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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 72

Seite 171

Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 14

Seite 175

Zehnte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
9501-1-1, 9501-1-6, 9501-1-8, 9501-1-11

Seite 177

DIENSTAG, DEN9. MAI
171
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 19 2023
Tag I n h a l t Seite
17. 4. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 72 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171
19. 4. 2023 Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
25. 4. 2023 Zehnte Verordnung zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . 177
9501-1-1, 9501-1-6, 9501-1-8, 9501-1-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 72
für den Bereich westlich der Straße Überseering und nördlich
der Sydneystraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird
festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 1509, über das Flurstück 1450
– Bahnanlage – über das Flurstück 1450, Ostgrenze des Flur-
stücks 1509 der Gemarkung Alsterdorf – Überseering – Syd-
neystraße.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 72
Vom 17. April 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in
Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absätze 1 und 3 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258,
280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19,
27), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiter­
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Dienstag, den 9. Mai 2023
172 HmbGVBl. Nr. 19
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie der
Vorhaben- und Erschließungsplan werden beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche gel-
tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind im
Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im Kerngebiet sind das Gebiet versorgende Läden mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnitt-
blumen, Zeitungen, Zeitschriften) zulässig. Großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3),
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten
(Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apo-
theke), medizinische und orthopädische Geräte (Sanitäts-
waren), Schnittblumen, Zoologischer Bedarf, Zeitungen,
Zeitschriften, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobe-
darf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung
aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneiderei-
bedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und
Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyaus-
stattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Camping-
bedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Ang-
lerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikations-
artikel, Computer inklusive Zubehör und Software,
Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuch-
ten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushalts-
waren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör
(auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunst-
gewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen,
Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör
gemäß ,,Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in
der Fassung vom 12. September 2019) sind unzulässig.
3. Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen und Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter nach §
7 Absatz 2 Nummern 2, 5 und 6 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Wohnungen
nach §7 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.
4. In dem allgemeinen Wohngebiet ist eine Wohnnutzung im
Erdgeschoss unzulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.
6. In den mit ,,MK 2″ und ,,WA“ bezeichneten Teilen des
Plangebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten
Grundflächenzahl gemäß §
19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO
ausgeschlossen.
7. In dem mit ,,MK 1″ bezeichneten Teil des Plangebiets ist
eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch
Dach- und Technikaufbauten um bis zu 2,5m, in dem mit
,,MK 2″ bezeichneten Teilbereich um bis zu 2,65m und in
dem mit ,,WA“ bezeichneten Teilbereich um bis zu 1,28m
zulässig. Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der festge-
setzten Gebäudehöhe für Fahrstuhlüberfahrten um bis zu
1,5m und im allgemeinen Wohngebiet bis zu 1,28m zuläs-
sig. Zur Abschirmung der Dach- und Technikaufbauten
ist auf allen Dachflächen eine durchgängige, 2,5
m hohe
Sichtschutzwand aus nicht glänzendem, blickdichtem
Material in einem Abstand von 3
m hinter der äußeren
Gebäudekante, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten,
zu errichten. Abweichend von Satz 3 ist die Sichtschutz-
wand im allgemeinen Wohngebiet nur 1,28m hoch auszu-
bilden.
Die Sichtschutzwand ist dauerhaft zu begrünen. In dem
mit ,,MK 1″ bezeichneten Teil des Kerngebiets können
Unterschreitungen des 3-Meter-Abstands zur Gebäude-
kante ausnahmsweise in geringem Umfang zugelassen
werden. Im Kerngebiet dürfen Fahrstuhlüberfahrten die
festgesetzte Gebäudehöhe ebenfalls um 2,5
m überschrei-
ten, sofern diese mindestens 3m hinter der äußeren Gebäu-
dekante zurückbleiben.
8. Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unterge-
ordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, mit Ausnahme
Dienstag, den 9. Mai 2023 173
HmbGVBl. Nr. 19
von Wege- und Platzflächen, Sitzbänken, Beleuchtungs­
anlagen, Anlagen für die Entlüftung von Tiefgaragen und
Gebäuden, Fahrradabstellanlagen ohne Überdachungen,
(Flucht-) Treppen der Tiefgaragen mit einer Höhe von
höchstens 1m über dem umgebenden Geländeniveau ohne
Überdachungen, weitere Treppenanlagen, Müllstand­
orten, Kunstwerken, Einfriedungen der Kinderspielflä-
chen sowie der Spielgeräte innerhalb der Kinderspielflä-
chen, unzulässig.
9. Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen und innerhalb der festge-
setzten Flächen für Stellplätze zulässig. Tiefgaragen sind
unter Erdgleiche herzustellen.
10. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-
räume, Technikräume und Versorgungsräume sind außer-
halb der überbaubaren Flächen nur innerhalb der fest­
gesetzten Fläche für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen der für Tiefgaragen festgesetzten Fläche
durch untergeordnete Bauteile wie Licht- und Belüftungs-
schächte sowie erforderliche Fluchttreppen können aus-
nahmsweise in geringem Umfang zugelassen werden.
11. Innerhalb der festgesetzten Fläche für Tiefgaragen sind
maximal 500 Stellplätze zulässig.
12. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlan-
gen, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unter-
halten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten
Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.
13. Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbeson-
dere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Ver-
kehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
14. Im allgemeinen Wohngebiet ist an den Fassaden des
Wohngebäudes durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese bauli-
chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
15. Die festgesetzte Schutzwand ist im Osten und Norden mit
insgesamt 30,3m Länge und 2m Höhe und im Westen mit
22,5m Länge und 0,8m Höhe als aktiver Lärmschutz für
die östlich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung her-
zustellen. Von der festgesetzten Länge und Höhe der
Lärmschutzwand können Abweichungen zugelassen wer-
den, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass der
Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch nicht
beeinträchtigt wird.
16. An den mit ,,c“ gekennzeichneten Gebäudeseiten des allge-
meinen Wohngebiets sind vor den zum dauerhaften Auf-
enthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung ver-
gleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmsweise kann
bei Nachweis, dass die entsprechenden Beurteilungspegel
nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
(TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministeri-
alblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), eingehalten werden, auf die aufgeführten
Maßnahmen verzichtet werden.
17. Im Kerngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu-
stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150-2 (Erschütte-
rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirken auf Menschen in
Gebäuden, Ausgabe 1999-06), Tabelle 1, Zeile 3 eingehal-
ten werden. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütte-
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun-
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150-2 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Ein-
wirken auf Menschen in Gebäuden, Ausgabe 1999-06),
Tabelle 1, Zeile 4 eingehalten werden. Die DIN 4150-2,
Teil 2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht für
jedermann im Staatsarchiv niedergelegt. Zusätzlich ist
durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immis­
sionsrichtwerte der TA Lärm, Nummer 6.2, für die jeweils
im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeit-
raum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufent-
haltsräume nicht überschreitet.
