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Verordnung über die Veränderungssperre Lokstedt 17

Seite 111

Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 zu der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010

Seite 113

Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt
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Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen (Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016)
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Seite 117

FREITAG, DEN12. JUNI
111
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2015
Tag I n h a l t Seite
4. 6. 2015 Verordnung über die Veränderungssperre Lokstedt 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
8. 6. 2015 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar
2014 zu der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010 . . . . . . . . . . . . 113
9. 6. 2015 Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
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10. 6. 2015 Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulas-
sungszahlen für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 in den in Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts bezeichneten Studiengängen
(Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
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Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Einziger Paragraph
(1) Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungs-
sperre für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abge-
grenzte Fläche des Änderungsbereiches (Flurstück 4013 der
Gemarkung Lokstedt) für den Bebauungsplan Lokstedt 17
(Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) für zwei Jahre festgesetzt.
(2) Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt,
dass
1.Vorhaben im Sinne des §
29 des Baugesetzbuchs nicht
durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen
von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände-
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige-
pflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung ver-
langen, wenn die in §18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fäl-
ligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich
zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines
Entschädigungsanspruchs richtet sich nach §
18 Absatz 3
des Baugesetzbuchs.
2. Unbeachtlich ist eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 des Bauge-
setzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht inner-
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verord-
nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirks
amt unter Darlegung des die Verletzung begründen-
den Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Verordnung
über die Veränderungssperre Lokstedt 17
Vom 4. Juni 2015
Auf Grund von §14 und §16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415),
zuletzt geändert am 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in
Verbindung mit §4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie §
1
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 4. Juni 2015.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 12. Juni 2015
112 HmbGVBl. Nr. 23
Freitag, den 12. Juni 2015 113
HmbGVBl. Nr. 23
Bekanntmachung einer Entscheidung
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014
zu der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4
vom 12. Februar 2010
Vom 8. Juni 2015
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 26. Februar 2014 ­ OVG 2 E 9/10.N, das im Nor-
menkontrollverfahren nach §
47 der Verwaltungsgerichtsord-
nung zu der Verordnung zur Änderung der Verordnung über
den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010
(HmbGVBl. S. 158) ergangen ist, wird folgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
,,In §1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar
2010 (HmbGVBl. S. 158) sind unter ,,3.“ die Sätze 1, 2 und
3 unwirksam.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 8. Juni 2015.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 12. Juni 2015
114 HmbGVBl. Nr. 23
§1
Anordnung als Landesstatistik
Zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhal-
tungsverordnung gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. November 2014
(BGBl. I S. 1748), wird für das aus dem Übersichtsplan
(Anlage 1) ersichtliche, aus zwei Teilbereichen bestehende
Gebiet ,,Nördliche Neustadt/Venusberg“ des Stadtteils Neu-
stadt eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durch
geführt.
§2
Kreis der zu Befragenden
(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine repräsentative
Auswahl von mindestens 600 Haushalten aus dem in §
1
bezeichneten Gebiet.
(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des
Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges
Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.
§3
Erhebungs- und Berichtszeitraum
Die Repräsentativerhebung gemäß §1 wird vom 1. Oktober
2015 bis zum 31. März 2016 durchgeführt.
§4
Erhebungsmethode
Die Erhebung erfolgt durch standardisierte Interviews.
§5
Erhebungsmerkmale
Erhebungsmerkmale sind Merkmale der Gebäude, der
Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung der sozialen
Struktur des Gebietes entsprechend der als Anlage 2 beigefüg-
ten Liste der Erhebungsmerkmale.
§6
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift (Straße, Hausnummer) der aus der
Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haushalten,
2. Telefonnummer für Kontaktaufnahme.
§7
Auskunftspflicht
Bei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.
§8
Durchführung
Die Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung
und Umwelt durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung
gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Ein-
zeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen.
Dabei sind die Vorgaben gemäß §
5 Absatz 2 des Hambur
gischen Statistikgesetzes einzuhalten. Die Ergebnisse der
Erhebung können anonymisiert veröffentlicht werden.
§9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach
ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Verordnung
über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug
einer Sozialen Erhaltungsverordnung
für ein Gebiet im Stadtteil Neustadt
