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Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 134

Seite 111

Verordnung zur Erprobung des Online-Verfahrens in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit
(HmbOVfErpVO)
neu: 3100-10

Seite 114

Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
2001-1, 2010-5

Seite 114

Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
806-23

Seite 115

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen
und deren Zulassung
753-1-19

Seite 117

Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 45

Seite 118

FREITAG, DEN 10. APRIL
111
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2026
Tag I n h a l t Seite
24. 3. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 134 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
30. 3. 2026 Verordnung zur Erprobung des Online-Verfahrens in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit
(HmbOVfErpVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
neu: 3100-10
31. 3. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
2001-1, 2010-5
31. 3. 2026 Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes . . . . . . 115
806-23
31. 3. 2026 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
753-1-19
31. 3. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Rahlstedt 134 für den Geltungsbereich südöstlich der Siedlung Großlohe und östlich von
Rahlstedt-Ost (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Teilbereich 1: Wehlbrook bis zur Straßenmitte im Westen,
West-, Nord-, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 2338, über
das Flurstück 2338 und Süd-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2338, Ostgrenze des Flurstücks 216, Nordgrenze des
Flurstücks 900, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 807, über
das Flurstück 807, Nordgrenze des Flurstücks 1392, OstgrenVerordnung
über den Bebauungsplan Rahlstedt 134
Vom 24. März 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBl. S. 679), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober
2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93),
zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679),
sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Freitag, den 10. April 2026
112 HmbGVBl. Nr. 13
zen der Flurstücke 1392, 222 und 956 (Stellau), Ost-, Süd-,
Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 6788, Südwestgrenze
des Flurstücks 6789, über das Flurstück 6789 der Gemarkung
Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 956 (Stellau), über das
Flurstück 672, Westgrenze des Flurstücks 672, Südgrenze des
Flurstücks 215, West- und Südwestgrenze des Flurstücks 213,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2338, Südwest- und Westgrenze des Flurstücks 1097, Südgrenze des Flurstücks 2338 der
Gemarkung Neu-Rahlstedt.
Teilbereich 2: Westgrenze des Flurstücks 143, West-, Nordund Ostgrenze des Flurstücks 759, Ostgrenze des Flurstücks
1087, Nord-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2297
der Gemarkung Neu-Rahlstedt, über das Flurstück 1394 (Stellau), Nordgrenze des Flurstücks 2439, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 5713, Ostgrenze des Flurstücks 5777, Ostgrenze
des Flurstücks 6654 (Schimmelreiterweg), Ostgrenzen der
Flurstücke 6371, 6372 und 2454, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenze des Flurstücks
2465, Ostgrenze des Flurstücks 2455 (Müssenkamp), Ostgrenzen der Flurstücke 7024 und 7023, Ost- und Südostgrenze des
Flurstücks 2469, Südostgrenzen der Flurstücke 2471 und 2470,
Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2471, Südwestgrenze des Flurstücks 2472, Südgrenze des Flurstücks 2463
(Bessenkamp), Südgrenzen der Flurstücke 2473, 2474, 2475
und 3436, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2483, Westgrenzen der Flurstücke 2482, 6554, 2480, 2479, 2478, 2477 und
2476, Südgrenze des Flurstücks 2463 (Bessenkamp), Südgrenze des Flurstücks 2462, Süd-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 5183, über das Flurstück 5183, über das Flurstück
2461, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2462, über den
Müssenkamp, Westgrenze des Flurstücks 2452, über den
Schimmelreiterweg, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2441,
Westgrenze des Flurstücks 7039, Westgrenze des Flurstücks
2439, über das Flurstück 2437, Südgrenze des Flurstücks 2437,
über die Flurstücke 2434, 2433, 2431 und 2430, Südgrenze des
Flurstücks 5342, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4490,
Südgrenzen der Flurstücke 5342 und 5001, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 5820, Südgrenze des Flurstücks 5820, über das Flurstück 2419, Westgrenze des Flurstücks 2419, über das Flurstück 2419 der
Gemarkung Alt-Rahlstedt, über das Flurstück 1315 (Stellau),
Westgrenzen der Flurstücke 1310 und 2296, Südgrenze des
Flurstücks 1334, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks
143 der Gemarkung Neu-Rahlstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können diese gegen Kostenerstattung
erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche
Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die
Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf
jeweils 80m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine
überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000m² der
abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
2. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der mit „(1)“ gekennzeichneten Flächen und außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Ausnahmen für betriebsbedingte Nebenanlagen können zugelassen werden. Die zulässige Grundfläche darf
durch Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von
0,8 überschritten werden.
3. Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen
für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung
zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es
ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.
4. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschulund Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.
5. Auf den privaten Grünflächen sind Geh- und Fahrwege in
einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.
6. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur und maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten.
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf
angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist
unzulässig.
7. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
7.1 Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives
Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine
Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen
werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat sind
ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung
(Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mäh Freitag, den 10. April 2026 113
HmbGVBl. Nr. 13
gut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 4 und 5 können
bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft,
zugelassen werden.
7.2 Auf den mit „HL
“ bezeichneten Flächen ist extensives
Grünland zu entwickeln, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Die Bewirtschaftung dieser Fläche hat durch eine
Beweidung mit bis zu zwei Großvieheinheiten/ha zu erfolgen. Mindestens 20 bis maximal 30 vom Hundert dieser
Flächen sind mit standortgerechten heimischen Laubbäumen oder Obstbäumen zu bepflanzen und dauerhaft zu
erhalten. Ausnahmsweise kann eine Wiesennutzung zugelassen werden. Düngung und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflegeumbruch mit Neuansaat
sind ganzjährig unzulässig. Eine maschinelle Bearbeitung
(Walzen, Schleppen, Mähen und Ähnliches) ist im Zeitraum vom 15. März bis zum 30. Juni unzulässig. Das Mähgut ist zu entfernen. Ausnahmen von Satz 5 und 6 können
bei einer Vegetationsentwicklung, die Satz 1 zuwiderläuft,
zugelassen werden.
7.3 Die mit „GH“ bezeichnete Fläche ist mit standortgerechten, heimischen Laubbäumen und -gehölzen zu bepflanzen und hin zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.
7.4 Die mit „S“ bezeichnete Fläche für Wald ist durch Sukzession zu einer Waldfläche zu entwickeln und dauerhaft zu
erhalten.
7.5 In den mit „KA“ bezeichneten Flächen sind Knicks (Wallhecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Der Knickwall ist 3m breit und 1m hoch aufzusetzen und mit knicktypischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Es ist
eine dreireihige Pflanzung im Pflanzabstand von 1m
vorzusehen. Beidseitig des Knickwalls sind 1,5m breite
Saumstreifen anzulegen. Die Knicks sind alle 8 bis
12 Jahre unter Erhalt von Überhältern fachgerecht auf den
Stock zu setzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung
mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd alle 3 bis
5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut ist zu
­entfernen.
7.6 Auf den mit „FH“ bezeichneten Flächen sind Feldhecken
aus standortgerechten heimischen Sträuchern anzulegen
und dauerhaft zu erhalten. Es ist eine zweireihig versetzte
Pflanzung im Pflanzabstand von 1m herzustellen. Beidseitig der Pflanzung sind 1,50m breite Saumstreifen anzulegen und abzugrenzen. Die Saumstreifen sind nach Herstellung mit einer zertifizierten Regio-Saatgutmischung
der natürlichen Eigenentwicklung mit einer Pflegemahd
alle 3 bis 5 Jahre ab 1. August zu überlassen. Das Mähgut
ist zu entfernen.
7.7 Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche ist der Uferrandstreifen der Stellau durch Abflachung der Uferböschung und
Anpflanzung von Röhrichten und Ufergehölzen naturnah
zu entwickeln.
8. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reitbetrieben am
Schimmelreiterweg die festgesetzten Feldhecken auf den
Flurstücken 2454 und 2452 sowie die Neuanlage eines
Knicks auf dem Flurstück 2464 zugeordnet.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung
beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. März 2026.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 10. April 2026
114 HmbGVBl. Nr. 13
§1
Das Amtsgericht Hamburg nimmt an der Erprobung des
Online-Verfahrens nach den §§1122 bis 1134 ZPO teil.
§2
Das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung
nach §1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ZPO wird
bei dem Amtsgericht Hamburg ab dem 15. April 2026 eingeführt.
Hamburg, den 30. März 2026.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Verordnung
