DIENSTAG, DEN3. MAI
187
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2016
Tag I n h a l t Seite
9. 4. 2016 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungs-
beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 187
223-1-86
21. 4. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Wandsbek 80 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
28. 4. 2016 Fünfunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen
Vom 9. April 2016
Auf Grund von §
43 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt
geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), in Verbindung
mit §
1 Nummer 13 der Weiterübertragungsverordnung-
Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird ver-
ordnet:
§
2 der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 18. August 2015
(HmbGVBl. S. 207, 209), wird wie folgt geändert:
1. Die Textstelle ,,für das Schuljahr 2014/2015″ wird gestri-
chen.
2. Die Textstelle ,,Ausbildung zur Kauffrau und zum Kauf-
mann im Groß- und Außenhandel, Fachrichtung Großhan-
del 30 Plätze“ wird durch die Textstelle ,,Ausbildung zur
Kauffrau und zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel,
Fachrichtung Großhandel 20 Plätze“ ersetzt.
Hamburg, den 9. April 2016.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 3. Mai 2016
188 HmbGVBl. Nr. 17
§1
(1) Der Bebauungsplan Wandsbek 80 für das Gebiet östlich
der Wandsbeker Allee und nördlich der Kattunbleiche (Bezirk
Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kattunbleiche Wandsbeker Allee Nordgrenzen der Flur-
stücke 3765 und 3226, über die Flurstücke 3226, 3731, 3038,
Ostgrenzen der Flurstücke 657 und 656 der Gemarkung
Wandsbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach
stehende Vorschriften:
1. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen
unzulässig.
2. In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen gepräg-
ten Teilen des Mischgebietes sind Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unter-
nehmen im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen und Vorführ- und Ge
schäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzuläs-
sig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach §6 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden in den übri-
gen Teilen des Mischgebietes ausgeschlossen.
3. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebie-
tes sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.
4. In den mit ,,(B)“ und ,,(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetz-
ten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse
zulässig.
5.Im Bereich der Unterbrechung des nördlichen Block
randes auf Flurstück 3729 der Gemarkung Wandsbek sind
Überlagerungen der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens 1,2m zulässig.
6.Innerhalb des Mischgebietes können Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien
um bis zu 1,5m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3m zugelassen werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Wandsbek 80
Vom 21. April 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §
4
Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl.
S. 350, 402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl.
S. 167), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474,
1536), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147),
wird verordnet:
Dienstag, den 3. Mai 2016 189
HmbGVBl. Nr. 17
7. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Tech-
nikräume und Versorgungsräume sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
8. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
neten Verkehrsflächen als Gehweg hergestellt und dem
allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt
werden. Der Gehweg ist einheitlich zu gestalten. Ein
friedungen innerhalb der mit Gehrechten zu belastenden
Fläche sind unzulässig.
9. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebie-
tes sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäude-
seiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Ausnahmen sind zulässig, wenn durch geeig-
nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassa-
den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in
ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt
wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffne-
ten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht
überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am
Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
10. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebie-
tes ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
11. Im Mischgebiet darf eine Wohnnutzung erst dann reali-
siert werden, wenn am westlichen und südlichen Rand des
Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden in den
mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen der Nachtpegel an den
straßenabgewandten Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
höchstens 54 dB(A) verringert wird.
12. In den mit ,,(B)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebie-
tes sind die Aufenthaltsräume gewerblicher Nutzungen
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
13. An den mit ,,(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten ist
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson-
dere Fensterkonstruktionen, Kombinationen der bauli-
chen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldiffe-
renz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
14. Im Mischgebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen
in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach
BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die
baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der
DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt
Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung,
Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.
15.Im Mischgebiet ist die Grundstücksfläche mit einem
Anteil von mindestens 15 vom Hundert zu begrünen. Je
angefangene 200m² der nicht überbaubaren Grundstücks-
fläche ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder je
angefangene 400m² der nicht überbaubaren Grundstücks-
fläche ist mindestens ein großkroniger Laubbaum zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte
Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische
Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen können
zugelassen werden. Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18
cm, gemessen in 1
m Höhe über dem
Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen.
16.Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Baum-
pflanzungen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12m² ein
mindestens 1
m starker durchwurzelbarer Substrataufbau
herzustellen.
17. Im Mischgebiet sind Dachflächen mit einem mindestens
8
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu verse-
hen und mindestens extensiv mit standortangepassten ein-
heimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Ausnah-
men sind zum Beispiel für Terrassen und technische Auf-
bauten zulässig.
18. In den mit ,,(B)“ und ,,(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind auf mindestens 30 vom Hundert der
Dachfläche der Gebäude Solaranlagen zu errichten. Aus-
nahmen können zugelassen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 21. April 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 3. Mai 2016
190 HmbGVBl. Nr. 17
Fünfunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 28. April 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 417), wird verordnet:
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Mitte
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 3. Juli 2016,
aus Anlass der Veranstaltung ,,italienische Musik“ in der Zeit
von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 25. September
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,italienische Weine“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. November
2016, aus Anlass der Veranstaltung ,,italienische Kunst“ in der
Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(4) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis 3
beschränkt auf die Verkaufsstelle der Zweigniederlassung
,,Who´s perfect“ der La Nuova Casa Möbelhandels GmbH & Co.
KG in der Nordkanalstraße 52, 20097 Hamburg.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 28. April 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
