DIENSTAG, DEN10. MAI
191
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 18 2016
Tag I n h a l t Seite
26. 4. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eilbek 15 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 191
2. 5. 2016 Verordnung über die Veränderungssperre Bahrenfeld 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
3. 5. 2016 Verordnung über Hafenplanungsverordnungen in Altenwerder West . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
neu: 9504-1-4, 9504-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Eilbek 15 für
den Bereich östlich des Peterskampwegs und nördlich der
Hasselbrookstraße wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Hasselbrookstraße Peterskampweg Papenstraße Nord-
grenze des Flurstücks 2465 (Papenstraße) der Gemarkung
Eilbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 503).
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Eilbek 15
Vom 26. April 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5
Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung
vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert
am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §
81
Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Dienstag, den 10. Mai 2016
192 HmbGVBl. Nr. 18
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche gel-
tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest
gesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetz-
ten Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um
bis zu 1,5
m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3m zulässig.
4. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Tech-
nikräume und Versorgungsräume sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie innerhalb der
Fläche für Tiefgaragen zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist für Schlafräume durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutz-
maßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maß-
nahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-
raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) wäh-
rend der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzim-
merwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
6.Im allgemeinen Wohngebiet sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig.
7. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen
Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens
30cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, vorzu-
nehmen. Für die Ersatzpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Gehölze zu verwenden, Ausnahmen können
zugelassen werden. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzu-
legen und zu begrünen.
8.Im allgemeinen Wohngebiet sind an Straßenverkehrs
flächen und an die Parkanlage angrenzende Einfriedigun-
gen nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäu-
nen in Verbindung mit Hecken oder Berankungen zuläs-
sig. Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5
m zur
Grundstücksgrenze einhalten.
9. Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall-
behälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder
Hecken einzugrünen. Pflanzungen müssen einen Abstand
von 0,5m zur Grundstücksgrenze einhalten.
10. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dachflächen mit einem
mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungs
bezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen
werden.
11. Keller- und Tiefgeschosse sind in wasserundurchlässiger
Bauweise auszuführen. Drainagen oder sonstige bauliche
oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.
Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungs-
schächte unter Gelände) ist nur in geschlossenen Lei-
tungssystemen zulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 26. April 2016.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 10. Mai 2016 193
HmbGVBl. Nr. 18
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Umrandung
gekennzeichnete Fläche des Bebauungsplanentwurfs zur
Änderung des Bebauungsplans Bahrenfeld 17 (Bezirk Altona,
Ortsteil 216) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern
1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie
nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung die-
ser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständi-
gen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begrün-
denden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Bahrenfeld 17
Vom 2. Mai 2016
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731),
in Verbindung mit §
4 und §
6 Absatz 2 des Bauleitplanfest
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015
(HmbGVBl. S. 39), sowie §
1 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Hamburg, den 2. Mai 2016.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 10. Mai 2016
194 HmbGVBl. Nr. 18
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Bahrenfeld
17
Maßstab
1:
5.000
Veränderungssperre
BA17
Anlage
zur
Verordnung
über
die
Veränderungssperre
Bahrenfeld
17
Dienstag, den 10. Mai 2016 195
HmbGVBl. Nr. 18
Artikel 1
Hafenplanungsverordnung Altenwerder West
Auf Grund von §
4 Absatz 1, §
5 Absatz 1 Nummer 1, §
6
Absatz 1, §
7 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Hafen
entwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. S. 275), wird verordnet:
§1
Die im Hafenerweiterungsplan dargestellten Flächen in
Altenwerder (Ortsteil 713) werden aus dem Hafenerweite-
rungsgebiet herausgenommen und nach §
5 Absatz 1 Num-
mer 1 HafenEG in das Hafennutzungsgebiet überführt.
§2
Diese Verordnung bestimmt Art und Maß der Nutzung von
Flächen in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und
Francop.
§3
Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Ver
ordnungsplan. Die Nutzungsarten und die Abgrenzungen der
Nutzungsbeschränkungen sind im Verordnungsplan darge-
stellt.
