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Verordnung zur Verlängerung der Kündigungsschutzfrist für Wohnraum (Kündigungsschutzfristverordnung)
400-5

Seite 261

Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung)
400-6

Seite 267

Vierte Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
223-1-44, 223-1-66

Seite 275

DIENSTAG, DEN22. AUGUST
261
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 31 2023
Tag I n h a l t Seite
8. 8. 2023 Verordnung zur Verlängerung der Kündigungsschutzfrist für Wohnraum (Kündigungsschutzfrist­
verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
400-5
8. 8. 2023 Verordnung über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kappungsgrenzenverordnung) . . . 267
400-6
9. 8. 2023 Vierte Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungs­
gänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
223-1-44, 223-1-66
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im
Sinne des §577a Absatz 2 Satz 1 BGB, in der die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange­
messen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Frist nach
§577a Absätze 1 und 1a BGB beträgt zehn Jahre.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft
und mit Ablauf des 31. August 2033 außer Kraft.
(2) Die Kündigungsschutzfristverordnung vom 12. Novem­
ber 2013 (HmbGVBl. S. 458) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2023.
Verordnung
zur Verlängerung der Kündigungsschutzfrist für Wohnraum
(Kündigungsschutzfristverordnung)
Vom 8. August 2023
Auf Grund von §
577 a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl.
2002 I S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 14. März
2023 (BGBl. I Nr. 72 S. 1), wird verordnet:
Dienstag, den 22. August 2023
262 HmbGVBl. Nr. 31
Begründung
1. Gefährdungslage
Gemäß § 577a Absatz 2 BGB ist die materielle Voraussetzung für den Erlass der Kündi-
gungsschutzfristverordnung, dass die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet-
wohnungen zu angemessenen Bedingungen in Hamburg besonders gefährdet ist.
Nach § 556d Absatz 2 BGB kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deut-
lich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher
Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Hierbei handelt es sich um Anknüpfungstatbestände für einen angespannten Wohnungs-
markt, andere oder weitere Indikatoren können einschlägig sein.
Für die Feststellung der besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 558 Ab-
satz 3 Satz 2 BGB sind folgende Indikatoren ausschlaggebend: Die zu erwartende demo-
graphische Entwicklung und damit Entwicklung der Nachfrage nach Wohnraum (1.1.), die
Situation der hilfebedürftigen Haushalte im Verhältnis zum Sozialwohnungsbestand (1.2.),
die Leerstandsquote (1.3.), die Mietpreisentwicklung (1.4.) sowie die Mietbelastung (1.5.).
Anhand dieser Indikatoren wurde die Gefährdungslage in Hamburg festgestellt. Sie ergibt
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1. Demographische Entwicklung
Für die künftige Nachfrage nach Wohnraum in Hamburg wird auf der Basis der
Annahmen zur demographischen Entwicklung bis etwa 2050 eine steigende
Einwohnerinnen- und Einwohnerzahl und damit auch eine steigende Zahl an
Haushalten bestimmend sein. Hamburg hat seit Jahren aufgrund einer anhal-
tenden Zuwanderungsbewegung einen positiven Wanderungssaldo zu ver-
zeichnen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und der Haushalte wird
in Hamburg mittelfristig weiter steigen. Nach einer Prognose des Statischen
Landesamtes Nord ist bis 2035 mit einem Anstieg der Bevölkerung auf mehr
als 2 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner und der Zahl der Haushalte auf rd.
1,1 Mio. zu rechnen.1
1.2. Situation hilfebedürftiger Haushalte/ Sozialwohnungsbestand
Die Situation der Wohnungsversorgung hilfebedürftiger Haushalte stellt sich wie
folgt dar:
Im Jahr 2022 wurden rund 13.300 Wohnberechtigungsscheine erteilt, allerdings
lediglich rund 2.400 Sozialwohnungen an diesen Personenkreis vergeben. Im
1 https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/bevoelkerung/bevoelkerungsstand-und-entwicklung/doku-
mentenansicht/product/6159/bevoelkerungsentwicklung-und-vorausberechnung-in-den-stadtteilen-
hamburgs-447
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HmbGVBl. Nr. 31
Jahr 2017 lag die Zahl der erteilten Wohnberechtigungsscheine noch bei rund
12.200 und die der vergebenen Sozialwohnungen in diesem Personenkreis bei
3.300.2 Es ist also keine Verbesserung der Versorgungslage zu beobachten.
Außerdem ist weiterhin nicht damit zu rechnen, dass sich die Zahl der einkom-
mensschwachen Haushalte in Zukunft verringern wird. Hintergrund ist u.a. der
Zuwachs an wohnberechtigten ukrainischen Geflüchteten.
Daher ist zu erwarten, dass in Zukunft mehr Berechtigungsscheine vergeben
werden. Das bedeutet, dass die Versorgungsquote sinken wird. Ein Indiz dafür
ist, dass ca. 229.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 04/2023) Trans-
ferleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und
SGB XII3) erhalten. Der Großteil der Berechtigten ist daher darauf angewiesen,
sich außerhalb des gebundenen Wohnungsbestands zu versorgen.
Die Zahl der anerkannten vordringlich wohnungsuchenden Haushalte mit Dring-
lichkeitsschein oder -bestätigung hat sich in den vergangenen Jahren weiter
erhöht: Im Zeitraum von 2017 bis 2022 ist die Zahl der unversorgten vordringlich
wohnungssuchenden Haushalte von rund 11.800 auf rund 13.500 Haushalte
angestiegen (Stand jeweils 31.12.). Rd. 9.800 dieser Haushalte verfügten als
wohnungslose Haushalte und öffentlich-rechtlich untergebrachte Zugewanderte
mit Bleibeperspektive über eine Dringlichkeitsbestätigung. Diese Zahlen zei-
gen, dass die Versorgungssituation unverändert angespannt ist.
Der für einkommensschwächere Bevölkerungskreise besonders geeignete So-
zialmietwohnungsbestand mit Mietpreis- und Belegungsbindungen beläuft sich
auf rund 78.200 Wohnungen (Stand 1.1.2023). Ohne stetigen Neubau von So-
zialwohnungen wird sich der gegenwärtig in der Sozialbindung befindliche Be-
stand im Zeitraum bis Ende 2030 um weitere rund 30.000 Wohnungen reduzie-
ren. Der Senat strebt mit seinen ambitionierten Neubauförderprogrammen an,
diesen Rückgang durch die Begründung neuer Bindungen zu kompensieren.
1.3. Wohnungsleerstandsquote
Weitere Indizien für die angespannte Marktlage ergeben sich aus der geringen
Wohnungsleerstandsquote in Hamburg.
Der Senat hat für diesen Indikator den CBRE-empirica-Leerstandsindex heran-
gezogen, der bundesweit den Leerstand im Geschosswohnungsbestand er-
fasst.
Die Daten des CBRE-empirica-Leerstandsindex zeigen für die Jahre 2016 –
20214, dass Hamburg im Bundesvergleich mit 0,6 % im Jahr 2016 bis 0,4 % im
Jahr 2021 eine der niedrigsten Leerstandsquoten aufweist (Bundesdurchschnitt
2021: 2,8 %).