18. Im Kerngebiet und dem allgemeinen Wohngebiet sind auf
mindestens 20 vom Hundert (v.H.) der Dachflächen Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs­
energie zu errichten. Diese dürfen die festgesetzte Gebäu-
dehöhe im Kerngebiet um bis zu 2,5m und im allgemeinen
Wohngebiet um bis zu 1,28
m überschreiten und müssen
mindestens 3
m hinter den äußeren Gebäudekanten
zurückbleiben. Eine Konzentration der zu errichtenden
Solaranlagen auf einzelnen Dachflächen ist zulässig. Die
vorgenannte Regelung lässt die unter Nummer 26 getrof-
fene Regelung unberührt.
19. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall kön-
nen Ausnahmen zugelassen werden, wenn der langfristige
Erhalt des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet
ist.
20. Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu unterhalten. Bei Abgang sind Ersatz-
pflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter, der
Umfang und das Erscheinungsbild der Baumgruppe erhal-
ten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von dem jeweils
festgesetzten Baumstandort kann zugelassen werden.
21. Die im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet fest-
gesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen, zum
Anpflanzen von Bäumen, zum Anpflanzen von Bäumen
und Großsträuchern sowie für die Erhaltung und zur
Ergänzungspflanzung von Bäumen und Großsträuchern
sind dauerhaft zu unterhalten. Ersatzpflanzungen, Neu-
pflanzungen und Ergänzungspflanzungen sind so vorzu-
nehmen, dass jeweils der Charakter, der Umfang und das
Erscheinungsbild als geschlossener Gehölzstreifen erhal-
ten und entwickelt wird.
22. Für festgesetzte Baum- und Großstrauchpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze und für die Bepflanzung
der nach Nummer 21 festgesetzten Flächen sind standort-
gerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und
dauerhaft zu unterhalten. Anzupflanzende Bäume müssen
Dienstag, den 9. Mai 2023
174 HmbGVBl. Nr. 19
einen Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für anzupflan-
zende mehrstämmige Bäume sind mindestens vierfach
verpflanzte Solitärbäume mit Ballen, Pflanzbreite mindes-
tens 150
cm und Pflanzhöhe mindestens 350
cm, und für
anzupflanzende Großsträucher sind mindestens dreifach
verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzhöhe min-
destens 175cm, zu verwenden.
23. Im Plangebiet einschließlich der nach Nummer 21 festge-
setzten Flächen sind insgesamt mindestens 130 Bäume
und Großsträucher zu pflanzen, davon insgesamt mindes-
tens 65 großkronige und mittelkronige Bäume.
24. Im Plangebiet sind die nicht überbauten Grundstücksflä-
chen und die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen
und anderen unterirdischen Gebäudeteilen zu begrünen
und dauerhaft zu unterhalten. Hiervon ausgenommen sind
die notwendigen befestigten Flächen, zum Beispiel für
Wege, Terrassen, Treppen und Tiefgaragenzufahrten.
25. Im Plangebiet sind zu begrünende Flächen auf Tiefgara-
gen und anderen unterirdischen Gebäudeteilen mit einem
mindestens 50cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen. Für Großstrauch- und Heckenpflanzun-
gen muss der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens
80
cm betragen. Für Baumpflanzungen muss der durch-
wurzelbare Substratraum je Baum mindestens 12
m³ und
der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 80
cm
betragen. Im Wurzelbereich jedes anzupflanzenden Bau-
mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 9m²
anzulegen und zu begrünen. Der Aufbau der begrünten
Tiefgaragenflächen ist so auszubilden, dass anfallendes
Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht planmä-
ßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzögert
abgeleitet wird.
26. Im Plangebiet sind die Dachflächen im allgemeinen
Wohngebiet als Retentionsgründächer auszubilden. Die
verbleibenden Dachflächen im Plangebiet sind mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu
begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für techni-
sche Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die
dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung,
oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindes-
tens 75 v.H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen.
Eine Reduzierung auf bis zu 50 v.H. kann nach folgender
Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v.H. Redu-
zierung ist der durchwurzelbare Substrataufbau auf der
jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um
mindestens 3cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unter-
halb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solar-
energie sowie unterhalb von mindestens 50cm aufgestän-
derten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf
die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.
27. Im Plangebiet sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme
von Tiefgaragenzufahrten, ebenerdigen nicht überdachten
Stellplatzflächen, Terrassen und Platzflächen sowie Feuer-
wehrumfahrten und -aufstellflächen in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
28. Im Plangebiet sind bauliche und technische Maßnahmen,
wie zum Beispiel Drainagen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grund- oder Stau-
wasserspiegels führen, unzulässig. Sofern Kasematten
(Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) in den
Grund- oder Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Ent-
wässerung nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig.
29. Im Plangebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags Flä-
chen aus Glas durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel
mehrschichtiger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade,
Aufbringung wirksamer Markierungen, Verwendung
transluzenter Gläser und Verwendung von Glasflächen
mit einem niedrigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für
das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hin-
dernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fas-
sade größer als 75 v.H. ist oder zusammenhängende Glas-
flächen mit Glasscheiben von größer 6m² vorgesehen sind.
Satz 1 gilt nicht für Glasflächen bis 10
m Geländeober-
kante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in unmit-
telbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder größe-
ren Vegetationsflächen (wie etwa Wiesen) oder ermög­
lichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder
Himmel.
30. Im Plangebiet sind Außenleuchten ausschließlich zur Her-
stellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen
zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende
Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strah-
lungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen
zwischen 585 Nanometern (nm) und 700 nm und maximal
3 000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse
sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen
und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Cel-
sius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlos-
sen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizon-
talen, insbesondere auf Gehölze und Biotope, ist zu ver-
meiden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 17. April 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 9. Mai 2023 175
HmbGVBl. Nr. 19
§1
Das Gesetz über den Bebauungsplan Groß Borstel 14 vom
15. Februar 1993 (HmbGVBl. S. 49) wird wie folgt geändert:
1. Die ,,Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Groß Borstel 14″ wird dem Gesetz
hinzugefügt.
2. In §2 wird folgende Nummer 11 angefügt:
,,11. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Ände-
rung des Bebauungsplans Groß Borstel 14, für das
die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), maßgebend ist,
gilt:
11.1 In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten
nach §
2 der Verordnung über den Bau und Betrieb
von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003
(HmbGVBl. S. 448) unzulässig.
