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Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West – Bahrenfelder
Chaussee/Langbehnstraße –
2130-1-3

Seite 327

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37

Seite 330

Gesetz zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
neu: 860-20

Seite 333

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
2010-1

Seite 338

DIENSTAG, DEN 13. MAI
327
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 17 2025
Tag I n h a l t Seite
19. 3. 2025 Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West â?? Bahrenfelder
Chaussee/LangbehnstraÃ?e â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327
2130-1-3
15. 4. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330
5. 5. 2025 Gesetz zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz . . . . . . 333
neu: 860-20
5. 5. 2025 Zwölftes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 338
2010-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine
durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Bah-
renfeld zwischen Bahrenfelder Chaussee, BoschstraÃ?e, Lang-
behnstraÃ?e, Bornkampsweg sowie nördlich der Mendelssohn-
straÃ?e/südlich der Bahrenfelder Chaussee/östlich der Nettel-
beckstraÃ?e (Bezirk Altona, Ortsteil 216).
Das Erhaltungsgebiet besteht aus drei Teilbereichen, die der
Anlage zu entnehmen sind, und wird wie folgt begrenzt: Nord-
grenze des Flurstücks 2065, Nordgrenzen der Flurstücke 2063,
2942, 2062, 2061, 2060, 2059, 2080 (ValparaisostraÃ?e), 2055,
2086 (Reichardstra�e) und 2050, Ostgrenzen der Flur­
stücke
2050 und 2507, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2051, Ost-
grenzen der Flurstücke 2089, 2090, 2091 und 2092, Südgrenzen
der Flurstücke 2092, 2087, 2086 (ReichardstraÃ?e), 2084 und
Verordnung
über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West
â?? Bahrenfelder Chaussee/LangbehnstraÃ?e â??
Vom 19. März 2025
Auf Grund von §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bau­
gesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §4 und §6 Ab-
satz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. No­­
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und §1 Satz 1 der
­
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), sowie §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in Ver-
bindung mit §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau wird
verordnet:
Dienstag, den 13. Mai 2025
328 HmbGVBl. Nr. 17
2083, über die Flurstücke 2395 (Bahrenfelder Chaussee) und
2105 (MendelssohnstraÃ?e), Südostgrenzen der Flurstücke
2108, 2107 und 2106, die Westgrenzen der Flurstücke 2106 und
2957, Südgrenze des Flurstücks 3427, Westgrenze des Flur-
stücks 3427, Nordgrenzen der Flurstücke 3427 und 2957, über
das Flurstück 2395 (Bahrenfelder Chaussee), Westgrenzen der
Flurstücke 2718 und 2076, Südgrenze des Flurstücks 2057,
Westgrenze des Flurstücks 2057, Südgrenzen der Flurstücke
2059, 2060, 2061 und 2062, Ostgrenze des Flurstücks 2942,
Südgrenzen der Flurstücke 2942, 2940, 2938 und 2936, West-
grenzen der Flurstücke 2936, 2592 und 2065 der Gemarkung
Bahrenfeld.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebie-
tes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem
in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Ã?nderung,
die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den ord-
nungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erfor-
derlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Ã?nderung
oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbe-
sondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die
Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur
versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes
durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verlet-
zung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif-
ten,
b) nach §214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
§2
Das Fassadenmaterial Backstein (gebranntes Material) in
den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis
Rotbraun ist beim Ã?ndern oder Instandhalten von baulichen
Anlagen in dem in §1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu
­
erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen oder bei
Sanierungen zu verwenden.
§3
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf
Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen
Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.
Hamburg, den 19. März 2025.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 13. Mai 2025 329
HmbGVBl. Nr. 17
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ValparaisostraÃ?e
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Bo r n k a m p s w e g
2013
2122
2126
2522
2120
2994
2117
2115
2118
2124
2123
2116
2121
2744
2100
3076
2069
3001
2055
2957
3080
2078
3662
3057
2090
2052
3000
2506
2835
3958
2039
2043
2081
2735
2942
3304
3088
2946
2050
2718
2080
4319
2092
2938
2936
2129
4516
2087
2538
3377
2089
4320
2027
2955
2915
4560
2507
2088
3082
2049
4060
2137
2026
2053
2940
4517
2076
2107
2061
2091
2725
2065
2182
2992
2669
3663
2057
2054
2101
2047
3646
2105
3086
2780
1983
2948
2128
3376
3664
2060
2751
2044
2083
3426
2114
2130
2592
2029
2030
3028
2062
2036
3645
2953
3029
2082
3665
2031
2138
3427
2108
3197
2051
3034
2951
2063
2086
3084
2028
3078
2033
2059
2085
2106
2014
2084
2018
2025
2102
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Erhaltung
und
Gestaltung
baulicher
Anlagen
in
Bahrenfeld
West
â??
