Download

GVBL_HH_2023-14.pdf

Inhalt

Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
(LPFO-LKon)
neu: 2125-44-2

Seite 127

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
202-1-11

Seite 149

FREITAG, DEN31. MÄRZ
127
HmbGVBl. Nr. 14 2023
Tag I n h a l t Seite
22. 3. 2023 Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittel-
kontrolleure (LPFO-LKon) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
neu: 2125-44-2
28. 3. 2023 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149
202-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Lehrgangs-, Prüfungs- und Fortbildungsordnung
für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
(LPFO-LKon)
Vom 22. März 2023
Auf Grund von §42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 15. September
2021 (BGBl. 2021 I S. 4255, 2022 I S. 28), geändert am
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756), in Verbindung mit
§
5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom
17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert am 27. April
2016 (BGBl. I S. 980, 992), und dem Einzigen Paragraphen der
Weiterübertragungsverordnung – Lebensmittelkontrolleur-Ver­
ordnung vom 4. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 2) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Lehrgang
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Ziel des Lehrgangs
§ 4 Lehrgangsleitung, Unterweisende
§ 5 Dauer, Verlängerung, Verkürzung
§ 6 Benennung von Lehrgangsstellen
Abschnitt 2
Einstufiges Verfahren
§ 7 Zulassung, Einstellung
§ 8 Lehrgangsstellen
§ 9 Urlaub, Krankheit
§10 Lehrgangsgliederung
§11 Leistungsnachweise
§12 Bewertung der Leistung
Unterabschnitt 1
Geregelte praktische Unterweisung
§13 Inhalte
§14 Befähigungsberichte
§15 Berichtsheft, schriftliche Aufsichtsarbeiten
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 31. März 2023
128 HmbGVBl. Nr. 14
Unterabschnitt 2
Tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht
§16 Unterrichtsinhalte
§17 Leistungsnachweise
Abschnitt 3
Zweistufiges Verfahren
§18 Durchführung des zweistufigen Verfahrens
§19 Zulassung, Einstellung
§
20 Externer tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht
(erste Stufe)
§21 Schriftliche Prüfung
§22 Praktische Unterweisung im zweistufigen Verfahren
§23 Abschlussprüfung
Teil 3
Abschlussprüfung
§24 Allgemeines
§25 Prüfungsausschuss
§26 Aufgaben des Prüfungsausschusses
§27 Zulassung zur Abschlussprüfung
§28 Gliederung der Prüfung und Aufsicht
§29 Schriftliche Prüfung
§30 Anonymitätsprinzip der schriftlichen Prüfung
§31 Praktische Prüfung
§32 Mündliche Prüfung
§33 Niederschrift
§34 Ausschluss der Öffentlichkeit
§35 Rücktritt, Nichtteilnahme
§36 Prüfungsergebnis
§37 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§38 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
§39 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§40 Lehrgangs- und Prüfungsakten
§41 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Teil 4
Fortbildung
§42 Art und Dauer der Fortbildung
§43 Fortbildende Stelle
Teil 5
Schlussbestimmungen
§44 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Teil 1
Allgemeines
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die näheren Vorschriften über
den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung für
Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Lehrgang ist der Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin
beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur in der amt-
lichen Lebensmittelüberwachung gemäß §3 LKonV,
2. Fortbildung ist die Fortbildung gemäß §4 LKonV,
3. Lehrgangsbehörde ist die Behörde, bei der die Lehrgangs-
teilnehmenden während der Durchführung des Lehrgangs
(einstufiges Verfahren) beziehungsweise während der prak-
tischen Unterweisung (zweistufiges Verfahren) eingestellt
sind; die Einstellung kann bei einer für die Lebensmittel-
überwachung zuständigen Behörde erfolgen,
4. Prüfungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Verbrau-
cherschutz,
5. Benennungsbehörde ist die Behörde für Justiz und Ver-
braucherschutz.
Teil 2
Lehrgang
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§3
Ziel des Lehrgangs
(1) Der Lehrgang soll den Lehrgangsteilnehmenden insbe-
sondere die nach §
3 Absatz 2 LKonV erforderlichen Fach-
kenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten
und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben
in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
(2) Der Lehrgang kann durchgeführt werden
1. im einstufigen Verfahren gemäß Abschnitt 2 oder
2. im zweistufigen Verfahren gemäß Abschnitt 3.
§4
Lehrgangsleitung, Unterweisende
(1) Die Lehrgangsbehörde bestellt eine fachlich befähigte
Beamtin beziehungsweise einen fachlich befähigten Beamten
oder eine Angestellte beziehungsweise einen Angestellten mit
vergleichbarer Qualifikation zur Lehrgangsleitung. Als fach-
lich befähigt gelten Personen, die die Anforderungen gemäß
§25 Absatz 3 Satz 3 erfüllen.
(2) Die Lehrgangsleitung überwacht und leitet den Lehr-
gang. Sie informiert sich regelmäßig über den Ablauf des
Lehrgangs und hat sich vom Lehrgangsfortschritt der Lehr-
Freitag, den 31. März 2023 129
HmbGVBl. Nr. 14
gangsteilnehmenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuwei-
sen und zu beraten.
(3) Die Lehrgangsleitung kann Unterweisende bestellen.
Sie haben die praktische Unterweisung der Lehrgangsteilneh-
menden durchzuführen. Erfolgt keine Bestellung, übernimmt
die Lehrgangsleitung die Unterweisung selbst.
§5
Dauer, Verlängerung, Verkürzung
(1) Der Lehrgang dauert 24 Monate.
(2) Die Lehrgangsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs
auf Vorschlag der Lehrgangsleitung um bis zu ein Jahr verlän-
gern, wenn aus nicht von der oder dem Lehrgangsteilnehmen-
den zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung
mindestens acht Wochen oder der theoretische Unterricht
mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder die Leis-
tungen im Rahmen des theoretischen Unterrichts oder der
praktischen Unterweisung im Durchschnitt schlechter als
,,ausreichend“ bewertet worden sind. Für die erforderliche
Bewertung sind insbesondere die in §
11 Absatz 2 benannten
Leistungsnachweise heranzuziehen. Über die Verlängerung
entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der
Prüfungsbehörde. Die Entscheidung ist durch die Lehrgangs-
behörde nach Anhörung der beziehungsweise des Lehrgangs-
teilnehmenden schriftlich zu begründen und der beziehungs-
weise dem Lehrgangsteilnehmenden sowie der Prüfungsbe-
hörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Lehr-
gangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt wer-
den. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn
sowohl der Durchschnitt der Leistungen sowohl im Rahmen
des theoretischen Unterrichts als auch der Durchschnitt der
Leistungen in der praktischen Unterweisung mindestens mit
der Note ,,gut“ bewertet worden ist. Der Antrag kann frühes-
tens nach zwölf Monaten gestellt werden. Über den Antrag
entscheidet die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der
Prüfungsbehörde.
(4) Lehrgangszeiten und Prüfungsleistungen, die im Inland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen
gleichgestellten Staat erworben worden sind, können auf
Antrag auf die Lehrgangszeit angerechnet werden, wenn geeig-
nete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet
die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbe-
hörde.
§6
Benennung von Lehrgangsstellen
(1) Die Benennungsbehörde benennt Einrichtungen, die
zur Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen
Unterrichts im Sinne von §
3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
LKonV und dieser Verordnung sowie zur Abnahme von Prü-
fungsleistungen berechtigt sind. Voraussetzung für eine
Benennung ist die Einhaltung der in Anlage 2.1 benannten
Anforderungen. Die Einrichtung hat die Einhaltung dieser
Kriterien entsprechend bei Antragstellung zu belegen.
(2) Die Benennung erfolgt auf Antrag der Einrichtung
durch Bescheid. Der Bescheid wird auf eine Dauer von acht
Jahren beschränkt. Die Benennung kann jeweils um bis zu
acht Jahre verlängert werden, wenn das Bestehen der Anforde-
rungen durch die Einrichtung schriftlich nachgewiesen wird.
Benennungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, gelten für die in der Benennung benannten Frist, höchs-
tens acht Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung, fort. Die
Benennung von Einrichtungen für die Durchführung des
tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts nach §§16 und
17 kann auch durch Vertrag erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
(3) Die Benennungsbehörde hat das Recht, die Einhaltung
der Voraussetzungen der Benennung sowie die Einrichtung
jederzeit zu überprüfen und Nachweise zu fordern. Sie hat
weiterhin das Recht, durch eine Vertreterin oder einen Vertre-
ter dem Unterricht sowie den Prüfungen beizuwohnen.
(4) Die Einrichtung ist verpflichtet, die Benennungsbe-
hörde unverzüglich zu informieren, wenn Tatsachen vorlie-
gen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine
Benennung nicht mehr vorliegen oder dies innerhalb der
nächsten sechs Monate zu erwarten ist.
(5) Die Benennung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine
Benennung der Einrichtung nicht vorliegen, weggefallen sind
oder wegfallen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die
Einrichtung ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4
nicht nachkommt.
Abschnitt 2
Einstufiges Verfahren
§7
Zulassung, Einstellung
(1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Anfor-
derungen nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 LKonV erfüllt oder
nach §
2 Absatz 2 LKonV diesen Personen gleichgestellt ist.
Die Entscheidung über die Gleichstellung trifft die Prüfungs-
behörde.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehr-
gangsbehörde. Sie ist ebenso für die Einstellung verantwort-
lich.
§8
Lehrgangsstellen
(1) Die Lehrgangsbehörde weist den Lehrgangsteilneh-
menden die Lehrgangsstellen zu.
(2) Lehrgangsstellen sind insbesondere:
1. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behör-
den,
2. Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtli-
chen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen, und
3. die Bildungseinrichtungen, die nach §
6 benannt worden
sind.
§9
Urlaub, Krankheit
Der Erholungsurlaub ist während der praktischen Unter-
weisung zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus beson-
deren Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet,
soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten. Über
die Anrechnung längerer Krankheitszeiten entscheidet die
Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbe-
hörde. Werden längere Krankheitszeiten angerechnet, ist dies
zu begründen und die Begründung zur Lehrgangsakte zu neh-
men.
Freitag, den 31. März 2023
130 HmbGVBl. Nr. 14
§10
Lehrgangsgliederung
Der Lehrgang gliedert sich in eine geregelte praktische
Unterweisung von 18 Monaten und einen tätigkeitsbezogenen
theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und
Umfang des Lehrgangs richten sich nach dem Lehrgangsrah-
menplan (Anlage 1).
§11
Leistungsnachweise
(1) Während des gesamten Lehrgangs sind Leistungsnach-
weise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
1. im Rahmen des theoretischen Unterrichts schriftliche Auf-
sichtsarbeiten gemäß §17,
2. in der praktischen Unterweisung Befähigungsberichte
sowie schriftliche Aufsichtsarbeiten gemäß §§14 und 15.
(3) Lehrgangsteilnehmenden mit Behinderungen sind bei
Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen
ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen durch die
jeweils für die Leistungsnachweise beziehungsweise Prüfun-
gen zuständigen Stellen zu gewähren. Art und Umfang der
Erleichterung sind rechtzeitig mit der oder dem betroffenen
Lehrgangsteilnehmenden zu erörtern. Die Erleichterungen
dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-
setzt werden.
§12
Bewertung der Leistung
(1) Die während des Lehrgangs und der Abschlussprüfung
erbrachten Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
Punkte Note Verbale Einschätzung
100 bis 92 = sehr gut Die Leistung entspricht den
Anforderungen in besonderem
Maße.
unter 92 bis 81 = gut Die Leistung entspricht den
Anforderungen voll.
unter 81 bis 67 = befriedi-
gend
Die Leistung entspricht im All-
gemeinen den Anforderungen.
unter 67 bis 50 = aus­
reichend
Die Leistung weist zwar Mängel
auf, aber entspricht im Ganzen
den Anforderungen noch.
unter 50 bis 30 = mangel-
haft
Die Leistung entspricht nicht
den Anforderungen, lässt jedoch
erkennen, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden
sind und die Mängel in absehba-
rer Zeit behoben werden kön-
nen.
unter 30 bis 0 = ungenü-
gend
Die Leistung entspricht den
Anforderungen nicht und selbst
die Grundkenntnisse sind so
lückenhaft, dass die Mängel in
absehbarer Zeit nicht behoben
werden können.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnitts-
werte Dezimalstellen, so sind diese ab 0,5 Punkten aufzurun-
den, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche
Richtigkeit und gegebenenfalls die Art der Begründung maß-
gebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises
auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere
Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
(4) Wird eine Leistung von mehr als einer beziehungsweise
einem Prüfenden bewertet, so bewertet jede beziehungsweise
jeder Prüfende selbstständig. Die Gesamtpunktzahl ist der
Mittelwert der Einzelbewertungen.
(5) Liegen die Bewertungen der Prüfenden mehr als
10 Punkte auseinander, setzt der Prüfungsausschuss das Prü-
fungsergebnis im Rahmen der Bewertungen der Prüfenden
fest. Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine drittkorrigie-
rende Person mit einem Bewertungsvorschlag beauftragen.
Unterabschnitt 1
Geregelte praktische Unterweisung
§13
Inhalte
(1) Die geregelte praktische Unterweisung richtet sich nach
dem Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Lehrgangsleitung legt im Einvernehmen mit den
Lehrgangsstellen die Reihenfolge sowie die zeitliche Eintei-
lung der Lehrgangsabschnitte für die Lehrgangsteilnehmen-
den im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Lehr-
gangsdurchführung kann davon abgewichen werden.
(3) Die Lehrgangsteilnehmenden sind in typische Arbeits-
vorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres
Lehrgangsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbststän-
dig zu bearbeiten. Die Lehrgangsteilnehmenden sollen lernen,
Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurtei-
len. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die
praktische Unterweisung ist durch das Besichtigen von öffent-
lichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und
durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit
dies dem Ziel des Lehrgangs dient.
§14
Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Beendigung der praktischen Unterwei-
sung in einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
Behörde hat die beziehungsweise der Unterweisende einen
Befähigungsbericht nach Anlage 3 über die Lehrgangsteilneh-
mende beziehungsweise den Lehrgangsteilnehmenden zu
erstellen. Nummer 4 der Anlage 3 (Bewertungstabelle) kann
durch eine dienstrechtliche Beurteilung ersetzt werden. Diese
ist dem Befähigungsbericht beizufügen. Im Falle eines Antrags
auf Verkürzung der Lehrgangszeit ist ein Befähigungsbericht
zu erstellen. Die Lehrgangsbehörde kann, sofern sie dies für
erforderlich hält, um ein umfassendes Leistungsbild der Lehr-
gangsteilnehmenden zu erlangen, bis zu drei weitere Befähi-
gungsberichte erstellen. Dies ist in der Regel in den Fällen
erforderlich, in denen es während des Lehrgangs zu einem
Wechsel der Lehrgangsleitung oder der Lehrgangsbehörde
kommt.
(2) Die beziehungsweise der Unterweisende hat den Befähi-
gungsbericht den Lehrgangsteilnehmenden vorher bekannt zu
geben und mit ihnen zu besprechen. Diese können zu dem
Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit
dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Lehr-
gangsleitung zu informieren. Diese entscheidet über die end-
gültige Fassung des Befähigungsberichtes. Diese Entschei-
dung ist in der Lehrgangsakte zu dokumentieren. Die Befähi-
gungsberichte werden zur Lehrgangsakte genommen. Die
Lehrgangsteilnehmenden erhalten eine Durchschrift.
Freitag, den 31. März 2023 131
HmbGVBl. Nr. 14
§15
Berichtsheft, schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Die Lehrgangsteilnehmenden haben während der prak-
tischen Unterweisung ihre Tätigkeiten in einem mindestens
wöchentlich geführten Berichtsheft im Hinblick auf die Lehr-
gangsziele zu reflektieren und aufzuzeichnen. Es wird regelmä-
ßig von der beziehungsweise dem jeweiligen Unterweisenden
überprüft. Das Berichtsheft wird den Lehrgangsteilnehmen-
den nach Abschluss des Lehrgangs zurückgegeben.