11.2 In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordell­
artige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
11.3 In den Gewerbegebieten sind Lagerhäuser und Lager-
plätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebe-
trieb stehen. Offene Lagerplätze dürfen nur in den
rückwärtigen Grundstücksteilen untergebracht wer-
den.
11.4 In den Gewerbegebieten sind Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude, die nicht in einem räumlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem
Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig.“
§2
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Die Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes
über den Bebauungsplan Groß Borstel 14 und die Begrün-
dung der Änderung des Bebauungsplans werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt. Die Begründung der Planänderung kann auch beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung der Änderung des Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind.
Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 14
Vom 19. April 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3), in Verbindung mit §
3
Absätze 1 und 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie §1 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Hamburg, den 19. April 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 9. Mai 2023
176 HmbGVBl. Nr. 19
Teilbereich 1
Teilbereich 2
Teilbereich 3
Teilbereich 4
Festsetzungen
Plangebiet Groß Borstel14
Kennzeichnungen
Vorhandene Gebäude
Gebiet der Änderung
Der Kartenausschnitt der ALKIS® (Automatische Liegenschaftskarte)
entspricht für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes dem Stand
vom Februar 2022.
FREIE UND HANSESTADT HAMBURG
Bezirk Hamburg-Nord Ortsteil
Übersichtsplan M 1: 20 000
100 m
0 50
10
406
Anlage zur Verordnung zur Änderung
des Gesetzes über den Bebauungsplan
Groß Borstel 14
Dienstag, den 9. Mai 2023 177
HmbGVBl. Nr. 19
Artikel 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Hafenverkehrsordnung
Auf Grund von §
21 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 7 des
Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Die Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 227), zuletzt geändert am 6. August 2019 (HmbGVBl.
S. 253), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu §
3 fol-
gende Fassung:
,,§
3
Begriffsbestimmungen für Fahrzeugführerinnen
oder Fahrzeugführer und Besatzung“.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In der Überschrift werden hinter dem Wort ,,für“ die
Wörter ,,Fahrzeugführerinnen oder“ eingefügt.
2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1
Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer:
jede Führerin oder jeder Führer eines Fahrzeuges
oder sein Vertreter;“.
3. In §
3b erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fas-
sung:
,,3. Inland AIS Gerät:
ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist
und im Sinne des Standards Schiffsverfolgung und
Aufspürung in der Binnenschifffahrt genutzt wird;
4. Inland ECDIS Gerät:
ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Bin-
nenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebs­
arten Informationsmodus oder Navigationsmodus
betrieben werden kann.“
4. In §4 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Rethe-
Hubbrücke“ durch das Wort ,,Rethedoppelklappbrü-
cke“ ersetzt.
5. In §
5 Absatz 1 wird die Textstelle ,,der Segelschiff­
hafen,“ gestrichen, werden die Wörter ,,und der Petrole-
umhafen“ gestrichen und wird das Wort ,,Neuhofer“
durch das Wort ,,Neuhöfer“ ersetzt.
6. In §
7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden
hinter dem Wort ,,und“ die Wörter ,,Führerin oder“
eingefügt.
7. In §8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Das nebeneinander Festmachen von Ausrüstungs-
und Versorgungsfahrzeugen an Seeschiffen, insbeson-
dere für Bunkervorgänge, Frischwasserversorgung oder
Abfallentsorgung ist an Hamburg Port Traffic zu
­
melden. Unberührt bleibt die Verpflichtung nach §
1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung in Ver-
bindung mit §3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung.“
8. In §12 Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Anord-
nung“ die Wörter ,,der Hafenlotsinnen und“ eingefügt.
9. In §13 Absatz 1 werden die Wörter ,,einen Hafenlotsen“
durch die Wörter ,,eine Hafenlotsin oder einen Hafen-
lotsen“ ersetzt.
10. In §
14 Absatz 6 wird die Textstelle ,,Einrichtungen
sowie Peil- und Messfahrzeuge“ durch die Textstelle
,,Einrichtungen, Peil- und Messfahrzeuge sowie Brü-
ckenprüffahrzeuge“ ersetzt.
11. §22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Sprech-
verbindung“ die Wörter ,,zur Schiffsführerin oder“ ein-
gefügt.
11.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort ,,Schubschlepper“
die Wörter ,,der Schiffsführerin oder“ eingefügt.
12. In §
32 Absatz 6 und §
37 Absatz 2 werden jeweils die
Wörter ,,Der Fahrzeugführer“ durch die Wörter ,,Die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer“ ersetzt.
13. In §
35 Absatz 5 werden hinter dem Wort ,,sind“ die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
14. §37 wird wie folgt geändert:
14.1 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
,,(3) Vor Beginn des Umschlags haben die Fahrzeugfüh-
rerin oder der Fahrzeugführer und der Vertreter der
Umschlagsanlage eine gemeinsame Sicherheitsprüfliste
nach den Leitlinien des Anhangs 4 des BLU-Codes aus-
zufüllen und zu unterzeichnen. Die Fahrzeugführerin
oder der Fahrzeugführer und der von der Umschlagsan-
lage benannte Vertreter haben die in der Prüfliste fest-
gestellten Betriebszustände und Vereinbarungen zu
gewährleisten.
(4) Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist
verantwortlich für das sichere Be- und Entladen des
Fahrzeuges. Die Einzelheiten des Umschlags sind
durch einen abgestimmten Löschplan nach dem Mus-
ter in Anhang 2 des BLU-Codes zu vereinbaren, der
auch die IMO-Kennnummer des betreffenden Fahrzeu-
ges enthält; die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeug-
führer und der Vertreter der Umschlagsanlage haben
ihre Zustimmung zu dem Plan mit ihrer Unterschrift
zu bestätigen. Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer
und Vertreter der Umschlagsanlage haben vor Beginn
und während der Lade- und Löscharbeiten die in
Anlage 2 aufgeführten Pflichten zu erfüllen.“
14.2 Im ersten und zweiten Halbsatz von Absatz 5 werden
jeweils die Wörter ,,der Fahrzeugführer“ durch die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugfüh-
rer“ ersetzt.
14.3 In Absatz 7 werden hinter dem Wort ,,kann“ die Wörter
,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
14.4 In Absatz 8 werden hinter dem Wort ,,unverzüglich“
die Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
15. In §
38 Absatz 2 wird das Wort ,,Hafensicherheitsver-
ordnung“ durch die Textstelle ,,Gefahrgut- und Brand-
schutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013
(HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 21. September
2021 (HmbGVBl. S. 666), in der jeweils geltenden Fas-
sung“ ersetzt.
