DIENSTAG, DEN 13. AUGUST
177
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 2024
Tag I n h a l t Seite
24. 7. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177
26. 7. 2024 Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179
29. 7. 2024 Fünfte Verordnung zur Ã?nderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungs-
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
223-1-62, 223-1-63, 223-1-66
30. 7. 2024 Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in
Wirtschaftsstraf- und -buÃ?geldsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188
300-9
30. 7. 2024 Zweite Verordnung zur Ã?nderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur
Ausführung des Pflegeberufegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189
2124-2-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 71
Vom 24. Juli 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1,
28), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bau-
leitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. Novem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar
2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen
Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der Weiterübertragungs-
verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Harburg 71 für
den Geltungsbereich westlich des Marktplatzes am Sand
(Bezirk Harburg, Ortsteil 702) wird festgestellt. Das Plangebiet
wird wie folgt begrenzt: Neue StraÃ?e â?? Sand â?? über die Flurstü-
cke 3347 und 3176 (Marktplatz), Südgrenzen der Flurstücke
3176 und 3350 der Gemarkung Harburg.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederÂ
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
Dienstag, den 13. August 2024
178 HmbGVBl. Nr. 22
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 des
BaugesetzbuchsgewechselthatundTatsachendieAnnahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtÂ
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. In dem urbanen Gebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.
2. In dem urbanen Gebiet ist eine Wohnnutzung in ebenerdig
zugänglichen Erdgeschossflächen unzulässig. Eingangsbe-
reiche sowie Nebenflächen in untergeordnetem MaÃ?e für
darüber liegende Wohnnutzungen sind zulässig.
3. Oberhalb der als HöchstmaÃ? festgesetzten Zahl der VollÂ
geschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.
4. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüber-
fahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung
der Solarenergie) um bis zu 3m überschritten werden.
Dachzugänge und technischen Anlagen sind nur bis zu
einer Höhe von 3m zulässig und müssen mindestens 3m
von der Traufkante abgerückt werden und dürfen maximal
ein Fünftel der jeweiligen Dachfläche bedecken. Sie sind
gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalte-
risch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen
sind unzulässig.
5. In dem urbanen Gebiet kann die festgesetzte Grundflächen-
zahl von 0,8 für die Herstellung einer unterbauten Treppen-
anlage in dem mit â??(a)â?? bezeichneten Bereich bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
6. In dem urbanen Gebiet sind ausnahmsweise Ã?berschrei-
tungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe
von 2m an dem fünfgeschossigen Gebäude zulässig.
7. Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befug-
nis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
einen allgemein zugänglichen Gehweg anzulegen und zu
unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungs-
unternehmen bestehende unterirdische Leitungen zu
unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festÂ
gesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 24. Juli 2024.
Das Bezirksamt Harburg
Dienstag, den 13. August 2024 179
HmbGVBl. Nr. 22
§1
Sonntagsöffnung am 29. September 2024
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. September
2024, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. â??Bergedorfer Landmarktâ??,
2. â??Kinder, Jugend und Familie â?? 8. Moorfleeter Blaulicht-
tagâ??.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Ã?ffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den StraÃ?en Loh-
brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee
von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis
Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, HassestraÃ?e, Am Brink,
Mohnhof, ChrysanderstraÃ?e, Ernst-Mantius-StraÃ?e, Reet-
werder, Alte HolstenstraÃ?e und Ludwig-Rosenberg-Ring
umgrenzten Gebiet,
2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Neunundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 26. Juli 2024
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 26. Juli 2024.
Das Bezirksamt Bergedorf
Dienstag, den 13. August 2024
180 HmbGVBl. Nr. 22
Fünfte Verordnung
zur Ã?nderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
beruflicher Bildungsgänge
Vom 29. Juli 2024
Artikel 1
Auf Grund von §8 Absatz 4 Satz 1, §21 Absatz 2, §44
Absatz 4, §45 Absatz 4, §46 Absatz 2 und §47 Absatz 2 des
Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124),
und §1 Nummern 2, 6, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra-
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550),
wird verordnet:
§1
Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Medienassistenz
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule Kaufmännische Medienassistenz vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 255, 2001 S. 69), zuletzt geändert am
16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483), wird wie folgt geän-
dert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
â??Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
mit Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion
(APO-KMA)â??.
