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Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Hamburgisches Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz – HmbVHMPG)
neu: 806-25

Seite 315

Siebente Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
2126-15

Seite 319

DIENSTAG, DEN9. JUNI
315
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2020
Tag I n h a l t Seite
2. 6. 2020 Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeits-
prüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Hamburgisches Verhältnismäßigkeitsprüfungs-
gesetz ­ HmbVHMPG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315
neu: 806-25
8. 6. 2020 Siebente Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung . . . . . 319
2126-15
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung beim Erlass von Vor-
schriften, die die Aufnahme oder Ausübung eines in den Gel-
tungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L
255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L
33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115, 2015 Nr. L 177 S. 60, 2015 Nr.
L 268 S. 35, 2016 Nr. L 95 S. 20), zuletzt geändert am 16. Januar
2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), fallenden Berufs oder einer
bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, einschließlich
des Führens einer Berufsbezeichnung und der im Rahmen
dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten.
(2) Als Vorschriften im Sinne von Absatz 1 gelten Gesetze
und Rechtsverordnungen sowie Verwaltungsvorschriften und
sonstige Rechtsnormen, die von Kammern oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechts erlassen werden, welche auf
Grund von Landesrecht über die Befugnis zur Rechtsetzung
verfügen.
(3) Die Anwendung ist ausgeschlossen, sofern Vorschriften
der Umsetzung eines gesonderten Rechtsakts der Europäi-
schen Union dienen, in dem spezifische Anforderungen an
einen bestimmten Beruf festgelegt sind und dieser Rechtsakt
den Mitgliedstaaten keine Wahl der genauen Art und Weise
der Umsetzung dieser Anforderungen lässt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die Begriffsbe-
stimmungen der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Ergänzend gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-
kels 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(ABl. EU Nr. L 173 S. 25).
§3
Prüfung der Verhältnismäßigkeit
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehen-
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die den Zugang zu
reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken,
ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den in diesem
Gesetz festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Der Um
fang der Prüfung steht im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt
und den Auswirkungen der Vorschrift.
(2) Dabei ist jede Vorschrift mit einer Erläuterung zu verse-
hen, die ausführlich genug ist, um eine Bewertung der Über-
einstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu er
möglichen.
Hamburgisches Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(Hamburgisches Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz ­ HmbVHMPG)
Vom 2. Juni 2020
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Dienstag, den 9. Juni 2020
316 HmbGVBl. Nr. 30
(3) Die Gründe, aus denen hervorgeht, dass eine Vorschrift
geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne
ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant,
quantitative Elemente zu substantiieren.
(4) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 dürfen weder direkt
noch indirekt eine Diskriminierung auf Grund des Wohnsit-
zes oder der Staatsangehörigkeit darstellen.
(5) Vorschriften im Sinne von Absatz 1 müssen durch Ziele
des Allgemeininteresses im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie
(EU) 2018/958 gerechtfertigt sein.
§4
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
(1) Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind sämtliche
in der Anlage 1 enthaltenen Kriterien zu berücksichtigen.
(2) Darüber hinaus sind bei der Prüfung die in der Anlage 2
enthaltenen Kriterien zu berücksichtigen, wenn sie für die Art
und den Inhalt der neu eingeführten oder geänderten Vor-
schrift relevant sind.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1
Buchstabe f ist die Auswirkung der neuen oder geänderten
Vorschrift zu prüfen, wenn sie mit einer oder mehreren in
Anlage 3 enthaltenen Anforderungen kombiniert wird, wobei
die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass diese Auswirkungen
sowohl positiv als auch negativ sein können.
(4) Es ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderun-
gen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gele-
gentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II
der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der in der Anlage 4
enthaltenen Anforderungen, neu eingeführt oder geändert
werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Maßnahmen, durch
die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbe-
dingungen gewährleistet werden soll, die im Einklang mit dem
Recht der Europäischen Union angewendet werden.
(5) Bei Vorschriften, die die Reglementierung von Gesund-
heitsberufen betreffen und Auswirkungen auf die Patienten
sicherheit haben, ist das Ziel der Sicherstellung eines hohen
Niveaus des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen.
