß ärztlicher Verordnung) regelmäßig kontrolliert,
c) arbeitet der Dienst bei grundsätzlichen Fragen zur Pfle-
ge, insbesondere zur Behandlungspflege und bei Bera-
tungsbedarf mit einem Pflegedienst zusammen und
d) erfolgen regelmäßige Schulungen für die Betreuungs-
kräfte des Dienstes; Art, Umfang und Themen notwen-
diger Schulungen sind festgelegt.
2.3.3.3 Der Dienst stellt jederzeit durch eine Fachkraft die Anleitung
und Überwachung von Nichtfachkräften sicher.
§§ 19 und 26
WBPersVO
2, 4, 13
2.3.3.4 Bei Diensten der Behindertenhilfe:
Eine qualifizierte Einarbeitung neuer Beschäftigter und Aus-
zubildender in der Betreuung durch Fachkräfte ist sicherge-
stellt; dabei richtet sich die Dauer und Intensität der Einar-
beitung insbesondere nach dem Ausbildungsstand und der
Berufserfahrung bezogen auf das Arbeitsfeld neuer Be-
schäftigter sowie den Betreuungsbedarf der betreffenden
Nutzergruppe. Der Dienst verfügt über ein einheitliches,
schriftlich fixiertes Verfahren zur Einarbeitung und Beglei-
tung neuer Betreuungskräfte und Auszubildenden. Im Rah-
men der Einarbeitung und Begleitung durch Mitglieder des
Teams ist sichergestellt, dass neue Betreuungskräfte und
Auszubildende die Nutzerinnen und Nutzer, ihre Gewohn-
heiten, Betreuungsbedarfe sowie die Abläufe in der Ge-
meinschaft vor dem eigenverantwortlichen Einsatz in der
Gemeinschaft kennenlernen.
§§ 19 und 26
WBPersVO
2, 4, 13
2.3.3.5 Die Steuerung und Überwachung von Pflegeprozessen wie
die Anamnese, die Ziel- und Maßnahmenplanung und Eva-
luation wird ausschließlich von Pflegefachkräften durchge-
führt (Ausschlusskriterium).
§§ 19 und 26
WBPersVO
1, 2, 4, 13
2.3.3.6 Bei Pflegediensten Beatmungspflege: Zur selbstständigen
und eigenverantwortlichen Pflege von Nutzerinnen und Nut-
zern, die von einem Beatmungsgerät abhängig sind, verfü-
gen alle betreuenden Fachkräfte vor Beschäftigung bei die-
sem Dienst über eine zweijährige Weiterbildung in Anästhe-
sie- und Intensivpflege oder vor Aufnahme der Tätigkeit über
mindestens eine einjährige, in Vollzeit unter fachlicher Anlei-
tung erworbene intensiv medizinische oder außerklinische
Beatmungserfahrung (Ausschlusskriterium).
§ 19 WBPersVO
in Verbindung
mit § 4 Absatz 6
WBPersVO
13
2.3.3.7 Bei Pflegediensten Intensivpflege:
Der Dienst setzt den aktuellen Stand fachlicher Erkenntnisse
um.
§ 19 WBPersVO 13
2.3.3.8 Bei Pflegediensten:
Die ständige Erreichbarkeit und die ständige Einsatzbereit-
schaft Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen
des Pflegedienstes sind sichergestellt (Ausschlusskriterium).
§ 20 HmbWBG 2, 3, 4
2.3.3.9 Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer insbesondere nach
gleichgeschlechtlicher Betreuung und zur Ausübung kulturell
bedingter Gewohnheiten werden bei der Dienstplangestal-
tung berücksichtigt.
§§ 19 und 26
WBPersVO
3
Dienstag, den 29. März 2016 137
HmbGVBl. Nr. 12
2.3.4 Prüffeld: Fort- und Weiterbildung, Ausbildung
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.4.1 Der Dienst verfügt über ein wirksames, an der Konzeption
des Dienstes ausgerichtetes Fort- und Weiterbildungskon-
zept. Leitungskräfte und Beschäftigte für betreuende Tätig-
keiten nehmen mindestens einmal im Jahr an einer für ihren
jeweiligen Aufgabenbereich relevanten Maßnahme zur be-
rufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung teil. Die Ermittlung
der Bedarfe erfolgt für jede Person individuell auf der Grund-
lage von Entwicklungszielen, die sich aus der Konzeption
und den Bedarfen des Dienstes sowie den persönlichen
Zielen der Beschäftigten ableiten. Der jährliche Umfang
beträgt je Person mindestens 20 Unterrichtsstunden (45
Minuten). Neben hausinternen Fortbildungen wird den Be-
treuungskräften auch die Teilnahme an Fortbildungen exter-
ner Fort- und Weiterbildungsträger ermöglicht. Die jährliche
Teilnahme ist für die Betreuungskräfte verpflichtend.
Die Teilnahme wird als Arbeitszeit angerechnet.
Für den Aufgabenbereich relevante Maßnahmen sind auf-
gabenspezifische Maßnahmen, die im Gegensatz zu allge-
meinen zielgruppenübergreifenden Fortbildungsmaßnahmen
(zum Beispiel zur Hygiene) der Fort- und Weiterbildung ein-
zelner Beschäftigter oder einzelner Berufsgruppen der Ein-
richtung dienen.
Mit der Fortbildungsmaßnahme wird der aktuelle Stand fach-
licher Erkenntnisse vermittelt.
Die Maßnahme dient der beruflichen und persönlichen Wei-
terentwicklung der Beschäftigten.
Die Einrichtung prüft regelmäßig (mindestens alle zwei Jah-
re), inwiefern die Qualität des Fortbildungsangebotes den
notwendigen Ansprüchen genügt.
