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Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel

Seite 513

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 137

Seite 514

Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 516

Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 517

Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73

Seite 518

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
35-2

Seite 520

DIENSTAG, DEN 16. SEPTEMBER
513
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 30 2025
Tag I n h a l t Seite
14. 8. 2025 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
18. 8. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 137 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
26. 8. 2025 Dreiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
1. 9. 2025 Achtundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
4. 9. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
28. 8. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die
Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
35-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 28. September 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen:
1. Stadtteilfest Schnelsen mit Kunst- und Infomeile – Herz
von Schnelsen,
2. „Tag der Retter“ bei Möbel Höffner,
3. „Kinder, Jugend und Familie“ bei IKEA Schnelsen,
4. „Bauernmarkt & Weinfest“- AG Tibarg e.V.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Frohmestraße 1 bis 63 sowie 6 bis 64,
2. Nummer 2 auf Holsteiner Chaussee 130,
3. Nummer 3 auf Wunderbrunnen 1,
4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendlohstraße 13 sowie Zum Markt 1
beschränkt.
Achtundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel
Vom 14. August 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Dienstag, den 16. September 2025
514 HmbGVBl. Nr. 30
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Rahlstedt 137
Vom 18. August 2025
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie
§5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 270), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rahlstedt 137
für den Bereich zwischen Nordlandweg und Lapplandring
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Mitte der Straße Nordlandweg im
Norden, die Ostgrenze des Flurstücks 2942 sowie die Ostgrenze und die Nordgrenze des Flurstücks 2943 in der Gemarkung Meiendorf, Mitte der Straße Lapplandring im Osten,
Süden und Westen.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach
§12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger keine Ansprüche aus der Aufhebung des Plans geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 14. August 2025.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Dienstag, den 16. September 2025 515
HmbGVBl. Nr. 30
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag
zu diesem Bebauungsplan verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen ausgeschlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet können entlang der mit „(A)“
gekennzeichneten Bereiche Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien sowie Kellertreppen
um bis zu 2,0m ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und dies keine wesentliche Verschattung der benachbarten Wohnnutzungen bewirkt. Für ebenerdige Terrassen
können Überschreitungen der Baugrenzen ausnahmsweise
bis zu einer Tiefe von 2,0m zugelassen werden, wenn diese
in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise hergestellt werden.
4. Im allgemeinen Wohngebiet dürfen oberhalb der als
Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine
weiteren Geschosse errichtet werden.
5. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch Nebenanlagen sowie
Tiefgaragen, oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten
bis zu einer GRZ von 0,65 überschritten werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet können auch oberhalb der
Oberkante der Attika der als Höchstmaß festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse ausnahmsweise technische oder
erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, bis zu einer
Höhe von 1,5m zugelassen werden. Aufbauten und deren
Einhausung sind mindestens 2,0m von der Außenfassade
zurückzusetzen, ausgenommen davon sind Aufzugsüberfahrten und Anlagen zur Gewinnung solarer Energie.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
ausschließlich innerhalb der festgesetzten Fläche für Garagen und Stellplätze zulässig.
8. Im allgemeinen Wohngebiet sind Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der festgesetzten Baugrenzen und der festgesetzten Flächen für
Tiefgaragen sowie unterirdische Nebenanlagen zulässig.
9. Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Ausschluss von
Nebenanlagen kann die Errichtung von Anlagen für das
Kinderspiel zugelassen werden.
10. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen, Nebenanlagen und Abgrabungen
sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender
Bäume unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die langfristige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefährdet ist.
11. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweiligen Pflanzung als Einzelbaum oder Baumgruppe erhalten bleibt.
Eine geringfügige Abweichung von den festgesetzten
Standorten der Einzelbäume kann zugelassen werden.
12. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 160m²
der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens
ein klein- oder mittelkroniger Baum zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen. Vorhandene
Bäume können angerechnet werden.
13. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, mittel- oder großkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 20cm in 1m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Anpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen von Satz
2 können zugelassen werden.
14. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen. Für Baumpflanzungen auf unterbauten Flächen muss auf einer Fläche von 12m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 100cm betragen.
15. Freiflächen auf ebenerdigen unterbauten Flächen sind mit
einem mindestens 60cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, als Retentionsgründach auszubilden und zu begrünen sowie dauerhaft zu erhalten. Hiervon
können erforderliche Flächen für Zuwegungen, Terrassen,
gemeinschaftliche Vorzonen, Fahrradabstellplätze, Feuerwehrzufahrten und Kinderspielflächen ausgenommen
werden.
16. Im allgemeinen Wohngebiet sind Dächer von Hauptgebäuden als Flachdach herzustellen. Flachdächer sind mit
einem mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen sowie
dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen zur Stärke des Substrataufbaus können zugelassen werden. Die Dächer sind als
Retentionsgründächer auszubilden. Ausnahmen von der
Dachbegrünung können für technische Anlagen mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung solarer Energie zugelassen werden.
17. Einhausungen von oberirdischen Nebenanlagen sind mit
extensiven Dachbegrünungen mit einem mindestens 6cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
sowie dauerhaft zu erhalten.
18. Wege, oberirdische Stellplätze und deren Zufahrten sind
in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen.
Ausgenommen hiervon ist die Zufahrt zur Tiefgarage.
19. Sofern und soweit das Niederschlagswasser nicht gesammelt und genutzt wird, ist es in den Baugebieten durch
offene oder verdunstungsoffene Anlagen zurückzuhalten.
Die Anlagen sind naturnah zu gestalten und standortgerecht zu bepflanzen, die Bepflanzung dauerhaft zu erhalten
und bei Abgang zu ersetzen. Sofern eine offene oder verdunstungsoffene Rückhaltung nicht möglich ist, kann eine
unterirdische Rückhaltung zugelassen werden.
20. Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung von vegetationsverfügbarem Stau- oder
Schichtenwasser führen, sind nicht zulässig.
Dienstag, den 16. September 2025
516 HmbGVBl. Nr. 30
21. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 18. August 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „Jugend und Familie“,
2. „Kinder, Jugend und Familie“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große
Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 64, Große
Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 149
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Dreiundvierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 26. August 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes
vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Hamburg, den 26. August 2025.
Das Bezirksamt Altona
Dienstag, den 16. September 2025 517
HmbGVBl. Nr. 30
Achtundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 1. September 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
§1
Sonntagsöffnung am 28. September 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. „37. Geburtstag im QUARREE und Oktoberfest auf dem
Wandsbeker Marktplatz“,
2. „Kinder, Jugend und Familie – BookTok Sunday im AEZ“,
3. „Harley Treffen in Duvenstedt“,
4. „Kinder, Jugend und Familie – Dschungelwelt“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf das QUARREE Wandsbek, die Straße
Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße und
Ring 2 und die Straße Schloßstraße von der Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg
bis zur Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg
sowie auf der Straße Lohe ab dem Kreisel bis zu Lohe 12,
4. Nummer 4 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 1. September 2025.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 16. September 2025
518 HmbGVBl. Nr. 30
Verordnung
über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73
Vom 4. September 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit §3
Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508),
§9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie
§1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl.
S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 73 für den
räumlichen Geltungsbereich südlich der Straße Am Neugrabener Bahnhof, westlich der Straße Süderelbebogen, nördlich der
Cuxhavener Straße (B73) und östlich des Flurstücks 5931
(Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das Plangebiet
wird wie folgt begrenzt: Am Neugrabener Bahnhof – Süderelbebogen – Cuxhavener Straße – über die Westgrenze des
Flurstücks 5731 der Gemarkung Fischbek im Ortsteil Neugraben-Fischbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zur
kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im urbanen Gebiet „MU1“ und in dem mit (A) bezeichneten Bereich des „MU2“ sind in den Erdgeschossen Wohnnutzungen unzulässig.
2. In den urbanen Gebieten sind Spielhallen, Bordelle und
bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für
Tankstellen und Vergnügungsstätten nach §6a Absatz 3
Nummern 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
werden ausgeschlossen.
3. Im Plangebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse keine weiteren
Geschosse zulässig.
4. Technische Anlagen, Dachausgänge und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien dürfen die Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses in der Höhe maximal 3m überschreiten, sofern sie um mindestens 2m
Dienstag, den 16. September 2025 519
HmbGVBl. Nr. 30
– gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt
errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden,
sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.
5. Offene Stellplätze sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten
sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen und
innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
6. Werbeanlagen sind nur erdgeschossig an der Stätte der
Leistung und nur an Gebäuden zulässig.
7. Die zum öffentlichen Raum gerichteten Außenfassaden
aller Gebäude sind in Verblendmauerwerk auszuführen.
Zur Gliederung dieser Fassaden können weitere Materialien zugelassen werden.
8. Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 3m beträgt sowie fensterlose Wände sind mit selbstklimmenden Kletterpflanzen oder mit Schling- und Rankpflanzen inklusive Ranksystem zu begrünen und dauerhaft
zu erhalten.
9. In den mit (B) gekennzeichneten Bereichen sind Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird
an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen
Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
10. In den mit (C) bezeichneten Bereichen sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Schlafräume
sowie, wenn ein Pegel von 70 dB(A) am Tag überschritten
wird, auch vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für den der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ist mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Für die Schlafzimmer ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
11. In den mit (D) bezeichneten Bereichen ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
12. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 54 dB(A) in der
Nacht überschritten, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von
verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.
13. Die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
14. Im urbanen Gebiet „MU1“ ist der Aufbau der Tiefgaragenflächen so auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser in einer Retentionsschicht zurückgehalten werden
kann.
15. Im urbanen Gebiet „MU1“ ist das auf den Grundstücken
anfallende Niederschlagswasser (auf den jeweiligen
Grundstücken) zu versickern, sofern es nicht gesammelt
und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung
nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.
16. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie
andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktionsunterkante von oberhalb + 5,50m NHN zulässig.
17. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und deren Zufahrten in
wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.
18. In den urbanen Gebieten sind Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis
maximal 15 Grad zu errichten und zu mindestens 70 von
Hundert (v.H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes gemäß §19 Absatz 2 BauNVO, mit einem
mindestens 15cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist
dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Begrünung
können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische
Anlagen – mit Ausnahme von Solaranlagen – zugelassen
werden. Im urbanen Gebiet „MU1“ sind die Dachflächen,
bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes
gemäß §19 Absatz 2 BauNVO, zu mindestens 70 v.H. als
Retentionsgründächer zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen mit einem Retentionsvolumen von
mindestens 22 Litern prom² Retentionsdach.
19. In den urbanen Gebieten ist je 150m² der nicht überbauten
Grundstücksflächen ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Der zur Anpflanzung oder zum Erhalt festgesetzte Baum
ist anrechenbar.
20. Für festgesetzte Anpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen sind standortgerechte klimaangepasste
Laubgehölzarten zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14cm, jeweils in 1m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö Dienstag, den 16. September 2025
520 HmbGVBl. Nr. 30
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
21. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschreiten.
Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf
angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist
unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg
Vom 28. August 2025
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des
Finanzgerichts Hamburg vom 5. Februar 2025 (HmbGVBl.
S. 226) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 7 am 29. August 2025 in Kraft tritt.
Hamburg, den 28. August 2025.
Die Senatskanzlei
Hamburg, den 4. September 2025.
Das Bezirksamt Harburg
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).