FREITAG, DEN29. MAI
311
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2020
Tag I n h a l t Seite
19. 5. 2020 Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 105 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311
26. 5. 2020 Dritte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen . 313
221-1-3
28. 5. 2020 Gesetz zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen aus Anlass der Ausbreitung des
Coronavirus SARS-CoV-2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 314
neu: 2035-2, 224-4
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Billstedt 105 für den Geltungs
bereich zwischen Möllner Landstraße, Oststeinbeker Weg, der
vorhandenen Wohnbebauung an der Wegkoppel und den End-
punkten der Straßen Wittdüner Weg und Landjägerstieg
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Möllner Landstraße Ost-, Nord-, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 1168 der Gemarkung Kirchsteinbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 105
Vom 19. Mai 2020
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), geändert am 27. März
2020 (BGBl. I S. 587, 591), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und
3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
4. März 2020 (BGBl. I S. 440), §9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau in der Fassung vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), wird verordnet:
Freitag, den 29. Mai 2020
312 HmbGVBl. Nr. 29
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich-
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im reinen Wohngebiet können Überschreitungen der Bau-
grenzen durch Terrassen um bis zu 3m zugelassen werden.
2. Garagen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen, der überbaubaren Grundstücksflä-
chen sowie der seitlichen Abstandsflächen zulässig.
Geringfügige Abweichungen können ausnahmsweise
zugelassen werden.
3. Für jedes Baugrundstück ist nur eine Grundstückszufahrt
je Wohngebäude zulässig. Die maximale Breite beträgt 3 m.
4. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustel-
len. Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzu-
stellen, sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 10
begrünt werden.
5. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Nebenanlagen, Bodenversiegelungen, Geländeaufhöhun-
gen oder -abgrabungen im Kronenbereich der Bäume
unzulässig.
6. Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absen-
kung des Grundwasserspiegels führen können, sind unzu-
lässig.
7.Das auf den befestigten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken
vollständig zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder
genutzt wird.
8. In Bereichen, die über offene Rinnen entwässert werden,
ist das anfallende Niederschlagswasser dem festgesetzten
Regenrückhaltebecken oberirdisch zuzuleiten.
9. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Wasserwerke GmbH unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten.
10. Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrü-
nung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als
Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit Aus-
nahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für Photovol-
taik, dienen. Mindestens 50 vom Hundert der Dachflä-
chen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind zu begrü-
nen. Dachflächen von Garagen und Carports sind mit
einem mindestens 5
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und zu begrünen.
11. Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis 35 Grad zulässig.
Als Dachdeckung sind, mit Ausnahme der Dächer mit
einer Neigung bis 15 Grad, rote, braune oder schwarze Zie-
gel oder eine nicht glänzende Metalldeckung zu verwen-
den.
12.Dacheindeckungen mit hochglänzenden und glasierten
Oberflächen sind unzulässig, ausgenommen hiervon sind
Sonnenkollektoren und Anlagen für Photovoltaik.
13. Doppelhäuser, Reihenhäuser und Hausgruppen sind als
gestalterische Einheit bezüglich Material und Farbe auszu-
bilden. Die Farbe der Dacheindeckung bei Doppelhäu-
sern, Reihenhäusern und Hausgruppen muss einheitlich
sein.
14. Grundstückseinfriedigungen sind nur in Form von durch-
brochenen Zäunen oder in Form von Hecken zulässig. Zu
den Straßen müssen Einfriedungen in Form von Hecken
aus heimischen Arten erstellt werden. Ausgenommen hier-
von sind die Bereiche mit Erhaltungs- und Anpflanzgebo-
ten sowie notwendige Zufahrten und Zuwegungen zu den
Grundstücken. Zulässig ist auch eine Kombination von
Hecken und durchbrochenen Zäunen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Mai 2020.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 29. Mai 2020 313
HmbGVBl. Nr. 29
Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger
Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 23. Mai 2016 (HmbGVBl. S. 205, 207),
wird wie folgt geändert:
1. §5a erhält folgende Fassung:
,,§5a
Online-Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen, die über ein elektronisches Daten-
fernnetz durchgeführt werden (Online-Veranstaltungen),
werden in entsprechender Anwendung der §§
4 und 5 auf
die Lehrverpflichtung angerechnet. Die Anrechnung setzt
voraus, dass die Lehrveranstaltungen während ihrer Durch-
führung von der Lehrperson aktiv betreut werden. Eine
aktive Betreuung ist insbesondere gegeben, wenn die Lehr-
person die Lehrveranstaltung in direkter Übertragung
abhält oder eine Aufzeichnung zur zeitversetzten Verwen-
dung erstmalig erfolgt, die Lehrperson mit den Studieren-
den während oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammen-
hang mit der Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung
in fachlichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung
der Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Ent-
spricht die zeitliche Belastung der Lehrperson einschließ-
lich Vor- und Nachbereitung nicht mindestens derjenigen
für eine Veranstaltung nach §
4, so wird die Anrechnung
verhältnismäßig vermindert. Die Anrechnung ist auf
25 vom Hundert der Lehrverpflichtung der Lehrperson
begrenzt; die Hochschule kann eine höhere Anrechnung
genehmigen, sofern ein dienstliches Interesse besteht.“
2. In §
10 wird in der Überschrift, Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 jeweils die Textstelle ,,Hamburg-Harburg“ durch
das Wort ,,Hamburg“ ersetzt.