16. §40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
16.1 Im ersten Halbsatz werden die Wörter ,,Jeder Fahrzeug-
führer“ durch die Wörter ,,Jede Fahrzeugführerin und
jeder Fahrzeugführer“ ersetzt.
Zehnte Verordnung
zur Änderung hafenverkehrs- und schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. April 2023
Dienstag, den 9. Mai 2023
178 HmbGVBl. Nr. 19
16.2 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,wenn“ die
Wörter ,,sie oder“ eingefügt.
16.3 In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,durch“ die
Wörter ,,ihr oder“ eingefügt.
16.4 In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,wenn“ die
Wörter ,,ihr oder“ und hinter den Wörtern ,,Fall hat“
die Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
16.5 In Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,durch“ die
Wörter ,,ihr oder“ eingefügt.
17. §41 wird wie folgt geändert:
17.1 In Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Öl“ die Wörter
,,oder andere schädliche Stoffe“ eingefügt.
17.2 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,§1.10 Nummer 1
Buchstabe e“ durch die Textstelle ,,§
1.10 Nummer 1
Buchstabe f Doppelbuchstabe cc“ ersetzt.
18. §42 wird wie folgt geändert:
18.1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4
durch ein Komma ersetzt und werden folgende Num-
mern 5 und 6 angefügt:
,,5. der Einsatz von Wasserdrohnen und autonom ver-
kehrenden Wasserfahrzeugen,
6. Film- und Fernsehaufnahmen auf oder an Gewäs-
sern im Hamburger Hafen, wenn sie die Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen
können.“
18.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
18.2.1 In Nummer 5 wird das Wort ,,beziehungsweise“ durch
das Wort ,,und“ ersetzt.
18.2.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
,,8. das Passieren von festgemachten Seeschiffen ohne
ausreichenden Sicherheitsabstand.“
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
19.1 Die Überschrift von Abschnitt I erhält folgende Fas-
sung: ,,Von der Fahrzeugführerin oder von dem Fahr-
zeugführer an die Umschlagsanlage zu liefernde Anga-
ben:“.
19.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
19.2.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Von der
Umschlagsanlage an die Fahrzeugführerin oder den
Fahrzeugführer zu liefernde Angaben:“.
19.2.2 In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,denen“ die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
19.2.3 In Nummer 18 werden hinter der Textstelle ,,sonsti-
gen,“ die Wörter ,,von der Fahrzeugführerin oder“ ein-
gefügt.
20. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
20.1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
20.1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Pflichten der
Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers vor und
während der Lade- und Löscharbeiten“.
20.1.2 Im ersten Halbsatz werden hinter dem Wort ,,muss“ die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
20.1.3 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,Ladungs­
offiziers“ die Wörter ,,ihres oder“ eingefügt.
20.1.4 Nummer 8 erhält folgende Fassung:
,,8. das Ablassen von Ballastwasser so erfolgt, dass es
dem vereinbarten Ladeplan entspricht und es nicht
zum Überfluten des Kais oder in der Nähe liegen-
der Schiffe kommt; wenn es dem Schiff aus prakti-
schen Gründen nicht möglich ist, das Ballastwasser
vor Beginn der Trimmphase des Ladens vollstän-
dig abzulassen, muss die Fahrzeugführerin oder
der Fahrzeugführer mit dem Vertreter der
Umschlagsanlage vereinbaren, zu welchen Zeiten
und für welche Dauer die Ladearbeiten möglicher-
weise unterbrochen werden müssen;“.
20.1.5 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10. während des Aufenthalts des Schiffes am Liege-
platz feuergefährliche Arbeiten an Bord oder in
der Nähe des Schiffs nur mit der Erlaubnis des
Umschlagsbetriebes und unter Einhaltung der
Vorschriften der §§15 und 16 der Gefahrgut- und
Brandschutzverordnung Hafen Hamburg ausge-
führt werden; darüber hinausgehende Ausnah-
men und Befreiungen von den genannten Verbo-
ten bedürfen der Erlaubnis der zuständigen
Behörde;“.
20.1.6 Nummer 15 erhält folgende Fassung:
,,15. beim Einlassen von Ballastwasser in einen oder
mehrere Laderäume auf die Möglichkeit des Aus-
tretens entzündbarer Gase geachtet wird und ent-
sprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen
werden; die Durchführung von feuergefährlichen
Arbeiten ist nur unter Einhaltung der Vorschrif-
ten der §§
15 und 16 der Gefahrgut- und Brand-
schutzverordnung Hafen Hamburg erlaubt.“
20.2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:
20.2. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer
die Namen der bei der Umschlagsanlage für den
Lade- oder Löschvorgang zuständigen Personen
und den Verladeragenten nennen und ihr oder ihm
erläutern, wie sie oder er mit diesen Personen in
Verbindung treten kann;“.
20.2.2 In den Nummern 2, 5 und 10 werden jeweils die Wörter
,,den Fahrzeugführer“ durch die Wörter ,,die Fahrzeug-
führerin oder den Fahrzeugführer“ ersetzt.
20.2.3 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,,6. dafür sorgen, dass zwischen der Fahrzeugführerin
oder dem Fahrzeugführer und dem Vertreter der
Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen
Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Überein-
stimmung herrscht, dass der Kapitänin oder dem
Kapitän nach jeder Schüttung das geladene
Gewicht gemeldet wird;“.
20.2.4 In Nummer 8 werden hinter dem Wort ,,Vorgaben“ die
Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
20.2.5 In Nummer 9 werden die Wörter ,,dem Fahrzeugfüh-
rer“ durch die Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder dem
Fahrzeugführer“ ersetzt.
20.2.6 In Nummer 10 werden die Wörter ,,dem Fahrzeugfüh-
rer“ durch die Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder dem
Fahrzeugführer“ ersetzt.
20.2.7 Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,,11. dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des
Schiffs am Liegeplatz feuergefährliche Arbeiten
an Bord oder in der Nähe des Schiffs nur mit der
Erlaubnis der Schiffsführerin oder des Schiffs-
führers und unter Einhaltung der Vorschriften
der §§15 und 16 der Gefahrgut- und Brandschutz-
verordnung Hafen Hamburg ausgeführt werden;
darüber hinausgehende Ausnahmen und Befrei-
Dienstag, den 9. Mai 2023 179
HmbGVBl. Nr. 19
ungen von den genannten Verboten bedürfen der
Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
21. In Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 werden die Wörter
,,den Führer“ durch die Wörter ,,die Führerin oder den
Führer“ ersetzt.
