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Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte

Seite 353

Verordnung zum Neuerlass und zur Änderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass
des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung
neu: 2131-1-11, 2131-1-12, 2131-1-7, 2131-1-18, 2131-1-19, 2131-1-20

Seite 354

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger
Berge
753-1-26

Seite 390

Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 392

FREITAG, DEN 13. JUNI
353
HmbGVBl. Nr. 20 2025
Tag I n h a l t Seite
2. 6. 2025 Vierundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
3. 6. 2025 Verordnung zum Neuerlass und zur Ã?nderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen aus Anlass
des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
neu: 2131-1-11, 2131-1-12, 2131-1-7, 2131-1-18, 2131-1-19, 2131-1-20
3. 6. 2025 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelbmarsch/Harburger
Berge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
753-1-26
4. 6. 2025 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Vierundsechzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte
Vom 2. Juni 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. â??Sommerzauber â?? gemeinsam einzigartigâ??,
2. â??Sommerzauber â?? gemeinsam einzigartigâ??,
3. â??Inklusion & Integration â?? Gemeinsam verbinden wir die
Weltâ??,
4. â??Summer Bikertreff bei Louisâ?? â?? groÃ?er Bikertreff mit kos-
tenlosem Motorradmarkt.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein-
torwall, GlockengieÃ?erwall, Esplanade, Caffamacherreihe
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 13. Juni 2025
354 HmbGVBl. Nr. 20
bis Graskeller, Willy-Brandt-StraÃ?e bis Klosterwall) und
das nördliche Ã?berseequartier (Ã?berseeboulevard) in der
HafenCity,
2. Nummer 2 auf das Westfield Hamburg-Ã?berseequartier
(innerhalb des durch Ã?berseeallee ab Magdeburger Brücke,
San-Francisco-StraÃ?e, HübenerstraÃ?e bis Einmündung
VancouverstraÃ?e sowie VancouverstraÃ?e verlängert bis Chi-
cagokai und Elbe umgrenzten Gebiets),
3. Nummer 3 auf das Billstedt Center, Möllner LandstraÃ?e 3,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle in der SüderstraÃ?e 83
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 2. Juni 2025.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Verordnung
zum Neuerlass und zur Ã?nderung bauordnungsrechtlicher Rechtsverordnungen
aus Anlass des Neuerlasses der Hamburgischen Bauordnung
Vom 3. Juni 2025
Artikel 1
Verordnung
über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen
(EltBauVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen
über 1 kV (Kilovolt),
2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungs-
rechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
und
3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorge-
schriebene sicherheitstechnische Anlagen
in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung
von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für
die allgemeine Stromversorgung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
1. die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2
genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeicher-
systeme nach Absatz 1 Satz 2 in
a) ausschlieÃ?lich zu diesem Zweck genutzten freistehen-
den Gebäuden oder
b) durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anla-
gen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 kWh
(Kilowattstunden), für die nur verschlossene Batterien ver-
wendet werden, und
3. Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von
insgesamt nicht mehr als 20 kWh für die allgemeine Strom-
versorgung in Gebäuden.
§2
Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische
Betriebsräume) sind Räume, die ausschlieÃ?lich zur Unterbrin-
gung von Anlagen im Sinne des §1 Absatz 1 dienen. Zentrale
Batterieanlagen nach §1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, die sicherheitstechni-
sche Anlagen versorgen, deren Wirkungsbereich sich auf meh-
rere Räume, Geschosse, Brandabschnitte oder das gesamte
Gebäude erstreckt.
§3
Erfordernis elektrischer Betriebsräume
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach
§1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 getrennt nach der Art der
Anlagen in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen unter-
gebracht sein. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach §1
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 dienen dem Schutz der
darin untergebrachten sicherheitstechnischen Anlagen im
Hinblick auf deren bestimmungsgemäÃ?e Funktion im Brand-
fall. Elektrische Betriebsräume für Anlagen nach §1 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Energiespeichersysteme nach §1 Absatz
1 Satz 2 dienen dem Schutz gegenüber Gefahren, die von die-
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HmbGVBl. Nr. 20
sen Anlagen ausgehen können, sowie dem Schutz dieser Anla-
gen im Brandfall.
§4
Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume
(1) Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein,
dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen
oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch
nach auÃ?en aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlas-
sen werden können; sie dürfen von notwendigen Treppenräu-
men nicht unmittelbar zugänglich sein. Der Rettungsweg
innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang
darf nicht länger als 35m sein.
(2) Elektrische Betriebsräume müssen so groÃ? sein, dass die
elektrischen Anlagen ordnungsgemäÃ? errichtet und betrieben
werden können; sie müssen eine lichte Höhe von mindestens
2m haben. Ã?ber Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine
Durchgangshöhe von mindestens 1,90m vorhanden sein.
(3) Elektrische Betriebsräume müssen den jeweiligen
betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und
entlüftet werden.
(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und
Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektri-
schen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1
gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Bat-
terieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen
Betriebsräumen nach §1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.
§5
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume
für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen
über 1 kV
(1) RaumabschlieÃ?ende Bauteile elektrischer Betriebs-
räume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspan-
nungen über 1 kV, ausgenommen AuÃ?enwände und Dächer,
sind feuerbeständig auszuführen. Der erforderliche Raumab-
schluss zu anderen Räumen darf durch einen DruckstoÃ? auf
Grund eines Fehlerlichtbogens nicht gefährdet werden.
(2) Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschlie-
Ã?end und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen; soweit sie ins Freie führen,
genügen selbstschlieÃ?ende Türen aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen. An den Türen muss auÃ?en ein Hochspannungswarn-
schild angebracht sein.
(3) Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren
mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem
Brennpunkt kleiner als 300 Grad Celsius als Kühlmittel muss
mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen
Vorraum ins Freie führen. Der Vorraum darf auch mit dem
Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung
stehen.
(4) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen
sich nicht in Geschossen befinden, deren FuÃ?boden mehr als
4m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Sie dürfen
auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
(5) Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder
über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be-
und in das Freie entlüftet werden. Lüftungsleitungen, die
durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen.
Ã?ffnungen von Lüftungsleitungen ins Freie müssen Schutz-
gitter haben.
(6) FuÃ?böden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen; dies gilt nicht für FuÃ?bodenbeläge.
(7) Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und
Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. Für
höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1000 Liter
Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt
es, wenn die Wände in der jeweils erforderlichen Höhe sowie
der FuÃ?boden undurchlässig ausgebildet sind; an den Türen
müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen
vorhanden sein.
§6
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume
für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
(1) RaumabschlieÃ?ende Bauteile von elektrischen Betriebs-
räumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versor-
gung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstech-
nischer Anlagen, ausgenommen AuÃ?enwände, müssen in einer
dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden
Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausge-
führt sein. §5 Absatz 5 Sätze 1 und 3 und Absatz 6 gilt entspre-
chend; für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume füh-
ren, gilt Satz 1 entsprechend. Die Feuerwiderstandsfähigkeit
der Türen muss derjenigen der raumabschlieÃ?enden Bauteile
entsprechen; die Türen müssen selbstschlieÃ?end sein.
(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen
frostfrei sein oder beheizt werden können.
§7
Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
(1) RaumabschlieÃ?ende Bauteile von elektrischen Betriebs-
räumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauord-
nungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anla-
gen, ausgenommen AuÃ?enwände, müssen in einer dem erfor-
derlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen ent-
sprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. §5
Absatz 5 Sätze 1 und 3 und §6 Absatz 2 gelten entsprechend;
für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt
Satz 1 entsprechend. Für elektrische Betriebsräume, die nur
der Aufstellung von verschlossenen Batterien mit einer
Gesamtkapazität von maximal 20 kWh dienen, kann abwei-
chend von Satz 2 auf eine Lüftung verzichtet werden. Die
Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der
raumabschlieÃ?enden Bauteile entsprechen; die Türen müssen
selbstschlieÃ?end sein. An den Türen muss ein Schild
â??BATTERIERAUMâ?? angebracht sein.
(2) FuÃ?böden von elektrischen Betriebsräumen nach
Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt wer-
den, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen
einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
§8
Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume
für Energiespeichersysteme
RaumabschlieÃ?ende Bauteile von elektrischen Betriebsräu-
men für Energiespeichersysteme müssen der Feuerwider-
standsfähigkeit der tragenden Wände und Stützen des
Geschosses, in dem der elektrische Betriebsraum errichtet
wird, entsprechen, mindestens aber feuerhemmend sein. Der
sichere Betrieb der Energiespeichersysteme ist zu gewährleis-
ten; soweit erforderlich, sind die elektrischen Betriebsräume
dafür zu beheizen oder zu kühlen. Elektrische Betriebsräume
müssen entraucht werden können und über eine selbsttätige
Feuerlöschanlage verfügen, wenn die Gesamtkapazität der
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Energiespeichersysteme innerhalb eines elektrischen Betriebs-
raumes insgesamt mehr als 100 kWh beträgt. §7 Absatz 1 Sätze
4 und 5 gilt entsprechend.
§9
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Lage der elekt-
rischen Betriebsräume und die Art der elektrischen Anlagen
enthalten.
Artikel 2
Feuerungsverordnung
(FeuVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 5 der
Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Aufstellen und Betreiben von
1. Feuerstätten,
2. Wärmepumpen,
3. Blockheizkraftwerken,
4. ortsfesten Verbrennungsmotoren,
5. Wasserstoff-Elektrolyseuren,
6. Brennstoffzellen,
7. Dampfkesselanlagen,
8. Anlagen zur Abführung der Prozessgase von Anlagen nach
Nummern 1 bis 7 und
9. Anlagen zur Lagerung von Brennstoffen.
Für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke
gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung
von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder
Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.
§2
Begriffe
(1) Als Nennleistung gilt
1. die auf dem T
ypenschild der Feuerstätte angegebene höchste
Leistung, bei Blockheizkraftwerken die Gesamtleistung,
2. die in den Grenzen des auf dem T
ypenschild angegebenen
Leistungsbereiches fest eingestellte und auf einem Zusatz-
schild angegebene höchste nutzbare Leistung der Feuer-
stätte oder
3. bei Feuerstätten ohne T
ypenschild die aus dem Brennstoff-
durchsatz mit einem Wirkungsgrad von 80 vom Hundert
ermittelte Leistung.
(2) Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Ver-
brennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom
Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrdro-
hender Menge in den Aufstellraum austreten kann. Andere
Feuerstätten sind raumluftabhängig.
(3) Wasserstoffanlagen bestehen aus Wasserstoff-Elektroly-
seuren und Brennstoffzellen; zum Betrieb sind sie über Rohr-
leitungen mit Anlagen zur Wasserstoffspeicherung verbunden.
Wasserstoff-Elektrolyseure sind elektrochemische Wandler,
die Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff umwandeln. Brenn-
stoffzellen im Sinne dieser Verordnung sind elektrochemische
Wandler, die Wasserstoff in elektrischen Gleichstrom, Wärme
und Wasser umwandeln.
(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte sind Anlagenkombinatio-
nen aus Brennstoffzellenmodulen und Feuerstätten für gasför-
mige Brennstoffe.
§3
Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten ist eine ausrei-
chende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien erforder-
lich.
(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nenn-
leistung von insgesamt nicht mehr als 50 kW (Kilowatt) reicht
die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum
eine ins Freie führende Ã?ffnung mit einem lichten Quer-
schnitt von mindestens 150cm² oder zwei �ffnungen von je
mindestens 75cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungs-
technisch äquivalenten Querschnitten hat.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nenn-
leistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbren-
nungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins
Freie führende Ã?ffnung oder Leitung hat. Der Querschnitt der
Ã?ffnung muss mindestens 150cm² und für jedes über 50 kW
hinausgehende Kilowatt 2cm² mehr betragen. Leitungen müs-
sen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erfor-
derliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Ã?ffnungen oder
Leitungen aufgeteilt sein.
(4) Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen
nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch
besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die
Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden
können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Ver-
schluss oder durch Gitter nicht verengt werden.
(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann für raum-
luftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungs-
luftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden; das ist
der Fall, wenn ein Volumenstrom von 1,6 m3/h pro Kilowatt
verfügbar ist.
(6) Absatz 2 gilt nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte.
Absätze 2 und 3 gelten nicht für offene Kamine.
§4
Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not-
wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in
notwendigen Fluren,
2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstät-
ten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht
mehr als 300 Grad Celsius beträgt.
(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuer-
stätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden
Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen,
Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beein-
trächtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn
1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft
absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen ver-
hindert wird,
2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrich-
tungen überwacht wird,
3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden
Anlagen abgeführt werden oder
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HmbGVBl. Nr. 20
4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betrie-
bes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entste-
hen kann.
(3) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flam-
menüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,
wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des
Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffa-
cher Luftwechsel sichergestellt ist. Für Gas-Haushalts-Koch-
geräte genügt ein AuÃ?enluftvolumenstrom von 100 m³/h.
(4) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungs-
sicherung dürfen unbeschadet der Regelungen des §3 in Räu-
men aufgestellt werden,
1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1m³ je Kilowatt-
Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig
betrieben werden können,
2. in denen durch unten und oben angeordnete Ã?ffnungen mit
einem Mindestquerschnitt von jeweils 75cm² ins Freie eine
Durchlüftung sichergestellt ist oder
3. in denen durch andere MaÃ?nahmen wie beispielsweise
unten und oben in derselben Wand angeordnete Ã?ffnungen
mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150cm² zu
un­
mittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender
Rauminhalt der GröÃ?e nach Nummer 1 eingehalten wird.
(5) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen,
angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei
einer äuÃ?eren thermischen Beanspruchung von bis zu 650 Grad
Celsius über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefähr­
lichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnah-
mestellen müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die
im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbsttätig absperrt. Satz 2
gilt nicht, wenn Gasleitungsanlagen durch Ausrüstung mit
anderen selbsttätigen Vorrichtungen die Anforderungen nach
Satz 1 erfüllen.
(6) Feuerstätten für Flüssiggas (Propan, Butan und deren
Gemische) dürfen in Räumen, deren FuÃ?boden an jeder Stelle
mehr als 1m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt
werden, wenn
1. die Feuerstätten eine Flammenüberwachung haben und
2. sichergestellt ist, dass auch bei abgeschalteter Feuerungs-
einrichtung Flüssiggas aus den im Aufstellraum befindli-
chen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht
austreten kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage
sicher abgeführt wird.
(7) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Bau-
stoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an die-
sen bei Nennleistung der Feuerstätten keine höheren Tempera-
turen als 85 Grad Celsius auftreten können. Dies gilt als erfüllt,
wenn mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstands-
maÃ?e eingehalten werden oder, wenn diese Angaben fehlen,
ein Mindestabstand von 40cm eingehalten wird.
(8) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste
Brennstoffe sind FuÃ?böden aus brennbaren Baustoffen durch
einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der
Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50cm und seitlich
auf mindestens 30cm über die Feuerungsöffnung hinaus
erstrecken.
(9) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den
Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den
Seiten einen Abstand von mindestens 80cm haben. Bei Anord-
nung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt
ein Abstand von 40cm.
§5
Aufstellräume für Feuerstätten
(1) In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleis-
tung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben
werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum
1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstel-
lung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, ortsfesten
Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen-Heizgeräten
sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von
Brennstoffen,
2. gegenüber anderen Räumen keine Ã?ffnungen, ausgenom-
men Ã?ffnungen für Türen, hat,
3. dicht- und selbstschlieÃ?ende Türen hat und
4. gelüftet werden kann.
In einem Raum nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste
Brennstoffe jedoch nur aufgestellt werden, wenn deren Nenn-
leistung insgesamt nicht mehr als 50 kW beträgt.
(2) Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer
Nennleistung von mehr als 100 kW, die mit Ã?berdruck betrie-
ben werden und deren Abgase mit Ã?berdruck abgeführt wer-
den, müssen innerhalb von Gebäuden in Räumen aufgestellt
werden, die zwei unmittelbar ins Freie führende, unten und
oben angeordnete, Ã?ffnungen mit einem Mindestquerschnitt
von je 150cm² aufweisen zuzüglich 1cm² für jedes über 100 kW
hinausgehende Kilowatt. Dies gilt nicht, wenn diese Feuerstät-
ten der Bauart nach so beschaffen sind, dass Abgase in gefahr-
drohender Menge nicht austreten können.
(3) Brenner und Brennstofffördereinrichtungen der Feuer-
stätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer
Gesamtnennleistung von mehr als 100 kW müssen durch
einen auÃ?erhalb des Aufstellraumes angeordneten Schalter
(Notschalter) jederzeit abgeschaltet werden können. Neben
dem Notschalter muss ein Schild mit der Aufschrift
â??NOTSCHALTER-FEUERUNGâ?? vorhanden sein.
(4) Wird in dem Aufstellraum nach Absatz 1 Heizöl gela-
gert oder ist der Raum für die Heizöllagerung nur von diesem
Aufstellraum zugänglich, muss die Heizölzufuhr von der Stelle
des Notschalters nach Absatz 3 aus durch eine entsprechend
gekennzeichnete Absperreinrichtung unterbrochen werden
können.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Feuerstätten auch
in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn die Nutzung
dieser Räume dies erfordert und die Feuerstätten sicher betrie-
ben werden können.