§5
Zeitpunkt der Prüfung, Überwachung nach Erlass
(1) Einem Gesetzesentwurf soll eine Prüfung nach §
3
Absatz 1 beigefügt sein. Sie ist spätestes bis zur zweiten Lesung
durchzuführen. Bei Gesetzesentwürfen im Volksgesetzge-
bungsverfahren erfolgt die Prüfung spätestens im Rahmen der
Entscheidung nach §
5 Absatz 4 des Volksabstimmungsgeset-
zes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am
12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 255), in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften,
die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Aus-
übung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht
zuständigen Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen,
die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, Rech-
nung zu tragen.
§6
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Entwürfe von Gesetzesvorlagen und Rechtsverordnun-
gen, mit denen neue Vorschriften eingeführt oder bestehende
Vorschriften geändert werden sollen, die den Zugang zu regle-
mentierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, sind
von der für das jeweilige Berufsrecht zuständigen Stelle zur
Information der Öffentlichkeit auf der Internetseite der
zuständigen Stelle einzustellen.
(2) Die Einstellung in das Internet ist im Hinblick auf den
Zeitpunkt und die sonstigen Umstände der Veröffentlichung
so auszugestalten, dass alle betroffenen Parteien in geeigneter
Weise einbezogen werden und Gelegenheit haben, ihren
Standpunkt darzulegen.
(3) Öffentliche Anhörungen sind durchzuführen, soweit
dies relevant und angemessen ist.
§7
Eintragung in die Datenbank
für reglementierte Berufe, Stellungnahmen
(1) Die nach diesem Gesetz als geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne beurteilten Vorschriften
sind einschließlich der Beurteilungsgründe gemäß Artikel 59
Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kom-
mission mitzuteilen. Die Beurteilungsgründe sind in die in
Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Daten-
bank für reglementierte Berufe einzugeben. Zuständig für die
Pflege dieser Datenbank ist die jeweils berufsfachlich zustän-
dige Behörde.
(2) Zu den Eintragungen vorgebrachte Stellungnahmen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sonstiger
Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der
Schweiz sowie interessierter Kreise sind von der berufsfach-
lich zuständigen Behörde entgegenzunehmen und der Kom-
mission vorzulegen.
§8
Verhältnismäßigkeitsprüfung
bei abgeleiteter Befugnis zur Rechtsetzung
(1) Auf Entwürfe neuer oder Änderungen bestehender Vor-
schriften von Kammern oder juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts nach §
1 Absatz 2 findet §
6 entsprechend
Anwendung.
(2) Kammern oder juristische Personen des öffentlichen
Rechts nach §
1 Absatz 2 haben der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde unverzüglich das Ergebnis ihrer Prüfung nach den §§3
und 4 zuzuleiten.
§9
Umsetzung Europäischer Richtlinien
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2018/958.
§10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 2. Juni 2020.
Der Senat
Dienstag, den 9. Juni 2020 317
HmbGVBl. Nr. 30
Nach §4 Absatz 1 zu berücksichtigende Kriterien:
a) DieEigenartdermitdenangestrebtenZielendesAllgemein
interesses verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken
für Dienstleistungsempfänger, einschließlich Verbraucher,
Berufsangehörige und Dritte,
b) die Frage, ob bestehende Regelungen spezifischer oder all-
gemeiner Art, etwa die Regelungen in Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Produktsicherheit oder des Verbrau-
cherschutzes, nicht ausreichen, um das angestrebte Ziel zu
erreichen,
c) die Eignung der Vorschriften hinsichtlich ihrer Angemes-
senheit zur Erreichung des angestrebten Ziels und ob sie
diesem Ziel tatsächlich in kohärenter und systematischer
Weise gerecht werden und somit den Risiken entgegenwir-
ken, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise
identifiziert wurden,
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleis-
tungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, die Wahl-
möglichkeiten für die Verbraucher und die Qualität der
bereitgestellten Dienstleistungen,
e) die Frage, ob zur Erreichung des im Allgemeininteresse lie-
genden Ziels auch auf mildere Mittel zurückgegriffen wer-
den kann; wenn die Vorschrift nur durch den Verbraucher-
schutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken
auf das Verhältnis zwischen dem Berufsangehörigen und
dem Verbraucher beschränken und sich deshalb nicht nega-
tiv auf Dritte auswirken, ist insbesondere zu prüfen, ob das
Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die milder
sind als die Maßnahme, die Tätigkeiten zu reglementieren,
f) die Wirkung der neuen und geänderten Vorschriften, wenn
sie mit anderen Vorschriften kombiniert werden, die den
Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung
beschränken, und insbesondere, wie die neuen oder geän-
derten Vorschriften kombiniert werden mit anderen Anfor-
derungen zum Erreichen desselben im Allgemeininteresse
liegenden Ziels und ob sie hierfür notwendig sind.