Bahrenfelder
Chaussee/
LangbehnstraÃ?e
â??
´1:2500
Umgrenzung
der
Städtebaulichen
Erhaltungsverordnung
nach
§
172
BauGB
Teilbereich
1
Teilbereich
2
Teilbereich
3
1
2
3
1
2
3
M
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2395
Dienstag, den 13. Mai 2025
330 HmbGVBl. Nr. 17
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wilstorf 37 für
den Geltungsbereich an der Winsener StraÃ?e und dem Eigen-
heimweg (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt. Das
Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Südwest und Nordwest-
grenze des Flurstücks 229, Nordwestgrenze des Flurstücks
3597 â?? Winsener StraÃ?e â??, Südostgrenzen der Flurstücke 3607,
3623, 3646, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 3640
â?? Eigenheimweg â??, Südwestgrenze des Flurstücks 3640 der
Gemarkung Wilstorf.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung gemäÃ? §10a Absatz 1 BauGB
werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren
Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet hat.
2. Das Vorhabengebiet dient überwiegend dem Wohnen
und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Es
sind ausschlieÃ?lich Einzelhandelsbetriebe mit nahversor-
gungsrelevantem Kernsortiment und zentrenrelevantem
Randsortiment, Wohngebäude, Räume für freie Berufe
und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnli-
cher Art ausüben, Schank- und Speisewirtschaften sowie
Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesund-
heitliche Zwecke zulässig. Zentrenrelevante Randsorti-
mente sind auf maximal 10 vom Hundert (v.H.) der Ver-
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Wilstorf 37
Vom 15. April 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
S. Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3
sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Ab-
satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 270), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur­
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie §§1 bis 3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490) wird verordnet:
Dienstag, den 13. Mai 2025 331
HmbGVBl. Nr. 17
kaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig. Ober-
halb von 15,60m über Normalhöhennull (NHN) sind nur
Wohnungen und Räume für freie Berufe zulässig. Unter-
halb von 12,30m über NHN sind Wohnungen unzulässig,
dies gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude. Nahver-
sorgungsrelevante Sortimente sind (gemäÃ? â??Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandelâ?? in der Fassung vom
12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, phar-
mazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitun-
gen und Zeitschriften. Zentrenrelevante Randsortimente
sind (gemäÃ? â??Hamburger Leitlinien für den Einzelhan-
delâ?? in der Fassung vom 12. September 2019): medizini-
sche und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologi-
scher Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobe-
darf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung
aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei-
bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und
Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Baby­
ausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Cam-
pingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote),
Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunika­
tionsartikel, Computer inklusive Zubehör und Software,
Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuch-
ten, Lampen, ElektrogroÃ?geräte (weiÃ?e Ware), Haus-
haltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszu-
behör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik,
Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien,
Gardinen und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder
inklusive Zubehör.
3. Ausnahmsweise sind Ã?berschreitungen der Baugrenzen
durch Terrassen um bis zu 4m zulässig.
4. Die als HöchstmaÃ? festgesetzten Gebäudehöhen können
durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer
Höhe von maximal 3m überschritten werden, jedoch nur,
wenn diese in dem MaÃ? von der Traufkante abgerückt
sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der
Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von
der Traufkante auf der straÃ?enabgewandten Seite auf
1,5m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an
der straÃ?enseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen
Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des
Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt
werden und keine wesentliche Verschattung benachbar-
ter Wohngebäude auÃ?erhalb des Geltungs­
bereichs des
Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen
sind unzulässig.