§6
Heizräume
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleis-
tung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben
werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräu-
men) aufgestellt werden. §5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend.
Die Heizräume dürfen
1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Auf-
stellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe, Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken, orts-
festen Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen-Heizge-
räten sowie für zugehörige Installationen sowie zur Lage-
rung von Brennstoffen, und
2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das
Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen,
Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und dem
Freitag, den 13. Juni 2025
358 HmbGVBl. Nr. 20
Ausgang ins Freie, Sicherheitsschleusen und Vorräumen
von Feuerwehraufzügen nicht in unmittelbarer Verbindung
stehen.
Wenn in Heizräumen Feuerstätten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe aufgestellt werden, gilt §5 Absatz 3 entsprechend.
(2) Heizräume müssen
1. mindestens einen Rauminhalt von 8m³ und eine lichte
Höhe von 2 m,
2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt, der die
Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und
3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen,
haben.
(3) Wände, ausgenommen nichttragende AuÃ?enwände, und
Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen
müssen feuerbeständig sein. Ã?ffnungen in Decken und Wän-
den müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen,
mindestens feuerhemmende und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse
haben. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen
Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehören-
den Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze
1 und 2 erfüllen.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere
und eine untere Ã?ffnung ins Freie mit einem Querschnitt von
mindestens je 150cm² oder Leitungen ins Freie mit strö-
mungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben. §3 Absatz 4
gilt sinngemäÃ?. Der Querschnitt einer Ã?ffnung oder Leitung
darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach §3 Absatz 3
angerechnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuer-
widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit
sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende,
zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anfor-
derungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungs-
leitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbun-
den sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume
dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen, eine Feu-
erwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten oder selbsttä-
tige Absperrvorrichtungen mit einer Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten haben und ohne Ã?ffnungen sein.
§7
Abgasanlagen
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und
Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswider-
stand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen
sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäÃ?en Betriebs-
zuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen
kein gefährlicher Ã?berdruck auftreten kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müs-
sen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen
eingeleitet werden. §41 Absatz 4 HBauO bleibt unberührt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn
durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleis-
tet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn
1. durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebs
der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens
30 m³/h je Kilowatt-Nennleistung aus dem Aufstellraum ins
Freie abgeführt wird oder
2. besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die
Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen
einen Wert von 30 Teilen je Million überschreitet,
3. bei Gas-Haushalts-Kochgeräten, soweit sie gleichzeitig
betrieben werden können, mit einer Nennleistung von
nicht mehr als 11 kW der Aufstellraum einen Rauminhalt
von mehr als 15m³ aufweist und mindestens eine Tür ins
Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.
(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen
Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein
gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden,
wenn
1. durch die Bemessung nach Absatz 1 und die Beschaffenheit
der Abgasanlage die Ableitung der Abgase für jeden
Betriebszustand sichergestellt ist,
2. eine Ã?bertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräu-
men und ein Austritt von Abgasen über andere Feuerstätten
ausgeschlossen sind,
3. die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen besteht oder eine Brandübertragung zwischen den
Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder
andere MaÃ?nahmen verhindert wird und
4. die Anforderungen des §4 Absatz 2 für alle angeschlossenen
Feuerstätten gemeinsam erfüllt sind.
(5) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse,
Dachräume oder Hohlräume zwischen Geschossen überbrückt,
in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht
1. für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und
2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen,
2. für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der
Feuerstätte und
3. für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von
mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1
und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30
Minuten haben.
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt
werden. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem
gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen beste-
hen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufge-
stellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch
selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere MaÃ?nah-
men verhindert wird.
Die Schächte müssen für die Verwendung als Schächte für
Abgasleitungen geeignet sein und eine Feuerwiderstandsdauer
von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen
1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen
innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht gemäÃ?
Absatz 5 in Schächten zu verlegen sind, zum Schutz gegen
mechanische Beanspruchung von auÃ?en in Schutzrohren aus
nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit vergleichba-
ren Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen aus-
gestattet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstell-
raum der Feuerstätten. §8 bleibt unberührt.
Freitag, den 13. Juni 2025 359
HmbGVBl. Nr. 20
(7) Schornsteine müssen
1. gegen RuÃ?brände beständig sein,
2. in Gebäuden, in denen sie Geschosse, Dachräume oder
Hohlräume zwischen Geschossen überbrücken, eine Feuer-
widerstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder
in durchgehenden Schächten, die für die Verwendung als
Schächte für Schornsteine geeignet sind und die eine Feuer-
widerstandsdauer von 90 Minuten haben, angeordnet sein,
3. unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem
feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein
Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine,
die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie
für Schornsteine an Gebäuden,
4. durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbro-
chen sein und
5. für die Reinigung Ã?ffnungen mit Schornsteinreinigungs-
verschlüssen haben.
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke,
die unter Ã?berdruck betrieben werden, müssen innerhalb von
Gebäuden
1. in vom Freien dauernd gelüfteten Räumen liegen,
2. in Räumen liegen, die §3 Absatz 2 entsprechen,
3. soweit sie in Schächten liegen, über die gesamte Länge und
den ganzen Umfang hinterlüftet sein oder
4. der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in gefahr-
drohender Menge nicht austreten können.
(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden
oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet sowie nicht in
andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.
(10) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur
zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgas-
führungen haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunab-
hängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart
sicherstellt, dass sie für diese Betriebsweise geeignet sind. Im
Ã?brigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9
sinngemäÃ?.
§8
Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen
(1) Abgasanlagen müssen zu Bauteilen aus brennbaren Bau-
stoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an den
genannten Bauteilen
1. bei Nennleistung keine höheren Temperaturen als 85 Grad
Celsius und
2. bei RuÃ?bränden in Schornsteinen keine höheren Tempera-
turen als 100 Grad Celsius auftreten können.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten insbesondere
als erfüllt, wenn
1. die auf Grund von harmonisierten technischen Spezifikati-
onen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind,
2. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten
bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius, deren Wärme-
durchlasswiderstand mindestens 0,12m² K/W und deren
Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten beträgt, ein
Mindestabstand von 5cm eingehalten ist; dieser Abstand
gilt auch für Schächte, in denen Abgasanlagen für Abgas-
temperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400
Grad Celsius verlegt sind und die allein oder zusammen mit
den Abgasanlagen die zuvor genannten Eigenschaften auf-
weisen,
3. bei Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten
bei Nennleistung bis zu 400 Grad Celsius ein Mindestab-
stand von 40cm eingehalten ist oder
4. die Abgasleitungen in feuerwiderstandsfähigen Schächten
verlegt sind und die Abgastemperatur der Feuerstätten bei
Nennleistung nicht mehr als 120 Grad Celsius betragen
kann oder bei Abgastemperaturen der Feuerstätte bei Nenn-
leistung von nicht mehr als 200 Grad Celsius eine Hinterlüf-
tung im Schacht von mindestens 2cm bei runder Abgaslei-
tung in rechteckigem Schacht und ansonsten 3cm gewähr-
leistet ist.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 ist
1. zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessun-
gen ein Mindestabstand von 2cm ausreichend,
2. zu Bauteilen mit geringer Fläche wie FuÃ?leisten und Dach-
latten, soweit die Ableitung der Wärme aus diesen Bauteilen
nicht durch Wärmedämmung behindert wird, kein Min-
destabstand erforderlich.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt bei Abgasleitungen
für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis
zu 300 Grad Celsius auÃ?erhalb von Schächten
1. ein Mindestabstand von 20cm oder
2. wenn die Abgasleitungen mindestens 2cm dick mit nicht-
brennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit
ummantelt sind oder die Abgastemperatur der Feuerstätte
bei Nennleistung nicht mehr als 160 Grad Celsius betragen
kann, ein Mindestabstand von 5cm.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 genügt für Verbindungsstü-
cke ein Mindestabstand von 10cm, wenn die Verbindungsstü-
cke mindestens 2cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit
geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sind. Die Mindestab-
stände gelten für den Anwendungsfall der Hinterlüftung.
(3) Bei Abgasleitungen und Verbindungsstücken für Abgas-
temperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400
Grad Celsius, die durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen
führen, gelten die Anforderungen von Absatz 1 insbesondere
als erfüllt, wenn diese Leitungen und Verbindungsstücke
1. in einem Mindestabstand von 20cm mit einem Schutzrohr
aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen oder
2. in einer Dicke von mindestens 20cm mit nichtbrennbaren
Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt
werden.
Abweichend von Satz 1 genügt bei Feuerstätten für flüssige
und gasförmige Brennstoffe ein MaÃ? von 5cm, wenn die
Abgastemperatur bei Nennleistung der Feuerstätten nicht
mehr als 160 Grad Celsius betragen kann.
(4) Werden bei Durchführungen von Abgasanlagen durch
Bauteile aus brennbaren Baustoffen Zwischenräume verschlos-
sen, müssen dafür nichtbrennbare Baustoffe mit geringer Wär-
meleitfähigkeit verwendet und die Anforderungen des Absat-
zes 1 erfüllt werden.
§9
Abführung von Abgasen
(1) Die Mündungen von Abgasanlagen müssen
1. den First um mindestens 40cm überragen oder von der
Dachfläche mindestens 1m entfernt sein; ein Abstand von
der Dachfläche von 40cm genügt, wenn nur raumluftunab-
hängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brenn-
Freitag, den 13. Juni 2025
360 HmbGVBl. Nr. 20
stoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen
der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW
beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,
2. Dachaufbauten, Gebäudeteile, Ã?ffnungen zu Räumen und
ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausge-
nommen Bedachungen, um mindestens 1m überragen,
soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als
1,5m beträgt,
3. bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden, deren
Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des §32
Absatz 1 HBauO entspricht, am First des Daches austreten
und diesen um mindestens 80cm überragen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Abgasleitungen untereinander,
sofern diese die gleiche Temperaturklasse aufweisen und die
Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung 160
Grad Celsius nicht überschreiten.
(2) Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für
gasförmige Brennstoffe dürfen nur dann durch die AuÃ?en-
wand ins Freie geleitet werden, wenn keine Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen entstehen können. Die Abfüh-
rung der Abgase muss so in den freien Luftstrom erfolgen, dass
sie nicht in Räume eintreten oder in diese rückgeführt werden
können.
§10
Wärmepumpen, Blockheizkraftwerke
und ortsfeste Verbrennungsmotoren
(1) Für die Aufstellung von
1. Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern,
2. Blockheizkraftwerken in Gebäuden und
3. ortsfesten Verbrennungsmotoren
gelten §3 Absätze 1 bis 5 sowie §4 Absätze 1 bis 7 entspre-
chend.
(2) Es dürfen
1. Sorptionswärmepumpen mit einer Nennleistung der Feue-
rung von insgesamt mehr als 50 kW,
2. Wärmepumpen, die die Abgaswärme von Feuerstätten mit
einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW nutzen,
3. Kompressionswärmepumpen mit elektrisch angetriebenen
Verdichtern mit Antriebsleistungen von insgesamt mehr als
50 kW,
4. Blockheizkraftwerke mit insgesamt mehr als 35 kW Nenn-
leistung in Gebäuden,
5. Kompressionswärmepumpen mit Verbrennungsmotoren
und
6. ortsfeste Verbrennungsmotoren
nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen
nach §5 erfüllen. Dies gilt auch für Kombinationen von Feuer-
stätten und Anlagen nach Satz 1 Nummern 1 bis 4, die gemein-
sam betrieben werden sollen mit insgesamt mehr als 100
Kilowatt-Nennleistung.
(3) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und
ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch
eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Ver-
brennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach
Ma�gabe des §7 Absatz 4 angeschlossen werden. Die Leitun-
gen müssen auÃ?erhalb der Aufstellräume der Verbrennungs-
motoren nach MaÃ?gabe der §7 Absätze 5 und 8 sowie §8
beschaffen oder angeordnet sein.
(4) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheiz-
kraftwerken oder ortsfesten Verbrennungsmotoren in Abgas-
anlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie
Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten
angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der
Abgase nachgewiesen sind. §7 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärme-
pumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärme-
pumpen gelten die §§7 bis 9 entsprechend.
§11
Wasserstoffanlagen und Brennstoffzellen-Heizgeräte
(1) Wasserstoffanlagen dürfen in Räumen nur aufgestellt
werden, wenn diese Räume
1. keine Ã?ffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen Ã?ff-
nungen für dicht- und selbstschlieÃ?ende Türen haben,
2. ausreichend unmittelbar ins Freie be- und entlüftet werden
können,
3. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen für die
zugehörigen Installationen und zur Aufstellung von Feuer-
stätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr
als 100 kW;
§5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.
(2) In Aufstellräumen von Wasserstoffanlagen darf sich
Wasserstoff nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln. Dies
gilt als erfüllt, wenn
1. aus Wasserstoffanlagen kein Wasserstoff austritt,
2. Komponenten von Wasserstoffanlagen über eine CE-Kenn-
zeichnung verfügen,
3. die Aufstellung der Wasserstoffanlagen entsprechend den
Herstellerangaben erfolgt und
4. Verbindungen von Gasleitungen dauerhaft technisch dicht
ausgeführt werden.
(3) Erfolgt die Be- und Entlüftung über eine Ã?ffnung ins
Freie, muss diese möglichst an oberster Stelle des Raumes
angeordnet und angemessen dimensioniert sein. Erfolgt die
Be- und Entlüftung für die Räume über Lüftungsleitungen aus
dem Freien, müssen die Lüftungsleitungen die höchste Feuer-
widerstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen feuerwi-
derstandsfähigen raumabschlieÃ?enden Bauteile aufweisen und
dürfen keine Ã?ffnungen zu anderen Räumen haben, sodass
Feuer und Rauch ausreichend lang nicht in andere Räume
übertragen werden können.
(4) Brennstoffzellen-Heizgeräte müssen an Abgasanlagen
nach §7 angeschlossen werden. §3 Absätze 1 bis 5 sowie §4
Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Aufstellräume für Wasserstoffanlagen müssen an ihren
Zugängen mit der Aufschrift â??WASSERSTOFFANLAGEâ??
dauerhaft gekennzeichnet sein.
§12
Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt darf die Lagerung von
1. Holzpellets von mehr als 6 500 kg,
2. sonstigen festen Brennstoffen in einer Menge von mehr als
15000 kg,
3. Heizöl und Dieselkraftstoff in Behältern mit mehr als insge-
samt 5000 Liter oder
4. Flüssiggas in Behältern mit einem Füllgewicht von mehr
als insgesamt 16 kg
Freitag, den 13. Juni 2025 361
HmbGVBl. Nr. 20
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) erfolgen,
die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das
Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100000 Liter
Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 Liter Flüssiggas je
Brennstofflagerraum und 30000 Liter Flüssiggas je Gebäude
oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie
Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
Ã?ffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht
unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und
selbstschlieÃ?ende Abschlüsse haben. Durch Decken und
Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen
geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb
dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Was-
serleitungen und Abwasserleitungen. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und
Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe müssen
1. gelüftet und von der Feuerwehr vom Freien aus beschäumt
werden können und
2. an den Zugängen mit der Aufschrift â??HEIZÃ?LLAGE-
RUNGâ?? oder â??DIESELKRAFTSTOFFLAGERUNGâ??
gekennzeichnet sein.
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
1. müssen über eine ständig wirksame Lüftung verfügen,
2. dürfen keine Ã?ffnungen zu anderen Räumen, ausgenom-
men Ã?ffnungen für Türen, und keine offenen Schächte und
Kanäle haben,
3. dürfen mit ihren FuÃ?böden nicht allseitig unterhalb der
Geländeoberfläche liegen,
4. dürfen in ihren FuÃ?böden keine Ã?ffnungen haben,
5. müssen an ihren Zugängen mit der Aufschrift â??FLÃ?SSIG-
GASANLAGEâ?? gekennzeichnet sein und
6. dürfen nur mit elektrischen Anlagen ausgestattet sein, die
den Anforderungen der Vorschriften auf Grund des §8 des
Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146,
3162), in der jeweils geltenden Fassung für elektrische Anla-
gen in explosionsgefährdeten Räumen entsprechen.
(5) Brennstofflagerräume für Holzpellets müssen vor dem
Betreten ausreichend gelüftet werden können. Die Brenn-
stofflagerräume sind an ihren Zugängen mit der Aufschrift
â??Holzpelletlagerraum â?? Lebensgefahr durch giftige Gase â?? Vor
Betreten ausreichend lüften!â?? zu kennzeichnen. Absatz 4
Nummer 6 gilt entsprechend. Für bestehende Brennstofflager-
räume für Holzpellets sind die Anforderungen nach den Sät-
zen 1 und 2 bis zum 1. Januar 2028 zu erfüllen.
(6) Die Anforderung des ausreichenden Lüftens eines
Brennstofflagerraumes für Holzpellets vor Betreten gilt als
erfüllt, wenn vor dem Betreten des Lagerraums für mindestens
60 Minuten ein zehnfacher Luftwechsel stattfinden kann;
abweichende technische Lösungen sind zulässig, sofern das
Schutzziel erreicht wird.
