FREITAG, DEN26. APRIL
97
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 13 2024
Tag I n h a l t Seite
16. 4. 2024 Zweites Gesetz zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
2012-1
16. 4. 2024 Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung und des Gesetzes über die Kommission für
Bodenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
63-1, 2130-2
16. 4. 2024 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Umsetzung von Pflichten nach dem Hamburgischen
Klimaschutzgesetz (Klimaschutzstärkungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
neu: 754-1-3, 754-1-1
22. 4. 2024 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Ham-
burger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
300-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Änderung des Gesetzes
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geän-
dert am 15. März 2024 (HmbGVBl. S. 71), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §14 fol-
gender Eintrag eingefügt:
,,§
14a
Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude
oder Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung“.
2. Hinter §14 wird folgender §14a eingefügt:
,,§14a
Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder
Teilen davon zur Flüchtlingsunterbringung
(1) Die zuständige Behörde kann zum Zwecke der Unter-
bringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden zur
Abwehr von bevorstehenden Gefahren für Leib und Leben
Grundstücke und Gebäude sowie Teile davon sicherstellen.
Die Sicherstellung ist nur zulässig, wenn
1. das Grundstück, Gebäude oder ein Teil davon ungenutzt
ist; der Nichtnutzung steht eine Nutzung gleich, die aus-
schließlich oder weit überwiegend den Zweck verfolgt,
eine Sicherstellung nach Satz 1 zu vereiteln und
2. die in den vorhandenen Erstaufnahme- oder Folgeein-
richtungen zur Verfügung stehenden Plätze zur ange-
messenen Unterbringung der Flüchtlinge oder Asylbe-
gehrenden nicht ausreichen.
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt,
Grundstücke sowie Gebäude oder Teile davon zur Prüfung
der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellung
nach diesem Absatz vorliegen, zu betreten. Die Betretung
ist vorher anzukündigen und darf nicht während der Nacht-
zeit (§104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) erfolgen. Die
Sicherstellung darf nur solange und soweit erfolgen, wie
dies zum in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist.
(2) Maßnahmen in Bezug auf das sichergestellte Grund-
stück, das Gebäude oder Teile davon, insbesondere bauli-
cher Art, sind zu dulden, soweit diese zum in Absatz 1
Zweites Gesetz
zur Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen
Vom 16. April 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 26. April 2024
98 HmbGVBl. Nr. 13
genannten Zwecke erforderlich sind und keine unzumut-
bare Beeinträchtigung der Interessen der in Anspruch
genommenen Person beziehungsweise Personen eintritt.
(3) Für die Inanspruchnahme sowie für etwaige Nachteile,
die aus Maßnahmen nach Absatz 2 entstehen, ist auf Antrag
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die
Entschädigung wird durch die zuständige Behörde festge-
setzt. Wird ein Grundstück oder ein Gebäude nur zum Teil
in Anspruch genommen, kann die in Anspruch genommene
Person verlangen, dass auch für den nicht in Anspruch
genommenen Teil eine Entschädigung geleistet wird, wenn
der nicht in Anspruch genommene Teil nicht mehr in ange-
messenem Umfang genutzt werden kann.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicher-
stellung nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wir-
kung.“
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) einge-
schränkt.
§3
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer
Kraft.
(2) Sichergestellte Grundstücke, Gebäude oder Teile davon
dürfen nicht über den 31. März 2026 hinaus sichergestellt blei-
ben.
Gesetz
zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
und des Gesetzes über die Kommission für Bodenordnung
Vom 16. April 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 16. April 2024.
Der Senat
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
§64 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 27. April 2021
(HmbGVBl. S. 283, 284), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 2 wird hinter dem Wort ,,oder“ die Text-
stelle ,,der Veräußerung, Bestellung oder Verlängerung
von“ eingefügt.
2. Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Das Eigentum an Grundstücken der Freien und Han-
sestadt Hamburg, die für den Wohnungsbau bestimmt
sind, darf grundsätzlich nicht an andere übertragen wer-
den. Die Bestellung von Erbbaurechten an diesen Grund-
stücken ist zulässig. Eine Übertragung des Eigentums ist
abweichend von Satz 1 ausnahmsweise zulässig, wenn ein
Fall des Absatzes 6 vorliegt. Soweit die Übertragung des
Eigentums an für den Wohnungsbau bestimmten Grund-
stücken nicht zum regelmäßigen Gang der Verwaltung
gehört, ist die Übertragung nur auf Beschluss der Bürger-
schaft zulässig.