Anlage 1
(zu §4 Absatz 1)
Anlage 2
(zu §4 Absatz 2)
Nach §4 Absatz 2 zu berücksichtigende Kriterien:
a) Den Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem
Beruf erfassten oder einem Beruf vorbehaltenen Tätigkei-
ten und der erforderlichen Berufsqualifikation,
b) den Zusammenhang zwischen der Komplexität der betref-
fenden Aufgaben und der Notwendigkeit, dass diejenigen,
die sie wahrnehmen, im Besitz einer bestimmten Berufs-
qualifikation sind, insbesondere in Bezug auf Niveau,
Eigenart und Dauer der erforderlichen Ausbildung oder
Erfahrung,
c) die Möglichkeit, die beruflichen Qualifikationen auf alter-
nativen Wegen zu erlangen,
d) die Frage, ob und warum die bestimmten Berufen vorbehal-
tenen Tätigkeiten mit anderen Berufen geteilt oder nicht
geteilt werden können,
e) den Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglemen-
tierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations-
und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des
angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit einem regle-
mentierten Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter
der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß
qualifizierten Fachkraft stehen,
f) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklun-
gen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsange-
hörigen und Verbrauchern tatsächlich abbauen oder ver-
stärken können.
Dienstag, den 9. Juni 2020
318 HmbGVBl. Nr. 30
Anlage 3
(zu §4 Absatz 3)
Nach §4 Absatz 3 zu berücksichtigende Anforderungen:
a) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen oder
jede sonstige Form der Reglementierung im Sinne von Arti-
kel 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,
b) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiter-
bildung,
c) Vorschriften in Bezug auf Berufsorganisation, Standesre-
geln und Überwachung,
d)Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Regis
trierungs- und Genehmigungsregelungen, insbesondere
wenn diese Anforderungen den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation implizieren,
e)quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderun-
gen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines
Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl der
Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen,
die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen,
f) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen oder Anforde-
rungen in Bezug auf die Beteiligungsstruktur oder
Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anfor-
derungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementier-
ten Berufs zusammenhängen,
g)
geografische Beschränkungen, insbesondere wenn der
Beruf in Teilen eines Mitgliedstaates in einer Weise regle-
mentiert ist, die sich von der Reglementierung in anderen
Teilen unterscheidet,
h)Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partner-
schaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs
beschränken, sowie Unvereinbarkeitsregeln,
i) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere
Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug
auf die Berufshaftpflicht,
j) Anforderungen an Sprachkenntnisse, soweit diese für die
Ausübung des Berufs erforderlich sind,
k) festgelegte Mindest- beziehungsweise Höchstpreisanforde-
rungen,
l) Anforderungen an die Werbung.
Anlage 4
(zu §4 Absatz 4)
Nach §4 Absatz 4 zu berücksichtigende Anforderungen:
a) Eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine
Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation
gemäß Artikel 6 Satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/
EG,
b) eine vorherige Meldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richt-
linie 2005/36/EG, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richt
linie 2005/36/EG erforderlichen Dokumente oder eine sons-
tige gleichwertige Anforderung,
c) die Zahlung einer Gebühr oder von Entgelten, die vom
Dienstleistungserbringer für die Verwaltungsverfahren im
Zusammenhang mit dem Zugang zu reglementierten Beru-
fen oder deren Ausübung gefordert werden.