Es ist eine kontinuierliche Praxisbegleitung beispielsweise
durch Supervision, Fallbesprechungen oder kollegiale Bera-
tung sichergestellt.
§§ 24 und 30
WBPersVO
2, 4, 13
2.3.4.2 Der Dienst hält für die Beschäftigten in den Diensträumen
aktuelle Fachinformationen (monatlich erscheinende Fach-
zeitschriften und Fachliteratur, nicht älter als fünf Jahre) vor.
Die Leitungs- und Betreuungskräfte können die bereit ge-
stellten Fachinformationen nutzen. Die Fachinformationen
sind praxisrelevant.
§§ 25 und 30
WBPersVO
4, 12
2.3.4.3 Sofern der Dienst Ausbildungsbetrieb ist:
Für alle Auszubildenden ist eine Praxisanleiterin oder ein
Praxisanleiter von einer Leitungskraft bestimmt. Die Auszu-
bildenden werden gesondert im Dienstplan geführt und leis-
ten keine Überstunden.
Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist
a) fachlich geeignet und
b) führt mit den Auszubildenden regelmäßig (in der Regel
wöchentlich) ein Reflexionsgespräch durch.
§§ 25 und 31
WBPersVO
2, 13
Dienstag, den 29. März 2016
138 HmbGVBl. Nr. 12
Die Praxisanleiterin bzw. der Praxisanleiter ist zum Zwecke
der Anleitung von anderen dienstlichen Verpflichtungen
freigestellt.
Auszubildende arbeiten ausschließlich unter kontinuierlicher
Anleitung einer Fachkraft.
2.3.5 Prüffeld: Personalmanagement
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.5.1 Die Leitungskräfte werden vom Betreiber zum Beispiel durch
entsprechende Handlungsspielräume, Fort- und Weiterbil-
dungen befähigt, die Anforderungen nach § 2 Absatz 2
WBPersVO zu erfüllen.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO
2, 4, 6, 8
2.3.5.2 Die Einrichtung verfügt über ein Konzept oder ein vergleich-
bares strukturiertes Vorgehen zur Gesundheitsförderung mit
einer Bestandserhebung, konkreten, erreichbaren Zielvor-
gaben, welches festgelegte Gesundheitsziele und darauf
abgestimmte betriebliche Maßnahmen beinhaltet.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO
4, 13
2.3.5.3 Der Dienst bietet eine beschäftigten- und familienfreundliche
Arbeitsorganisation.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO
1, 4, 8, 13
2.3.5.4 Der Dienst verfügt über ein Konzept der Personalentwick-
lung, das zumindest eine Bestandserhebung, erreichbare
Personalentwicklungsziele und daraus abgeleitet die Perso-
nalentwicklungsmaßnahmen enthält.
Die Personalentwicklungsmaßnahmen beziehen sich insbe-
sondere auf:
a) Personalbeschaffung, -bindung und -auswahl,
b) die Eingliederung neuer Beschäftigter,
c) die Vereinbarung individueller Personalentwicklungszie-
le und -maßnahmen mit den Beschäftigten,
d) die Durchführung von Fördermaßnahmen und
e) Sicherstellung der Ausbildung, insbesondere die Einar-
beitung, Anleitung und Ausbildungsüberwachung durch
Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen oder Leitungs-
kräfte.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 Absatz 2
WBPersVO
2, 4, 8, 13
2.3.5.5 Der Dienst erhebt mindestens alle zwei Jahre mit einem
geeigneten Instrument die Zufriedenheit der Beschäftigten
mit den Arbeitsbedingungen und den Möglichkeiten zur Ver-
besserung von Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
Mit dem Instrument zur Erhebung der Zufriedenheit werden
mindestens
a) das Führungsverhalten,
b) das Arbeitsklima und
c) die Partizipation der Beschäftigten an Planungs- und
Entscheidungsprozessen ermittelt.
Eine Überprüfung und Analyse ist bei geringer Beteiligung
(weniger als 25 v.H.) der Betreuungskräfte an der Befragung
erforderlich.
Den Beschäftigten sind die Ergebnisse der letzten Befra-
gung bekannt.
§ 14 HmbWBG,
§ 2 WBPersVO
2, 4, 8, 13
Dienstag, den 29. März 2016 139
HmbGVBl. Nr. 12
Die Zufriedenheit der Beschäftigten hinsichtlich der beschäf-
tigten- und familienfreundlichen Arbeitsorganisation hat sich
seit der letzten Befragung verbessert bzw. ist gleichbleibend
hoch.
Die Einrichtung nutzt die Ergebnisse zur Verbesserung von
Arbeitsbedingungen und Arbeitsprozessen.
2.3.6 Prüffeld: Persönliche Eignung und Ausschlussgründe
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.6.1 Die Leitung des Dienstes fordert von den Bewerberinnen
und Bewerbern vor Aufnahme des Beschäftigtenverhältnis-
ses ein Führungszeugnis an. Sie kann darlegen, wie sie sich
von der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerbe-
rinnen und Bewerber überzeugt.
§ 14 und § 4
Absatz 2
HmbWBG, § 10
WBPersVO
4, 13
2.3.7 Prüffeld: Qualitätsmanagement
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.7.1 Der Dienst verfügt über ein Qualitätsmanagementkonzept
zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung.
Bei Diensten der Behindertenhilfe: Der Dienst nutzt dabei
anerkannte Instrumente wie den PDCA-Zyklus (Plan-Do-
Check-Act-Zyklus). Es beinhaltet erreichbare Zielvorgaben
sowie korrekte Verfahren und Maßnahmen zur Qualitätspla-
nung, Qualitätslenkung sowie zur Qualitätsprüfung. Die
Maßnahmen werden umgesetzt.
