FREITAG, DEN22. JULI
305
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2016
Tag I n h a l t Seite
7. 7. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Blankenese 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
12. 7. 2016 Verordnung über den Bebauungsplan Rotherbaum 36 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
14. 7. 2016 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Hochschule für Musik und
Theater Hamburg für das Wintersemester 2016/2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
221-3-16
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Blankenese 45 für den Geltungsbe-
reich zwischen Möllers Treppe, Süllbergstreppe, Bornholdts
Treppe, Blankeneser Hauptstraße, Schlagemihls Treppe und
Elbstrand (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Süllbergsterrasse Bornholdts Treppe Schulten Immenbarg
Hans-Lange-Straße Blankeneser Hauptstraße Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 329 Schlagemihls Treppe Blan-
keneser Hauptstraße Ost- und Südgrenze des Flurstücks 290,
Verordnung
über den Bebauungsplan Blankenese 45
Vom 7. Juli 2016
Auf Grund von §
10 und §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober
2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit §
3 Absatz 1
und §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Fe
bruar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), §9 Absatz 4 des Ham-
burgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013
(HmbGVBl. S. 540, 542), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4
Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. Au
gust 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April
2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 22. Juli 2016
306 HmbGVBl. Nr. 31
Ostgrenze des Flurstücks 1753 Sagebiels Weg über das
Flurstück 77 (Strandweg), Ost-, Nord- und Südgrenze des
Flurstücks 1555, über das Flurstück 2435, Südgrenze des Flur-
stücks 2435, über das Flurstück 2435, Westgrenze des Flur-
stücks 77 (Strandweg), über das Flurstück 2146 (Strandweg)
Möllers Treppe Elbterrasse über das Flurstück 1878, Süd-
grenze des Flurstücks 134, Südostgrenze des Flurstücks 1658
der Gemarkung Blankenese Süllbergstreppe (Bezirk Altona,
Ortsteil 223).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10 Absatz 4 BauGB werden beim Staats
archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederlegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostener-
stattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des An
spruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmi-
gung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsän-
derung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Land-
schaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbeson-
dere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beein-
trächtigt wird.
2. In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundflä-
che als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen fest-
gesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zuläs-
sige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in §19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anla-
gen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchs-
tens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terras-
sen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert
der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zu
lässig.
3. Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäu-
des über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom
Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grund-
fläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche
von 150m² nicht überschritten wird und
3.1 durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungs-
ziele für den nach §
172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beein-
trächtigt werden und
3.2 keine nach der Baumschutzverordnung geschützten
Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und
für die in §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen.
4. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Ge
bäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehören-
den Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-
wände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der fest-
gesetzte Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Voll-
geschosse einschließlich Dachgeschoss.
5. Auf den als Flächen zum Ausschluss von Stellplätzen und
Nebenanlagen gekennzeichneten Flächen ist die Herstel-
lung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stell-
plätzen, Garagen und Tiefgaragen zulässig.
6. In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel-
oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdä-
cher können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach §172 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich
nicht beeinträchtigt werden.
7. Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drem-
pels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des
Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außen-
fläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m
nicht überschreiten.
8. Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der
jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.
9.
Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle
Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vor-
mauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.
10.
Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen
sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die
zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind
gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzu-
setzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch
wirksam wird.
Freitag, den 22. Juli 2016 307
HmbGVBl. Nr. 31
11. In den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
,,Café-Garten“ sind nur fliegende Bauten mit einer Grund-
fläche von höchstens 15m² je Grundstück zulässig.
12. Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
,,Café-Garten“ können notwendige Stellplätze der Flur
stücke 2024 und 279 ausnahmsweise zugelassen werden,
wenn die Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und
das durch die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt.