2. In §1 wird die Textstelle â??(Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden
Fassung für die Berufsfachschule für Kaufmännische
Medienassistenzâ?? durch die Textstelle â??(HmbGVBl.
S. 183, 184), zuletzt geändert am 12. September 2021
(HmbGVBl. S. 637), in der jeweils geltenden Fassung für
die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz mit
dem Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktionâ??
ersetzt.
3. §2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
mit dem Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion
soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, in allen
Bereichen der Medienproduktion und damit zusammen-
hängender Dienstleistungen qualifizierte kaufmännische
Tätigkeiten auszuüben.â??
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht in Lernfeldern,
2. den berufsübergreifenden Unterricht in Fächern,
3. den Wahlpflichtbereich und
4. die berufspraktische Ausbildung.â??
4.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die ein-
zelnen Lernfelder, Fächer, den Wahlpflichtbereich und
die berufspraktische Ausbildung sowie die Zahl der Unter-
richtsstunden aus, die auf sie entfallen, und zeigt die
besonderen Belegverpflichtungen für Schülerinnen und
Schüler auf, die die Fachhochschulreife anstreben.â??
4.3 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter â??Die Ausbildungâ??
durch die Wörter â??Die berufspraktische Ausbildungâ??
ersetzt.
5. §5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Die Durchschnittsnote wird aus den einzelnen Noten der
bis zu diesem Zeitpunkt unterrichteten Lernfelder und
Fächer und der Durchschnittsnote aus dem Wahlpflicht-
bereich auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es
wird nicht gerundet.â??
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort â??Fächernâ?? durch die
Textstelle â??Lernfeldern, Fächern und im WahlpflichtÂ
bereichâ?? ersetzt.
6.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??(2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Lernfeldern,
Fächern oder im Wahlpflichtbereich können ausgeglichen
werden, wenn jeder mangelhaften Leistung mindestens
ebenso viele mindestens gute oder doppelt so viele befriedi-
gende Leistungen gegenüberstehen.
(3) Mangelhafte Leistungen in mehr als zwei Lernfeldern,
Fächern oder im Wahlpflichtbereich oder ungenügende
Leistungen in einem Lernfeld, Fach oder im Wahlpflicht-
bereich werden nicht ausgeglichen.â??
7. §§8 bis 10 erhalten folgende Fassung:
â??§8
Abschlussprüfung,
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei schriftlichen
Prüfungen und einer praktischen Prüfung. Eine mündÂ
liche Prüfung kann unter den in Absatz 4 beschriebenen
Bedingungen hinzutreten.
(2) Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in dem Fach
Sprache und Kommunikation sowie in den Prüfungsberei-
chen Medienwirtschaft und Medientechnik. Die schriftli-
che Prüfung im Fach Sprache und Kommunikation wird
anhand berufsspezifischer Themen durchgeführt. Die
Prüfungsbereiche Medienwirtschaft und Medientechnik
umfassen die Lerninhalte der ihnen in der Anlage jeweils
zugeordneten Lernfelder. Für die Prüfungsaufgaben in
dem Fach Sprache und Kommunikation und in dem Prü-
fungsbereich Medienwirtschaft stehen jeweils drei Zeit-
stunden zur Verfügung; für die Prüfung in dem Prüfungs-
bereich Medientechnik stehen zwei Zeitstunden zur Ver-
fügung.
(3) Die praktische Prüfung besteht aus einem von dem
Prüfling zu erstellenden Medienprodukt, für dessen
Erstellung mindestens vier Zeitstunden zur Verfügung
stehen, und einem 20-minütigem Prüfungsgespräch zu
diesem. Eine Prüfung von Gruppen ist unter der in §26
Absatz 1 Satz 3 APO-AT genannten Bedingung möglich;
die Prüfungszeit verlängert sich in diesem Fall um fünf
Minuten pro Prüfling.
(4) Zu einer der schriftlichen Prüfungen kann unter den
Voraussetzungen und gemäÃ? den Bedingungen des §27
APO-â??
AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchge-
Dienstag, den 13. August 2024 181
HmbGVBl. Nr. 22
führt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses â?? vorbe-
haltlich der Nachprüfung in einem Fach oder Lernfeld
nach §9 Absatz 2 â?? nur noch bei Durchführung einer
ergänzenden mündlichen Prüfung in dem Prüfungsfach
Sprache und Kommunikation oder in einem der beiden
anderen Prüfungsbereich möglich, findet die ergänzende
mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach beziehungs-
weise Prüfungsbereich statt. In allen anderen Fällen setzt
die Prüfungsleitung das Prüfungsfach beziehungsweise
den Prüfungsbereich für die ergänzende mündliche Prü-
fung auf Antrag des Prüflings nach §27 Absatz 4 APO-â??
AT
fest.
(5) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine
gesonderte schriftliche Prüfung in den Fächern FachÂ
englisch und Mathematik/Naturwissenschaften nach §40c
APO-â??
AT durchgeführt. Die schriftliche Prüfung für den
Erwerb der Fachhochschulreife in Sprache und Kommu-
nikation erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach
Absatz 2.
§9
Berufsabschluss, Nachprüfung
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. in der berufspraktischen Ausbildung mindestens aus-
reichende Leistungen erzielt wurden,
2. der Durchschnitt aller Prüfungsnoten der Abschluss-
prüfung nach §8 Absätze 1 bis 4 mindestens ausrei-
chend lautet, und nicht mehr als eine Prüfungsnote
mangelhaft und keine Prüfungsnote ungenügend ist
und
3. in allen Fächern, Lernfeldern und im Wahlpflichtbe-
reich im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen
erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen
ein Ausgleich entsprechend §7 Absatz 2 vorliegt und
der Ausgleich nicht entsprechend §7 Absatz 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 3 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Lernfeld oder Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft
bewertet wurden, eine mündliche Nachprüfung ablegen,
wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann;
dies gilt nicht für das Fach Sprache und Kommunikation.
Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere
Lernfelder oder Fächer für die Nachprüfung in Betracht,
kann der Prüfling ein Lernfeld oder Fach vorschlagen.
Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Ent-
scheidung nach §27 Absatz 5 APO-â??
AT entsprechen, wenn
nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische
Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn
des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchfüh-
rung gilt §27 Absätze 6 bis 8 APO-â??
AT entsprechend. Für
die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-â??
AT entsprechende Anwendung.
§10
Abschlusszeugnis
Wer die Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenz
mit dem Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion
erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein
Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt,
dass die Absolventin oder der Absolvent berechtigt ist, die
Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Kaufmännische
Assistentin â?? Schwerpunkt Medienwirtschaft und -pro-
duktion« oder »Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assis-
tent â?? Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion«
zu führen.â??
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??Kaufmännische MedienÂ
assistenzâ?? durch die Textstelle â??Kaufmännische Assistenz
mit dem Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produk-
tionâ?? ersetzt.
8.2 Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
â??(4) Schriftlich wird entsprechend §8 Absatz 2 geprüft.
(5) Praktisch wird entsprechend §8 Absatz 3 geprüft.
(6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, von
denen sich zwei auf die Fächer und eine auf den Lernfeld-
bereich beziehen. Dem Prüfling wird sechs Wochen vor
der mündlichen Prüfung mitgeteilt, welche Fächer und
welche Lernfelder in den einzelnen Prüfungen überwie-
gend geprüft werden. §27 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und 5
sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt entsprechend. Zur
mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der
schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mehr als ein-
mal die Prüfungsnote mangelhaft oder einmal die Note
ungenügend erhalten hat. In diesem Fall ist die Prüfung
für Externe nicht bestanden.â??
8.3 In Absatz 7 wird hinter der Textstelle â??§9 Absatz 1â?? die
Textstelle â??Nummer 2â?? eingefügt.
9. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 13. August 2024
182 HmbGVBl. Nr. 22
â??Anlage
(zu §4 Absatz 2)
Stundentafel
der Berufsfachschule Kaufmännische Assistenz
mit dem Schwerpunkt Medienwirtschaft und -produktion
Unterrichts-
stunden1)
Unterrichtsstunden zum Erwerb
der Fachhochschulreife (FHR)
(grundÂ
ständiger
Unterricht,
ohne FHR-
Unterricht)
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1.
Lernfelder (LF) des berufsbezogenen
Unterrichts:
LF 12) Unternehmen der Medienbranche präsentieren 60
LF 22) Berufliche Perspektiven in der Medienwelt
Âentwickeln
60
LF 32) Bei kaufmännischen Prozessen in einem
MedienÂunternehmen mitwirken
80
LF 43) Medienprodukte nach Kundenanforderung
Âgestalten
120
LF 5
In beruflichen Handlungssituationen
in Â
englischer Sprache kommunizieren
80
LF 62)
Ein Kommunikationskonzept entwickeln 100
LF 72)3) Content analysieren, produzieren und bewerten 140
LF 83) Ein Medienprodukt erstellen 280
LF 9
Im Marketingbereich in englischer Sprache
Âkommunizieren
80
LF 102)
Unternehmerische Entscheidungen treffen 140
LF 112) Ein Unternehmen gründen 140
Zwischensumme: 1280
2. Fächer des berufsübergreifenden Unterrichts:
Sprache und Kommunikation 160 160
Fachenglisch 80 804)
Wirtschaft und Gesellschaft 80 80
3. Wahlpflichtbereich 480
240 Stun-
den
Mathema-
tik/Natur-
wissen-
schaften
Zwischensumme zu 2. und 3.: 800 320 240
4. Berufspraktische Ausbildung
Praxis der kaufmännischen Assistenz
mit dem Schwerpunkt Medienwirtschaft
und Â-produktion
480
Gesamtsumme: 2560 320 240
FuÃ?noten
1)â??
Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den
Unterricht nach der Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach oder Lernfeld vorgesehenen Unterrichtsstunden
können zur Verstärkung eines anderen Faches beziehungsweise Lernfelds oder mehrerer anderer Fächer beziehungsweise
Lernfelder genutzt werden.
2)â??
Das Lernfeld fällt in den Prüfungsbereich Medienwirtschaft nach §8 Absatz 2 Satz 1.
3)â??
Das Lernfeld fällt in den Prüfungsbereich Medientechnik nach §8 Absatz 2 Satz 1.
4)
â??
Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige SprachÂ
verwendung).â??
Dienstag, den 13. August 2024 183
HmbGVBl. Nr. 22
§2
Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Screen Design
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für Screen Design vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. 2000
S. 257, 2001 S. 69), zuletzt geändert am 16. September 2022
(HmbGVBl. S. 483), wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
â??Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für gestaltungstechnische Assistenz
mit Schwerpunkt Webdesign
(APO-WD)â??.
2. In §1 wird die Textstelle â??(Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seiten 183, 184) in der jeweils geltenden
Fassung für die Berufsfachschule für Screen Designâ??
durch die Textstelle â??(HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt
geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637), in
der jeweils geltenden Fassung für die Berufsfachschule für
gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt WebÂ
designâ?? ersetzt.
3. §2 Absatz 1 wird die Textstelle â??Screen Design soll die
Schülerinnen und Schüler befähigen, als Assistentinnen
und Assistenten für Screen Designâ?? durch die Textstelle
â??gestaltungstechnische Assistenz mit Schwerpunkt Web-
design soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als
Assistentinnen und Assistenten für Webdesignâ?? ersetzt.
4. §4 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Ausbildung umfasst
1. den berufsbezogenen Unterricht in Lernfeldern,
2. den berufsübergreifenden Unterricht in Fächern,
3. den Wahlpflichtbereich und
4. die berufspraktische Ausbildung.â??
4.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die in der Anlage beigefügte Stundentafel weist die ein-
zelnen Lernfelder, Fächer, den Wahlpflichtbereich und
die berufspraktische Ausbildung sowie die Zahl der Unter-
richtsstunden aus, die auf sie entfallen, und zeigt die
besonderen Belegverpflichtungen für Schülerinnen und
Schüler auf, die die Fachhochschulreife anstreben.â??
4.3 In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter â??Die Ausbildungâ??
durch die Wörter â??Die berufspraktische Ausbildungâ??
ersetzt.
5. §5 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Die Durchschnittsnote wird aus den einzelnen Noten der
bis zu diesem Zeitpunkt unterrichteten Lernfelder und
Fächer und der Durchschnittsnote aus dem Wahlpflicht-
bereich auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es
wird nicht gerundet.â??
6. §7 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort â??Fächernâ?? durch die
Textstelle â??Lernfeldern, Fächern und im WahlpflichtÂ
bereichâ?? ersetzt.
6.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??(2) Mangelhafte Leistungen in bis zu zwei Lernfeldern,
Fächern oder im Wahlpflichtbereich können ausgeglichen
werden, wenn jeder mangelhaften Leistung mindestens
ebenso viele mindestens gute oder doppelt so viele befrie-
digende Leistungen gegenüberstehen.
(3) Mangelhafte Leistungen in mehr als zwei Lernfeldern,
Fächern oder im Wahlpflichtbereich oder ungenügende
Leistungen in einem Lernfeld, Fach oder im Wahlpflicht-
bereich werden nicht ausgeglichen.â??
7. §§8 bis 10 erhalten folgende Fassung:
â??§8
Abschlussprüfung,
Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus drei schriftlichen
Prüfungen und einer praktischen Prüfung. Eine mündÂ
liche Prüfung kann unter den in Absatz 4 beschriebenen
Bedingungen hinzutreten.
(2) Die schriftlichen Prüfungen erfolgen in dem Fach
Sprache und Kommunikation und in den Prüfungsberei-
chen Konzeption und Gestaltung sowie Medientechnik.
Die schriftliche Prüfung im Fach Sprache und Kommuni-
kation wird anhand berufsspezifischer Themen durchge-
führt. Die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung
sowie Medientechnik umfassen die Lerninhalte der ihnen
in der Anlage jeweils zugeordneten Lernfelder. Für die
Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in dem
Fach Sprache und Kommunikation und in dem Prüfungs-
bereich Konzeption und Gestaltung stehen jeweils drei
Zeitstunden zur Verfügung; für den Prüfungsbereich
Medientechnik stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die praktische Prüfung besteht aus einem von dem
Prüfling zu erstellendem Medienprodukt, für dessen
Erstellung mindestens vier Zeitstunden zur Verfügung
stehen, und einem 20-minütigem Prüfungsgespräch zu
diesem. Eine Prüfung von Gruppen ist unter der in §26
Absatz 1 Satz 3 APO-AT genannten Bedingung möglich;
die Prüfungszeit verlängert sich dann um fünf Minuten
pro Prüfling.
(4) Zu einer der schriftlichen Prüfungen kann unter den
Voraussetzungen und gemäÃ? den Bedingungen des §27
APO-â??
AT eine ergänzende mündliche Prüfung durchge-
führt werden. Ist das Erreichen des Abschlusses â?? vorbe-
haltlich der Nachprüfung in einem Fach nach §9 Absatz 2
â?? nur noch bei Durchführung einer ergänzenden mündÂ
lichen Prüfung in dem Prüfungsfach Sprache und Kom-
munikation oder in einem der beiden anderen Prüfungsbe-
reich möglich, findet die ergänzende mündliche Prüfung
in diesem Prüfungsfach beziehungsweise Prüfungsbereich
statt. In allen anderen Fällen setzt die Prüfungsleitung das
Prüfungsfach beziehungsweise den Prüfungsbereich für
die ergänzende mündliche Prüfung auf Antrag des Prüf-
lings nach §27 Absatz 4 APO-â??
AT fest.
(5) Für den Erwerb der Fachhochschulreife wird eine
gesonderte schriftliche Prüfung in den Fächern FachÂ
englisch und Technik/Mathematik nach §40c APO-â??
AT
durchgeführt. Die schriftliche Prüfung für den Erwerb der
Fachhochschulreife in Sprache und Kommunikation
erfolgt im Rahmen der Abschlussprüfung nach Absatz 2.
§9
Berufsabschluss, Nachprüfung
(1) Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. in der berufspraktischen Ausbildung mindestens aus-
reichende Leistungen erzielt wurden,
2. der Durchschnitt aller Prüfungsnoten der Abschluss-
prüfung nach §8 Absätze 1 bis 4 mindestens ausrei-
chend lautet, und nicht mehr als eine Prüfungsnote
mangelhaft und keine Prüfungsnote ungenügend ist
und
3. in allen Fächern, Lernfeldern und im Wahlpflichtbe-
reich im Zeugnis mindestens ausreichende Leistungen
erzielt wurden oder für nicht ausreichende Leistungen
Dienstag, den 13. August 2024
184 HmbGVBl. Nr. 22
ein Ausgleich entsprechend §7 Absatz 2 vorliegt und
der Ausgleich nicht entsprechend §7 Absatz 3 ausge-
schlossen ist.
(2) Prüflinge, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 3 nicht erfüllen, können in höchstens einem
Lernfeld oder Fach, in dem die Leistungen mit mangelhaft
bewertet wurden, eine mündliche Nachprüfung ablegen,
wenn dadurch der Abschluss noch erreicht werden kann;
dies gilt nicht für das Fach Sprache und Kommunikation.