2 Versorgungskennzahl (Zurückgesandte Wohnberechtigungsscheine).
3 Grundsicherung im Alter von 65-Jährigen und Älteren außerhalb von Einrichtungen.
4 Schätzung des Leerstandes im Geschosswohnungsbau jeweils für das Ende des Kalenderjahres. Im
CBRE-empirica-Leerstandsindex wird der sogenannte marktaktive Leerstand – jeweils unabhängig von
der Dauer – ausgewiesen. Der marktaktive Leerstand umfasst leerstehende Wohnungen, die unmittel-
bar disponibel sind, sowie leerstehende Wohnungen, die aufgrund von Mängeln derzeit nicht zur Ver-
mietung anstehen bzw. gerade modernisiert werden, aber gegebenenfalls mittelfristig aktivierbar wä-
ren (in weniger als sechs Monaten). Daten für 2022 liegen im 4. Quartal 2023 vor.
Dienstag, den 22. August 2023
264 HmbGVBl. Nr. 31
Eine derart niedrige Leerstandsquote zeigt das geringe Volumen an kurz- und
mittelfristig disponiblen Wohnungen. Da die Haushaltszahlen gleichzeitig wach-
sen (siehe dazu oben), lässt eine niedrige Leerstandsquote auf einen ange-
spannten Wohnungsmarkt in Hamburg schließen.
1.4. Mietpreisentwicklung
Die Anspannung auf dem Wohnungsmarkt wird auch durch die Entwicklung der
Mieten in Hamburg deutlich. Die Durchschnittsmiete gemäß Hamburger Mie-
tenspiegel 2021 von 9,29 Euro/m² und Monat ist im Vergleich zum Mietenspie-
gel 2017 (8,44 Euro/m²) um 10,1 % gestiegen. Sie liegt damit deutlich über dem
im gleichen Zeitraum von 2017 bis 2021 zu verzeichnenden Anstieg der allge-
meinen Preisentwicklung in Deutschland von rund 6,8 % oder dem Anstieg des
Index der Nettokaltmieten von rund 6,0 %.5 Besonders stark sind dabei die Neu-
vertragsmieten in den letzten Jahren gestiegen.
Die Neuvertragsmieten (Angebotsmieten) sind in Hamburg im Zeitraum 2017
bis 2022 im Median um 2,11 Euro/m² und somit 18 % gestiegen. Im Vergleich
mit anderen Großstädten weist Hamburg im Jahr 2022 mit einer Angebotsmiete
von 13,00 Euro/m² (Median) das vierthöchste Mietniveau auf. Nur München,
Stuttgart und Frankfurt am Main verzeichnen eine höhere Miete (München:
19,57 Euro/m², Stuttgart: 14,41 Euro/m² und Frankfurt am Main: 15,07 Euro/m²).
1.5. Mietbelastung in Hamburg im Vergleich zum Bund
Die durchschnittliche Mietbelastung (brutto-kalt) der Hamburger Mieterinnen-
und Mieterhaushalte lag 2022 bei 30,1 %. Bundesweit liegt die Mietbelastungs-
quote im Durchschnitt nur bei 27,8 %6. Auch dieser Indikator zeigt die Anspan-
nung des Hamburger Mietwohnungsmarktes auf.
1.6. Gebietskulisse
Die im Vorstehenden aufgezeigte Wohnungsmarktlage gilt für ganz Hamburg,
nicht nur für Teilgebiete, denn die genannten Indikatoren beziehen sich auf das
gesamte Stadtgebiet. Hamburg hat zwar keinen einheitlichen, aber einen zu-
sammenhängenden Wohnungsmarkt. Das Verhältnis von Angebot und Nach-
frage nach Mietwohnungen divergiert in den Stadtteilen. Diese Teilmärkte kön-
nen jedoch aufgrund ihrer Stellung im Gesamtgefüge des zusammenhängen-
den Hamburger Wohnungsmarktes grundsätzlich nicht losgelöst voneinander
und ohne Einbeziehung der Gesamtsituation am Hamburger Wohnungsmarkt
betrachtet werden. Dies wird der räumlich sehr engen Verknüpfung der betrach-
teten regionalen Teilmärkte sowie der besonderen Verkehrs- und Mobilitäts-
struktur Hamburgs als Stadtstaat gerecht.
Überdies ist der Wohnungsmarkt auch in keinem Teilgebiet so entspannt, dass
dort die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu an-
gemessenen Bedingungen nicht besonders gefährdet wäre.
Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen des Senats in den Ver-
ordnungen nach § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB aus dem Jahr 20207 sowie den
5 Quelle: Verbraucherpreisindex des Bundesstatistikamtes
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindi-
zes/Tabellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html, abgerufen am 15.05.2023.
6 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_129_12_63.html
7 Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) vom 23. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, S. 341.
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HmbGVBl. Nr. 31
Verordnungen nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)8 und § 250
Absatz 1 Satz 3 BauGB aus dem Jahr 20219, die sich ebenfalls auf das gesamte
Stadtgebiet beziehen.
2. Geltungsbereich und Geltungsdauer der Verordnung sowie Länge der Kündigungs-
schutzfrist
Da der Hamburger Wohnungsmarkt nach den vorstehenden Feststellungen insgesamt an-
gespannt ist, stellt der Senat mit dem Erlass der Kündigungsschutzfristverordnung fest,
dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine Gemeinde im Sinne des § 577a Absatz 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, in der die ausreichende Versorgung der Bevöl-
kerung mit Mietwohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Nach § 577a Absatz 2 BGB kann die Kündigungsschutzfristverordnung für eine Dauer von
höchstens zehn Jahren erlassen werden. Der Kündigungsschutz umwandlungsbetroffener
Mieterinnen und Mieter beträgt nach § 577a Absatz 1 BGB drei Jahre und kann nach Ab-
satz 2 durch Rechtsverordnung auf bis zu zehn Jahre festgelegt werden.
Um umwandlungsbetroffene Mieterinnen und Mieter auf dem besonders angespannten
Hamburger Wohnungsmarkt bestmöglich zu schützen, wird die Kündigungsschutzfristver-
ordnung für die höchstzulässige Geltungsdauer von zehn Jahren erlassen. Denn es ist
nach jetzigen Prognosen nicht zu erwarten, dass sich die Lage am Wohnungsmarkt bis
2033 in der Weise entspannt, dass das Angebot an Mietwohnungen die Nachfrage nach-
haltig übersteigt und damit vor Ablauf von zehn Jahren die festgestellte Gefährdungslage
entfällt. Denn insgesamt ist für den Zeitraum bis 2035 mit einem weiteren Bevölkerungs-
anstieg auf rund 2 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner und einem entsprechenden An-
stieg der Zahl der Haushalte zu rechnen.10
Gegen eine zu erwartende nachhaltige Entspannung spricht auch, dass in Hamburg seit
1971 ununterbrochen die dem Zweckentfremdungsverbot zugrundeliegende Feststellung
gilt, wonach die Freie und Hansestadt Hamburg ein Gebiet ist, in dem die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders
gefährdet ist. Dies ist zuletzt mit Erlass der Verordnung über die Feststellung einer Gefähr-
dungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vom
20. März 2018 (HmbGVBl. 2018, S. 70) bestätigt worden.
Die Kündigungsschutzfrist kann auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden. Je stärker die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Preisen
auch langfristig gefährdet ist, umso mehr ist durch eine Verlängerung der Kündigungs-
schutzfrist dem Schutz der Mieterinnen und Mieter Rechnung zu tragen. Die Gefährdungs-
lage ist auf dem sehr angespannten Hamburger Wohnungsmarkt besonders ausgeprägt.