Die Stellplätze sind mit höchstens 1,2 m hohen Hecken
einzufassen; sie sind mit Naturstein, Klinker oder wasser-
gebundener Decke herzustellen. Überdachte Stellplätze
sind nicht zulässig. Auf den privaten Grünflächen mit der
Zweckbestimmung ,,Wassergärten“ können notwendige
Stellplätze des jeweiligen Wohngrundstücks ausnahms-
weise zugelassen werden, wenn auf diesem Wohngrund-
stück ein Stellplatz nicht untergebracht werden kann, die
Gartengestaltung nicht beeinträchtigt wird und das durch
die Gärten geprägte Straßenbild erhalten bleibt. Offene
Stellplätze sind nur in einem 6 m breiten Streifen hinter
der Straßenlinie zulässig und dürfen insgesamt nicht mehr
als 25 vom Hundert der Straßenfront der jeweiligen priva-
ten Grünfläche in Anspruch nehmen. Die Stellplätze sind
mit höchstens 1,2 m hohen Hecken einzufassen; sie sind
mit Naturstein, Klinker oder wassergebundener Decke
herzustellen. Überdachte Stellplätze sind nicht zulässig.
Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung
,,Wassergärten“ dürfen höchstens 10 vom Hundert der
Fläche befestigt werden.
13. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanla-
gen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen
nach Süden einschränken, nicht zulässig.
14. Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldstei-
nen oder behauenen Findlingen herzustellen.
15. Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig,
wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden
kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen
oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flut-
schutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils
angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die
Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die ent
sprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m
aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflan-
zen zu begrünen.
16. Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind
nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend
senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen
vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.
17. Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
18. Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflan-
zungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze
zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleich
artige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhö-
hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetz-
ter Bäume unzulässig.
19. Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehöl-
zen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen
von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletter-
pflanzen zu begrünen.
20. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebener-
dige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.
21.
Das Niederschlagwasser ist vor Ort flächenhaft über
belebte Bodenzonen zu versickern.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 7. Juli 2016.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 22. Juli 2016
308 HmbGVBl. Nr. 31
§1
(1) Der Bebauungsplan Rotherbaum 36 für den Geltungs-
bereich nördlich des Broderswegs sowie westlich der Magdale-
nenstraße zwischen Böhmersweg und Milchstraße (Bezirk
Eimsbüttel, Ortsteil 312) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Mittelweg Böhmersweg Magdalenenstraße Milchstraße
Westgrenzen der Flurstücke 615, 612, 611, 610, 609, West- und
Südgrenze des Flurstücks 608, Westgrenze des Flurstücks 607,
über das Flurstück 2185 (Brodersweg) der Gemarkung Harves
tehude.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Ab
drucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen
Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichne-
ten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort be
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört-
lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver-
letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor-
den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §
4 Absatz 3
Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausge-
schlossen.
2. In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grund
fläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen
sowie durch Vorbauten und Terrassen nach den Nummern
3 bis 5 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
der in §19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
3. Im Böhmersweg, in der Milchstraße und im Brodersweg
(Flurstück 443 der Gemarkung Harvestehude) können die
vorderen Baugrenzen durch eingeschossige Vorbauten bis
maximal 3 m Tiefe auf ein Drittel der Gebäudebreite aus-
nahmsweise überschritten werden. Satz 1 gilt nicht für
nachrichtlich übernommene Denkmalensembles.
4. In der Magdalenenstraße können die vorderen Baugrenzen
durch zweigeschossige Vorbauten bis maximal 3 m Tiefe
auf der Hälfte der Gebäudebreite ausnahmsweise über-
schritten werden.
5. Im Böhmersweg und in der Magdalenenstraße kann eine
Überschreitung der hinteren Baugrenzen durch Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3 m auf der Hälfte der Gebäudebreite
zugelassen werden. Im Brodersweg (Flurstück 443 der
Verordnung
über den Bebauungsplan Rotherbaum 36
Vom 12. Juli 2016
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1731), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsge-
setzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl.
S. 39), §
81 Absatz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauord-
nung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt
geändert am 17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536), sowie §1,
§
2 Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 22. Juli 2016 309
HmbGVBl. Nr. 31
Gemarkung Harvestehude) kann eine Überschreitung der
vorderen Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe
von 3
m auf der Hälfte der Gebäudebreite zugelassen
werden.
6. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig, sofern sie einschließlich ihrer
Überdeckung nicht über die natürliche Geländeoberfläche
herausragen.
