FREITAG, DEN24. JUNI
235
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 24 2016
Tag I n h a l t Seite
14. 6. 2016 Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Melde- und Ausweisangelegenheiten . . . . . . . . . . 235
202-1-16
14. 6. 2016 Verordnung zur Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236
210-4-2
14. 6. 2016 Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts (GebOWaffR) . . . . . . . . . . . . 238
neu: 202-1-74
15. 6. 2016 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242
221-3-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§
1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Melde- und Aus-
weisangelegenheiten vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 273)
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.1 werden die Wörter ,,mündliche oder“
gestrichen.
2. In Nummer 1.1.4 werden die Wörter ,,auf maschinell les
baren Datenträgern“ gestrichen.
3. In Nummer 1.3 wird die Textstelle ,,(§
46 Absatz 1 Satz 1
und §50 Absätze 1 und 3 BMG)“ durch die Textstelle ,,nach
§45 Absatz 1 BMG“ ersetzt.
4. In Nummer 1.4 wird hinter der Zahl ,,46″ die Textstelle
,,Absatz 1 Satz 1 und §50 Absätze 1 und 3″ eingefügt.
5. Nummer 3.1 wird durch folgende Nummern 3.1 bis 3.1.2
ersetzt:
,,3.1 Meldebescheinigung aus dem Melde-
register (§18 BMG)
3.1.1 schriftliche Bescheinigung
(§18 Absätze 1 und 2 BMG) . . . . . . . . . . . . 10,–
3.1.2 elektronische Bescheinigung
(§18 Absatz 3 BMG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,–
Kann eine Bescheinigung nach den Nummern 3.1.1 und
3.1.2 in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
beantragten Umfang nur nach zusätzlichen Feststellungen
im Mikrofilmarchiv ausgestellt werden, so gelten Tat
bestand und Gebührensatz der Nummer 1.2 entsprechend.“
6. In Nummer 4 wird die Textstelle ,,3.1″ durch die Textstelle
,,3.1 bis 3.1.2″ ersetzt.
Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für Melde- und Ausweisangelegenheiten
Vom 14. Juni 2016
Auf Grund von §2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986
(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 503, 523), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juni 2016.
Freitag, den 24. Juni 2016
236 HmbGVBl. Nr. 24
Die Meldedatenübermittlungsverordnung vom 6. Oktober
2015 (HmbGVBl. S. 260) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung: ,,Hamburgische
Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen
und automatisierte Abrufe aus dem Melderegis-
ter (Hamburgische Meldedatenübermittlungsverord-
nung HmbMDÜV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter dem Eintrag zu §
24 wird der Eintrag ,,§
24a
Abruf von Daten durch die Behörde für Schule und
Berufsbildung“ eingefügt.
2.2 In dem Eintrag zu §32 werden die Wörter ,,Fachämter
der“ gestrichen.
2.3 In dem Eintrag zu §36 werden die Wörter ,,Verkehrs-
gewerbeaufsicht der“ gestrichen.
3. Hinter §24 wird folgender §24a eingefügt:
,,§24a
Abruf von Daten durch die Behörde für Schule
und Berufsbildung
Durch automatisierten Abruf von Meldedaten dürfen
der Behörde für Schule und Berufsbildung zur Erfül-
lung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
über die Daten nach §
38 Absatz 1 BMG hinaus fol-
gende Daten übermittelt werden:
1. gesetzlicher Vertreter,
2. Ein- und Auszugsdatum.“
4. §32 wird wie folgt geändert:
4.1 In der Überschrift werden die Wörter ,,Fachämter
der“ gestrichen.
4.2 Die Wörter ,,Fachämtern der Dezernate“ werden
durch das Wort ,,Dezernaten“ ersetzt.
4.3 In Nummer 1 werden die Wörter ,,die derzeitigen“
durch das Wort ,,derzeitige“ ersetzt und das Wort
,,das“ gestrichen.
4.4 In Nummer 2 werden hinter dem Wort ,,Familien-
hilfe“ die Wörter ,,sowie den Sozialen Dienstleis-
tungszentren“ eingefügt.
4.5 In Nummer 2.4 werden die Wörter ,,Hilfen zur Erzie-
hung“ durch die Wörter ,,Bezirklicher Angebots
service“ ersetzt.
4.6 Hinter Nummer 2.4 werden folgende Nummern 2.5
und 2.6 eingefügt:
,,2.5
für die Bearbeitung der Angelegenheiten der
Kindestagesbetreuung gesetzlicher Vertreter,
derzeitige Staatsangehörigkeiten, frühere An
schriften, Ein- und Auszugsdatum und der
Familienstand,
2.6
der Adoptionsvermittlungsstelle des Bezirks
amtes Hamburg-Nord frühere Anschriften, Ein-
und Auszugsdatum, Familienstand und derzei-
tige Staatsangehörigkeiten,“.
4.7 In Nummer 3.1 wird das Komma hinter dem Wort
,,Wohnungsvermittlung“ gestrichen und die Wörter
,,und das“ durch ein Komma ersetzt.
4.8 In Nummer 3.3 wird das Komma hinter dem Wort
,,Unterhaltssicherungsgesetz“ gestrichen.
4.9 In Nummer 3.4 werden hinter dem Wort ,,Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz“ die Wörter ,,durch das
Bezirksamt Hamburg-Mitte“ eingefügt.
4.10 In Nummer 3.5 wird das Komma hinter dem Wort
,,Asylbewerberleistungsgesetz“ gestrichen.
5. §36 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift und im Einleitungssatz werden
jeweils die Wörter ,,Verkehrsgewerbeaufsicht der“
gestrichen.
5.2 Die Textstelle ,,, insbesondere für Mitteilungen an die
Ausländerbehörden und zur Identitätsfeststellung
bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,“ wird
gestrichen.
5.3 Die Nummern 1 bis 4 werden durch folgende
Nummern 1 und 2 ersetzt:
,,1.
für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Ver-
kehrsgewerbeaufsicht, insbesondere für Mittei-
lungen an die Ausländerbehörden und zur
Iden
titätsfeststellung bei der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten gesetzlicher Vertreter,
derzeitige Staatsangehörigkeiten, früheren An
schriften und das Ein- und Auszugsdatum,
2.
für die Bearbeitung von Angelegenheiten der
Luftsicherheit frühere Anschriften und das Ein-
und Auszugsdatum.“
6. §39 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4.
der für die Staatsangehörigkeit und Einbürgerung
zuständigen Stelle Geschlecht, derzeitige Staats-
angehörigkeiten, frühere Anschriften, Ein- und
Auszugsdatum und der Familienstand.“
7. §48 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Textstelle ,,, Zweitwohnungsteuerstelle,“ wird
gestrichen.
7.2 Das Wort ,,ihrer“ wird durch das Wort ,,seiner“
ersetzt.
7.3 Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Num-
mern 1 bis 3 ersetzt:
,,1.
der für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer
zuständigen Stelle frühere Anschriften und das
Ein- und Auszugsdatum,
2.
der für die Erhebung der Erbschaft- und Schen-
kungsteuer zuständigen Stelle frühere Anschrif-
ten, Ein- und Auszugsdatum, das den Sterbefall
beurkundende Standesamt und die Sterbeein-
tragsnummer,
Verordnung zur Änderung
der Meldedatenübermittlungsverordnung
Vom 14. Juni 2016
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Hamburgischen Aus
führungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 15. Juli 2015
(HmbGVBl. S. 193) wird verordnet:
Freitag, den 24. Juni 2016 237
HmbGVBl. Nr. 24
3.
der für die Erhebung der Hundesteuer zustän
digen Stelle frühere Anschriften und das Ein- und
Auszugsdatum.“
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
8.1 In der Überschrift wird die Zahl ,,5″ durch die Zahl
,,8″ ersetzt.
8.2 In Abschnitt I. wird folgender Buchstabe g angefügt:
,,g)
Ausschließlich die aktuelle Wegzugswohnung bei
inaktuellen Personen ist mit der Wohnungs
aktualität ,,true“ zu liefern, frühere Wegzugs
wohnungen sind mit der Wohnungsaktualität
,,false“ zu liefern.“
8.3 Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
8.3.1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
8.3.1.1 In Satz 1 werden hinter der Textstelle ,,2.1″ die Wörter
,,oder höher“ eingefügt.
8.3.1.2 Hinter Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Ab
dem 1. Mai 2016 müssen Lieferungen an das gemein-
same Spiegeldatenbanksystem in der XMeld-Version
2.1.1 erfolgen. Die Übermittlung von Deltanachrich-
ten setzt keine Gesamtlieferung in derselben Version
voraus.“
8.3.1.3 Im neuen Satz 6 werden die Wörter ,,initiale Gesamt-
datenlieferung“ durch die Textstelle ,,vorausgehende
Gesamtdatenlieferung oder in einer höheren XMeld-
Version“ ersetzt.
8.3.2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
8.3.2.1 In der Anmerkung zu Nummer 16 wird hinter dem
Wort ,,Schlüsseln“ die Textstelle ,,1,“ eingefügt.
8.3.2.2 Nummer 17 werden die Wörter ,,sowie Sperrkennwort
und Sperrsumme des Personalausweises“ gestrichen.
8.3.2.3 In Nummer 20 wird folgende Textstelle angefügt:
,,Beurkundendes Standesamt und Nummer des
Sterbe
eintrags 1902, 1903
Hinweis:
Landesspezifische Ausprägung für Ham-
burg“.
8.4 In Abschnitt IV. wird das Wort ,,Mai“ durch das Wort
,,November“ ersetzt.
8.5 Abschnitt V. wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juni 2016.
Freitag, den 24. Juni 2016
238 HmbGVBl. Nr. 24
§1
Gebührenpflichtige Tatbestände
Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach dem Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl.
2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1516), in der jeweils gelten-
den Fassung und nach den auf dem Waffengesetz beruhenden
Rechtsvorschriften werden die in der Anlage festgelegten Ver-
waltungsgebühren erhoben.
§2
Besondere Auslagen
Über die in §
5 Absatz 2 des Gebührengesetzes genannten
besonderen Auslagen hinaus sind auch Kosten für notwendige
Übersetzungen zu erstatten.
§3
Entstehen der Gebührenpflicht, Vorauszahlung
Die Gebührenpflicht und die Pflicht zur Erstattung von
notwendigen Auslagen entstehen in Antragsverfahren mit der
Antragstellung, im Übrigen mit Bestandskraft der erlassenen
Anordnung. Die zuständige Behörde soll die Bearbeitung von
Antragsverfahren von der Vorauszahlung der Gebühr und den
zu erwartenden notwendigen Auslagen abhängig machen.
§4
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei
1.sind Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und
Munition, die in dienstlichem Interesse oder aufgrund einer
Gefährdung wegen einer hoheitlichen Tätigkeit von öffent-
lich Bediensteten verwendet werden,
2. ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach §56 WaffG.
§5
Gebührenermäßigungen
(1) Bei Rücknahme eines Antrages nach Beginn der Bear-
beitung, aber vor deren Beendigung, ermäßigt sich die Gebühr
für die Amtshandlung um ein Viertel. Aus Gründen der Billig-
keit kann sie um bis zu drei Viertel ermäßigt werden.
(2) Bei erfolglosen Widersprüchen gegen eine gebühren-
pflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines
Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshand-
lung wird eine Gebühr bis zur vollen für die angegriffene oder
beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr erhoben,
mindestens jedoch 30 Euro.
(3) Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, wird
eine Gebühr bis zu drei Viertel der Gebühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfahrens erhoben. §12 Absatz 4 des Gebühren-
gesetzes bleibt unberührt.
(4) Bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kos-
tenentscheidung in waffenrechtlichen Verfahren nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr bis zu 10 vom
Hundert des streitigen Betrages, mindestens jedoch in Höhe
von 30 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruches
gegen eine Kostenentscheidung vor Beginn der sachlichen
Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.
§6
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser
Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige
Recht anzuwenden.
Gebührenordnung
für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffenrechts
(GebOWaffR)
Vom 14. Juni 2016
Auf Grund der §§2, 5, 10, 12, 15, 18 des Gebührengesetzes
vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am
17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 505, 523), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 14. Juni 2016.
Freitag, den 24. Juni 2016 239
HmbGVBl. Nr. 24
Abschnitt 1
Waffengesetz
1 Zulassung einer Ausnahme von Alters
erfordernissen nach §3 Absatz 3 WaffG . . .
60,–
bis170,–
2 Regelüberprüfung von Zuverlässigkeit und
Eignung nach §4 Absatz 3 WaffG
2.1 mit geringem Prüfungsaufwand . . . . . . . . .
34,–
2.2 mit erhöhtem Prüfungsaufwand, wenn zu
sätzliche Akten angefordert werden müssen
oder die bzw. der Betroffene in die Über-
prüfung einbezogen werden muss, zusätz-
lich zu der Gebühr nach Nummer 2.1 . . . .
20,–
bis170,–
3 Überprüfung des Fortbestehens des Bedürf-
nisses nach §4 Absatz 4 WaffG . . . . . . . . . .
41,–
Auf eine Gebührenerhebung kann verzich-
tet werden, wenn ein Jagdschein erteilt
wurde.
4 Nachträgliche Auflagen, Anordnung bei
erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenher-
stellung, eines Waffenhandels oder einer
Schießstätte nach §
9 Absätze 2 und 3
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis570,–
5 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von
Waffen nach §10 Absatz 1 WaffG
5.1
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte
(WBK) einschließlich der Erwerbserlaub-
nis für eine Schusswaffe . . . . . . . . . . . . . . . .
81,–
5.2 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
13
Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der
Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe . . . . .
52,–
5.3 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
13
Absatz 3 WaffG für Jäger . . . . . . . . . . . . . . .
52,–
5.4 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
14
Absatz 2 WaffG für Sportschützen ein-
schließlich der Erwerbserlaubnis für eine
Schusswaffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,–
5.5 Ausstellung einer WBK für Sportschützen
in Fällen des §14 Absatz 4 WaffG . . . . . . . .
81,–
5.6 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
16
Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen
einschließlich der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,–
5.7 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
17
Absatz 2 WaffG für Waffensammler . . . . . .
210,–
bis370,–
5.8 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
17
Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der
vom Waffensammler hinterlassenen WBK
152,–
5.9 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
18
Absatz 2 WaffG für Waffen und Munitions-
sachverständige nach Verwaltungsaufwand
210,–
bis370,–
5.10 Ausstellung einer WBK in Fällen des §
20
Absatz 1 WaffG für Erben einschließlich
der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe
73,–
5.11 Ausstellung einer WBK in den Fällen der
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3
Nummer 1.1 WaffG (ohne Bedürfnisprü-
fung) einschließlich Eintragung eines Vor-
eintrages für eine Waffe . . . . . . . . . . . . . . . .
52,–
6 Ausstellung von Folgedokumenten, Eintra-
gungen in eine WBK und Korrekturen
einer WBK
6.1 Ausstellung eines Folgedokuments für eine
bereits vorhandene WBK in Fällen des §10
Absatz 1, §10 Absatz 2 Satz 2, §13 Absatz 3,
§14 Absatz 4, §20 WaffG . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
6.2 Ausstellung eines Folgedokumentes für
eine bereits vorhandene WBK in Fällen der
§§17 und 18 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
Aufwendungen werden als besondere Aus-
lagen erhoben.
6.3Eintragung einer Berechtigung zum
Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits
ausgestellte WBK (Voreintrag) . . . . . . . . . .
Gebühr
in Höhe der
jeweiligen
Gebühr für
die Ausstel-
lung der
WBK
6.4 Eintragung einer Waffe in die WBK gemäß
§10 Absatz 1a WaffG,
§13 Absatz 3 Satz 2 WaffG,
§14 Absatz 4 Satz 2 WaffG,
§20 Absatz 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
6.5Korrekturen in Erlaubnisdokumenten,
wenn der Anlass nicht durch Behörden
verursacht wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
7 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für
ein in Verlust geratenes oder unleserliches
waffenrechtliches Dokument . . . . . . . . . . . .
Gebühr
in Höhe der
jeweiligen
Gebühr für
die Ausstel-
lung des
Dokuments
8 Ausstellung einer WBK nach §10 Absatz 2
WaffG
8.1Ausstellung einer Vereins-WBK ein-
schließlich der Erwerbserlaubnis für die
erste Schusswaffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
81,–
8.2 Eintragung oder Änderung der verantwort-
lichen Person für vereinseigene Schusswaf-
fen in eine WBK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
8.3 Eintragung einer weiteren Person in eine
bereits vorhandene WBK nach §
10 Ab-
satz 2 Satz 1 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
9 Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von
Munition nach §10 Absatz 3 WaffG
9.1 Eintragung der Berechtigung zum Muni
tionserwerb nach §
10 Absatz 3 Satz 1
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
9.2
Ausstellung eines Munitionserwerbs-
scheins einschließlich der Eintragung einer
Berechtigung zum Munitionserwerb nach
§10 Absatz 3 Satz 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . .
52,–
9.3 Ausstellung eines Munitionserwerbsschei-
nes für Waffen- und Munitionssammler in
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Anlage
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 24. Juni 2016
240 HmbGVBl. Nr. 24
Fällen des §17 Absatz 2 WaffG einschließ-
lich der Eintragung einer Berechtigung
zum Munitionserwerb . . . . . . . . . . . . . . . . .
160,–
bis320,–
9.4 Eintragung einer Berechtigung zum Muni-
tionserwerb in einen Munitionserwerbs-
schein für Waffen- und Munitionssammler
in Fällen des §17 Absatz 2 WaffG . . . . . . . .
160,–
bis
320,–
9.5 Ausstellung eines Munitionserwerbsschei-
nes für Waffen- und Munitionssachverstän-
dige in Fällen des §18 Absatz 2 WaffG ein-
schließlich der Eintragung einer Berechti-
gung zum Munitionserwerb . . . . . . . . . . . . .
160,–
bis320,–
9.6 Eintragung einer Berechtigung zum Muni-
tionserwerb für Waffen- und Munitions-
sachverständige in Fällen des §18 Absatz 2
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
9.7 Eintragung einer Berechtigung zum Muni-
tionserwerb in einen Munitionserwerbs-
schein in den Fällen des §
18 Absatz 2
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
10 Erlaubnis zum Führen einer Waffe nach
§10 Absatz 4 WaffG
10.1 Ausstellung und Verlängerung eines Waf-
fenscheins für gefährdete Personen in
Fällen des §
19 WaffG nach §
10 Absatz 4
Sätze 1 und 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
bis290,–
10.2 Ausstellung und Verlängerung eines Waf-
fenscheins für Bewachungsunternehmer
und ihr Bewachungspersonal in Fällen des
§28 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
bis290,–
10.3 Ausstellung eines kleinen Waffenscheins
nach §10 Absatz 4 Satz 4 WaffG . . . . . . . . .
52,–
11 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von
Schießstätten nach §10 Absatz 5 WaffG . . .
30,–
bis340,–
12 Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflich-
tigen Schusswaffen oder erlaubnispflichti-
ger Munition nach §11 WaffG . . . . . . . . . . .
46,–
13 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaub-
nispflichten nach §12 Absatz 5 WaffG . . . .
30,–
bis230,–
14 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot
nach §14 Absatz 2 Satz 3 WaffG . . . . . . . . .
56,–
15 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach §14
Absatz 3 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
87,–
16 Bewilligungen und Erlaubnisse zum Füh-
ren einer Waffe und zum Schießen zur
Brauchtumspflege nach §16 WaffG
16.1 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen
von Waffen nach §16 Absatz 2 WaffG . . . .
101,–
16.2Erlaubnis zum Schießen außerhalb von
Schießstätten nach §16 Absatz 3 WaffG . . .
101,–
17 Umschreibung einer WBK nach Änderung
des Sammelthemas nach §
17 Absatz 2
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
210,–
bis370,–
18 Eintragung beziehungsweise Austragung
der Sicherung einer Schusswaffe nach §
20
Absatz 6 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
19 Zulassung einer Ausnahme von der Blok-
kierpflicht je Waffe einer Sammlung nach
§20 Absatz 7 Satz 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . .
30,–
20 Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von Schusswaffen
oder Munition oder zum Handel mit
Schusswaffen oder Munition nach §
21
Absatz 1 WaffG, auch als Stellvertreter
erlaubnis nach §21a WaffG . . . . . . . . . . . . .
270,–
bis2.700,–
21 Bewilligung von Fristverlängerungen nach
§21 Absatz 5 Satz 2 WaffG auch in Verbin-
dung mit §21a WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis170,–
22 Anordnung einer Kennzeichnung nach
§25 Absatz 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,–
23 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Her-
stellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von
Schusswaffen nach §26 Absatz 1 WaffG . . .
100,–
bis280,–
24 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesent
lichen Änderung einer Schießstätte ohne
Abnahmeprüfung nach §27 Absatz 1 WaffG
24.1 Ortsfeste Schießstätte . . . . . . . . . . . . . . . . . .
150,–
bis370,–
24.2 Ortsveränderliche Schießstätte . . . . . . . . . .
80,–
bis210,–
25 Zulassung einer Ausnahme vom Mindest
alter nach §27 Absatz 4 WaffG . . . . . . . . . .
52,–
26 Zustimmung zur Überlassung von Schuss-
waffen und Munition an Wachpersonen
nach §28 Absatz 3 WaffG . . . . . . . . . . . . . . .
52,–
27 Bescheinigungen oder Änderungen von
Bescheinigungen in den Fällen des §
28
WaffG
27.1 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in
einen Waffenschein nach §
28 Absatz 4
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
27.2 Eintragung oder Änderung der verantwort-
lichen Person für Schusswaffen in eine
WBK in den Fällen des §28 WaffG . . . . . .
30,–
28 Waffenrechtliche Genehmigungen und Be
scheinigungen für maritime Bewachungs-
aufgaben nach §28a Absatz 1 WaffG
28.1 Waffenrechtliche Genehmigung maritimer
Bewachungsaufgaben mit Nebenbestim-
mungen (Grundbescheid ohne WBK) . . . .
280,–
bis2.900,–
28.2
Ausstellung einer Bescheinigung über
geprüfte Wachpersonen, je Wachperson . . .
64,–
28.3 Eintragung oder Änderung der verantwort-
lichen Person für Schusswaffen in eine
WBK . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64,–
29 Verbringen von Waffen oder Munition in
den, durch den oder aus dem Geltungs
bereich des Waffengesetzes nach §
29, §
30
Absätze 1 und 2 und §31 Absatz 1 WaffG
29.1 Erlaubnis zum Verbringen . . . . . . . . . . . . .
20,–
bis200,–
29.2 Verlängerung der Geltungsdauer der Er
laubnis nach Nummer 29.1 . . . . . . . . . . . . .