Nach den jetzigen Prognosen ist nicht zu erwarten, dass sich die Lage am Wohnungsmarkt
bis 2033 in der Weise entspannt, dass das Angebot an Mietwohnungen die Nachfrage
nachhaltig übersteigt. Daher wird bestimmt, dass die Kündigungsschutzfrist zehn Jahre
beträgt. Die auf zehn Jahre verlängerte Kündigungsschutzfrist dient dem Zweck, die Miet-
verhältnisse umwandlungsbetroffener Mieterinnen und Mieter möglichst langfristig zu si-
8 Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem ange-
spannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 13. Juli 2021, HmbGVBl. 2021,
S. 530.
9 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum
nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs vom 2. November 2021, HmbGVBl. 2021, S. 731.
10 Vgl. Statistik Amt Nord Ergebnisse der kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung 2019 bis
2035 in Hamburg https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/bevoelkerung/bevoelkerungsstand-und-
entwicklung/dokumentenansicht/product/6159/bevoelkerungsentwicklung-und-vorausberechnung-in-
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chern, sie vor einem für sie besonders ungünstigen Marktumfeld, in dem sie unter Umstän-
den keinen passenden Wohnraum zu angemessenen Bedingungen finden, u.U. sogar von
Wohnungslosigkeit bedroht sind, zu schützen, und bezahlbaren Mietwohnraum zu erhal-
ten. Sie verhindert, dass Kaufinteressierte mit mittelfristigem Eigennutzungsinteresse ver-
mieteten (in eine Eigentumswohnung umgewandelten) Wohnraum kaufen und den Miete-
rinnen und Mietern nach Ablauf der Frist von drei Jahren kündigen. Da es sich um eine
befristete Kündigungsbeschränkung für die Vermieterin oder den Vermieter handelt und
eine wirtschaftliche Verwertung der Wohnung gerade in Anbetracht des Preisniveaus auf
dem angespannten Hamburger Wohnungsmarkt weiterhin möglich bleibt, werden die Inte-
ressen der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer hinreichend gewahrt.
3. Ergebnis
Im Hinblick auf die dargestellte Gefährdungslage auf dem Hamburger Wohnungsmarkt ist
es aus Gründen eines umfassenden Mieterinnen- und Mieterschutzes geboten, von der
Verordnungsermächtigung des § 577a Absatz 2 Satz 2 BGB in vollumfassenden Maße
Gebrauch zu machen. Der Senat bestimmt daher, dass das gesamte Stadtgebiet ein Ge-
biet mit einem angespannten Wohnungsmarkt ist und dass die Kündigungsschutzfrist zehn
Jahre beträgt. Er erlässt diese Verordnung mit einer Geltungsdauer bis zum Ablauf des
31. August 2033.
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Verordnung
über die Absenkung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen
bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
nach §558 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Kappungsgrenzenverordnung)
Vom 8. August 2023
Auf Grund von §
558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. 2002 I
S. 45, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert am 14. März 2023
(BGBl. I Nr. 72 S. 1), wird verordnet:
§1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Gemeinde im
Sinne des §558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Miet­
wohnungen zu angemessen Bedingungen besonders gefährdet
ist.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft und
mit Ablauf des 31. August 2028 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 8. August 2023.
Dienstag, den 22. August 2023
268 HmbGVBl. Nr. 31
Begründung
1. Gefährdungslage
Gemäß § 558 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die materielle
Voraussetzung für den Erlass der Kappungsgrenzenverordnung, dass die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen in Hamburg besonders gefährdet ist.
Nach § 556d Absatz 2 BGB kann dies insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten
Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit
erforderlicher Wohnraum geschaffen wird oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Hierbei handelt es sich um Anknüpfungstatbestände für einen angespannten
Wohnungsmarkt, andere oder weitere Indikatoren können einschlägig sein.
Für die Feststellung der besonderen Gefährdung der ausreichenden Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne des
§ 558 Absatz 3 Satz 2 BGB sind folgende Indikatoren ausschlaggebend: Die zu
erwartende demographische Entwicklung und damit Entwicklung der Nachfrage
nach Wohnraum (1.1.), die Situation der hilfebedürftigen Haushalte im Verhältnis
zum Sozialwohnungsbestand (1.2.), die Leerstandsquote (1.3.), die Mietpreis-
entwicklung (1.4.) sowie die Mietbelastung (1.5.).
Anhand dieser Indikatoren wurde die Gefährdungslage in Hamburg festgestellt. Sie
ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1. Demographische Entwicklung
Für die künftige Nachfrage nach Wohnraum in Hamburg wird auf der Basis der
Annahmen zur demographischen Entwicklung bis etwa 2050 eine steigende
Einwohnerinnen- und Einwohnerzahl und damit auch eine steigende Zahl an
Haushalten bestimmend sein. Hamburg hat seit Jahren aufgrund einer
anhaltenden Zuwanderungsbewegung einen positiven Wanderungssaldo zu
verzeichnen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und der Haushalte
wird in Hamburg mittelfristig weiter steigen. Nach einer Prognose des
Statischen Landesamtes Nord ist bis 2035 mit einem Anstieg der Bevölkerung
auf mehr als 2 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner und der Zahl der Haushalte
auf rd. 1,1 Mio. zu rechnen.1
1 https://www.statistik-nord.de/zahlen-fakten/bevoelkerung/bevoelkerungsstand-und-
entwicklung/dokumentenansicht/product/6159/bevoelkerungsentwicklung-und-vorausberechnung-in-
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1.2. Situation hilfebedürftiger Haushalte/ Sozialwohnungsbestand
Die Situation der Wohnungsversorgung hilfebedürftiger Haushalte stellt sich wie
folgt dar:
Im Jahr 2022 wurden rund 13.300 Wohnberechtigungsscheine erteilt, allerdings
lediglich rund 2.400 Sozialwohnungen an diesen Personenkreis vergeben. Im
Jahr 2017 lag die Zahl der erteilten Wohnberechtigungsscheine noch bei rund
12.200 und die der vergebenen Sozialwohnungen in diesem Personenkreis bei
3.300. 2 Es ist also keine Verbesserung, sondern Verschlechterung der
Versorgungslage zu beobachten. Außerdem ist weiterhin nicht damit zu
rechnen, dass sich die Zahl der einkommensschwachen Haushalte in Zukunft
verringern wird. Hintergrund ist u.a. der Zuwachs an wohnberechtigten
ukrainischen Geflüchteten.