7.Die festgesetzten Gebäude-, Trauf- und Firsthöhen als
Höchstmaß können durch untergeordnete Dachaufbauten
wie zum Beispiel technische Anlagen oder Aufzugüber-
fahrten ausnahmsweise um bis zu 1,6
m überschritten
werden.
8. In Vorgärten sind Stellplätze und Garagen unzulässig.
9. Abgrabungen an Gebäuden sind nur an den rückwärtigen
Gebäudeseiten bis maximal 3
m Tiefe (Abstand von der
Fassade) auf ein Drittel der Gebäudebreite zulässig.
10. Die im Böhmersweg zur Straßenseite hin ausgerichteten
Baukörper sind zu gliedern. Je 8,5m Fassadenbreite muss
ein baulicher Rücksprung von mindestens 1,2
m Breite
und mindestens 2 m Tiefe erfolgen.
11. Entlang des Mittelwegs sind Schlafräume zur lärmabge-
wandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
12. Entlang des Mittelwegs ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung er
reicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehö-
rigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) er
reicht wird.
13. Entlang des Böhmerswegs auf dem Flurstück 589 und ent-
lang des Broderswegs auf dem mit ,,(A)“ bezeichneten Teil
des Flurstücks 442 der Gemarkung Harvestehude ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei-
spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons-
truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah-
men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah-
men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau-
ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau-
teilen erreicht werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmer-
wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.
14 Für den zu erhaltenden Einzelbaum ist bei Abgang eine
Ersatzpflanzung mit einem standortgerechten Laubbaum
mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, gemes-
sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen.
15. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Sofern
Ersatzbaumpflanzungen erforderlich werden, muss der
Substrataufbau im Bereich der zu pflanzenden Bäume je
Baum auf einer Fläche von mindestens 12m² mindestens
1 m betragen.
16. In den Baugebieten sind die bis zu 20 Grad flachgeneigten
Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belich-
tung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maxi-
mal 50 vom Hundert der Dachfläche.
17. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in
vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen,
Rasengittersteine) herzustellen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. Juli 2016.
Das Bezirksamt Eimsbüttel
Freitag, den 22. Juli 2016
310 HmbGVBl. Nr. 31
Einziger Paragraph
(1) An der Hochschule für Musik und Theater Hamburg
bestehen in den in der Anlage aufgeführten Studiengängen im
Wintersemester 2016/2017 Zulassungsbeschränkungen.
(2) Für die Zulassung in den zulassungsbeschränkten Stu-
diengängen werden zum Wintersemester 2016/2017 die in der
Anlage aufgeführten Zulassungszahlen für Erstsemester (Erst-
semesterplätze) festgesetzt.
(3) Die Erstsemesterplätze in Bachelor-Studiengängen sind
den jeweiligen Studienanfängerinnen und Studienanfängern
vorbehalten. Ist in einem der in der Anlage aufgeführten
Studiengänge die Zahl der Erstsemester-Bewerberinnen oder
Erstsemester-Bewerber geringer als die Zahl der Erstsemester-
plätze, werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze an
Studierende anderer Hochschulen, die die Aufnahmeprüfung
an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg bestan-
den haben (höhere Fachsemester-Bewerberinnen und Fach
semester-Bewerber), vergeben. Danach noch nicht in Anspruch
genommene Plätze werden nach pflichtgemäßem Ermessen
der Hochschule für Musik und Theater Hamburg einem der
jeweils anderen Abschlüsse (Bachelor, Master oder Konzert-
examen) mit dem entsprechenden Hauptfach hinzugerechnet.
(4) Bachelor- und Master-Studienplätze, die von noch in
der Regelstudienzeit befindlichen Studierenden in höheren
Fachsemestern frei gemacht werden, können an höhere Fach-
semester-Bewerberinnen und Fachsemester-Bewerber verge-
ben werden. Sind solche Bewerberinnen oder Bewerber nicht
in ausreichender Zahl vorhanden, erhöhen diese freigewor
denen Studienplätze die Erstsemesterplätze im jeweiligen Stu-
diengang. Eine Schwundquote wird nicht berechnet. An Stu-
dierende höherer Fachsemester sollen insgesamt höchstens
15 vom Hundert aller freien Studienplätze vergeben werden.