Artikel 2
Achte Verordnung
zur Änderung der Hafenfahrzeugverordnung
Auf Grund von §
21 Absatz 1 Nummer 4 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Die Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 30. April 2019
(HmbGVBl. S. 111, 113), wird wie folgt geändert:
1. In §1 Nummer 8 wird die Textstelle ,,über 15m. Was-
serverdrängung im betriebsbereiten Zustand“ gestri-
chen.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Barkassen:
Zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbar-
kasse) oder zum Schleppen (Schleppbarkasse)
gebaute und eingerichtete Binnenschiffe mit bis
25
m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenbo-
den;“.
2.2 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
,,10. Schwimmende Geräte:
Schwimmende Konstruktionen mit auf ihnen
vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane,
Bagger, Rammen, Elevatoren.“
3. In §4 Nummer 1 wird hinter dem Wort ,,Beiboote“ die
Textstelle ,,, außer bei gefahrgutbefördernden Fahrzeu-
gen,“ eingefügt.
4. §4a wird wie folgt geändert:
4.1 Hinter Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 einge-
fügt:
,,(4) Für Barkassen und Fahrgastschiffe zur entgeltli-
chen Personenbeförderung, für die eine seit dem 1.
Januar 2013 durchgehende technische Zulassung zur
Teilnahme am ausschließlichen Verkehr auf der Alster
und ihren Fleeten und Kanälen nachgewiesen wird,
kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den tech-
nischen und baulichen Anforderungen des §3 zulassen,
wenn die geltenden Sicherheitsstandards nicht beein-
trächtigt werden.“
4.2 Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5. In §4b Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
,,Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pum-
pen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das
Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben wer-
den kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer
Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit
einem Abgabeanschluss der Europäischen Norm EN
1306:1996 versehen sein.“
6. In §
9 Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,und“ die
­
Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder“ und hinter dem
Wort ,,Verbänden“ die Wörter ,,der Führerin oder“ ein-
gefügt.
7. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Decksmannschaft
(1) Zur Decksmannschaft gehören die Fahrzeugführe-
rin oder der Fahrzeugführer, die Decksfrau oder der
Decksmann und die schifffahrtskundige Person. Die
Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer hat ein
Befähigungszeugnis gemäß §
3 Absatz 1 der Hafen­
patentverordnung vom 16. Februar 1982 (HmbGVBl.
S. 32), zuletzt geändert am 25. April 2023 (HmbGVBl.
S. 177, 183), vorzuhalten.
(2) Als Decksfrau oder Decksmann gilt,
1. wer Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Unions-
befähigungszeugnisses gemäß §
31 der Binnen-
schiffspersonalverordnung vom 26. November 2021
(BGBl. I S. 4982, 5204), zuletzt geändert am 1. De­­
zember 2022 (BGBl. I S. 2211, 2223), Schiffsmecha-
nikerin oder Schiffsmechaniker, Ewerführerin oder
Ewerführer oder Hafenschifferin oder Hafenschiffer
ist oder wer in einem ordnungsgemäßen Ausbil-
dungsverhältnis als Hafenschifferin oder Hafen-
schiffer steht, vom dritten Ausbildungsjahr ab oder
2. wer
a) mindestens achtzehn Jahre alt ist,
b)
eine Tätigkeit in einem Hafenschifffahrtsbetrieb
nachweist,
c)
eine Fahrzeit als Mitglied in der Decksmann-
schaft auf Hafenfahrzeugen von mindestens 360
Tagen nachweist, innerhalb derer die in Anlage 1
genannten notwendigen Fertigkeiten vermittelt
werden,
d)den Nachweis über die Vermittlung der in Anlage
1 genannten notwendigen Fertigkeiten führt,
welcher durch eine von der zuständigen Behörde
anerkannten Schulungseinrichtung erteilt wor-
den ist, und
e)
den Nachweis einer grundlegenden Sicherheits-
ausbildung nach §
29 Satz 1 Nummer 2 der Bin-
nenschiffspersonalverordnung führt.
(3) Als schifffahrtskundige Person gilt,
1. wer mindestens sechzehn Jahre alt ist,
2. eine Tätigkeit in Hafenschifffahrtsbetrieben nach-
weist und
3. den Nachweis einer grundlegenden Sicherheitsaus-
bildung nach §
29 Satz 1 Nummer 2 der Binnen-
schiffspersonalverordnung führt.
(4) Die Mitglieder der Decksmannschaft müssen für die
Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eig-
nung ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis
nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die
medizinische Tauglichkeit nach §20 der Binnenschiffs-
personalverordnung erfüllt sind.
(5) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung
des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung
des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Taug-
lichkeitsnachweis zu belegen, der bei Vorlage nicht
älter als drei Monate sein darf.
(6) Die zuständige Behörde kann von Mitgliedern der
Decksmannschaft die Erneuerung des ärztlichen Zeug-
nisses nach Absatz 4 verlangen, wenn Tatsachen
bekannt werden, die Bedenken gegen ihre körperliche
oder geistige Tauglichkeit begründen.
Dienstag, den 9. Mai 2023
180 HmbGVBl. Nr. 19
(7) Personen in der Funktion als Decksfrau oder Decks-
mann oder schifffahrtskundige Personen brauchen den Nach-
weis ihrer fachlichen und körperlichen Eignung nicht bei sich
zu führen, wenn sie den Nachweis an ihrer Einsatzstation
hinterlegen.
(8) Auf zur Personenbeförderung zugelassenen Fahrzeugen
hat mindestens eine Person der Besatzung ein Unionsbefähi-
gungszeugnis gemäß §
48 der Binnenschiffspersonalverord-
nung vorzuhalten oder den Nachweis über die Vermittlung der
in Anlage 2 genannten notwendigen Fertigkeiten durch die
von der zuständigen Behörde anerkannte Bescheinigung des
Arbeitgebers zu führen.
(9) Für die Gültigkeit der vorgenannten Nachweise gelten
die §§63 und 81 sowie §87 Absatz 1 der Binnenschiffspersonal-
verordnung entsprechend.“
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer und 1
Decksmann“ durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin
oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder Decks-
mann“ ersetzt.
8.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer“
durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin oder Fahr-
zeugführer“ ersetzt.
9. §12 wird wie folgt geändert.
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Die Wörter ,,und Festmacherboote“ werden gestrichen.
9.1.2 In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Textstelle ,,1
Fahrzeugführer“ durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugfüh-
rerin oder Fahrzeugführer“ ersetzt.
9.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9.2.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer“
durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin oder Fahr-
zeugführer“ ersetzt.
9.2.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer
und 1 Decksmann“ durch die Textstelle ,,1 Fahrzeug-
führerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder
Decksmann“ ersetzt.
9.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Mindestbesatzung beträgt für Festmacher-
boote 1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer.“
10. §13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer“
durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin oder Fahr-
zeugführer“ ersetzt.