§13
Brennstofflagerung auÃ?erhalb von Brennstofflagerräumen
(1) Feste Brennstoffe sowie Behälter zur Lagerung von
brennbaren Gasen und Flüssigkeiten dürfen nicht in notwen-
digen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen
Fluren gelagert oder aufgestellt werden.
(2) Heizöl oder Dieselkraftstoff dürfen gelagert werden
1. in Wohnungen bis zu 100 Liter,
2. in Räumen auÃ?erhalb von Wohnungen bis zu 1000 Liter,
3. in Räumen auÃ?erhalb von Wohnungen bis zu 5000 Liter je
Gebäude oder Brandabschnitt, wenn diese Räume gelüftet
werden können und gegenüber anderen Räumen keine Ã?ff-
nungen, ausgenommen Ã?ffnungen mit dichtschlieÃ?enden
Türen, haben,
4. in Räumen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 mit nicht
mehr als einer Nutzungseinheit, die keine Aufenthalts-
räume sind und den Anforderungen nach Nummer 3
­
genügen bis zu 5000 Liter.
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 4
Feuerstätten aufgestellt, müssen diese auÃ?erhalb erforderlicher
Auffangräume für auslaufenden Brennstoff stehen. Behälter
für Heizöl oder Dieselkraftstoff müssen einen Abstand von
mindestens 1m zur Feuerungsanlage haben. Dieser Abstand
kann bis auf die Hälfte verringert werden, wenn ein beiderseits
belüfteter Strahlungsschutz vorhanden ist. Ein Abstand von
0,1m zur Feuerstätte genügt, wenn nachgewiesen ist, dass
deren Oberflächentemperatur 40 Grad Celsius nicht über-
schreitet.
(4) Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen auÃ?er-
halb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behäl-
ter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die
FuÃ?böden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und
auÃ?er Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Ã?ffnungen
haben.
(5) Für die Lagerung von mehr als 500 kg Holzpellets in
Wohnungen und in Räumen auÃ?erhalb von Wohnungen gilt
§12 Absatz 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 entsprechend.
§14
Wasserstoffspeicherung
(1) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung
sind im Freien aufzustellen. Wird ein Witterungsschutz vorge-
sehen, ist dieser so auszubilden, dass sich im Fall einer
Leckage keine Wasserstoffansammlung bilden kann.
(2) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung
sind mit Hauptabsperreinrichtungen auszustatten.
(3) Ortsfeste Druckbehälter zur Wasserstoffspeicherung
sind dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen und mit dem
Hinweis â??Feuer, offenes Licht, Rauchen verbotenâ?? zu verse-
hen.
Artikel 3
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
(Garagenverordnung â?? GarVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 7 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
(HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verord-
net:
Inhaltsverzeichnis
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§â??â?? 1 Anwendungsbereich
§â??â?? 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen
Freitag, den 13. Juni 2025
362 HmbGVBl. Nr. 20
Teil II
Bauvorschriften
§â??â?? 3 Zu- und Abfahrten
§â??â?? 4 Rampen
§â??â?? 5 Stellplätze und Fahrgassen
§â??â?? 6 Lichte Höhe
§â??â?? 7 Wände, Stützen, Decken, Dächer
§â??â?? 8 AuÃ?enwände
§â??â?? 9 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
§10 Gebäudeabschlusswände
§11 Wände und Decken von Kleingaragen
§12 Brandabschnitte
§13 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagenge-
schossen
§14 Rettungswege
§15 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
§16 Lüftung
§17 Feuerlöschanlagen, Rauchableitung
§18 Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen
§19 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§20 Einbauten und technische Anlagen
Teil III
Betriebsvorschriften
§21 Betriebsvorschriften für Garagen
Teil IV
Bauvorlagen
§22 Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
Teil V
Schlussvorschriften
§23 Weitergehende Anforderungen
§24 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
§25 Ordnungswidrigkeiten
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im
Sinne von §2 Absatz 7 HBauO in der jeweils geltenden Fas-
sung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäude-
teile zum Abstellen von
1. Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz
oder dem Rettungsdienst dienen,
2. Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftliche Zug-
maschinen sowie
3. Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Hand-
werksbetrieben, wenn das Abstellen nur vorübergehend im
Arbeitsraum erfolgt; die Grundfläche der Abstellfläche darf
bis zu 50m² oder 5 vom Hundert (v.H.) der Grundfläche des
Werk- und Lagerraumes betragen.
§2
Begriffe und allgemeine Anforderungen
(1) Offene Mittel- und GroÃ?garagen sind Garagen, die in
jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschlieÃ?-
bare Ã?ffnungen in einer GröÃ?e von insgesamt mindestens
einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,
bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfas-
sungswände mit den ins Freie führenden Ã?ffnungen nicht
mehr als 70m voneinander entfernt sind und bei denen eine
ständige Querlüftung im Bereich der Stellplätze vorhanden ist;
die Querlüftung darf zum Beispiel durch vorgestellte Wände
oder AuÃ?enwandbegrünungen nicht eingeschränkt werden.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittel-
bar ins Freie führende unverschlieÃ?bare Ã?ffnungen in einer
GröÃ?e von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtflä-
che der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Vorausset-
zungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen oder Garagenge-
schosse, deren FuÃ?boden des untersten Geschosses im Mittel
nicht mehr als 1,50m unter der Geländeoberfläche liegt. Tief-
garagen sind Garagen oder Garagengeschosse, deren FuÃ?bo-
den des obersten Geschosses im Mittel mehr als 1,50m unter
der Geländeoberfläche liegt.
(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen-
und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechani-
schen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Stellplät-
zen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt
zurückbefördert werden.
(6) (frei)
(7) Eine Stellplatzanlage ist eine zusammenhängende Flä-
che, die aus mindestens einem Stellplatz und den Verkehrsflä-
chen besteht.
(8) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller mitei-
nander verbundenen Flächen der Stellplätze, Abstellplätze für
Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der
Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage
ist die Summe der Flächen aller Stellplätze. Stellplätze auf
Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der
Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(9) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100m² Kleingaragen,
2. über 100m² bis 1000m² Mittelgaragen,
3. über 1000m² GroÃ?garagen.
(10) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes
geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raum-
abschlieÃ?ende Bauteile von Garagen die Anforderungen der
Hamburgischen Bauordnung an diese Bauteile in Gebäuden
der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen nach
§29 Absatz 6, §30 Absatz 3 Satz 2, §31 Absatz 4 Nummern 1
und 2, §34 Absatz 3 Nummer 2, §36 Absatz 1 Satz 2 Nummer
2, §39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, §40 Absatz 1 Nummern 1
und 3 sowie §41 Absatz 5 Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht
anzuwenden.
(11) Stellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und sons-
tige allgemein zugängliche Flächen von Mittel- und GroÃ?gara-
gen sind so überschaubar zu halten, dass nicht einsehbare
Bereiche vermieden werden; sie müssen so angeordnet sein,
dass sie durch Aufsichtspersonen oder elektronische Anlagen
Freitag, den 13. Juni 2025 363
HmbGVBl. Nr. 20
wie Videoanlagen überwacht werden können. Wände und
Decken müssen helle Oberflächen haben.
Teil II
Bauvorschriften
§3
Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen
müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3m Länge vorhan-
den sein. Geringere Längen sind zulässig, wenn keine Beden-
ken wegen der Verkehrssicherheit bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindern-
den Anlagen, wie Schranken oder Tore, ist ein Stauraum für
wartende Kraftfahrzeuge vorzusehen, wenn dies wegen der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und
GroÃ?garagen müssen mindestens 2,75m breit sein; der Halb-
messer des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5m
betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrts-
sperren genügt eine Breite von 2,30m. Breitere Fahrbahnen
sind in Kurven mit Innenradien von weniger als 10m vorzuse-
hen, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.
(4) GroÃ?garagen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und
Abfahrten haben.
(5) Bei GroÃ?garagen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und
Abfahrten ein mindestens 0,80m breiter Gehweg erforderlich.
Der Gehweg muss gegenüber der Fahrbahn erhöht oder ver-
kehrssicher abgegrenzt werden.
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Stellplätze auf
Dächern und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzflä-
che zuzurechnen.
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplatzanlagen gelten die
Absätze 2 bis 5 sinngemäÃ?.
§4
Rampen
(1) Rampen von Mittel- und GroÃ?garagen dürfen nicht
mehr als 15 v.H. geneigt sein, bei gewendelten Rampen ist die
Neigung in der Mitte der Fahrspur zu messen. Die Breite der
Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75m, in
gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50m betragen.
Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von min-
destens 3 v.H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahn-
randes muss mindestens 5m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe
mit mehr als 10 v.H. Neigung muss eine geringer geneigte
Fläche mit höchstens 5 v.H. Neigung und von mindestens 3m
Länge liegen.
(3) In GroÃ?garagen müssen Rampen, die von FuÃ?gängern
benutzt werden, einen mindestens 0,80m breiten Gehweg
haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssi-
cher abgegrenzt ist. An Rampen, die von FuÃ?gängern nicht
benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplatzanlagen gelten die Absätze 1
bis 3 sinngemäÃ?.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Ram-
pen.
§5
Stellplätze und Fahrgassen
(1) Ein Stellplatz muss mindestens 5m lang sein. Die Breite
eines Stellplatzes muss mindestens betragen
1. 2,30m, wenn keine Längsseite,
2. 2,40m, wenn eine Längsseite,
3. 2,50m, wenn jede Längsseite
des Stellplatzes im Abstand bis zu 0,10m durch Wände, Stüt-
zen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
4. 3,50m, wenn er als barrierefreier Stellplatz bestimmt ist.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den
Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30m breit zu sein.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal
verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. Stell-
plätze auf kraftbetriebenen, geneigten Hebebühnen sind in
allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder
Abfahrt von Stellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite min-
destens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen;
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:
Anordnung der
Stellplätze zur Fahr-
gasse im Winkel von
Erforderliche Fahrgassenbreite
bei einer Stellplatzbreite von
2,30 m 2,40 m 2,50 m
90 Grad 6,50 m 6,00 m 5,50 m
45 Grad 3,50 m 3,25 m 3,00 m.
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen
mindestens 8m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren
haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der
Zu- oder Abfahrt von Stellplätzen dienen, mindestens 2,75m
breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel-
und GroÃ?garagen mindestens 5m breit sein.
(4) Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen
sind in Fahrgassen zulässig, wenn
1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75m erhalten
bleibt,
2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen
angeordnet werden und
3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr
stattfindet.
(5) Die einzelnen Stellplätze und die Fahrgassen sind durch
Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft
gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
2. Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
3. Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und GroÃ?garagen müssen in jedem Geschoss leicht
erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und
Ausfahrten haben.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Gara-
gen.
§6
Lichte Höhe
Mittel- und GroÃ?garagen müssen in zum Begehen bestimm-
ten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und
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sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2m
haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
§7
Wände, Stützen, Decken, Dächer
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen
feuerbeständig sein.
(2) Decken müssen als tragende und raumabschlieÃ?ende
Bauteile über, unter und zwischen Geschossen feuerbeständig
sein. Ã?ffnungen in Decken für Rampen zwischen Geschossen
desselben Brandabschnitts sind zulässig, soweit sich aus §§12
und 23 keine weiterführenden Anforderungen ergeben.
(3) Liegen Stellplätze nicht mehr als 22m über der Gelän-
deoberfläche, so brauchen Wände, Stützen und Decken nach
den Absätzen 1 und 2
1. bei oberirdischen Mittel- und GroÃ?garagen nur aus feuer-
hemmenden oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu beste-
hen, soweit sich aus §§27 und 31 HBauO keine weiterge-
henden Anforderungen ergeben,
2. bei offenen oberirdischen Mittel- und GroÃ?garagen
a) mit einer maximalen Tiefe von 70m und einem Trag-
werk, das den Anforderungen der Technischen Baube-
stimmungen nach §85a HBauO an eine robuste Trag-
konstruktion entspricht oder
b) in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, bei
denen die Stellplätze unmittelbar an offenen AuÃ?enwän-
den angeordnet sind,
nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Decken nach Satz 1 Nummer 2 dürfen zur Behinderung der
Brandausbreitung keine offenen Fugen aufweisen; Leitungs-
durchführungen sind entsprechend A 2.2.1.8 der Technische
Baubestimmungen vom 28. Februar 2025 (Amtl. Anz. S. 397)
in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer
4.2 Satz 1 Buchstaben a und b der Muster-Leitungsanlagen-
Richtlinie in der Fassung vom 10. Februar 2015, zuletzt geän-
dert am 3. September 2020, in der jeweils geltenden Fassung
auszuführen.
(4) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2
brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und GroÃ?-
garagen auch mit Stellplätzen auf Dächern, wenn das Gebäude
allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein
oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(5) Wände, Stützen und Decken nach den Absätzen 1 und 2
brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren
Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automati-
sche Garage genutzt wird.
(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforde-
rungen an Decken.
(7) Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden, Stüt-
zen sowie unter Decken und Dächern müssen
1. bei GroÃ?garagen aus nichtbrennbaren,
2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen.
§8
AuÃ?enwände
(1) AuÃ?enwände und AuÃ?enwandteile von Garagen müssen
den Anforderungen des §28 HBauO entsprechen. §28 Absatz 5
HBauO gilt entsprechend für Gebäude, die allein der Garagen-
nutzung dienen und deren Oberkante FertigfuÃ?boden des
höchstgelegenen Geschosses mit Stellplätzen im Mittel höchs-
tens 7m über der Geländeoberfläche liegt.
(2) Liegen Stellplätze mehr als 22m über der Geländeober-
fläche, müssen Oberflächen von AuÃ?enwänden sowie AuÃ?en-
wandbekleidungen einschlieÃ?lich Dämmstoffen und Unter-
konstruktionen nichtbrennbar sein.
§9
Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
(1) Zwischen Garagen sowie zwischen Garagen und anders
genutzten Räumen und Gebäuden müssen Trennwände als
raumabschlieÃ?ende Bauteile vorhanden sein. Die Trennwände
nach Satz 1 müssen in Mittel- und GroÃ?garagen die Feuerwi-
derstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile
des Geschosses nach §7 haben, jedoch mindestens feuerhem-
mend und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein.
(2) In Mittel- und GroÃ?garagen müssen sonstige Innen-
wände, Abtrennungen und Tore zur räumlichen Abgrenzung
von Stellplätzen und Abstellplätzen im Sinne des §2 Absatz 8
Satz 1 aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Diese dürfen
wirksame Löscharbeiten, die Lüftung nach §16 sowie die
Rauchableitung nach §17 nicht beeinträchtigen.
§10
Gebäudeabschlusswände
Gebäudeabschlusswände im Sinne von §30 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 HBauO sind in Mittel- und GroÃ?garagen als Brand-
wände auszuführen. Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel-
und GroÃ?garagen genügen Wände ohne Ã?ffnungen, die auch
unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung mindestens
hochfeuerhemmend sind, wenn das Gebäude allein der Gara-
gennutzung dient.
§11
Wände und Decken von Kleingaragen
(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken
ohne Feuerwiderstandsfähigkeit zulässig. Für Kleingaragen in
sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen
der §§27 und 31 HBauO für diese Gebäude.
(2) Trennwände und Decken zwischen Kleingaragen und
anderen Räumen oder Gebäuden müssen als raumabschlie-
�ende Bauteile feuerhemmend sein, soweit sich aus §29 Absatz
3 HBauO sowie §31 Absätze 1 und 2 HBauO keine weiterge-
henden Anforderungen ergeben. Satz 1 gilt nicht für Trenn-
wände zwischen
1. offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder
Gebäuden,
2. Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstell-
zwecken dienen und nicht mehr als 20m² Grundfläche
haben.
(3) Anstelle von Gebäudeabschlusswänden nach §30 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1 HBauO genügen Wände ohne Ã?ffnungen,
die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschluss-
wand nach §30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HBauO nicht erfor-
derlich; dies gilt für angebaute Abstellräume mit nicht mehr
als 20m² Grundfläche entsprechend.
(4) Geschlossenen Kleingaragen dürfen mit anderen Klein-
garagen sowie nicht zur Garage gehörenden Räumen und mit
anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Ã?ffnungen mit
mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschlieÃ?enden
Abschlüssen verbunden sein.
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HmbGVBl. Nr. 20
§12
Brandabschnitte
(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische
Garagen, müssen durch Brandwände nach §30 Absatz 3 Satz 1
HBauO in Brandabschnitte mit Nutzflächen
1. in oberirdischen geschlossenen Garagen bis höchstens
5000m²,
2. in sonstigen geschlossenen Garagen bis höchstens 2 500m²
unterteilt sein. Die Nutzfläche darf höchstens doppelt so groÃ?
sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.