Sofern benotete Aufnahmeprüfungen stattfinden, sind für die
Plätze für Erstsemester und Studierenden höherer Fachsemes-
ter gesonderte Qualifikationsreihen zu bilden.
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen
für die Hochschule für Musik und Theater Hamburg
für das Wintersemester 2016/2017
Vom 14. Juli 2016
Auf Grund von Artikel 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Geset-
zes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014
(HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 23. Mai 2016 (Hmb
GVBl. S. 205, 207), in Verbindung mit §2 Absatz 1 des Hoch-
schulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl.
S. 515), zuletzt geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl.
S. 389, 398), sowie Nummer 1 des Einzigen Paragraphen der
Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermäch-
tigung nach Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Neuordnung
des Kapazitätsrechts vom 2. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 103),
geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 251), wird
verordnet:
Hamburg, den 14. Juli 2016.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Freitag, den 22. Juli 2016 311
HmbGVBl. Nr. 31
1.
Lehramtsstudiengänge
(Unterrichtsfach Musik)
1.1 Bachelor
1.1.1 Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I 12
1.1.2 Lehramt Sonderschulen 5
1.1.3 Lehramt Gymnasium 14
1.2 Master
1.2.1 Lehramt Primarstufe/Sekundarstufe I 12
1.2.2 Lehramt Sonderschulen 5
1.2.3 Lehramt Gymnasium 14
2. Bachelor-Studiengänge
2.1Komposition/Theorie 3
2.2Dirigieren 0
2.3 Instrumentalmusik
2.3.1Klavier 6
2.3.2Cembalo 0
2.3.3Orgel 1
2.3.4Violine 5
2.3.5Viola 1
2.3.6Violoncello 3
2.3.7Kontrabass 4
2.3.8Harfe 0
2.3.9Gitarre 2
2.3.10Flöte 2
2.3.11Blockflöte/Traversflöte 2
2.3.12Oboe 1
2.3.13Klarinette 2
2.3.14Fagott 2
2.3.15Horn 2
2.3.16Trompete 5
2.3.17Posaune 0
2.3.18Tuba 0
2.3.19Schlaginstrumente 2
2.4Kirchenmusik 5
2.5Gesang 8
2.6Jazz 11
2.7 Elementare Musikpädagogik 2
2.8Schauspiel 8
2.9Schauspieltheater-Regie 6
2.10Musiktheater-Regie 4
3. Master-Studiengänge
3.1Instrumentalmusik
3.1.1Klavier 8
3.1.2Cembalo 0
3.1.3Orgel 2
3.1.4Violine 5
3.1.5Viola 4
3.1.6Violoncello 1
3.1.7Kontrabass 0
3.1.8Harfe 0
3.1.9Gitarre 2
3.1.10Flöte 3
3.1.11Blockflöte/Traversflöte 0
3.1.12Oboe 2
3.1.13Klarinette 1
3.1.14Fagott 2
3.1.15Horn 1
3.1.16Trompete 1
3.1.17Posaune 1
3.1.18Tuba 0
3.1.19Schlaginstrumente 3
3.2Komposition/Jazz-Komposition 3
3.3 Multimediale Komposition 0
3.4Musiktheorie 0
3.5Dirigieren 0
3.6Chorleitung 0
3.7Claviorganum 2
3.8Kammermusik 1
3.9Kirchenmusik 1
3.10Gesang 4
3.11Liedgestaltung 2
3.12Oper 5
3.13Dramaturgie 5
4. Konzertexamen
4.1Instrumentalmusik 9
4.2Dirigieren 1
4.3 Gesang 1
4.4Oper 0
Anlage
NummerStudiengang Zulassungszahl NummerStudiengang Zulassungszahl
Freitag, den 22. Juli 2016
312 HmbGVBl. Nr. 31
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
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51
29
77.
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