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Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes und der Meldedatenübermittlungsverordnung
2120-1, 210-4-2

Seite 139

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
2190-4

Seite 141

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe
750-2

Seite 142

139
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 22 DIENSTAG, DEN 29. APRIL 2014
Tag I n h a l t Seite
A r t i k e l 1
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli
2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 15. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 507), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu § 7 werden folgende Einträge ein-
gefügt:
,,§ 7 a Frühe Hilfen
§ 7 b Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen“.
1.2 Der Eintrag zu § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8 Frauen- und Männergesundheit“.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Frauengesundheit“
durch die Textstelle ,,Frauen- und Männergesundheit“
ersetzt.
3. Hinter § 7 werden folgende §§ 7 a und 7 b eingefügt:
,,§ 7 a
Frühe Hilfen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet für Mütter und
Väter Information, Beratung und Hilfe im Hinblick auf
die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten
Lebensjahren als Teil der Frühen Hilfen an. Frühe Hilfen
umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifi-
sche, aufeinander bezogene und einander ergänzende
Angebote und Maßnahmen, die sich an alle Mütter und
Väter mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförde-
rung richten. Dazu zählen auch aufsuchende Angebote
(Hausbesuche) zur Förderung der Kindergesundheit, die
im Rahmen der regionalen Netzwerke Frühe Hilfen von
unterschiedlichen Einrichtungen angeboten werden.
Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die anderen
Anbieter von Hausbesuchen im Rahmen der Frühen Hil-
fen kooperieren in den regionalen Netzwerken Frühe
Hilfen miteinander und stimmen sich hinsichtlich der
Hausbesuche ab. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist
22. 4. 2014 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes und der Meldedatenüber-
mittlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139
2120-1, 210-4-2
22. 4. 2014 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei . . . . . . . . . . . . . . . 141
2190-4
22. 4. 2014 Verordnung über Feldes- und Förderabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
750-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
und der Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 22. April 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 29. April 2014
140 HmbGVBl. Nr. 22
berechtigt, die dazu erforderlichen personenbezogenen
Daten der Kinder und deren gesetzliche Vertreterin und
gesetzlicher Vertreter bei den in Satz 3 genannten Anbie-
tern abzufordern und zu verarbeiten. Die anderen Anbie-
ter Früher Hilfen sind berechtigt, diese Daten an den
Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln.
Erforderliche personenbezogene Daten sind:
1. Familiennamen des Kindes,
2. Vornamen des Kindes,
3. Namenszusatz,
4. Tag der Geburt,
5. gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt, gegenwär-
tige Anschrift),
6. Art der angebotenen beziehungsweise in Anspruch
genommenen Hilfen.
§ 7 b
Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen
(1) Die Zentrale Stelle nach § 6 a ermittelt die Kinder, die
bis zum Ende des Toleranzzeitraums nicht an einer für
ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehe-
nen Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 und U 7) oder,
soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert
sind, an einer gleichwertigen Untersuchung teilgenom-
men haben.
(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle
nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der
Zentralen Stelle vor Beginn des Untersuchungszeitrau-
mes der Kindervorsorgeuntersuchung U 6 oder U 7 elek-
tronisch die für die jeweiligen Einladungsschreiben
erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in der
Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kinder, die
auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teil-
nehmen sollen. Die Zentrale Stelle lädt schriftlich die
gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter
eines Kindes ein, an den Kindervorsorgeuntersuchungen
für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von
siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7) teilzunehmen.
Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die
der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifi-
zierung des Kindes dienenden Strichcodes den Ärztin-
nen und Ärzten vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für
Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für
deren gleichwertige Kindervorsorgeuntersuchungen.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Kindervorsorgeunter-
suchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, haben die
der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifi-
zierung des Kindes dienenden Strichcodes mit ihrem
Praxisstempel zu versehen und sie unverzüglich der Zen-
tralen Stelle zu übersenden. Wird die Kindervorsorgeun-
tersuchung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg
gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt
mit einem Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt
Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertre-
terinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die
Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereit-
gestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese
anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.
(4) Liegt nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die
Postkarte nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem
für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin bzw. des
gesetzlichen Vertreters zuständigen Öffentlichen
Gesundheitsdienst die folgenden Daten:
1. Familiennamen des Kindes,
2. Vornamen des Kindes,
3. frühere Vor- und Familiennamen,
4. Tag der Geburt des Kindes,
5. Geschlecht des Kindes,
6. gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter
(Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen,
Namenszusatz, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift,
Geschlecht, Auskunftssperren),
7. Auskunftssperren,
8. Datum der Einladung,
9. Untersuchungsanlass gemäß dem Anschreiben durch
die Zentrale Stelle.