Dienstag, den 9. Juni 2020 319
HmbGVBl. Nr. 30
§1
Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungs-
verordnung
Die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-
nung wird wie folgt geändert:
1. In §
3 Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
,,10.
wenn diese im Zusammenhang mit der Gewährung
von Lockerungen im Sinne der §§
12 bis 15 des
Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes vom 14. Juli
2009 (HmbGVBl. S. 257), zuletzt geändert am
28. Mai 2019 (HmbGVBl. S. 182), der §§13 bis 15
des Hamburgischen Sicherungsverwahrungsvoll-
zugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 211),
zuletztgeändertam17.Dezember2018(HmbGVBl.
2019 S. 5, 7), und des §23 Absatz 2 des Hamburgi-
schen Maßregelvollzugsgesetzes vom 7. September
2007 (HmbGVBl. S. 301), zuletzt geändert am
17. Dezember 2018 (HmbGVBl. 2019 S. 5, 6), ein-
schließlich in diesem Rahmen genehmigter Treffen
mit Familienangehörigen der bzw. des Gefangenen
oder der bzw. des Untergebrachten stehen.“
2. In §11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Freibädern“ durch
das Wort ,,Bädern“ und das Wort ,,Freibades“ durch das
Wort ,,Bades“ ersetzt.
3. In §14 Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort ,,Freibädern“
durch das Wort ,,Bädern“ ersetzt.
4. §26 wird wie folgt geändert:
4.1 Satz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
4.2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber von
Literaturhäusern, Stadtteilkulturzentren und Bürger-
häusern ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Besuche-
rinnen und Besucher unter Angabe des Datums zu
dokumentieren, diese Aufzeichnungen vier Wochen auf-
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen, damit etwaige Infektionsketten nachvollzo-
gen werden können, und die Daten nach Ablauf der Auf-
bewahrungsfrist zu löschen. Es ist zu gewährleisten, dass
unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlan-
gen. Für die in den Einrichtungen nach Satz 1 gelegenen
Verkaufsstellen und Gaststätten gelten §§13 und 22 ent-
sprechend.“
5. In der Überschrift zu Teil 6 wird das Wort ,,Freibäder“
durch die Textstelle ,,Frei- und Kombibäder“ ersetzt.
6. §35 wird wie folgt geändert:
6.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung: ,,Frei- und
Kombibäder“.
6.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Außenbecken und -anlagen von Kombibädern dür-
fen ab dem 15. Juni 2020 geöffnet und betrieben werden.
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“
7. §38 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Einrichtung besuchende Kinder und Jugend
liche unter 16 Jahren, Besucherinnen und Besucher mit
akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen
und Besucher, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, dürfen folgende Einrichtungen nicht betreten:
1. Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1
und 3 IfSG (Krankenhäuser sowie Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versor-
gung erfolgt),
2.
Einrichtungen über Tag und Nacht für seelisch
behinderte Kinder und Jugendliche nach §
35a
Absatz 2 Nummer 4 erste Alternative SGB VIII,
3.Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit
Erlaubnisvorbehalt gemäß §
45 SGB VIII (Einrich-
tungen und Wohnformen, in denen Kinder und
Jugendliche teilstationär oder stationär betreut wer-
den).“
7.2 Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
,,(1a) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unter-
bringung dürfen von Besucherinnen und Besuchern mit
akuten Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen
und Besuchern, für die behördlich Quarantäne angeord-
net ist, nicht betreten werden.“
7.3 In Absatz 2 Satz 5 wird die Textstelle ,,Nummern 2 bis 4″
durch die Textstelle ,,Nummern 2 und 3″ ersetzt.