Daher ist zu erwarten, dass in Zukunft mehr Berechtigungsscheine vergeben
werden. Das bedeutet, dass die Versorgungsquote sinken wird. Ein Indiz dafür
ist, dass ca. 229.000 Einwohnerinnen und Einwohner (Stand 04/2023)
Transferleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II
und SGB XII 3 ) erhalten. Der Großteil der Berechtigten ist daher darauf
angewiesen, sich außerhalb des gebundenen Wohnungsbestands zu
versorgen.
Die Zahl der anerkannten vordringlich wohnungsuchenden Haushalte mit
Dringlichkeitsschein oder -bestätigung hat sich in den vergangenen Jahren
weiter erhöht: Im Zeitraum von 2017 bis 2022 ist die Zahl der unversorgten
vordringlich wohnungssuchenden Haushalte von rund 11.800 auf rund 13.500
Haushalte angestiegen (Stand jeweils 31.12.). Rd. 9.800 dieser Haushalte
verfügten als wohnungslose Haushalte und öffentlich-rechtlich untergebrachte
Zugewanderte mit Bleibeperspektive über eine Dringlichkeitsbestätigung. Diese
Zahlen zeigen, dass die Versorgungssituation unverändert angespannt ist.
Der für einkommensschwächere Bevölkerungskreise besonders geeignete
Sozialmietwohnungsbestand mit Mietpreis- und Belegungsbindungen beläuft
sich auf rund 78.200 Wohnungen (Stand 1.1.2023). Ohne stetigen Neubau von
Sozialwohnungen wird sich der gegenwärtig in der Sozialbindung befindliche
Bestand im Zeitraum bis Ende 2030 um weitere rund 30.000 Wohnungen
reduzieren. Der Senat strebt mit seinen ambitionierten Neubauförder-
programmen an, diesen Rückgang durch die Begründung neuer Bindungen zu
kompensieren.
1.3. Wohnungsleerstandsquote
Ein weiteres Indiz für die angespannte Marktlage ergibt sich aus der geringen
Wohnungsleerstandsquote in Hamburg.
Der Senat hat für diesen Indikator den CBRE-empirica-Leerstandsindex
herangezogen, der bundesweit den Leerstand im Geschosswohnungsbestand
erfasst.
2 Versorgungskennzahl (Zurückgesandte Wohnberechtigungsscheine).
3 Grundsicherung im Alter von 65-Jährigen und Älteren außerhalb von Einrichtungen.
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Die Daten des CBRE-empirica-Leerstandsindex zeigen für die Jahre 2016 –
20214, dass Hamburg im Bundesvergleich mit 0,6 % im Jahr 2016 bis 0,4 % im
Jahr 2021 eine der niedrigsten Leerstandsquoten aufweist (Bundesdurchschnitt
2021 2,8 %).
Eine derart niedrige Leerstandsquote zeigt das geringe Volumen an kurz- und
mittelfristig disponiblen Wohnungen. Da die Haushaltszahlen gleichzeitig
wachsen (siehe dazu oben), lässt eine niedrige Leerstandsquote auf einen
angespannten Wohnungsmarkt in Hamburg schließen.
1.4. Mietpreisentwicklung
Die Anspannung auf dem Wohnungsmarkt wird auch durch die Entwicklung der
Mieten in Hamburg deutlich. Die Durchschnittsmiete gemäß Hamburger
Mietenspiegel 2021 von 9,29 Euro/m² und Monat ist im Vergleich zum
Mietenspiegel 2017 (8,44 Euro/m²) um 10,1 % gestiegen. Sie liegt damit
deutlich über dem im gleichen Zeitraum von 2017 bis 2021 zu verzeichnenden
Anstieg der allgemeinen Preisentwicklung in Deutschland von rund 6,8 % oder
dem Anstieg des Index der Nettokaltmieten von rund 6,0 %.5 Besonders stark
sind dabei die Neuvertragsmieten in den letzten Jahren gestiegen:
Die Neuvertragsmieten (Angebotsmieten) sind in Hamburg im Zeitraum 2017
bis 2022 im Median um 2,11 Euro/m² und somit 18 % gestiegen. Im Vergleich
mit anderen Großstädten weist Hamburg im Jahr 2022 mit einer Angebotsmiete
von 13,00 Euro/m² (Median) das vierthöchste Mietniveau auf. Nur München,
Stuttgart und Frankfurt am Main verzeichnen eine höhere Miete (München:
19,57 Euro/m², Stuttgart: 14,41 Euro/m² und Frankfurt am Main: 15,07 Euro/m²).
1.5. Mietbelastung in Hamburg im Vergleich zum Bund
Die durchschnittliche Mietbelastung (brutto-kalt) der Hamburger Mieterinnen-
und Mieterhaushalte lag 2022 bei 30,1 %. Bundesweit liegt die
Mietbelastungsquote im Durchschnitt nur bei 27,8 %6. Auch dieser Indikator
zeigt die Anspannung des Hamburger Mietwohnungsmarktes auf.
1.6. Gebietskulisse
Die im Vorstehenden aufgezeigte Wohnungsmarktlage gilt für ganz Hamburg,
nicht nur für Teilgebiete, denn die genannten Indikatoren beziehen sich auf das
gesamte Stadtgebiet. Hamburg hat zwar keinen einheitlichen, aber einen
zusammenhängenden Wohnungsmarkt. Das Verhältnis von Angebot und
Nachfrage nach Mietwohnungen divergiert in den Stadtteilen. Diese Teilmärkte
können jedoch aufgrund ihrer Stellung im Gesamtgefüge des zusammen-
4 Schätzung des Leerstandes im Geschosswohnungsbau jeweils für das Ende des Kalenderjahres. Im
CBRE-empirica-Leerstandsindex wird der sogenannte marktaktive Leerstand – jeweils unabhängig von
der Dauer – ausgewiesen. Der marktaktive Leerstand umfasst leerstehende Wohnungen, die
unmittelbar disponibel sind, sowie leerstehende Wohnungen, die aufgrund von Mängeln derzeit nicht
zur Vermietung anstehen bzw. gerade modernisiert werden, aber gegebenenfalls mittelfristig
aktivierbar wären (in weniger als sechs Monaten). Daten für 2022 liegen im 4.Quartal 2023 vor.
5 Quelle: Verbraucherpreisindex des Bundesstatistikamtes
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Ta
bellen_/VerbraucherpreiseKategorien.html, abgerufen am 15.05.2023.
6 https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/03/PD23_129_12_63.html
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hängenden Hamburger Wohnungsmarktes grundsätzlich nicht losgelöst
voneinander und ohne Einbeziehung der Gesamtsituation am Hamburger
Wohnungsmarkt betrachtet werden. Dies wird der räumlich sehr engen
Verknüpfung der betrachteten regionalen Teilmärkte sowie der besonderen
Verkehrs- und Mobilitätsstruktur Hamburgs als Stadtstaat gerecht.
