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Verordnung über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie (Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2020)
neu: 2030-1-80a, neu: 2030-1-87a, neu: 2032-1-5a, neu: 2030-1-41a

Seite 249

FREITAG, DEN8. MAI
249
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2020
Tag I n h a l t Seite
5.
5.
2020 Verordnung über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2020) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
neu: 2030-1-80a, neu: 2030-1-87a, neu: 2032-1-5a, neu: 2030-1-41a
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Verordnung
über abweichende Verfallsfristen für den Erholungsurlaub
aus den Jahren 2019 bis 2021
Auf Grund von §68 Absatz 1 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Abweichend von §
13 Absatz 2 Satz 2 der Hamburgischen
Erholungsurlaubsverordnung (HmbEUrlVO) vom 7. Dezem-
ber 1999 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geändert am 7. Januar
2020 (HmbGVBl. S. 50), verfällt der nach den §§
5 bis 11
HmbEUrlVO entstehende Urlaubsanspruch
1. für das Urlaubsjahr 2019 mit Ablauf des 31. Dezember 2021,
2. für das Urlaubsjahr 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2022 und
3. für das Urlaubsjahr 2021 mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
Die Frist des §13 Absatz 2 Satz 4 HmbEUrlVO verlängert sich
für das Urlaubsjahr 2019 um neun Monate und für das
Urlaubsjahr 2020 um drei Monate.
Artikel 2
Verordnung
über abweichende Regelungen
für die Arbeitszeit im Jahr 2020
Auf Grund von §61 Absatz 4 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
§1
Freiwillige Ausweitung der Arbeitszeit bei der Feuerwehr
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und
Beamten kann bei dringenden dienstlichen Erfordernissen,
insbesondere zur Sicherstellung des Dienstbetriebs, Schicht-
dienst im Einsatzdienst der Feuerwehr im Jahr 2020 über die
regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach §
1 Absatz 2
Satz 2 der Arbeitszeitverordnung (ArbzVO) vom 12. August
1997 (HmbGVBl. S. 408), zuletzt geändert am 11. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 460, 461), hinaus als individuelle Arbeits-
zeit geleistet werden, wenn
Verordnung
über besondere dienstrechtliche Regelungen aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie
(Dienstrechtsverordnung-SARS-CoV-2-2020)
Vom 5. Mai 2020
Freitag, den 8. Mai 2020
250 HmbGVBl. Nr. 24
1. die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit
erklärt,
2. Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach Num-
mer 1 nicht abgeben oder diese nach Absatz 2 widerrufen,
hieraus keine Nachteile entstehen,
3. die Beschäftigungsbehörde laufend geführte Listen über
alle Beamtinnen und Beamten, die eine Erklärung nach
Nummer 1 abgegeben haben, vorhält; diese Listen sind der
obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit nach §
1
Absatz 2 Satz 2 ArbzVO übersteigende individuelle Arbeitszeit
gilt in diesen Fällen als angeordnete Mehrarbeit. Die zeitliche
Gesamtbelastung soll in einem Zeitraum von drei aufeinander-
folgenden Wochen insgesamt 168 Stunden nicht übersteigen.
Die oberste Dienstbehörde kann auf Antrag der Beschäfti-
gungsbehörde allgemein zulassen, dass die in Satz 3 vorgese-
hene Obergrenze nur im Durchschnitt eines Zeitraums, der
sechs Monate nicht übersteigen darf, einzuhalten ist, wenn die
Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten sicherge-
stellt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Überschreitun-
gen der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit nach §1
Absatz 2 Satz 2 ArbzVO untersagen oder einschränken, sofern
dies auf Grund der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beamtinnen und Beamten erfor-
derlich ist.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit
einer Frist von sechs Wochen schriftlich widerrufen werden.
Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglich-
keit hinzuweisen.
§2
Freiwillige Ausweitung der Wochenarbeitszeit
in anderen Bereichen
Auf Antrag der Beschäftigungsbehörde kann die oberste
Dienstbehörde den Anwendungsbereich der Regelungen des
§
1 auf andere Dienststellen oder Verwaltungsbereiche mit
Schichtbetrieb ausdehnen, soweit es deren dienstliche Belange
im Jahre 2020 auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie erfor-
dern; die oberste Dienstbehörde legt dabei die höchstzulässige
zeitliche Beanspruchung unter Berücksichtigung der planmä-
ßigen vorgesehenen Bereitschaftszeiten und Ruhepausen fest.
Artikel 3
Verordnung
über abweichende Regelungen
für die Mehrarbeitsvergütung im Jahr 2020
Auf Grund von §
63 Absatz 1 des Hamburgischen Besol-
dungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527, 528), wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Vergütung von Mehrarbeit für Mehrarbeitsstunden, die im
Jahre 2020 angefallen sind, wird in den Fällen von §
2 der
Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (Hmb
MVergVO) vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geän-
dert am 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285, 291), abwei-
chend von §3 Absatz 3 HmbMVergVO für bis zu 480 Mehrar-
beitsstunden gewährt. Im Jahr 2020 gelten bei der Anwendung
von §
3 Absatz 3 HmbMVergVO 288 Unterrichtsstunden als
480 Mehrarbeitsstunden.
Artikel 4
Verordnung
über abweichende Regelungen für den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen im Jahr 2020
(VVZS-Abweichungsverordnung 2020)
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527), wird
verordnet:
§1
Geltungsbereich
(1) Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewer-
ber der Lehrämter
1. an Grundschulen,
2. der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittel-
stufe),
3. an Gymnasien,
4. für Sonderpädagogik und
5. an Beruflichen Schulen,
die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
nach §
14 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Ham-
burger Schulen (VVZS) vom 14. September 2010 (HmbGVBl.
S. 535), zuletzt geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 139, 140), in der zweiten Staatsprüfung befinden, findet die
Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite
Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen mit den
sich aus den §§2 bis 6 ergebenden Abweichungen Anwendung.
(2) Für die Prüfung von Laufbahnbewerberinnen und
Laufbahnbewerbern, für die vor Inkrafttreten dieser Verord-
nung nach §
18 Absatz 6 VVZS Wiederholungsprüfungen
angeordnet worden sind, gelten die Bestimmungen der Ver-
ordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staats-
prüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen; die §§2 bis 6
dieser Verordnung finden keine Anwendung.
§2
Dauer der mündlichen Prüfung
Abweichend von §17 Absatz 5 VVZS dauert die mündliche
Prüfung für alle Laufbahnbewerberinnen und Laufbahn
bewerber nach §1 Absatz 1 etwa 40 Minuten.
§3
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
mit einer unterrichtspraktischen Prüfung
(1) Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
nach §
1 Absatz 1, die auf Grund der Hamburgischen SARS-
CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 2. April 2020 (Hmb
GVBl. S. 181), zuletzt geändert am 24. April 2020 (HmbGVBl.
S. 232), in der jeweils geltenden Fassung die unterrichtsprakti-
schen Prüfungen nach §12 Absatz 3 Nummer 1 und §15 VVZS
bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nur in
einem Unterrichtsfach ablegen konnten, tritt an die Stelle der
unterrichtspraktischen Prüfung in dem zweiten Unterrichts-
fach eine unterrichtsbezogene Ersatzleistung nach Absatz 2.
(2) Die unterrichtsbezogene Ersatzleistung wird in Form
eines unterrichtspraktischen Kolloquiums durchgeführt. Das
Kolloquium setzt sich aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil zusammen. Der schriftliche Teil besteht aus
einer schriftlichen Unterrichtsplanung für das Unterrichts-
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HmbGVBl. Nr. 24
fach, in dem keine unterrichtspraktische Prüfung stattgefun-
den hat. Die Unterrichtsplanung ist spätestens eine Woche vor
der mündlichen Prüfung einzureichen; §
15 Absatz 3 VVZS
gilt entsprechend. Der mündliche Teil des unterrichtsprak
tischen Kolloquiums wird im organisatorischen Rahmen der
mündlichen Prüfung nach §
12 Absatz 3 Nummer 3 und §
17
VVZS durchgeführt und besteht aus einer kurzen eigenständi-
gen Vortragsleistung, gefolgt von einem Prüfungsgespräch auf
Grundlage der eingereichten schriftlichen Unterrichtspla-
nung; er dauert etwa 20 Minuten. Im Anschluss an den münd-
lichen Teil des unterrichtspraktischen Kolloquiums bewertet
der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkräfte im Vor-
bereitungsdienst und setzt die Note für die unterrichtsbezo-
gene Ersatzleistung fest.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahn-
prüfung wird in den vorstehenden Fällen die Note für die
Bewährung im Vorbereitungsdienst mit viereinhalb, die Note
für die unterrichtspraktische Prüfung mit anderthalb, die Note
für die unterrichtsbezogene Ersatzleistung mit eins, die Note
für die schriftliche Prüfung mit eins und die Note für die
mündliche Prüfung mit zwei multipliziert. Im Übrigen gilt
§18 VVZS entsprechend.
§4
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
ohne unterrichtspraktische Prüfungen
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach
§
1 Absatz 1, die aus den in §
3 Absatz 1 genannten Gründen
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch
keine der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nach §
12
Absatz 3 Nummer 1 und §
15 VVZS absolviert haben, legen
abweichend von §12 Absatz 3 Nummer 1 und §15 VVZS nur
eine unterrichtspraktische Prüfung in einem Unterrichtsfach
ab. Im Übrigen gilt §3.
(2) Kann die Prüfung nach Absatz 1 aus den in §3 Absatz 1
genannten Gründen nicht durchgeführt werden, so verlängert
sich der Vorbereitungsdienst entsprechend §11 Absatz 2 Satz 2
der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen
Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 11. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 460, 461).
§5
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
mit zwei unterrichtspraktischen Prüfungen
Für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber nach
§1 Absatz 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver-
ordnung die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nach
§12 Absatz 3 Nummer 1 und §15 VVZS absolviert haben, gel-
ten die Regelungen der Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Ham-
burger Schulen; §2 bleibt unberührt.
§6
Wiederholung bei Nichtbestehen von Prüfungen
nach dieser Verordnung
Bei Nichtbestehen von Prüfung oder Prüfungsteilen nach
den §§
2 bis 5 ist die Prüfung beziehungsweise sind die Prü-
fungsteile nach den vorstehenden Vorschriften zu wiederho-
len. §18 Absatz 6 VVZS gilt entsprechend.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Mai 2020.
Freitag, den 8. Mai 2020
252 HmbGVBl. Nr. 24
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