§ 20 Satz 1 Num-
mer 5 HmbWBG,
§ 25 Satz 1 Num-
mer 3 HmbWBG
4, 13
2.3.7.2 Bei Diensten der Behindertenhilfe
Der Dienst nimmt regelmäßig an einem geeigneten Anbie-
tervergleich zum Leistungsangebot, zur Qualifikation der
Beschäftigten sowie zum Qualitätsmanagement teil. Die aus
dem Anbietervergleich gewonnenen Erkenntnisse werden
genutzt, um die Qualität der Leistungen kontinuierlich zu
verbessern. Die Ergebnisse des Dienstes werden veröffent-
licht und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung ge-
stellt. Die Anbietervergleich ist geeignet, wenn
a) die Maßnahme mit vergleichbaren Diensten und nach
einheitlichen Bewertungskriterien erfolgt,
b) die Darstellung der Ergebnisse (Veröffentlichung) für die
Nutzerinnen und Nutzer verständlich ist und
c) die Ergebnisse des Anbietervergleich zur Qualitäts-
lenkung und Qualitätsverbesserung genutzt werden
können.
§ 25 Satz 1
Nummer 6
HmbWBG
3, 4, 13
2.3.7.3 Die für alle Beschäftigten beschriebenen Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche, Entscheidungsbefugnisse und
Festlegungen zur Aufbauorganisation sind eindeutig und
den Beschäftigten bekannt.
§ 20 Satz 1 Num-
mer 5 HmbWBG,
§ 25 Satz 1 Num-
mer 3 HmbWBG
4, 13
2.3.7.4 Der Dienst verfügt über ein standardisiertes Verfahren zum
Umgang mit Beschwerden. Es liegt eine Verfahrensbe-
schreibung in schriftlicher Form vor. Das Verfahren regelt
zumindest die:
§ 20 Satz 1 Num-
mer 5 HmbWBG,
§ 25 Satz 1 Num-
mer 3 HmbWBG
3, 4, 13
Dienstag, den 29. März 2016
140 HmbGVBl. Nr. 12
a) Beschwerdewege,
b) Beschwerdebearbeitung,
c) verantwortlichen Personen und
d) Rückmeldung an den Beschwerdeführer.
Die Beschwerden werden ausgewertet. Zur Fehlervermei-
dung werden bei wiederholt geäußerten Beschwerdepunk-
ten Verfahrensanweisungen erlassen. Beschwerdeführer
erhalten eine Rückmeldung über das Ergebnis der Be-
schwerdebearbeitung.
2.3.7.5 Die Informationsweitergabe ist in allen Bereichen schriftlich
geregelt. Alle Beschäftigten kennen die formalen Informa-
tionswege.
Die formalen Regelungen zur Informationsweitergabe be-
rücksichtigen
a) eilige Angelegenheiten und Notsituationen,
b) situationsbezogen unterschiedliche Informationsbedarfe.
Die Beschäftigten werden im Rahmen der systematischen
Informationsweitergabe zeitnah informiert über
a) aktuelle Tagesereignisse und Entwicklungen in der Be-
treuung der Nutzerinnen und Nutzer und
b) aktuelle Planungen und Entwicklungen (einschließlich
aktueller organisatorischer Veränderungen und Maß-
nahmen der Einrichtung).
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG,
§ 25 Satz 1
Nummer 3
HmbWBG
2, 4, 13
2.3.7.6 Es werden mit den Betreuungskräften regelmäßig Dienst-
und Fallbesprechungen durchgeführt.
Die Betreuungskräfte werden
a) über laufende Entwicklungen informiert. Die Dienst- und
Fachbesprechungen decken in der Regel den arbeits-
bezogenen Informationsbedarf der Beschäftigten,
b) tragen zu Problemlösungen bei und fördern den kolle-
gialen Austausch der Beschäftigten.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG,
§ 25 Satz 1
Nummer 3
HmbWBG
4, 8
2.3.7.7 Der Dienst hat aufgrund eigener Analysen (zum Beispiel bei
gehäuft auftretenden Fehlern) seine Problemfelder und da-
mit verbundene riskante bzw. kritische Betreuungssituatio-
nen und Betreuungsprobleme identifiziert.
Zur Vermeidung dieser Fehler hat der Dienst bezogen auf
die unterschiedlichen Problemfelder und den damit verbun-
denen riskanten bzw. kritischen Betreuungssituationen
schriftliche Handlungsanweisungen zur Fehlervermeidung
festgelegt.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG,
§ 25 Satz 1
Nummer 3
HmbWBG
2, 4, 13
2.3.7.8 Der Dienst erhebt die Lebensqualität (keine ausschließliche
Zufriedenheitsbefragung) der Nutzerinnen und Nutzer mit
einem anerkannten Instrument.
Die Auswahl der Erhebungsmethode ist an den geistigen
und körperlichen Fähigkeiten der Nutzerinnen und Nutzer
ausgerichtet; das Erhebungsverfahren ermutigt die Nutze-
rinnen und Nutzer zu einer offenen und freien Meinungs-
äußerung.
Die Ergebnisse der Erhebung der Lebensqualität der Nutze-
rinnen und Nutzer werden genutzt, um die Leistungen in der
Betreuung kontinuierlich zu verbessern.
§ 20 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG,
§ 25 Satz 1
Nummer 3
HmbWBG
3, 13
Dienstag, den 29. März 2016 141
HmbGVBl. Nr. 12
2.3.7.9 Die Beschäftigten in der Betreuung sind mit den für sie rele-
vanten Zielen und Kerngedanken der Konzeption vertraut.
