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Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf

Seite 205

Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst
und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
neu: 2030-1-7, 2030-1-2, 2030-1-47

Seite 206

DIENSTAG, DEN6. JUNI
205
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2023
Tag I n h a l t Seite
15. 5. 2023 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
30. 5. 2023 Verordnung zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Vollzugs- und Verwal-
tungsdienst und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206
neu: 2030-1-7, 2030-1-2, 2030-1-47
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Vierundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 15. Mai 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltung ,,Integration und Inklusion“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. Mai 2023.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 6. Juni 2023
206 HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 1
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten
Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung
­
Allgemeine Dienste zur Verwendung im Laufbahnzweig
­
Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner
Vollzugs- und Verwaltungsdienst – APO-AllgVVD)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für den Vorbereitungsdienst und die Prüfungen für den
Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der
Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung im Lauf-
bahnzweig Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst
­
gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom
22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am
3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils geltenden Fas-
sung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Bewerbung und Auswahl
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungs-
dienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungs-
voraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschluss-
zeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3. Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfun-
gen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in
Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zur Beamtin bzw. zum Beamten nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Einstellung der Bewerberin-
nen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst geht ein Aus-
wahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus. Die Aus-
wahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Näheres
über das Auswahlverfahren bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst kann zugelas-
sen werden, wer über eine zum Studium an der Fachhoch-
schule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (Fachhoch-
schule) berechtigende Schulbildung oder einen als gleich­
wertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und
Bewerber auf Verlangen zur Feststellung der gesundheitlichen
Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der
zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.
§3
Ziele
Der Vorbereitungsdienst soll durch eine praxisbezogene
Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage vielseitig verwen-
dungsfähige Nachwuchskräfte heranbilden. Er ist im Zusam-
menwirken von Lehrenden und Nachwuchskräften auf den
Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
sowie der berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse
gerichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben im Allgemeinen
Verwaltungsdienst in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2, insbesondere im Laufbahnzweig Allge-
meiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst zur Verwendung in
Aufgaben des Justizvollzuges, erforderlich sind. Das Studium
fördert die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft der Nach-
wuchskräfte und vermittelt die benötigten Fach-, Methoden-,
Sozial- und Selbstkompetenzen. Es soll
1. vertiefte Kenntnisse in den Gebieten der Rechts-, Wirt-
schafts-, Verwaltungs- und Sozialwissenschaften vermit-
teln, die zur Wahrnehmung vielfältiger Aufgaben, insbe-
sondere in den die Laufbahn prägenden Querschnittsberei-
chen Personal, Organisation, Haushalt und Planung sowie
in der Informationsverarbeitung befähigen,
2. die Nachwuchskräfte nach ihren Persönlichkeiten sowie
ihren Kenntnissen und Fähigkeiten befähigen, mit sozia-
lem Verständnis an der Behandlung und Betreuung der
Gefangenen mitzuwirken,
3. die Funktion der Vollzugsverwaltung im freiheitlich-demo-
kratischen Rechtsstaat vermitteln und die Nachwuchskräfte
befähigen, auf der Grundlage dieser Kenntnis verantwort-
lich zu handeln, erforderliche Maßnahmen sachgerecht zu
treffen und verständlich zu begründen,
4. die Nachwuchskräfte befähigen, unter Berücksichtigung
psychologischer Verhaltensmuster situations- und adressa-
tengerecht sowie konfliktmildernd ihre mit der Tätigkeit
im Justizvollzug verbundene Verantwortung wahrzuneh-
men, sowie
5. ihnen die Fähigkeit vermitteln, Kenntnisse und Kompe-
tenzen eigenständig und durch Fortbildung zu erweitern.
Die Studierenden sollen auf ihre Verantwortung im freiheit-
lich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und
in die Lage versetzt werden, sich den Herausforderungen an
Verordnung
zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Vollzugs- und Verwaltungsdienst und
zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 30. Mai 2023
Auf Grund der §§
25, 26 und 68 des Hamburgischen
­
Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 840),
wird verordnet:
Dienstag, den 6. Juni 2023 207
HmbGVBl. Nr. 22
Staat und Gesellschaft zu stellen. Im Hinblick hierauf bilden
die Entscheidungs- und Reflexionsfähigkeit, die Fähigkeit
zum interdisziplinären Denken sowie die Bereitschaft, den
Werten eines demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen
Gemeinwesens zu entsprechen, wichtige Ausbildungsziele.
§4
Beendigung, Verlängerung, Verkürzung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird vorzeitig beendet, wenn
eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden
wurde oder wenn eine Nachwuchskraft aufgrund ihrer Leis-
tungen oder ihres Verhaltens für die Laufbahn nicht geeignet
erscheint oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder
körperlichen Anforderungen nicht erfüllt. §
23 Absatz 4 des
Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2252),
bleibt unberührt.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes richtet
sich nach §11 Absatz 2 HmbLVO.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abge-
schlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern
es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die
zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Leiterin bzw.
dem Leiter der Fachhochschule.
§5
Akten, Akteneinsicht
(1) Die zuständige Behörde führt die Personal- und die zu
diesen gehörenden Ausbildungsakten sowie eine die Ausbil-
dung begleitende Dokumentation über die Nachwuchskräfte.
Die die Ausbildung begleitende Dokumentation wird fünf
Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes aufbewahrt.
(2) Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule
geführt. Die zuständige Behörde ist berechtigt, aus wichtigem
Grund Auskunft oder Einsicht zu verlangen.
§6
Urlaub
Den Nachwuchskräften wird Urlaub nach den jeweils gel-
tenden hamburgischen Bestimmungen gewährt. Während der
fachwissenschaftlichen Studien (§8) soll Erholungsurlaub nur
erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen ver-
säumt werden.
Abschnitt 2
Ausbildung
§7
Durchführung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Ausbil-
dung der Nachwuchskräfte besteht aus fachpraktischen und
fachwissenschaftlichen Studien von jeweils insgesamt acht-
zehn Monaten Dauer.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
1. praktische Einführung: 1 Monat,
2. fachwissenschaftliches Studium I: 8 Monate,
3. fachpraktisches Studium I: 8 Monate,
4. fachwissenschaftliches Studium II: 7 Monate,
5. fachpraktisches Studium II: 9 Monate,
6. fachwissenschaftliches Studium III: 3 Monate.
Die Abschnitte nach Satz 1 Nummern 3 und 5 umfassen auch
die Zeiten des Erholungsurlaubs.
(3) Die fachpraktischen Studien mit Ausnahme der praxis-
begleitenden Lehrveranstaltungen nach §
10 werden in der
Freien und Hansestadt Hamburg in den Organisations­
einheiten des Justizvollzugs (Ausbildungsstellen) abgeleistet.
Die fachwissenschaftlichen Studien sowie die praxisbegleiten-
den Lehrveranstaltungen werden an der Fachhochschule abge-
leistet. Die zuständige Behörde weist die Nachwuchskräfte der
Fachhochschule und den Ausbildungsstellen zu.
(4) Die zuständige Behörde bestellt eine fachlich befähigte
und pädagogisch geeignete Ausbildungsleitung. Diese lenkt
und überwacht die Ausbildung. Sie ist bei der Auswahl fach-
lich befähigter und pädagogisch geeigneter Praxisausbildender
für jede Ausbildungsstelle zu beteiligen.
§8
Fachwissenschaftliche Studien
Die Durchführung des fachwissenschaftlichen Studiums I,
II und III (zweiter, vierter und sechster Studienabschnitt) rich-
tet sich nach §
10 der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und
­
Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes
Nordrhein-Westfalen (APOVVD-NRW) vom 19. April 2004
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
falen S. 236), zuletzt geändert am 5. Juni 2016 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 298),
sowie nach der von der Fachhochschule erlassenen Studien-
ordnung für diesen Studiengang.
§9
Fachpraktische Studien
(1) In der praktischen Einführung (erster Studienabschnitt)
sollen die Nachwuchskräfte Einblicke in die Aufgaben der
Laufbahn, den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation
einer Justizvollzugsanstalt sowie die Aufgaben und Tätigkeits-
felder beim Justizvollzug gewinnen.
(2) Das fachpraktische Studium I (dritter Studienabschnitt)
umfasst unter Berücksichtigung des in diesem Abschnitt zu
nehmenden Erholungsurlaubs folgende Aufgabengebiete:
1. drei Monate Vollzugsabteilungsleitung,
2. drei Monate kaufmännische Abteilung einschließlich
Betriebsleitung, Berufsentwicklungszentrum, Vollzugsge-
schäftsstelle und Zahlstelle,
3. ein Monat Sicherheitsdienstleitung.
(3) Das fachpraktische Studium II (fünfter Studien­
abschnitt) umfasst unter Berücksichtigung des in diesem
Abschnitt zu nehmenden Erholungsurlaubs folgende Aufga-
bengebiete:
1. drei Monate in den ministeriell für die Vollzugsaufsicht
und die Personalverwaltung zuständigen Fachabteilungen,
2. drei Monate Vollzugsabteilungsleitung,
3. zwei Monate in der Rechtsabteilung einer Justizvollzugs­
anstalt.