5. Stellplätze sind nur in der Tiefgarage zulässig.
6. Tiefgaragen sind auch auÃ?erhalb der Baugrenzen
â?? jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für
­
Tiefgaragen â?? zulässig. Ausnahmsweise können unterir-
dische Abstell-, Lager- und Technikräume auÃ?erhalb der
Baugrenzen â?? jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flä-
chen für Tiefgaragen â?? in geringfügigem AusmaÃ? zugelas-
sen werden.
7. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
nete private Wegefläche dem allgemeinen FuÃ?gängerver-
kehr zur Verfügung gestellt wird.
8. In den mit â??(A)â?? bezeichneten Bereichen sind Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kin-
derzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schall-
schutzmaÃ?nahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder ver-
gleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen.
9. In den mit â??(B)â?? bezeichneten Bereichen ist durch geeig-
nete bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver-
glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon­
struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?-
nahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form von ver-
glasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teil-
geöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
10. In den mit â??(A)â?? und â??(B)â?? bezeichneten Bereichen ist für
einen AuÃ?enbereich einer Wohnung entweder durch
­
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Bei-
spiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Log-
gien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicher-
zustellen, dass durch diese baulichen Ma�nahmen ins­
gesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
AuÃ?enbereichen ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.
11. In den mit â??(C)â?? bezeichneten Bereichen ist die Fassaden-
ausgestaltung, mit Ausnahme von Fenstern und Türen,
ab einer Höhe von 25cm über dem Schnittpunkt der
AuÃ?enfassade mit dem Gelände bis einschlieÃ?lich zum
1. Obergeschoss (Ebene 01) mit schallabsorbierenden
Materialien (Schallabsorptionsgrad â?? â?? 0,8 oberhalb von
250 Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion nicht
durch andere geeignete bauliche oder technische Lösun-
gen in gleichem AusmaÃ? gemindert wird.
12. Im Vorhabengebiet ist für je 150m² der Dachflächen der
eingeschossigen Gebäudeteile, der nicht überbauten
Bereiche von Tiefgaragen und der nicht unterbauten
Grünflächen (Böschungen, Kita) mindestens ein klein-
kroniger Baum zu pflanzen, bei alternativer Pflanzung
von groÃ?kronigen Bäumen sind je 300m² anrechenbar.
13. Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie
die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Sub­
strataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrü-
nen. Für anzupflanzende Bäume auf den Tiefgaragen ist
eine mindestens 100cm tiefe Baumgrube anzulegen.
Diese ist auf einer Fläche von 12m² mit Tiefen- und Gra-
benbelüftung sowie mindestens 14m³ überbaubaren
Baumgrubensubstrat herzustellen. Flächen, die der
Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von
technischen Anlagen dienen sowie Wege und Terrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die
Dächer sind als Retentionsdächer auszubilden. Dachflä-
chen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der
Aufnahme von technischen Anlagen dienen sowie Wege
und Terrassen sind von der Begrünungspflicht ausge-
nommen. Es sind insgesamt mindestens 2.500m² der
Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie der
nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen.
14. Die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses der
Neubauten (ausgenommen sind Flächen gemäÃ? Num-
mer 13) sind mit einer maximalen Neigung von 10 Grad
Dienstag, den 13. Mai 2025
332 HmbGVBl. Nr. 17
auszubilden, mindestens 50 vom Hundert aller Dachflä-
chen der jeweils obersten Geschosse sind mit einem min-
destens 15cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien
Sub­
strataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu
begrünen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszu-
bilden. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind aus-
schlieÃ?lich aufgeständert unter Berücksichtigung der
Dachbegrünung auszuführen.
15. Für festgesetzte Baumpflanzungen gelten folgende Vor-
schriften:
15.1 Es sind gebietsheimische Gehölze der Herkunftsregion 1
(Norddeutsches Tiefland) zu verwenden.
15.2 GroÃ?kronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16cm, kleinkronige Bäume einen Stamm­
umfang von mindestens 14cm, gemessen in 1m Höhe
über dem Erdboden, aufweisen.
15.3 Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta­
tionsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu
begrünen.
15.4 Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der
jeweilige Charakter und der Umfang der jeweiligen
Gehölzpflanzung zu erhalten. AuÃ?erhalb von öffentli-
chen StraÃ?enverkehrsflächen sind sämtliche bauliche
MaÃ?nahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich unzulässig.
