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Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2015 – Akademie der Polizei Hamburg
221-14-1

Seite 101

Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
100-1

Seite 102

DIENSTAG, DEN2. JUNI
101
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 20 2015
Tag I n h a l t Seite
27. 5. 2015 Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2015 ­ Akademie der Polizei Hamburg . . 101
221-14-1
1. 6. 2015 Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg . . . . . . . . . . 102
100-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung 2015 ­
Akademie der Polizei Hamburg
Vom 27. Mai 2015
Auf Grund von §
28 Absatz 3 des Hamburgischen Polizei-
akademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389)
und §1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Akade-
mie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl.
S. 472) wird verordnet:
Einziger Paragraph
In §
1 Absatz 1 Nummer 2 der Zulassungszahlenverord-
nung 2015 ­ Akademie der Polizei Hamburg vom 24. Januar
2015 (HmbGVBl. S. 20) wird die Zahl ,,50″ durch die Zahl ,,75″
ersetzt.
Hamburg, den 27. Mai 2015.
Die Behörde für Inneres und Sport
Dienstag, den 2. Juni 2015
102 HmbGVBl. Nr. 20
Artikel 1
Änderung der Verfassung
der Freien und Hansestadt Hamburg
Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 6. Juni 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgi-
schen Landesrechts I 100-a), zuletzt geändert am 13. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 499), wird wie folgt geändert:
1. Hinter Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
,,(4b) Die Bürgerschaft kann auf Vorschlag des Senats oder
mit dessen Zustimmung einen Gesetzentwurf oder eine
andere Vorlage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer
Bedeutung zum Volksentscheid stellen (Bürgerschaftsrefe-
rendum). Beschlüsse der Bürgerschaft nach Satz 1 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglie-
derzahl. Anträge nach Satz 1 aus der Mitte der Bürgerschaft
sind von zwei Dritteln der Abgeordneten der Bürgerschaft
einzubringen. Die Bürgerschaft beschließt auf Vorschlag
des Senats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetz-
lichen Mitgliederzahl über den Termin des Bürgerschafts
referendums. Ein zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Bürgerschaft nach Satz 1 mit der erforderlichen Zahl von
Unterschriften unterstütztes Volksbegehren zum selben
Gegenstand ist dem zum Volksentscheid gestellten Gesetz-
entwurf oder der zum Volksentscheid gestellten anderen
Vorlage auf Antrag der Volksinitiatoren als Gegenvorlage
beizufügen. Dasselbe gilt für eine zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung der Bürgerschaft nach Satz 1 zustande
gekommene zulässige Volksinitiative, wenn sie im Rahmen
einer Sammlung von Unterschriften zwischen dem 14. und
35. Tag nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft nach
Satz 1 von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unter-
stützt wird. Der Gesetzentwurf, die andere Vorlage oder die
Gegenvorlage ist angenommen, wenn sie die in Absatz 3
Sätze 10 bis 13 genannten Mehrheiten erreicht. Eine außer-
halb des Tages der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deut-
schen Bundestag zur Abstimmung stehende Verfassungs
änderung ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstim-
menden und mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten
zustimmen. Gesetze und Beschlüsse über andere Vorlagen,
die durch Bürgerschaftsreferendum zustande gekommen
sind, können innerhalb der laufenden Wahlperiode der Bür-
gerschaft, mindestens aber für einen Zeitraum von drei Jah-
ren, nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid geändert werden. Volksabstimmungsver-
fahren zum selben Gegenstand, die nicht als Gegenvorlage
beigefügt werden, ruhen bis zum Ablauf der Frist nach
Satz 9. Im Übrigen gelten Absätze 4 und 4a entsprechend.“
2. Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf
Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der
Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren
über die Durchführung von Volksbegehren, Volksentscheid
und Bürgerschaftsreferendum.“
3. In Absatz 7 Satz 2 wird die Textstelle ,,Absatz 2 Satz 4
und Absatz 3 Satz 3″ durch die Textstelle ,,Absatz 2 Satz 4,
Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4b Satz 6″ ersetzt.
Artikel 2
Evaluation
Nach dem ersten Bürgerschaftsreferendum berichtet der
Senat der Bürgerschaft über dessen Durchführung. Auf Basis
dieses Berichts überprüft die Bürgerschaft die erstmalige
Anwendung und die bisherigen Auswirkungen sowie die wei-
tere Anwendung des Bürgerschaftsreferendums.
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Vom 1. Juni 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 51 der Verfassung erfüllt sind:
Ausgefertigt Hamburg, den 1. Juni 2015.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
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II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
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