zur Erprobung des Online-Verfahrens in der Hamburger Zivilgerichtsbarkeit
(HmbOVfErpVO)
Vom 30. März 2026
Auf Grund von §1123 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781),
zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1),
in Verbindung mit Nummer 6a der Weiterübertragungsverordnung-Prozessrecht vom 20. August 2002 (HmbGVBl. S. 233,
234), zuletzt geändert am 24. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 95),
wird verordnet:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes
Vom 31. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§34 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006
(HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 18. November
2025 (HmbGVBl. S. 679), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „wird“
die Wörter „innerhalb von neun Monaten nach Ablauf
der Amtszeit der bisherigen Bezirksamtsleitung“ eingefügt.
2. In Absatz 4 werden hinter Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Wird die Frist nach Absatz 1 Satz 1 überschritten, kann der
Senat die Bezirksamtsleitung ohne vorherige Wahl durch
die Bezirksversammlung bestellen. Der Senat gibt der
Bezirksversammlung vor der Bestellung Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten. Die Absätze 2
und 3 finden keine Anwendung.“
Artikel 2
Änderung des Achtzehnten Gesetzes
zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
§2 Absatz 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2025
(HmbGVBl. S. 495) erhält folgende Fassung:
„(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. August
2024 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes
In §5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom
1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 23. Juli
2025 (HmbGVBl. S. 495), wird die Zahl „741,24“ durch die
Zahl „739,94“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2025 in Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2026.
Der Senat
Freitag, den 10. April 2026 115
HmbGVBl. Nr. 13
Das Hamburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am
25. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 381), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 2 werden die Wörter „ihrer Berufsqualifikation entsprechende“ gestrichen.
2. §5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt
sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder vereidigt
ist.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann außerdem auf die Übersetzung der Unterlagen
in deutscher Sprache verzichten sowie eine Vorlage der
Unterlagen oder die Übersetzung der Unterlagen in
englischer Sprache zulassen.“
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
d) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch
geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und
Hansestadt Hamburg eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen
Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.“
3. §6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist,
spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Textstelle „Im Fall des §5
Absätze 4 und 5“ durch die Textstelle „In den Fällen des
§5 Absatz 2 Satz 3, Absätze 4 und 5“ ersetzt.
4. In §10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
„(1) Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen
wesentlicher Unterschiede im Sinne des §9 Absatz 2 nicht
erfolgen kann, wird bei der Entscheidung über die Befugnis
zur Aufnahme oder Ausübung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg reglementierten Berufs festgestellt,
1. welche Berufsqualifikationen vorhanden sind und
welche wesentlichen Unterschiede gegenüber der
entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation vorliegen und
2. durch welche Maßnahmen nach §11 die wesentlichen
Unterschiede ausgeglichen werden können.
Die Vorschriften des §13c sind zu berücksichtigen.
(2) Die Feststellungen nach Absatz 1 erfolgen durch
Bescheid. In der Begründung des Bescheids sind insbesondere die Gründe darzulegen, aus denen die wesentlichen
Unterschiede nicht im Sinne des §9 Absatz 2 Nummer 3
ausgeglichen werden können. Wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt wurde, beinhaltet
der Bescheid zudem eine Mitteilung über das Niveau der
von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten
Berufsqualifikation und über das in der Freien und Hansestadt Hamburg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11
der Richtlinie 2005/36/EG.“
5. §12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Übersetzungen müssen von einer Person erstellt
sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder vereidigt
ist.“
b) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sie kann außerdem auf die Übersetzung der Unterlagen
in deutscher Sprache verzichten sowie die Vorlage der
Unterlagen oder einer Übersetzung der Unterlagen in
englischer Sprache zulassen.“
c) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
d) In Absatz 6 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch
geeignete Unterlagen darzulegen, in der Freien und
Hansestadt Hamburg eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
wollen. Geeignete Unterlagen sind beispielsweise
1. der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit möglichen