§ 20 Satz 1 Num-
mer 5 HmbWBG,
§ 23 Absatz 1
Satz 3 Nummer 3
HmbWBG, § 25
Nummer 3
HmbWBG,
§ 26 Absatz 1
Nummer 1
HmbWBG
4
2.3.8 Prüffeld: Zusammenarbeit
Nr. Prüfkriterien Rechtsgrundlage Prüfmaßnahmen
2.3.8.1 Bei Pflegediensten:
Der Dienst hat ein Verfahren zur Zusammenarbeit mit Pfle-
gepersonen, behandelnden Ärztinnen und Ärzten sowie
anderen Betreibern und anerkannten Beratungsstellen ent-
wickelt. Die Leitungskräfte und Betreuungskräfte des Diens-
tes kennen das Verfahren zur Zusammenarbeit und können
die sie betreffenden Ansprechpartner benennen.
§ 21 HmbWBG 4, 13
2.3.8.2 Bei Pflegediensten:
Der Dienst vermittelt den Nutzerinnen und Nutzern im Be-
darfsfall den Kontakt zu einer Ärztin oder einem Arzt.
§ 21 HmbWBG 3
2.3.8.3 Den Beschäftigten steht innerhalb des Dienstes eine Liste
mit relevanten Ansprechpartnern regionaler Behörden wie
zum Beispiel Betreuungsvereinen, Sozialpsychiatrischen
Diensten, Bezirklicher Seniorenberatung und Beratungsstel-
len wie zum Beispiel Pflegestützpunkten und Beratungszen-
tren für technische Hilfen zur Verfügung.
§ 21 Absatz 1
und § 25 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG
3, 4, 13
2.3.8.4 Der Dienst kann regionale Anlaufstellen wie Beratungsstel-
len und Dienstleister benennen, zu denen er in Bedarfsfällen
mit Zustimmung der Nutzerin oder des Nutzers Hilfen ver-
mitteln kann. Bedarfsfälle sind unter anderem
a) Vereinsamung,
b) Verwahrlosung,
c) Hilfe bei der Hilfemittelversorgung,
d) Hilfen zur Beantragung gesetzlicher Leistungen,
e) Hilfen zur Selbstorganisation in Gruppenversorgung
(zum Beispiel Inanspruchnahme von Ombudspersonen,
Dienstleisterwechsel) und
f) Hilfen bei der Gesundheitsförderung.
§ 21 Absatz 1
und § 25 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG
4, 13
2.3.8.5 Bei Diensten der Behindertenhilfe:
Den Nutzerinnen und Nutzern ist bekannt, dass ihnen wei-
tergehende Hilfen vermittelt werden können. Ihnen steht
eine Liste mit relevanten Ansprechpartnern in verständlicher
Sprache zur Verfügung.
§ 25 Satz 1
Nummer 5
HmbWBG
3, 13
Dienstag, den 29. März 2016
142 HmbGVBl. Nr. 12
Anlage
2
Einstufungsmerkmale
nach
§
11
Absatz
3
A
B
C
D
Entwicklungsgrade
nach
§
11
Absatz
2
Das
Ziel
wird
in
vollem
Umfang
erreicht.
Das
Ziel
wird
überwiegend
erreicht.
Das
Ziel
wird
ansatzweise
erreicht.
Das
Ergebnis
wird
nicht
oder
lediglich
zufällig
erreicht.
Merkmale
1.
Die
strukturellen
Voraussetzungen
sind
erfüllt.
Die
strukturellen
Voraussetzungen
sind
erfüllt
oder
überwiegend
erfüllt.
Die
strukturellen
Voraussetzungen
sind
nicht
oder
teilweise
erfüllt.
Die
strukturellen
Voraussetzungen
sind
nicht
oder
teilweise
erfüllt.
2.
Die
organisatorischen
Voraussetzungen
sind
erfüllt
Die
organisatorischen
Voraussetzungen
sind
erfüllt
oder
überwiegend
erfüllt.
Die
organisatorischen
Voraussetzungen
sind
nicht
oder
teilweise
erfüllt.
Die
organisatorischen
Voraussetzungen
sind
nicht
oder
teilweise
erfüllt.
3.
Korrekturerfordernisse
werden
systematisch
erhoben.
Korrekturerfordernisse
werden
systematisch
erhoben.
Korrekturerfordernisse
werden
nicht
erkannt
beziehungsweise
nicht
systematisch
erhoben.
Korrekturerfordernisse
werden
nicht
erkannt
beziehungsweise
nicht
systematisch
erhoben.
4.
Korrekturmaßnahmen
werden
systematisch
durchgeführt.
Korrekturmaßnahmen
werden
systematisch
durchgeführt.
Korrekturmaßnahmen
werden
teilweise
durchgeführt.
Korrekturmaßnahmen
werden
nicht
vorgenommen
oder
improvisiert.
Dienstag, den 29. März 2016 143
HmbGVBl. Nr. 12
A
B
C
D
Entwicklungsgrade
nach
§
11
Absatz
2
Das
Ziel
wird
in
vollem
Umfang
erreicht.
Das
Ziel
wird
überwiegend
erreicht.
Das
Ziel
wird
ansatzweise
erreicht.
Das
Ergebnis
wird
nicht
oder
lediglich
zufällig
erreicht.
5.
Es
werden
nachhaltige
Verbesserungen
erzielt;
sie
haben
Auswirkungen
auf
die
gesamte
Organisation.
Es
werden
nachhaltige
Verbesserungen
erzielt.
Es
werden
ansatzweise
Verbesserungen
erzielt,
die
nicht
von
Dauer
sind.
