DIENSTAG, DEN18. APRIL
157
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 16 2023
Tag I n h a l t Seite
22. 3. 2023 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
11. 4. 2023 Siebente Verordnung zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
860-9-2
12. 4. 2023 Verordnung über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten in der ersten juristischen Staatsprüfung
(Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163
neu: 3011-1-5
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 24. September 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Filmfest-Vorspann“,
2. ,,Kinder, Jugend & Familie“,
3. ,,Winterfit – Großer Bikertreff mit kostenlosem Motorrad-
markt zum Saisonende“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3
und
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§2
Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
Sechsundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 22. März 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Dienstag, den 18. April 2023
158 HmbGVBl. Nr. 16
1. ,,Kunst & Kultur“,
2. ,,Kultur – Laternenumzug“,
3. ,,Schraubertipps Live-Vorführung“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe
bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und
die HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3
und
3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83
beschränkt.
§3
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Siebente Verordnung
zur Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Vom 11. April 2023
Auf Grund von §
30 Absatz 1 Nummer 4 des Hamburger
Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl.
S. 211), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl.
S. 659, 662), wird verordnet:
Hamburg, den 22. März 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§1
Änderung der Kindertagespflegeverordnung
Die Kindertagespflegeverordnung vom 18. März 2014
(HmbGVBl. S. 105), zuletzt geändert am 15. November 2022
(HmbGVBl. S. 583), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle ,,30. Oktober 2017 (BGBl. I
S. 3618, 3623)“ durch die Textstelle ,,21. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2824)“ ersetzt.
1.1.2 In Satz 2 wird das Wort ,,Tagespflegeperson“ durch das
Wort ,,Kindertagespflegeperson“ ersetzt.
1.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Kindertagespflege kann im Haushalt der Kinder
tagespflegeperson, im Haushalt des Erziehungsberech-
tigten oder in anderen geeigneten Räumen stattfinden.
In den von einer Kindertagespflegeperson für die
Betreuung der Kinder genutzten Räumen darf nicht
geraucht werden.“
2. §2 erhält folgende Fassung:
,,§2
Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Geeignete Kindertagespflegepersonen zeichnen sich
durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperati-
onsbereitschaft sowie ihre fachliche Qualifikation aus.
Für die Feststellung der Eignung von Kindertagespfle-
gepersonen gemäß §23 Absatz 3 SGB VIII gelten diesel-
ben Anforderungen wie für die Erteilung einer Pflege-
erlaubnis gemäß §43 Absatz 2 SGB VIII.
(2) Vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderun-
gen der Kindertagespflege im Sinne von §23 Absatz 3
Satz 2 und §43 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII sind regelmä-
ßig anzunehmen, wenn die Kindertagespflegeperson
entsprechend dem Curriculum des Qualifizierungs-
handbuches Kindertagespflege des Deutschen Jugend-
instituts (QHB) an der 160 Unterrichtseinheiten umfas-
senden tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung
erfolgreich teilgenommen sowie 80 Stunden Praktikum
und 100 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten
absolviert hat, oder an einer vergleichbaren, von der
Dienstag, den 18. April 2023 159
HmbGVBl. Nr. 16
zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung erfolg-
reich teilgenommen hat. Innerhalb eines Jahres nach
Tätigkeitsbeginn hat die Kindertagespflegeperson die
140 Unterrichtseinheiten umfassende tätigkeitsbeglei-
tende Grundqualifizierung und weitere 40 Unterrichts-
einheiten Selbstlerneinheiten nach dem QHB zu begin-
nen und grundsätzlich innerhalb von einem Jahr erfolg-
reich abzuschließen oder eine vergleichbare, von der
zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung erfolg-
reich zu absolvieren.