Arbeitgebern,
2. ein Geschäftskonzept oder
3. der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.“
6. §13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist,
spätestens jedoch nach drei Monaten, über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
b) In Absatz 4 wird die Textstelle „Im Fall des §12 Absatz 4
und Absatz 5 Satz 1“ durch die Textstelle „In den Fällen
des §12 Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1“
ersetzt.
7. §13c erhält folgende Fassung:
„§13c
Partieller Zugang
(1) Im Verfahren nach §13 gewährt die zuständige Stelle auf
Antrag einen partiellen Zugang zu einer in der Freien und
Hansestadt Hamburg reglementierten beruflichen Tätigkeit. Über diese Möglichkeit informiert sie die antragstellende Person. Der partielle Zugang wird gewährt, wenn
1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert und berechtigt ist, diese berufliche Tätigkeit in
Zweites Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Vom 31. März 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 10. April 2026
116 HmbGVBl. Nr. 13
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch
Abkommen gleichgestellten Staat auszuüben,
2. die wesentlichen Unterschiede zwischen der beruflichen
Tätigkeit nach Nummer 1 und demjenigen in der Freien
und Hansestadt Hamburg reglementierten Beruf, unter
den diese Tätigkeit fällt, so umfangreich sind, dass die
Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach §11 der
Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme,
die vollständige Berufsausbildung zu dem in der Freien
und Hansestadt Hamburg reglementierten Beruf zu
durchlaufen, und
3. sich die berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 objektiv
von anderen Tätigkeiten trennen lässt, die unter die in
Nummer 2 genannten Berufe fallen; dabei berücksichtigt die zuständige Stelle, ob diese berufliche Tätigkeit
im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.
(2) Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des mit der Verweigerung verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung
dieses Ziels erforderlich ist.
(3) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates ausgeübt, in dem die Qualifikation nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erworben wurde. Die Berufsbezeichnung ist zu ergänzen um den Namen dieses Staates
sowie die eindeutige Bezeichnung der Tätigkeit, auf die die
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der
Richtlinie 2005/36/EG zu treffen. Der Senat kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige
Behörde weiter übertragen.“
8. §14a Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die zuständige Stelle muss innerhalb kürzester Frist und
soll spätestens nach zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden.“
Ausgefertigt Hamburg, den 31. März 2026.
Der Senat
Freitag, den 10. April 2026 117
HmbGVBl. Nr. 13
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen
und deren Zulassung
Vom 31. März 2026
Auf Grund von §16c Satz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679,
680), und §17a Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §7 Absatz 1 der Verordnung über Anforderungen an
Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 174), geändert am
28. Juli 2020 (HmbGVBl. S. 412), werden die Nummern 1 bis
9.2 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. Allgemeine Verfahren,
2. Anionen, Kationen und Elemente,
3. Einzelstoffe, Summenparameter, Gruppenparameter,
4. biologische Verfahren, Biotests.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 31. März 2026.
Freitag, den 10. April 2026
118 HmbGVBl. Nr. 13
§1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 für das Gebiet
östlich der Meisenstraße und südlich des Amalie-DietrichStiegs (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 414) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze und
Nordgrenze des Flurstückes 5875 (Amalie-Dietrich-Stieg)
– Ostgrenzen der Flurstücke 5875, 6174, 6012, 4606 und 5933
(Meisenstraße) – Südgrenze und Westgrenze des Flurstücks
5933 – über das Flurstück 6014 – Südwestgrenze des Flurstücks 5875 der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord,
Ortsteil 414).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung und die Anlage zur Verordnung zum
Bebauungsplan Barmbek-Nord 45 können beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei der entschädigungspflichtigen Person beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Die Verordnung über den Baustufenplan Barmbek-Nord in
der Fassung vom 4. März 1955 (Amtl. Anz. S. 291), geändert
am 11. Oktober 1960 (HmbGVBl. S. 426), sowie das Gesetz
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 18 vom 2. März 1970
(HmbGVBl. S. 102), zuletzt geändert am 22. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 72), werden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Barmbek-Nord 45 aufgehoben.
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 45
Vom 31. März 2026
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl.
S. 679), sowie §1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet:
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 31. März 2026.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord