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Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64

Seite 13

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HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 3 FREITAG, DEN 16. JANUAR 2015
Tag I n h a l t Seite
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
für den Geltungsbereich östlich Am Botterbarg und Borndiek,
Landesgrenze, südlich Böttcherkamp, westlich Katerwohrd
und Grönenweg, nördlich Rugenfeld und Osdorfer Landstraße
(Bezirk Altona, Ortsteile 220, 221 und 225) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Am Botterbarg ­ Borndiek ­ Westgrenze des Flurstücks 940
der Gemarkung Osdorf ­ Landesgrenze ­ Böttcherkamp ­ Ost-
grenzen der Flurstücke 5573, 4785, 4786 und 5219, Südgrenze
des Flurstücks 5219 der Gemarkung Osdorf ­ Katerwohrd ­
Feldweg 55 ­ Grönenweg (Flurstück 5782) ­ Südgrenze des
9. 1. 2015 Verordnung über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64
Vom 9. Januar 2015
Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748), in Verbindung mit § 3
Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013
(HmbGVBl. S. 306), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit § 9 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3185), § 9 Absatz 4 des Hambur-
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember
2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), § 81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014
(HmbGVBl. S. 33), § 15 des Denkmalschutzgesetzes vom
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142) sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3
und § 4 Nummern 2 und 3 der Weiterübertragungsverord-
nung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird ver-
ordnet:
Freitag, den 16. Januar 2015
14 HmbGVBl. Nr. 3
Flurstücks 1041, Ostgrenze des Flurstücks 1033 der Gemar-
kung Osdorf ­ Rugenfeld ­ Osdorfer Landstraße.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach § 10 Absatz 4 des Baugesetzbuchs werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder-
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten-
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht-
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss
an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.
2. Bei dem Gebäude Am Osdorfer Born 38 (Flurstück 4662
der Gemarkung Osdorf) sind die Wohn- und Schlafräume
durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen; sofern die Anord-
nung der im ersten Halbsatz genannten Räume an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen-
wänden und Dächern des Gebäudes geschaffen werden.
3. Auf den als private Grünfläche ,,Freibad“ festgesetzten
Flächen sind nur die für den Betrieb eines Freibades erfor-
derlichen baulichen Anlagen zulässig.
4. Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grund-
fläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen,
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, soweit diese
betrieblich erforderlich sind.
5. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen
nur innerhalb der mit ,,(A)“ bezeichneten Baugrenzen
und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen
Betrieb notwendig sind, zulässig.
6. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche
Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzuläs-
sig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen
sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten
können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen inner-
halb der mit ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Flächen zuge-
lassen werden. Auf der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche kön-
nen ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.
7. Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu-
und Strohballen oder Silage außerhalb der mit ,,(C)“
bezeichneten Flächen unzulässig.
8. Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage und
Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von Reit-
bahnen außerhalb der mit ,,(E)“ bezeichneten Flächen
unzulässig.
9. Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme der
Flurstücke 4950, 6328 und 5788 der Gemarkung Osdorf
und auf den privaten Grünflächen sind Baumschul- und
Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.
10. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur bis
zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feld-
hecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 1,50 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.
11. Auf den mit ,, “ als Dauergrünland bezeichneten Flächen
für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung
zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es
ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.
12. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeich-
neten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerver-
kehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
13. Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten
Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang
der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehöl-
zen unzulässig.
14. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern dicht
zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor Weidetieren
zu schützen.
15. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträu-
chern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.
16. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine
Beweidung, Bodenbearbeitung, Düngung oder Behand-
lung mit Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von
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HmbGVBl. Nr. 3
mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölz-
stämme und mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.
17. Im allgemeinen Wohngebiet sind als Einfriedung an
öffentlichen Wegen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für
Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
18. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu
versickern oder in Rückhalteteiche einzuleiten; Geh-
und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in einem
wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.
19. Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
wicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
19.1 Auf den mit ,, “ bezeichneten Flächen ist extensives
Grünland zu entwickeln und zu erhalten. Auf den
Flächen sind der Einsatz von Dünge- und Pflanzen-
schutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Boden-
drainagen sowie ein Umbruch unzulässig. In der Zeit
vom 15. November bis 15. Juni ist eine Beweidung und in
der Zeit vom 15. März bis 15. Juni ist eine maschinelle
Bearbeitung der Flächen unzulässig. In der Zeit vom
15. September bis 15. Oktober ist ein Pflegeschnitt
durchzuführen. Sofern eine Beweidung stattfindet, sind
die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite
von 2 m abzuzäunen. Zum Schutz und zur Entwicklung
der Kiebitzpopulation ist die Teilfläche der Flurstücke
1048 und 1049 der Gemarkung Osdorf dauerhaft mit
einem Wildschutzzaun einzuzäunen und es können auf
dieser Teilfläche Ausnahmen von diesen Festsetzungen
zugelassen werden.
19.2 Auf den mit ,, “ bezeichneten Flächen sind einheimi-
sche Bäume und Sträucher fachgerecht anzupflanzen und
dauerhaft als naturnaher Wald zu erhalten.
19.3 Auf den mit ,, “ bezeichneten Flächen ist ein Still-
gewässer mit naturnahem Uferbereich herzustellen und
dauerhaft zu erhalten.
20. Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außen-
wände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz
herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner
Farbe zulässig.
21. Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und
45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung
oder als Reetdach zulässig.
22. Der als Grabungsschutzgebiet bezeichnete Bereich ist
nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieser
Verordnung unterstellt.
§ 3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
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Hamburg, den 9. Januar 2015.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 16. Januar 2015
16 HmbGVBl. Nr. 3
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,­ Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).