Überdies ist der Wohnungsmarkt auch in keinem Teilgebiet so entspannt, dass
dort die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen nicht besonders gefährdet wäre.
Diese Einschätzung deckt sich mit den Feststellungen des Senats in den
Verordnungen nach § 556d Absatz 2 Satz 1 BGB aus dem Jahr 20207 sowie
den Verordnungen nach § 201a Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)8 und
§ 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB aus dem Jahr 20219, die sich ebenfalls auf das
gesamte Stadtgebiet beziehen.
2. Geltungsbereich und Geltungsdauer
Da der Hamburger Wohnungsmarkt nach den vorstehenden Feststellungen
insgesamt angespannt ist, stellt der Senat mit dem Erlass der
Kappungsgrenzenverordnung fest, dass die Freie und Hansestadt Hamburg eine
Gemeinde im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 BGB ist, in der die ausreichende
Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen
besonders gefährdet ist.
Die Kappungsgrenzenverordnung soll am 1. September 2023 in Kraft treten und
damit lückenlos an die bis zum 31. August 2023 geltende Kappungs-
grenzenverordnung anknüpfen. Die maximal mögliche Geltungsdauer von fünf
Jahren ist sachgerecht, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Lage am
Wohnungsmarkt in den nächsten fünf Jahren in der Weise entspannt, dass das
Angebot an Mietwohnungen die Nachfrage nachhaltig übersteigt und damit die
festgestellte Gefährdungslage entfällt. Denn insgesamt ist für den Zeitraum bis 2035
mit einem weiteren Bevölkerungsanstieg auf 2 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner
und mit einem entsprechenden Anstieg der Zahl der Haushalte zu rechnen.10
Gegen eine zu erwartende nachhaltige Entspannung spricht auch, dass in Hamburg
seit 1971 ununterbrochen die dem Zweckentfremdungsverbot zugrundeliegende
Feststellung gilt, wonach die Freie und Hansestadt Hamburg ein Gebiet ist, in dem
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen
Bedingungen besonders gefährdet ist. Dies ist zuletzt mit Erlass der Verordnung über
die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen
Wohnraumschutzgesetzes vom 20. März 2018 (HmbGVBl. 2018, S. 70) bestätigt
worden.
7 Verordnung über die Einführung einer Mietpreisbegrenzung nach § 556d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (Mietpreisbegrenzungsverordnung) vom 23. Juni 2020, HmbGVBl. 2020, S. 341.
8 Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 13. Juli 2021, HmbGVBl.
2021, S. 530.
9 Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum
nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs vom 2. November 2021, HmbGVBl. 2021, S. 731.
10 Vgl. Statistikamt Nord Ergebnisse der kleinräumigen Bevölkerungsvorausberechnung 2019 bis
2035 in Hamburg.
Dienstag, den 22. August 2023
272 HmbGVBl. Nr. 31
3. Analyse der Auswirkungen einer Absenkung der Kappungsgrenze
Die Analyse der Auswirkung einer Absenkung der Kappungsgrenze zeigt, dass
mittels dieser eine Verbesserung des Mieterinnen- und Mieterschutzes im gesamten
Gebiet Hamburgs möglich ist.
3.1. Relevanz und Wirkungsweise
Die Kappungsgrenze ist in Hamburg für rund 67 % der Mieterhöhungen (Bezug
auf Vergleichsmiete) relevant11 – die übrigen sind Index- und Staffelmieten
(§§ 557a und b BGB), Umlage der Modernisierungskosten (§ 559 BGB) und
einvernehmliche Vertragsänderungen.
Die Häufigkeit und die Höhe von Mieterhöhungen werden statistisch nicht
erfasst. Nach grober Schätzung erfahren 20 bis 25 % aller Mietverhältnisse pro
Jahr eine Erhöhung. Hinsichtlich der Mieterhöhungsbeträge ist nur die Aussage
möglich, dass Erhöhungen nach § 558 BGB in aller Regel geringer ausfallen
als solche nach § 559 BGB: Die derzeitige Kappungsgrenze von 15 % bedeutet
bei 9,29 Euro/m² (Durchschnittsmiete Mietenspiegel 2021) eine Erhöhung um
1,39 Euro/m² innerhalb von drei Jahren.
Eine Analyse der Daten aus den Mietenspiegelerhebungen 2009 bis 2021 zeigt,
dass eine abgesenkte Kappungsgrenze eine Wirkung auf die Mieterhöhungen
im Bestand haben kann. Eine Wirkung hat eine Absenkung der
Kappungsgrenze insbesondere auch bei ehemaligen Sozialwohnungen, die
aus der Mietpreisbindung gefallen sind und bei denen die Vermieterinnen und
Vermieter die Mieten nun erstmals an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen
können. Die Absenkung der Kappungsgrenze ist schließlich geeignet, die
Auswirkungen eines angespannten Wohnungsmarktes auf die Bestandsmieten
zu begrenzen.
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
a) Die Auswirkung für die Bestandsmieten hängt von der Höhe der
Veränderung der Mietenspiegelwerte und dem Ausgangsmietniveau (vor
Mieterhöhung) ab. Eine Analyse der Bestandsmietenveränderungen im
Zeitraum 2009 bis 2021 kommt zu folgenden Ergebnissen12: Im Zeitraum
vor Einführung der Kappungsgrenze 2009 bis 2013 stiegen die
Bestandsmieten durchschnittlich um rund 14 % an. Im Zeitraum der
Geltungsdauer der auslaufenden Kappungsgrenzenverordnung, in den
auch die Mietenspiegelerhebungen 2017 bis 2021 fallen, ist die
durchschnittliche Nettokaltmiete im Bestand um lediglich rd. 8 % an-
gestiegen. In der normalen Wohnlage (gemäß Hamburger Wohn-
lagenverzeichnis) lag der Anstieg der Durchschnittsnettokaltmiete sogar nur
bei rd. 6 %.
b) Eine abgesenkte Kappungsgrenze wirkt zudem im Falle von
Mieterhöhungen bei einem erheblichen Abstand der Ausgangsmiete zur
Vergleichsmiete. Eine starke Wirkung dürfte eine Absenkung der
Kappungsgrenze daher bei ehemaligen Sozialwohnungen haben, die aus
der Mietpreisbindung gefallen sind und bei denen die Vermieterinnen und
11 Quelle: Methodenbericht Mietenspiegel 2021.
12 Veränderung der monatlichen Durchschnittsmieten netto-kalt je qm Wohnfläche bei
Bestandsmietverhältnissen in den Mietenspiegelspalten C, F, H, I, K, L und M.
Dienstag, den 22. August 2023 273
HmbGVBl. Nr. 31
Vermieter die Mieten an die ortsübliche Vergleichsmieten anpassen können.
Im Zeitraum 2023 bis 2030 laufen rd. 30.000 Sozialwohnungen aus der
Bindung. Davon weisen schätzungsweise 80 % der Wohnungen Mieten auf,
die um mehr als 15 % unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmieten liegen
und bei denen die Absenkung der Kappungsgrenze unmittelbar wirken kann.
Da in den Sozialwohnungsbeständen überdurchschnittlich viele Haushalte
mit niedrigen Einkommen bzw. Empfängerinnern und Empfänger von
Transferleistungen leben, kommt hier einer Begrenzung des Mietanstieges
eine besondere Bedeutung zu.
c) Die Absenkung der Kappungsgrenze ist geeignet, die Auswirkungen eines
angespannten Wohnungsmarktes und der damit verbundenen hohen
Neuvertragsmieten auf die Bestandsmieten zu begrenzen. Das
Mieterhöhungspotenzial bei bestehenden Mietverhältnissen wird im
Zeitablauf von der Veränderung der Neuvertragsmieten mitbestimmt (rd.
46 % aller relevanten Mietwerte des Hamburger Mietenspiegels 2021 waren
Neuvertragsmieten, es gab rund 54 % Mietveränderungen bei bestehenden
Mietverhältnissen). In Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes, in
denen die Nachfrage das Wohnungsangebot übersteigt, steigen die
Neuvertragsmieten entsprechend stark an. Diese gehen in die künftigen
Mietenspiegel ein. Entsprechend erhöhen sich die Mietwerte (Unter-, Mittel-
und Oberwert in den jeweiligen Baualters- und Größenklassen) der
zukünftigen Mietenspiegel. Auf Grundlage der neuen erhöhten
Mietenspiegelwerte begründen die Vermieterinnen und Vermieter dann
vielfach ihre Mieterhöhungsverlangen gegenüber den Bestandsmieterinnen
und -mietern (soweit die jeweiligen Bestandsmieten die entsprechenden
Mietenspiegelwerte unterschreiten). Rund zwei Drittel aller
Mieterhöhungsverlangen werden gegenwärtig mit dem Mietenspiegel
begründet. Im Zeitablauf schlägt damit eine angespannte
Wohnungsmarktlage, von der zunächst in erster Linie die
wohnungsuchenden Haushalte betroffen waren, auch auf die
Bestandsmieten durch.
3.2. Auswirkungen auf das Vermietungs- und Investitionsverhalten
Im Zeitraum 2017 bis 2021 konnte eine gewisse Veränderung des
Vermieterverhaltens beobachtet werden. Insbesondere war ein verstärkter
Gebrauch von Indexmietverträgen (Anstieg von 4 % auf 8 %) bei neuen
Mietverhältnissen zu beobachten 13. Der Anteil der modernisierungsbedingten
Mieterhöhungen ist dagegen nur moderat (von 3,3 % auf 4,5 %) angestiegen.
Ein Teil der Vermieterinnen und Vermieter sind auch (potenzielle)
Neubauinvestoren. Die Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten durch
Absenkung der Kappungsgrenze hat im Zeitraum seit Einführung im Jahr 2013
nicht zu einem Rückgang der Investitionsbereitschaft im geförderten oder
freifinanzierten Wohnungsbau geführt. Im Gegenteil, die Genehmigungs- und
Fertigstellungszahlen sind in den letzten Jahren stark angestiegen.
Insgesamt gesehen hat die Absenkung der Kappungsgrenze insoweit keine
negativen Folgen für das Vermietungs- oder Investitionsverhalten gehabt.
Neben dem Neubau sind die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer und
damit die Vermieterinnen und Vermieter als Teilgruppe mit der Umsetzung der
13 Vgl. Methodenbericht 2017 und 2021: Der Anteil von Indexmietverträgen als Begründung für eine
Mieterhöhung hat sich im Zeitraum 2017 bis 2021 von 4 % auf 8 % erhöht, der Anteil der
Staffelmietverträge ist dagegen von rd. 19 % auf 14 % gesunken.
Dienstag, den 22. August 2023
274 HmbGVBl. Nr. 31
Klimaziele vor Herausforderungen gestellt, die zukünftig erhebliche
Investitionen erforderlich machen. Auf die insoweit erforderliche
Investitionsbereitschaft kann sich die Beibehaltung der abgesenkten
Kappungsgrenze negativ auswirken.
4. Ergebnis
Im Hinblick auf die dargestellte Gefährdungslage und die dargelegten Auswirkungen
einer Senkung der Kappungsgrenze ist es aus Gründen eines umfassenden
Mieterinnen- und Mieterschutzes und des insgesamt mietpreisdämpfenden Effekts
der abgesenkten Kappungsgrenze geboten, von der Verordnungsermächtigung des
§ 558 Absatz 3 Satz 3 BGB in dem oben beschriebenen Maße Gebrauch zu machen.
Der Senat bestimmt daher, dass das gesamte Stadtgebiet ein Gebiet mit einem
angespannten Wohnungsmarkt ist und erlässt die Kappungsgrenzenverordnung mit
einer Geltungsdauer bis zum Ablauf des 31. August 2028.
Dienstag, den 22. August 2023 275
HmbGVBl. Nr. 31
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung der Berufsfachschule
für pharmazeutisch-technische Assistenz
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
21 Absatz 2, §
42 Absatz 6,
§
44 Absatz 4, §
45 Absatz 4 und §
46 Absatz 2 des Hambur­
gischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 16. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), und §1
Nummern 2, 6, 12, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsver­
ordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324),
geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550), wird ver­
ordnet:
Die Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für phar­
mazeutisch-technische Assistenz vom 30. März 1999
(HmbGVBl. S. 63), zuletzt geändert am 18. August 2015
(HmbGVBl. S. 207, 209), wird wie folgt geändert:
1. §§1 bis 4 werden durch folgende §§1 bis 5 ersetzt:
,,§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt in Verbindung mit
1. dem PTA-Berufsgesetz (PTAG) vom 13. Januar
2020 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert am 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1174, 1179),
2. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-
APrV) vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352),
zuletzt geändert am 7. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 148
S. 1, 18),
3. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufs­
bildende Schulen – Allgemeiner Teil – (APO-
AT)
vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt
geändert am 12. September 2021 (HmbGVBl.
S. 637),
in der jeweils geltenden Fassung für den schulischen
Teil der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen
Assistentin und zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten an der Berufsfachschule für pharmazeu­
tisch-technische Assistenz.
§2
Ziel und Struktur der Ausbildung
(1) Die schulische Ausbildung dient der Vorbereitung
auf den ersten Prüfungsabschnitt der staatlichen Prü­
fung zur pharmazeutisch-
technischen Assistentin oder
zum pharmazeutisch-
technischen Assistenten gemäß
§14 Absatz 2 Satz 2 PTAG und §2 Absatz 1 Sätze 2 und
3 PTA-APrV.
(2) Die schulische Ausbildung dauert gemäß §
11 Ab-
satz 1 Nummer 1 PTAG und §
1 Absatz 1 Nummer 1
PTA-APrV zwei Jahre; sie kann gemäß §
11 Absatz 2
PTAG auch in Teilzeitform absolviert werden und soll
dann höchstens fünf Jahre dauern. Die schulische Aus­
bildung beginnt mit dem Probehalbjahr und endet mit
dem erfolgreichen Abschluss des ersten Prüfungs­
abschnittes nach §7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 PTA-
APrV oder dem endgültigen Nichtbestehen nach weite­
rer Teilnahme an der schulischen Ausbildung gemäß
§7 Absatz 5 PTA-APrV.