(3) Bei Kindertagespflegepersonen, die Kindertages-
pflege lediglich in Ergänzung zur Betreuung in einer
Kindertageseinrichtung, durch eine qualifizierte Kin-
dertagespflegeperson der Qualifikationsstufe 2 oder 3,
in der Schule beziehungsweise in der ganztägigen Bil-
dung und Betreuung an Schulen gemäß §13 des Ham-
burgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 11. Oktober
2022 (HmbGVBl. S. 532), in der jeweils geltenden Fas-
sung anbieten (ergänzende Kindertagespflege), ist die
erfolgreiche Teilnahme an der Einführungsqualifizie-
rung im Umfang von grundsätzlich 45 Unterrichtsstun-
den des Hamburger Qualifizierungsprogramms für
Kindertagespflegepersonen ausreichend. Gleiches gilt
für Kindertagespflegepersonen, die lediglich bis zu
40 Tage pro Jahr als Vertretung tätig sind.
(4) Bei Kindertagespflegepersonen mit einer erfolgreich
abgeschlossenen kinderpflegerischen, sozialpädagogi-
schen, pädagogischen oder psychologischen Berufsaus-
bildung ist von vertieften Kenntnissen der Kinder
tagespflege gemäß Absatz 2 Satz 1 auszugehen, wenn sie
im Rahmen des Hamburger Qualifizierungsprogramms
für Kindertagespflegepersonen einen Einführungskurs
im Umfang von 15 Unterrichtsstunden absolviert
haben. Innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn
haben sie tätigkeitsbegleitend den neun Unterrichts-
stunden umfassenden Kurs ,,Kinderschutz und Kin-
derrechte“ sowie die 24 Unterrichtsstunden umfassende
Praxisreflexion des Hamburger Qualifizierungspro-
gramms für Kindertagespflegepersonen erfolgreich zu
absolvieren.
(5) Die Kindertagespflegeperson wird von der zuständi-
gen Behörde über die gesundheitlichen Anforderungen
und Mitwirkungspflichten nach §
34 des Infektions-
schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl.
I S. 2793, 2815), in der jeweils geltenden Fassung,
belehrt. Für die Feststellung der gesundheitlichen
Eignung kann die zuständige Behörde im Zweifel ein
ärztliches Attest verlangen, dass keine physischen und
psychischen Erkrankungen vorliegen, die einer Tätig-
keit als Kindertagespflegeperson entgegenstehen.
(6) Die Kindertagespflegepersonen müssen, sofern sie
nicht ausschließlich im Haushalt des Kindes betreuen,
vor Tätigkeitsbeginn einen Nachweis über die Beleh-
rung zu den gesundheitlichen Anforderungen beim
Umgang mit Lebensmitteln gemäß §
43 IfSG vorlegen
sowie nachweisen, dass sie eine von der zuständigen
Behörde anerkannte Schulung zur Lebensmittelhygi-
ene in der Kindertagespflege absolviert haben.
(7) Voraussetzung für die Eignungsfeststellung ist darü-
ber hinaus, dass die Kindertagespflegeperson
1. ein Führungszeugnis nach §
30 Absatz 5 und §
30a
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der
Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 4. Dezem-
ber 2022 (BGBl. I S. 2146), für sich und, sofern die
Kindertagespflege im Haushalt der Kindertages-
pflegeperson erfolgt, für alle im Haushalt dauerhaft
lebenden erwachsenen Personen bei der zuständi-
gen Behörde vorlegt,
2. eine schriftliche Erklärung zur Nichtanwendung
der ,,Scientology“-Technologie nach L. Ron Hub-
bard abgibt,
3. die Teilnahme an einem von der zuständigen
Behörde anerkannten Kurs ,,Erste-Hilfe-Aus- und
Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrich-
tungen für Kinder“ im Umfang von mindestens
neun Unterrichtsstunden nachweist, wobei die Teil-
nahme nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf,
4. sich, soweit die Kindertagespflege nicht im Haus-
halt des Kindes erfolgt, als Lebensmittelunterneh-
mer gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.
852/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
(ABl. EU 2004 Nr. L 139 S. 1, L 226 S. 3, 2007 Nr.