(2) Automatische Garagen müssen durch Brandwände nach
§30 Absatz 3 Satz 1 HBauO in Brandabschnitte von höchstens
6000m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(3) Ã?ffnungen in den Wänden nach den Absätzen 1 und 2
müssen mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschlieÃ?enden
Abschlüssen versehen sein. Feuerhemmende, dicht- und
selbstschlieÃ?ende Abschlüsse sind zulässig, wenn die Garagen
selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Die Abschlüsse von
Ã?ffnungen im Bereich von Fahrgassen müssen Feststellanla-
gen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie-
Ã?en bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden
können.
(4) §30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HBauO gilt nicht für
Garagen.
§13
Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, notwendige Treppenräume und Aufzugsvor-
räume, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dür-
fen
1. mit geschlossenen Mittel- und GroÃ?garagen nur durch
Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken (Sicher-
heitsschleusen) verbunden sein; Abschlüsse von Ã?ffnungen
in Wänden müssen
a) zwischen Sicherheitsschleusen und Garage feuerhem-
mend, dicht- und selbstschlieÃ?end,
b) zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren oder notwen-
digen Treppenräumen rauchdicht und selbstschlieÃ?end
und
c) zwischen Sicherheitsschleusen und sonstigen Räumen
feuerhemmend, rauchdicht und selbstschlieÃ?end
sein,
2. mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Ã?ffnungen mit
mindestens feuerhemmenden und selbstschlieÃ?enden
Abschlüssen verbunden sein; abweichend von Nummer 1
dürfen Sicherheitsschleusen direkt mit einem Aufzug ver-
bunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbe-
ständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt; der
Abstand in der Sicherheitsschleuse von der Tür zur Garage
bis zur Tür zum Flur oder dem notwendigen Treppenraum
muss mindestens 3m betragen.
(2) Mittel- und GroÃ?garagen dürfen mit sonstigen nicht zur
Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden
unmittelbar nur durch Ã?ffnungen mit mindestens feuerhem-
menden, rauchdichten und selbstschlieÃ?enden Abschlüssen
verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur
Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden
nicht verbunden sein.
(3) Ã?ffnungen zu notwendigen Treppenräumen, die Gara-
gengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feu-
erhemmende, rauchdichte und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse
haben.
§14
Rettungswege
(1) Jede Mittel- und GroÃ?garage muss in jedem Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungs-
wege haben, die unmittelbar oder über notwendige Treppen-
räume ins Freie führen. In oberirdischen Mittel- und GroÃ?ga-
ragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in
höchstens 10m Entfernung erreichbar ist. Einer der Rettungs-
wege darf über Rampen führen. Absatz 2 Satz 1 bleibt davon
unberührt. Bei oberirdischen Mittel- und GroÃ?garagen, deren
Stellplätze im Mittel nicht mehr als 3m über der Geländeober-
fläche liegen, genügen notwendige Treppen im Sinne des §34
HBauO als Rettungswege nach Satz 1.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und GroÃ?garage muss in
demselben Geschoss mindestens ein Ausgang ins Freie, ein
notwendiger Treppenraum oder, wenn ein Treppenraum nicht
erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe
1. bei offenen Mittel- und GroÃ?garagen in einer Entfernung
von höchstens 50 m,
2. bei geschlossenen Mittel- und GroÃ?garagen in einer Entfer-
nung von höchstens 35m
erreichbar sein. In geschlossenen Mittel- und GroÃ?garagen gilt
die Entfernung nach Satz 1 bis zur Sicherheitsschleuse. Die
Entfernung ist in der Lauflinie, jedoch nicht über Stellplätze
zu messen.
(3) In Mittel- und GroÃ?garagen muss durch dauerhafte und
leicht erkennbare lang nachleuchtende Sicherheitszeichen auf
die Ausgänge hingewiesen werden. In GroÃ?garagen müssen die
Rettungswege auf dem FuÃ?boden durch dauerhafte und leicht
erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch lang
nachleuchtende Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein.
(4) Für Stellplätze auf Dächern gelten die Absätze 1 bis 3
sinngemäÃ?.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Gara-
gen.
§15
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Mittel- und GroÃ?garagen muss eine allgemeine elek-
trische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen
sein, dass in Fahr- und Rettungswegen eine Beleuchtungs-
stärke von mindestens 75 Lux und an allen übrigen Stellen der
Nutzfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux
erreicht wird. Sie kann in zwei Stufen schaltbar sein, wobei in
der ersten Stufe an allen Stellen eine Beleuchtungsstärke von 1
Lux erreicht werden muss.
(2) In geschlossenen GroÃ?garagen muss eine Sicherheitsbe-
leuchtung zur Beleuchtung der Rettungswege und der Sicher-
heitszeichen vorhanden sein.
(3) In geschlossenen Mittelgaragen ist eine Kennzeichnung
der Ausgänge ins Freie und zu den notwendigen Treppenräu-
men durch akkugepufferte Notleuchten vorzusehen, die min-
destens 30 Minuten Notbetrieb gewährleisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Gara-
gen.
Freitag, den 13. Juni 2025
366 HmbGVBl. Nr. 20
§16
Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und GroÃ?garagen müssen maschi-
nelle Abluftanlagen und so groÃ?e und so verteilte Zuluftöff-
nungen haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet
werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine
maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und GroÃ?garagen mit gerin-
gem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt
eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über
Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500cm²
je Stellplatz haben,
2. in den AuÃ?enwänden oberhalb der Geländeoberfläche in
einer Entfernung von höchstens 35m einander gegenüber-
liegen,
3. unverschlieÃ?bar sein und
4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüf-
tung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20m ange-
ordnet sein und
2. bei einer Höhe bis zu 2m einen freien Gesamtquerschnitt
von mindestens 1 500cm² je Stellplatz und bei einer Höhe
von mehr als 2m einen freien Gesamtquerschnitt von min-
destens 3000cm² je Stellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und GroÃ?garagen genügt
abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüf-
tung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines bauauf-
sichtlich anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung
technischer Anlagen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des
Volumengehalts an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen
über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50m
über dem FuÃ?boden (CO-Halbstundenmittelwert), auch wäh-
rend der regelmäÃ?igen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr
als 100 ppm (= 100cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf
der Grundlage der Messungen, die nach Inbetriebnahme der
Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat
durchzuführen sind, von einem nach Bauordnungsrecht aner-
kannten Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen
und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter
Berücksichtigung der regelmäÃ?ig zu erwartenden Verkehrs-
spitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen
gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit gerin-
gem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen
Garagen mindestens 12m³ Abluft in der Stunde jem² Garagen-
nutzfläche abführen kann. Für Garagen mit regelmäÃ?ig beson-
ders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis
der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage ver-
langt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungs-
system mindestens zwei gleich groÃ?e Ventilatoren haben, die
bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen
Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer
maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen
Stromkreis gespeist werden, an dem andere elektrische Anla-
gen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssys-
tem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden,
müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall
eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene GroÃ?garagen mit nicht nur geringem Zu-
und Abgangsverkehr müssen Kohlenmonoxid-Anlagen zur
Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben.
Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die
Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr
als 250 ppm über Lautsprecher und durch Blinkzeichen dazu
aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im
Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes
müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden
und die maschinelle Lüftungsanlage in Betrieb sein. Die CO-
Warnanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgungsan-
lage angeschlossen sein.
(7) Automatische Garagen müssen abweichend von den
Absätzen 1 bis 6 nur Ã?ffnungen zur wirksamen Rauchablei-
tung haben.
§17
Feuerlöschanlagen, Rauchableitung
(1) In Mittel- und GroÃ?garagen sind in Geschossen mit
Stellplätzen, deren FuÃ?böden im Mittel
1. entweder mehr als 4m unter oder
2. mehr als 13m über
der Geländeoberfläche liegen, in unmittelbarer Nähe für jeden
notwendigen Treppenraum trockene Löschwasserleitungen
vorzusehen. An Einspeisestellen müssen Bewegungsflächen
für Fahrzeuge der Feuerwehr vorgesehen werden, die nicht
mehr als 15m von der Einspeisestelle entfernt sein dürfen. Die
Lage der Einspeise- und Entnahmestellen ist im Einverneh-
men mit der Feuerwehr festzulegen.
(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden
sein
1. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen auf
kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei
Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
2. in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Stellplät-
zen.
(3) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1. in Geschossen von GroÃ?garagen, wenn der FuÃ?boden der
Geschosse mehr als 4m unter der Geländeoberfläche liegt
und das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient;
dies gilt nicht, wenn die GroÃ?garage zu Geschossen mit
anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
2. in automatischen Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen.
(4) Geschlossene GroÃ?garagen müssen für die erforderliche
Rauchableitung eines jeden Brandabschnittes
1. Ã?ffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens
1000cm² je Stellplatz gro�, von keinem Stellplatz mehr als
20m entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des
Wandbereichs angeordnet sind oder
2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die
sich im Brandfall selbsttätig einschalten, mindestens für
eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius stand-
halten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äuÃ?erer
Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funkti-
onsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens
zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; die Zuluft-Zufüh-
rung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens
gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die
1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach §16
Absatz 2 haben,
Freitag, den 13. Juni 2025 367
HmbGVBl. Nr. 20
2. selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftan-
lage nach §16 Absatz 4 haben, die mindestens 12m³ Abluft
in der Stunde jem² Garagennutzfläche abführen kann.
§18
Brandmeldeanlagen, Objektfunkanlagen
(1) Geschlossene GroÃ?garagen mit einer Nutzfläche von
mehr als 2 500m² müssen Brandmeldeanlagen mit nichtselbst-
tätigen und selbsttätigen Brandmeldern haben.
(2) Geschlossene Mittel- und GroÃ?garagen müssen Brand-
meldeanlagen haben, wenn sie mit Gebäudeteilen in Verbin-
dung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
(3) Sofern in GroÃ?garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen
nach §17 Absatz 3 vorhanden sind, erfolgt die Auslösung der
Brandmeldeanlage über die selbsttätige Feuerlöschanlage. In
diesem Fall sind keine zusätzlichen selbsttätigen Brandmelder
erforderlich.
(4) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der
Feuerwehr in Geschossen von GroÃ?garage, deren FuÃ?boden
1. entweder mehr als 4m unter oder
2. mehr als 22m über
der Geländeoberfläche liegt, durch die bauliche Anlage gestört,
so ist die GroÃ?garage mit technischen Anlagen zur Unterstüt-
zung des Funkverkehrs auszustatten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für automatische Garagen.
§19
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Garagen müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen
haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den
Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtun-
gen übernehmen, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. CO-Warnanlagen,
5. Brandmeldeanlagen,
6. Objektfunkanlagen und
7. SchlieÃ?einrichtungen für Feuerschutzabschlüsse.
§20
Einbauten und technische Anlagen
(1) Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechani-
sche Parksysteme, müssen in den wesentlichen Teilen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für die
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Die Aufstellung und
der Betrieb von Energiespeichersystemen ist in Garagen auÃ?er-
halb von Fahrzeugen nicht zulässig. Der Einbau von Klima-,
Lüftungs-, Kälte- und Abgasanlagen, die nicht der Garagen-
nutzung dienen, ist in Garagen nicht zulässig.
(2) Leitungsanlagen, die nicht der Versorgung der Garage
dienen, dürfen durch Garagen geführt werden, sofern diese
Verkehrsflächen und Stellplätze nicht einschränken und sie
gegen Vandalismus, Anprall und sonstige mechanische Beschä-
digungen geschützt werden. Satz 1 gilt nicht für Hoch- und
Mittelspannungsleitungen und Gasversorgungsleitungen.
Teil III
Betriebsvorschriften
§21
Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und GroÃ?garagen muss die allgemeine elekt-
rische Beleuchtung nach §15 Absatz 1 während der Betriebs-
zeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20
Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer ent-
sprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) In Mittel- und GroÃ?garagen ist die Aufbewahrung von
brennbaren Stoffen auÃ?erhalb von Kraftfahrzeugen nicht
zulässig. Dies gilt nicht für einen zusätzlichen Satz Reifen und
für Fahrzeugzubehör für ein Kraftfahrzeug je Stellplatz wie
beispielsweise eine Dachbox, einen Fahrradträger oder Kin-
dersitze, sofern die Nutzbarkeit des Stellplatzes nicht beein-
trächtigt wird. In Kleingaragen dürfen zusätzlich bis zu 200
Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht ver-
schlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(3) Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge dür-
fen nur auÃ?erhalb von der Verkehrsflächen und Rettungswege
abgestellt werden; ein verkehrssicheres Abstellen muss
gewährleistet sein.
(4) In geschlossenen Mittel- und GroÃ?garagen ist das Rau-
chen und offenes Feuer nicht zulässig. Auf das Verbot ist durch
deutlich sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Wor-
ten â??Feuer und Rauchen verboten!â?? hinzuweisen.
(5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur
öffentlichen Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu
halten.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Gara-
gen.
(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 6 treffen
die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Betreiberin
bzw. den Betreiber.
Teil IV
Bauvorlagen
§22
Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben über
1. die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Stellplätze
und Fahrgassen,
2. die natürliche Lüftung bzw. maschinelle Abluftanlagen und
3. die CO-Warnanlage
enthalten.
(2) Für geschlossene Mittel- und GroÃ?garagen sind auf Ver-
langen der Bauaufsichtsbehörde Feuerwehrpläne anzufertigen,
mit der Feuerwehr abzustimmen und dieser zur Verfügung zu
stellen.
Teil V
Schlussvorschriften
§23
Weitergehende Anforderungen
(1) Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verord-
nung können zur Erfüllung der Schutzziele gemäÃ? §3 HBauO
gestellt werden, wenn
Freitag, den 13. Juni 2025
368 HmbGVBl. Nr. 20
1. Stellplatzanlagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge
bestimmt sind, deren Länge mehr als 5m und deren Breite
mehr als 2m beträgt,
2. Garagen in Geschossen liegen, deren FuÃ?boden mehr als
22m über der Geländeoberfläche liegen,
3. Stellplätze nicht einzeln, unmittelbar aus Fahrgassen
anfahrbar sind (Blockaufstellung).
(2) In Mittel- und GroÃ?garagen kann eine Brandmeldean-
lage mit akustischer Warnung der Nutzer in der Garage ver-
langt werden, wenn auf Grund ihrer speziellen Nutzung mit
längeren Aufenthaltszeiten der Personen zu rechnen ist.
§24
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord-
nung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§21)
anzuwenden.
§25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §15 Absatz 1 in geschlossene Mittel- und Gro�ga-
ragen keine erforderliche Beleuchtung vorhält,
2. entgegen §16 Absatz 4 maschinelle Abluftanlagen so
betreibt, dass der einzuhaltende CO-Halbstundenmittel-
wert überschritten wird,
3. entgegen §21 Absatz 2 brennbare Stoffe in Garagen aufbe-
wahrt,
4. entgegen §21 Absätze 3 und 5 die Rettungswege, Verkehrs-
flächen und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher
und frei hält.
Artikel 4
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Verkaufsstättenverordnung â?? VkVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
(HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verord-
net:
Inhaltsverzeichnis
§1 Anwendungsbereich
§2 Begriffe
§3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§4 AuÃ?enwände
§5 Trennwände
§6 Brandabschnitte
§7 Decken
§8 Dächer
§9 Bekleidungen, Dämmstoffe
§10 Rettungswege in Verkaufsstätten
§11 Treppen
§12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
§13 LadenstraÃ?en, Flure, Hauptgänge
§14 Ausgänge
§15 Türen im Verlauf von Rettungswegen
§16 Rauchableitung
§17 Beheizung
§18 Sicherheitsbeleuchtung
§19 Blitzschutzanlagen
§20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmie-
rungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen
§22 Lage der Verkaufsräume
§23 Räume für Abfälle
§24 Gefahrenverhütung
§25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feu-
erwehr
§26 Verantwortliche Personen
§27 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
§28 (frei)
§29 Zusätzliche Bauvorlagen
§30 (frei)
§31 Weitergehende Anforderungen
§32 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufs-
stätten
§33 Ordnungswidrigkeiten
§1
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Ver-
kaufsstätte, deren Verkaufsräume und LadenstraÃ?en ein-
schlieÃ?lich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als
2000m² haben.
§2
Begriffe
(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
3. keine Messebauten sind.
Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar
oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstra-
Ã?en, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt
nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Trep-
pen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechni-
scher Anlagen.
(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht
mehr als einem Geschoss, dessen FuÃ?boden an keiner Stelle
mehr als 1m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben
Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse auÃ?er Betracht,
die ausschlieÃ?lich der Unterbringung haustechnischer Anla-
gen und Feuerungsanlagen dienen.
(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Ver-
kauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem
Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume not-
wendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Gara-
gen. LadenstraÃ?en gelten nicht als Verkaufsräume.
(4) LadenstraÃ?en sind überdachte oder überdeckte Flä-
chen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kunden-
verkehr dienen.
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HmbGVBl. Nr. 20
(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppen-
räume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
§3
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbestän-
dig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feu-
erlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht
für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuer-
löschanlagen.
§4
AuÃ?enwände
AuÃ?enwände müssen bestehen aus
1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbestän-
dig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlösch-
anlagen,
2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie
nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttä-
tigen Feuerlöschanlagen,
3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie
nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen
Verkaufsstätten.