16. Die Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäu-
men und Sträuchern ist als Baum-Strauchkulisse zu
erhalten und mit ausschlieÃ?lich gebietsheimischen
Gehölzen der Herkunftsregion 1 (Norddeutsches Tief-
land) zu ergänzen.
17. Als artenschutzrechtliche AusgleichsmaÃ?nahme sind fol-
gende Nisthilfen im Plangebiet anzubringen und dauer-
haft zu pflegen und zu erhalten:
â?? am denkmalgeschützten Gebäude: zwei Sperlings-
mehrfachquartiere mit je drei Abteilungen und zehn
Nischenbrüterhöhlen,
â?? an den neuen Gebäuden: zehn Niststeine und vier
Sperlingsmehrfachquartiere.
Auf der externen Ausgleichsfläche nach Nummer 20 sind
zwei Nischenbrüterhöhlen und ein Sperlingsmehrfach-
quartier an Pfählen (mindestens 3m hoch) anzubringen.
18. Für Fledermäuse sind am denkmalgeschützten Gebäude
zwei Fledermauskästen sowie zusätzlich zwei Fleder-
mauskästen an den zu erhaltenden Bäumen anzubringen.
An den neuen Gebäuden sind vier Fledermaussteine vor-
zusehen und einzubauen. Die Fledermausquartiere sind
zu pflegen und zu erhalten.
19. Im Vorhabengebiet sind AuÃ?enleuchten ausschlieÃ?lich
zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Frei-
flächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrah-
lende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst gerin-
gen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit
Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maxi-
mal 3000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leucht­
gehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzu-
schirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung ober-
halb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende
Gehölze und Biotope, ist abzuschirmen.
20. Für AusgleichsmaÃ?nahmen für das Schutzgut Boden und
als artenschutzrechtliche AusgleichsmaÃ?nahme für den
Verlust von Fortpflanzungsstätten der Gebüsch­
brüter
wird das auÃ?erhalb des Plangebietes liegende Flurstück
2852 der Gemarkung Neuland zugeordnet.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. April 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 13. Mai 2025 333
HmbGVBl. Nr. 17
Artikel 1
Dem in der Zeit vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025
unterzeichneten Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach
dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 13
Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
­
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 2025.
Der Senat
Gesetz
zum Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Vom 5. Mai 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 13. Mai 2025
334 HmbGVBl. Nr. 17
Präambel
Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für
die Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsge-
setz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149,
S. 34). Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, das ab dem
28. Juni 2025 anzuwenden ist, regelt Vorgaben für die Barriere-
freiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, damit
diese rechtskonform auf den Markt gebracht werden können.
Mit den Vorgaben wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Euro-
päisches Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienst­
leistungen (ABl. L 151 vom 7. Juni 2019, S. 70; L 212 vom
13. August 2019, S. 73) umgesetzt. Wesentlicher Bestandteil
der Neuregelung ist auch die Einrichtung einer Marktüberwa-
chung, für die nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz die
Länder zuständig sind. Die Länder erstellen eine Marktüber-
wachungsstrategie für Produkte. Hat die Marktüberwachungs-
behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt oder das
Angebot oder die Erbringung einer Dienstleistung die Barrie-
refreiheitsanforderungen nicht erfüllt, so prüft sie, ob das
Produkt oder die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In
den Ländern sind aktuell keine ausreichenden Verwaltungs-
strukturen mit einschlägiger Sachkompetenz vorhanden, die
die umfangreiche Aufgabenbeschreibung einer Marktüberwa-
chung zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistun-
gen personell und fachlich erfüllen können.
Die Länder sind davon überzeugt, dass es einer effizienten und
wirksamen Umsetzung der Vorgaben des Barrierefreiheitsstär-
kungsgesetzes am besten entspricht, wenn sie zur Aufgaben­
erfüllung eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsbe-
hörde errichten und auf sie sowohl Fach- als auch Vollzugsauf-
gaben übertragen.
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich
(1) Ziel dieses Staatsvertrages ist, die sich aus dem Barriere-
freiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Mai 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung
und der darauf beruhenden Verordnungen in den jeweils gel-
tenden Fassungen ergebenden Aufgaben durch eine gemein-
same Länderbehörde auszuführen.
(2) Die Länder regeln dazu in diesem Staatsvertrag die
Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts und legen die
Aufgaben, die Finanzierung und Organisation der Anstalt fest.