L 204 S. 26, 2008 Nr. L 46 S. 51, 2009 Nr. L 58 S. 3),
zuletzt geändert am 3. März 2021 (ABl. EU Nr. L 74
S. 3), bei der für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen Behörde registriert hat,
5. die Teilnahme an der von der zuständigen Behörde
durchgeführten Informationsveranstaltung ,,Wie
werde ich Tagesmutter oder Tagesvater? Informa
tionen zur Kindertagespflege in Hamburg“ nach-
weist.“
3. In §3 Absatz 1, §4 Absatz 1, §5 Absatz 3 Sätze 1 und 3
und §9 Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Tagespflegeper-
sonen“ durch das Wort ,,Kindertagespflegepersonen“
ersetzt.
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 wer-
den erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der
gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshand
buches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinsti-
tuts (QHB) 160 Unterrichtseinheiten umfassenden
tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung sowie
durch die Absolvierung der 80 Stunden Praktikum und
der 100 Unterrichtseinheiten Selbstlerneinheiten oder
einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde
anerkannten Fortbildung. Bei ergänzender Kinderta-
gespflege oder bei Kindertagespflege lediglich als Ver-
tretung im Umfang von maximal 40 Tagen im Jahr sind
die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 erfüllt
durch die erfolgreiche Teilnahme an der 45 Unter-
richtsstunden umfassenden Einführungsqualifizierung
des Hamburger Qualifizierungsprogramms für Kinder-
tagespflegepersonen oder durch eine vergleichbare, von
der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung.
(3) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 2 wer-
den erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der
gemäß dem Curriculum des Qualifizierungshandbu-
ches Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts
(QHB) insgesamt 300 Unterrichtseinheiten umfassen-
den Grundqualifizierung (160 Unterrichtseinheiten
tätigkeitsvorbereitend und 140 Unterrichtseinheiten
tätigkeitsbegleitend) sowie durch die Absolvierung der
80 Stunden Praktikum und der insgesamt 140 Unter-
richtseinheiten Selbstlerneinheiten. Die Anforderun-
gen können auch durch die erfolgreiche Teilnahme an
Dienstag, den 18. April 2023
160 HmbGVBl. Nr. 16
einer vergleichbaren, von der zuständigen Behörde
anerkannten Fortbildung erfüllt werden.
(4) Die Anforderungen der Qualifikationsstufe 3 wer-
den erfüllt durch die erfolgreiche Teilnahme an der ins-
gesamt 1400 Unterrichtseinheiten umfassenden Auf-
stiegsfortbildung gemäß dem Hamburger Qualifizie-
rungsprogramm für Kindertagespflegepersonen, durch
die erfolgreiche Teilnahme an einer vergleichbaren,
von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildung
oder wenn die Voraussetzungen des §
2 Absatz 4 vor
liegen.“
4.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Einordnungen von Kindertagespflegepersonen in
Qualifikationsstufen, die in der Vergangenheit auf der
Grundlage dieser Verordnung in der am 30. April 2023
geltenden Fassung erfolgt sind, behalten ihre Gültig-
keit.“
5. In §4 Absatz 2, §5 Absatz 1 Sätze 1 und 2, Absatz 4 Satz
3, Absatz 5 Satz 2, §6 Absatz 2 Satz 1, §7 Absatz 3, §8
Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, §
9
Absätze 3 und 4, §
10 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 3 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort ,,Tagespfle-
geperson“ durch das Wort ,,Kindertagespflegeperson“
ersetzt.
6. In §
4 Absatz 2 wird das Wort ,,persönlich“ durch das
Wort ,,höchstpersönlich“ ersetzt.
7. §5 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Kindertages-
pflegegeld“.
7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In den Sätzen 1 bis 3 wird das Wort ,,Tagespflegegeld“
jeweils durch das Wort ,,Kindertagespflegegeld“ ersetzt.
7.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,(Sachkostenpauschale
nach Absatz 2)“ durch die Textstelle ,,(Sachkostenpau-
schale nach den Absätzen 2 und 3)“ ersetzt.
7.3 In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
7.4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7.4.1 In Satz 1 wird das Wort ,,Vorsorgeaufwendungen“
durch die Wörter ,,Die nachfolgend aufgeführten Vor-
sorgeaufwendungen“ ersetzt.