7.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unter-
bringung in Form von Gemeinschaftsunterkünften
haben einrichtungsspezifische Besuchskonzepte zu ent-
wickeln, ihre Hygienepläne anzupassen und auf dieser
Grundlage Besuche grundsätzlich zu ermöglichen. Das
Besuchskonzept nach Satz 1 soll insbesondere Vorgaben
enthalten
1. zur Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen den Besucherinnen und
Besuchern von Bewohnerinnen und Bewohnern und
den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern der
Einrichtung durch geeignete technische oder organi-
satorische Vorkehrungen,
2.zu den räumlichen Verhältnissen, in denen der
Besuch stattfindet, damit der Mindestabstand nach
Nummer 1 ermöglicht werden kann,
Siebente Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Vom 8. Juni 2020
Auf Grund von §
32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit §61 Satz 1
der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 285) wird verordnet:
Dienstag, den 9. Juni 2020
320 HmbGVBl. Nr. 30
3. zur Beschränkung der Anzahl der Besuchenden auf
ein Maß, das die Einhaltung des Infektionsschutzes
ermöglicht,
4. zur zeitlichen Ausgestaltung der Besuche,
5. zum Ausschluss von Besuchenden mit Symptomen
einer akuten Atemwegserkrankung sowie Besuchen-
den, für die eine behördliche Quarantäne angeordnet
wurde,
6.zu sonstigen Maßnahmen des Infektionsschutzes
und zu allgemeinen Hygienemaßnahmen zur Redu-
zierung des Infektionsrisikos.
Das Besuchskonzept ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann wei-
tergehende Anordnungen zum Infektionsschutz tref-
fen.“
8. §40 wird wie folgt geändert:
8.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8.1.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2.
jede pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige
Person darf je Kalenderwoche für insgesamt min-
destens drei Stunden einzeln von bis zu drei durch
die pflegebedürftige oder betreuungsbedürftige Per-
son näher zu bestimmende Personen, die das
wöchentliche Besuchsrecht wahrnehmen können,
besucht werden; weitere Besuche sind nach den
Gegebenheiten der Einrichtung und mit Zustim-
mung des Trägers der Wohn- oder Kurzzeitpflege-
einrichtung möglich; Besuchen im Rahmen der
Sterbebegleitung soll zugestimmt werden,“.
8.1.2 In Nummer 7 wird die Textstelle ,,dürfen grundsätzlich
nur in den Außenbereichen in abgegrenzten Arealen
oder dort errichteten Raumeinheiten oder dafür einzu-
richtenden Besuchsräumen stattfinden; Zimmer in den
Wohnbereichen dürfen“ durch die Textstelle ,,sollen in
den Außenbereichen in abgegrenzten Arealen oder dort
errichteten Raumeinheiten oder dafür einzurichtenden
Besuchsräumen stattfinden; Zimmer in den Wohnberei-
chen sollen“ ersetzt.
8.2 In Absatz 10 Satz 1 werden hinter dem Wort ,,Einrich-
tung“ die Wörter ,,auf Anordnung der Gesundheits
ämter“ eingefügt.
9. §41 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
9.1.1 Nummer 3 wird gestrichen.
9.1.2 Die Nummern 4 bis 6 werden Nummern 3 bis 5.
9.2 Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
10. Teil 11 erhält folgende Fassung:
,,Teil 11
Kindertagesstätten
§52
Vorübergehende Schließung der Kindertagesstätten
(1) Die Kindertagesstätten in der Freien und Hansestadt
Hamburg sind geschlossen.
(2) Die Schließung nach Absatz 1 gilt nicht für Kinder
mit einem dringlichen sozialpädagogischen Förderbe-
darf.
§53
Eingeschränkter Regelbetrieb
(1) Es wird ein eingeschränkter Regelbetrieb in jeder
Kindertagesstätte sichergestellt. Alle Personensorgebe-
rechtigten haben einen Anspruch auf die Betreuung
ihrer Kinder im Rahmen des Hamburger Kinderbetreu-
ungsgesetzes.
(2) Es ist seitens der Kindertagesstätten im Einverneh-
men mit den Personensorgeberechtigten zulässig, die
individuellen regulären Betreuungszeiten anzupassen,
um den eingeschränkten Regelbetrieb für so viele Kin-
der und so regelmäßig wie möglich gewährleisten zu
können. Jedes Kind soll jedoch an mindestens drei
Tagen in der Woche und in einem Umfang von mindes-
tens 20 Stunden in der Woche Zugang zum einge-
schränkten Regelbetrieb haben.