Vom 9. Juni 2015
Auf Grund von §
2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistik-
gesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt
geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird
verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 9. Juni 2015.
Freitag, den 12. Juni 2015 115
HmbGVBl. Nr. 23
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes „Nördliche Neustadt/Venusberg“
Gebietsabgrenzung
Maßstab: 1: 5.000
Anlage 1 zur Verordnun
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes ,,Nördliche Neustadt/Venusberg“
Gebietsabgrenzung
Maßstab: 1:5.000
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes „Nördliche Neustadt/Venusberg“
Gebietsabgrenzung
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 0 100 200 300
50 Mete
Maßstab: 1: 5.000
Anlage 1 zur Verordnun
Anlage 1
Übersichtsplan des Untersuchungsgebietes „Nördliche Neustadt/Venusberg“
Gebietsabgrenzung
Kartengrundlage:
Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung 0 100 200 300
50 Meter
Maßstab: 1: 5.000
Anlage 1 zur Verordnung
Freitag, den 12. Juni 2015
116 HmbGVBl. Nr. 23
1.Gebäude
1.1Baujahr
1.2Geschossanzahl
1.3Zustand
1.4Dachgeschossausbau
2.Wohnung
2.1 Eigentümerstruktur (städtisch, genossenschaftlich,
privat)
2.2 Nutzungsverhältnis (Mieter/Untermieter/Eigentümer)
2.3 Wohnfläche
2.4Zimmeranzahl
2.5 Nutzungsart (Mietwohnung beziehungsweise Dienst-,
Werks-, Berufs- oder Geschäftsmietwohnung)
2.6 Eigentümerwechsel in den letzten fünf Jahren
2.6.1 Auswirkungen des Eigentümerwechsels
2.7Ausstattung
2.7.1Heizung
2.7.2Bad
2.7.3Wasserversorgung
2.7.4Freisitz
2.7.5Aufzug
2.7.6Sonstiges
2.7.7 allgemeine Bewertung
2.7.8Barrierefreiheit
2.8Modernisierung
2.8.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf
Jahren
2.8.2 Art der Modernisierung
2.8.3 geplante Modernisierungen
2.8.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete
3.Haushalt/Wohngemeinschaft
3.1Sozialstruktur
3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft
lebenden Personen beziehungsweise behinderten Per-
sonen
3.1.2Lebensalter
3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen
3.1.4Beschäftigungsart
3.1.5 Anzahl der nicht Berufstätigen
3.1.6Bildungsabschluss
3.1.7Nationalität/Migrationshintergrund
3.1.8Wohlstand
3.1.8.1 Art des Lebensunterhalts
3.1.8.2Einkommenshöhe
3.1.8.3PKW-Besitz
3.1.9Miete
3.1.9.1 Höhe der Netto-Kaltmiete
3.1.9.2Betriebs-/Nebenkosten
3.1.9.3 Zeitpunkt und Grund der letzten Mieterhöhung
3.1.9.4 Differenz zur Vergleichsmiete
3.1.9.5 Mietbelastung in vom Hundert des Einkommens
3.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung
3.2.1Wohndauer
3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung
3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnung
3.2.4 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität
3.2.5 Verwurzelung im Stadtteil
3.2.6 im Hause oder in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten
3.2.7 Entfernung zum Arbeitsplatz
3.2.8 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet
3.2.9 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet
3.3Veränderungsabsichten/Mobilität
3.3.1Umzugsabsichten
3.3.2Umzugsgründe
3.3.3Umzugsziel
Anlage 2
Liste der Erhebungsmerkmale
Freitag, den 12. Juni 2015 117
HmbGVBl. Nr. 23
Einziger Paragraph
Die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten und die Festset-
zung der Zulassungszahlen für das Wintersemester 2015/2016
und das Sommersemester 2016 erfolgen in den in Artikel 9
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitäts-
rechts bezeichneten Studiengängen nach den Bestimmungen
der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 14. Februar 1994
(HmbGVBl. S. 35) in der am 31. März 2014 geltenden Fassung,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dabei sind in
den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Studien-
gängen die dort jeweils bezeichneten Curricularnormwerte zu
Grunde zu legen. In den anderen Studiengängen sind die Cur-
ricularnormwerte zu Grunde zu legen, die in Anlage 2 KapVO
in der am 31. März 2014 geltenden Fassung aufgeführt sind
oder gemäß §13 Absatz 3 KapVO festgelegt wurden.
Verordnung
über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte
und die Festsetzung von Zulassungszahlen
für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016
in den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts
bezeichneten Studiengängen
(Kapazitätsermittlungsverordnung 2015/2016)
Vom 10. Juni 2015
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), geändert am 15. Mai 2015 (HmbGVBl.
S. 97), in Verbindung mit §
2 Absatz 2 Satz 2 des Hochschul
zulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl.
S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389, 398), sowie Nummer 2 des Einzigen Paragraphen der
Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächti-
gung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des
Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103), wird
verordnet:
laufendeCurricular-
Nummer Studiengangnormwert
1
An der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg:
Bachelorstudiengänge:
1.1 Bekleidung ­ Technik und Management . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,69
1.2Fahrzeugbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,56
1.3Flugzeugbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,54
1.4 Gefahrenabwehr/Hazard Control . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,25
1.5 Medizintechnik/Biomedical Engineering . . . . . . . . . . . . . . . . 5,60
1.6 Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und Management 4,08
1.7 Rettungsingenieurwesen/Rescue Engineering . . . . . . . . . . . . 5,25
1.8Umwelttechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,71
1.9Verfahrenstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,53
Masterstudiengänge:
1.10Fahrzeugbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,73
1.11Flugzeugbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,56
1.12 Medizintechnik/Biomedical Engineering . . . . . . . . . . . . . . . . 2,73
1.13 Renewable Energy Systems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,76
Hamburg, den 10. Juni 2015.
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
Anlage
Freitag, den 12. Juni 2015
118 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).