(2) Die Lehrgangsteilnehmenden haben während der prak-
tischen Unterweisung über den Zeitraum der Unterweisung
verteilt bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständi-
gen Behörde mindestens drei schriftliche Aufsichtsarbeiten
anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchs-
tens 180 Minuten betragen. Das Thema stellt die unterwei-
sende Person, die auch die Arbeit bewertet. Zwei der Arbeiten
können durch eine praktische Prüfung ersetzt werden. §31 gilt
entsprechend unter der Maßgabe, dass jeweils lediglich eine
Betriebskontrolle erfolgt. Die bewerteten Arbeiten bezie-
hungsweise das Prüfungsprotokoll und der Bericht werden zur
Lehrgangsakte genommen.
Unterabschnitt 2
Tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht
§16
Unterrichtsinhalte
(1) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht ist in
drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an einer hierfür nach
§6 benannten Lehrgangsstelle statt.
(2) Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts erge-
ben sich aus dem Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1).
(3) Die Lehrgangsstelle kann bei begründeten Ausnahmen
Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betref-
fenden Teil des Lehrgangsrahmenplans (Anlage 1) zulassen,
wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehr-
gangs erforderlich ist und das Ziel des Lehrgangs gewahrt
bleibt.
(4) Die theoretische Unterrichtszeit umfasst in der Regel
720 Unterrichtsstunden.
§17
Leistungsnachweise
(1) Es werden mindestens acht schriftliche Aufsichtsarbei-
ten angefertigt, die gemäß §12 bewertet werden. Jedes der im
Lehrgangsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fächer muss
mindestens einmal Gegenstand einer Aufsichtsarbeit sein. Die
Lehrgangsteilnehmenden dürfen zur Bearbeitung der Auf-
sichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(2) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmende beziehungs-
weise ein Lehrgangsteilnehmender eine Aufsichtsarbeit aus
wichtigem Grund, so hat sie beziehungsweise er die Aufsichts-
arbeit nachzuholen. Versäumen Lehrgangsteilnehmende ohne
triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen
Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen diese
Prüfungsordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit ,,unge-
nügend“ (0 Punkte) zu bewerten.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unverzüglich zu bewerten
und die Bewertung den Lehrgangsteilnehmenden bekannt zu
geben. Die Bewertung der Leistungsnachweise (Anlage 4) wird
der Lehrgangsbehörde zugeleitet und zur Lehrgangsakte
genommen.
Abschnitt 3
Zweistufiges Verfahren
§18
Durchführung des zweistufigen Verfahrens
(1) Unbeschadet des Verfahrens nach Abschnitt 2 können
die Lehrgangsbehörden den Lehrgang auch nach den Vor-
schriften dieses Abschnittes durchführen (zweistufiges Verfah-
ren). Der Lehrgang nach den Vorschriften dieses Abschnittes
besteht aus zwei Stufen:
1. dem externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht
gemäß §20 (erste Stufe),
2. der praktischen Unterweisung gemäß §22 (zweite Stufe).
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist,
gelten für das zweistufige Verfahren die Regelungen des
Abschnitts 2 entsprechend.
§19
Zulassung, Einstellung
(1) Zur zweiten Stufe des Lehrgangs nach §18 Absatz 1 Satz
2 Nummer 2 kann zugelassen werden, wer
1. die Anforderungen nach §
2 Absatz 1 Nummer 1 LKonV
erfüllt oder nach §2 Absatz 2 Nummer 3 LKonV diesen Per-
sonen gleichgestellt ist und
2. den externen tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht
gemäß §20 sowie die schriftliche Prüfung gemäß §21 erfolg-
reich abgeschlossen hat.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehr-
gangsbehörde. Sie ist ebenso für die Einstellung verantwort-
lich. Das Absolvieren des tätigkeitbezogenen theoretischen
Unterrichts gemäß §
20 sowie das Bestehen der schriftlichen
Prüfung gemäß §
21 begründen keinen Anspruch gegen die
Lehrgangsbehörde auf Einstellung und Zulassung zur zweiten
Stufe des Lehrgangs.
§20
Externer tätigkeitsbezogener theoretischer Unterricht
(erste Stufe)
(1) Der externe tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht
findet an einer gemäß §6 benannten Einrichtung statt.
(2) Der externe tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht
dauert mindestens zwölf Monate. Inhalt und Umfang ergeben
sich aus dem Unterrichtsrahmenplan (Anlage 2).
(3) Für die Zulassung zum externen tätigkeitsbezogenen
theoretischen Unterricht und die abzuleistenden Prüfungen
gelten die Zulassungs- und Prüfungsordnungen der gemäß §6
benannten Einrichtungen. Sofern die Zulassungs- und Prü-
fungsordnungen der gemäß §6 benannten Einrichtungen den
Regelungen dieser Verordnung widersprechen, sind die Rege-
lungen dieser Verordnung vorrangig anzuwenden. Der externe
tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht sowie die schrift­
liche Prüfung nach §21 können auch dann abgeleistet werden,
wenn die oder der Teilnehmende noch nicht durch eine Lehr-
gangsbehörde eingestellt und zugelassen worden ist.
§21
Schriftliche Prüfung
(1) Der externe tätigkeitsbezogene Unterricht wird mit
einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. §
29 gilt entspre-
chend.
Freitag, den 31. März 2023
132 HmbGVBl. Nr. 14
(2) Sofern eine Person zu einem späteren Zeitpunkt im
Rahmen der zweiten Stufe des Verfahrens zur praktischen und
mündlichen Prüfung zugelassen wird, übermittelt die Einrich-
tung eine beglaubigte Abschrift der Prüfungsakte für die
schriftliche Prüfung an die Prüfungsbehörde.
§22
Praktische Unterweisung im zweistufigen Verfahren
(1) Die praktische Unterweisung dauert mindestens zwölf
Monate. §
5 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. §
5
Absatz 3 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
dass der Antrag auf Verkürzung frühestens nach vier Monaten
gestellt werden kann. §
5 Absatz 4 findet keine Anwendung.
Umfang und Inhalt der praktischen Unterweisung ergeben
sich aus dem Unterrichtsrahmenplan (Anlage 2). Die Ent-
scheidung kann, unbeschadet der Regelung des §27 Absatz 1,
bis zum Ende der praktischen Unterweisung ergehen. Ergeht
die Entscheidung weniger als drei Monate vor Ende der Lehr-
gangszeit, wird die Anmeldung zur Prüfung zurückgezogen
und die Prüfung gilt als nicht abgelegt.
(2) §§
13 und 14 sowie §
15 Absatz 1 finden entsprechende
Anwendung. §
15 Absatz 2 findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit und
eine praktische Prüfung gemäß §
15 Absatz 2 Satz 3 zu absol-
vieren ist. Praktika bei einem Untersuchungsamt, das Aufga-
ben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahr-
nimmt, können auch im Rahmen des externen tätigkeitsbezo-
genen theoretischen Unterrichts nach §20 abgeleistet werden,
sofern diese Praktika als gleichartig anzusehen sind. Über eine
Anerkennung dieser Praktikumszeiten entscheidet auf Antrag
der Lehrgangsbehörde die Prüfungsbehörde.
(3) Abweichend von §
9 ist in der praktischen Unterwei-
sung nach den Vorschriften dieses Abschnitts in der Regel
kein Urlaub zu gewähren. Die Regelungen des Bundesurlaubs-
gesetzes vom 18. Januar 1963 (BGBl. III 800-4), zuletzt geän-
dert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868, 914), in der jeweils gel-
tenden Fassung bleiben hiervon unberührt.