3. §11 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die durchschnittliche Lehrverpflichtung aller Professo-
rinnen und Professoren an den in Satz 1 genannten Hoch-
schulen soll in wissenschaftlichen Fächern jeweils 9 bis 12
Lehrveranstaltungsstunden und in künstlerischen Fächern
jeweils 12 Lehrveranstaltungsstunden betragen.“
4. §12 erhält folgende Fassung:
,,§12
Lehrverpflichtung an der Hochschule
für Angewandte Wissenschaften Hamburg
(HAW Hamburg)
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für Professorinnen
und Professoren im Beamtenverhältnis 18 Lehrveranstal-
tungsstunden. §12 Absatz 9 HmbHG bleibt unberührt.
(2) Für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeiter gilt §10 Absatz 5 entsprechend.“
5. In §18 wird die Textstelle ,,Schwerbehinderter im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046, 1047), zuletzt geändert am 23. April 2004 (BGBl. I
S. 606),“ durch die Textstelle ,,schwerbehinderter Menschen
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am
14. Oktober 2019 (BGBl. I S. 2789, 2812),“ ersetzt.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Vom 26. Mai 2020
Auf Grund von §
34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch-
schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 93), und §1 Num-
mer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392) wird verordnet:
Hamburg, den 26. Mai 2020.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 29. Mai 2020
314 HmbGVBl. Nr. 29
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Artikel 1
Gesetz
über personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen
im Jahr 2020
§1
Wahlzeiten
Die Wahlzeiten für die im Jahre 2020 durchzuführenden
Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretungen und der
besonderen Personalräte nach §
11 Absatz 3 des Hamburgi-
schen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. Dezember
2019 (HmbGVBl. S. 527, 530), enden abweichend von §
19
Absatz 1 und §66 Satz 1 HmbPersVG am 30. November 2020.
§2
Weiterführung der Geschäfte
Die am 1. März 2020 im Amt befindlichen Jugend- und
Auszubildendenvertretungen und besonderen Personalräte
nach §
11 Absatz 3 HmbPersVG führen nach dem Ende ihrer
in §
28 Absatz 3 beziehungsweise §
69 Absatz 3 HmbPersVG
vorgesehenen Amtszeit die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des
Ergebnisses der jeweiligen Wahl nach §
1 fort, längstens bis
zum 30. November 2020.
§3
Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht
Findet eine Wahl in den Fällen der §§
1 oder 2 nach dem
31. Mai 2020 statt, sind hinsichtlich der Zugehörigkeit zu den
in §11 Absatz 3 und §63 HmbPersVG genannten besonderen
Personengruppen die Verhältnisse am 31. Mai 2020 zugrunde
zu legen.
§4
Regeln für die Wahldurchführung
(1) Für im Jahr 2020 durchzuführende Wahlen nach dem
Hamburgischen Personalvertretungsgesetz kann der Wahlvor-
stand eine Briefwahl auch dann beschließen, wenn er dies auf-
grund der besonderen Lage durch die SARS-CoV-2-Pandemie
für angezeigt hält, um eine möglichst umfassende Wahlbeteili-
gung sicherzustellen oder Infektionsrisiken zu vermindern.
(2) Die Durchführung einer Briefwahl nach Absatz 1 kann
vom Wahlvorstand bis zum Tag vor dem Wahltag auch unter
Abweichung von einem bereits bekannt gemachten Wahlaus-
schreiben beschlossen werden. Hierbei kann der Wahlvorstand
auch unter Abweichung von einem bereits bekannt gemachten
Wahlausschreiben einen anderen Zeitraum für die Stimm
abgabe beschließen. Bereits bekannt gemachte Wahlausschrei-
bungen sind entsprechend zu ergänzen und rechtzeitig neu
bekannt zu machen. Für Bekanntmachungen können neben
dem Aushang in der Dienststelle auch elektronische Informa-
tions- und Kommunikationsmittel genutzt werden.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 bleiben bereits getrof-
fene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der
Wahl und eingereichte Wahlvorschläge unberührt.
§5
Abweichende Beschlussfassung in Sitzungen des Personalrats
Die Personalräte und die Jugend- und Auszubildenden
vertretungen können im Zeitraum vom 20. März 2020 bis zum
30. November 2020 Beschlüsse auch im Rahmen einer Bera-
tung fassen, die mittels einer einen gegenseitigen Austausch
ermöglichenden Audio- oder Videoübertragung geführt wird;
die Eintragung in die Anwesenheitsliste erfolgt in diesem Falle
durch Namensaufruf zur Niederschrift. Eine Aufzeichnung
der Sitzungen des Personalrats ist unzulässig.
Artikel 2
Änderung des Hamburgischen Gedenkstättengesetzes
In §19 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 des Hambur-
gischen Gedenkstättengesetzes vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 361) wird jeweils die Textstelle ,,30. Juni“ durch
die Textstelle ,,30. November“ ersetzt.
Gesetz
zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Regelungen
aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 28. Mai 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 28. Mai 2020.
Der Senat