Artikel 2
Errichtung und Betrieb der Anstalt
(1) Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung
der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz
in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Träger der Anstalt sind die die-
sen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. Die Anstalt gilt
als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes.
(2) Die Anstalt trägt den Namen â??Marktüberwachungs-
stelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und
Dienstleistungenâ??.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet
das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem
Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist
für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die
Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwen-
den.
(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
(6) Die Anstalt gibt sich nach MaÃ?gabe dieses Staatsvertra-
ges eine Satzung. Die Satzung ist einstimmig zu beschlieÃ?en.
Die Satzung und deren Ã?nderungen sind im Ministerialblatt
des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
Staatsvertrag
zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
â?? nachstehend â??Länderâ?? genannt â??
schlieÃ?en nachstehenden Staatsvertrag:
Dienstag, den 13. Mai 2025 335
HmbGVBl. Nr. 17
Artikel 3
Aufgaben
(1) Die Anstalt nimmt sämtliche Aufgaben wahr, die das
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die darauf beruhenden
Verordnungen den Marktüberwachungsbehörden der Länder
zuweisen.
(2) Sie übernimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben
und Funktionen:
1. Erstellung einer Marktüberwachungsstrategie nach §20
Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes;
2. zentraler Ansprechpartner für die zentrale Verbindungs-
stelle nach §27 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ein-
schlieÃ?lich der Koordinierung von organisatorischen
Anfragen über das Informations- und Kommunikationssys-
tem gemäÃ? Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
über Marktüberwachung und die Konformität von Produk-
ten sowie zur Ã?nderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011
(ABl. L 169 vom 25. Juni 2019, S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EU) 2024/1252 (ABl. L, 2024/1252, 3. Mai
2024);
3. Information der Wirtschaftsakteure und der Ã?ffentlichkeit
über Fragen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, insbe-
sondere zu seiner Anwendbarkeit und Umsetzung;
4. Koordination von MaÃ?nahmen zur Marktüberwachung
von Produkten und Dienstleistungen und
5. Mitteilung der Informationen gemäÃ? §36 des Barriere­
freiheitsstärkungsgesetzes.
(3) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Dritter bedienen.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grund-
sätzen der kameralen Buchführung ausgerichtet. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Das Nähere zur Haushalts- und Wirt-
schaftsführung regelt die Satzung. Der Vorstand stellt jährlich
einen Wirtschaftsplan auf. Dieser ist vom Verwaltungsrat zu
genehmigen.
(2) Die Anstalt erhebt für ihre Tätigkeit nach MaÃ?gabe der
verwaltungskostenrechtlichen Regelungen des Sitzlandes
Gebühren und Auslagen. Diese sind bei der Aufstellung des
Wirtschaftsplans zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für Geld-
buÃ?en im Sinne des §37 Absatz 2 des Barrierefreiheitsstär-
kungsgesetzes und Einnahmen aus Nebenfolgen, die zu einer
Geldzahlung verpflichten.
(3) Die Länder verpflichten sich, eine angemessene Finan-
zierung der Anstalt sicherzustellen. Nicht über BuÃ?gelder,
Gebühren und Auslagen zu deckender Finanzbedarf ist von
den Ländern zu finanzieren. Hierfür stellen die Länder jähr-
lich die nach dem vom Verwaltungsrat bestätigten Wirtschafts-
plan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend
dem Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge);
davon trägt das Sitzland vor Berechnung der Finanzierungs-
beiträge eine Quote von 5 v.H. Für alle Finanzierungsbeiträge
gilt jeweils der aktuelle Königsteiner Schlüssel.
(4) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder
bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanz-
wesen zuständigen Ministerinnen und Minister oder Senato-
rinnen und Senatoren.
(5) Die Länder tragen Vorsorge für die Erfüllung der Zah-
lungsverpflichtungen im Rahmen der jeweiligen Haushalts-
aufstellungsverfahren. Für das Gründungsjahr der Anstalt
stehen die Erfüllungen dieser Zahlungsverpflichtungen unter
dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch
die Haushaltsgesetzgeber der Länder.
(6) Die Finanzierungsbeiträge der Länder werden im Laufe
eines jeden Haushaltsjahres zum 31. Mai nach den Ansätzen
des Wirtschaftsplanes fällig. Ã?ber- und Minderzahlungen
gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden
Finanzbedarf werden in dem der Abrechnung folgenden Haus-
haltsjahr ausgeglichen.