§23
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erfolgt nach den Vorschriften des
Teils 3 mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung nach
§
29 durch die schriftliche Prüfung nach §
21 als erbracht gilt
und die entsprechenden Vorschriften zur schriftlichen Prü-
fung keine Anwendung finden. Der Abschluss der schriftli-
chen Prüfung an einer benannten Einrichtung im Sinne dieser
Verordnung ist dabei als vergleichbare Prüfung im Sinne von
§
56 Absatz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes in der
Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 921), zuletzt geändert am
20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174, 1176), in der jeweils geltenden
Fassung anzusehen.
Teil 3
Abschlussprüfung
§24
Allgemeines
(1) Die Lehrgangsteilnehmenden haben durch eine
Abschlussprüfung, bestehend aus einem schriftlichen, einem
praktischen und einem mündlichen Teil, nachzuweisen, dass
sie gemäß §3 Absatz 3 LKonV über fachliche und allgemeine
Kenntnisse verfügen, die für die Überwachung des Verkehrs
von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfs-
gegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.
(2) Für Menschen mit Behinderung gilt §
11 Absatz 3 für
die Abschlussprüfung entsprechend.
§25
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die
Dauer von drei Jahren durch Bescheid berufen. Es sind
namentlich für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses eine
Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter zu bestel-
len. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsit-
zendes Mitglied sowie ein stellvertretendes vorsitzendes Mit-
glied jeweils mit absoluter Mehrheit. Beide sollen nicht dersel-
ben Mitgliedergruppe gemäß Absatz 3 angehören.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern. Es soll eine geschlechterparitätische Besetzung
angestrebt werden. Mitglieder des Prüfungsausschusses kön-
nen sein:
1. Beschäftigte oder Beamte mit der Laufbahnbefähigung für
den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungs-
dienst oder wissenschaftlichen Dienst oder vergleichbar,
die bei der Prüfungsbehörde oder bei der Lehrgangs­behörde
tätig sind,
2. Lebensmittelchemiker, die in der Lebensmittelüberwa-
chung tätig sind,
3. Lebensmittelkontrolleure, die in der Lebensmittelüber­
wachung tätig sind,
4. Tierärzte, die in der Lebensmittelüberwachung tätig sind,
5. Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule,
6. Lehrkräfte einer gemäß §6 benannten Lehrgangsstelle.
(4) Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens Personen
aus drei verschiedenen Gruppen nach Absatz 3 angehören.
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie mindestens eine
Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder einer gemäß §
6
benannten Einrichtung angehören. Die Beauftragten der
Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Geltungsbereich
dieser Verordnung bestehenden Gewerkschaften und selbstän-
digen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer
berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schul-
aufsichtsbehörde berufen. Lehrkräfte gemäß Absatz 3 Satz 2
Nummer 6 werden im Einvernehmen mit der benannten Ein-
richtung berufen. Die Berufung der Arbeitgebervertretungen
sowie der Lehrkräfte nach Absatz 3 Satz 2 Nummern 5 und 6
erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen durch die Prüfungsbe-
hörde.
(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender
Zahl innerhalb einer von der Prüfungsbehörde gesetzten ange-
messenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Prüfungsbehörde
insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren
Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebun-
den. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei Personen, an der
Beschlussfassung mitwirken. Der Prüfungsausschuss
be­
schließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden
Mitglieds.
Freitag, den 31. März 2023 133
HmbGVBl. Nr. 14
§26
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss hat die ihm nach dieser Verord-
nung obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und dabei insbe-
sondere
1. die Prüfungen in Abstimmung mit der Prüfungsbehörde
vorzubereiten und zu organisieren,
2. die Aufsicht führende Person oder Personen festzulegen,
3. die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die zulässigen
Hilfsmittel festzulegen,
4. den Zeitpunkt und den Ort der Prüfungen festzusetzen,
5. den praktischen und den mündlichen Teil der Prüfung
abzunehmen,
6. die Erst- und Zweitprüferinnen beziehungsweise -prüfer für
die schriftliche und die praktische Prüfung festzulegen und
7. das Ergebnis der Prüfung festzustellen.
Über die Festlegungen gemäß Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7
sind Beschlüsse zu fassen.
(2) Dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
obliegen neben den in dieser Verordnung genannten Aufgaben
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vertretung des Prüfungsausschusses gegenüber der Prü-
fungsbehörde und anderen externen Stellen,
2. Unterrichtung der Lehrgangsbehörde über Zeitpunkt und
Ort der Prüfungen und
3. Leitung der Prüfung.
§27
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsanwärterin beziehungsweise der Prüfungs-
anwärter stellt über die Lehrgangsleitung den Antrag auf
Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der
Lehrgangszeit bei der Prüfungsbehörde. Im Fall des §
22
Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate. Die
Prüfungsanwärterin beziehungsweise der Prüfungsanwärter
ist zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre beziehungsweise seine
Leistungen in dem theoretischen Unterricht und der prakti-
schen Unterweisung im Durchschnitt jeweils mindestens mit
der Note ,,ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung
zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung ist
der Prüfungsanwärterin beziehungsweise dem Prüfungsanwär-
ter durch die Prüfungsbehörde schriftlich unter Nennung der
Termine für die schriftliche, praktische und mündliche Prü-
fung sowie den Ort für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. Es
wird in der Mitteilung darauf hingewiesen, dass die Prüfung
abgebrochen wird, sollte die Prüfungsanwärterin oder der Prü-
fungsanwärter einen Abschnitt der Prüfung nicht bestehen.
Des Weiteren wird auf die Regelungen zur Prüfungswiederho-
lung (§39) hingewiesen.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist der Prü-
fungsanwärterin beziehungsweise dem Prüfungsanwärter
schriftlich durch Bescheid mitzuteilen.
§28
Gliederung der Prüfung und Aufsicht
(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in einen schrift­
lichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die
Prüfung ist in dieser Reihenfolge zu absolvieren und wird
abgebrochen, wenn ein Prüfungsbestandteil als nicht bestan-
den gewertet wird.
(2) Die zur Prüfung zugelassene Person ist auf Antrag von
der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch den Prü-
fungsausschuss zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Lehr-
gangsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekannt-
gabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Entschei-
dung über die Vergleichbarkeit der anderen Prüfung trifft der
Prüfungsausschuss.
(3) Die vom Prüfungsausschuss bestimmte Aufsicht füh-
rende Person bei der schriftlichen Prüfung soll die zur Prüfung
zugelassenen Personen über den Prüfungsablauf, die Bearbei-
tungszeit sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen belehren. Sie soll zudem sicherstellen,
dass die zur Prüfung zugelassenen Personen die Arbeiten
selbstständig und nur unter Verwendung der zugelassenen
Arbeits- und Hilfsmittel ausführen.
(4) Begeht eine zur Prüfung zugelassene Person einen Täu-
schungsversuch oder stört schuldhaft die ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße, ist die jewei-
lige Prüfungsleistung mit der Note ,,ungenügend“ zu bewer-
ten.
§29
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier unter Aufsicht
anzufertigenden Arbeiten. Für diese Arbeiten stehen jeweils
drei Stunden zur Verfügung. Zugelassene Arbeits- und Hilfs-
mittel sind der zur Prüfung zugelassenen Person rechtzeitig
mitzuteilen. Die Aufgabenstellungen werden durch den Prü-
fungsausschuss festgelegt. Es sollen mindestens vier der in §3
Absatz 2 LKonV aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die zur
Prüfung zugelassene Person führt die Arbeit selbstständig und
nur unter Anwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmit-
tel durch.
(2) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung hat die
Aufsicht führende Person von der angefertigten Aufsichtsar-
beit eine Kopie anzufertigen und diese an die Prüfungsbe-
hörde zur Ablage in die Prüfungsakte zu geben sowie das Ori-
ginal der Aufsichtsarbeit an die jeweiligen Erst- und Zweitprü-
ferinnen beziehungsweise Erst- und Zweitprüfer zur Korrek-
tur weiterzuleiten.
§30
Anonymitätsprinzip der schriftlichen Prüfung
(1) Die zur Prüfung zugelassenen Personen erhalten von
der Prüfungsbehörde bei der Zulassung eine Prüfungsnum-
mer. Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu num-
merieren.