(4) Die Einzelheiten zu Struktur und Inhalten der fach-
praktischen Studien werden unter Mitwirkung der Fachhoch-
schule durch die zuständige Behörde in Studienplänen für die
fachpraktische Ausbildung geregelt.
Dienstag, den 6. Juni 2023
208 HmbGVBl. Nr. 22
§10
Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
(1) Die fachpraktischen Studien werden durch praxisbe-
gleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung
und Vertiefung der in den fachwissenschaftlichen Studien
erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen
­
sollen den Nachwuchskräften ferner Gelegenheit geben, die in
den fachpraktischen Studien gewonnenen Erfahrungen kri-
tisch zu verarbeiten.
(2) Die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen werden
gemäß §
12 APOVVD-NRW sowie den von der Fachhoch-
schule hierzu erstellten Studienplänen in Verantwortung der
Fachhochschule durchgeführt.
§11
Studienordnung, Studienpläne
Die Studienordnung sowie die Studienpläne für die fach-
praktischen Studien und die praxisbegleitenden Lehrver­
anstaltungen sind aufeinander abzustimmen.
§12
Bewertung der Leistungen
Die Bewertung der Leistungen der in den Vorbereitungs-
dienst aufgenommenen Nachwuchskräfte richtet sich nach
§15 APOVVD-NRW.
§13
Beurteilungen
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Fachhochschule
be­
urteilt die Nachwuchskräfte jeweils am Ende des fachwis-
senschaftlichen Studiums I, II und III (zweiter, vierter und
sechster Studienabschnitt) auf der Grundlage von §14 Absatz 2
und §15 APOVVD-NRW sowie der Studienordnung der Fach-
hochschule. Die Beurteilungen lassen erkennen, ob das Ziel
der Ausbildung erreicht worden ist.
(2) Die Praxisausbildenden in den fachpraktischen Studie-
nabschnitten erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbil-
dungsabschnitte nach §
9 Absätze 2 und 3 Beurteilungen. In
den Beurteilungen ist zu den fachlichen und allgemeinen
Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick,
zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persön-
lichkeit Stellung zu nehmen. Die Beurteilungen sind mit der
Nachwuchskraft zu besprechen. Die Beurteilungen schließen
mit den nach §12 zu vergebenden Noten und Punktzahlen ab.
(3) Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstal-
tungen bewerten die Leistungen der Nachwuchskräfte auf der
Grundlage von §14 Absatz 3 APOVVD-NRW.
(4) Jede Beurteilung ist der Nachwuchskraft zur Kenntnis-
nahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind – gegebenenfalls
mit einer Gegenäußerung der Nachwuchskraft – zu der Ausbil-
dungsakte zu nehmen.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung
§14
Zweck
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nach-
wuchskraft die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht
hat.
§15
Prüfungsverfahren
Die Laufbahnprüfung wird nach den §§
19 bis 35 und 37
APOVVD-NRW vor dem Landesjustizprüfungsamt Nord-
rhein-Westfalen abgelegt.
§16
Weitere Ausbildung, ergänzende Ausbildung
(1) Kann ein Prüfungsverfahren nach §23 APOVVD-NRW
nicht unverzüglich fortgesetzt werden, regelt abweichend von
§
28 Absatz 2 Satz 2 APOVVD-NRW die zuständige Behörde
im Einvernehmen mit dem Landesjustizprüfungsamt Nord-
rhein-Westfalen die weitere Ausbildung.
(2) Ist eine Prüfung nach §
27 Absatz 1 beziehungsweise
§
30 Absatz 2 Satz 2 APOVVD-NRW für nicht bestanden
erklärt worden, bestimmt abweichend von §34 Absatz 2 Satz 1
APOVVD-NRW die zuständige Behörde jeweils im Einver-
nehmen mit dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-
Westfalen die Zeitdauer einer ergänzenden Ausbildung und
abweichend von §
34 Absatz 3 APOVVD-NRW auch deren
Gestaltung.
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste
In §2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Lauf-
bahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Okto-
ber 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 8. Dezember
2020 (HmbGVBl. S. 697), wird das Wort ,,Strafvollzugsdiens-
tes“ durch das Wort ,,Justizvollzuges“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz
§
2 Absatz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der
Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279),
zuletzt geändert am 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 611, 617),
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Wörter ,,in Funktionen des
­
Strafvollzugsdienstes“ durch die Wörter ,,in Aufgaben des
Justizvollzuges“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden hinter dem Wort ,,Justizkrankenpfle-
gedienst“ die Wörter ,,zur Verwendung in Aufgaben des
Justizvollzuges“ eingefügt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Mai 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).