7.4.2 In Satz 2 wird die Textstelle ,,Tagespflegeperson wer-
den hälftig erstattet; Beiträge zur Unfallversicherung
der Tagespflegeperson“ durch die Textstelle ,,Kinder
tagespflegeperson werden hälftig erstattet; Beiträge zu
einer angemessenen Unfallversicherung der Kinder
tagespflegeperson“ ersetzt.
7.5 In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort ,,Tagespflegeleistungs-
art“ durch das Wort ,,Kindertagespflegeleistungsart“
ersetzt.
7.6 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Kindertagespflegepersonen, die eine Praktikantin
beziehungsweise einen Praktikanten im Rahmen der
Grundqualifizierung über insgesamt 40 Stunden bei
sich in der Kindertagespflegestelle aufnehmen, erhal-
ten auf Antrag eine Anleitungspauschale von 100 Euro.“
8. §6 wird wie folgt geändert:
8.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Kindertagespflegeleistungsarten und Höhe des Kin-
dertagespflegegeldes“.
8.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Höhe der SK 1 nach §
5 Absatz 2 sowie die
Höhe der SK 2 nach §5 Absatz 3 Satz 1 werden geson-
dert festgesetzt. Die zum 1. Mai 2023 festgesetzten
Beträge ergeben sich aus Anlage 3. Ab dem 1. Septem-
ber 2023 werden die Beträge der SK 1 und der SK 2 in
Anlage 3 jährlich mit Wirkung ab dem 1. September des
jeweiligen Jahres um den Veränderungswert des Ver-
braucherpreisindexes des Vorjahres des Statistischen
Bundesamtes für das betreffende Jahr fortgeschrieben.“
9. §7 wird wie folgt geändert:
9.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Gewährung,
Beendigung und Abrechnung des Kindertagespflege-
geldes“.
9.2 In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das
Wort ,,Tagespflegegeld“ durch das Wort ,,Kindertages-
pflegegeld“ ersetzt.
9.3 In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort
,,Tagespflegegelder“ durch das Wort ,,Kindertagespfle-
gegelder“ ersetzt.
10. §8 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 4 wird das Wort ,,oder“ gestrichen.
10.1.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
,,5.
andere wichtige Ereignisse eintreten, die für die
Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam
sind (§43 Absatz 3 Satz 6 SGB VIII), oder“.
10.1.3 Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
,,6.
die Kindertagespflegeperson eine ein Praktikum
absolvierende Person bei sich in der Kindertages-
pflegestelle aufnimmt; hierbei hat die Kindertages-
pflegeperson den Namen und das Geburtsdatum
der das Praktikum absolvierenden Person sowie
den Beginn und das Ende des Praktikums mitzutei-
len.“
10.2 In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,erweitertes“ gestri-
chen.
11. §9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Kindertagespflegeperson hat einen Anspruch
auf fünf Wochen betreuungsfreie Zeit je Kalenderjahr.
Der Beginn der Inanspruchnahme einer Kindertages-
pflegeleistungsart während dieser Zeit ist nicht mög-
lich.“
12. §11 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet,
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren an fachspe-
zifischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 18
Unterrichtsstunden teilzunehmen. Der erste Zweijah-
reszeitraum beginnt nach erfolgreichem Abschluss der
letzten Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des §
2
Absätze 2 bis 4.
(2) Darüber hinaus sind Kindertagespflegepersonen
verpflichtet, alle zwei Jahre an einem Kurs nach §
2
Absatz 7 Nummer 3 in dem dort genannten Umfang
teilzunehmen.“
12.2 In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Tagespflegegeldes“
durch das Wort ,,Kindertagespflegegeldes“ ersetzt.
13. §12 Absatz 3 wird aufgehoben.