(2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf mit Ausnahme der
Prüfungsnummer keine Hinweise auf die Identität der zur
Prüfung zugelassenen Person enthalten.
(3) Die Anonymität der zur Prüfung zugelassenen Personen
ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsarbeit aufzuheben.
§31
Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Prüfung hat die zur Prüfung zugelas-
sene Person unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Prü-
Freitag, den 31. März 2023
134 HmbGVBl. Nr. 14
fungsausschusses innerhalb von drei Tagen drei Betriebskont-
rollen durchzuführen, wovon mindestens jeweils eine Kont-
rolle in einem Herstellerbetrieb und eine Kontrolle in einer
Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpfle-
gung durchgeführt werden soll. Während einer Betriebskont-
rolle hat die zur Prüfung zugelassene Person eine Proben-
nahme zu simulieren. Die Betriebskontrollen sollen jeweils
drei Stunden nicht überschreiten.
(2) Die zur Prüfung zugelassene Person hat anschließend
an die jeweilige Kontrolle unter Aufsicht selbstständig unter
Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Dabei sol-
len die drei Berichte mithilfe des von der Lehrgangsbehörde in
der Lebensmittelüberwachung verwendeten EDV-Programms
jeweils innerhalb von höchstens zwei Stunden angefertigt wer-
den.
(3) Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung haben die
Erst- und Zweitprüferinnen beziehungsweise die Erst- und
Zweitprüfer von den angefertigten Berichten sowie von even-
tuellen handschriftlichen Notizen der geprüften Person eine
Kopie anzufertigen und diese an die Prüfungsbehörde zur
Ablage in die Prüfungsakte zu geben.
§32
Mündliche Prüfung
(1) Der geprüften Person werden die Ergebnisse der schrift-
lichen und praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der
mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Zur mündlichen Prü-
fung wird zugelassen, wer den schriftlichen und praktischen
Teil der Abschlussprüfungen mit mindestens ,,ausreichend“
bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des vorsit-
zenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses abgenommen. Die
mündliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach der
praktischen Prüfung stattfinden. Der Prüfungsausschuss ent-
scheidet, ob die Prüfung als Einzel- oder Gruppenprüfung
durchgeführt wird. Es sollen jedoch nicht mehr als fünf zur
Prüfung zugelassene Personen gleichzeitig geprüft werden.
Die Prüfungszeit soll je zu prüfender Person 45 Minuten nicht
überschreiten.
§33
Niederschrift
(1) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine Niederschrift
zu fertigen.
(2) In den Niederschriften der schriftlichen, praktischen
und mündlichen Prüfung sind mindestens zu dokumentieren:
1. Die Formalien (Namen der geprüften Personen, Namen der
Prüferinnen beziehungsweise der Prüfer und das Prüfungs-
datum),
2. der Prüfungsgegenstand und dafür zugelassene Hilfsmittel,
3. Beginn und Ende der Prüfung,
4. das Prüfungsergebnis und
5. besondere Vorkommnisse.
(3) In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung und
den schriftlichen Teil der praktischen Prüfung sind durch die
Aufsicht führende Person zu jeder Prüfungsnummer die
Anzahl der abgegebenen Seiten zu erfassen.
(4) Die Niederschriften sind von den jeweiligen beteiligten
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die
Niederschriften über die schriftliche Prüfung und den schrift-
lichen Teil der praktischen Prüfung sind zusätzlich noch von
den Aufsicht führenden Personen zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§34
Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Satz 1 gilt nicht für
Personen, die im Rahmen der Prüfung gemäß §31 als Personal
oder Kundinnen beziehungsweise Kunden des kontrollierten
Betriebs anwesend sind. Der Prüfungsausschuss kann Lehr-
gangsteilnehmende des folgenden Jahrgangs als Zuhörerinnen
beziehungsweise Zuhörer an der mündlichen Prüfung zu­lassen,
sofern die zu prüfende Person dem nicht widerspricht. Bei der
Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen unter Maßgabe des
Absatzes 2 Satz 3 nur Mitglieder des Prüfungsausschusses
anwesend sein.
(2) Unabhängig hiervon ist die Prüfungsbehörde berech-
tigt, eine Beobachterin beziehungsweise einen Beobachter zu
stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Person gemäß §25
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 berechtigt wäre, Mitglied des
­
Prüfungsausschusses zu sein. Das Recht zur Beobachtung
erstreckt sich auf alle Prüfungsbestandteile einschließlich der
Beratungen des Prüfungsausschusses. Die bestellte Beobachte-
rin beziehungsweise der bestellte Beobachter ist nicht stimm-
berechtigt.
§35
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die zur Prüfung zugelassene Person kann bis zum
Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung aus wichti-
gem Grund von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt
die Prüfung als nicht abgelegt. Ist die zur Prüfung zugelassene
Person ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prü-
fung erschienen oder liegt kein wichtiger Grund für den Rück-
tritt von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsbestandteilen
vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls die zur Prüfung
zugelassene Person aus wichtigem Grund an der rechtzeitigen
Abgabe der Erklärung gehindert war, kann im Einzelfall eine
andere Entscheidung getroffen werden.
(2) Bricht die zu prüfende Person aus wichtigem Grund die
Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt. Bereits abgelegte Prü-
fungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger
Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht
bestanden. Der Nachweis über den wichtigen Grund ist unver-
züglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein amtsärztliches
Attest vorzulegen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entschei-
det der Prüfungsausschuss. Im Falle einer ablehnenden Ent-
scheidung ergeht durch die Prüfungsbehörde ein entsprechen-
der Bescheid.
(4) Wurde die Prüfung oder ein Prüfungsabschnitt nicht
abgelegt, so ist die Prüfung oder dieser Abschnitt unverzüglich
nach Wegfall des wichtigen Grundes gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 zu wiederholen. Erfolgt eine unverzügliche Wieder-
holung nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt
nicht, wenn die zu prüfende Person die Verzögerung nicht zu
vertreten hat.
§36
Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis
aufgrund der während des gesamten Lehrgangs erbrachten
Freitag, den 31. März 2023 135
HmbGVBl. Nr. 14
Leistungsnachweise sowie der Ergebnisse der schriftlichen,
praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) Grundlagen für die Ermittlung im einstufigen Verfah-
ren sind:
1. Die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der gere-
gelten praktischen Unterweisung mit 20 vom Hundert
(v.H.), errechnet aus
a) der durchschnittlichen Punktzahl des/der
Befähigungsberichte/s gemäß §14 und
b) der durchschnittlichen Punktzahl der schriftlichen
Arbeiten gemäß §15,
2. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen des tätig-
keitsbezogenen theoretischen Unterrichts mit 20 v.H.,
3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a) der schriftlichen Prüfung mit 20 v.H.,
b) der praktischen Prüfung mit 30 v.H.,
c) der mündlichen Prüfung mit 10 v.H..
(3) Grundlagen für die Ermittlung im zweistufigen Verfah-
ren sind:
1. Die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der gere-
gelten praktischen Unterweisung mit 20 v.H., errechnet aus
a) der Punktzahl des Befähigungsberichtes gemäß §14 und
b) der Punktzahl der schriftlichen Arbeiten gemäß §15,
2. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a) der schriftlichen Prüfung mit 40 v.H.,
b) der praktischen Prüfung mit 30 v.H.,
c) der mündlichen Prüfung mit 10 v.H..
(4) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2
Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 ermittelten Ergebnis bis
zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung der
geprüften Person zutreffender gekennzeichnet wird. Die
Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit
mindestens der Note ,,ausreichend“ bewertet worden ist. Das
Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dabei aus dem Durch-
schnitt der Ergebnisse der einzeln zu bewertenden Aufsichts-
arbeiten, das Ergebnis der praktischen Prüfung aus dem
Durchschnitt der Ergebnisse der einzeln zu bewertenden
Betriebskontrollen ermittelt. Abweichend von Satz 1 ist die
Prüfung auch dann nicht bestanden, wenn nicht alle der nach
§29 Absatz 1 anzufertigenden Aufsichtsarbeiten und alle nach
§
31 Absätze 1 und 2 durchzuführenden Betriebskontrollen
einzeln mit mindestens der Note ,,ausreichend“ bewertet wor-
den sind.