Artikel 5
Organe
Die Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der
Vorstand.
Artikel 6
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der
Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er ist Dienstvorge-
setzter und höherer Dienstvorgesetzter des beamteten Vor-
stands und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als
Arbeitgeberin gegenüber dem Vorstand im privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine
Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise
auf den Vorstand übertragen. Dies gilt nicht für die Eigen-
schaft als oberste Dienstbehörde gegenüber dem Vorstand
selbst.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied und ein stellvertre-
tendes Mitglied in den Verwaltungsrat. Die Entsendung nach
Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Im Fall des Widerrufs ist
unverzüglich ein neues Mitglied oder ein stellvertretendes
Mitglied zu entsenden.
(3) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt alle zwei Jahre
in alphabetischer Reihenfolge der Länder, beginnend mit dem
Sitzland der Anstalt. Die oder der Vorsitzende bereitet die
­
Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
(4) Der Verwaltungsrat beschlieÃ?t über die grundsätzlichen
Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
1. die Satzung und ihre Ã?nderungen,
2. den Wirtschaftsplan und seine Ã?nderungen,
3. die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstands-
amt sowie die Einstellung und Entlassung des Vorstands,
4. die Entlastung des Vorstands,
5. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschluss-
prüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ver-
wendung des Jahresergebnisses und
6. allgemeine Vereinbarungen und MaÃ?nahmen zur Regelung
der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrecht­
lichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der
gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben.
(5) Der Verwaltungsrat beschlieÃ?t und erlässt in wesent­
lichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entschei-
dungsrichtlinien. Er kann im Einzelfall weitere den Vorstand
bindende Entscheidungsrichtlinien und Weisungen beschlie-
Ã?en und erlassen.
(6) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand.
(7) Jedes Land hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn in der Sitzung mindestens die Hälfte der
Länder vertreten ist. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes
Dienstag, den 13. Mai 2025
336 HmbGVBl. Nr. 17
bestimmt, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Länder.
(8) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats bei seinen Auf-
gaben wird beim Sitzland eine ständige Geschäftsstelle einge-
richtet.
(9) Die Geschäftsstelle wird gemeinschaftlich von allen
Ländern entsprechend Artikel 4 Absatz 3 finanziert.
(10) Die Festsetzung der Finanzierungsbeiträge der Länder
nach Absatz 9 bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
für das Finanzwesen zuständigen Ministerinnen und Minister
oder Senatorinnen und Senatoren.
(11) Näheres zur Geschäftsstelle regelt die Satzung.
Artikel 7
Vorstand
(1) Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gericht-
lich und auÃ?ergerichtlich. Der Vorstand hat eine Stellvertre-
tung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen
des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat
nichts anderes beschlieÃ?t. Er ist verpflichtet, an den Verwal-
tungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat
dies zuvor bestimmt.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren
bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.
(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer
Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und
Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung
zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt
als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt
wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwal-
tungsrat zugewiesen sind.
(5) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienst-
lichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. Dazu ist ein
Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Die Beamtin oder
der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberu-
fung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungs-
rechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.
(6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.
Artikel 8
Beschäftigte der Anstalt
(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit im Sinne des Lan-
desrechts des Sitzlandes. Auf die Rechtsverhältnisse der Beam-
tinnen und Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusge-
setz und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Sitzlandes
Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staats-
vertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die
Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst der Länder beziehungsweise der Tarifver-
trag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen
nach dem Berufsbildungsgesetz einschlieÃ?lich der diese Tarif-
verträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifver-
träge in der in dem Sitzland jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Anstalt kann durch Beschluss des Verwaltungsrates
Verwaltungsaufgaben einschlieÃ?lich der damit verbundenen
automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie
der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwal-
tungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten
ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Sitz-
landes übertragen. Für die Zustimmung des Verwaltungsrates
ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertretung des Sitz­
landes im Verwaltungsrat erforderlich. Die Ã?bertragung ist in
geeigneter Weise bekannt zu machen.