10.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer
und 1 Decksmann“ durch die Textstelle ,,1 Fahrzeug-
führerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder
Decksmann“ ersetzt.
11. §15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer“
durch die Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin oder Fahr-
zeugführer“ ersetzt.
11.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer
und 1 Decksmann“ durch die Textstelle ,,1 Fahrzeug-
führerin oder Fahrzeugführer und 1 Decksfrau oder
Decksmann“ ersetzt.
12. In §
16 Absatz 1 Satz 1 und §
17 Absatz 1 Satz 1 wird
jeweils die Textstelle ,,1 Fahrzeugführer“ durch die
Textstelle ,,1 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer“
ersetzt.
13. §21 erhält folgende Fassung:
,,§21
Kennzeichnung
Jedes Hafenfahrzeug muss von außen beiderseits deut-
lich sichtbar und wetterfest mit einem großen Buchsta-
ben »H« vor der Nummer des Hafenfahrzeugattestes
gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss
mindestens 15cm groß sein.“
14. In §
23 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,sowie“ die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
15. §24 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,die“ gestrichen.
15.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Barkassen, die für eine
Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen
sind,“ durch das Wort ,,Personenbarkassen“ ersetzt.
15.3 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. bei Fahrgastschiffen, Personenbarkassen, Hafen-
schlepp- und Schubfahrzeugen sowie Hafentank-
fahrzeugen fünf Jahre;“.
15.4 In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,sechs Monate“
durch die Wörter ,,ein Jahr“ ersetzt.
16. In §26 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
,,(5) Wer am 10. Mai 2023 als Mitglied einer Decks-
mannschaft tätig ist, hat den entsprechenden nach §10
Absatz 8 dieser Verordnung erforderlichen Befähi-
gungsnachweis spätestens 24 Monate nach dem 10. Mai
2023 zu erbringen.
(6) Mitglieder einer Decksmannschaft, die bereits vor
dem 10. Mai 2023 tätig waren, haben den Nachweis der
grundlegenden Sicherheitsausbildung nicht zu erbrin-
gen.
(7) Nachweise der medizinischen Tauglichkeit, die bis
zum 10. Mai 2023 nach Anlage B1 der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II
S. 1300), zuletzt geändert am 22. September 2022 (BGBl.
I S. 1518, 1529), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt
wurden, bleiben noch 24 Monate ab dem 10. Mai 2023
gültig.“
17. §27 wird wie folgt geändert:
17.1 In Nummer 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
,,g) entgegen §
10 Absatz 8 den erforderlichen Sach-
kundenachweis für die Fahrgastschifffahrt nicht
vorhält;“.
17.2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
17.2.1 Hinter dem Wort ,,als“ werden die Wörter ,,Führerin
oder“ eingefügt.
17.2.2 In Buchstabe a wird die Textstelle ,,bis f“ durch die
Textstelle ,,bis g“ ersetzt.
18. Es werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:
,,Anlage 1
1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf
der Betriebsebene
1.1 Navigation
Die Decksfrau oder der Decksmann unterstützt
die Schiffsführerin oder den Schiffsführer beim
Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs im
Hamburger Hafen. Die Decksfrau oder der
Decksmann muss insbesondere in der Lage sein,
a) der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer
beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt
Dienstag, den 9. Mai 2023 181
HmbGVBl. Nr. 19
zu helfen, damit unter allen Umständen eine
sichere Fahrt gewährleistet ist,
b) Unterstützung beim Los- und Festmachen
und gegebenenfalls beim Ankern zu leisten,
c) Unterstützung beim nautisch sicheren und
ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrie-
ren des Fahrzeugs zu leisten.
1.2 Betrieb des Fahrzeugs
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der
Lage sein, die Schiffsführerin oder den Schiffs-
führer bei der Überwachung des Fahrzeugbe-
triebs und der Fürsorge für die an Bord befind­
lichen Personen zu unterstützen.
1.3 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahr-
gastbeförderung
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der
Lage sein,
a) die Schiffsführerin oder den Schiffsführer
bei der Vorbereitung, Stauung und Überwa-
chung der Ladung während des Be- und Ent-
ladens zu unterstützen,
b) die Schiffsführerin oder den Schiffsführer
bei der Bereitstellung von Dienstleistungen
für die Fahrgäste zu unterstützen,
c) Menschen mit Behinderung sowie Personen
mit eingeschränkter Mobilität gemäß der
Unterweisung und den Instruktionen nach
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr.
1177/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über die
Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffs-
verkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 (ABl. EU Nr. L 334 S. 1)
direkte Unterstützung zu leisten.
1.4 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik,
Elektronik und Leittechnik
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der
Lage sein, der Schiffsführerin oder dem Schiffs-
führer in Fragen der Schiffsbetriebstechnik,
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu
unterstützen, um die allgemeine technische
Sicherheit zu gewährleisten.
1.5 Kommunikation
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der
Lage sein,
a) allgemein und fachgerecht zu kommunizie-
ren,
b) umgänglich zu sein.
1.6 Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Die Decksfrau oder der Decksmann muss in der
Lage sein,
a) sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften ein-
zuhalten und die Bedeutung der Gesund-
heits- und Sicherheitsvorschriften und die
Bedeutung der Umwelt zu verstehen,
b) die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit
an Bord zu würdigen und in Notfällen umge-
hend zu handeln,
c) Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und
Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß
zu bedienen,
d) ihre oder seine Aufgaben unter Berücksichti-
gung der Bedeutung des Umweltschutzes
wahrzunehmen.
2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf
der Führungsebene
2.1 Aufsicht
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein, anderen Mitgliedern der
Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und
die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu über-
wachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Aus-
führung dieser Aufgaben voraussetzt.
2.2 Navigation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein,
a) ihre oder seine Kenntnisse der geltenden
Besatzungsvorschriften und über die Zusam-
mensetzung der Mitglieder einer Decks-
mannschaft anzuwenden,
b) bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des
Fahrzeugs unter allen Bedingungen im Ham-
burger Hafen Fahrzeuge zu führen und zu
manövrieren; dies gilt auch für Situationen
mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situa-
tionen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut
befördern, wofür Grundkenntnisse des Euro-
päischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich
sind,
c) auf navigatorische Notfälle im Hamburger
Hafen zu reagieren.
2.3 Betrieb des Fahrzeugs
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüs-
tung gemäß dem geltenden Hafenfahrzeugattest
zu kontrollieren und zu überwachen.