(3) Überschreitet eine Schülerin oder ein Schüler die in
§
13 Absatz 1 PTAG genannten Fehlzeiten, wird die
Ausbildung entsprechend verlängert. Bei Vorliegen
einer besonderen Härte kann die Zeugniskonferenz auf
Antrag der Schülerin beziehungsweise des Schülers
nach §
13 Absatz 2 PTAG entscheiden, dass weitere
Fehlzeiten auf die Ausbildung angerechnet werden und
somit auf eine Verlängerung der Ausbildung verzichtet
wird. Diese Anrechnung setzt voraus, dass alle Fehlzei­
ten entschuldigt sind und die bisherigen Leistungen
der Schülerin beziehungsweise des Schülers eine erfolg­
reiche Teilnahme an dem ersten Prüfungsabschnitt
erwarten lassen.
§3
Zulassung zur Ausbildung
Zur Ausbildung wird zugelassen, wer die Voraussetzun­
gen nach §10 PTAG erfüllt. §2 Absatz 2 und §4 APO-
AT finden Anwendung.
§4
Inhalt der Ausbildung
Die in der Anlage beigefügte Bildungsgangstundentafel
weist die zu belegenden Fächer und die Zahl der Unter­
richtsstunden aus, die auf die Fächer entfallen. Bei der
Umrechnung der Unterrichtsstunden in Wochenstun­
den entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
§5
Probehalbjahr
Das erste Halbjahr der Ausbildung dient als Probehalb­
jahr im Sinne des §5 Absatz 1 Satz 1 APO-AT. §5 APO-
AT gilt mit der Maßgabe, dass die Durchschnittsnote
aus den Zeugnisnoten aller Fächer ohne das Fach
Berufliche Kommunikation gebildet wird.“
2. §6 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,Arzneimittel und Diä­
tetik, Chemie“ durch die Textstelle ,,Apothekenpraxis,
Arzneimittelkunde“ ersetzt.
2.2 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) §18 APO-AT findet Anwendung.“
3. Hinter §6 wird folgender §6a eingefügt:
,,§6a
Wiederholung
Schülerinnen und Schüler, die nach dem ersten Schul­
jahr die Voraussetzung für eine Versetzung nach §
6
nicht erfüllen oder die nach dem zweiten Schuljahr die
Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungs­
abschnitt nach §4 Absatz 2 Nummer 2 PTA-APrV nicht
erfüllen, dürfen das vorangegangene Schuljahr jeweils
einmal wiederholen, insoweit gilt §11 Absätze 3 und 4
PTAG. Davon unberührt bleibt die Entscheidung über
Vierte Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
beruflicher Bildungsgänge
Vom 9. August 2023
Dienstag, den 22. August 2023
276 HmbGVBl. Nr. 31
eine Verlängerung der Ausbildung bei nicht bestande­
nem ersten Prüfungsabschnitt gemäß §7 Absatz 5 PTA-
APrV. §19 APO-AT findet keine Anwendung.“
4. §7 erhält folgende Fassung:
,,§7
Schulisches Abschlusszeugnis
Am Ende des zweiten Schuljahres der Ausbildung wird
ein schulisches Abschlusszeugnis gemäß §
1 Absatz 2
Satz 5 PTA-APrV erteilt, wenn die während der gesam­
ten Dauer der Ausbildung erbrachten Leistungen in
den in der Anlage genannten Fächern mindestens mit
der Note ,,ausreichend“ oder höchstens in einem Fach
mit der Note ,,mangelhaft“ und in keinem Fach mit der
Note ,,ungenügend“ bewertet wurden. Das schulische
Abschlusszeugnis bescheinigt die erfolgreiche Teil­
nahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schuli­
schen Ausbildung im Sinne des §
1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Absatz 2 PTA-APrV. Das Abschluss­
zeugnis trägt das Datum des letzten Prüfungstages des
ersten Prüfungsabschnittes.“
5. Es wird folgende Anlage angefügt:
,,Anlage
Bildungsgangstundentafel
Fächer
Unterrichts-
stunden
Arzneimittelkunde 460
Botanik, Drogenkunde und
Phytopharmaka
120
Chemie 160
Galenik 240
Chemisch-pharmazeutische Übungen 320
Galenische Übungen 520
Übungen zur Drogenkunde 80
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde 60
Medizinproduktekunde 60
Pharmazeutische Berufs- und
Gesetzeskunde
120
Apothekenpraxis 340
Berufliche Kommunikation 120
Summe 2600
Anmerkungen:
1. Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Reli­
gionsgespräche im Umfang von mindestens 20
Unterrichtsstunden anzubieten.
2. Die Berechnung der Unterrichtsstunden ent­
spricht den Vorgaben der Anlage 1 Teil A PTA-
APrV. Dabei sind die in dieser Verordnung nicht
aufgeführten Fächer der Anlage 1 Teil A PTA-
APrV in den Unterricht folgender oben genannter
Fächer integriert:
– Nummer 8 ,,Fachbezogene Mathematik“ ist in
,,Chemisch-pharmazeutische Übungen“ und in
,,Galenische Übungen“ integriert,
– Nummer 12 ,,Übungen zur Abgabe und Bera­
tung sowie Nutzung digitaler Technologien“
ist in ,,Arzneimittelkunde“ und ,,Berufliche
Kommunikation“ integriert,
– Nummer 13 ,,Ernährungskunde und Diätetik“
ist in ,,Arzneimittelkunde“ integriert,
– Nummer 14 ,,Körperpflegekunde“ ist in ,,Gale­
nik“ integriert,
– Nummer 16 ,,Verfügungsstunden für ergän­
zende Lehrangebote der Schule“ ist in ,,Apo­
thekenpraxis“, in ,,Berufliche Kommunika­
tion“ und in ,,Galenik“ integriert.
3. Inhalte aus dem fachrichtungsübergreifenden
Unterricht in ,,Wirtschaft und Gesellschaft“ und
,,Sprache und Kommunikation“ sind in die Fächer
,,Apothekenpraxis“ und ,,Berufliche Kommunika­
tion“ integriert. ,,Fachenglisch“ und ,,Gesund­
heitsförderung“ sind in das Fach ,,Berufliche
Kommunikation“ integriert und werden geson­
dert auf den Zeugnissen ausgewiesen.
4. In ,,Berufliche Kommunikation“ ist eine individu­
ell differenzierende ,,freie Lernzeit“ mit 40 Stun­
den integriert.“
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege
Auf Grund von §
8 Absatz 4, §
24 Absatz 2, §
42 Absatz 6,
§44 Absatz 4, §45 Absatz 4, §46 Absatz 2 und §47 Absatz 2 des
Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 16. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193),
und §1 Nummern 2, 7, 12, 14, 15, 16 und 17 der Weiterübertra­
gungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324), geändert am 18. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 550),
wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungs­
pflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 12. September 2021 (HmbGVBl. S. 637, 642), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag ,,§3a Probehalbjahr“ wird gestrichen.