Es
werden
keine
oder
zufällige
Verbesserungen
erzielt.
6.
Prioritäten
für
Verbesserungen
beruhen
auf
internen
Daten
wie
die
Ergebnisse
der
Kunden-
und
Beschäftigtenzufriedenheit,
sowie
auf
der
Analyse
von
Trends
und
anderen,
für
die
Einrichtung
relevanten,
externen
Einflussgrößen.
Prioritäten
für
Verbesserungen
beruhen
auf
internen
Daten
wie
die
Ergebnisse
der
Kunden-
und
Beschäftigtenzufriedenheit.
Prioritäten
für
Verbesserungen
beruhen
auf
externen
Anforderungen
(zum
Beispiel
durch
externe
Prüfungen)
beziehungsweise
Beschwerden.
Prioritäten
für
Anpassungen
beruhen
auf
externen
Anforderungen
(zum
Beispiel
durch
externe
Prüfungen).
7.
Es
besteht
eine
Kultur
des
Lernens
und
der
Beteiligung
in
der
Organisation,
die
für
die
ständige
Verbesserung
genutzt
wird.
Es
erfolgt
ein
systematisches
Lernen
aus
Erfolgen
und
Misserfolgen
in
der
Organisation.
Es
treten
vereinzelt
Lerneffekte
bei
Beschäftigten
auf;
es
erfolgt
kein
systematisches
Lernen
aus
Erfolgen
und
Misserfolgen.
Es
treten
keine
oder
zufällige
Lerneffekte
bei
den
Beschäftigten
auf.
Dienstag, den 29. März 2016
144 HmbGVBl. Nr. 12
Artikel 1
Gebührenordnung für das Hochschulwesen
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12 und 15 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Für Amtshandlungen
1. der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde,
2. der Universität Hamburg einschließlich der Fakultät Wirt-
schafts- und Sozialwissenschaften,
3. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
4. der HafenCity Universität Hamburg ­ Universität für Bau-
kunst und Metropolenentwicklung,
5. der Hochschule für bildende Künste Hamburg,
6. der Hochschule für Musik und Theater Hamburg,
7. der Technischen Universität Hamburg-Harburg und
8. des Studierendenwerkes Hamburg im Rahmen seiner Auf-
gaben nach §
2 Absatz 3 des Studierendenwerksgesetzes
vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), zuletzt geändert am
8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299, 326),
werden Verwaltungsgebühren nach den Anlagen 1 und 2 erho-
ben.
(2) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen als Gast
hörerin oder Gasthörer an den Hamburger Hochschulen wer-
den Benutzungsgebühren nach der Anlage 2 erhoben.
§2
Besondere Auslagen
(1) Über die in §5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genann-
ten besonderen Auslagen hinaus sind auch zu erstatten die
Kosten für
1. die Ersatzbeschaffung eines bei der Benutzerin oder beim
Benutzer abhanden gekommenen Werkes, Gerätes oder
sonstigen Gegenstandes,
2. die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung eines von der
Benutzerin oder vom Benutzer schuldhaft beschädigten
Gerätes oder sonstigen Gegenstandes,
3. Studienmaterialien und sonstiges verbrauchtes Material,
Exkursionen, Teilnehmerbewirtung und -unterbringung
sowie andere bare Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit Veranstaltungen und Prüfungen nach der Anlage 2 ent-
stehen,
4. Material und andere bare Aufwendungen, die für schrift
liche gutachtliche Auskünfte und schriftliche Gutachten
notwendig sind.
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zu glei-
chen Teilen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer umge-
legt.
§3
Gebührenfreiheit
(1) Entscheidungen über die Gewährung von Förderungs-
leistungen oder Ausbildungsbeihilfe auf Grund
1. der Richtlinien für die Graduiertenförderung ausländischer
Studenten und die Zahlung von Druckkostenzuschüssen in
der Fassung vom 26. Oktober 1979 (Amtl. Anz. S. 2049),
2. der Richtlinien für die Förderung ausländischer Studenten
an den Hamburger Hochschulen vom 4. Juli 1979 (Amtl.
Anz. S. 2051),
3. der Richtlinien für die Förderung von Studenten aus Ent-
wicklungsländern zum Studium in den Fachrichtungen
für Ingenieurwesen an der Fachhochschule Hamburg vom
4. Juli 1979 (Amtl. Anz. S. 2052),
4. des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissen-
schaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. No
vember 1984 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt geändert am
28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462),
in der jeweils geltenden Fassung sind gebührenfrei.
(2) Die Abnahme von Prüfungen an den in §
1 Absatz 1
Nummern 2 bis 7 genannten Hochschulen ist mit Ausnahme
der in der Anlage 2 genannten Prüfungen gebührenfrei.
§4
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren entsteht
mit der Anmeldung.
§5
Gebühren in besonderen Fällen
(1) Wird die Zulassung zu einer der in der Anlage 2 auf
geführten Prüfungen versagt, so entfällt die Gebühr.
(2) Bei einem Rücktritt von der Prüfung ist die volle
Gebühr zu entrichten. Ist der Prüfling wegen Krankheit oder
anderer außergewöhnlicher Umstände zurückgetreten, so
ermäßigt sich die Prüfungsgebühr auf ein Viertel. In diesem
Falle wird bei einer erneuten Meldung zur Prüfung die ent-
richtete Gebühr angerechnet.