(5) Zur Prüfung, ob der zuständige Öffentliche Gesund-
heitsdienst den nach Absatz 4 benannten Betroffenen
einen Hausbesuch anbieten sollte, ist der zuständige
Öffentliche Gesundheitsdienst berechtigt, bei demjeni-
gen Anbieter Früher Hilfen, von dem der zuständige
Öffentliche Gesundheitsdienst bereits Kenntnis hat, dass
dieser die Betroffenen betreut hat, unter Verwendung der
in Absatz 4 genannten Daten abzufragen, ob durch diesen
Anbieter Früher Hilfen bereits ein Hausbesuch, bei dem
unter anderem auf die Teilnahme an einer Kindervor-
sorgeuntersuchung hingewiesen wurde, durchgeführt
wurde. Der Anbieter Früher Hilfen ist berechtigt, die zur
Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten an den
zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermit-
teln. Fand bisher kein Hausbesuch statt, bei dem auf die
Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, bietet
der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst einen
Hausbesuch an, um über den Inhalt und Zweck der Kin-
dervorsorgeuntersuchung zu informieren und in Fällen
in denen keine anderweitige Kostenübernahme statt-
findet, im Einzelfall die Durchführung einer Ersatzun-
tersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu ver-
einbaren.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,§ 8 Frauen-
und Männergesundheit“.
4.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 In Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Frauen“ die Wörter
,,und Männer“ eingefügt.
4.2.2 In Satz 2 werden die Wörter ,,gegenüber Frauen“ gestri-
chen.
4.3 In Absatz 2 wird das Wort ,,Frauen“ durch die Wörter
,,Mütter und Väter“ ersetzt.
5. In § 30 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7 a und
§ 7 b Absätze 1 bis 5 erhoben wurden, sobald sie für
die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erfor-
derlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des
dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes.“
A r t i k e l 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung
§ 12 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 9. Sep-
tember 1997 (HmbGVBl. S. 453), zuletzt geändert am 20. Sep-
tember 2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden hinter dem Wort ,,Daten“ die Wörter
,,neugeborener und“ eingefügt.
Dienstag, den 29. April 2014 141
HmbGVBl. Nr. 22
2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die örtlichen Meldebehörden übermitteln der
Zentralen Stelle nach § 6 a des Hamburgischen Gesund-
heitsdienstgesetzes (HmbGDG) vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 20. September
2011 (HmbGVBl. S. 413, 414), zum Zweck der Durch-
führung von Kindervorsorgeuntersuchungen nach § 7 b
HmbGDG folgende Daten der in Hamburg gemeldeten
Kinder:
1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. frühere Vor- und Familiennamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geschlecht,
6. gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter
(Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, gegenwärtige
Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),
7. Auskunftssperren.
Die Übermittlung der Daten zur U 6 erfolgt 28 Tage
vor der Vollendung des 9. Lebensmonats und zur U 7
28 Tage vor Vollendung des 20. Lebensmonats.“
A r t i k e l 3
Schlussbestimmung
Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf von vier
Jahren über die Erfahrungen zur Teilnahme an den Kinder-
vorsorgeuntersuchungen (U 6 oder U 7) nach Artikel 1 Num-
mer 3 (§ 7b des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes).
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei
Vom 22. April 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei vom
2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 187, 191), zuletzt geändert am
19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle ,,30. Juni 2014″
durch die Textstelle ,,30. Juni 2016″ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 22. April 2014.
Der Senat
Ausgefertigt Hamburg, den 22. April 2014.
Der Senat
Dienstag, den 29. April 2014
142 HmbGVBl. Nr. 22
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung,
Zahlung der Förderabgabe
§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und
Erklärungen
§ 4 Abgabefestsetzung
§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6 Prüfung
§ 7 Anwendung der Abgabenordnung
§ 8 Feststellung des Marktwertes
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
§ 11 Abgabe auf Erdöl
§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und
Erdölgas
§ 14 Abgabe auf Naturgas
§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Natur-
gas
§ 16 Befreiung für Schwefel
§ 17 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
§ 18 Abgabe auf Sole
§ 19 Befreiung für Sole
§ 20 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
§ 21 Befreiung für Erdwärme
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Schlussvorschriften
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden
Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Fel-
desabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegen-
über der zuständigen Behörde abzugeben und in der errechne-
ten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Die zuständige Behörde
kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.
§ 2
Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung,
Zahlung der Förderabgabe
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewin-
nung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis
zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber der
zuständigen Behörde eine Förderabgabevoranmeldung abzu-
geben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung
und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der
errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht mög-
lich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen,
so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer
Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die
Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich
nicht mehr als 30 000 Euro betragen wird und dies der zustän-
digen Behörde bis zu dem ersten Termin für eine Voranmel-
dung angezeigt wird.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmel-
dung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags von
der zuständigen Behörde geschätzt und schriftlich festgesetzt.
Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-
gabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines
jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum
gegenüber der zuständigen Behörde eine Förderabgabe-
erklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um
den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der
Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeit-
räume übersteigt.
Verordnung
über Feldes- und Förderabgabe
Vom 22. April 2014
Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggeset-
zes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt
geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), wird
verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Dienstag, den 29. April 2014 143
HmbGVBl. Nr. 22
(5) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der
Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung
aus wichtigem Grund verlängern.
§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung
der Voranmeldungen und Erklärungen
(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes-
und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber der zustän-
digen Behörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind
die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die
Förderabgabeerklärungen gegenüber der zuständigen Behörde
auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass
die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach
bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer
unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes-
oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies der zuständi-
gen Behörde unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach
Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu berichtigen und
den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach
Absendung der Berichtigung zu zahlen.
§ 4
Abgabefestsetzung
(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungs-
zeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich
fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förder-
abgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt die zuständige
Behörde die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund
einer Schätzung fest.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen
und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den
Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer
Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann
die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden.
Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er
fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der
Abgabebescheid wirksam geworden ist.
§ 5
Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf
sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen
Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahl-
ter Betrag wird erstattet.
§ 6
Prüfung
(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind
berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für
die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu
prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen
dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn
angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sach-
verhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung
sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu ertei-
len, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere
Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum
Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterun-
gen zu geben. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die
Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabe-
pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeits-
zeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen
nicht nachvollzogen werden, so hat die zuständige Behörde
nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schät-
zung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.
§ 7
Anwendung der Abgabenordnung
Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förder-
abgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4333), ergän-
zend entsprechend anzuwenden:
1. von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für
Amtsträger § 32,
2. von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis
36,
3. von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis
§§ 41, 42, 44 und 45,
4. von den Vorschriften über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis
75 und 77,
5. von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze
und Beweismittel §§ 90, 92, § 93 Absätze 1 bis 6, § 96
Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 1 und 2 sowie §§ 97 bis
99 und 101 bis 107,
6. von den Vorschriften über die Führung von Büchern und
Aufzeichnungen §§ 145 bis 147,
7. von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152
Absätze 1 bis 3,
8. von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit
der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt,
und §§ 170 und 171,
9. von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung
§ 224 Absatz 2 Nummer 2 sowie §§ 225 und 226,
10. von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung §§ 228
bis 232,
11. von den Vorschriften über die Verzinsung
a) §§ 233 und 233 a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf
abweichend von § 233 a Absatz 2 zwei Jahre nach
Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre
nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der
Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abga-
bebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen
nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit Ablauf des
Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land
wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
b) §§ 235 und 237 bis 239,
12. von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit
der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht
erhoben werden.
§ 8
Feststellung des Marktwertes
(1) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde
gegenüber bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Fest-
Dienstag, den 29. April 2014
144 HmbGVBl. Nr. 22
stellung des Marktwertes nach § 31 Absatz 2 BBergG erforder-
lichen Angaben zu machen, insbesondere die für den voraus-
gegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Men-
gen und Preise mitzuteilen. § 3 Absätze 1 und 2, § 6 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend.
Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht
befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere
Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder
Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, der zustän-
digen Behörde die für die Feststellung des Marktwertes erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert fest und
teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös
und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die
Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie einge-
räumte Skonti und Rabatte.
Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
§ 9
Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im
ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Qua-
dratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um wei-
tere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefange-
nen Quadratkilometer. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu
einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann den Abgabepflichtigen
für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe
befreien, für den sie einer Unterbrechung der Aufsuchungs-
arbeiten zugestimmt hat.