§5
Trennwände
(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räu-
men, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbe-
ständig sein und dürfen keine Ã?ffnungen haben.
(2) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen
sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100m²
sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreine-
reien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räu-
men durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk-
und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände
so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als
500m² entstehen. Ã?ffnungen in den Trennwänden müssen
mindestens feuerhemmende und selbstschlieÃ?ende Abschlüsse
haben.
§6
Brandabschnitte
(1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandab-
schnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je
Geschoss betragen in
1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuer-
löschanlagen nicht mehr als 10000m²,
2. sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanla-
gen nicht mehr als 5000m²,
3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuer-
löschanlagen nicht mehr als 3000m²,
4. sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanla-
gen nicht mehr als 1 500m², wenn sich die Verkaufsstätten
über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die
Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandab-
schnitts nicht mehr als 3000m² beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit
selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch LadenstraÃ?en in
Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
1. die LadenstraÃ?en bis zu ihrem oberen Abschluss in voller
Höhe zusammenhängend mindestens 10m breit sind; in
diesen LadenstraÃ?en sind Einbauten oder Einrichtungen
innerhalb dieser Breite unzulässig, ausgenommen sind
Fahrtreppen und Aufzüge sowie Einrichtungen der techni-
schen Gebäudeausrüstung, die der LadenstraÃ?e dienen; §13
Absatz 5 bleibt unberührt,
2. die LadenstraÃ?en Ã?ffnungen für den Wärmeabzug oder
Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Ã?ff-
nungen oder Geräte mindestens 1m breit und möglichst
durchlaufend und mittig angeordnet sind; §16 Absätze 7
und 9 ist sinngemäÃ? anzuwenden,
3. das Tragwerk der Dächer der LadenstraÃ?en aus nichtbrenn-
baren Baustoffen besteht und die Bedachung der Laden-
stra�e die Anforderungen nach §8 Absatz 2 Nummer 1 und
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt.
(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreu-
zungsbereich mit LadenstraÃ?en nicht hergestellt zu werden,
wenn
1. die LadenstraÃ?en bis zu ihrem oberen Abschluss in voller
Höhe eine zusammenhängende Breite über eine zusammen-
hängende Länge von jeweils mindestens 10m beiderseits
der Brandwände haben und
2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halb-
satz sowie Nummern 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind.
(4) Ã?ffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind
zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschlie-
Ã?ende Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellan-
lagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schlie-
Ã?en bewirken.
(5) Brandwände sind mindestens 30cm über Dach zu füh-
ren oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50cm
auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren
Baustoffen abzuschlieÃ?en; darüber dürfen brennbare Teile des
Dachs nicht hinweggeführt werden.
(6) §30 Absatz 1 HBauO bleibt unberührt.
§7
Decken
(1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen,
deren FuÃ?boden an keiner Stelle mehr als 1m unter der Gelän-
deoberfläche liegt, brauchen nur
1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbst-
tätige Feuerlöschanlagen,
2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschos-
sigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben
abgehängte Unterdecken auÃ?er Betracht.
(2) Unterdecken einschlieÃ?lich ihrer Aufhängungen müs-
sen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweite-
rungen, notwendigen Fluren und in LadenstraÃ?en aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit
selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus
brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohl-
raum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.
(3) In Decken sind Ã?ffnungen unzulässig. Dies gilt nicht
für Ã?ffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufs-
räumen und LadenstraÃ?en sowie zwischen LadenstraÃ?en
1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
Freitag, den 13. Juni 2025
370 HmbGVBl. Nr. 20
2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,
soweit die Ã?ffnungen für nicht notwendige Treppen erfor-
derlich sind.
§8
Dächer
(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss
von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen
Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind,
muss
1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstät-
ten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in
erdgeschossigen Verkaufsstätten,
2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Ver-
kaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,
3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne
selbsttätige Feuerlöschanlagen.
(2) Bedachungen müssen
1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig
sein und
2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der
Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht
durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dach-
haut und der Dampfsperre.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen
und LadenstraÃ?en müssen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
nur
1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttäti-
gen Feuerlöschanlagen,
2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige
Feuerlöschanlagen.
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
§9
Bekleidungen, Dämmstoffe
(1) AuÃ?enwandbekleidungen einschlieÃ?lich der Dämm-
stoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus
1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufs-
stätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdge-
schossigen Verkaufsstätten,
2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten
ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
(2) Deckenbekleidungen einschlieÃ?lich der Dämmstoffe
und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen bestehen.
(3) Wandbekleidungen einschlieÃ?lich der Dämmstoffe und
Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppen-
raumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstra-
Ã?en aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
§10
Rettungswege in Verkaufsstätten
(1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede
LadenstraÃ?e müssen in demselben Geschoss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins
Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhan-
den sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Ret-
tungsweg über AuÃ?entreppen ohne Treppenräume, Rettungs-
balkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück
führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken
bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
(2) Von jeder Stelle
1. eines Verkaufsraums in höchstens 25m Entfernung,
2. eines sonstigen Raums oder einer LadenstraÃ?e in höchstens
35m Entfernung
muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum
notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg).
(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Laden-
straÃ?e führt, auf der LadenstraÃ?e eine zusätzliche Länge von
höchstens 35m haben, wenn
1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Ver-
kaufsräume nicht über diese LadenstraÃ?e führt oder
2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als
100m² und eine Raumtiefe von höchstens 10m hat, groÃ?flä-
chige Sichtbeziehungen zur LadenstraÃ?e bestehen und die
LadenstraÃ?e in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte
Fluchtrichtungen ins Freie verfügt.
(4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg
nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten
eine zusätzliche Länge von höchstens 35m haben, soweit er
über einen notwendigen Flur für Kunden mit einem unmittel-
baren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendi-
ger Treppen führt.
(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraums muss ein Haupt-
gang oder eine LadenstraÃ?e in höchstens 10m Entfernung
erreichbar sein.
(6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens
drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuch-
tung haben.
(7) An Kreuzungen der LadenstraÃ?en und der Hauptgänge
sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und
dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzu-
weisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
(8) Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der
Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. Die Länge
der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35m nicht überschrei-
ten.
§11
Treppen
(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten
geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach
§10 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken
nicht bestehen.
(2) Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müs-
sen mindestens 2m breit sein und dürfen eine Breite von
2,50m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kun-
dinnen und Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25m,
wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren
Fläche insgesamt nicht mehr als 500m² beträgt.
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen
notwendiger Treppen zu liegen und die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
1. eine Fläche von nicht mehr als 100m² haben oder
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HmbGVBl. Nr. 20
2. eine Fläche von mehr als 100m², aber nicht mehr als 500m²
haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei
erforderlichen Rettungswege liegen.
Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Ver-
kaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Trep-
pen nach Satz 1.
(4) Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf bei-
den Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe
müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze
fortzuführen.
§12
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
(1) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen
müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.
Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Treppenraumerweiterungen müssen
1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,
2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen
haben und
3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit
denen sie in Verbindung stehen.
Sie dürfen nicht länger als 35m sein und keine Ã?ffnungen zu
anderen Räumen haben.
§13
LadenstraÃ?en, Flure, Hauptgänge
(1) LadenstraÃ?en müssen mindestens 5m breit sein.
(2) Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen
und Kunden müssen
1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschan-
lagen,
2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen
Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Ver-
kaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kun-
den müssen mindestens schwerentflammbar sein.
(3) Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen
mindestens 2m breit sein. Für notwendige Flure für Kundin-
nen und Kunden genügt eine Breite von 1,50m, wenn die
Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insge-
samt nicht mehr als 500m² beträgt.
(4) Hauptgänge müssen mindestens 2m breit sein. Sie müs-
sen auf möglichst kurzem Weg zu Ausgängen ins Freie, zu
Treppenräumen notwendiger Treppen, zu notwendigen Fluren
für Kundinnen und Kunden oder zu LadenstraÃ?en führen.
Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
(5) LadenstraÃ?en, notwendige Flure für Kundinnen und
Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den
Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Ein-
bauten oder Einrichtungen eingeengt sein.
§14
Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Laden-
straÃ?e müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum
Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen.
Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von
nicht mehr als 100m² haben, genügt ein Ausgang.
(2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2m
breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche
von nicht mehr als 500m² haben, genügt eine Breite von 1m.
Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als
der Flur.
(3) Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte
ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen
eine Breite von mindestens 30cm je 100m²
1. der Flächen der Verkaufsräume und
2. der Hälfte der Flächen der LadenstraÃ?en, mindestens
jedoch der Flächen der LadenstraÃ?en bezogen auf die Min-
destbreite nach §13 Absatz 1
haben.
Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen
mindestens 2m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppen-
raum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
(4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins
Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens
so breit sein wie die notwendigen Treppen.
§15
Türen im Verlauf von Rettungswegen
(1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen
müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und
von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindes-
tens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschlieÃ?end sein,
ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
(2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und
von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauch-
dicht und selbstschlieÃ?end sein, ausgenommen Türen, die ins
Freie führen.
(3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins
Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und
keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit
von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische
Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig,
wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden
können.
(4) Türen, die selbstschlieÃ?end sein müssen, dürfen offen-
gehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei
Raucheinwirkung ein selbsttätiges SchlieÃ?en der Türen bewir-
ken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen
unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schie-
betüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beein-
trächtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen SchlieÃ?vor-
richtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhin-
dern.
(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von
Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von
Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbe-
fugten nicht geschlossen werden können.
§16
Rauchableitung
(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige
Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50m² Grundfläche,
Lagerräume mit mehr als 200m² Grundfläche, LadenstraÃ?en
Freitag, den 13. Juni 2025
372 HmbGVBl. Nr. 20
sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der
Brandbekämpfung entraucht werden können.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt
bei
1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis
200m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach §47
Absatz 2 HBauO haben,
2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lager-
räumen mit nicht mehr als 1000m² Grundfläche, wenn
diese Räume entweder an der obersten Stelle Ã?ffnungen zur
Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insge-
samt 1 vom Hundert der Grundfläche oder im oberen Drit-
tel der AuÃ?enwände angeordnete Ã?ffnungen, Türen oder
Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 vom
Hundert der Grundfläche haben und Zuluftflächen in ins-
gesamt gleicher GröÃ?e, jedoch mit nicht mehr als 12m²
freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raum-
drittel angeordnet werden sollen,
3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lager-
räumen mit mehr als 1000m² Grundfläche, wenn diese
Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens
400m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät
mit mindestens 1,5m² aerodynamisch wirksamer Fläche im
oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600m²
Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauch-
abzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren
Raumdrittel von insgesamt mindestens 12m² freiem Quer-
schnitt vorhanden sind,
4. LadenstraÃ?en mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrs-
flächen, wenn diese LadenstraÃ?en Rauchabzugsanlagen
haben, bei denen je höchstens 20m Länge der LadenstraÃ?e
mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5m²
aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel
angeordnet wird, je 80m Länge der LadenstraÃ?e mindes-
tens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet
wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insge-
samt mindestens 12m² freiem Querschnitt vorhanden sind;
bei sonstigen LadenstraÃ?en, wenn die LadenstraÃ?en Rauch-
abzugsanlagen haben, bei denen die GröÃ?e und Anordnung
der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen
hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend
bemessen sind.
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch
erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3
und Nummer 4 erster Halbsatz maschinelle Rauchabzugsanla-
gen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400m² der Grund-
fläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine
Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10000 m³/h im
oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr
als 1 600m² Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40000 m³/h für die Grund-
fläche von 1 600m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von
5000 m³/h je angefangene weitere 400m² Grundfläche; der
sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmä-
Ã?ig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder
Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40000m³/h je
Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumen-
strom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von
höchstens 1600m² von den nach Satz 1 anzuordnenden
Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäÃ?ig geför-
dert werden kann.
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in sol-
cher GröÃ?e und so angeordnet werden, dass eine maximale
Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten
wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Laden-
straÃ?en nach Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz können
maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn
sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes 1 ausreichend
bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räu-
men nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit
selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vor-
handene Lüftungsanlagen automatisch bei Auslösen der
Brandmeldeanlage oder, soweit §20 Absatz 2 Nummer 2 zwei-
ter Halbsatz Anwendung findet, der selbsttätigen Feuerlösch-
anlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die
ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz
2 Nummer 1 einschlieÃ?lich Zuluft erreicht werden, soweit es
die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen
Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Ent-
lüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser
haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäÃ? §35
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppen-
räume an der obersten Stelle eine Ã?ffnung zur Rauchablei-
tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m²
haben, und
2. notwendigen Treppenräumen §35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2
HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit
insgesamt mindestens 1m² aerodynamisch wirksamer Flä-
che haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Trep-
penraumabschluss angeordnet werden.
(6) Anstelle von Ã?ffnungen zur Rauchableitung nach
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchab-
zugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung
über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Quer-
schnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumab-
schlieÃ?end und so feuerwiderstandsfähig wie die durchdrunge-
nen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus
nichtbrennbaren Baustoffen sind.
(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit
Abschlüssen versehene Ã?ffnungen zur Rauchableitung nach
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchab-
zugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen
zum Ã?ffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus
leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an
einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden.
In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen
von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene
Ã?ffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöff-
net werden können.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen automatisch auslösen und
von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst
werden können.
(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den
Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der
Bezeichnung â??RAUCHABZUGâ?? und der Angabe des jeweili-
gen Raums zu versehen. An den Stellen müssen die Betriebs-
stellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen,
Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine
Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur
von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit
einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen,
wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40000 m³/h
beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische
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HmbGVBl. Nr. 20
Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme
der der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können
als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn
sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
§17
Beheizung
Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, LadenstraÃ?en,
Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufge-
stellt werden.
§18
Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung
vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen
und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem
Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not-
wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in
LadenstraÃ?en und in notwendigen Fluren,
2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besuche-
rinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als
50m² Grundfläche,
3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20m² Grundflä-
che, ausgenommen Büroräume,
4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustech-
nische Anlagen,
5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
6. für Stufenbeleuchtungen.
§19
Blitzschutzanlagen
Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen
haben.
§20
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Alarmierungs-
einrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen
haben. Dies gilt nicht für
1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach §6 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3,
2. sonstige Verkaufsstätten nach §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen
selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem
FuÃ?boden im Mittel mehr als 3m unter der Geländeoberfläche
liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als
500m² haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
1. geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten für die Feuer-
wehr (T
yp F) in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht
zugänglich; bei erdgeschossigen Verkaufsstätten kann im
Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten ver-
zichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht ver-
tretbar ist,
2. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttäti-
gen Brandmeldern; die Brandmeldungen müssen von der
Brandmeldezentrale unmittelbar und selbsttätig zur Leit-
stelle der Feuerwehr weitergeleitet werden, selbsttätige
Brandmeldeanlagen müssen durch technische MaÃ?nahmen
gegen Falschalarme gesichert sein,
3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsange-
hörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kun-
dinnen und Kunden gegeben werden können und
4. technische Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs in
Verkaufsstätten über 10000m², sofern die Funkkommuni-
kation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr inner-
halb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört
wird.
(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brand-
fallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldean-
lage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstel-
len, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie
oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung
betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöff-
neten Türen auÃ?er Betrieb gehen.
§21
Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungs-
anlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversor-
gung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und
Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen einschlieÃ?lich Löschwas-
serversorgungstechnik,
4. Rauchabzugsanlagen,
5. SchlieÃ?einrichtungen für Feuerschutzabschlüsse,
6. Brandmeldeanlagen,
7. Alarmierungseinrichtungen.
§22
Lage der Verkaufsräume
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit
ihrem FuÃ?boden nicht mehr als 22m über der Geländeoberflä-
che liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem FuÃ?boden im
Mittel nicht mehr als 5m unter der Geländeoberfläche liegen.
§23
Räume für Abfälle
Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume
haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen
können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und
Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschlie-
Ã?ende Türen haben.
§24
Gefahrenverhütung
(1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist
in Verkaufsräumen und LadenstraÃ?en verboten. Dies gilt nicht
für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder
Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauer-
haft und leicht erkennbar hinzuweisen.
(2) In Ladenstra�en nach §6 Absatz 2 innerhalb der erfor-
derlichen Breiten, in Ladenstra�en nach §6 Absatz 3 inner-
halb der erforderlichen Flächen, in Treppenräumen notwendi-
ger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendi-
Freitag, den 13. Juni 2025
374 HmbGVBl. Nr. 20
gen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In
diesen Räumen sowie auf LadenstraÃ?en und Hauptgängen
innerhalb der nach §13 Absätze 1 und 4 erforderlichen Breiten
dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
§25
Rettungswege auf dem Grundstück,
Flächen für die Feuerwehr
(1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müs-
sen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf
dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen
können. Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Auf-
stell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vor-
handen sein.
(2) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem
Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach §5
Absatz 2 HBauO müssen ständig freigehalten werden. Hierauf
ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
§26
Verantwortliche Personen
(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die
Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm
bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte
hat
1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauf-
tragten und
2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von
insgesamt mehr als 15000m² haben, Selbsthilfekräfte für
den Brandschutz in ausreichender Zahl zu bestellen.
Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Bau-
aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen. Die Betreiberin
bzw. der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen zu
sorgen.