2.4 Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahr-
gastbeförderung
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein,
a) die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befesti-
gen und Entladen zu planen und zu gewähr-
leisten,
b) die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu
gewährleisten,
c) die sichere Beförderung von Fahrgästen und
deren Fürsorge während der Fahrt zu planen
und zu gewährleisten, einschließlich der
unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen
mit Behinderung sowie Personen mit einge-
schränkter Mobilität gemäß der Unterwei-
sung und den Instruktionen nach Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2.5 Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik,
Elektronik und Leittechnik
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein,
a) die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschi-
nen und -ausrüstung zu überwachen,
b) die sichere Verwendung und Bedienung,
Wartung und Instandsetzung der elektro-
Dienstag, den 9. Mai 2023
182 HmbGVBl. Nr. 19
technischen Geräte des Fahrzeugs zu organi-
sieren.
2.6 Kommunikation
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein,
a) Personal zu führen, sich sozial verantwort-
lich zu verhalten sowie für die Organisation
de, Arbeitsabläufe und die Ausbildung an
Bord des Fahrzeugs zu sorgen,
b) jederzeit eine gute Kommunikation zu
gewährleisten, wozu auch die Verwendung
von Standardredewendungen im Falle von
Kommunikationsproblemen gehört,
c) ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsum-
feld an Bord zu fördern.
2.7 Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und
Umweltschutz
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer muss
in der Lage sein,
a) die geltenden rechtlichen Anforderungen zu
beachten und Maßnahmen zum Schutz des
menschlichen Lebens zu ergreifen,
b) für den Schutz und die Sicherheit der an
Bord befindlichen Personen zu sorgen, ein-
schließlich der unmittelbaren Hilfeleistung
für Menschen mit Behinderung sowie Perso-
nen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der
Unterweisung und den Instruktionen nach
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr.
1177/2010,
c) für die Einhaltung der Umweltschutzanfor-
derungen zu sorgen.
Anlage 2
Grundlegende Befähigungsanforderungen
für besondere Tätigkeiten als Sachkundiger
für die Fahrgastschifffahrt
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in der
Lage sein,
a) den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord
von Fahrgastschiffen/Personenbarkassen zu
organisieren,
b) Sicherheitsanweisungen anzuwenden und
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbe-
sondere in Notfällen zu ergreifen, einschließ-
lich der unmittelbaren Hilfeleistung für
Menschen mit Behinderung sowie Personen
mit eingeschränkter Mobilität,
c) in einfachem Englisch zu kommunizieren,
d) die einschlägigen Anforderungen der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.“
Artikel 3
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über entgeltliche
Personenbeförderung
Auf Grund von §15 Absatz 3 und §21 Absatz 1 Nummer 4
des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979
(HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019
(HmbGVBl. S. 108), wird verordnet:
Die Verordnung über entgeltliche Personenbeförderung
vom 17. März 1987 (HmbGVBl. S. 80), zuletzt geändert am
7. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 193, 194), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Wer mit Fahrzeugen Personen entgeltlich oder
anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig befördert
oder zu diesem Zweck sein Fahrzeug Dritten überlässt,
bedarf der Erlaubnis (Betriebsunternehmererlaubnis).
Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur
mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese
Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Diese Erlaubnis lässt das Erfordernis einer Genehmi-
gung nach §§27 bis 30 der Hafenverkehrsordnung vom
12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227), zuletzt geändert am
25. April 2023 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils gelten-
den Fassung unberührt.“
2. §3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die Antrag-
stellerin bzw. der Antragsteller als Betriebsunterneh-
merin bzw. Betriebsunternehmer oder die für die Füh-
rung der Geschäfte bestellte Person
a) mindestens drei Jahre in verantwortlicher Stellung
oder als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer in
einem entsprechenden Betrieb des beantragten
Verkehrs tätig gewesen ist und
b) dabei Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Uni-
onsbefähigungszeugnisses gemäß §48 der Binnen-
schiffspersonalverordnung war oder den von der
zuständigen Behörde anerkannten Nachweis über
die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten in
der Fahrgastschifffahrt nach Anlage 2 führte.“
3. §4 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Eine hinreichende Fahrfertigkeit wird angenom-
men, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in
den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mindestens
zwei Jahre im Hamburger Hafen als Fahrzeugführerin
oder Fahrzeugführer oder als Steuerfrau oder Steuer-
mann mit einem gültigen Befähigungszeugnis tätig
gewesen ist. An Stelle der zweijährigen Fahrzeit wird
eine dreimonatige Ausbildung nach Erwerb eines im
Hamburger Hafen gültigen Befähigungszeugnisses in
einem in der entgeltlichen Personenbeförderung täti-
gen Unternehmen anerkannt. Voraussetzung dafür ist
der Nachweis von mindestens 50 Mitfahrten als Steuer-
frau oder Steuermann in der entgeltlichen Personenbe-
förderung. Der Beginn und das Ende der Ausbildung ist
der zuständigen Behörde vor Beginn anzuzeigen.“
3.2 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Wohnsitz“
die Wörter ,,der Bewerberin oder“ eingefügt.
3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) §
4 Absatz 2 der Hafenpatentverordnung gilt ent-
sprechend. Ist danach die Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses alle zwei Jahre erforderlich und wird daher
eine Erlaubnis allein für zwei Jahre erteilt, so kann die
zuständige Behörde bei Antragstellung auf Erteilung
der Fahrzeugführererlaubnis von dem Erfordernis der
Beifügung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 absehen.“
4. §7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Mitglieder der Decksmannschaft dürfen während
der Fahrt alkoholische Getränke oder andere berau-
schende Mittel nicht zu sich nehmen oder bei Dienst­
antritt nicht unter der Wirkung solcher Getränke oder
anderer berauschender Mittel stehen.“
Dienstag, den 9. Mai 2023 183
HmbGVBl. Nr. 19
5. §7a wird wie folgt geändert:
5.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Erklärungs-
pflicht für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugfüh-
rer“.
5.2 In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Fahrzeugführer“
durch die Wörter ,,Die Fahrzeugführerin oder der
Fahrzeugführer“ ersetzt.
5.3 In Satz 2 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Zuname“
die Wörter ,,der verantwortlichen Fahrzeugführerin
oder“ eingefügt.
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,darf“ die
Wörter ,,die Fahrzeugführerin oder“ und hinter dem
Wort ,,Funktion“ die Wörter ,,der Erklärerin oder“ ein-
gefügt.
6.2 In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,mit“ die
Wörter ,,der Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
6.3 In Absatz 6 werden hinter dem Wort ,,darf“ die Wörter
,,die Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
7. In §
10 Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,als“ die
Wörter ,,Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
8. §10a erhält folgende Fassung:
,,§10a
Übergangsbestimmungen
Für Antragsteller gemäß §3 dieser Verordnung gilt §3
Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bis zum Ablauf des 9. Mai
2026.“
Artikel 4
Sechste Verordnung
zur Änderung der Hafenpatentverordnung
Auf Grund von §
21 Absatz 1 Nummer 5 des Hafenver-
kehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl.