Verordnung
zur Änderung von Gebührenordnungen
aus dem Bereich der Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Vom 22. März 2016
Dienstag, den 29. März 2016 145
HmbGVBl. Nr. 12
Für das Hochschulwesen zuständige Behörde, Universität
Hamburg einschließlich der Fakultät Wirtschafts- und Sozial-
wissenschaften, Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg, HafenCity Universität Hamburg ­ Universität für
Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU), Hochschule
für bildende Künste Hamburg, Hochschule für Musik und
Theater Hamburg, Technische Universität Hamburg-Har-
burg, Studierendenwerk Hamburg
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Verwaltungsgebühren
1 Anfertigung und Beglaubigung einer
Zweitschrift oder Ersatzurkunde: Gast-
hörerschein, Doktorbrief, Diplom, Mas-
terurkunde, Bachelorurkunde, Diploma
Supplement, Transcript of Records,
Magisterurkunde, Prüfungszeugnis, Prü-
fungsbescheinigung, Studienbuch, Zwi-
schenzeugnis, nicht in Verbindung mit
einem Zeugnis ausgegebene Gesamtno-
tenbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je5,50
bis
75,–
2 Ausstellen von Ausweisen und Beschei-
nigungen
2.1 Studentenausweis, Leseausweise, bis zu
vier Immatrikulationsbescheinigungen
für das laufende Semester oder den lau-
fenden Lehrgang im Zusammenhang mit
den Belegen, bis zu zwei Bescheinigun-
gen zur Vorlage bei der Deutschen Bahn
AG, die einmalige Ausstellung des
Semestertickets und bei Dienststellen
nach dem Bundesausbildungsförde-
rungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2.2 jede weitere Ausfertigung der unter
Nummer 2.1 aufgeführten Ausweise und
Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je
3,–
bis30,–
2.3 Neubeantragung des elektronischen Stu-
dentenausweises der HCU und in ande-
ren Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je6,–
bis250,–
3 Verspätet beantragte Einschreibung,
Exmatrikel, Beurlaubung oder Umschrei-
bung, verspätete Rückmeldung oder ver-
spätetes Belegen von Vorlesungen, ver-
spätet gestellte Teilzeitanträge, Rücktritt
vom Studienplatz nach Einschreibung
je27,50
bis150,–
Anlage 1
4 Bearbeitung fehlerhafter oder unvoll-
ständiger Rückmeldungen und Ein-
schreibungen, sofern die festgestellten
Mängel bis zum Ablauf der jeweiligen
Frist behoben werden . . . . . . . . . . . . . . . .
je3,–
bis20,–
In anderen Fällen wird eine Gebühr nach
Nummer 3 erhoben.
5 Entscheidungen und Maßnahmen hin-
sichtlich der staatlichen Anerkennung
von im Ausland erworbenen Ausbil-
dungsabschlüssen auf dem Gebiet der
Sozialarbeit und Sozialpädagogik . . . . . .
je70,–
bis335,–
6 Erfolglose Widerspruchsverfahren ein-
schließlich Widerspruchsverfahren in
Zulassungs- und Prüfungsangelegenhei-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je25,–
bis450,–
Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die
Gebühr anteilig festzusetzen.
7 Anfertigung von Kopien aus dem Lese-
rückvergrößerungsgerät, je Seite . . . . . .
1,05
8 Anfertigung von Fotokopien und Licht-
pausen
8.1Fotokopien
8.1.1 in schwarz-weiß (DIN A 4) je Seite . . . .
0,50
8.1.2 in Farbe
8.1.2.1 DIN A 4 je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,80
8.1.2.2 DIN A 3 je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,55
8.2Lichtpausen
8.2.1 bis zu einem Format von 594
mm x
841mm (DIN A 1) je Seite . . . . . . . . . . . .
0,80
8.2.2 bis zu einem Format von 841
mm x
1189mm (DIN A 0) je Seite . . . . . . . . . . .
1,55
9 Die Gebühr nach Nummern 7 bis 8.2.2
beträgt mindestens je Auftrag . . . . . . . . .
3,60
10 Beglaubigung einer Fotokopie oder
Abschrift, je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,–
11 Prüfung zur Feststellung der Hochschul-
reife ausländischer Studierender sowie
für deutsche Staatsangehörige mit aus-
ländischem Reifezeugnis . . . . . . . . . . . . .
146,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 29. März 2016
146 HmbGVBl. Nr. 12
Universität Hamburg einschließlich der Fakultät Wirt-
schafts- und Sozialwissenschaften, Hochschule für Ange-
wandte Wissenschaften Hamburg, HafenCity Universität
Hamburg ­ Universität für Baukunst und Metropolenentwick-
lung, Hochschule für bildende Künste Hamburg, Hochschule
für Musik und Theater Hamburg, Technische Universität
Hamburg-Harburg
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
1Benutzungsgebühren
1.1 Teilnahme an Lehrveranstaltungen als
Gasthörerin oder Gasthörer, je Semester
124,–
1.2 Teilnahme an Veranstaltungen als Gast-
hörerin oder Gasthörer von Schülerin-
nen oder Schülern, Soldatinnen oder Sol-
daten ohne Gehalt, sofern die Teilnahme
nicht vom Berufsförderungsdienst der
Bundeswehr gefördert wird, Teilneh-
merinnen oder Teilnehmer am Bundes-
freiwilligendienst, Absolventinnen oder
Absolventen eines Freiwilligen Sozialen
Jahres, Arbeitslosen und deren Ehe- oder
Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder
Lebenspartner ohne Einkommen, sofern
die Teilnahme von Arbeitslosen nicht im
Rahmen von Arbeitsförderungsmaßnah-
men erfolgt, sowie Sozialhilfeempfänge-
rinnen oder Sozialhilfeempfängern und
(wirtschaftlich) Gleichgestellten . . . . . . .