(3) Die Brandschutzbeauftragte oder der Brandschutzbe-
auftragte hat für die Einhaltung der Anforderungen nach
Absatz 4 und §13 Absatz 5, §24, §25 Absatz 2 und §27 zu sor-
gen.
(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den
Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einverneh-
men mit der Feuerwehr festzulegen. Sie müssen während der
Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
§27
Brandschutzordnung, Räumungskonzept
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte
hat eine Brandschutzordnung aufzustellen. Darin sind
1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und
der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
2. die erforderlichen MaÃ?nahmen, die im Gefahrenfall für
eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Ver-
kaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer
Berücksichtigung von Menschen mit Behinderung erfor-
derlich sind, festzulegen.
Die MaÃ?nahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstät-
ten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5000m²
haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeits-
verhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu beleh-
ren über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brand-
melde- und Feuerlöscheinrichtungen und
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten
bei einem Brand oder einer sonstigen Gefahrenlage in Ver-
bindung mit dem Räumungskonzept.
(3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehr-
pläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung
zu stellen.
§28
(frei)
§29
Zusätzliche Bauvorlagen
Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten
über
1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der
Brandabschnitte,
2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge
aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume not-
wendiger Treppen,
3. die selbsttätigen Feuerlöschanlagen, die sonstigen Feuer-
löscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, den Verlauf
und die Länge der Rettungswege einschlieÃ?lich ihres Ver-
laufs im Freien sowie über die Ausgänge und die Art der
Türen,
4. die Brandmeldeanlagen,
5. die Alarmierungseinrichtungen,
6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromver-
sorgung,
7. die Anlagen zur Unterstützung der Funkkommunikation
von Einsatzkräften,
8. die Rauchabzugsvorrichtungen und Rauchabzugsanlagen,
9. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für
die Feuerwehr.
§30
(frei)
§31
Weitergehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9m beträgt,
können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anfor-
derungen gestellt werden.
§32
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehenden Verkaufsstätten sind §13 Absatz 4 Satz 3 und
Absatz 5 sowie die §§24 bis 27 anzuwenden.
§33
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §84 Absatz 1 Satz 1 Nummer
13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Freitag, den 13. Juni 2025 375
HmbGVBl. Nr. 20
1. Rettungswege entgegen §13 Absatz 5 einengt oder einengen
lässt,
2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen §15 Absatz 3
während der Betriebszeit abschlieÃ?t oder abschlieÃ?en lässt
sowie in ihrer Funktion einschränkt oder einschränken
lässt,
3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppen-
raumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen
§24 Absatz 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen
lässt,
4. auf LadenstraÃ?en oder Hauptgängen und Räumen nach §24
Absatz 2 Satz 1 entgegen §24 Absatz 2 Satz 2 Gegenstände
abstellt oder abstellen lässt,
5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die
Feuerwehr entgegen §25 Absatz 2 nicht freihält oder frei-
halten lässt,
6. als Betreiberin bzw. Betreiber oder deren bzw. dessen Ver-
tretung entgegen §26 Absatz 1 während der Betriebszeit
nicht ständig anwesend ist,
7. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen §26 Absatz 2 die
Brandschutzbeauftragte bzw. den Brandschutzbeauftragten
und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erfor-
derlichen Anzahl nicht bestellt,
8. als Betreiberin bzw. Betreiber entgegen §26 Absatz 4 nicht
sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in
der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwe-
send sind.
Artikel 5
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung â?? VStättVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1, 4 und 6 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
(HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) und §23
Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl.
S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 182),
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§â??â?? 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden
§â??â?? 2 Begriffe
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
§â??â?? 3 Bauteile
§â??â?? 4 Dächer
§â??â?? 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbe-
läge
Abschnitt 2
Rettungswege
§â??â?? 6 Führung der Rettungswege
§â??â?? 7 Bemessung der Rettungswege
§â??â?? 8 Treppen
§â??â?? 9 Türen und Tore
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende
§10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
§11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
§12 Toilettenräume
§13 (frei)
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
§14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anla-
gen und Blitzschutzanlagen
§15 Sicherheitsbeleuchtung
§16 Rauchableitung
§17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
§18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und
Regieanlagen
§19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
§20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder-
und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
GroÃ?bühnen
§22 Bühnenhaus
§23 Schutzvorhang
§24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
§25 Platz für die Brandsicherheitswache
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen
§26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr,
Sanitätswachdienst und Rettungsdienst
§27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit
mehr als 10000 Besucherplätzen
§28 Wellenbrecher
§29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§30 Einfriedungen und Eingänge
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
§31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswe-
geplan
Abschnitt 2
Brandverhütung
§33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Aus-
schmückungen
§34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Aus-
schmückungen und brennbarem Material
Freitag, den 13. Juni 2025
376 HmbGVBl. Nr. 20
§35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotech-
nischen Gegenständen
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
§36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§37 Laseranlagen
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§38 Pflichten der Betreibenden, Veranstaltenden und Beauf-
tragten
§39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veran-
staltungstechnik
§41 Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst und Ret-
tungsdienst
§42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehr-
pläne
§43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswe-
geplan
§45 (frei)
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§46 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versamm-
lungsstätten
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§47 Ordnungswidrigkeiten
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich, Anzahl der Besuchenden
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau
und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die ein-
zeln mehr als 200 Besuchende fassen; sie gelten auch für
Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen,
die insgesamt mehr als 200 Besuchende fassen, wenn diese
Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tri-
bünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt
mehr als 1000 Besuchende fassen,
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine
fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als
5000 Besuchende fassen.
(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt,
ist die Anzahl der Besuchenden im Sinne dieser Verordnung
wie folgt zu ermitteln:
1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin bzw. ein Besu-
cher jem² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besuchende jem² Grundflä-
che des Versammlungsraumes,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besuchende je laufen-
dem Meter Stufenreihe,
4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin bzw. ein Besucher
jem² Grundfläche des Versammlungsraumes;
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besuchende jem²
Grundfläche anzusetzen. Für Besuchende nicht zugängliche
Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Ver-
sammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für
Sportstadien gilt Satz 1 Nummern 1 bis 3, Satz 1 zweiter Halb-
satz und Satz 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schu-
len,
3. Ausstellungsräume in Museen,
4. Fliegende Bauten.
(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes gere-
gelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumab-
schlieÃ?ende Bauteile die Anforderungen der Hamburgischen
Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung an diese Bauteile
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichte-
rungen nach §30 Absatz 3 Satz 2, §31 Absatz 4 Nummern 1
und 2, §36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §39 Absatz 1 Satz 3
Nummer 4, §40 Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie §41 Absatz 5
Nummern 1 und 3 HBauO sind nicht anzuwenden.
§2
Begriffe
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile
baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler
Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer,
wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politi-
scher, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind
sowie Schank- und Speisewirtschaften.
(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit
nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen FuÃ?bo-
den an keiner Stelle mehr als 1m unter der Geländeoberfläche
liegt; dabei bleiben Geschosse auÃ?er Betracht, die ausschlieÃ?-
lich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtun-
gen dienen.
(3) Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen
oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. Hierzu gehö-
ren auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Stu-
dios.
(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und
andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen
unter 20m² gelten nicht als Szenenflächen.
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungs-
räume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang ste-
henden Räume umfasst,
2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die
mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume
umfasst,
3. die Bühnenöffnung die Ã?ffnung in der Trennwand zwi-
schen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum
mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne
Freitag, den 13. Juni 2025 377
HmbGVBl. Nr. 20
sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschlieÃ?lich der
jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
5. eine GroÃ?bühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von
mehr als 200m²,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr
als 2,5m über der Bühnenöffnung oder
c) mit einer Unterbühne,
6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes
unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer
Untermaschinerie geeignet ist,
7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Büh-
nenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie
geeignet ist.
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstät-
ten für verschiedene Veranstaltungsarten.
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen
und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besu-
chende.
(9) Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Sze-
nenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, FuÃ?boden-
und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Büh-
nenbildteile.
(10) Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände
von Bühnen- oder Szenenbildern. Hierzu gehören insbeson-
dere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
(11) Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte
Dekorationsgegenstände. Zu den Ausschmückungen gehören
insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstli-
cher Pflanzenschmuck.
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen
für Besuchende und mit nicht überdachten Sportflächen.
(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden
Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besuchende.
(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche
für Darbietungen.
Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe
§3
Bauteile
(1) Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler,
Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossi-
gen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht
für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen
Feuerlöschanlagen.
(2) AuÃ?enwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(3) Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Ver-
sammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen
feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten min-
destens feuerhemmend sein. In der Trennwand zwischen der
Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung
zulässig.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume sowie Räume
unter Tribünen und Podien müssen feuerbeständige Trenn-
wände und Decken haben.
(5) Der FuÃ?boden von Szenenflächen muss fugendicht
sein. Betriebsbedingte Ã?ffnungen sind zulässig. Die Unterkon-
struktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen. Räume unter dem FuÃ?bo-
den, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbe-
ständige Wände und Decken haben.
(6) Die Unterkonstruktion der FuÃ?böden von Tribünen
und Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräu-
men sind, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies
gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20m² Flä-
che.
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in
ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen
gefährdet werden können.
§4
Dächer
(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von
Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen
Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind,
müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über
Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens
feuerhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbst-
tätigen Feuerlöschanlagen.
(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampf-
sperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von
Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen
Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind,
aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden. Dies gilt
nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 1000m² Grundfläche. §5 Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungs-
räumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bei
Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen
genügen schwer entflammbare Baustoffe, die nicht brennend
abtropfen können.
§5
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
(2) Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen
müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen
bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000m²
Grundfläche genügen geschlossene nicht hinterlüftete Holzbe-
kleidungen.
(3) Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Ver-
sammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen. In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000m²
Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwer-
entflammbaren Baustoffen oder geschlossene nicht hinterlüf-
tete Holzbekleidungen.
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Ver-
sammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen,
Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgän-
gen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken
und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Freitag, den 13. Juni 2025
378 HmbGVBl. Nr. 20
(5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein
müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.
(6) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen
von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt
nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100m²
Grundfläche. In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus
brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in
Installationsschächten oder Installationskanälen aus nicht-
brennbaren Baustoffen verlegt werden.
(7) In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen
notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müs-
sen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. In notwendigen Fluren
sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Ver-
sammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens
schwerentflammbar sein.
Abschnitt 2
Rettungswege
§6
Führung der Rettungswege
(1) Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Ver-
kehrsflächen führen. Zu den Rettungswegen von Versamm-
lungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge
und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die
notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge
ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterras-
sen und AuÃ?entreppen sowie die Rettungswege im Freien auf
dem Grundstück.
(2) Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit
Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhän-
gige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen ent-
sprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines
Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist
zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen
und AuÃ?entreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im
Brandfall sicher begehbar sind.
(3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch
Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden,
soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle
unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers
oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen
Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des §35
Absatz 3 Satz 2 HBauO dienen.
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils
mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeord-
nete Rettungswege haben.
(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume,
die für mehr als 100 Besuchende bestimmt sind oder mehr als
100m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei
möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Aus-
gänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die nach §7
Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäÃ?ig auf
die Ausgänge zu verteilen; die Mindestbreiten nach §7 Absatz
4 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt.
(6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch
Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet
sein.
§7
Bemessung der Rettungswege
(1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz und von der
Tribüne bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungs-
raum darf nicht länger als 30m sein. Bei mehr als 5m lichter
Höhe ist je 2,5m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besu-
chende zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlänge-
rung der Entfernung um 5m zulässig. Die Entfernung von
60m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten wer-
den. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen auÃ?erhalb von Ver-
sammlungsräumen sinngemäÃ?.
(2) Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum
nächsten Ausgang darf nicht länger als 30m sein. Gänge zwi-
schen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder
den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20m haben;
in GroÃ?bühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flu-
res oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem
notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30m sein.
(4) Die Breite der Rettungswege ist nach der gröÃ?tmögli-
chen Personenzahl zu bemessen. Dabei muss die lichte Breite
eines jeden Teils von Rettungswegen für die darauf angewiese-
nen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20m
je 600 Personen,
2. anderen Versammlungsstätten 1,20m je 200 Personen;
Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60m zulässig. Die
lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen
muss 1,20m betragen. Bei Rettungswegen von Versammlungs-
räumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Ret-
tungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von
0,90m. Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine
Breite von 0,80m.
(5) Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt
sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsstän-
den bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht
mehr als 30m beträgt. Die Entfernung von jeder Stelle auf
einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als
20m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Ent-
fernung nicht angerechnet. Die Gänge müssen auf möglichst
geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen.
Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge
muss mindestens 3m betragen.
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
§8
Treppen
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeord-
neten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendi-
gen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
(2) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. Für
notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als
AuÃ?entreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. Für not-
wendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare
Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen
und Stufen aus Holz. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwen-
dige Treppen von Ausstellungsständen.
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr
als 2,40m betragen.
(4) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher-
verkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und
griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe
sind über Treppenabsätze fortzuführen.
Freitag, den 13. Juni 2025 379
HmbGVBl. Nr. 20
(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucher-
verkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen
haben; dies gilt nicht für AuÃ?entreppen.
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besu-
chende unzulässig.
§9
Türen und Tore
(1) Türen und Tore in raumabschlieÃ?enden Innenwänden,
die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwän-
den, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und
selbstschlieÃ?end sein.
(2) Türen und Tore in raumabschlieÃ?enden Innenwänden,
die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauch-
dicht und selbstschlieÃ?end sein.
(3) Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung
aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Während des
Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte müssen
die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen
leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
(4) Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzuläs-
sig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Ret-
tungswege nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Ret-
tungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der
Türen verhindern.
(5) Türen, die selbstschlieÃ?end sein müssen, dürfen offen-
gehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei
Raucheinwirkung ein selbsttätiges SchlieÃ?en der Türen bewir-
ken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zäh-
lung von Besuchenden, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in
Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische
Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in
voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besuchende
§10
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar
befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so
sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbin-
den. Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für
abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht
mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungs-
stätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen unverrück-
bar befestigte Einzelsitze haben.
(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50m breit sein. Zwi-
schen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,40m vorhanden sein.
(4) Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitz-
platzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blö-
cken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20m vor-
handen sein. Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg
zum Ausgang führen.
(5) Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze,
bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchs-
tens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengän-
gen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien
und Sportstadien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. In
Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen
höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite
des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür
mit einer lichten Breite von 1,20m angeordnet ist.
(6) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht
länger als 10m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll
1,50m nicht unterschreiten.
(7) In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müs-
sen
1. von bis zu 5000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens
1 vom Hundert und
2. von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindes-
tens 0,5 vom Hundert,
mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenut-
zende freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen
sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für
Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und
Sportstadien gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(8) Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung
von mindestens 0,10m und höchstens 0,19m und einen Auf-
tritt von mindestens 0,26m haben. Der FuÃ?boden des Durch-
ganges zwischen Sitzplatzreihen und der FuÃ?boden von Steh-
platzreihen muss mit dem anschlieÃ?enden Auftritt des Stufen-
ganges auf einer Höhe liegen. Stufengänge in Mehrzweckhal-
len mit mehr als 5000 Besucherplätzen und in Sportstadien
müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umge-
benden Flächen deutlich abheben.
§11
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
(1) Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt
sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen,
sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht
durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Flä-
che verbunden sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden:
1. für die den Besuchenden zugewandten Seiten von Bühnen
und Szenenflächen,
2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als
0,50m über dem FuÃ?boden der davor liegenden Stufenreihe
oder des Versammlungsraumes liegt oder
3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze
der davor liegenden Stufenreihe den FuÃ?boden der hinte-
ren Stufenreihe um mindestens 0,65m überragen.
(2) Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wel-
lenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen
mindestens 1,10m hoch sein. Umwehrungen und Geländer
von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkin-
dern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Ã?berklettern
erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländer-
teilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12m betragen.
(3) Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90m
Höhe; bei mindestens 0,20m Brüstungsbreite der Umwehrung
genügen 0,80m. bei mindestens 0,50m Brüstungsbreite genü-
gen 0,70m. Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1m über dem
FuÃ?boden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versamm-
lungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
(4) Abschrankungen in den für Besuchende zugänglichen
Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer
Personengruppe standhalten.
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380 HmbGVBl. Nr. 20
(5) Die FuÃ?böden und Stufen von Tribünen, Podien, Büh-
nen oder Szenenflächen dürfen keine Ã?ffnungen haben, durch
die Personen abstürzen können.
(6) Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport
und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder
andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besuchende
durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der
Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. Für Darbietun-
gen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luft-
raum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbah-
nen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der
Fahrbahnen erreicht werden können.
§12
Toilettenräume
(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume
für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem
Geschoss mit Besucherplätzen angeordnet werden. Es sollen
mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze Damen Herren
Toiletten Toiletten Urinal­
becken
bis 100 3 1 2
über 100 je weitere 100 1,2 0,4 0,8
über 1 000 je weitere 100 0,9 0,3 0,6
über 20 000 je weitere 100 0,6 0,2 0,4.