§37
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzel-
nen Prüfungsleistungen sowie das nach §36 ermittelte Gesamt-
ergebnis fest und teilt dies der Prüfungsbehörde mit.
(2) Der Prüfungsausschuss teilt der geprüften Person am
letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis
sie die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der
Prüfung gilt der Tag der letzten Prüfung.
§38
Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Geprüfte Personen, die die Prüfung bestanden haben,
erhalten von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis (Anlage 5). Das
Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prü-
fungsausschusses und von der beauftragten Person der Prü-
fungsbehörde unterzeichnet.
(2) Die geprüfte Person erhält von der Prüfungsbehörde
einen Nachweis darüber, dass sie nach dem Bestehen der Prü-
fung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit
Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfs-
gegenständen sowie Tabakerzeugnissen besitzt und berechtigt
ist, die Bezeichnung ,,Lebensmittelkontrolleurin“ beziehungs-
weise ,,Lebensmittelkontrolleur“ zu führen (Anlage 6).
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähi-
gungsnachweises sind zur Prüfungsakte zu nehmen.
§39
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Per-
son von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid.
Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
und die Prüfungsgebiete anzugeben. Auf die Möglichkeit der
Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.
(2) Die geprüfte Person darf die Prüfung auf Antrag inner-
halb einer Frist von insgesamt zwölf Monaten einmal vollstän-
dig wiederholen. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung
bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
im Einvernehmen mit der Lehrgangsbehörde. Auf Antrag
kann der Prüfungsausschuss entscheiden, aus wichtigem
Grund eine zweite Wiederholungsprüfung zuzulassen. Diese
Prüfung ist spätestens sechs Monate nach Wegfall des wichti-
gen Grundes durchzuführen.
(3) Sollte auch die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 2
als nicht bestanden gewertet werden, endet der Lehrgang mit
Datum des Bescheids über die letzte nicht bestandene Wieder-
holungsprüfung. Eine erneute Zulassung zum Lehrgang ist
dann für eine Dauer von zehn Jahren nach Bestandskraft des
Bescheids gemäß Absatz 1 ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass in bestimm-
ten Prüfungsfächern beziehungsweise Prüfungsgebieten eine
Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern die darin
erbrachten übrigen Einzelleistungen mindestens mit der Note
,,befriedigend“ bewertet wurden.
(5) Die Lehrgangszeit verlängert sich um den Zeitraum bis
zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlän-
gerten Lehrgangszeit legt der Prüfungsausschuss in Abstim-
mung mit der Lehrgangsbehörde fest.
§40
Lehrgangs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum des Lehrgangs ist für die Lehrgangs-
teilnehmenden jeweils eine Lehrgangsakte zu führen. Wäh-
rend des Prüfungszeitraums wird die Lehrgangsakte bei der
Prüfungsbehörde geführt und aufbewahrt sowie eine Prü-
fungsakte geführt. In die Prüfungsakte wird die Ablichtung
der Lehrgangsakte übernommen. Nach der Prüfung erhält die
Lehrgangsbehörde die Lehrgangsakte zurück. Die Prüfungs-
akte verbleibt bei der Prüfungsbehörde.
(2) Die oder der Lehrgangsteilnehmende kann innerhalb
eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre beziehungsweise
seine Lehrgangsakte bei der Lehrgangsbehörde und die
­
Prüfungsakte bei der Prüfungsbehörde einsehen.
§41
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändi-
gung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung
Freitag, den 31. März 2023
136 HmbGVBl. Nr. 14
bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig
erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entschei-
dung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig,
nachdem die Prüfungsbehörde Kenntnis von der Täuschungs-
handlung erlangt hat. Die Entscheidung ergeht durch
Bescheid.
Teil 4
Fortbildung
§42
Art und Dauer der Fortbildung
(1) Die Fortbildung im Sinne von §4 LKonV kann als Prä-
senz- oder als Onlineveranstaltung durchgeführt werden.
(2) Eine Fortbildungsveranstaltung wird als halbtägige
Veranstaltung im Sinne von §
4 Satz 2 LKonV anerkannt,
wenn innerhalb eines Tages Lehrinhalte über eine Dauer von
insgesamt vier Unterrichtsstunden vermittelt werden. Eine
Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Als Vermittlung von
Lerninhalten gelten insbesondere Unterrichtungen, Arbeits-
gruppen, Besichtigungen und Rollenspiele, sofern die Vermitt-
lung von Kenntnissen nach §
3 Absatz 2 LKonV im Vorder-
grund steht. Als ganztägige Veranstaltung im Sinne von §
4
Satz 2 LKonV gilt eine Zeitdauer von mindestens acht Unter-
richtsstunden pro Tag.
(3) Für die Dauer der Fortbildungsveranstaltung ist durch
die veranstaltende Stelle die Anwesenheit der Fortzubilden-
den sicherzustellen. Dies kann auch durch eine Lernerfolgs-
kontrolle erfolgen.
(4) Über die erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildungs-
veranstaltung erhalten die Fortzubildenden einen Nachweis
von der fortbildenden Stelle.
§43
Fortbildende Stelle
(1) Eine Fortbildung im Sinne von §4 LKonV kann durch
folgende Stellen durchgeführt werden:
1. Die Prüfungsbehörde,
2. eine für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste
Landesbehörde im Geltungsbereich der Lebensmittelkont-
rolleur-Verordnung,
3. eine Einrichtung, die zur Durchführung des tätigkeitsbezo-
genen theoretischen Unterrichts gemäß §§
16 und 20
berechtigt ist,
4. eine Einrichtung, die nach der Entscheidung einer für die
Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landes-
behörde im Geltungsbereich der Lebensmittelkontrolleur-
Verordnung zur Durchführung des tätigkeitsbezogenen
theoretischen Unterrichts berechtigt ist,
5. Untersuchungsämter gemäß §8 Absatz 2 Nummer 2 oder
6. sonstige Stellen, soweit die Fortbildungsveranstaltung von
der Prüfungsbehörde nach den Vorgaben des Absatzes 2
oder einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen
obersten Landesbehörde im Geltungsbereich der Lebens-
mittelkontrolleur-Verordnung als Fortbildung gemäß §
4
LKonV anerkannt wurde.
(2) Auf Antrag erkennt die Prüfungsbehörde eine Fortbil-
dungsveranstaltung als Fortbildungsveranstaltung gemäß §
4
LKonV an, wenn die fortbildende Stelle nachweist, dass die
Voraussetzungen des §
3 LKonV eingehalten werden. Der
Antrag ist spätestens vier Wochen vor der geplanten Durch-
führung der Fortbildungsveranstaltung bei der Prüfungsbe-
hörde schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
Der Bescheid ist gebührenpflichtig.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§44
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
(2) Für Fortbildungen und Prüfungen, die vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung begonnen wurden, gelten die bishe-
rigen Regelungen bis zum endgültigen Bestehen oder Nicht­
bestehen der Abschlussprüfung einschließlich Wieder­
holungsprüfung fort.
Hamburg, den 22. März 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Freitag, den 31. März 2023 137
HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 1
Lehrgangsrahmenplan – einstufiges Verfahren
Lehrgangssdauer Lehrgangsstelle Lehrgangsinhalt
Mindestens
12 Monate
Für die Lebensmittel-
überwachung zustän-
dige Behörden (§ 8)
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak-
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Be-
darfsgegenständen durch
Betriebskontrollen und Probennahmen
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zu-
satzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz-
und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakolo-
gischer Wirkung
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Ver-
bote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung
Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um
Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmit-
telrechts zu unterbinden
Einholen von erforderlichen Auskünften
Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen
und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften
und Auszügen daraus
Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeug-
nisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfs-
gegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der
Norm bzw. Verkehrsauffassung
einfache physikalische und chemische Vorprüfun-
gen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung und
Temperaturmessung
Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung
der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter
Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mit-
tel und sonstiger Bedarfsgegenstände
Anfertigung von Niederschriften über Außendienst-
tätigkeit
Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüber-
wachungsbehörde oder die Sachverständigen ver-
anlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht
auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in
denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmeti-
sche Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden
Freitag, den 31. März 2023
138 HmbGVBl. Nr. 14
Lehrgangssdauer Lehrgangsstelle Lehrgangsinhalt
Gegebenenfalls
tageweise
Polizeivollzugsdienst-
stelle
Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldun-
gen
Beobachtungen über mögliche schädliche Beein-
flussung von Lebensmitteln durch die Umwelt
Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher
über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und
über seinen Vollzug
Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmit-
telrechts
Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen
im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusam-
menarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
6 Monate
(720 Stunden)
Die Bildungseinrich-
tung, die mit dem tätig-
keitsbezogenen theore-
tischen Unterricht be-
auftragt wird
1. Allgemeine Rechtsgebiete
Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht,
Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungs-
technik einschließlich der automatisierten Datenver-
arbeitung und Kommunikationstechnik
2. Spezielle Rechtsgebiete
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-
ständen einschließlich Weinrecht, Fisch-, Fleisch-
und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-, Han-
delsklassen-, Preis- und Eichrecht
3. Warenkunde
einschließlich der Technologie und des Umgangs
mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmeti-
schen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik
4. Umwelthygiene und Ernährungslehre
5. Mikrobiologie und Parasitologie
einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophy-
laxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung
6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche
Eigenkontrollsysteme
7. Psychologische Grundlagen der Überwa-
chungstätigkeit; insbesondere Kommunikations-
und Konfliktlösungstechniken
Freitag, den 31. März 2023 139
HmbGVBl. Nr. 14
Lehrgangssdauer Lehrgangsstelle Lehrgangsinhalt
Mindestens
6 Wochen
Praktikum
Untersuchungsamt, das
Aufgaben im Rahmen
der amtlichen Lebens-
mittelkontrolle wahr-
nimmt
Organisation und Aufgaben der zuständigen Unter-
suchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen
der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwa-
chung wahrnehmen
Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Pro-
ben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-
metischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenstän-
den vom Eingang bis zur abschließenden Beurtei-
lung
Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvor-
gänge
Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstan-
dungsgründe
Durchführung sensorischer Prüfungen
Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren
und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegen-
stände
Die Inhalte des Lehrgangsrahmenplans richten sich nach der Lebensmittelkontrolleur-Verord-
nung.
Freitag, den 31. März 2023
140 HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 2
Unterrichtsrahmenplan – zweistufiges Verfahren
Lehrgangsdauer Lehrgangsstelle Lehrgangsinhalt
12 Monate Für die Lebensmittel-
überwachung zustän-
dige Behörden (§ 8)
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabak-
erzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen
Bedarfsgegenständen durch
Betriebskontrollen und Probennahmen
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
den Schutz der Gesundheit, der Hygiene, der Zu-
satzstoffe, der Bestrahlung, der Pflanzenschutz-
und sonstigen Mittel und der Stoffe mit pharmakolo-
gischer Wirkung
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über
die Kennzeichnung, die Kenntlichmachung, die Ver-
bote zum Schutz vor Täuschung, die Werbung
Einleitung und Durchsetzung von Maßnahmen, um
Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebens-
mittelrechts zu unterbinden
Einholen von erforderlichen Auskünften
Einsichtnahme in geschäftliche Aufzeichnungen
und gegebenenfalls Anfertigung von Abschriften
und Auszügen daraus
Sinnenprüfung der Lebensmittel, Tabakerzeug-
nisse, kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfs-
gegenstände hinsichtlich einer Abweichung von der
Norm bzw. Verkehrsauffassung
einfache physikalische und chemische Vorprüfun-
gen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmung
und Temperaturmessung
Mitwirkung bei der Einziehung und Überwachung
der unschädlichen Beseitigung beschlagnahmter
Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischer Mit-
tel und sonstiger Bedarfsgegenstände
Anfertigung von Niederschriften über Außendienst-
tätigkeit
Mitarbeit bei sonstigen durch die Lebensmittelüber-
wachungsbehörde oder die Sachverständigen ver-
anlassten Maßnahmen, insbesondere bei Verdacht
auf mikrobielle Verunreinigungen in Betrieben, in
denen Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmeti-
sche Mittel oder Bedarfsgegenstände hergestellt,
behandelt oder in den Verkehr gebracht werden
Freitag, den 31. März 2023 141
HmbGVBl. Nr. 14
Gegebenenfalls
tageweise
Polizeivollzugsdienst-
stellen
Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldun-
gen
Beobachtungen über mögliche schädliche Beein-
flussung von Lebensmitteln durch die Umwelt
Aufklärung der Verbraucherinnen und Verbraucher
über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und
über seinen Vollzug
Anzeige von Straftaten und Verfolgung von Ord-
nungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmit-
telrechts
Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen
im Verwaltungsverfahren (Techniken) in Zusam-
menarbeit mit der Polizeivollzugsdienststelle
Mindestens
12 Monate
(zwei Semester)
Die Bildungseinrich-
tung, die mit dem tätig-
keitsbezogenen theore-
tischen Unterricht be-
auftragt wird
1. Allgemeine Rechtsgebiete
Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht,
Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungs-
technik einschließlich der automatisierten Daten-
verarbeitung und Kommunikationstechnik
2. Spezielle Rechtsgebiete
Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeug-
nissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-
ständen einschließlich Weinrecht, Fisch-, Fleisch-
und Geflügelfleischhygienerecht, Gewerbe-,
Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht
3. Warenkunde
einschließlich der Technologie und des Umgangs
mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmeti-
schen Mitteln und Bedarfsgegenständen, Sensorik
4. Umwelthygiene und Ernährungslehre
5. Mikrobiologie und Parasitologie
einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertrag-
barer Krankheiten, Desinfektion, Schädlingsprophy-
laxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung
6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche
Eigenkontrollsysteme
7. Psychologische Grundlagen der Überwa-
chungstätigkeit; insbesondere Kommunikations-
und Konfliktlösungstechniken
Mindestens
6 Wochen
Praktikum
Untersuchungsamt, das
Aufgaben im Rahmen
der amtlichen Lebens-
mittelkontrolle wahr-
nimmt
Organisation und Aufgaben der zuständigen Unter-
suchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen
der Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
überwachung wahrnehmen
Freitag, den 31. März 2023
142 HmbGVBl. Nr. 14
Verfolgung des Vorgangs der Bearbeitung von Pro-
ben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kos-
metischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenstän-
den vom Eingang bis zur abschließenden Beurtei-
lung
Gewährung des Einblicks in die Untersuchungsvor-
gänge
Vermittlung der Kenntnis wesentlicher Beanstan-
dungsgründe
Durchführung sensorischer Prüfungen
Warenkunde, Technologie, Herstellungsverfahren
und Recht der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
kosmetischen Mittel und sonstigen Bedarfsgegen-
stände
Die Inhalte des Lehrgangsrahmenplans richten sich nach der Lebensmittelkontrolleur-Verord-
nung.
Freitag, den 31. März 2023 143
HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 2.1
Anforderungen an Unterrichtseinrichtungen
Für eine Benennung sind durch die Unterrichtseinrichtung folgende Kriterien zu erfüllen und
schriftlich nachzuweisen:
I. Die Unterrichtseinrichtung ist eine Hochschule gemäß § 1 Satz 1 des Hochschulrahmenge-
setzes (HRG) in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert am 15.
November 2019 (BGBl. I S. 1622), in der jeweils geltenden Fassung oder eine staatlich an-
erkannte Hochschule gemäß § 70 HRG.
II. Das Curriculum der Unterrichtseinrichtung bietet die Gewähr, dass die im Unterrichtsrah-
menplan (Anlage 2) für den tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht vorgesehenen
Lehrgangsinhalte behandelt werden.