§4
Das maßgebliche Stück des Verordnungsplanes und die
ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kos-
tenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§5
(1) Die mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind Übergangs
zonen, die zur Landschaftsgestaltung nicht bebaut werden
dürfen. Sie sind als das Plangebiet abschirmende Vegetations-
räume zu erhalten. Die dort vorhandenen Gehölzbestände sind
zu erhalten. Querende Leitungen sind zulässig, zum Leitungs-
system gehörende Gebäude nicht.
(2) 10 vom Hundert der Flächen sind durch Einsäumung
der Verkehrsflächen und Bepflanzung der Grundstücksränder
mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträu-
chern zu begrünen. Dieses gilt nicht für die mit ,,(A)“ bezeich-
neten Flächen.
(3) Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche dürfen bauliche
Anlagen aus Lärmschutzgründen keine nach Süden oder Süd-
westen weisenden Öffnungen (wie zum Beispiel Ladetore,
Lüftergitter) haben.
(4) Für das Plangebiet wird zur Begrenzung der Lärm
emissionen in der Nachtzeit ein flächenbezogener Schallleis-
tungspegel von maximal 60 dB(A)/m² festgesetzt. Die Ermitt-
lungsmethode folgt der DIN ISO 9613-2, Ausgabe Oktober
1999 (zur Einsicht bei der Bibliothek der Hamburg Port
Authority AöR, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin).
(5) Aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser
darf nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität umlie-
gender Oberflächengewässer führen.
(6) Die zuständige Behörde kann unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange Aus-
nahmen zulassen, wenn anderenfalls die Bebauung, Erschlie-
ßung oder Nutzung von Flächen oder Flächenteilen wesent-
lich erschwert würde.
Artikel 2
Siebte Hafenplanungsverordnung
zur Änderung der Grenzen
und der Grenzbeschreibung des Hafengebiets
Auf Grund von §5 Absatz 1 Nummern 1 und 3 des Hafen-
entwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982
(HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 6. Oktober 2015
(HmbGVBl. S. 275), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) Der Hafengebietsplan des Hafenentwicklungsgesetzes
(Anlage 1 zu §
2 Absatz 2 HafenEG) wird gemäß dem in der
Anlage dargestellten Kartenausschnitt geändert. Entsprechend
wird diese Anlage hinter der Anlage 1.27 zu §
2 Absatz 2 des
Hafenentwicklungsgesetzes als Anlage 1.28 angefügt.
(2) Nummer 2 der Grenzbeschreibung zum Hafenentwick-
lungsgesetz (Anlage 2 zu §2 Absatz 2 HafenEG) erhält folgende
Fassung:
,,2.Grenze zwischen dem Hafenerweiterungsgebiet und
dem Hafennutzungsgebiet
Beginn am Schnittpunkt der Bezirksgrenze zwischen
dem Bezirk Hamburg-Mitte und dem Bezirk Harburg
mit den Gemarkungsgrenzen der Gemarkungen Fin-
kenwerder-Süd und Finkenwerder-Nord und Alten-
werder.
Der Bezirksgrenze des Bezirkes Hamburg-Mitte in süd-
östlicher Richtung folgend bis zur Nordostecke des
Flurstücks Nr. 1920 der Gemarkung Altenwerder, von
dort in südlicher Richtung entlang der Ostgrenzen der
Flurstücke Nr. 1920, 1928 und 1923, weiter entlang der
Westgrenze des Flurstücks Nr. 2139 der Gemarkung
Altenwerder, der Westgrenzen der Flurstücke Nr. 2198
und 2202 der Gemarkung Francop bis zur Südwestecke
des Flurstücks Nr. 2202, von dort in östlicher Richtung
entlang der Südgrenzen der Flurstücke Nr. 2202 und
2198 der Gemarkung Francop und weiter entlang der
Südgrenze des Flurstücks Nr. 2139 der Gemarkung
Altenwerder bis zum Schnittpunkt mit dem Böschungs-
fuß des Altspülfeldes Altenwerder West, dem
Böschungsfuß des Spülfelddamms in unterschiedlichen
Richtungen folgend bis zur Koordinate (Lagestatus
310) Rechts 558967.9; Hoch 5928779.7, von dort in
gerader Linie bis zur Koordinate (Lagestatus 310)
Rechts 558984.6; Hoch 5928766.6 am Böschungsfuß des
Spülfelddamms, diesem in unterschiedlicher Richtung
folgend bis zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts
559557.7; Hoch 5928574.0, von dort in gerader Linie bis
zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 559576.2; Hoch
5928549.1 am Böschungsfuß des Spülfelddamms, die-
sem in unterschiedlicher Richtung folgend bis zum
Schnittpunkt mit der nördlichen Begrenzung des Flur-
Verordnung
über Hafenplanungsverordnungen
in Altenwerder West
Vom 3. Mai 2016
Dienstag, den 10. Mai 2016
196 HmbGVBl. Nr. 18
stücks Nr. 1976 der Gemarkung Altenwerder. Den
nordöstlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr.