die Hälfte
der Gebüh-
ren nach
Nummer
1.1
2Verwaltungsgebühren
2.1 Abnahme der Zwischenprüfung . . . . . . .
je50
bis125,–
2.2 Abnahme der Abschlussprüfung . . . . . . .
je125,–
bis350,–
2.3 Abnahme der Einstufungsprüfung nach
der Ordnung der Einstufungsprüfung für
die Studiengänge an der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg
vom 26. April 1984 (Amtl. Anz. S. 1289)
314,–
2.4 Prüfungen nach den Nummern 2.1 bis
2.3 von Studierenden einer Hamburger
Anlage 2
Hochschule oder des Hamburger Kon-
servatoriums im Studiengang Diplom-
musiklehrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
2.5 Abnahme von Teilprüfungen von Exma-
trikulierten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
je50,–
bis842,–
2.6 Durchführung der Eignungsprüfung
oder des Beratungsgesprächs für den
besonderen Hochschulzugang für Berufs-
tätige nach §
38 des Hamburgischen
Hochschulgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
205,–
Artikel 2
Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken
Auf Grund der §§2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom
5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. De
zember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Einziger Paragraph
Für die Benutzung und Inanspruchnahme von Leistungen
1. der Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg Carl von
Ossietzky
sowie der Bibliotheken der
2. Universität Hamburg (einschließlich Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf),
3. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg,
4. HafenCity Universität Hamburg ­ Universität für Baukunst
und Metropolenentwicklung,
5. Hochschule für bildende Künste Hamburg,
6. Hochschule für Musik und Theater Hamburg und
7. Technischen Universität Hamburg-Harburg
werden Benutzungsgebühren und Auslagen nach den Num-
mern 1 bis 2.2 der Anlage, für die Vornahme von Amtshand-
lungen Verwaltungsgebühren nach den Nummern 3 bis 10 der
Anlage erhoben.
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 29. März 2016 147
HmbGVBl. Nr. 12
1 Benutzung der Bibliotheken
1.1 Erteilung eines Bibliotheksausweises
1.1.1 für Studierende staatlicher Hochschulen
auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland, für wissenschaftliches Per-
sonal der Hamburger Hochschulen, der
Helmut-Schmidt-Universität ­ Universi-
tät der Bundeswehr Hamburg oder der
Evangelischen Hochschule für Soziale
Arbeit & Diakonie sowie für Schülerin-
nen und Schüler allgemeinbildender
Schulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
gebühren-
frei
1.1.2 für nicht in Nummer 1.1.1 genannte Per-
sonen für die Dauer
1.1.2.1 von zwölf Monaten (Jahresausweis) . . . .
20,–
1.1.2.2 von sechs Monaten (Halbjahresausweis) .
13,–
1.1.2.3 eines Monats (Monatsausweis) . . . . . . . . .
5,–
1.1.3 für juristische Personen für die Dauer
von zwölf Monaten (Jahresausweis) . . . .
80,–
Es werden nur Jahresausweise erteilt.
1.1.4 für Auszubildende, Teilnehmerinnen
und Teilnehmer am Bundesfreiwilligen-
dienst oder am Freiwilligen Sozialen Jahr
sowie Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe für die
Dauer von zwölf Monaten (Jahresaus-
weis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
Es werden nur Jahresausweise erteilt.
1.1.5 für natürliche Personen ohne Wohnsitz
in Deutschland zur Lesesaalnutzung für
die Dauer eines Monats (Monatsausweis)
5,–
1.1.6 Zweitausfertigung eines Bibliotheksaus-
weises (gilt für alle Nutzergruppen) . . . .
10,–
1.1.7 Nutzung von Internet-Einzelplatzrech-
nern ohne Bibliotheksausweis für 1,5
Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50
1.2 Rückgabeaufforderung beim Überschrei-
ten der Leihfrist je Leihschein oder Sig-
natur (Säumnisgebühr)
1.2.1 ab dem ersten Tag für eine Woche . . . . .
1,–
1.2.2 ab der zweiten Woche zusätzlich . . . . . . .
2,–
1.2.3 ab der dritten Woche zusätzlich . . . . . . .
5,–
1.2.4 ab der fünften Woche zusätzlich . . . . . . .
10,–
1.3 Vormerkung eines Werkes . . . . . . . . . . . .
0,80
2 Bestellung von Werken oder Kopien im
Auswärtigen Leihverkehr, je Bestell-
schein oder je elektronischer Bestellung
unabhängig vom Liefererfolg
2.1 innerdeutscher Leihverkehr . . . . . . . . . .
1,50
2.2 innerdeutscher Leihverkehr . . . . . . . . . .
3,20
Zusätzliche Gebühren, die durch die
Forderungen der Lieferbibliotheken in
unterschiedlicher Höhe entstehen, sind
als besondere Auslagen zu erstatten. Auf
Veranlassung der Nutzerin oder des Nut-
zers entstehende Mehrkosten (zum Bei-
spiel Eilgutkosten) sind von der Nutzerin
oder vom Nutzer zu erstatten.
3Verwaltungsaufwand
3.1 für die Räumung von außerhalb der ver-
einbarten Belegzeit genutzten Gardero-
benschränken, je Garderobenschrank/-
fach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
3.2 bei Verlust von bei der Nutzerin oder
beim Nutzer abhanden gekommenen
Garderoben-, Bücherwagen-, oder Ar
beitskabinenschlüsseln oder -schließkar-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
4 Verwaltungsaufwand bei Verlust
4.1 von bei der Nutzerin oder beim Nutzer
abhanden gekommenen Werken je
Medieneinheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
4.2 eines EDV-lesbaren Datenträgers des
Auswärtigen Leihverkehrs . . . . . . . . . . . .
