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Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016
221-3-16, 221-6-16

Seite 171

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17

Seite 173

Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht
neu: 2139-1-1, neu: 2139-1-2

Seite 176

Verordnung zur Aufhebung der Finanzanlagenerlaubnis-Betrauungs-Verordnung
7100-2

Seite 177

DIENSTAG, DEN19. APRIL
171
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 15 2016
Tag I n h a l t Seite
9. 4. 2016 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für
die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
221-3-16, 221-6-16
11. 4. 2016 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
12.
4.
2016 Verordnung für den Bereich der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter
Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176
neu: 2139-1-1, neu: 2139-1-2
12. 4. 2016 Verordnung zur Aufhebung der Finanzanlagenerlaubnis-Betrauungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
7100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
In der Anlage der Verordnung über Zulassungsbeschrän-
kungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2016 vom 28. Dezember 2015
(HmbGVBl. 2016 S. 21) wird hinter dem Abschnitt ,,Fakultät
für Betriebswirtschaft“ der folgende Abschnitt ,,Fakultät für
Medizin“ eingefügt:
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2016
Vom 9. April 2016
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl.
S. 97), in Verbindung mit §
2 Absatz 1 des Hochschulzulas-
sungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515),
zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389,
398), sowie Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der Verord-
nung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung
nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103), geän-
dert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), und
Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzu-
lassung vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 36), zuletzt geän-
dert am 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101), in Verbindung
mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 des Staatsvertrages über die
Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschul
zulassung vom 8. März 2008 bis 5. Juni 2008 (HmbGVBl. 2009
S. 37) sowie §
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Hochschulwesen vom 17. August 2004 (HmbGVBl.
S. 348), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 251), wird verordnet:
Dienstag, den 19. April 2016
172 HmbGVBl. Nr. 15
Studienfach Studienabschluss
Sommersemester
2016
Zulassungszahl
Zulassungen
für
höhere
Semester/
Sommersemester
2016
,,Fakultät für Medizin
Medizin 1. Abschnitt 1.­ 4.
Fachsemester 2)
Staatsprüfung 0 0
Medizin 2. Abschnitt 5.­10.
Fachsemester 2),3)
Staatsprüfung 367 0
Zahnmedizin Staatsprüfung 0 0
2)
Festsetzung nach §1 Absatz 2 der Kapazitätsverordnung: Der Studiengang Medizin wird als Modellstudiengang durchgeführt;
eine Auffüllung der höheren Semester erfolgt ausschließlich zum 5. Fachsemester; im Übrigen werden Abgänge durch den
Schwundausgleich kompensiert.
3)

