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Verordnung über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 20
2130-1-15

Seite 67

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg
222-1-1

Seite 70

DIENSTAG, DEN14. APRIL
67
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2015
Tag I n h a l t Seite
31. 3. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
2130-1-15
8. 4. 2015 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschau-
ungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
222-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 20 für das
Gebiet östlich der Lemsahler Landstraße und nördlich der
Straße Spechtort (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 521) wird fest-
gestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Spechtort ­ Lemsahler Landstraße ­ Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 440, Ostgrenzen der Flurstücke 2434, 3881, 3830,
446, Nordgrenze des Flurstücks 3355, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 1450 (Im Kohlhof), über das Flurstück 1450 der
Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lemsahl-Mellingstedt 20
Vom 31. März 2015
Auf Grund von §10 und §35 Absatz 6 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in
Verbindung mit §3 Absatz 1, §4 und §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), §
9 Absatz 4 des Hambur
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), §
81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Num-
mer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013

(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 14. April 2015
68 HmbGVBl. Nr. 15
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim

Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des

Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für sons-
tige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwal-
tungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.
2. An den mit ,,(A)“ bezeichneten Gebäudefassaden sind die
Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundriss-
gestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
3. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohn-
gebiete kann die zulässige Grundfläche für die nach Num-
mer 26 hergestellten befestigten Fahrwege sowie nicht
überdachten Stellplatzflächen bis zu 80 vom Hundert
überschritten werden.
4. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohn-
gebiete wird für Gebäude mit einem Vollgeschoss für
Traufseiten eine maximale Außenwandhöhe von 3,75
m
festgesetzt.
5. Für Gebäude in den reinen Wohngebieten mit zwei Vollge-
schossen wird für Traufseiten eine maximale Außenwand-
höhe von 6,5m festgesetzt.
6. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohn-
gebiete darf die maximale Höhe des Erdgeschossrohfuß
bodens die nach Nummer 7 festgesetzten Bezugspunkte
nicht überschreiten.
7. Bezugspunkte für die festgesetzte zulässige Außenwand-
höhe für Traufseiten sowie die Höhe des Erdgeschoss
rohfußbodens sind die Straßenoberkante der das Grund-
stück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen
beziehungsweise die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
belasteten Flächen, gemessen in der straßenzugewandeten
Fassadenmitte senkrecht zur Straße beziehungsweise zur
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belasteten Fläche.
8. In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohn-
gebiete darf die Dachneigung nicht weniger als 20 Grad
betragen und wird für Gebäude mit zwei Vollgeschossen
auf maximal 40 Grad begrenzt.
9. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Log-
gien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5m, durch Erker
und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5
m und durch zum
Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4m zugelassen
werden.
10.In den mit ,,(TG)“ bezeichneten Bereichen der reinen
Wohngebiete sind die Stellplätze in Tiefgaragen anzuord-
nen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen innerhalb der Baugebiete zulässig,
wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel- und Frei-
zeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
11. Ebenerdige Stellplätze sind auch in Vorgärten zulässig.
12. Die festgesetzten Fahrrechte umfassen die Befugnis der
zuständigen Entsorgungsbetriebe, die Flächen für die
Abfallentsorgung zu befahren.
13. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, die bezeichneten Flä-
chen als allgemein zugängliche Gehwege anzulegen und zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den fest
gesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
14. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verle-
gen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstel-
lung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung
beeinträchtigen können, sind unzulässig.
15. Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
unzulässig. Kinderspielflächen bleiben hiervon unbe-
rührt.
16. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
von der Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der
Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind Gelän-
deaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
17. Für die festgesetzten zu erhaltenden Einzelbäume und für
die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhal-
ten bleibt.
18. Im allgemeinen Wohngebiet und in den reinen Wohnge-
bieten, in denen nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
sind, ist für je angefangene 300m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen oder zu erhalten.
19. Auf den Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind Ergänzungspflanzungen
sowie Wall-Aufsetzarbeiten mit 3m Breite und 0,6m Höhe
Dienstag, den 14. April 2015 69
HmbGVBl. Nr. 15
so durchzuführen, dass jeweils der Charakter und Aufbau
einer Wallhecke entsteht.
20. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern
und Hecken sowie für Ersatzpflanzungen sind standortge-
rechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von min-
destens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Sträucher und Heckensträucher müssen min-
destens folgende Qualität aufweisen: Zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 60cm.
21. Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen, der pri-
vaten Grünflächen und der Fläche für die Abwasserbeseiti-
gung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken
sind auf den Wohngebietsflächen Hecken anzupflanzen.
Die Hecken können für notwendige Grundstückszuwe-
gungen unterbrochen werden.
22. Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten
Stellplätzen (Carports) mit einer Neigung bis zu 15 Grad
sind mit einem mindestens 5
cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
23. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mindes-
tens zu zwei Drittel der Gebäudegrundfläche mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und extensiv zu begrünen.
24. Nicht überbaute Tiefgaragenflächen sind mit einem min-
destens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und gärtnerisch zu begrünen. Hiervon können
erforderliche Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen
und Kinderspielflächen sowie an Hauptgebäude unmittel-
bar anschließende Flächen in einer Tiefe von 50
cm,
gemessen senkrecht von der Außenwand des Gebäudes,
ausgenommen werden.
25. Tiefgaragenrampen sind mit Rankgerüsten oder Pergolen
zu überstellen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen.
26.Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege
sowie nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
27. Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen sowie
in den privaten Grünflächen anfallende Niederschlagswas-
ser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesam-
melt wird, auf dem jeweiligen Grundstück über die vegeta-
tionsbedeckte Bodenzone oder über Rigolen zu versickern.
28. Auf der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung
mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind
standortgerechte, artenreiche Gräser-Stauden-Fluren
anzulegen und zu entwickeln sowie mindestens zwei groß-
kronige Bäume anzupflanzen. Die Fläche ist ansonsten
von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten
und ein Mal im Jahr in der Zeit von Mitte August bis Ende
Oktober zu mähen, wobei das Mäh- und Schnittgut abzu-
räumen ist. Das Ausbringen von Düngemitteln und die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig.
29. Auf der festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft ist eine extensive Streuobstwiese mit standort-
gerechten alten Kulturobstsorten und Wildobstarten
anzulegen und zu entwickeln. Es sind mindestens zwölf
Obstbaum-Hochstämme mit einem Stammumfang von
mindestens 14cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, anzupflanzen. Die Wiese ist ein Mal im Jahr in der
Zeit von Mitte August bis Ende Oktober zu mähen, wobei
das Mähgut abzuräumen ist. Die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln ist unzulässig.
30. Für den Ausgleich werden die innerhalb des Plangebietes
festgesetzte Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sowie das außerhalb des Plangebietes gelegene Flurstück
1946 (teilweise) der Gemarkung Duvenstedt jeweils antei-
lig zu 78 vom Hundert den mit ,,Z1″ bezeichneten Flächen
und zu 22 vom Hundert den mit ,,Z2″ bezeichneten Flä-
chen zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne sowie die Verordnung über Außenbereiche in
Duvenstedt und Lemsahl-Mellingstedt vom 18. Oktober 2011
(HmbGVBl. S. 451, 506) aufgehoben.
Hamburg, den 31. März 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 14. April 2015
70 HmbGVBl. Nr. 15
Einziger Paragraph
Die Anlage zur Verordnung über die Religionsgesellschaf-
ten und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen
Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert am 9. April 2014 (HmbGVBl. S. 137), wird wie
folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 1.2.31 erhält folgende Fassung:
,,1.2.31
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Ham-
burg“.
1.2 Nummer 1.2.43 erhält folgende Fassung:
,,1.2.43
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Ham-
burg-Rothenburgsort“.
1.3 In Nummer 1.2.60 wird die Textstelle ,,Ev.-luth.“ durch
,,Ev.-Luth.“ ersetzt.
1.4 In Nummer 1.2.65 wird die Textstelle ,,Ev.-Luth.“ durch
,,Ev.-luth.“ ersetzt.
1.5 Die Nummern 1.2.74 und 1.2.75 erhalten folgende Fas-
sung:
,,1.2.74
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt
1.2.75
Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Berg-
stedt“.
1.6 Nummer 1.3.17 erhält folgende Fassung:
,,1.3.17
Ev.-Luth. Kirchengemeinde ,,Zu den 12 Apos-
teln in Hamburg-Lurup““.
2. Abschnitt II erhält folgende Fassung:
,,II
1. Erzbistum Hamburg
1.1 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Joseph Ham-
burg-Altona
1.2 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Marien Ham-
burg-Altona
1.3 Röm.-kath. Kirchengemeinde Maria Grün Ham-
burg-Blankenese
1.4 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Ansgar Ham-
burg-Niendorf
1.5 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Bruder-Konrad
Hamburg-Osdorf
1.6 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Maria ­ St.
Joseph Hamburg-Harburg
1.7 Röm.-kath. Kirchengemeinde Hl. Kreuz Ham-
burg-Neugraben
1.8 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Bonifatius
Hamburg-Wilhelmsburg
1.9 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Sophien Ham-
burg-Barmbek
1.10
Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Bonifatius
Hamburg-Eimsbüttel
1.11 Röm.-kath. Kirchengemeinde Herz Jesu Ham-
burg-Hamm
1.12 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Ham-
burg-Harvestehude
1.13 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Marien (Dom)
Hamburg-St. Georg
1.14 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Ansgar Ham-
burg-Neustadt
1.15 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Antonius Ham-
burg-Winterhude
1.16
Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Franziskus
Hamburg-Barmbek
1.17 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Katharina von
Siena Hamburg-Langenhorn
1.18Röm.-kath. Kirchengemeinde Seliger Johannes
Prassek Hamburg-Rahlstedt
1.19 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Marien Ham-
burg-Bergedorf
1.20 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Paulus Ham-
burg-Billstedt
1.21 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Christophorus
Hamburg-Lohbrügge
1.22Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Agnes Ham-
burg-Tonndorf
1.23 Röm.-kath. Kirchengemeinde St. Joseph Ham-
burg-Wandsbek
2. Erzbischöflicher Stuhl zu Hamburg
3.Metropolitankapitel
4. Katholischer Schulverband Hamburg“.
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
des öffentlichen Rechts in Hamburg
Vom 8. April 2015
Auf Grund von §
3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die
Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsverei-
nigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434), geändert
am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit
dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Weiterübertra-
gung von Verordnungsermächtigungen über die Verleihung
der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Reli-
gionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom
11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92) wird
verordnet:
Hamburg, den 8. April 2015.
Die Senatskanzlei
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7% Mehrwertsteuer).