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Gesetz über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR im Zusammenhang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG
neu: 63-4

Seite 209

FREITAG, DEN15. JUNI
209
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 23 2018
Tag I n h a l t Seite
14. 6. 2018 Gesetz über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR im Zusammen-
hang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209
neu: 63-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Auszahlungen, die auf Grund einer Inanspruchnahme
aus der Rückgarantie der Freien und Hansestadt Hamburg
nach §
3 Absatz 3 des Staatsvertrags zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein
über die Errichtung der ,,HSH Finanzfonds AöR“ als rechts
fähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 3. April und
5. April 2009 (HmbGVBl. S. 96), geändert am 8. Dezember und
9. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 349), erforderlich sind oder
die der HSH Finanzfonds AöR zur Tilgung von Verbindlich-
keiten dienen, dürfen über die in §3 des Finanzrahmengeset-
zes vom 21. De
zember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 8), zuletzt
geändert am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils
geltenden Fassung genannten Obergrenzen hinaus geleistet
werden.
§2
Über §
28 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung
vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert
am 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden
Fassung hinaus, dürfen Einzahlungen aus der Aufnahme von
Krediten veranschlagt werden, soweit dies zur Finanzierung
der Auszahlungen erforderlich ist, die auf Grund der Inan-
spruchnahme aus der in §
1 genannten Rückgarantie geleistet
werden müssen oder die der HSH Finanzfonds AöR zur

Tilgung von Verbindlichkeiten dienen.
§3
§2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Im
Übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2020
außer Kraft.
Gesetz
über die Kreditaufnahme und Auszahlungen an die HSH Finanzfonds AöR
im Zusammenhang mit der Veräußerung der HSH Nordbank AG
Vom 14. Juni 2018
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 14. Juni 2018.
Der Senat
Freitag, den 15. Juni 2018
210 HmbGVBl. Nr. 23
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).