DIENSTAG, DEN28. MAI
113
HmbGVBl. Nr. 15 2024
Tag I n h a l t Seite
14. 5. 2024 Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 . . . . . . . . . . . 113
14. 5. 2024 Siebte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . . 116
221-6-1
16. 5. 2024 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 . . . . . . . . 117
21. 5. 2024 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Neuer Jungfernstieg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
707-3-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Zweite Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19
Vom 14. Mai 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in
der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie
§
1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), wird verordnet:
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 vom
17. Oktober 1979 (HmbGVBl. S. 308), zuletzt geändert am
5. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 508), wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte ,,Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel
19″ wird dem Gesetz hinzugefügt.
2. Hinter §1a wird folgender §1b angefügt:
,,§1b
Für das in der Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände-
rung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19
dargestellte Plangebiet gelten unter Maßgabe der Baunut-
zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl I
Nr. 176 S. 1, 6), nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten
nach §2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von
Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl.
S. 448) mit Ausnahme der mit (A) bezeichneten Fläche
unzulässig.
2. In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
3. In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Ver-
gnügungsstätten ausgeschlossen. Ausgenommen hier-
von sind Festhallen. Festhallen sind ausnahmsweise
zulässig.
4. In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche
Zwecke/gewerbliche Freizeiteinrichtungen (zum Bei-
spiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur
ausnahmsweise zulässig.
5. In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lager-
plätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbe
betrieb stehen.“
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den28. Mai 2024
114 HmbGVBl. Nr. 15
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Begründung der Änderung des Bebauungsplans wird
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
niedergelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch
beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienst-
stunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Hamburg, den 14. Mai 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den28. Mai 2024 115
HmbGVBl. Nr. 15
Der Kartenausschnitt der ALKIS® (Automatische Liegenschaftskarte) entspricht fr den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stand vom Januar 2023.
Festsetzungen
Plangebiet Groß Borstel 19
Kennzeichnungen
Vorhandene Gebäude
Besondere Abgrenzung
Besondere Festsetzung (siehe §2)
(A)
4
12
9
6
11 7
283
10
288
60
8
302
85
47
292
6
58
81
77
14
54>
300
4
296
62
18
6
20
Feuerwehr
4
2
1
66
22
5
16
41
16
2
54=
68
20
8
14
290
12
13
8
3
28
24
309
298
23
294
2
79
10
18
Obenhauptstraße
Heimkehr
Heselst cken
Alsterkrugchaussee
Sportallee
19
21
17
277
7>
6
7?
12 18
6=
14
16
7
7=
8
4>
4=
286
2
1803
2006
23″1
1´´1
2033
203″
1´´0
2525
252″
1´7″
20″´
1´´2
1803
2006
23″1
1´´1
2033
203″
1´´0
2525
252″
1´7″
20″´
1´´2
1325
2161
21″“ 1322 1301
356
1512
12″1
1″“5
2017
12´7
1503
20″8
208´
1´10
2206
2286
20´´
213″
2106
2″66
182″
837
2132
2052
20´8
183´
731
1776
183″
215´
1´16
1583
1´7´
175″
1´“5
2´“
23″´
1505
1717
186″
2018
185″
1502
20´0
2088
2075
1501
1´0´
2″´
2287
150″
12´2
1708
1827
2160
257
2003
2188
2080
2285
218´
1´“3
828´
1853
228″
18″“
1´08
20″“
(A)
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirk Hamburg-Nord Ortsteil
Übersichtsplan M 1: 20 000
406
Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Änderung des Gesetzes ber den
Bebauungsplan Groü Borstel 19
Maüstab 1 : 2000
Dienstag, den28. Mai 2024
116 HmbGVBl. Nr. 15
Siebte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 14. Mai 2024
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 und Arti-
kel 18 Absatz 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulas-
sung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie
§
1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
§1
Anlage 5 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverord-
nung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt
geändert am 11. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 202), wird wie folgt
geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg:
2.1 Angewandte Informatik
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.2 Bekleidung – Technik und Management
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.3 Bibliotheks- und Informationsmanagement
(Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.4 Bildung und Erziehung in der Kindheit
(Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.5 Biotechnologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.6 Elektrotechnik und Informationstechnik
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.7 European Computer Science
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.8 Fahrzeugbau
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.9 Flugzeugbau
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.10 Gefahrenabwehr/Hazard Control
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.11 Gesundheitswissenschaften
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.12 Informatik Technischer Systeme
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.13 Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und
Management (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.14 International Business
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.15 Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.16 Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.17 Maschinenbau und Produktion
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.18 Mechatronik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.19 Media Systems (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.20 Medientechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.21 Medien und Kommunikation
(Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.22 Medizintechnik/Biomedical Engineering
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.23 Ökotrophologie (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.24 Regenerative Energiesysteme und Energiemanage-
ment – Elektro- und Informationstechnik
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.25 Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering
(Abschlussart: Bachelor of Engineering)
2.26 Soziale Arbeit (Abschlussart: Bachelor of Arts)
2.27 Umwelttechnik (Abschlussart: Bachelor of Science)
2.28 Verfahrenstechnik
(Abschlussart: Bachelor of Science)
2.29 Wirtschaftsinformatik
(Abschlussart: Bachelor of Science)“.