Die Nachprüfung ist innerhalb einer Woche nach Bekannt-
gabe der Zeugnisnoten zu beantragen. Kommen mehrere
Lernfelder oder Fächer für die Nachprüfung in Betracht,
kann der Prüfling ein Lernfeld oder Fach vorschlagen.
Diesem Vorschlag soll die Prüfungsleitung bei ihrer Ent-
scheidung nach §27 Absatz 5 APO-â??
AT entsprechen, wenn
nicht formale, pädagogische oder schulorganisatorische
Gründe entgegenstehen. Die Prüfung findet vor Beginn
des nächsten Ausbildungsjahres statt. Für die Durchfüh-
rung gilt §27 Absätze 6 bis 8 APO-â??
AT entsprechend. Für
die Berechnung der Zeugnisnote findet in diesem Fall §29
Absatz 2 APO-â??
AT entsprechende Anwendung.
§10
Abschlusszeugnis
Wer die Berufsfachschule für Webdesign erfolgreich abge-
schlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im
Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absolventin
oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
â??Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin â??
Schwerpunkt Webdesignâ?? oder â??Staatlich geprüfter gestal-
tungstechnischer Assistent â?? Schwerpunkt Webdesignâ?? zu
führen.â??
8. §11 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??Screen Designâ?? durch das
Wort â??Webdesignâ?? ersetzt.
8.2 Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:
â??(4) Schriftlich wird entsprechend §8 Absatz 2 geprüft.
(5) Praktisch wird entsprechend §8 Absatz 3 geprüft.
(6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen, von
denen sich zwei auf die Fächer und eine auf den Lernfeld-
bereich beziehen. Dem Prüfling wird sechs Wochen vor
der mündlichen Prüfung mitgeteilt, welche Fächer und
welche Lernfelder in den einzelnen Prüfungen überwie-
gend geprüft werden. §27 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und 5
sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt entsprechend. Zur
mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der
schriftlichen oder in der praktischen Prüfung mehr als ein-
mal die Prüfungsnote mangelhaft oder einmal die Note
ungenügend erhalten hat. In diesem Fall ist die Prüfung
für Externe nicht bestanden.â??
8.3 In Absatz 7 wird hinter der Textstelle â??§9â?? die Textstelle
â??Absatz 1 Nummer 2â?? eingefügt.
9. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 13. August 2024 185
HmbGVBl. Nr. 22
â??Anlage
(zu §4 Absatz 2)
Stundentafel der Berufsfachschule für Webdesign
Unter-
richts-
stunden1)
Unterrichtsstunden zum Erwerb
der Fachhochschulreife (FHR)
(grundÂ
ständiger
Unterricht,
ohne FHR-
Unterricht)
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 1
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 2
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3
APO-AT
nach §40b
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4
APO-AT
1.
Lernfelder (LF) des berufsbezogenen
Unterrichts:
LF 12) Ein Printprodukt erstellen 100
LF 22) Eine Bildmarke erstellen 60
LF 32) Ein Corporate Design entwickeln/
umsetzen
80
LF 42)
Ein persönliches Webportfolio erstellen 100
LF 53) Eine statische Website nachbauen 120
LF 62),3) Eine dynamische Website umsetzen 100
LF 7 Business English I 80
LF 83) Eine statische Website realisieren 280
LF 93) Einen Prototypen für eine responsive
Website realisieren
180
LF 103)
Ein Medienprojekt realisieren 100
LF 11 Business English II 80
Zwischensumme: 1280
2.
Fächer des berufsübergreifendes
ÂUnterrichts:
Sprache und Kommunikation 160 160
Fachenglisch 80 804)
Wirtschaft und Gesellschaft 80 80
3. Wahlpflichtbereich: 480
240 für
Technik/
Mathematik
Zwischensumme: 800 320 240
4. Berufspraktische Ausbildung:
Praxis des Webdesign 480
Gesamtsumme: 2560 320 240
FuÃ?noten
1)
â??
Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den
Unterricht nach der Stundentafel. Bis zu ein Zehntel der für jedes Fach oder Lernfeld vorgesehenen Unterrichtsstunden
können zur Verstärkung eines anderen Faches oder Lernfeldes oder mehrerer anderer Fächer beziehungsweise Lernfelder
genutzt werden.