5,–
5 Bearbeitung elektronischer Dissertatio-
nen
5.1 Standard-Bearbeitungspauschale je Dis-
sertation im PDF-Format mit bis zu 10
MB Datenvolumen . . . . . . . . . . . . . . . . . .
45,–
5.2 je weitere 10 MB Datenvolumen . . . . . . .
22,–
5.3 Besondere Arbeiten (zum Beispiel
Umformatierung aus anderen Formaten
in PDF, Bearbeitung von Grafiken) je
angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . . .
23,–
6 Fotografische Arbeiten
6.1 Anfertigung von Negativen in schwarz-
weiß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,–
7Reproduktionen
7.1 Mikrofiche pro Aufnahme . . . . . . . . . . . .
0,30
7.2 Mikrofilm pro Werk . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
7.2.1 24mm x 36mm je Stück (Aufnahme) . . .
40,–
7.2.2 90mm x 120mm je Stück (Aufnahme) . .
13,–
7.3Duplikate
7.3.1 je Mikrofiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
7.3.2 je Mikrofilm (komplett) . . . . . . . . . . . . . .
40,–
7.4 Reproduktionen farbig je Stück (Auf-
nahme)
7.4.1 24mm x 36 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5,–
7.4.2 90mm x 120 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23,–
7.5 Anfertigung von Vergrößerungen in
schwarz-weiß auf Fotopapier je Stück
7.5.1 9cm x 12cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3,20
7.5.2 13cm x 17cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4,–
7.5.3 18cm x 24cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6,–
7.5.4 24cm x 30cm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
8,–
7.6 Anfertigung von Umkehraufnahmen
(Dia) farbig je Stück
7.6.1 24mm x 36 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,–
7.6.2 90mm x 120 mm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
34,–
7.6.3 Bei einer Abnahme von mindestens zehn
Umkehraufnahmen desselben Objekts
wird eine Gebührenermäßigung von 40
vom Hundert (v.
H.), von mindestens
fünf Aufnahmen von 20 v.
H. und von
mindestens drei Aufnahmen von 10 v.H.
gewährt. Dies betrifft Umkehraufnah-
men nach Nummer 7.6.
7.7 Anfertigung von Digitalprints je Seite
7.7.1 einfacher Ausdruck
7.7.1.1 schwarz-weiß (DIN A 4) . . . . . . . . . . . . . .
0,25
7.7.1.2 schwarz-weiß (DIN A 3) . . . . . . . . . . . . . .
0,50
7.7.1.3 farbig (DIN A 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
7.7.1.4 farbig (DIN A 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,–
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Dienstag, den 29. März 2016
148 HmbGVBl. Nr. 12
7.7.1.5 auf Folie (DIN A 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,50
7.7.2 hochwertiger Qualitätsdruck
7.7.2.1 schwarz-weiß oder farbig (DIN A 5) . . . .
2,50
7.7.2.2 schwarz-weiß oder farbig (DIN A 4) . . . .
5,–
7.7.2.3 schwarz-weiß oder farbig (DIN A 3) . . . .
10,–
7.7.2.4 schwarz-weiß oder farbig (DIN A 2) . . . .
20,–
7.7.2.5 schwarz-weiß oder farbig (DIN A 1) . . . .
40,–
7.8Scandienstleistungen
7.8.1 Einfacher Buchscan bis DIN A 2, je Auf-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50
7.8.2 High-End-Scans (für Druckvorstufe)
7.8.2.1 Vorlage bis DIN A 3 . . . . . . . . . . . . . . . . .
7,50
7.8.2.2 Vorlage über DIN A 3 . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
7.8.2.3Ausschnittsaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . .
25,–
7.8.3 Scandateien je Medium
7.8.3.1 auf CD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
7.8.3.2 auf DVD . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2,–
7.9 Anfertigung von Fotokopien je Stück
7.9.1 DIN A 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
0,50
7.9.2 DIN A 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1,–
7.10 Direktkopien (Film/positiv), je Stück . . .
1,–
7.11 Reproduktion von Mikroformen je Seite
als Dienstleistung (Scan oder Ausdruck)
1,–
7.11.1 DIN A 4 Ausdruck in Selbstbedienung .
0,25
7.11.2 DIN A 3 Ausdruck in Selbstbedienung .
0,50
7.12 Ausdrucken von Internetseiten (DIN
A 4), je Stück schwarz-weiß . . . . . . . . . . .
0,10
8 Neben den Gebühren nach den Num-
mern 7.2 bis 7.8.3.2 werden die Gebühren
nach Nummer 2 erhoben, wenn die
Werke vor Ausführung der Arbeiten im
Wege des Leihverkehrs von anderen
Bi
bliotheken bezogen werden müssen.
9 Bildbearbeitung, Sonderwünsche je Vier-
telstunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15,–
10 Einmaliger Abdruck oder anderweitige
Verwendung von Reproduktionen oder
Aufnahmen für gewerbliche Zwecke
durch Dritte je nach Art und Auflage des
Druckerzeugnisses oder des Verwen-
dungszweckes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
bis1.250,–
Artikel 3
Aufhebung von Gebührenordnungen
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12, 15 und 17 des Gebührengeset-
zes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
(1) Die Gebührenordnung für das Chemische Untersu-
chungsamt der Universität Hamburg vom 6. Dezember 1994
(HmbGVBl. S. 417) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
(2) Die Gebührenordnung für das Hochschulwesen vom
6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 421) in der geltenden Fas-
sung wird aufgehoben.
(3) Die Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliothe-
ken vom 6. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 426) in der gelten-
den Fassung wird aufgehoben.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht
anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebühren-
schulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen
oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. März 2016
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro