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Neununddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 215

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg und des Gesetzes über das Notarversorgungswerk
Hamburg
3032-3, 3030-2

Seite 216

Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
341-1

Seite 218

Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
111-3

Seite 218

Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 219

Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
2170-5-2

Seite 220

DIENSTAG, DEN27. JUNI
215
HmbGVBl. Nr. 24 2023
Tag I n h a l t Seite
26. 5. 2023 Neununddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
13. 6. 2023 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechts­
anwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg und des Gesetzes über das Notarversorgungswerk
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216
3032-3, 3030-2
13. 6. 2023 Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe . . . . . . . 218
341-1
13. 6. 2023 Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen . . . . . . . . 218
111-3
15. 6. 2023 Vierunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219
20. 6. 2023 Zweite Verordnung zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220
2170-5-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Neununddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 26. Mai 2023
Auf Grund von §
8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen:
1. ,,Family and Fitness Day“ bei Möbel Höffner,
2. ,,Inklusion und Integration“ bei IKEA Schnelsen,
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den27. Juni 2023
216 HmbGVBl. Nr. 24
3.
,,Integrations- & Inklusionstag – Tauschbörse in Eimsbüt-
tel“ – Osterstraßen e.V.,
4. ,,Tibargfest“ – AG Tibarg e.V.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130,
2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1,
3.
Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178/79 bis 189, Emilien-
straße 21 und 24, Heußweg 20 bis 52/25 bis 41, sowie Karl-
Schneider-Passage, Schwenckestraße 30 bis 34, Hellkamp
16 bis 26 und 15 bis 27, Schopstraße 4 bis 10, Methfessel-
straße 60 bis 66 und 51 bis 61,
4.
Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5/Wendloh-
straße 13 sowie Zum Markt 1 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 26. Mai 2023.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg
und des Gesetzes über das Notarversorgungswerk Hamburg
Vom 13. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
in der Freien und Hansestadt Hamburg
Das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 21. November 2000 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt
geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), wird wie
folgt geändert:
1. In §1 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ,,Vermögen“ durch das
Wort ,,Sicherungsvermögen“ ersetzt und die Textstelle
,,§124 Absatz 1 und“ gestrichen.
2. §3 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,Mitglieder der Hanseati-
schen Rechtsanwaltskammer sind“ durch die Textstelle
,,Personen, die von der Hanseatischen Rechtsanwaltskam-
mer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufge-
nommen wurden, sind“ ersetzt.
2.2 In Absatz 2 wird die Textstelle ,,Kammermitglieder, die“
durch die Textstelle ,,Personen, die von der Hanseatischen
Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
oder von ihr aufgenommen wurden und die“ ersetzt.
3. §6 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 4 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Zwecke“ die
Textstelle ,,und zum Zweck der Erteilung von Auskünften
an öffentliche Stellen nach Absatz 6″ eingefügt.
3.2 Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher
Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1. die derzeitige Anschrift,
2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
Dienstag, den27. Juni 2023 217
HmbGVBl. Nr. 24
3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie
die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das
Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das
Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet,
wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Über-
mittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem
Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede nach
Satz 1 erteilte Auskunft erhebt das Versorgungswerk eine
Gebühr von 10,20 Euro. Die Vorschriften der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023
(HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung blei-
ben unberührt.“
4. In §7 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Versor-
gungswerks Gutachten zur Überprüfung der Einhaltung
der Anlagegrundsätze nach §1 Absatz 4 Satz 2 in Auftrag
geben, deren Kosten von dem Versorgungswerk zu tragen
sind. Abschriften der Gutachten sind dem Versorgungs-
werk auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über das Notarversorgungswerk Hamburg
Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom
19. März 1991 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
15. November 2011 (HmbGVBl. S. 502), wird wie folgt geän-
dert:
1. In §1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Das Sicherungsvermögen des Versorgungswerks ist,
soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben
bereitzuhalten ist, gemäß den Anlagegrundsätzen des §215
des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 31. Mai 2023 (BGBl. I
Nr. 140 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung in Ver-
bindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 769), zuletzt geändert am 10. Juli 2020 (BGBl. I
S. 1633, 1634), in der jeweils geltenden Fassung anzule-
gen.“
2. §11 wird wie folgt geändert:
2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
2.2 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher
Befugnis von dem Versorgungswerk Auskunft über
1. die derzeitige Anschrift,
2. den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder
3. den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie
die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber
eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das
Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das
Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet,
wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Über-
mittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem
Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Vorausset-
zungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede nach
Satz 1 erteilte Auskunft erhebt das Versorgungswerk eine
Gebühr von 10,20 Euro. Die Vorschriften der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023
(HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung blei-
ben unberührt.“
3. §12 wird wie folgt geändert:
3.1 Der bisherige Text wird Absatz 1.
3.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
,,Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Versor-
gungswerks Gutachten zur Überprüfung der Einhaltung
der Anlagegrundsätze nach §1 Absatz 3 Satz 2 in Auftrag
geben, deren Kosten von dem Versorgungswerk zu tragen
sind. Abschriften der Gutachten sind dem Versorgungs-
werk auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.“
3.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Nach Feststellung des Jahresabschlusses sind der
zuständigen Behörde der Jahresabschluss und der Bericht
des Abschlussprüfers vorzulegen. Zur Ausübung einer
ordnungsgemäßen Aufsicht ist der zuständigen Behörde in
angemessenen Abständen ferner ein versicherungsmathe-
matischer Bericht vorzulegen.“
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2023.
Der Senat
Dienstag, den27. Juni 2023
218 HmbGVBl. Nr. 24
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
Vom 13. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe
in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128),
zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559,
560), wird wie folgt geändert:
1. In §
1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,Zahnärzte“ die Text-
stelle ,,Psychotherapeuten,“ eingefügt.
2. In §2 Absatz 1 Nummer 2 wird die Textstelle ,,Hamburgi-
schen Kammer für Psychologische Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten“ durch die Wörter ,,Psychothera-
peutenkammer Hamburg“ ersetzt.
3. In §6 Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,35″ durch die Zahl ,,30″
ersetzt.
4. In §34 Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,50 und 255 Euro,
für das Beschlussverfahren nach §§3 Absatz 5 Satz 2, 20, 27
Absatz 1 Nummer 1 und §
32 Absatz 3 Satz 1 sowie das
Beschwerdeverfahren nach §25 zwischen 25 und 100 Euro“
durch die Textstelle ,,150 Euro und 1300 Euro, für das
Beschlussverfahren nach §
3 Absatz 5 Satz 2, §
20, §
27
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und §32 Absatz 3 Satz 1 sowie das
Beschwerdeverfahren nach §25 zwischen 75 Euro und 850
Euro“ ersetzt.
5. §35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen
Auslagen, einschließlich der Kosten eines Verteidigers,
können der Freien und Hansestadt Hamburg ganz oder teil-
weise auferlegt werden, soweit der Beschuldigte freigespro-
chen oder das Verfahren eingestellt wird oder ein vom
Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel oder eingelegter
Rechtsbehelf Erfolg hatte. Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn
die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen ist oder
wenn ein anderer Beteiligter als der Beschuldigte ein
Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos eingelegt hat.
Sie können ihr auferlegt werden, soweit ein anderer Betei-
ligter als der Beschuldigte ein Rechtsmittel teilweise erfolg-
los eingelegt hat.“
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2023.
Der Senat
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
Vom 13. Juni 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz, nachdem festgestellt worden ist, dass die
Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung der Freien und Hanse-
stadt Hamburg erfüllt sind:
Die Anlage zum Gesetz über die Wahl zu den Bezirksver-
sammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl.
S. 313, 318), zuletzt geändert am 6. Dezember 2018 (HmbGVBl.
S. 376), wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt Eimsbüttel wird wie folgt geändert:
1.1 Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 4 erhält
folgende Fassung:
,,Stadtteil Lokstedt“.
1.2 Die Wahlkreisbeschreibung zu Wahlkreisnummer 5 erhält
folgende Fassung:
,,Stadtteil Niendorf“.
2. Im Abschnitt Harburg werden in der Wahlkreisbeschrei-
bung zu Wahlkreisnummer 6 die Wörter ,,bis zur Landes-
grenze“ durch die Textstelle ,,gegen den Wahlbezirk
71504, diese nördliche Grenze bis zur Grenze gegen den
Wahlkreis 7″ ersetzt.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2023.
Der Senat
Dienstag, den27. Juni 2023 219
HmbGVBl. Nr. 24
Vierunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 15. Juni 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet.
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in
der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der
Veranstaltungen
1. ,,Inklusion und Integration“,
2. ,,Buntes Altona“,
3. ,,Sommerfest Rissen 2023″.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Mercado Altona-Ottensen, Große Berg-
straße, Neue Große Bergstraße, Paul-Nevermann-Platz,
Ottenser Hauptstraße, Große Rainstraße, Hahnenkamp
und Bahrenfelder Straße,
3. Nummer 3 auf Wedeler Landstraße 14, 34, 41, 42, 43, 49
und 93
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 15. Juni 2023.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den27. Juni 2023
220 HmbGVBl. Nr. 24
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wohn- und Betreuungsbauverordnung
Vom 20. Juni 2023
Auf Grund von §
40 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgi-
schen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt geändert am 4. Oktober
2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verordnet:
Die Wohn- und Betreuungsbauverordnung vom 14. Feb-
ruar 2012 (HmbGVBl. S. 45, 120), geändert am 2. März 2021
(HmbGVBl. S. 118), wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Für pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer konzi-
pierte Wohneinrichtungen sind im Individualbereich und
im Gemeinschaftsbereich mit einem geeigneten hausinter-
nen Notrufsystem auszustatten und es ist ein kabelloser
Internetzugang sicherzustellen, der mindestens die Anfor-
derungen an eine angemessene soziale und wirtschaftliche
Teilhabe im Sinne von §157 Absatz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt
geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166, 1172), erfüllt.“
2. In §19 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Bereits vor dem 28. Juni 2023 in Betrieb genommene
Gebäude oder Gebäudeteile von Wohneinrichtungen der
Pflege, von Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospizen
müssen den Anforderungen an den Zugang zum Internet
nach §
5 Absatz 4 spätestens am 1. Januar 2025 entspre-
chen.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 20. Juni 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).