2)â??
Das Lernfeld fällt in den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung nach §8 Absatz 2 Satz 1.
3)
â??
Das Lernfeld fällt in den Prüfungsbereich Medientechnik nach §8 Absatz 2 Satz 1.
4)
â??
Unterricht auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Selbstständige SprachÂ
verwendung).â??
Dienstag, den 13. August 2024
186 HmbGVBl. Nr. 22
Artikel 2
Ã?nderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2 und §46 Absatz 2
des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 2, 7 und 16 der Weiter-
übertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010
(HmbGVBl. S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl.
S. 550), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs-
pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 9. August 2023 (HmbGVBl. S. 275, 276), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Schülerinnen und Schüler, die
1. eine Ausbildung als â??staatlich geprüfte sozialpädagogi-
sche Assistentin bzw. staatlich geprüfter sozialpädago-
gischer Assistentâ?? erfolgreich abgeschlossen haben
oder
2. die Allgemeine oder die Fachgebundene Hochschul-
reife an einem beruflichen Gymnasium der Fachrich-
tung â??Pädagogik und Psychologieâ?? oder einer Berufs-
oberschule der Fachrichtung â??Gesundheit und Sozia-
lesâ?? erworben haben oder
3. die Fachhochschulreife in einer Fachoberschule für
Sozialpädagogik erworben haben oder
4. einen einjährigen von der zuständigen Behörde zertifi-
zierten Lehrgang zur Heilerziehungspflege erfolgreich
absolviert haben
können die Ausbildung mit dem dritten Schulhalbjahr
beginnen; Nummer 4 gilt jedoch nur für die Ausbildung
an der Fachschule für Heilerziehungspflege.â??
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 Satz 3 werden hinter dem Klammerzusatz
â??(BZRG)â?? die Wörter â??in der Fassungâ?? eingefügt.
2.2 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden hinter den Wörtern
â??abschlossen hatâ?? die Wörter â??und mindestens zwei Jahre
in diesem Beruf tätig warâ?? eingefügt.
3. In §16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Textstelle
â??20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 S. 1, 5)â?? durch die Text-
stelle â??8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 152 S. 1, 21),â?? ersetzt.
4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 13. August 2024 187
HmbGVBl. Nr. 22
â??Anlage 2
zu §4 Absatz 1 und §5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege
Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs
und Wahlpflichtbereichs
Unterrichtsstunden über die
Dauer von 6 Schulhalbjahren
Unterrichts-
stunden über
die Dauer
von 4 Schul-
halbjahren
Nicht berufs-
begleitend
Berufs-
begleitend
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und
ÂOrganisationsprozessen agieren
200 120 120
Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 160 120 120
Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und
begleiten
300 160 200
Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen,
gestalten und evaluieren
580 460 500
Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und
Â
sozialräumlich planen, gestalten und evaluieren
220 160 160
Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 500 300 420
Wahlpflichtbereich 520 240 520
Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160 120 120
Politik 80 80 80
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80
Fachenglisch 80 80 80
Summe 2880 2400 2400
Individualisierte Lernformen1)
480
Praktische Ausbildung2) 1200 1200 600
Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäÃ? §11 Absatz 1
Satz 2 zusätzlich:
Mathematik 160 160 160
FuÃ?noten
1)â??
Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbildung bis zu 480 UnterrichtsÂ
stunden als individualisierte Lernformen organisiert.
2)
â??
Im Vertiefungsbereich â??Interkulturelles Lernenâ?? können bis zu 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische
Unterweisung im Ausland absolviert werden.â??
Dienstag, den 13. August 2024
188 HmbGVBl. Nr. 22
§1
§1 der Verordnung über die Zuständigkeit des AmtsÂ
gerichts Hamburg in Wirtschaftsstraf- und -buÃ?geldsachen
vom 27. Juni 2017 (HmbGVBl. S. 171) wird wie folgt geändert:
1. Hinter Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
â??1a.â??
dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz, und zwar den
§§1 und 2,â??.
2. In Nummer 2 werden die Wörter â??dem Gesetz betreffend
das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie und dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-
bewerbâ?? durch die Wörter â??dem Gesetz gegen den unlaute-
ren Wettbewerb und dem Gesetz zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissenâ?? ersetzt.