1976, 1988, 2149, 2150 der Gemarkung Altenwerder
und der Flurstücke Nr. 2405, 2404 der Gemarkung
Moorburg in östlicher Richtung folgend bis zur Nord-
ostecke des Flurstücks Nr. 2404, weiter in südlicher
Richtung entlang der Westseite des Flurstücks Nr. 2299
und dann nach Osten knickend entlang der südlichen
Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2299 und 2296
bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Flur-
stücks Nr. 2052, von dort die Richtung beibehaltend bis
zur Ostgrenze des Flurstücks Nr. 2052 und weiter ent-
lang der südlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke
Nr. 2296 und 2297 und von dessen südöstlicher Ecke in
gerader Linie zur Koordinate (Lagestatus 310) Rechts
561841.3; Hoch 5927921.5, von dort weiter bis zur
Koordinate (Lagestatus 310) Rechts 562066.4; Hoch
5927990.3 auf der nördlichen Begrenzung des Weges
oberhalb der neuen Uferböschung am südlichen Dreh-
kreis in der Süderelbe. Die nördliche Begrenzung des
Weges in östlicher Richtung entlang bis zur Nord
westecke des Flurstückes Nr. 2398 und weiter entlang
der östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr.
2398, 2396, 2268, 4535 bis zu der Nordgrenze des Flur-
stücks Nr. 2386 (Straße Kattwykdamm), den Nordwest-
grenzen der Flurstücke Nr. 2386 und 2387 bis zum
Schnittpunkt mit der nördlichen Straßenbegrenzung
des Moorburger Elbdeiches (Oberkante Böschung),
diese entlang bis zur Koordinate (Lagestatus 310)
Rechts 562563.3; Hoch 5927139.7, weiter in gerader
Linie bis zur Nordwestecke des Flurstücks Nr. 2450, in
östlicher Richtung den Nordgrenzen der Flurstücke
Nr. 2450 und 2438 (Moorburger Schanze) der Gemar-
kung Moorburg folgen, dann in südliche Richtung ent-
lang der
Ostgrenzen der Flurstücke Nr. 2438, 2434,
2432 und 2430. Weiter entlang Flurstück Nr. 2430 in
nordwest
licher Richtung und dann wieder Richtung
Süden knickend bis zur Südostecke des Flurstückes
Nr. 2430, dort in südlicher Richtung der Gemarkungs-
grenze der Gemarkungen Moorburg und Heimfeld fol-
gend bis zur Nordwestecke von Flurstück Nr. 2471 der
Gemarkung Heimfeld. Weiter entlang der westlichen
Flurstücksgrenzen der Flurstücke Nr. 2471, 3486, 3487
und 3482 der Gemarkung Heimfeld und in östlicher
Richtung entlang der südlichen Flurstücksgrenzen der
Flur
stücke Nr. 3482, 2415 und wieder 3482 der Gemar-
kung Heimfeld und der Flurstücke Nr. 5571 und 5572
der Gemarkung Harburg.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Mai 2016.
Dienstag, den 10. Mai 2016 197
HmbGVBl. Nr. 18
Anlage
zur Siebten Hafenplanungsverordnung
zur Änderung der Grenzen und der
Grenzbeschreibung des Hafengebiets
Anlage 1.28 zu §2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes
Dienstag, den 10. Mai 2016
198 HmbGVBl. Nr. 18
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