III. Der Studiengang / die Studiengänge, in denen die Lehrgangsinhalte des tätigkeitsbezoge-
nen theoretischen Unterrichts gelehrt werden, entsprechen
– den Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse
vom 21. April 2005 in der jeweils geltenden Fassung,
– den Anforderungen der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditie-
rung von Bachelor- und Masterstudiengängen vom 10. Oktober 2003 in der jeweils
geltenden Fassung,
– landesspezifischen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Mas-
terstudiengängen
IV. Sofern nicht schon durch die anderen Kriterien abgedeckt, entspricht die Unterrichtsein-
richtung den Anforderungen an die Durchführung der schriftlichen Prüfung im Sinne dieser
Verordnung.
V. Die Hochschule verfügt im Bereich von Studium und Lehre über ein Qualitätssicherungs-
system, das geeignet ist, das Erreichen der Qualifikationsziele und die Qualitätsstandards
des Studiengangs / der Studiengänge, in denen Lehrgangsinhalte des tätigkeitsbezogenen
theoretischen Unterrichts gelehrt werden, zu gewährleisten. Dies wird über eine erfolgrei-
che System- oder Programmakkreditierung nachgewiesen.
Freitag, den 31. März 2023
144 HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 3
(Lehrgangsstelle) (Ort, Datum)
Befähigungsbericht der praktischen Unterweisung
(Vor- und Nachname der bzw. des zu Unterweisenden)
1. ggf. Unterweisungsabschnitt:
2. Unterweisungszeit: vom bis
Fehlen infolge von Krankheit (Anzahl Tage): _________
Fehlen infolge von Urlaub (Anzahl Tage): _________
Fehlen infolge von unentschuldigtem Fernbleiben (Anzahl Tage): __________
3. Kurze Angaben zu Umfang und Art der Tätigkeiten:
4. Bewertungstabelle
Bewertungskriterium-
nummer
Bewertungskriterium
1. Denken und Urteilen
1.1 Urteilsvermögen/ Problemlösung
1.2 Flexibilität/ Lern- und Veränderungsbereitschaft
1.3 Selbstreflexion
2. Arbeitsweise
2.1 Arbeitsorganisation
2.2 Entscheidungsverhalten
Freitag, den 31. März 2023 145
HmbGVBl. Nr. 14
2.3 Wirtschaftlichkeit des Handelns
2.4 Engagement/Initiative
2.5 Belastbarkeit
3. Fachliche Kompetenz
3.1 Fachliche Kenntnisse
4. Umgang mit anderen/ Kommunikation
4.1 Sprachlicher Ausdruck/ Argumentation
4.2 Wertschätzung/ Einfühlsamkeit
4.3 Kooperationsverhalten
4.4 Konfliktverhalten
4.5 Dienstleistungsorientierung
5. Arbeitsergebnisse
5.1 Qualität der Arbeitsergebnisse
5.2 Arbeitsmenge
Die Beurteilung soll nach den oben genannten Bewertungskriterien verfasst werden.
Schreiben Sie diese bitte auf zusätzlichem Papier und hängen diese an.
5. Gesamtergebnis:
Punkte. Dies entspricht der Note: (ausgeschrieben)
(Ort, Datum) (Unterschrift Unterweisende/Unterweisender)
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen. Der Befähigungs-
bericht wurde mit mir besprochen.
(Ort, Datum) (Unterschrift Lehrgangsteilnehmerin/Lehrgangsteilnehmer)
Überprüfung durch die Lehrgangsleitung:
(Ort, Datum) (Unterschrift Lehrgangsleitung)
Freitag, den 31. März 2023
146 HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 4
Bescheinigung zur Teilnahme an dem theoretischen Lehrgang
Frau / Herr
geboren am
hat regelmäßig am theoretischen Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin / zum Le-
bensmittelkontrolleur mit Erfolg teilgenommen.
Modul I: (Zeiten eintragen)
Modul II: (Zeiten eintragen)
Modul III: (Zeiten eintragen)
Bei den schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden folgende Punkte erreicht:
Allgemeine Rechts- und Verwaltungskunde
Verwaltungsrecht Punkte
Spezielle Rechts- und Verwaltungskunde
Ordnungswidrigkeitenrecht Punkte
Grundlagen des Lebensmittelrechts Punkte
Verwaltungsrecht/ Recht der Gefahrenabwehr Punkte
Warenkunde
Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft Punkte
Lebensmittel tierischer Herkunft Punkte
Lebensmittel- und Betriebshygiene Punkte
Mikrobiologie Punkte
Die Leistungen während des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts werden insgesamt
mit einem Durchschnitt von
Punkten bewertet.
Dies entspricht der Note (ausgeschrieben):
________________ ________________________________________
(Ort, Datum) (Siegel) Unterschrift beauftragte Person der Akademie
Freitag, den 31. März 2023 147
HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 5
Freie und Hansestadt Hamburg
B e h ö r d e f ü r J u s t i z u n d Ve r b ra u c h e r s c h u t z
Prüfungszeugnis
Frau/Herr XXX
geboren am xx.xx.xxxx in xxxxxxxx
hat in der Zeit vom xxxxxx bis zum xxxxxx an einem Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin/
zum Lebensmittelkontrolleur gemäß der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August
2001 in Verbindung mit der Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleu-
rinnen und Lebensmittelkontrolleure vom … teilgenommen.
Er/Sie hat am xx.xx.xxxx die vorgeschriebene Abschlussprüfung mit dem
Gesamtergebnis
bestanden.
Einzelnoten:
praktische Fortbildung:
theoretische Fortbildung:
praktische Prüfung:
schriftliche Prüfung:
mündliche Prüfung:
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
Note ausgeschrieben (xx Punkte)
vorsitzendes Mitglied des zuständige Stelle:
Prüfungsausschusses:
(Siegel)
(Name vorsitzendes Mitglied) (Name Beauftragte/r)
Freitag, den 31. März 2023
148 HmbGVBl. Nr. 14
Anlage 6
Befähigungsnachweis
Frau / Herr
geboren am in
hat den Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin / zum Lebensmittelkontrolleur abgeleistet
und die Lehrgangssprüfung vor dem Prüfungsausschuss bestanden.
Sie / Er erfüllt die Anforderungen gem. § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert am … (BGBl. I S. …), [es ist jeweils die letzte zum
Zeitpunkt der Zeugniserteilung geltende Änderung der LKonV mit Fundstelle einzufügen]
und ist berechtigt, die Bezeichnung
Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur
zu führen.
(Ort, Datum) (Siegel) (Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses)
Freitag, den 31. März 2023 149
HmbGVBl. Nr. 14
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Feuerwehr
Vom 28. März 2023
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 616), in Verbindung mit §7 Absatz 2 des Feuer-
wehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt
geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182), und §31 Absatz
3 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober
2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020
(HmbGVBl. S. 331), wird verordnet:
§1
Änderung der Gebührenordnung für die Feuerwehr
Die Nummern 6 bis 6.2 der Anlage der Gebührenordnung
für die Feuerwehr vom 2. Dezember 1997 (HmbGVBl. S. 530),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 658),
erhalten folgende Fassung:
,,6 Zuschläge (Abrechnungs- und Leitstellenpauschale)
6.1 Zusätzliche Bearbeitungspauschale je Einsatz oder Ab-
rechnungsfall (Abrechnungspauschale)
6.1.1 nach den Nummern 1 bis 1.5.2
und 1.8 bis 1.9.2 45,50
6.1.2 nach den Nummern 1.6 bis 1.7.3, 2 bis 3.2, 5
bis 5.8 und 7 bis 8.3 28,50
6.2 Zusätzliche Bearbeitungsgebühr
je von der Leitstelle disponiertem
einsatzbezogenen Abrechnungsfall,
nicht jedoch bei Rettungsdiensteinsätzen
gemäß Nummer 4 (Leitstellenpauschale) 193,-„.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. März 2023.
Freitag, den 31. März 2023
150 HmbGVBl. Nr. 14
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).