20,–
30 Allgemeine Erlaubnis nach §
31 Absatz 2
WaffG zum Verbringen von Schusswaffen
oder Munition zu Waffenhändlern in einen
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 24. Juni 2016 241
HmbGVBl. Nr. 24
Staat der Europäischen Union durch
In
haber einer Erlaubnis nach §21 WaffG
40,–
bis190,–
31 Europäischer Feuerwaffenpass (EFP) nach
§32 WaffG
31.1 Verlängerung der Geltungsdauer des EFP
oder der Einzelgenehmigung des EFP nach
§32 Absatz 1 Satz 2 WaffG . . . . . . . . . . . . . .
20,–
31.2 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen
oder Munition in die oder durch die Bun-
desrepublik Deutschland durch den Inha-
ber eines von einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union ausgestellten EFP . . .
30,–
31.3 Ausstellung eines EFP einschließlich der
Eintragung der Waffen nach §
32 Absatz 6
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
31.4Ausstellung eines Folgedokuments für
einen bereits vorhandenen EFP . . . . . . . . .
30,–
31.5 Eintragung oder Streichung einer Schuss-
waffe oder mehrerer Schusswaffen in den
oder aus dem EFP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
20,–
31.6 Änderung von sonstigen Eintragungen im
EFP . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
32 Eintragung des Überlassens einer Schuss-
waffe nach §34 Absatz 2 WaffG . . . . . . . . . .
30,–
Die Eintragung des Überlassens zum
Zwecke der Vernichtung der Schusswaffe
erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbe-
stand vollständig aufgelöst wird.
33 Ausnahmegenehmigung vom Verbot des
Vertriebs oder des Überlassens von Waffen
oder Munition insbesondere im Reise
gewerbe, auf Messen und Märkten nach
§35 Absatz 3 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
52,–
34 Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Aufbewahrung von Waffen und Munition
nach §36 WaffG
34.1 Durchgeführte Kontrolle von Maßnahmen
zur sicheren Aufbewahrung erlaubnis-
pflichtiger Schusswaffen, Munition oder
verbotener Waffen am Aufbewahrungsort
nach §36 Absatz 3 WaffG . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis340,–
34.2 Anordnung eines höheren Sicherheitsstan-
dards bei der Aufbewahrung nach §
36
Absatz 6 WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50,–
bis340,–
35 Sicherstellung oder Einziehung und Ver-
wertung von Gegenständen nach Anzeige
der Inbesitznahme nach §
37 Absatz 1
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
280,–
bis890,–
Von der Erhebung der Gebühr kann im
Einzelfall aus Gründen der Billigkeit insbe-
sondere bei der freiwilligen Abgabe von
Waffen oder Munition ganz oder teilweise
abgesehen werden.
36 Betriebsprüfung nach §39 Absatz 2 WaffG
bei Waffenherstellung, Handel, Schieß
stätten oder Bewachungsunternehmen . . . .
90,–
bis340,–
37 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder
Munition sowie Erlaubnisscheinen oder
Ausnahmebewilligungen nach §
39 Ab-
satz 3 WaffG, wenn der Betroffene hierfür
den Anlass gegeben hat . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
bis200,–
38 Sicherstellung einer oder mehrerer ver
botener Waffen nach §
40 Absatz 5 Satz 2
WaffG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis230,–
39 Anordnung oder Aufhebung eines Besitz-
oder Erwerbsverbots von Waffen und
Munition nach §41 WaffG . . . . . . . . . . . . . .
220,–
bis510,–
40 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des
Führens von Waffen bei öffentlichen Ver-
anstaltungen nach §42 Absatz 2 WaffG . . .
60,–
bis220,–
41 Widerruf oder Rücknahme waffenrecht
licher Erlaubnisse nach §
45 WaffG, wenn
der Berechtigte Anlass zu der Maßnahme
gegeben hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
280,–
bis610,–
42 Weitere Maßnahmen nach §46 WaffG
42.1 Sicherstellung von Waffen und Munition,
die ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen eines Verbots besessen werden
nach §
46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2
oder Absatz 4 Satz 1 WaffG . . . . . . . . . . . . .
100,–
bis230,–
42.2 Einziehung und Verwertung oder Vernich-
tung sichergestellter Waffen und Munition
nach §46 Absatz 5 Satz 1 WaffG . . . . . . . . .
100,–
bis230,–
Abschnitt 2
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2123), zuletzt geändert am 17. Oktober
2012 (BGBl. I S. 2698), in der jeweils gel-
tenden Fassung
43 Abnahme der Sachkundeprüfung nach §
2
AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
80,–
bis390,–
44 Anerkennung des Nachweises der Sach-
kunde nach §3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
44.1 Anerkennung von Sachkundelehrgängen . .
280,–
bis2900,–
44.2 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils
einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder
Wasserfahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
45 Zulassung von Ausnahmen von den
Beschränkungen des Schießbetriebes nach
§9 Absatz 2 AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis230,–
46 Untersagung der Ausübung der Aufsicht
nach §10 Absatz 4 AWaffV . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis230,–
47 Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen
einer Schießstätte nach §
12 Absatz 1
AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
140,–
bis970,–
48 Untersagung der Benutzung der Schieß-
stätte nach §12 Absatz 2 AWaffV . . . . . . . .
60,–
bis230,–
49 Zulassung einer gleichwertigen oder
ab
weichenden Aufbewahrung von Waffen
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Freitag, den 24. Juni 2016
242 HmbGVBl. Nr. 24
und Munition nach §
13 Absätze 5 bis 8
AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis330,–
50 Zulassung einer abweichenden Aufbewah-
rung von Waffen und Munition nach §
14
AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60,–
bis330,–
51 Zulassung einer Ausnahme nach §
20
Absatz 4 AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
52 Gestattung der Teilnahme an einem Lehr-
gang im Verteidigungsschießen nach §
23
Absatz 2 AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
30,–
53 Untersagung von Lehrgängen und Übun-
gen im Verteidigungsschießen, sowie
Anordnung der einstweiligen Einstellung
der Lehrgänge oder des Schießbetriebes
nach §25 AWaffV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
170,–
bis280,–
Abschnitt 3
Sonstige Amtshandlungen
54 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere
Prüfungen und Untersuchungen, die im
Interesse oder auf Veranlassung des
Ge
bührenschuldners vorgenommen wer-
den, wenn nicht aus Gründen des öffent
lichen Interesses von einer Gebühren
erhebung abgesehen wird . . . . . . . . . . . . . .
30,–
bis1.600,–
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Gebühren-
Nummer Gebührentatbestand satz in Euro
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
für das Wintersemester 2016/2017
Vom 15. Juni 2016
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 23. Mai 2016
(HmbGVBl. S. 205, 207), in Verbindung mit §
2 Absatz 1
des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004
(HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013
(HmbGVBl. S. 389, 398), sowie Nummer 1 des Einzigen Para-
graphen der Verordnung zur Weiterübertragung der Ver
ordnungsermächtigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 103), geändert am 29. September 2015
(HmbGVBl. S. 250, 251), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) In den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Studien
gängen bestehen im Wintersemester 2016/2017 Zulassungs
beschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden für das Wintersemester 2016/2017 die in
der Anlage 1 aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester
festgesetzt.
(3) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Studiengänge wer-
den Zulassungszahlen für das zweite und die höheren Fach
semester (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Die Auffüllgrenzen lei-
ten sich unter Berücksichtigung des Schwundes ab aus der
ursprünglich für das erste Fachsemester festgesetzten Zulas-
sungszahl. Neuaufnahmen zum Weiterstudium im zweiten
oder einem höheren Fachsemester erfolgen nur in dem Maße,
wie die Zahl der im jeweiligen Fachsemester eingeschriebenen
Studierenden unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt.
Bewerberinnen und Bewerber für das zweite oder ein höheres
Fachsemester können daher nur nach Maßgabe frei werdender
oder, wenn Studienplätze im ersten Fachsemester nicht voll-
ständig vergeben wurden, noch freier Studienplätze im Rah-
men der in der Anlage 1 jeweils ausgewiesenen Ausbildungs
kapazitäten zugelassen werden.