(6) Die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im
Sinne des Absatzes 5 Satz 1 ist ausnahmsweise zulässig:
1. bei Arrondierungsgrundstücken, die nur zusammen
mit einem angrenzenden Grundstück im Eigentum
einer anderen oder eines anderen in städtebaulich sinn-
voller Weise bebaut oder genutzt werden können,
2. bei Funktionsgrundstücken, die für Bauvorhaben von
anderen benötigt werden, insbesondere für die Herstel-
lung von Erschließungsanlagen, für Entwässerungs
flächen, für Privatstraßen oder private Grünflächen,
3. bei Einzelgrundstücken in dezentraler Lage, die klei-
ner als ein Hektar sind und nicht an andere im Eigen-
tum der Freien und Hansestadt Hamburg befindliche
Grundstücke grenzen,
4. bei Teileigentum und Wohnungseigentum sowie sons-
tigen Miteigentumsanteilen, insbesondere für Erb
anteile bei Fiskuserbschaften,
5. im Rahmen von Grundstückstauschgeschäften im
öffentlichen Interesse,
6. bei der Eigentumsübertragung auf Grund von Ver-
pflichtungen aus dem Bundesrecht,
7. bei Grundstücken, die für im öffentlichen Interesse
liegende Infrastrukturmaßnahmen benötigt werden,
8. zur Finanzierung der Bestellung von Erbbaurechten
für den geförderten Wohnungsbau mit einer 100-jähri-
gen Mietpreisbindung, wobei die mit dem Verkauf von
Grundstücken zu errichtende Bruttogrundfläche die
mit der Bestellung von Erbbaurechten zu errichtende
Bruttogrundfläche mit 100-jähriger Mietpreisbindung
nicht überschreiten darf,
9. bei Grundstücken, die sich nicht im Hoheitsgebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg befinden,
Freitag, den 26. April 2024 99
HmbGVBl. Nr. 13
10. bei Grundstücken, die im Erbbaurecht nicht oder nur
unwirtschaftlich vermarktbar sind, insbesondere in
städtischen Randlagen und bei Grundstücken, die für
die Schaffung von Wohneigentum vorgesehen sind,
11. bei Grundstücken, deren Eigentumsübertragung zur
Korrektur einer zuvor vereinbarten und nach Artikel
72 Absatz 6 Satz 2 oder 3 der Verfassung der Freien und
Hansestadt Hamburg zulässigen Grundstücksübertra-
gung erforderlich ist, insbesondere bei einem über
sehenen oder falsch bezeichneten Grundstück im Rah-
men einer gebündelten Übertragung mehrerer Grund
stücke,
12. bei Grundstücken, an denen eine Vertragspartei gegen-
über der Freien und Hansestadt Hamburg einen
Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums hat,
insbesondere auf Grund einer Rückabwicklung des
Vertrags infolge einer Erklärung des Rücktritts vom
Vertrag oder bei einem bereicherungsrechtlichen
Anspruch der Vertragspartei auf Herausgabe des Eigen-
tums,
13. bei der Eigentumsübertragung an Unternehmen, an
denen die Freie und Hansestadt Hamburg mehrheit-
lich direkt oder indirekt beteiligt ist (städtisches Unter-
nehmen), ausgenommen Unternehmen der Woh-
nungswirtschaft, die überwiegend Leistungen im Wett-
bewerb mit privaten Unternehmen erbringen, wenn
vertraglich vereinbart ist, dass diese ihrerseits das
Eigentum an den Grundstücken an andere als die Freie
und Hansestadt Hamburg oder städtische Unterneh-
men nur übertragen, wenn ein Fall nach Nummer 1, 2,
6 oder 7 vorliegt,
14. bei Grundstücken, bei denen die Freie und Hansestadt
bereits das Eigentum übertragen hatte und durch Aus-
übung eines an eine Vertragsverletzung oder Vertrags-
störung geknüpften Wiederkaufsrechts das Eigentum
zurückerworben hat, soweit die ursprüngliche Eigen-
tumsübertragung zulässig war,
15. bei einzelnen Grundstücken, bei denen die Bürger-
schaft vorab eine Eigentumsübertragung in einem
Grundsatz
beschluss zugelassen hat, oder
16. bei Grundstücken, hinsichtlich derer die Freie und
Hansestadt Hamburg, oder in den Fällen nach Buch-
stabe a oder c ein für die Freie und Hansestadt Ham-
burg handelndes städtisches Unternehmen, vor dem
26. April 2023
a) eine Eigentumsübertragung konkret in Aussicht
gestellt hatte, insbesondere durch Disposition,
Anhandgabe, Reservierung, Ausschreibung oder
sonstige Anbahnung eines Verkaufs,
b) einen auf Eigentumsübertragung gerichteten Ver-
trag geschlossen hat, oder
c) eine sonstige auf Eigentumsübertragung gerichtete
Verpflichtung eingegangen ist oder der Rechtsgrund
für die Verpflichtung, insbesondere für die Aus-
übung von Wiederkaufsrechten und Vorkaufsrech-
ten zugunsten anderer als der Freien und Hansestadt
Hamburg, bereits entstanden ist.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Kommission für Bodenordnung
In §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die
Kommission für Bodenordnung vom 29. April 1997
(HmbGVBl. S. 131), zuletzt geändert am 18. Dezember 2020
(HmbGVBl. S. 703), wird hinter dem Wort ,,gehört“ die Text-
stelle ,,und kein Beschluss der Bürgerschaft im Sinne des Arti-
kels 72 Absatz 6 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hanse-
stadt Hamburg erforderlich ist“ eingefügt.
Ausgefertigt Hamburg, den 16. April 2024.