§ 10
Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der
Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungs-
bereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges
Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden
sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe Dichte in g/cm³ bei 15 Grad Celsius
1 0,839 und kleiner
2 0,840 bis 0,859
3 0,860 bis 0,869
4 0,870 bis 0,879
5 0,880 bis 0,899
6 0,900 und größer
7 unabhängig von der Dichte bei einem
Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr.
§ 11
Abgabe auf Erdöl
(1) Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Januar 2013
bis zum 31. Dezember 2014 5 vom Hundert und vom 1. Januar
bis zum 31. Dezember 2015 7 vom Hundert des Marktwertes
multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes wei-
tere Jahr gilt der Abgabesatz von 7 vom Hundert bis zu einer
neuen Regelung entsprechend.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. auflässige Lagerstätten:
Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte
Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,
2. Tertiärverfahren:
Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von
Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemi-
schen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den
Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in
der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des
Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder
durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen
Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert wer-
den.
§ 12
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
(1) Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verrin-
gert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhe-
bungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in
Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit
diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen ande-
ren Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichti-
gung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten För-
derabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. Für jedes
weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entspre-
chend.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder
Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohr-
loch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen
Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizonta-
len Transport,
2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffine-
riefähigen Rohöls,
3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Ver-
sand bis einschließlich Übergabestation,
4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfal-
lenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter
oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen
bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versen-
kung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom
Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden
Kosten.
§ 13
Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas
und Erdölgas
(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und
Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezem-
ber 2014 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundes-
amt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten
monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im
Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde.
Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma
zu berechnen. Die zuständige Behörde teilt dem Abgabepflich-
tigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab
für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begrün-
dung mit. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen
Regelung entsprechend.
Dienstag, den 29. April 2014 145
HmbGVBl. Nr. 22
(2) Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderab-
gabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist
Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statisti-
schen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffent-
lichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte
im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowatt-
stunde. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die
zuständige Behörde teilt dem Abgabepflichtigen bis zum
15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats
den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung
ohne Begründung mit.
(3) Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum
nicht bis zum zehnten Tag des auf den Voranmeldezeitraum
folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend
von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel
der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer
2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgas-
importe der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt
die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in
Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3
sind entsprechend anzuwenden. Nach der vollständigen Ver-
öffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmelde-
zeitraum teilt die zuständige Behörde dem Abgabepflichtigen
den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne
Begründung mit. Weicht der Bemessungsmaßstab von dem
Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflich-
tige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeit-
punkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förder-
abgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaß-
stabes nach Satz 3 abzugeben. Übersteigt der aufgrund der För-
derabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag
den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag
innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabga-
bevoranmeldung zu zahlen. Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte
Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der
Differenzbetrag erstattet.
§ 14
Abgabe auf Naturgas
(1) Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum
31. Dezember 2014 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs
multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes wei-
tere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird auf
Naturgas keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr
gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
§ 15
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas
(1) Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verrin-
gert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im
Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten,
der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese
Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen
anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksich-
tigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten För-
derabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. Für
jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung ent-
sprechend.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder
Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallen-
den
1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohr-
loch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitäts-
gerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Grün-
den mitgewonnenen Bodenschätze,
3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfal-
lenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter
oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen
bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versen-
kung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom
Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden
Kosten.
§ 16
Befreiung für Schwefel
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird auf
Schwefel keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr
gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
§ 17
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Stein-
salzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel
der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Gel-
tungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes
Industriesalz erzielt worden sind.
§ 18
Abgabe auf Sole
Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum
31. Dezember 2014 1 vom Hundert des Marktwertes. Die För-
derabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole
bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und
nicht wirtschaftlich verwertet wird. Für jedes weitere Jahr gilt
Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
§ 19
Befreiung für Sole
Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird auf
Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natür-
lich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet
wird. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen
Regelung entsprechend.
§ 20
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert
des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produk-
tionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je
Tonne.
§ 21
Befreiung für Erdwärme
Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird auf
Erdwärme keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr
gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
Dienstag, den 29. April 2014
146 HmbGVBl. Nr. 22
Dritter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1
BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmel-
dung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
3. entgegen § 3 Absatz 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich
anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förder-
abgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
4. eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Auf-
zeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Ver-
bindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Satz 2, nicht erfüllt,
5. einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Auf-
zeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Ver-
bindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder
6. einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unter-
lagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2,
zuwiderhandelt.
§ 23
Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014
in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung
über Feldes- und Förderabgabe vom 24. Dezember 1985
(HmbGVBl. S. 389) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013
gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. April 2014.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).