Hamburg, den 15. Juni 2016.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung
und Gleichstellung
Freitag, den 24. Juni 2016 243
HmbGVBl. Nr. 24
Anlage 1
Nr. Studienfach Abschluss
Zulassungen in das
erste Fachsemester
1. Bachelor-Studiengänge
1.01 Angewandte Informatik Bachelor of Science 49
1.02 Außenwirtschaft / Internationales Management Bachelor of Science 38
1.03 Bibliotheks- und Informationsmanagement Bachelor of Arts 62
1.04 Bildung und Erziehung in der Kindheit Bachelor of Arts 60
1.05 Biotechnologie Bachelor of Science 50
1.06 Dualer Studiengang Pflege Bachelor of Arts 40
1.07 Elektrotechnik und Informationstechnik Bachelor of Science 117
1.08 Fahrzeugbau Bachelor of Engineering 87
1.09 Flugzeugbau Bachelor of Engineering 61
1.10 Gefahrenabwehr / Hazard Control Bachelor of Engineering 27
1.11 Gesundheitswissenschaften Bachelor of Science 27
1.12 Information Engineering Bachelor of Science 45
1.13 Interdisziplinäre Gesundheitsversorgung und
Management
Bachelor of Science 50
1.14 Internationale Wirtschaft und Außenhandel Bachelor of Science 45
1.15 Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre Bachelor of Science 39
1.16 Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre Bachelor of Science 38
1.17 Maschinenbau / Energie- und Anlagensysteme Bachelor of Science 46
1.18 Maschinenbau / Entwicklung und Konstruktion Bachelor of Science 47
1.19 Maschinenbau (Fertigungstechnik) Bachelor of Engineering 45
1.20 Mechatronik Bachelor of Science 40
1.21 Media Systems Bachelor of Science 24
1.22 Medientechnik Bachelor of Science 43
1.23 Medien und Information Bachelor of Arts 57
1.24 Medizintechnik / Biomedical Engineering Bachelor of Science 51
1.25 Ökotrophologie Bachelor of Science 59
1.26 Produktionstechnik und -management Bachelor of Science 46
1.27 Regenerative Energiesysteme und Energie-
management Elektro- und Informationstechnik
Bachelor of Science 45
1.28 Soziale Arbeit Bachelor of Arts 192
1.29 Technische Informatik Bachelor of Science 49
1.30 Umwelttechnik Bachelor of Science 47
1.31 Verfahrenstechnik Bachelor of Science 43
1.32 Wirtschaftsinformatik Bachelor of Science 43
2. Master-Studiengänge
2.01 Automatisierung Master of Science 14
2.02 Berechnung und Simulation im Maschinenbau Master of Science 10
2.03 Design Master of Arts 57
2.04 Fahrzeugbau Master of Science 29
2.05 Flugzeugbau Master of Science 28
2.06 Food Science Master of Science 25
2.07 Health Sciences Master of Science 20
2.08 Informatik Master of Science 23
2.09 Information, Medien, Bibliothek Master of Arts 25
2.10 Informations- und Kommunikationstechnik Master of Science 8
2.11 International Business Master of Science 20
2.12 International Logistics and Management Master of Science 22
2.13 Medizintechnik / Biomedical Engineering Master of Science 10
2.14 Mikroelektronische Systeme Master of Science 13
2.15 Nachhaltige Energiesysteme im Maschinenbau Master of Science 10
2.16 Pharmaceutical Biotechnology Master of Science 10
2.17 Produktionstechnik und -management Master of Science 10
2.18 Renewable Energy Systems Master of Engineering 25
2.19 Soziale Arbeit Master of Arts 24
Anlage 1
Freitag, den 24. Juni 2016
244 HmbGVBl. Nr. 24
Anlage 2
Nr. Studienfach
Zulassungen in höhere Fachsemester (FS)
2.
FS
3.
FS
4.
FS
5.
FS
6.
FS
7.
FS
8.
FS
1. Bachelor-Studiengänge
1.01 Außenwirtschaft / Internationales Management 39 38 35 37 35 35
1.02 Bekleidung Technik und Management 0 31 0 28 0 29
1.03 Bildung und Erziehung in der Kindheit 0 75 0 144 0 55
1.04 Elektro- und Informationstechnik 58 97 44 76 35 63
1.05 Illustration 32 0 29 0 31 0
1.06 Kommunikationsdesign 69 0 58 0 61 0
1.07 Logistik / Technische Betriebswirtschaftslehre 38 36 34 33 32 31
1.08 Marketing / Technische Betriebswirtschaftslehre 38 37 35 37 35 34
1.09 Media Systems 23 19 19 41 17
1.10 Medientechnik 41 38 36 37 32 31
1.11 Modedesign Kostümdesign Textildesign 56 0 55 0 50 0
1.12 Ökotrophologie 57 57 54 54 49
1.13
Regenerative Energiesysteme und Energie-
management Elektro- und Informationstechnik
0 41 0 34 0 26
1.14 Soziale Arbeit 0 268 0 281 0 184
2. Master-Studiengänge
2.01 Automatisierung 14 12
2.02 Design 0 58
2.03 Food Science 0 20 0
2.04 Informations- und Kommunikationstechnik 7 7
2.05 International Business 0 20
2.06 International Logistics and Management 0 22
2.07 Marketing und Vertrieb 23 0
2.08 Mikroelektronische Systeme 0 13
2.09
Multichannel Trade Management in
Textile Business
24 0
2.10 Zeitabhängige Medien / Sound-Vision-Games 40 0
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Anlage 2