Der Senat
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften zur Umsetzung von Pflichten
nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
(Klimaschutzstärkungsverordnung)
Vom 16. April 2024
Artikel 1
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von
Photovoltaik auf Dach- und Stellplatzflächen
nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz
(Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung – PVUmsVO)
Auf Grund von §16 Absatz 7 und §16a Absatz 5 des Ham-
burgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Feb-
ruar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§1
Anwendungsbereich
(1) In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen
alle Gebäude gemäß §2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauord-
nung (HBauO) vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525,
563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
Freitag, den 26. April 2024
100 HmbGVBl. Nr. 13
S. 443, 455), in der jeweils geltenden Fassung im Gebiet der
Freien und Hansestadt Hamburg mit einer Bruttodachfläche
von jeweils mindestens 50m². Ausgenommen von den Pflich-
ten des §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG sind
1. Neubauten, deren voraussichtliche Nutzungsdauer nach
Zweck und Bauart weniger als 20 Jahre beträgt,
2. bestehende Gebäude, deren voraussichtliche Restnut-
zungsdauer weniger als 20 Jahre beträgt,
3. Gebäude, die nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts nicht Bestandteil des Grundstücks sind, auf dem sie
errichtet wurden und an denen die Eigentümerinnen oder
Eigentümer der Gebäude ein befristetes Nutzungsrecht
von weniger als 20 Jahren ab Beginn der Baumaßnahme
haben und nach Ablauf des Nutzungsrechtes für den Ver-
lust ihres Eigentums keinen Anspruch auf Entschädigung
gegen die Grundstückseigentümerin oder den Grund-
stückseigentümer geltend machen können,
4. Gebäude, die sicherheitsrelevante Teile eines Betriebs
bereiches sind, der in den Anwendungsbereich der Stör-
fall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl.
I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328, 1340), in der jeweils geltenden Fassung fällt,
5. unterirdische Bauten,
6. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver-
mehrung und Verkauf von Pflanzen,
7. Container, Traglufthallen und Zelte,
8. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt
und zerlegt zu werden,
9. eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken,
die nicht zum Wohnen genutzt werden,
10. öffentliche Gebäude, die Sonderfunktionen mit Sicher-
heitsrelevanz dienen.
(2) Als für eine Nutzung von solarer Strahlungsenergie
geeignete offene Stellplatzanlagen im Sinne von §
16a Hmb-
KliSchG fallen unter den Anwendungsbereich dieser Verord-
nung die neu zu errichtenden offenen Stellplatzanlagen mit
mehr als 35 Stellplätzen sowie die um mehr als 35 Stellplätze
zu erweiternden offenen Stellplatzanlagen, deren Stellplatz
flächen ausschließlich für Kraftfahrzeuge im Sinne von §
1
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am
21. November 2023 (BGBl. I Nr. 315 S. 1, 15), mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse bis 3,5 t vorgesehen und höchstens gering-
fügig verschattet sind. Ausgenommen sind
1. Flächen, die nur vorübergehend oder nur zu bestimmten
Anlässen als Stellplatzanlagen und ansonsten anderweitig
genutzt werden,
2. Stellplatzanlagen, auf denen eine Solarnutzung unter
Berücksichtigung der typischen Stellplatznutzung und
gegebenenfalls auch von unvermeidbaren äußeren Einflüs-
sen eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt und
3. Stellplatzanlagen von öffentlichen Gebäuden, die Sonder-
funktionen mit Sicherheitsrelevanz dienen.
Die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen aufgrund von §16
Absätze 2 und 3 HmbKliSchG bleibt unberührt.
§2
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) ,,Bestehende Gebäude“ sind Gebäude, die vor dem
1. Januar 2024 fertiggestellt wurden.
(2) ,,Wohngrundstücke“ sind Grundstücke im Sinne des
§
181 Absätze 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung
vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am
22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 64).
(3) ,,Andere notwendige Dachnutzungen“ sind unvermeid-
bare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der
Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und
Instandhaltung der Anlagen. Unvermeidbare Aufbauten sind
dabei auch solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften auf
dem Dach zu errichten sind.
(4) ,,Geringfügig verschattet“ ist eine Fläche oder eine Teil-
fläche, wenn sich die Jahressumme der auf die Fläche fallen-
den solaren Einstrahlungsmenge aufgrund von Verschattung
um höchstens 25 vom Hundert (v.H.) verringert im Vergleich
zu einer Referenzfläche ohne Verschattung. Bei Flächen mit
Neigung über 10 Grad entspricht die Referenzfläche der
betrachteten Fläche, bei Flächen mit Neigungen bis 10 Grad
entspricht die Referenzfläche einer Fläche mit einer Ausrich-
tung nach Süden und einer Neigung von 35 Grad gegenüber
der Horizontalen.
(5) ,,Kosten einer Photovoltaikanlage“ sind Kosten für Mo
dule, Unterkonstruktionen, Wechselrichter, die Installations-
kosten, die durch die Photovoltaikanlage bedingten Zusatz-
kosten für notwendige Änderungen an der Elektroinstallation
des Gebäudes und die Kosten von Änderungen der bautechni-
schen Aufbauten, die notwendig wären, um die Pflichten nach
§
16 Absätze 1 und 2 und §
16a Absatz 1 HmbKliSchG zu
erfüllen. Die Kosten eines Speichers bleiben unberücksichtigt.
(6) ,,Stellplatzfläche“ ist die Fläche jedes einzelnen Stell-
platzes.