(3) Die Anstalt kann nach Absatz 2 insbesondere folgende
Verwaltungsaufgaben übertragen:
1. die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonsti-
gen Geldleistungen nach den besoldungsrechtlichen Rege-
lungen des Sitzlandes einschlieÃ?lich der Beihilfen in
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie der Versor-
gung nach den versorgungsrechtlichen Regelungen des
Sitzlandes,
2. die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in
Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten und
3. die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung,
des Trennungsgeldes und der Umzugskostenvergütung.
Artikel 9
Rechts- und Fachaufsicht
(1) Die für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienst-
leistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zustän-
dige oberste Landesbehörde des Sitzlandes führt die Rechts-
aufsicht über die Anstalt im Benehmen mit den für die
Barriere­
freiheit von Produkten und Dienstleistungen nach
dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zuständigen obersten
Landesbehörden der übrigen Länder, soweit die Eilbedürftig-
keit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. In diesem
Fall sind die für die Barrierefreiheit von Produkten und
Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Länder
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Anstalt unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben
nach Artikel 3 der Fachaufsicht durch die für die Barrierefrei-
heit von Produkten und Dienstleistungen nach dem Barriere-
freiheitsstärkungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde
des Sitzlandes.
Artikel 10
Finanzkontrolle
Die Landesrechnungshöfe der Länder sind berechtigt, die
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.
Artikel 11
Anwendbares Datenschutzrecht
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Anstalt gelten die im Sitzland anwendbaren datenschutzrecht-
lichen Vorschriften.
Artikel 12
Schiedsklausel
(1) Alle sich aus diesem Staatsvertrag ergebenden Rechts-
streitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts
unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des
Zehnten Buches der Zivilprozessordnung in der zum Zeit-
punkt des Schiedsverfahrens geltenden Fassung Anwendung.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem vorsitzenden Mit-
glied, das aus der Mitte des Verwaltungsrates bestimmt wird,
und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von den
streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden.
Dienstag, den 13. Mai 2025 337
HmbGVBl. Nr. 17
Artikel 13
Inkrafttreten und Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
kationsurkunden sind bei der Staatskanzlei des Sitzlandes zu
hinterlegen. Diese teilt den übrigen an dem Staatsvertrag
beteiligten Ländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letz-
ten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem
Tag in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifika­
tionsurkunde folgt.
(2) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann
unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder
zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jah-
ren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2028.
(3) Die Kündigung ist gegenüber der oder dem Vorsitzen-
den der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungs-
chefs der Länder schriftlich zu erklären.
(4) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem
Finanzbedarf solange und insoweit beizutragen, als dieser
infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Nach dem
Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mit-
gliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden
Land zu übernehmen.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 19. November 2024
Manfred Lucha
Für den Freistaat Bayern
München, den 3. Dezember 2024
T. Glauber
Für das Land Berlin
Berlin, den 6. Februar 2025
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 28. Februar 2025
B. Müller
Ministerin für Gesundheit und Soziales
Für die Freie Hansestadt Bremen
Bremen, den 7. Dezember 2024
Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Hamburg, den 3. Dezember 2024
Anna Gallina
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 17. Dezember 2024
Heike Hofmann
Staatsministerin
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Schwerin, den 9. Dezember 2024
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Hannover, den 7. November 2024
Philippi
Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit
und Gleichstellung
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 5. Dezember 2024
Mona Neubaur
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 6. Dezember 2024
Dörte Schall
Ministerin für Arbeit, Soziales, Transformation und
Digitalisierung
Für das Saarland
Saarbrücken, den 13. Dezember 2024
Magnus Jung
Für den Freistaat Sachsen
Dresden, den 30. Oktober 2024
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Magdeburg, den 25. Oktober 2024
Petra Grimm-Benne
Für das Land Schleswig-Holstein
Kiel, den 5. März 2025
T. Goldschmidt
Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und
Natur
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 4. Dezember 2024
Bodo Ramelow
Dienstag, den 13. Mai 2025
338 HmbGVBl. Nr. 17
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Zwölftes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 5. Mai 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom
9. No­­
vember 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert
am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), wird wie folgt
geändert:
1. In §15 Satz 2 werden die Wörter â??am dritten Tageâ?? durch
die Wörter â??am vierten Tageâ?? ersetzt.
2. In §41 Absatz 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Wörter â??am
dritten Tagâ?? durch die Wörter â??am vierten Tagâ?? ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai 2025.
Der Senat