14. Die Anlagen 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Dienstag, den 18. April 2023 161
HmbGVBl. Nr. 16
,,Anlage 2
Höhe des Erziehungsgeldes
Leistungsart
Qualifikationsstufe 1
je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe 2
je Kind und Monat
in Euro
Qualifikationsstufe 3
je Kind und Monat
in Euro
TPK 50 587,01 673,22 845,66
TPK 40 456,56 523,62 657,73
TPK 30 358,73 411,42 516,79
TPK 25 293,50 336,61 422,83
TPK 20 199,87 224,45 281,89
TPK 10 105,93 116,61 140,96
TPE 50 521,79 598,42 751,69
TPE 40 405,83 465,44 584,65
TPE 30 318,87 365,70 459,37
TPE 25 260,92 299,21 375,85
TPE 20 177,86 199,47 250,56
TPE 10 94,70 103,61 125,30
TPH 50 521,79 598,42 751,69
TPH 40 405,83 465,44 584,65
TPH 30 318,87 365,70 459,37
TPH 25 260,92 299,21 375,85
TPH 20 177,86 199,47 250,56
TPH 10 94,70 103,61 125,30
Anlage 3
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 1)
Leistungsart
je Kind und Monat
in Euro
TPK/TPE/TPH 50 217,69
TPK/TPE/TPH 40 199,56
TPK/TPE/TPH 30 175,96
TPK/TPE/TPH 25 170,42
TPK/TPE/TPH 20 128,45
TPK/TPE/TPH 10 85,09
Dienstag, den 18. April 2023
162 HmbGVBl. Nr. 16
Höhe der Sachkostenpauschale (SK 2) für Kindertagespflegepersonen in
Großtagespflegestellen in eigens angemieteten Räumen gemäß §5 Absatz 3 Satz 1
Leistungsart
je Kind und Monat
in Euro
TPK/TPE/TPH 50 334,08
TPK/TPE/TPH 40 315,95
TPK/TPE/TPH 30 292,34
TPK/TPE/TPH 25 286,81
TPK/TPE/TPH 20 244,84
TPK/TPE/TPH 10 201,48″
15. Die Anlagen 4 bis 8 werden aufgehoben.
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
(2) Für bis zum Ablauf des 30. April 2023 entstandene
Ansprüche auf Tagespflegegeld gilt das bisherige Recht fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. April 2023.
Dienstag, den 18. April 2023 163
HmbGVBl. Nr. 16
§1
Für die Mitwirkung an den Prüfungen in der ersten juristi-
schen Staatsprüfung erhalten Prüferinnen und Prüfer folgende
Vergütung:
1. Korrektur einer Aufsichtsarbeit:
1.1 Erstgutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Euro,
1.2 Zweitgutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Euro,
2. Mitwirkung an der mündlichen Prüfung:
2.1 als beisitzende Person, je Prüfling . . . . . . . . . 23 Euro,
2.2 als vorsitzende Person, je Prüfling . . . . . . . . . 41 Euro,
2.3 Kinderbetreuungspauschale, je Kind . . . . . . 25 Euro.
§2
Die Kinderbetreuungspauschale nach §1 Nummer 2.3 wird
auf Antrag einer Prüferin beziehungsweise eines Prüfers für
jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, welches das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt. Der Antrag soll
spätestens zwei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin eines
Kalenderjahres schriftlich beim Justizprüfungsamt gestellt
werden. Darin ist zu versichern, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung der Kinderbetreuungspauschale nach Satz 1
vorliegen. Änderungen sollen dem Justizprüfungsamt grund-
sätzlich mindestens zwei Wochen vor dem nächsten Prüfungs-
termin mitgeteilt werden. Der Antrag gilt für das jeweils lau-
fende Kalenderjahr, in welchem er gestellt wurde; er ist in
jedem Kalenderjahr neu zu stellen.
Verordnung
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
in der ersten juristischen Staatsprüfung
(Prüfungsvergütungsverordnung erste juristische Staatsprüfung)
Vom 12. April 2023
Auf Grund von §10 Absatz 6 erster Halbsatz des Hambur-
gischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003
(HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022
(HmbGVBl. S. 656), in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1
der Weiterübertragungsverordnung-Juristenausbildung vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert
am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird verordnet:
Hamburg, den 12. April 2023.
Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Dienstag, den 18. April 2023
164 HmbGVBl. Nr. 16
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Download
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