(7) ,,Stellplätze“ sind Flächen im Sinne von §2 Absatz 9 der
Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8).
(8) ,,Offene Stellplatzanlagen“ sind Einrichtungen zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen, die aus mehreren Stellplätzen
sowie aus Flächen für weitere notwendige und sonstige bau
liche und technische Einrichtungen bestehen und sich ober
irdisch und außerhalb von Parkhäusern befinden.
(9) ,,Solarfachbetriebe“ sind Handwerksbetriebe, die Solar-
anlagen (Photovoltaik oder Solarthermie) errichten und in
Betrieb nehmen.
§3
Entfallen der Pflichten wegen unbilliger Härte
Eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände im
Sinne von §
16 Absatz 5 Satz 2 oder §
16a Absatz 4 Satz 2
HmbKliSchG liegt insbesondere vor,
1. wenn über die in dieser Verordnung dargestellten Fälle
hinaus ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem zur
Pflichterfüllung erforderlichen Aufwand und dem Ergebnis
besteht, ein solches kann insbesondere gegeben sein,
a) wenn der oder dem Verpflichteten keine ausreichenden
finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Pflich-
ten nach §16 Absätze 2 und 3 oder §16a Absatz 1 Hmb-
KliSchG zu erfüllen, oder
b) aufgrund der betrieblichen Situation der oder des Ver-
pflichteten oder besonderer Gegebenheiten des Gebäu-
des oder der Stellplatzanlage, insbesondere, wenn das
Erfüllen der Pflichten nach §
16 Absätze 2 und 3 oder
§
16a Absatz 1 HmbKliSchG bei der Berücksichtigung
der konkret vorliegenden Verhältnisse zu einer erheb
lichen Einschränkung der Nutzbarkeit des Gebäudes
oder der Stellplatzanlage führen würde,
2. soweit die oder der Verpflichtete bei der Realisierung einer
Photovoltaikanlage auf ihrem oder seinem Gebäude steuer-
liche Nachteile, insbesondere in Form eines beachtlichen
Freitag, den 26. April 2024 101
HmbGVBl. Nr. 13
Nebengeschäfts auf Grund der Überschreitung des Schwel-
lenwerts des §9 Nummer 1 Buchstabe b des Gewerbesteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4168), zuletzt geändert am 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108
S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, erfahren würde.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung
von Solardächern nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG
§4
Entfallen der Pflichten wegen technischer Unmöglichkeit
Im Einzelfall technisch unmöglich im Sinne des §
16 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der
Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG,
1. soweit bei Dachflächen keine zusammenhängenden Teilflä-
chen einer Dachfläche vorhanden sind, die für die Montage
von Photovoltaikmodulen geeignet sind und diese Teilflä-
chen bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindes-
tens 20m² und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als
10 Grad mindestens 10m² umfassen,
2. soweit andere notwendige Dachnutzungen entgegenstehen,
3. soweit die von wesentlichen Umbauten betroffenen Dächer
bestehender Gebäude aus Dachflächen bestehen, die für die
Errichtung von Photovoltaikanlagen ungeeignet sind, ins-
besondere
a) wenn die Statik des Gebäudes keine zusätzlichen Dach-
lasten tragen kann,
b) gewölbte Dachflächen, die einer gängigen technischen
Installation von Photovoltaikmodulen auf marktüb
lichen Montagegestellen entgegenstehen,
c) Dachflächen, die mit lichtdurchlässigem Material
bedeckt sind, oder
d) Dachflächen, die mit Reet, Holz oder Stroh bedeckt
sind,
4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage ein-
schließlich der Instandhaltung unter Berücksichtigung der
typischen Gebäudenutzung eine Gefahr für Personen oder
Sachen darstellt, die nicht durch zumutbare Maßnahmen
vermieden werden kann,
5. soweit eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine
Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten
Stroms in das öffentliche Netz nicht möglich ist,
6. wenn das Gebäude, auf dem die Photovoltaikanlage errich-
tet werden soll, über keinen Anschluss an ein Elektrizitäts-
versorgungsnetz verfügt und dessen Netzanschluss nach
§
17 Absatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621), zuletzt geändert am
5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 32 S. 1), verweigert wird.
§5
Entfallen der Pflichten wegen wirtschaftlicher
Nicht-Vertretbarkeit
(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne des §
16 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der
Pflichten nach §16 Absätze 2 und 3 HmbKliSchG, soweit
1. die Dachfläche mehr als geringfügig verschattet ist,
2. die Amortisationszeit der Kosten der Photovoltaikanlage
nach Berechnung mehr als 20 Jahre beträgt,
3. Dachflächen als Veranstaltungsflächen, als Kinderspiel
flächen gemäß §
10 Absatz 1 HBauO, als erforderliche
Außenflächen für Betreuungs- und Bildungseinrichtungen
oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
(2) Die Berechnung nach Absatz 1 Nummer 2 soll unter
Einbeziehung verfügbarer öffentlicher Fördermittel und unter
Verwendung aktueller branchenüblicher Annahmen das wirt-
schaftlichste Betriebsszenario des konkreten Einzelfalls nach-
vollziehbar widerspiegeln und auf dem günstigsten von zwei
Angeboten beruhen. Dabei sind eintretende Erlöse aus der
Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten
Stroms in Verbindung mit vermiedenen Strombezugskosten
in Bezug zu nehmen. Die zuständige Behörde veröffentlicht
die wesentlichen Parameter und Methoden der Wirtschaftlich-
keitsberechnung auf einer zentralen Internetseite der Freien
und Hansestadt Hamburg.
Abschnitt 3
Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen
auf Stellplatzanlagen nach §16a HmbKliSchG
§6
Reduzierung des Umfangs der Mindestnutzung der für solare
Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen
(1) Der Umfang der Mindestnutzung im Sinne von §
16a
Absatz 1 Satz 1 HmbKliSchG ist im Einzelfall so weit zu redu-
zieren, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Zah-
lungsanspruch nach §
19 Absätze 1 und 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
zuletzt geändert am 5. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 33 S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung ohne wettbewerbliche Ermitt-
lung der Marktprämie oder eines vergleichbaren gesetzlichen
Anspruchs gegeben sind.
(2) Kann der in einer Photovoltaikanlage produzierte
Strom nicht in ein Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist
werden, ist der Umfang der Mindestnutzung unbeschadet des
Absatzes 1 so weit zu reduzieren, dass der in der Photovoltaik-
anlage produzierte Strom vollständig zur Eigenversorgung
genutzt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, soweit
eine Netzverträglichkeitsprüfung ergibt, dass eine Einspeisung
des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms ins öffent-
liche Netz nicht möglich ist, oder wenn die Stellplatzanlage,
auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, über kei-
nen Anschluss an ein Elektrizitätsversorgungsnetz verfügt und
dessen Netzanschluss nach §
17 Absatz 2 Satz 1 des Energie-
wirtschaftsgesetzes verweigert wird.
§7
Entfallen der Pflicht wegen technischer Unmöglichkeit
Technisch unmöglich im Sinne des §
16a Absatz 4 Satz 1
Nummer 2 HmbKliSchG ist das Erfüllen der Pflicht nach
§
16a Absatz 1 HmbKliSchG insbesondere, wenn sich der
Boden oder Untergrund aus statischen oder sonstigen Grün-
den für die Errichtung einer Unterkonstruktion für eine Pho-
tovoltaikanlage nach §16a Absatz 1 HmbKliSchG nicht eignet.
§8
Entfallen der Pflicht wegen wirtschaftlicher
Nicht-Vertretbarkeit
(1) Wirtschaftlich nicht vertretbar im Sinne von §
16a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG ist das Erfüllen der
Pflichten nach §
16a Absatz 1 HmbKliSchG, wenn hierdurch
die Durchführung des Bauvorhabens der betroffenen Stell-
platzanlage nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand mög-
lich ist.
(2) Die Durchführbarkeit eines Bauvorhabens bezüglich
einer Stellplatzanlage ist nur mit unverhältnismäßigem Mehr-
aufwand möglich, wenn die Kosten der zu installierenden
Freitag, den 26. April 2024
102 HmbGVBl. Nr. 13
Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten
der Stellplatzanlage mehr als 20 v.H. betragen.
Abschnitt 4
Vollzugsverfahren
§9
Allgemeines
(1) Die zuständige Behörde macht auf einer zentralen Inter-
netseite der Freien und Hansestadt Hamburg Informationen
zur Nutzung und Nutzungsmöglichkeit von Photovoltaik und
die nach dieser Verordnung notwendigen Formulare, Verwal-
tungsanweisungen und weitere Informationen zugänglich.
(2) Sobald auf der in Absatz 1 genannten Internetseite eine
qualifizierte digitale Anwendung (Onlinetool) zur Nachweis-
führung einzelner Regelungen zur Verfügung gestellt wird,
können die erstellten Ergebnisse als geeigneter Nachweis
genutzt werden. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt,
ab dem das jeweilige qualifizierte Onlinetool als Nachweis-
möglichkeit genutzt werden kann, im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt.
(3) Verpflichtete müssen die Erfüllung der Pflichten gemäß
§16 Absätze 2, 3 und 6 und §16a Absätze 1 und 3 HmbKliSchG
oder das Entfallen der Pflichten gemäß §16 Absatz 5 und §16a
Absatz 4 HmbKliSchG gegenüber der zuständigen Behörde
auf Verlangen nachweisen. Das entsprechende Formular nebst
Nachweisen ist von den Verpflichteten zehn Jahre ab Fertig-
stellung des Bauvorhabens oder der wesentlichen Umbauten
des Daches aufzubewahren. Die Nachweise können in elektro-
nischer Form aufbewahrt werden.
(4) Verpflichtete haben die von der zuständigen Behörde
nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Formulare zur Nach-
weisführung zu verwenden.
(5) Die Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren mit
Konzentrationswirkung nach §62 HBauO bleiben unberührt.
§10
Nachweise
(1) Im Falle der nach §
1 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2
Satz 2 ausgenommenen Gebäude und Stellplatzanlagen sowie
Flächen ist der Sachverhalt durch die Eigentümerinnen und
Eigentümer nachzuweisen.