(3) Kinder mit Symptomen einer akuten Atemwegs
erkrankung sowie Kinder, für die behördlich Quaran-
täne angeordnet ist, dürfen nicht betreut werden. §
45
bleibt unberührt.
(4) Ausflüge von Kindertagesstätten mit Übernachtung
sind untersagt.“
11. §62 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 67 erhält folgende Fassung:
,,67.
entgegen §34 Absatz 1 einen Sportbetrieb auf einer
öffentlichen oder privaten Sportanlage veranstaltet
oder an einem solchen teilnimmt, ohne dass dies
nach §34 Absatz 2 oder Absatz 3 erlaubt ist,“.
11.2 Nummern 76 bis 78 erhalten folgende Fassung:
,,76.
es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 auch in
Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder
Betreiber eines Frei- oder Kombibades unterlässt,
die Nutzerinnen und Nutzer des Frei- oder Kombi-
bades durch schriftliche, bildliche oder mündliche
Hinweise aufzufordern, einen Abstand von 1,5
Metern zueinander einzuhalten und im Fall des
Auftretens von Symptomen einer akuten Atem-
wegserkrankung das Frei- oder Kombibad nicht zu
betreten,
77.
es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 auch in
Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder Betrei-
ber eines Frei- oder Kombibades unterlässt, den
Zugang zu dem Frei- oder Kombibad durch geeig-
nete technische oder organisatorische Maßnahmen
so zu überwachen, dass die anwesenden Personen
einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten
können und hiervon abweichende Ansammlungen
von Personen in dem Frei- oder Kombibad nicht
entstehen,
78.
es entgegen §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 auch in
Verbindung mit Absatz 5 als Betreiberin oder Betrei-
ber eines Frei- oder Kombibades unterlässt, die
Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen
Gegenständen, die durch die Nutzerinnen, Nutzer
oder das Personal häufig berührt werden, mehrmals
täglich zu reinigen,“.
11.3 Nummer 88 erhält folgende Fassung:
,,88.
entgegen §
38 Absatz 1 oder Absatz 1a eine der in
§38 Absatz 1 oder Absatz 1a aufgeführten Einrich-
tungen betritt, ohne dass dies nach §
38 Absatz 4
gestattet ist,“.
11.4 Nummer 90 erhält folgende Fassung:
,,90.entgegen §38 Absatz 6 in einer in §38 Absatz 1 oder
Absatz 1a aufgeführten Einrichtungen öffentliche
Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Infor
mationsveranstaltungen einschließlich Gemein-
schaftsaktivitäten veranstaltet, ohne dass dies nach
§38 Absatz 7 zulässig ist,“.
Dienstag, den 9. Juni 2020 321
HmbGVBl. Nr. 30
11.5 Nummer 103 erhält folgende Fassung:
,,103.
entgegen §7 Satz 4 Nummer 3, §15 Satz 1 Num-
mer 1, §
18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4, §
19 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 4, §20 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 4, §
22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7, §
23 Ab-
satz 1 Nummer 6, §25 Sätze 4 und 5, §26 Sätze 3
und 4, §27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, §28 Absatz
1 Satz 2 Nummer 5, §29 Absatz 1 Satz 2 Nummer
4, §
30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, §
32 Satz 2
Nummer 4, §
33 Satz 5 Nummer 2, §
34 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, §35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
auch in Verbindung mit Absatz 5, §
36 Absatz 3
Nummer 2, §
38 Absatz 7 Sätze 2 bis 4, §
40 Ab-
satz 1 Nummer 5 und §54 Absatz 3 Daten zweck-
fremd nutzt oder unbefugten Dritten überlässt,“.
§2
Einschränkung von Grundrechten
Durch diese Verordnung werden das Grundrecht der Frei-
heit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes)
und das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des
Grundgesetzes) eingeschränkt.
§3
Inkrafttreten
§
1 Nummern 8.1 bis 8.1.2 tritt am 15. Juni 2020 in Kraft.
§1 Nummer 10 tritt am 18. Juni 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am 10. Juni 2020 in Kraft.
Hamburg, den 8. Juni 2020.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Dienstag, den 9. Juni 2020
322 HmbGVBl. Nr. 30
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