1.2 Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:
,,3.3 Kultur – Metropole – Digitalisierung
(Abschlussart: Bachelor of Arts)“.
2. Abschnitt II wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 einge-
fügt:
,,2. HafenCity Universität – Universität für Baukunst und
Metropolenentwicklung:
2.1 Geodäsie und Geoinformatik (Abschlussart: Bachelor
of Science)
2.2 Technische Gebäudeausrüstung mit Digitaler Infra-
struktur (Abschlussart: Bachelor of Science)“.
2.2 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Wintersemester 2024/2025 anzuwenden.
Hamburg, den 14. Mai 2024.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Dienstag, den28. Mai 2024 117
HmbGVBl. Nr. 15
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan
Rahlstedt 78/Volksdorf 25
Vom 16. Mai 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §4 des Gesetzes über den Bebauungsplan
Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 30. November 1982 (HmbGVBl.
S. 373), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl.
S. 494, 505), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai
2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455),
sowie §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der
Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), in Verbin-
dung mit §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der Weiter
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443, 455), wird verordnet:
§1
(1) Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 und die
Begründung zur Änderung des Bebauungsplans sowie die
zusammenfassende Erklärung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(2) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck der Anlage und der Begründung sowie der
zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich
zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos-
tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädi-
gungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz
1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §
214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschrif-
ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind.
§2
Das Gesetz über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volks-
dorf 25 vom 30. November 1982 (HmbGVBl. S. 373), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird
wie folgt geändert:
1. Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 wird
dem Gesetz hinzugefügt.
2. Die in der Planzeichnung festgesetzten Grundflächenzah-
len (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) werden auf
den Flächen aufgehoben, die in der Anlage mit den Buch-
staben ,,(A)“, ,,(B)“ oder ,,(C)“ bezeichnet werden.
3. Die in der Planzeichnung vorgenommenen Festsetzungen
zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern werden
aufgehoben.
4. §2 wird wie folgt geändert:
4.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine stra-
ßenparallele Randbebauung festgesetzt.“
4.2 Nummer 9 erhält folgende Fassung:
,,9. Im gesamten Plangebiet wird die Drempelhöhe für ein-
geschossige Gebäude allseitig auf 1
m und für zweige-
Dienstag, den28. Mai 2024
118 HmbGVBl. Nr. 15
schossige Gebäude allseitig auf höchstens 50
cm
begrenzt.“
4.3 Es werden folgende Nummern 11 bis 19 angefügt:
,,11. In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den in
der Anlage mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen eine
Grundfläche für bauliche Anlagen von 175
m², auf
den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen eine Grundflä-
che für bauliche Anlagen von 225m² und auf den mit
,,(C)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für
bauliche Anlagen von 275m² als Höchstmaß zulässig.
Für Terrassen kann eine Überschreitung der nach
Satz 1 festgesetzten Grundfläche um bis zu 30m² als
Höchstmaß zugelassen werden, sofern die Terrassen
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau hergestellt
werden.
12. In den Wohngebieten sind nur Einzelhäuser zulässig.
Ausgenommen sind die in der Anlage mit ,,(Y)“
bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig sind und die in der Anlage mit
,,(Z)“ bezeichneten Wohngebiete, in denen nur Dop-
pelhäuser zulässig sind.
13. Innerhalb vorderer und hinterer Baugrenzen wird
der Abstand zwischen hintereinander liegenden
Wohngebäuden untereinander auf mindestens 10
m
festgesetzt.
14. In den Wohngebieten sind Fahrwege sowie ebener-
dige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Für die nach Satz 1 hergestell-
ten erforderlichen Fahrwege sowie für ebenerdige
Stellplätze kann eine Überschreitung der maximal
zulässigen Grundfläche als Ausnahme zugelassen
werden. Das Höchstmaß für eine solche Überschrei-
tung liegt bei einer Grundflächenzahl von 0,8.
15. In den allgemeinen und reinen Wohngebieten am
Meiendorfer Weg sind durch Anordnung der Bau-
körper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewand-
ten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an
den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein aus-
reichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinder-
zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
16. Das auf den privaten Grundstücken anfallende Nie-
derschlagswasser ist auf den Grundstücken zu ver
sickern. Sollte eine Versickerung im Einzelfall nicht
möglich sein, ist es nach Maßgabe der zuständigen
Dienststelle in ein Oberflächengewässer oder Siel
einzuleiten.
17. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung
des vegetationsverfügbaren Stauwassers führen, sind
unzulässig.
18. Zwischen den Flurstücken 365 und 5968 der Gemar-
kung Meiendorf ist mit baulichen Anlagen ein
Abstand von 6
m von der Grundstücksgrenze zum
Volksdorfer Wald (Flurstücke 458, 5300, 7886, 6000,
6110, 6749, 4364, 4374, 4378 der Gemarkung Volks-
dorf) einzuhalten. Für den Ersatz von bestehenden
rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen können
Ausnahmen zugelassen werden.
19. Im Geltungsbereich der Anlage gilt die Baunutzungs-
verordnung in der Fassung vom 21. November 2017
(BGBl. I S. 3787).“
§3
Das im Geltungsbereich vorhandene Baudenkmal Schnei-
senstraße 17 (Flurstück 1000) sowie die Bodendenkmäler
Ringstraße 99 (Flurstück 2614), Ringstraße 131c und 131d
(Flurstück 6033), Ringstraße 120 bis 126 (Flurstücke 1009,
1012, 6179, 6180 und 6081), Ringstraße 152 und 152a (Flur-
stück 5233), Ringstraße 203 bis 203c und 205 bis 205b (Flurstü-
cke 1130, 1131, 5923 und 5924), Pusbackstraße 58 bis 56a
(Flurstücke 963, 1010 und 2160), Egilskamp 18 (Flurstück
472), Lehárstraße 26 und Egilskamp 1 bis 3 (Flurstücke 2053
und 2054 der Gemarkung Meiendorf) werden nachrichtlich
übernommen.
§4
Im Geltungsbereich des Gesetzes über den Bebauungsplan
Rahlstedt 78/Volks
dorf 25 bleiben im Übrigen die bisherigen
Festsetzungen bestehen.
Hamburg, den 16. Mai 2024.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den28. Mai 2024 119
HmbGVBl. Nr. 15
Verordnung
zur Einrichtung des Innovationsbereichs Neuer Jungfernstieg
Vom 21. Mai 2024
Auf Grund von §3 und §10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur
Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom
8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169) wird verordnet:
§1
Innovationsbereich
Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben
sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein-
zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich-
tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen
Grundstücke aufgeführt.
§2
Ziele und Maßnahmen
(1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird das
Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastro-
nomiestandort Neuer Jungfernstieg zu stärken.
(2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß-
nahmen vorgesehen:
a) bauliche und gestalterische Aufwertung der öffentlichen
Räume zur Steigerung der Aufenthaltsqualität,
b) zusätzliche Reinigungs- und Serviceleistungen im öffent-
lichen Raum,
c) zusätzliche Grünpflegemaßnahmen,
d) Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und
e) Interessenvertretung für die Eigentümerschaft des Innova-
tionsbereichs.
§3
Aufgabenträgerin
Aufgabenträgerin ist die Otto Wulff BID Gesellschaft mbH.
§4
Gesamtaufwand
Der Gesamtaufwand nach §9 Absatz 3 GSPI, der die Ober-
grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands
darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale
nach §5 1 411 677 Euro.
§5
Verwaltungspauschale
Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali-
ger Pauschalbetrag in Höhe von 13 977 Euro festgesetzt.
§6
Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 21. Mai 2024.
Dienstag, den28. Mai 2024
120 HmbGVBl. Nr. 15
Anhang 1
Anhang 1
Gebietsabgrenzung
Innovationsbereich Neuer Jungfernstieg
Gustav-Mahler-Platz
Dienstag, den28. Mai 2024 121
HmbGVBl. Nr. 15
Der Innovationsbereich Neuer Jungfernstieg umfasst folgende Grundstücke
(ohne Straßenverkehrsflächen):
Nummer Belegenheit Flurstücksnummer
1 Neuer Jungfernstieg 5; Colonnaden 4 920
2 Neuer Jungfernstieg 6, 6a 950
3 Neuer Jungfernstieg 7, 8 948
4 Neuer Jungfernstieg 9, 10, 14 945
5 Neuer Jungfernstieg 15 941
6 Große Theaterstraße 1a; Neuer Jungfernstieg ohne Nummer 940
7 Neuer Jungfernstieg 17; Große Theaterstraße 50 1063
8 Neuer Jungfernstieg 17a 1064
9 Neuer Jungfernstieg 18, 19, 20; Fehlandtstraße 3;
Große Theaterstraße 43, 44, 45 (teilweise)
1806
10 Neuer Jungfernstieg 21; Fehlandtstraße 2; Esplanade 2, 4 966
Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte
Anhang 2
Dienstag, den28. Mai 2024
122 HmbGVBl. Nr. 15
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
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29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Zweite Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 19 |
Seite 113 |
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Siebte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung |
Seite 116 |
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Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 |
Seite 117 |
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Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Neuer Jungfernstieg |
Seite 119 |
Über uns
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