(2) Als Anlage zu dem jeweiligen Formular nach §
9 Ab-
satz 4 sind folgende Nachweise anzufügen:
1. im Falle der Erfüllung der Pflicht nach §16 Absätze 2 und 3
HmbKliSchG neben geeigneten Nachweisen, aus denen bei
Neubauten die Brutto- und bei bestehenden Gebäuden
die Nettodachflächen und die mit Photovoltaikmodulen
belegte Fläche sowie deren Anzahl und deren Maße hervor-
gehen:
a) eine Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im
Sinne des §
3 Nummer 36 EEG mit dem Namen der
Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage,
der Adresse des Installationsortes der Photovoltaik
anlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solar-
module oder
b) eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und
Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch den aus-
führenden Solarfachbetrieb bestätigt wird oder
c) die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und
Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage durch eine ein-
schlägige, staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete
Energieberaterin oder einen einschlägigen, staatlich
oder in staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater,
2. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß §16
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 HmbKliSchG sind neben geeig-
neten Nachweisen, aus denen die Fläche der errichteten
Solarthermieanlage hervorgeht, die auf die mindestens mit
Photovoltaikanlagen zu belegende Fläche angerechnet
wurde:
a) eine Rechnung, in der die fachgerechte Errichtung und
Inbetriebnahme der Solarthermieanlage durch den aus-
führenden Solarfachbetrieb bestätigt wird oder
b) die Bestätigung der fachgerechten Errichtung und Inbe-
triebnahme der Solarthermieanlage durch eine einschlä-
gige staatlich oder in staatlichem Auftrag gelistete Ener-
gieberaterin oder einen einschlägigen staatlich oder in
staatlichem Auftrag gelisteten Energieberater,
3. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß §16
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 HmbKliSchG geeignete Nach-
weise, aus denen der Errichtungsort und die Leistung der
auf der Gebäudehülle oder dem versiegelten Grundstück
errichteten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien
hervorgehen, wobei der Nachweis die zu ersetzende Leis-
tung ausweisen muss,
4. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß §16
Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 HmbKliSchG geeignete Nach-
weise, aus denen der Errichtungsort und die Leistung der
Photovoltaikanlagen auf Gebäuden des gleichen Grund-
stücks hervorgehen; der Nachweis muss die zu ersetzende
Leistung ausweisen,
5. im Falle der Erfüllung der Pflicht nach §
16a Absatz 1
HmbKliSchG:
a) eine Bestätigung des zuständigen Netzbetreibers im
Sinne des §
3 Nummer 36 EEG mit dem Namen der
Betreiberin oder des Betreibers der Photovoltaikanlage,
der Adresse des Installationsortes der Photovoltaik
anlage und der elektrischen Gesamtleistung aller Solar-
module und
b) ein Lageplan gemäß §
10 Absätze 2 und 6 der Bauvor
lagenverordnung (BauVorlVO) vom 30. Juni 2020
(HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021 S. 280), zuletzt geändert
am 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 125), in der jeweils
geltenden Fassung, der zudem die mit Photovoltaik
belegten Stellplätze ausweist,
6. im Falle der ersatzweisen Erfüllung der Pflicht gemäß §16a
Absatz 3 HmbKliSchG neben den Nachweisen gemäß
Nummer 5 eine Berechnung des ausführenden Solarfach
betriebs, aus der sich ergibt, dass die Mindestfläche der
Photovoltaikanlage gemäß §16a Absatz 1 HmbKliSchG in
Quadratmetern durch die Summe der Modulflächen in
Quadratmetern der ersatzweise installierten Photovoltaik-
anlagen erreicht wird,
7. im Falle der Pflichterfüllung durch einen Dritten gemäß
§16 Absatz 2 Satz 3 und §16a Absatz 1 Satz 4 HmbKliSchG
neben den entsprechenden Nachweisen gemäß Nummern 1
bis 6 eine Kopie der zugrundeliegenden Vereinbarung mit
dem Dritten.
(3) Im Falle des Entfallens der Pflichten nach §16 Absatz 5
und §16a Absatz 4 HmbKliSchG sind dem jeweiligen Formu-
lar geeignete Nachweise als Anlage anzufügen.
(4) Abweichend von Absatz 3 können zum Nachweis gemäß
§
9 Absatz 3 Verpflichtete bei bestehenden Gebäuden gemäß
§
4 Nummer 3 Buchstabe a, die in derselben Ausführung an
unterschiedlichen Orten errichtet worden sind, für den Nach-
weis Berechnungen baugleicher oder typengleicher Gebäude
Freitag, den 26. April 2024 103
HmbGVBl. Nr. 13
heranziehen (Typennachweis). Ein Typennachweis kann auch
für bestehende Gebäude erstellt werden, die in unterschied
licher Ausführung, aber nach dem gleichen System und aus
den gleichen Bauteilen an unterschiedlichen Orten errichtet
worden sind. Bei Bezug auf ein baugleiches oder typengleiches
Gebäude sind die Berechnungen des Gebäudes, auf den sich
der Nachweis bezieht, dem Formular anzufügen.
§11
Nachweis der unbilligen Härte
Der Antrag ist mindestens drei Monate vor Beginn der die
Pflicht auslösenden Maßnahme zu stellen. Der Sachverhalt ist
durch den Verpflichteten darzulegen und durch geeignete
Nachweise zu belegen. Die zuständige Behörde kann die Vor-
lage weiterer geeigneter Nachweise verlangen.