S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108),
wird verordnet:
Die Hafenpatentverordnung vom 16. Februar 1982
(HmbGVBl. S. 32), zuletzt geändert am 7. Mai 2013 (HmbGVBl.
S. 193, 196), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Nummer 2 wird aufgehoben.
1.2 Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und erhält
folgende Fassung:
,,2. Festmacherboote:
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die zum Fest-
oder Losmachen von Seeschiffen verwendet wer-
den.“
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Ein Hafenpatent ist erforderlich für das Führen
von
1.
Hafenfahrzeugen, die einer technischen Zulassung
zum Verkehr bedürfen,
2.Festmacherbooten.“
2.2 In Absatz 3 werden hinter dem Wort ,,darf“ die Wörter
,,die Inhaberin oder“ und hinter dem Wort ,,als“ die
Wörter ,,Fahrzeugführerin oder“ eingefügt.
3. In §
3 Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,wenn“ die
Wörter ,,die Bewerberin oder“ eingefügt.
4. §§4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,§4
Eignung
(1) Bewerber für das Hafenpatent müssen für die Tätig-
keit körperlich und geistig geeignet sein. Die Eignung
ist gegeben, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachge-
wiesen wird, dass die Voraussetzungen für die medizini-
sche Tauglichkeit nach §20 der Binnenschiffspersonal-
verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982,
5204), zuletzt geändert am 1. Dezember 2022 (BGBl. I
S. 2211, 2223), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt
sind.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung
des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung
des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen Taug-
lichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei
Monate sein darf.
(3) Die zuständige Behörde kann die Erneuerung des
ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 1 verlangen, wenn
Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen ihre
körperliche oder geistige Tauglichkeit begründen.
§5
Persönliche Zuverlässigkeit
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafen­
patent muss die erforderliche persönliche Zuverlässig-
keit besitzen.
(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer
1.gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheb-
lich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verur-
teilt worden ist,
2.
nach ihrem oder seinem bisherigen Verhalten nicht
die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt
oder
3.
nicht die Eignung zur oder zum Vorgesetzten einer
Schiffsmannschaft erwarten lässt.“
5. §6 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Bewerberin oder der Bewerber für das Hafen-
patent muss folgende sonstige Voraussetzungen erfül-
len:
1.
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und
Nachweis einer in der Freien und Hansestadt Ham-
burg abgeschlossenen Ausbildung als Hafenschiffe-
rin oder Hafenschiffer oder Ewerführerin oder
Ewerführer oder
2.
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres und
Nachweis eines gemäß der Binnenschiffspersonal-
verordnung erfolgreich abgeschlossenen Ausbil-
dungsprogramms sowie zusätzlich eine einjährige
Fahrtzeit auf gewerblich genutzten Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, die überwiegend im Hamburger
Hafen eingesetzt werden, oder
3.
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und eine
mindestens zweijährige Tätigkeit als Decksfrau oder
Decksmann im Sinne von §10 Absatz 2 Nummer 2
der Hafenfahrzeugverordnung vom 20. März 1984
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 25. April
2023 (HmbGVBl. S. 177, 179), in der jeweils gelten-
den Fassung auf gewerblich genutzten Fahrzeugen
mit Maschinenantrieb, die überwiegend im Ham-
burger Hafen eingesetzt werden.
Dienstag, den 9. Mai 2023
184 HmbGVBl. Nr. 19
Zudem ist der Nachweis über den Erwerb eines UKW-
Sprechfunkzeugnisses gemäß der Binnenschifffahrt-
Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl.
2002 I S. 4569, 2003 I S. 130), zuletzt geändert am
5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2, 12), in der jeweils geltenden
Fassung erforderlich; im Falle des §10 Absatz 2 Num-
mer 2 der Hafenfahrzeugverordnung muss nach Aner-
kennung der Eintragungen durch die zuständige
Behörde die Tätigkeit als Decksfrau oder Decksmann
auf einem Fahrzeugtyp ausgeübt werden, für den nach
den Vorschriften der Hafenfahrzeugverordnung die
Decksfrau oder der Decksmann als Mindestbesatzung
vorgeschrieben ist und eine bezogen auf den Schiffstyp
sachgerechte Ausbildung stattgefunden hat.“
5.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,und den in §2 Absatz 2
Nummer 4 genannten sonstigen Hafenfahrzeugen unter
10 t Wasserverdrängung“ gestrichen.
5.3 In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Seefahrtsbuch“ durch
das Wort ,,Seefahrtbuch“ ersetzt.
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Im ersten Halbsatz werden die Wörter ,,Der Bewerber“
durch die Wörter ,,Die Bewerberin oder der Bewerber“
ersetzt.
6.1.2 In Nummer 4 werden hinter dem Wort ,,von“ die Wör-
ter ,,der Bewerberin oder“ eingefügt.
6.2 In Absatz 3 Nummer 1 wird die Textstelle ,,und anderen
Hafenfahrzeugen unter 10 t Wasserverdrängung haben“
gestrichen.
7. §8 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Der Ausschuss besteht aus der Leitung und zwei Mit-
arbeitern der zuständigen Behörde.“
8. §10 erhält folgende Fassung:
,,§10
Gültigkeit anderer Befähigungszeugnisse
Es stehen dem Hafenpatent gleich:
1.
Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst
nach der Seeleute-Befähigungsverordnung vom
8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), zuletzt geändert am
28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236), in der jeweils gelten-
den Fassung; zur Führung von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb, die nicht mit einer Maschinistin
oder einem Maschinisten besetzt sind, müssen
zusätzlich durch eine amtliche Bescheinigung
Kenntnisse über die Wirkungsweise und Bedienung
der Maschinenanlage nachgewiesen werden;
2.
eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom
15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), zuletzt geän-
dert am 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 1554),
bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der
Klassen A und B sowie ein bis zum 17. Januar 2022
nach Anlage 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. II S. 1300), zuletzt
geändert am 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518,
1529), erteiltes Rheinpatent bis zu dem auf der
Patentkarte vermerkten Ungültigkeitszeitraum,
längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032;
3.
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I
Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020
über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in
der Binnenschifffahrt (ABl. EU Nr. L 38 S. 1) mit der
besonderen Berechtigung für das Befahren von Was-
serstraßen mit maritimem Charakter.“
9. In §
11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Der Fahr-
zeugführer“ durch die Wörter ,,Die Fahrzeugführerin
oder der Fahrzeugführer“ ersetzt.
10. §12 wird aufgehoben.
11. Die §§13 und 14 werden §§12 und 13.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. April 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
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