Voraussetzung für die Neuaufnahme zum Weiterstudium im 5. Fachsemester im Sommersemester ist, dass die Zahl der im
5. und 6. Fachsemester im Sommersemester eingeschriebenen Studierenden zusammengerechnet unterhalb der für das
5. Fachsemester gesetzten Auffüllgrenze liegt. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für
Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung.“
Hamburg, den 9. April 2016.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Dienstag, den 19. April 2016 173
HmbGVBl. Nr. 15
§1
§
2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17
vom 7. November 1966 (HmbGVBl. S. 239), zuletzt geändert
am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie
folgt geändert:
1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 wird dem
Gesetz hinzugefügt.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Es werden folgende Nummern 3 bis 3.10 angefügt:
,,3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung gilt:
3.1 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).
3.2 Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden in den
Gewerbegebieten ausgeschlossen.
3.3 Die genehmigte Festhalle auf dem Flurstück 998 der
Gemarkung Boberg bleibt weiterhin zulässig; die
genehmigte Geschossfläche darf jedoch nicht erwei-
tert werden. Der Gebäudebestand darf baulich
umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neu-
bau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für
Werbung dürfen nicht vergrößert werden. Werbe
anlagen mit Wechsellicht sind unzulässig.
3.4 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordell
artige Betriebe unzulässig.
3.5 In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder
Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen
und nicht mehr als 10 vom Hundert (v.H.) der mit
den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch
nicht mehr als insgesamt 150
m² Verkaufsfläche je
Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandels-
nutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimen-
ten sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nicht-
zentrenrelevanten Sortimenten auf den Flurstücken
954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung
Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v.H. der geneh-
migten Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortiments-
änderung ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entspre-
chenden Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die
Hamburger Sortimentsliste gemäß den ,,Hamburger
Leitlinien für den Einzel
handel“ (Auslegestelle:
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt
für Landesplanung und Stadtentwicklung).
3.6 In den Gewerbegebieten sind mindestens 20 v.
H.
der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflä-
chen anzulegen. Alternativ sind bei genehmigten
Nutzungen ­ sofern aufgrund der bestehenden bauli-
chen Dichte die Maßnahme nach Satz 1 nicht oder
nicht ohne erheb
lichen Aufwand realisierbar sein
sollte ­ Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von
weniger als 20 Grad mit einem mindestens 8cm star-
ken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Wintergärten und Ge
wächshäuser sind von der Begrünungsverpflichtung
ausgenommen.
3.7 In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze
ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baum
pflanzung benötigten Flächen können auf die in
Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen
angerechnet werden.
3.8 In den Gewerbegebieten sind für die Baumpflanzun-
gen heimische, standortgerechte Gehölze zu verwen-
den. Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von
mindestens 16m² Fläche und 0,8m Tiefe anzulegen.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Bei Abgang der anzupflanzenden Bäume
sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzuneh-
men und zu erhalten.
3.9 Für die in der Anlage mit ,,(A)“ bezeichnete Fläche
ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40
m bei
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17
Vom 11. April 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), in Verbindung mit §
1 und §
2 Absatz 1
sowie §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 19. April 2016
174 HmbGVBl. Nr. 15
einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40m bei
einer Dachneigung größer 15 Grad über Normal
höhennull (NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die
in der Anlage mit ,,(B)“ bezeichnete Fläche ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 58,95
m bei einer
Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95m bei einer
Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchst-
maß zulässig. Für die in der Anlage mit ,,(C)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 63,33m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 65,33
m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der
Anlage mit ,,(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe
baulicher Anlagen von 62,00
m bei einer Dachnei-
gung bis 15 Grad und von 64,00m bei einer Dachnei-
gung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit ,,(E)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als
Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit ,,(F)“
bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen
von 75,50m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und
von 77,50
m bei einer Dachneigung größer 15 Grad
über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachauf-
bauten gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für
eine Dachneigung größer 15 Grad.
3.10 In einem Abstand von 50
m vom Lot des äußeren
Leiters einer Hochspannungsfreileitung sind Ein-
richtungen für gesundheitliche Zwecke sowie für die
Kinder- und Altenbetreuung unzulässig.“
§2
Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt.
§3
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Planänderung kann auch beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein

Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die

Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts

geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 11. April 2016.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 19. April 2016 175
HmbGVBl. Nr. 15
Dienstag, den 19. April 2016
176 HmbGVBl. Nr. 15
Artikel 1
Hamburgische Verordnung über Organisation und Inhalte
der praktischen Tätigkeit von Architektinnen
und Architekten unter Aufsicht
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 2 des Hambur
gischen Architektengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006
(HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015
(HmbGVBl. S. 362, 366), wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Organisation und Inhalte der in
Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005
Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18, ABl. EU 2008
Nr. L 93 S. 28, ABl. EU 2009 Nr. L 33 S. 49, ABl. EU 2014
Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 20. November 2013
(ABl. EU Nr. L 354 S. 132), vorgeschriebenen praktischen
Tätigkeit unter Aufsicht (praktische Tätigkeit) in der Fach-
richtung Architektur.
§2
Ziel und Inhalt der praktischen Tätigkeit
(1) Die praktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfah-
rungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer
Kenntnisse in den Berufsaufgaben nach §
1 HmbArchtG der
Fachrichtung Architektur. Personen, die die Ausbildung nach
§4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HmbArchtG in der
Fachrichtung Architektur abgeschlossen haben (Absolventin-
nen und Absolventen), sollen durch die praktische Tätigkeit
befähigt werden, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben.
Die praktische Tätigkeit baut auf den während des Studiums
in der Fachrichtung Architektur erworbenen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Kompetenzen auf.
(2) Die Absolventinnen und Absolventen müssen insbeson-
dere im Bereich der gestaltenden, technischen, wirtschaft
lichen, umweltgerechten und sozialen Planung von Bauwer-
ken sowie der Überwachung der Ausführung eines Vorhabens
tätig werden.
§3
Aufsichtführende Person oder Stelle
(1) Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit hat durch
eine Architektin oder einen Architekten (aufsichtführende
Person) oder die Hamburgische Architektenkammer (aufsicht-
führende Stelle) zu erfolgen.
(2) Soll die praktische Tätigkeit in einem anderen Staat als
der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, muss die
aufsichtführende Person oder Stelle eine Qualifikation aufwei-
sen, die mit der Qualifikation der unter Absatz 1 genannten
Person oder Stelle vergleichbar ist. Ferner ist ihre Zulassung
durch die Hamburgische Architektenkammer vor Aufnahme
der praktischen Tätigkeit erforderlich.
§4
Anzeigepflichten der Absolventinnen und Absolventen
(1) Die Absolventinnen und Absolventen haben die Auf-
nahme der praktischen Tätigkeit vor Beginn bei der Hambur-
gischen Architektenkammer anzuzeigen.
(2) Die Anzeige ist in Textform einzureichen. Sie hat insbe-
sondere den Namen und die Anschrift der Absolventin bzw.
des Absolventen sowie Angaben zur aufsichtführenden Person
oder Stelle zu enthalten. Ferner ist ein Nachweis über den
Studienabschluss beizufügen.
(3) Der Anzeige über die Aufnahme der praktischen Tätig-
keit bei der Hamburgischen Architektenkammer steht die
Anzeige bei einer anderen Architektenkammer eines Landes
der Bundesrepublik Deutschland gleich. Dieses gilt auch für
die Zulassung aufsichtführender Personen oder Stellen in
einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland
durch andere Architektenkammern.
(4) Ausnahmsweise kann der Nachweis der praktischen
Tätigkeit ohne vorherige Anzeige nach Absatz 1 erfolgen,
wenn die Absolventin oder der Absolvent belegt, dass die
Anzeige nicht möglich war.
(5) Wesentliche Änderungen bei der Durchführung der
praktischen Tätigkeit, wie etwa der Wechsel der aufsichtfüh-
renden Person oder Stelle, Beginn oder Ende der Aufsicht
durch aufsichtführende Personen oder Stellen oder das Ruhen-
lassen der praktischen Tätigkeit, sind der Hamburgischen
Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.
§5
Beratung und Begleitung durch die
Hamburgische Architektenkammer
(1) Die Hamburgische Architektenkammer berät die Absol-
ventinnen und Absolventen über die Pflichten nach dieser
Verordnung, insbesondere über die erforderlichen wesent
lichen Inhalte der praktischen Tätigkeit nach §
2 sowie die
Anzeigepflichten nach §4 Absatz 5.
(2) Sie bestätigt den Beginn der praktischen Tätigkeit und
das Vorliegen wesentlicher Änderungen nach §4 Absatz 5. Für
den Fall, dass der Eintragungsausschuss der Hamburgischen
Architektenkammer feststellt, dass die Voraussetzungen nach
§4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a HmbArchtG nicht
vorliegen, weist die Hamburgische Architektenkammer mit
der Bestätigung nach Satz 1 darauf hin.
§6
Nachweis und Bewertung der praktischen Tätigkeit
(1) Für die Bewertung der praktischen Tätigkeit ist der
Nachweis der praktischen Tätigkeit nach §
4 Absatz 1 Satz 2
HmbArchtG zu führen. Im Falle des §4 Absatz 4 sind die auf-
sichtführende Person oder Stelle zu benennen und die Gründe
für die nicht fristgerechte Anzeige anzugeben.
Verordnung
für den Bereich der praktischen Tätigkeit
von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht
Vom 12. April 2016
Dienstag, den 19. April 2016 177
HmbGVBl. Nr. 15
(2) Der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Archi-
tektenkammer hat die praktische Tätigkeit nach ihrem
Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf
Antrag zu bewerten. Im Fall der Bewertung auf Antrag erteilt
der Eintragungsausschuss eine Bescheinigung über das Ergeb-
nis der Bewertung. Die Durchführung des Verfahrens richtet
sich nach §18 HmbArchtG.
§7
Umsetzung einer EU-Richtlinie
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/36/EG.
Artikel 2
Verordnung zur Weiterübertragung
der Verordnungsermächtigung für die Durchführung
der praktischen Tätigkeit von Architektinnen
und Architekten unter Aufsicht
(Weiterübertragungsverordnung ­ Architektenausbildung)
Auf Grund von §30 Absatz 2 des Hamburgischen Architek-
tengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006 (HmbGVBl.
S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 362, 366), wird verordnet:
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
30 Absatz 1 Nummer 2 HmbArchtG wird auf die
Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weiter übertragen.
Verordnung
zur Aufhebung der Finanzanlagenerlaubnis-Betrauungs-Verordnung
Vom 12. April 2016
Auf Grund von §155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der
Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 203), zuletzt geän-
dert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 396, 409), und §1 Absatz 4
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus
trie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. III
701-1), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1511), wird verordnet:
§1
Die Finanzanlagenerlaubnis-Betrauungs-Verordnung vom
20. November 2012 (HmbGVBl. S. 484) in der geltenden

Fassung wird aufgehoben.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. März 2016 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. April 2016.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. April 2016.
Dienstag, den 19. April 2016
178 HmbGVBl. Nr. 15
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
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51
29
77.
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