§12
Prüfmaßstab und Stichprobenüberprüfung
(1) Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass die sich
aus §
16 Absätze 2 und 3 sowie §
16a Absatz 1 HmbKliSchG
und dieser Rechtsverordnung ergebenden Pflichten eingehal-
ten werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Stichprobenüberprüfun-
gen durchführen und die vorzuhaltenden Formulare nebst
Nachweisen bei den Verpflichteten anfordern. Diese werden
einer Plausibilitätskontrolle unterzogen.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung von
Pflichten, kann die zuständige Behörde das Bauvorhaben einer
Inaugenscheinnahme unterziehen. Wird eine Nichterfüllung
von Pflichten festgestellt, werden die Verpflichteten auf diese
Pflichten hingewiesen und es wird eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung gesetzt. Die Vorschriften zur Verwaltungsvoll-
streckung bleiben unberührt.
§13
Lageplananforderungen
Ist nach dieser Verordnung ein Lageplan nach §
10 Ab-
sätze 2 und 6 BauVorlVO vorzulegen, muss dieser, sofern nicht
anders vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß §
10
Absatz 6 BauVorlVO enthalten:
1. eine vermaßte Plandarstellung der Stellplätze,
2. eine Darstellung der von der Installationspflicht ausgenom-
menen Flächen unter Angabe des jeweiligen Ausnahmetat-
bestands,
3. eine Darstellung der verbleibenden für eine Solarnutzung
geeigneten Stellplätze und
4. eine Darstellung der Fläche aller Module einschließlich
eines rechnerischen Nachweises der Gesamtfläche.
§14
Kosten
Die Kosten für die erforderlichen Nachweise sind von den
Verpflichteten zu tragen.
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§15
Übergangsvorschrift
Für Sachverhalte gemäß §36 Absatz 1 Satz 1 HmbKliSchG
ist die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverord-
nung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) in der am
26. April 2024 geltenden Fassung anzuwenden. §
36 Absatz 1
Sätze 2 und 3 HmbKliSchG gilt entsprechend.
Artikel 2
Änderung der Hamburgischen
Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung
Auf Grund von §
16 Absatz 7, §
17 Absatz 6, §
18 Absatz 3
und §19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am
13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:
Die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtver-
ordnung vom 22. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 711) wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Verordnung
zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung erneuerbarer
Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Ham
burgischen Klimaschutzgesetz (Erneuerbare-Ener-
gien-Wärme-Umsetzungsverordnung – EEWärmeUms-
VO)“.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 wird einziger Absatz.
2.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
3. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Ergänzende Begriffsbestimmungen
(1) Ein nachträglicher Einbau einer Heizungsanlage
liegt auch vor, wenn in ein bisher nicht zentral beheiz-
tes Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut wird.
(2) Sachkundige im Sinne von §11 Absätze 2 und 5 sind
1. die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung
von Energieausweisen Berechtigten,
2. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Gewerbe
im Bereich Kälteanlagenbau, Ofen- und Luft
heizungsbau, Elektrotechnik, Installations- und
Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen die Vor-
aussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle
erfüllen, sowie
3. Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres
beruflichen Werdegangs berechtigt sind, ein solches
Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszu-
üben.
(3) Wärmeenergiebedarfe sind solche im Sinne des §
3
Nummer 24 HmbKliSchG.“
4. Abschnitt 2 mit den §§3 bis 5 wird aufgehoben.
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
einschließlich Abwärme durch Wärmepumpen wird als
vollständige Erfüllung der Nutzungspflicht nach §
17
Absatz 1 HmbKliSchG anerkannt, wenn
1. bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen eine
Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,50
erreicht wird und damit der jährliche Wärmeener-
giebedarf vollständig gedeckt wird, oder
2. bei mit Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen
eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,20
erreicht wird und damit der Wärmeenergiebedarf
vollständig gedeckt wird.
Die Ermittlung der Jahresarbeitszahl und Jahres
heizzahl richtet sich nach den Vorschriften der VDI-
Richtlinie 4650 ,,Berechnung der Jahresarbeitszahl von
Freitag, den 26. April 2024
104 HmbGVBl. Nr. 13
Wärmepumpenanlagen – Elektrowärmepumpen zur
Raumheizung und Trinkwassererwärmung“ oder
gleich
wertigen anerkannten Regeln der Technik. Ein-
sichtnahmestelle der VDI-Richtlinie 4650: Freie und
Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie und
Klima, Bezugsquelle der VDI-Richtlinie 4650: Beuth
Verlag GmbH, Berlin.“
5.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5.2.1 Hinter den Wörtern ,,im Sinne“ wird die Textstelle ,,des
§1 Absatz 2 und §2 Nummer 5″ eingefügt.
5.2.2 Der Punkt am Ende der Nummer 2 wird durch das
Wort ,,und“ ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3.