Davon abweichend sollen in Schank- und Speisegaststätten für
bis zu 1 000 Besuchende mindestens vorhanden sein für:
Besucherplätze Damen Herren
Toiletten Toiletten Urinal­
becken
bis 100 1,0 1,0 1,0
über 100 je weitere 100 0,8 0,4 0,6.
Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden.
Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der
Art der Veranstaltung nicht zweckmäÃ?ig ist, kann für die
Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen,
wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet wer-
den. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der
Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn
sie für die Besuchenden der Versammlungsstätte zugänglich
sind.
(2) Mindestens eine je zwölf der nach Absatz 1 erforderli-
chen Toiletten muss barrierefrei sein. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbe-
cken haben.
§13
(frei)
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume
§14
Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und
Blitzschutzanlagen
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromver-
sorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung
den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrich-
tungen übernimmt, insbesondere der
1. Sicherheitsbeleuchtung,
2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanla-
gen für die Löschwasserversorgung,
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Brandmeldeanlagen,
5. Alarmierungsanlagen.
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstal-
tungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind
für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und
Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte
und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbrei-
tung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begeh-
barkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besuchende nicht
zugänglich sein.
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen
haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen
schützen (äuÃ?erer und innerer Blitzschutz).
§15
Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuch-
tung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvor-
gänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen
werden können und sich Besuchende, Mitwirkende und
Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allge-
meinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin
gut zurechtfinden können.
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen not-
wendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in
notwendigen Fluren,
2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen
für Besuchende (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toilet-
ten),
3. für Bühnen und Szenenflächen,
4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr
als 20m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechni-
sche Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräu-
men,
6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die
während der Dunkelheit benutzt werden,
7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,
8. für Stufenbeleuchtungen.
(3) In betriebsmäÃ?ig verdunkelten Versammlungsräumen,
auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuch-
tung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. Die Ausgänge,
Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei
Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuch-
tung erkennbar sein. Bei Gängen in Versammlungsräumen mit
auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit
Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht
erforderlich.
§16
Rauchableitung
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume
mit jeweils mehr als 50m² Grundfläche sowie Magazine, Lager-
Freitag, den 13. Juni 2025 381
HmbGVBl. Nr. 20
räume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200m² Grund-
fläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur
Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden kön-
nen.
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt
bei
1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen
bis 200m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach
§47 Absatz 2 HBauO haben,
2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen,
Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1000m²
Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten
Stelle Ã?ffnungen zur Rauchableitung mit einem freien
Querschnitt von insgesamt 1 vom Hundert der Grundfläche
oder im oberen Drittel der AuÃ?enwände angeordnete Ã?ff-
nungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt
von insgesamt 2 vom Hundert der Grundfläche haben und
Zuluftflächen in insgesamt gleicher GröÃ?e, jedoch mit nicht
mehr als 12m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im
unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen,
Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1000m² Grund-
fläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei
denen je höchstens 400m² der Grundfläche mindestens ein
Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5m² aerodynamisch
wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird,
je höchstens 1 600m² Grundfläche mindestens eine Auslö-
segruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und
Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt min-
destens 12m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
4. Bühnen gemäÃ? §2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an
der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes
oberhalb der Szenenfläche Ã?ffnungen zur Rauchableitung
mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5
vom Hundert, bei den Szenenflächen von insgesamt min-
destens 3 vom Hundert ihrer Grundfläche angeordnet wer-
den. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher GröÃ?e im
unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Sze-
nenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutz-
vorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass
sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbe-
reich wirksam sind.
(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch
erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3
maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je
höchsten 400m² der Grundfläche der Räume mindestens ein
Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolu-
menstrom von 10000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet
wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600m² Grundfläche genügt
1. zu dem Luftvolumenstrom von 40000 m³/h für die Grund-
fläche von 1 600m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von
5000 m³/h je angefangene weitere 400m² Grundfläche; der
sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmä-
Ã?ig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder
Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40000 m³/h je
Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumen-
strom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von
höchstens 1 600m² von den nach Satz 1 anzuordnenden
Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäÃ?ig geför-
dert werden kann.
Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher
GröÃ?e und so angeordnet werden, dass eine maximale Strö-
mungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird.
Anstelle der Ã?ffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2
Nummer 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwen-
det werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatzes
1 ausreichend bemessen sind.
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Ver-
sammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen
und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummern 1 bis 3 mit selbst-
tätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhan-
dene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmel-
deanlage, soweit diese nach §20 Absatz 1 erforderlich ist, im
Ã?brigen bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage so
betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten
Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1
einschlieÃ?lich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbe-
stimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung
zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen
Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäÃ? §35
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 HBauO, wenn diese Treppen-
räume an der obersten Stelle eine Ã?ffnung zur Rauchablei-
tung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1m²
haben,
2. notwendigen Treppenräumen gemäÃ? §35 Absatz 8 Satz 2
Nummer 2 HBauO, wenn diese Treppenräume Rauchab-
zugsgeräte mit insgesamt mindestens 1m² aerodynamisch
wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter
dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
(6) Anstelle von Ã?ffnungen zur Rauchableitung nach
Absatz 2 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 sowie
Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauch-
ableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten
Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raum-
abschlieÃ?end und so feuerwiderstandsfähig wie die durch-
drungenen Bauteile, mindestens jedoch feuerhemmend sowie
aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit
Abschlüssen versehene Ã?ffnungen zur Rauchableitung nach
Absatz 2 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 und
Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrich-
tungen zum Ã?ffnen haben, die von jederzeit zugänglichen
Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie kön-
nen auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammenge-
führt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die
Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden kön-
nen. Geschlossene Ã?ffnungen, die als Zuluftflächen dienen,
müssen leicht geöffnet werden können.
(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und
von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst
werden können.
(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach den
Absätzen 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der
Bezeichnung â??RAUCHABZUGâ?? und der Angabe des jeweili-
gen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstel-
lung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen,
Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein.
(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine
Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur
von 600 Grad Celsius auszulegen. Die Auslegung kann mit
einer Rauchgastemperatur von 300 Grad Celsius erfolgen,
wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40000
m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch selbsttätige
Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme
der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als
Freitag, den 13. Juni 2025
382 HmbGVBl. Nr. 20
maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie
die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
(11) Die Abschlüsse der Ã?ffnungen zur Rauchableitung
von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Ã?berdruck
von 350 Pascal (Pa) selbsttätig öffnen; eine selbsttätige Auslö-
sung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.
§17
Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
(1) Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dau-
erhaft fest eingebaut sein. Sie müssen so angeordnet sein, dass
ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauproduk-
ten und brennbarem Material eingehalten werden und keine
Beeinträchtigung durch Abgase entstehen.
(2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume
mit mehr als 200m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen
haben.
§18
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und
Regieanlagen
(1) Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-,
Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuch-
tungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennba-
ren Baustoffen bestehen. Der Abstand zwischen Arbeitsgale-
rien und Raumdecken muss mindestens 2m betragen.
(2) Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungs-
wege erreichbar sein. Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne
muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu
Rettungswegen auÃ?erhalb des Bühnenraumes haben.
(3) Ã?ffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein,
dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
§19
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten,
Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeig-
neten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die
Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzu-
bringen.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 1000m² Grundfläche müssen Wandhyd-
ranten für die Feuerwehr (T
yp F) in ausreichender Zahl gut
sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen ange-
bracht sein; bei erdgeschossigen Versammlungsstätten kann
im Einvernehmen mit der Feuerwehr auf Wandhydranten
verzichtet werden, wenn dies aus einsatztaktischer Sicht ver-
tretbar ist.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 3 600m² Grundfläche müssen eine selbsttä-
tige Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versamm-
lungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr
als 400m² Grundfläche haben.
(4) Versammlungsräume, bei denen eine FuÃ?bodenebene
höher als 22m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in
Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig.
(5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine
selbsttätige Feuerlöschanlage haben. Dies gilt nicht für Ver-
sammlungsräume mit nicht mehr als 200m², deren FuÃ?boden
an keiner Stelle mehr als 5m unter der Geländeoberfläche
liegt.
(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder
ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als
30m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
(7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch
überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienst-
leistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brand-
melderzentrale angeschlossen sein.
§20
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder-
und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 1000m² Grundfläche müssen Brandmelde-
anlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmel-
dern haben.
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 1000m² Grundfläche müssen Alarmie-
rungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefah-
renfall Besuchende, Mitwirkende und Betriebsangehörige
alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die
Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen,
müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs-
und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 1000m² Grundfläche müssen zusätzlich zu
den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungs-
vorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-,
Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feu-
erwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarm-
zentrale) zusammengefasst werden.
(5) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von
insgesamt mehr als 1000m² Grundfläche müssen die Aufzüge
mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die
selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfall-
steuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss
mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht
von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar
anfahren und dort mit geöffneten Türen auÃ?er Betrieb gehen.
(6) Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch techni-
sche MaÃ?nahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brand-
meldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar
und selbsttätig zur Leitstelle der Feuerwehr weitergeleitet
werden.
§21
Werkstätten, Magazine und Lagerräume
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie SchweiÃ?-, Löt- oder
Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhan-
den sein.
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten
und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume
(Magazine) vorhanden sein.
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müs-
sen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lager-
räume vorhanden sein.
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit
notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbin-
dung stehen.
Freitag, den 13. Juni 2025 383
HmbGVBl. Nr. 20
Teil 3
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
GroÃ?bühnen
§22
Bühnenhaus
(1) In Versammlungsstätten mit GroÃ?bühnen sind alle für
den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen
in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Büh-
nenhaus unterzubringen.
(2) Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus
muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand her-
gestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbestän-
dig und selbstschlieÃ?end sein.
§23
Schutzvorhang
(1) Die Bühnenöffnung von GroÃ?bühnen muss gegen den
Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennba-
rem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvor-
hang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht
schlieÃ?en können. Die SchlieÃ?zeit darf 30 Sekunden nicht
überschreiten. Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450
Pa nach beiden Richtungen standhalten. Eine höchstens 1m
breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schlieÃ?ende
Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
(2) Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im
geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bau-
teile anschlieÃ?t. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvor-
hang durchgeführt werden. Das untere Profil dieses Schutz-
vorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in
entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden
eingreifen.
(3) Die Vorrichtung zum SchlieÃ?en des Schutzvorhangs
muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden
können. Beim SchlieÃ?en muss auf der Bühne ein Warnsignal
zu hören sein.
§24
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen
(1) GroÃ?bühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasser-
löschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindes-
tens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden
können.
(3) In GroÃ?bühnen müssen neben den Ausgängen zu den
Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnür-
bodens Wandhydranten vorhanden sein.
(4) GroÃ?bühnen und Räume mit besonderen Brandgefah-
ren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und
nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akus-
tisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.
§25
Platz für die Brandsicherheitswache
(1) Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brand-
sicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche
von mindestens 1m mal 1m und einer Höhe von mindestens
2,20m vorhanden sein. Die Brandsicherheitswache muss die
Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
(2) Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vor-
richtung zum SchlieÃ?en des Schutzvorhangs und die Auslöse-
vorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanla-
gen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder leicht
erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekenn-
zeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet
sein. Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversor-
gung angeschlossen sein. Die Vorrichtungen sind gegen unbe-
absichtigtes Auslösen zu sichern.
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen
§26
Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr,
Sanitätswachdienst und Rettungsdienst
(1) Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum
für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besu-
cherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei,
Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden kön-
nen. Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für
die Einsatzleitung der Polizei haben.
(2) In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend
groÃ?e Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen.
Die Räume müssen eine räumliche Verbindung mit der Laut-
sprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoan-
lage zur Ã?berwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von
Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte
durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte
mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs
auszustatten.
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens
ein ausreichend groÃ?er Raum für den Sanitätswachdienst und
den Rettungsdienst vorhanden sein.
§27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien
mit mehr als 10000 Besucherplätzen
(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch
mindestens 2,20m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In
diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete,
mindestens 1,80m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefah-
renfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore
dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus
zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch
selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Ã?bergang
in den Innenbereich muss niveaugleich sein.
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besu-
chende angeordnet werden, die durch mindestens 2,20m hohe
Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten
nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder
Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der
Feuerwehr und der Rettungsdienste, abgestimmten Sicher-
heitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschran-
kungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.
§28
Wellenbrecher
Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hinterei-
nander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durch-
Freitag, den 13. Juni 2025
384 HmbGVBl. Nr. 20
gehende Schranke von 1,10m Höhe anzuordnen. Nach jeweils
fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellen-
brecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3m und höchs-
tens 5,50m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den
Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5m betragen. Die
Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch ver-
setzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden
Seiten mindestens 0,25m länger sein müssen als die seitlichen
Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher
sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.
§29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besuchende
angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche
durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der
Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens
2m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vor-
handen ist.
(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5000 Stehplätze für
Besuchende angeordnet, so sind durch mindestens zwei wei-
tere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten
zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankun-
gen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von
jeweils mindestens 5m und über die Breite der Szenenfläche
einen Abstand von mindestens 10m haben.
§30
Einfriedungen und Eingänge
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20m hohe
Einfriedung haben, die das Ã?berklettern erschwert.
(2) Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass
Besuchende nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es
sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die
Durchführung von Sicherheitskontrollen von Personen und
Sachen vorzusehen. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuer-
wehr und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen
getrennte Eingänge anzuordnen.
(3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere
Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein.
Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Ein-
gänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein.
Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum
Innenbereich vorhanden sein. Die Zufahrten, Aufstell- und
Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Teil 4
Betriebsvorschriften
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze
§31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
(1) Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten,
Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von
Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei
gehalten werden. Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzu-
weisen.
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen stän-
dig frei gehalten werden.
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Ret-
tungswegen unverschlossen und von innen leicht in voller
Breite zu öffnen sein.
§32
Besucherplätze nach dem Bestuhlungs-
und Rettungswegeplan
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die
genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geän-
dert werden.
(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung geneh-
migten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden
Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.
(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung
der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschran-
kungen nach §29 auch in Versammlungsstätten mit nicht
mehr als 5000 Stehplätzen einzurichten.
Abschnitt 2
Brandverhütung
§33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten
und Ausschmückungen
(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus
mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
(2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besu-
cherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nicht-
brennbarem Material bestehen.
(3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerent-
flammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflä-
chen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattun-
gen aus normalentflammbarem Material.
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammba-
rem Material bestehen.
(5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerent-
flammbarem Material bestehen. Ausschmückungen in not-
wendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen
aus nichtbrennbarem Material bestehen.
(6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden,
Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum
hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen
Abstand von mindestens 2,50m zum FuÃ?boden haben. Aus-
schmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich
nur so lange sie frisch sind in den Räumen befinden.
(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstat-
tungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten,
dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt
wird.
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie
Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass
das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
§34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten,
Ausschmückungen und brennbarem Material
(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dür-
fen nur auÃ?erhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbe-
wahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
Freitag, den 13. Juni 2025 385
HmbGVBl. Nr. 20
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten
der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Büh-
nenerweiterungen durch dichtschlieÃ?ende Abschlüsse aus
nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt
sind.
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen
nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten
und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial,
dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt
werden.
§35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer
und pyrotechnischen Gegenständen
(1) Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und
Magazinen ist das Rauchen verboten. Das Rauchverbot gilt
nicht für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen- und Sze-
nenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit
das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
(2) In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflä-
chen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem
Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen
Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen
verboten. §17 Absatz 1 bleibt unberührt. Das Verwendungs-
verbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer,
brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen
Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und
die Veranstaltenden die erforderlichen BrandschutzmaÃ?nah-
men im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine
nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquel-
len als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem
Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zube-
reitung von Speisen ist zulässig.
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und
gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen
§36
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
(1) Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstel-
lung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine
Betriebsbereitschaft geprüft werden. Der Schutzvorhang ist
nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeits-
freien Zeiten geschlossen zu halten.
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann wäh-
rend der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für
Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
(3) Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet
werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist
und die Veranstaltenden die erforderlichen BrandschutzmaÃ?-
nahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für
die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese
in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch
Tageslicht erhellt sind.
§37
Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besuchende
zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vor-
schriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften
§38
Pflichten der Betreibenden,
Veranstaltenden und Beauftragten
(1) Die Betreibenden sind für die Sicherheit des Betriebs
der Versammlungsstätte, der darin stattfindenden Veranstal-
tung und sonst für die Einhaltung der Vorschriften verant-
wortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten müs-
sen die Betreibenden oder von ihnen beauftragte Veranstal-
tungsleitende ständig anwesend sein.
(3) Die Betreibenden müssen die Zusammenarbeit von
Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache
mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst
gewährleisten.
(4) Die Betreibenden sind zur Einstellung des Betriebes
verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte
notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht einge-
halten werden können.
(5) Die Betreibenden können Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Ver-
anstaltenden übertragen, wenn diese oder deren beauftragte
Veranstaltungsleitende mit der Versammlungsstätte und deren
Einrichtungen vertraut sind. Die Verantwortung der Betrei-
benden bleibt unberührt.