3. In Nummer 3 wird hinter der Textstelle â??der Insolvenzord-
nung,â?? die Textstelle â??dem Unternehmensstabilisierungs-
und restrukturierungsgesetz,â?? eingefügt.
4. Nummer 5 erhält folgende Fassung:
â??5.â??
dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem AuÃ?enwirt-
schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz und
den Gesetzen aus dem Bereich des Finanzmonopol-,
Steuer- und Zollrechts, auch soweit deren Strafvor-
schriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies
gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach
dem Betäubungsmittelgesetz, Konsumcannabisgesetz
oder Medizinal-Cannabisgesetz darstellt oder für Ver-
stöÃ?e gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz,â??.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Für
die bis zum 30. September 2024 bei Gericht eingegangenen
Sachen bleiben die bisherigen Zuständigkeiten unberührt.
Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg
in Wirtschaftsstraf- und -buÃ?geldsachen
Vom 30. Juli 2024
Auf Grund von §58 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1079), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240
S. 1, 16), und §46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 5), in
Verbindung mit §58 Absatz 1 Satz 1 GVG wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juli 2024.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August
2024 bereits in der Ausbildung an der Berufsfachschule für
Kaufmännische Medienassistenz oder an der Berufsfachschule
für Screen Design befinden, gelten die bisherigen Vorschriften
bis zum Abschluss des Bildungsganges fort.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die entweder die drei-
jährige Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungs-
pflege vor dem 1. August 2025 oder die zweijährige verkürzte
Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege vor
dem 1. August 2026 begonnen haben oder beginnen werden,
gilt die am 31. Juli 2024 geltende Stundentafel der Fachschule
für Heilerziehungspflege fort.
(3) Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Vierten Verordnung zur
Ã?nderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen berufÂ
licher Bildungsgänge vom 9. August 2023 (HmbGVBl. S. 275,
282) bleibt unberührt.
Hamburg, den 29. Juli 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Dienstag, den 13. August 2024 189
HmbGVBl. Nr. 22
Einziger Paragraph
Die Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes vom
23. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 339), geändert am 20. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 669), wird wie folgt geändert:
1. §5 erhält folgende Fassung:
â??§5
Statistik
(1) Die nach §26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG)
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am
12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 10), in der jeweils
geltenden Fassung zuständige Stelle erhebt von den Pflege-
schulen Angaben zu den in den §§22 und 23 der PflegeÂ
berufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622), geändert am
12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 15), genannten
Merkmalen auch für Zwecke der Landesstatistik, insbeson-
dere zum Zweck der Statistik der Schulen des Gesundheits-
wesens nach dem in Teil 2 PflAFinV festgelegten Verfah-
ren. Sie meldet die Angaben nach Satz 1 an die nach §26
Absatz 6 Satz 3 PflBG die Rechtsaufsicht führende Behörde.
(2) Für Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 werden für jede sich in
der Pflegeausbildung befindliche Person nach dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Verfahren Angaben zu folgenden
Merkmalen erhoben und an die nach §26 Absatz 6 Satz 3
PflBG die Rechtsaufsicht führende Behörde gemeldet:
1. schulische Vorbildung; dies umfasst den höchsten vor
Eintritt in die Ausbildung erreichten schulischen
Abschluss,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Klassen- oder Kursbezeichnung.
(3) Die nach §26 Absatz 4 PflBG zuständige Stelle ist
berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit
dies für Zwecke der Landesstatistik, insbesondere zum
Zweck der Statistik der Schulen des Gesundheitswesens,
erforderlich ist.â??
2. In §6 Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??des Pflegeberufe-
gesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt
geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792),â?? durch die
Textstelle â??PflBGâ?? ersetzt.
Zweite Verordnung
zur Ã?nderung der Verordnung
zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes
Vom 30. Juli 2024
Auf Grund von §2 Absatz 3 Satz 1 und §7 Nummer 8 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des PflegeberufeÂ
gesetzes vom 6. Juni 2019 (HmbGVBl. S. 174) sowie §19
Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am
17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. Juli 2024.
Dienstag, den 13. August 2024
190 HmbGVBl. Nr. 22
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Harburg 71 |
Seite 177 |
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Neunundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen |
Seite 179 |
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Fünfte Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge |
Seite 180 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in |
Seite 188 |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Hamburgischen Gesetzes zur |
Seite 189 |
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