Biomasse entsprechend den Vorgaben der Verord-
nung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstel-
lung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die
mit Entwaldung und Waldschädigung in Ver
bindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre
Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 995/2010 (ABl. EU Nr. L 150
S. 206) eingesetzt wird.“
5.3 Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Bio-
methan, soweit es den Voraussetzungen des §
22 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d GEG entspricht.“
5.4 Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Die Betreiberin oder der Betreiber der Heizungsanlage
hat sicherzustellen, dass die eingesetzte flüssige Bio-
masse die Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau
und eine nachhaltige Herstellung der Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5126), zuletzt geändert am 13. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2286), in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt.“
6. In §7 Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,Anlage 2″ durch
die Bezeichnung ,,Anlage“ ersetzt.
7. §9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Quartierslösung muss aus einer Kombination
aus energetischen Sanierungsmaßnahmen und einer
gemeinsamen Wärmeversorgung in Form eines auf das
Quartier begrenzten Wärmenetzes, welches die Gebäude
des Quartiers vollständig mit Raumwärme und über-
wiegend (mindestens 80 v.
H.) mit Trinkwarmwasser
versorgt, bestehen. Bei Nichtwohngebäuden in Zonen,
in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser
höchstens 2,6 kWh/(m²*a) beträgt, kann die Trink-
warmwassererzeugung auch dezentral erfolgen. Die
Berechnung erfolgt nach DIN V 18599: 2018-09 ,,Ener-
getische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des
Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung,
Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuch-
tung“. Einsichtnahmestelle der DIN V 18599: 2018-09:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Energie
und Klima, Bezugsquelle der DIN V 18599: 2018-09:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.“
8. In §10 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
,,(3) Soweit die elektrisch angetriebene Wärmepumpe
nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines Gebäu-
des nach §6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 deckt, ist der von
der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer Ener-
gien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu berechnen.
(4) Soweit die mit Brennstoff angetriebene Wärme-
pumpe nicht den gesamten Wärmeenergiebedarf eines
Gebäudes nach §6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 deckt, ist
der von der Wärmepumpe erzeugte Anteil erneuerbarer
Energien entsprechend DIN V 18599:2018-09 zu be
rechnen.“
9. Es wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
,,Abschnitt 4
Übergangsbestimmungen
§13
Übergangsvorschrift
Wurde die Planung für den Einbau oder Austausch der
Heizungsanlage entsprechend Leistungsphase 3 (LPH
3) gemäß §55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3
in Verbindung mit Anlage 15 Nummer 15.1 der Hono-
rarordnung für Architekten und Ingenieure vom
10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am
22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), vor dem 27. April
2024 begonnen, können die nach §
17 Absatz 1 Hmb-
KliSchG Verpflichteten die Berechnung zum Nachweis
der Pflichterfüllung nach §
17 Absatz 1 HmbKliSchG
nach den Regelungen dieser Verordnung in der am
26. April 2024 geltenden Fassung vornehmen.“
10. Anlage 1 wird aufgehoben.
11. Anlage 2 wird Anlage.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. April 2024.
Freitag, den 26. April 2024 105
HmbGVBl. Nr. 13
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz
Vom 22. April 2024
Auf Grund von §
14 Absatz 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 21. Februar
2024 (BGBl. I Nr. 54 S. 1, 12), in Verbindung mit §1 Nummer
2 der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechts-
verkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom
1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am
5. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 382), wird verordnet:
§1
Anlage 4 der Verordnung über die elektronische Aktenfüh-
rung in der Hamburger Justiz vom 17. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 531), zuletzt geändert am 11. Mai 2023
(HmbGVBl. S. 201), erhält folgende Fassung:
,,Anlage 4
Nummer Gericht Verfahren, in denen gemäß §1 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 die elektronische Weiter-
führung der in Papierform angelegten Akten
angeordnet wird
Stichtag, ab dem die elektronische Weiterführung
gemäß §1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 angeordnet wird
1. Amtsgericht
Hamburg-
Wandsbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform angeleg-
ten Verfahren gemäß §
271 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit (FamFG); einschließlich der von anderen
Gerichten oder Spruchkörpern ab diesem Zeit-
punkt eingehenden abgegebenen oder verwiese-
nen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
7. Dezember 2022
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwie-
senen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das
Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
2. Amtsgericht
Hamburg-
Altona
Sämtliche am Stichtag in Papierform angeleg-
ten Verfahren gemäß §271 FamFG; einschließ-
lich der von anderen Gerichten oder Spruch-
körpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden
abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwie-
senen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das
Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
3. Amtsgericht
Hamburg-
Barmbek
Sämtliche am Stichtag in Papierform angeleg-
ten Verfahren gemäß §271 FamFG; einschließ-
lich der von anderen Gerichten oder Spruch-
körpern ab diesem Zeitpunkt eingehenden
abgegebenen oder verwiesenen Verfahren.
Hiervon ausgenommen sind Verfahren, die
unter dem Registerzeichen AR geführt werden.
8. Mai 2024
Bei nach dem Stichtag von anderen Gerichten oder
Spruchkörpern eingehenden abgegebenen oder verwie-
senen Verfahren tritt an Stelle des obigen Datums das
Datum des Eingangs bei der jeweiligen Abteilung.
“
§2
Diese Verordnung tritt am 8. Mai 2024 in Kraft.
Hamburg, den 22. April 2024.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 26. April 2024
106 HmbGVBl. Nr. 13
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