§39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1. die Geprüften Meisterinnen und Meister für Veranstal-
tungstechnik,
2. technische Fachkräfte
a) mit bestandenem fachrichtungsspezifischem Teil der
Prüfung nach §3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
den §5, §6 oder §7 der Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss â??Geprüfter Meister für Ver-
anstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstal-
tungstechnikâ?? in den Fachrichtungen Bühne/Studio,
Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118)
in der am 30. Dezember 2019 geltenden Fassung, in der
jeweiligen Fachrichtung,
b) mit den bestandenen Prüfungsteilen â??Situative Auf-
gabeâ?? und â??Prüfungsprojektâ?? nach §2 Absatz 1 Nummer
2 in Verbindung mit den §§4 und 5 der Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte
Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 21. August
2009 (BGBl. I S. 2920) in der am 30. Dezember 2019 gel-
tenden Fassung,
c) mit den bestandenen Prüfungsteilen â??Veranstaltungs-
prozesseâ?? und â??Veranstaltungsprojektâ?? nach §4 Num-
mern 1 und 3 in Verbindung mit den §§6 bis 10 und den
§§17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbil-
Freitag, den 13. Juni 2025
386 HmbGVBl. Nr. 20
dungsprüfungsverordnung vom 25. Oktober 2019
(BGBl. 2019 I S. 1567, 2020 I S. 100) in der am 20. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung, und
d) mit den bestandenen Prüfungsteilen â??Veranstaltungs-
prozesseâ?? und â??Veranstaltungsprojektâ?? nach §4 Num-
mern 1 und 3 in Verbindung mit den §§6 bis 10 und den
§§17 bis 20 der Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor
Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungs-
prüfungsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2977) in der jeweils geltenden Fassung,
3. Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit
berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrich-
tung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens
einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von
Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen
Fachrichtung, denen die zuständige Behörde oder die von
ihr bestimmte Stelle ein Befähigungszeugnis nach der
Anlage ausgestellt hat,
4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähi-
gungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Vorschriften erworben haben oder die
Tätigkeit als technische Bühnen- und Studiofachkraft ohne
Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten
drei Jahren ausgeübt haben.
Auf Antrag stellt die zuständige Behörde auch den Personen
nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis nach der
Anlage aus. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik
Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden aner-
kannt.
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt wer-
den, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur
Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1
genannten Ausbildungen gleichgestellt.
§40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müs-
sen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen
und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungs-
stätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähig-
keit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während
des Betriebs gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungs-
technischer Einrichtungen von GroÃ?bühnen oder Szenenflä-
chen mit mehr als 200m² Grundfläche oder in Mehrzweckhal-
len mit mehr als 5000 Besucherplätzen sowie wesentliche
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtun-
gen müssen von einer verantwortlichen Person für Veranstal-
tungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder
Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf GroÃ?bühnen oder
Szenenflächen mit mehr als 200m² Grundfläche oder in Mehr-
zweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen min-
destens eine für die bühnen- oder studiotechnischen Einrich-
tungen sowie eine für die beleuchtungstechnischen Einrich-
tungen verantwortliche Person als Verantwortliche für Veran-
staltungstechnik anwesend sein.
(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50m² und nicht mehr
als 200m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht
mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den
Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstal-
tungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung
wahrgenommen werden. Die Aufgaben können auch von
erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwer-
kern oder Beleuchterinnen oder Beleuchtern wahrgenommen
werden, die diese Aufgaben nach den bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Vorschriften wahrnehmen durf-
ten und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich,
wenn
1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio-
und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen techni-
schen Einrichtungen der Versammlungsstätte von Verant-
wortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
2. die Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt
oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren aus-
gehen können und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstech-
nik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen
vertraut ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absät-
zen 1 bis 3 von einer aufsichtführenden Person wahrgenom-
men werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, stu-
dio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine
Gefahren ausgehen können,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren aus-
gehen können und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrich-
tungen vertraut ist.
§41
Brandsicherheitswache, Sanitätswachdienst
und Rettungsdienst
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren haben
die Betreibenden eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) Bei jeder Veranstaltung auf GroÃ?bühnen sowie Szenen-
flächen mit mehr als 200m² Grundfläche muss eine Brandsi-
cherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisun-
gen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsi-
cherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die
Brandschutzdienststelle den Betreibenden bestätigt, dass sie
über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügen, die
die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5000
Besuchenden sind der für den Sanitätswachdienst und den
Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
kann bei Veranstaltungen auf Szenenflächen nach Absatz 2 auf
eine Brandsicherheitswache verzichtet werden, wenn durch
die Art der Veranstaltung keine erhöhte Brandgefahr zu erwar-
ten ist.
§42
Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
(1) Die Betreibenden oder die von ihnen Beauftragten
haben eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räu-
mungskonzept aufzustellen. Darin sind
Freitag, den 13. Juni 2025 387
HmbGVBl. Nr. 20
1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben der Brandschutzbe-
auftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
2. die MaÃ?nahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und
geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte
oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung
von Menschen mit Behinderung erforderlich sind,
festzulegen.
Die MaÃ?nahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versamm-
lungsstätten, die für mehr als 1000 Besuchende bestimmt sind,
gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern
diese MaÃ?nahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheits-
konzepts nach §43 sind.
(2) Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhält-
nisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen
über
1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alar-
mierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzent-
rale,
2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten
bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage,
gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept
und
3. die Betriebsvorschriften.
Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der
Unterweisung teilzunehmen. Ã?ber die Unterweisung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Ver-
langen vorzulegen ist.
(3) Im Einvernehmen mit der Feuerwehr sind Feuerwehr-
pläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung
zu stellen.
§43
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, haben die Betrei-
benden ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ord-
nungsdienst einzurichten.
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucher-
plätzen haben die Betreibenden im Einvernehmen mit den für
Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere
der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein
Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind
die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt
nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die
betrieblichen SicherheitsmaÃ?nahmen und die allgemeinen
und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ord-
nungsdienst muss unter der Leitung einer von den Betreiben-
den oder Veranstaltenden bestellten Ordnungsdienstleitung
stehen.
(4) Die Ordnungsdienstleitung und die Ordnungsdienst-
kräfte sind für die betrieblichen SicherheitsmaÃ?nahmen ver-
antwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den
Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblö-
cken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und
der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote
des §35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete
Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Teil 5
Zusätzliche Bauvorlagen
§44
Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs-
und Rettungswegeplan
(1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzu-
legen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der
Besuchenden, die Anordnung und Bemessung der Rettungs-
wege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen
Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und
betrieblichen MaÃ?nahmen dargestellt sind. Ist eine höhere
Anzahl von Besuchenden jem² Grundfläche des Versamm-
lungsraumes als nach §1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die
schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie
und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und
RettungsmaÃ?nahmen gesondert darzustellen.
(2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen techni-
schen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen
und Nachweise vorzulegen.
(3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicher-
heitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten
und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und
Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen AuÃ?enanlagen-
plan darzustellen.
(5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschlieÃ?lich
der Plätze für Rollstuhlbenutzende, der Bühnen-, Szenen- oder
Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem
Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im MaÃ?stab von mindes-
tens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vor-
gesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
§45
(frei)
Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten
§46
Anwendung der Vorschriften
auf bestehende Versammlungsstätten
(1) (frei)
(2) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-
nung bestehenden Versammlungsstätten sind §9 Absatz 3 Satz
2, §10 Absatz 1, §14 Absatz 3 und §19 Absatz 7 sowie die
Betriebsvorschriften des Teils 4 anzuwenden.
Teil 7
Ordnungswidrigkeiten
§47
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach §84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13
HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grund-
stück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
nicht frei hält,
2. entgegen §31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versamm-
lungsstätte nicht frei hält,
Freitag, den 13. Juni 2025
388 HmbGVBl. Nr. 20
3. entgegen §31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen ver-
schlieÃ?t oder verhindert, dass Türen von innen leicht in
voller Breite zu öffnen sind,
4. entgegen §32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besu-
cherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung
der Besucherplätze ändert,
5. entgegen §32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen
nicht einrichtet,
6. entgegen §33 Absätze 1 bis 5 andere als die dort genannten
Materialien verwendet oder entgegen §33 Absätze 6 bis 8
anbringt,
7. entgegen §34 Absätze 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne
aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
8. entgegen §34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände,
brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material
auÃ?erhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
9. entgegen §35 Absätze 1 und 2 raucht oder offenes Feuer,
brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche
Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
10. entgegen §36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in
Betrieb nimmt,
11. entgegen §37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
12. als Betreibende oder als von ihnen beauftragten Veranstal-
tungsleitende oder als nach §38 Absatz 5 Satz 1 durch
�bertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen §38
Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
13. als Betreibende oder als nach §38 Absatz 5 Satz 1 durch
�bertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen §38
Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht ein-
stellt,
14. als Betreibende oder als nach §38 Absatz 5 Satz 1 durch
�bertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen §40
Absätze 2 bis 5 in Verbindung mit §38 Absatz 1 den Betrieb
von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die
erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Ver-
anstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerin-
nen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder
Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend
sind,
15. entgegen §40 Absätze 2 bis 5 als Verantwortliche oder Ver-
antwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik,
als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Büh-
nenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder
als aufsichtführende Person gegen die Leitungs-, Auf-
sichts- oder Anwesenheitspflicht verstöÃ?t,
16. als Betreibende entgegen §41 Absätze 1 und 2 nicht für die
Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder ent-
gegen §41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
17. als Betreibende oder als nach §38 Absatz 5 Satz 1 durch
�bertragung verpflichtete Veranstaltende die nach §42
Absatz 2 in Verbindung mit §38 Absatz 1 vorgeschriebe-
nen Unterweisungen unterlässt,
18. als Betreibende oder als nach §38 Absatz 5 Satz 1 durch
�bertragung verpflichtete Veranstaltende entgegen §43
Absätze 1 bis 3 in Verbindung mit §38 Absatz 1 keinen
Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleitung
bestellt,
19. als Ordnungsdienstleitung oder Ordnungsdienstkraft ent-
gegen §43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nach-
kommt.
Anlage
(AuÃ?enseite)
Befähigungs­
zeugnis
als
Verant­wort­
liche/r
für
Veran­
staltungs­
technik
Herr/Frau
geboren am
in
gegenwärtige
Anschrift
hat die Eig-
nung als
Verant­wort­
liche/r für
Veran­
staltungs­
technik
nach § 39 der
Versamm-
lungsstätten-
verordnung
nachgewiesen
Befähigungs­
zeugnis-Nr.:
Ausstellende
Behörde
(Siegel)
Ort, Datum
(Unterschrift)
(Innenseite)
(Foto)
(Unterschrift
der Inhaberin
bzw. des
Inhabers)
Als Befähigungszeugnis kann auch ein Ausweis im Format
5,4cm x 8,6cm mit den erforderlichen Daten ausgestellt wer-
den.
Artikel 6
Ã?nderung der Beherbergungsstättenverordnung
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
Die Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003
(HmbGVBl. S. 448) wird wie folgt geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort â??Wohnenâ?? durch das
Wort â??Aufenthaltâ?? ersetzt.
1.2 In Absatz 3 werden die Wörter â??Wohnen oderâ?? gestri-
chen.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
â??(2) Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbet-
ten ist §33 Absatz 2 Satz 3 der Hamburgischen Bauord-
nung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93),
geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), in
der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.â??
2.2 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In §5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Zwischen höchstens zwei benachbarten Beherbergungs-
räumen genügen Trennwände ohne Feuerwiderstandsfä-
higkeit, wenn die Brandmeldeanlage nach §9 Absatz 3
Freitag, den 13. Juni 2025 389
HmbGVBl. Nr. 20
zusätzlich automatische Brandmelder in allen Beherber-
gungsräumen der Beherbergungsstätte hat.â??
4. In §6 Absatz 1 wird die Textstelle â??§33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1â?? durch die Textstelle â??§36 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3â?? ersetzt.
5. In §7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Im Anwendungsbereich von Satz 1 Nummer 2 dürfen
anstelle von Rauschutzabschlüssen dicht- und selbst-
schlieÃ?ende Abschlüsse geschaffen werden, sofern eine
Brandmeldeanlage nach §9 Absatz 3 mit zusätzlichen
automatischen Brandmeldern in allen Beherbergungs-
räumen der Beherbergungsstätte vorhanden ist.â??
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
â??In Beherbergungsräumen nach §11 muss die Auslösung
des Alarms optisch und akustisch wahrnehmbar sein.â??
6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
â??(2) Beherbergungsräume von Beherbergungsstätten
müssen jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder
haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch früh-
zeitig erkannt und gemeldet wird. Dies gilt nicht in den
Fällen des §5 Absatz 2 Satz 2, §7 Absatz 2 Satz 2 oder
wenn aus anderen Gründen die Brandmeldeanlage nach
Absatz 3 automatische Brandmelder in allen Beherber-
gungsräumen der Beherbergungsstätte hat.â??
6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
6.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.4.1 In Satz 1 werden hinter dem Klammerzusatz â??(Handfeu-
ermelder)â?? die Wörter â??zur unmittelbaren Alarmierung
der Feuerwehrâ?? eingefügt.
6.4.2 In Satz 2 wird das Wort â??werdenâ?? durch das Wort â??seinâ??
ersetzt.
6.5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur
Feuerwehr zu übertragen.â??
7. Hinter §10 wird folgender neuer §11 eingefügt:
â??§11
Barrierefreie Beherbergungsräume
Mindestens 10 vom Hundert (v.H.) der Gastbetten müs-
sen in Beherbergungsräumen liegen, die einschlieÃ?lich
der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an
barrierefrei nutzbare Wohnungen gemäÃ? §50 Absatz 1
HBauO entsprechen. In Beherbergungsstätten mit mehr
als 60 Gastbetten müssen mindestens 1 v.H. der Gastbet-
ten in Beherbergungsräumen liegen, die einschlieÃ?lich
der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneinge-
schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gast-
betten geeignet sind; die erforderlichen Räume können
auf die Räume nach Satz 1 angerechnet werden. Für die
Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt §50 Absatz 3
HBauO entsprechend.â??
8. Die bisherigen §§11 bis 15 werden §§12 bis 16.
9. Der neue §12 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbet-
ten sind jeweils
1. 
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
2. 
im Einvernehmen mit der Feuerwehr Feuerwehrpläne
anzufertigen.
Die Feuerwehrpläne nach Satz 1 Nummer 2 sind der ört-
lichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.â??
9.2 Absatz 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2. die Brandschutzordnung, das Verhalten bei einem
Brand und über die Rettung von Menschen mit Behinde-
rung, insbesondere Rollstuhlnutzenden, zu belehren.â??
10. Im neuen §13 wird in Nummer 5 der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 ange-
fügt:
â??6. die Anzahl der Gastbetten und ihre Zuordnung zu
Beherbergungsräumen nach §11.â??
11. Im neuen §14 wird die Bezeichnung â??§11â?? durch die
Bezeichnung â??§12â?? ersetzt.
12. Der neue §15 wird wie folgt geändert:
12.1 Die Textstelle â??§80 Absatz 1 Nummer 14â?? wird durch die
Textstelle â??§84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13â?? ersetzt.
12.2 In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung
â??§11â?? durch die Bezeichnung â??§12â?? ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten, AuÃ?erkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 6
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten
1. die Feuerungsverordnung vom 25. September 2007
(HmbGVBl. S. 338) in der geltenden Fassung,
2. die Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl.
S. 8),
3. die Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003
(HmbGVBl. S. 413) und
4. die Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003
(HmbGVBl. S. 420) in der geltenden Fassung
auÃ?er Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Juni 2025.
Freitag, den 13. Juni 2025
390 HmbGVBl. Nr. 20
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung über das Wasserschutzgebiet
Süderelbmarsch/Harburger Berge
Vom 3. Juni 2025
Auf Grund von §51 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsge-
setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am
22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), und §27 Absatz 1
des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom
29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:
Die Verordnung über das Wasserschutzgebiet Süderelb-
marsch/Harburger Berge vom 17. August 1993 (HmbGVBl.
S. 228), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl.
S. 523, 528), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 1 wird die Textstelle â??Nincopâ?? gestrichen.
1.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Grenzen des Wasserschutzgebietes, der Schutzzonen
sowie die Lage der Brunnen ergeben sich aus einem Lage-
plan im MaÃ?stab 1:10.000.â??
2. §5 Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
â??b) Rohrleitungen, die gemäÃ? §3 der Pflanzenschutz-
Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953,
1962), geändert am 18. April 2019 (BGBl. I S. 507), einer
regelmäÃ?igen Ã?berprüfungspflicht unterliegen;â??.
3. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung
ersichtliche Fassung.
4. Der in §1 Absatz 3 Satz 1 genannte Lageplan wird durch
einen neuen Lageplan ersetzt. Sein maÃ?gebliches Stück ist
beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
sowie beim Bezirksamt Harburg zur kostenfreien Einsicht
niedergelegt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 3. Juni 2025.
Freitag, den 13. Juni 2025 391
HmbGVBl. Nr. 20
Anlage
Freitag, den 13. Juni 2025
392 HmbGVBl. Nr. 20
Zweiundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 4. Juni 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung â??Helfen ist einfach â?? Spendenaktion bei IKEA
Hamburg-Moorfleetâ??.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 4. Juni 2025.
Das Bezirksamt Bergedorf
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).