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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach § 8 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
2330-7-1

Seite 251

Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
800-22-3

Seite 252

DIENSTAG, DEN31. JULI
251
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 29 2018
Tag I n h a l t Seite
24.
7.
2018 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach §
8 des
Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
2330-7-1
24. 7. 2018 Dritte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 252
800-22-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Festlegung der Einkommensgrenzen nach §8
des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
Vom 24. Juli 2018
Auf Grund von §
8 Absatz 3 des Hamburgischen Wohn-
raumförderungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl.
S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
wird verordnet:
In §
1 Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung der Ein
kommensgrenzen nach §
8 des Hamburgischen Wohnraum
förderungsgesetzes vom 1. April 2008 (HmbGVBl. S. 136) wird
die Zahl ,,30″ durch die Zahl ,,45″ ersetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Juli 2018.
Dienstag, den 31. Juli 2018
252 HmbGVBl. Nr. 29
§1
Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom
16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160), zuletzt geändert am 14. Juli
2015 (HmbGVBl. S. 177), wird wie folgt geändert:
1. §2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1 In Nummer 1 wird die Textstelle ,,, 45b, 123 und §
124
Absatz 2″ durch die Textstelle ,,und 45b“ und die Text-
stelle ,,des §
61″ durch die Textstelle ,,der §§
64b, 64i
und 66″ ersetzt.
1.1.2 In Nummer 2 wird die Textstelle ,,des §
41″ durch die
Textstelle ,,der §§
41 und 45b“ und die Textstelle ,,des
§61″ durch die Textstelle ,,der §§64g, 64i und 66″ ersetzt.
1.1.3 In Nummer 3 wird die Textstelle ,,des §
42″ durch die
Textstelle ,,der §§
42 und 45b“ und die Textstelle ,,des
§61″ durch die Textstelle ,,der §§64h, 64i und 66″ ersetzt.
1.1.4 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,des §
61″ durch die
Textstelle ,,der §§64h, 64i, 65 und 66″ ersetzt.
1.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1.2.1 In Nummer 3 wird hinter der Bezeichnung ,,SGB XI“
die Textstelle ,,und §64c SGB XII“ eingefügt.
1.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle ,,sozialen Betreuung
gemäß §87b“ durch die Textstelle ,,Betreuung und Akti-
vierung gemäß §43b“ ersetzt.
1.3 In Satz 3 wird die Textstelle ,,20. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2751, 2755),“ durch die Textstelle ,,21. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung“
ersetzt.
2. In §4 Absatz 7 wird die Textstelle ,,Ende eines Kalender-
jahres, erstmals bis zum 31. Dezember 2014,“ durch die
Textstelle ,,31. März des Folgejahres“ ersetzt.
3. §5 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden hinter dem Wort
,,tariflicher“ die Wörter ,,Zeitzuschläge und“ eingefügt.
3.2 In Absatz 2a wird hinter der Textstelle ,,Absatz 2″ die
Textstelle ,,Satz 1″ eingefügt.
3.3 In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort ,,Schichtzulagen“
durch die Wörter ,,Zeitzuschläge und Zulagen“ ersetzt.
4. In §
10 Absatz 2 Satz 2 werden hinter den Wörtern
,,Berücksichtigung von“ die Wörter ,,tariflichen Zeit
zuschlägen und“ eingefügt.
5. §11 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden hinter dem Wort
,,tariflicher“ die Wörter ,,Zeitzuschläge und“ eingefügt.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 3 wird das Wort ,,wird“ durch das Wort ,,kann“
und wird die Textstelle ,,, soweit es nicht mit fälligen
Ausgleichbeträgen und Zinsen verrechnet werden kann“
durch das Wort ,,werden“ ersetzt.
5.2.2 In Satz 4 wird die Textstelle ,,gemäß §9 Absatz 3″ gestri-
chen.
6. In §12 Absatz 2 wird das Wort ,,Übersteigen“ durch das
Wort ,,Übersteigt“ ersetzt.
7. In §15 Absatz 2 erster Halbsatz wird die Textstelle ,,Die
beliehene Stelle überprüft mindestens alle zwei Jahre,
erstmals spätestens bis zum 31. Dezember 2015″ durch
die Textstelle ,,Die beliehene Stelle überprüft jährlich
bis zum 31. März des Jahres“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Altenpflegeumlageverordnung
Vom 24. Juli 2018
Auf Grund von §25 Absatz 2 Satz 2 des Altenpflegegesetzes
(AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I
S. 1691), zuletzt geändert am 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581,
2611), §9b des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung
in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom
21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am
15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), und §1 Absatz 3
des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen
Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Aus
bildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und
Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44),
zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Juli 2018.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).