1.2 Es wird folgender Eintrag angefügt:
,,Abschnitt 5
Ausbildung für Einwanderinnen und Einwanderer
§
14Ziel
§
15Dauer
§
16Zulassung
§
17Probehalbjahr
§
18Inhalt“.
2. §2 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
,,Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund gemäß
§
28 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes vom
16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193), in der jeweils gelten­
den Fassung für die Dauer von bis zu einem Jahr unter­
brochen werden, ohne dass das bestehende Schulver­
hältnis endet. Bei einer längeren Unterbrechung endet
das Schulverhältnis und es bedarf für die Fortsetzung
der Ausbildung einer erneuten Anmeldung. Die auf­
nehmende Schule entscheidet in diesem Fall anhand
des bisherigen Bildungsverlaufes unter Berücksichti­
gung der Anforderungen der aktuellen Bildungspläne
Dienstag, den 22. August 2023 277
HmbGVBl. Nr. 31
darüber, in welchem Umfang bereits absolvierte Ausbil­
dungsabschnitte angerechnet werden können.“
2.2 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Schülerinnen und Schüler, die
1. eine Ausbildung als ,,staatlich geprüfte sozialpäda­
gogische Assistentin bzw. staatlich geprüfter sozial­
pädagogischer Assistent“ erfolgreich abgeschlossen
haben oder
2. die Allgemeine oder die Fachgebundene Hoch­
schulreife an einem beruflichen Gymnasium der
Fachrichtung ,,Pädagogik und Psychologie“ oder
einer Berufsoberschule der Fachrichtung ,,Gesund­
heit und Soziales“ erworben haben oder
3. die Fachhochschulreife in einer Fachoberschule für
Sozialpädagogik erworben haben,
können die Ausbildung mit dem dritten Schulhalbjahr
beginnen.“
2.3 In Absatz 6 Satz 1 wird hinter der Textstelle ,,»Staatlich
anerkannten Heilerziehungspfleger«“ die Textstelle
,,(Umschulungsformat)“ eingefügt.
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
1. den mittleren Schulabschluss oder einen als gleich­
wertig anerkannten Schulabschluss und eine abge­
schlossene einschlägige Berufsausbildung hat oder
2. den mittleren Schulabschluss oder einen als gleich­
wertig anerkannten Schulabschluss hat, eine min­
destens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes-
oder Landesrecht abgeschlossen hat und eine ein­
schlägige sozial- oder heilpädagogische Tätigkeit
von mindestens vier Wochen Dauer nachweist oder
3. die Fachhochschulreife oder die allgemeine Hoch­
schulreife erworben hat und in einem für die Ausbil­
dung förderlichen Bereich ein viermonatiges Prakti­
kum absolviert hat oder in einem für die Ausbildung
förderlichen Bereich vier Monate berufstätig war.
In begründeten Fällen kann von der zuständigen
Behörde auch zugelassen werden, wer den mittleren
Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten
Schulabschluss hat und vier Jahre in einem für die Aus­
bildung förderlichen Bereich berufstätig war. Voraus­
setzung für die Zulassung ist darüber hinaus die Vor­
lage eines erweiterten Führungszeugnisses nach §
30a
des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vom 21.
September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146),
in der geltenden Fassung.“
3.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Zur Ausbildung in der berufsbegleitenden Form wird
zugelassen, wer
1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und
2. a) in einem sozialpädagogischen oder einem heilpä­
dagogischen Arbeitsverhältnis im Umfang von
mindestens 15 Wochenstunden Arbeitszeit zu
aa) einer nach dem Achten Buch Sozialgesetz­
buch (SGB VIII) in der Fassung vom 11. Sep­
tember 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geän­
dert am 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824),
in der jeweils geltenden Fassung, anerkann­
ten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe,
bb) einem Träger der Sozialhilfe mit einer Verein­
barung nach §
75 Absatz 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert
am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 4), in der
jeweils geltenden Fassung,
cc) einer Einrichtung der Eingliederungshilfe,
dd) einer Einrichtung der Kinder- und Jugend­
psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychothera­
pie,
ee) einem Rehabilitationsträger nach §
6 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23.
Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt
geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1,
3, 6), in der jeweils geltenden Fassung,
ff) einem Schulträger oder
gg) einer Einrichtung der Langzeitpflege steht
oder
b) als anerkannte Tagespflegeperson seit mindestens
zwei Jahren mit nicht weniger als drei Kindern in
einem öffentlich finanzierten Betreuungsverhält­
nis mit mindestens durchschnittlich 20 Wochen­
stunden tätig ist.“
3.3 In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,im
sozialpädagogischen Bereich abgeschlossen“ durch die
Textstelle ,,im sozial- oder heilpädagogischen Bereich
erfolgreich abgeschlossen“ ersetzt.
3.4 In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter ,,wegen einer
physischen oder psychischen Krankheit oder wegen
einer Suchtabhängigkeit“ durch die Wörter ,,wegen
fehlender gesundheitlicher Eignung“ ersetzt.
3.5 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
3.5.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort ,,die“ die Text­
stelle ,,in Absatz 5 beschriebene“ und hinter dem Wort
,,zur“ die Wörter ,,Berufsausbildung oder zur“ einge­
fügt.
3.5.2 In Nummer 2 wird das Wort ,,selbstverschuldeten“
gestrichen.
4. §3a wird aufgehoben.
5. §4 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle ,,Anlage 1 festge­
legten Pflichtfächer und“ durch die Textstelle ,,den
Anlagen 1 bis 3 festgelegten Fächer und Lernfelder
sowie“ ersetzt.
5.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle ,,2 und“ durch die
Textstelle ,,1 bis“ ersetzt.
5.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Der Wahlpflichtbereich umfasst zwei Vertiefungs­
bereiche, die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen
des Angebots der Schule wählen. Schülerinnen und
Schüler, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstre­
ben, können je nach dem Angebot ihrer Schule zusätz­
lich oder anstelle eines der beiden Vertiefungsbereiche
mindestens 160 Stunden Mathematik belegen. Die Ver­
tiefungsbereiche und gegebenenfalls das Fach Mathe­
matik werden abweichend von §
11 Absatz 1 Satz 4
APO-
AT im Zeugnis jeweils mit einer Note bewertet.“
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle ,,2 und“ durch die
Textstelle ,,1 bis“ ersetzt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Word ,,zugeordnet“
die Textstelle ,,, die bzw. der die Berufsqualifikation als
Dienstag, den 22. August 2023
278 HmbGVBl. Nr. 31
Erzieherin bzw. Erzieher, Sozialpädagogin bzw. Sozial­
pädagoge, Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspäda­
goge oder Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerzie­
hungspfleger besitzt“ eingefügt.
7. §5a wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die praktische Ausbildung in der berufsbegleitenden
Form kann im Rahmen der Berufstätigkeit in einer Ein­
richtung nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgen,
jedoch in der Tagespflege nach §3 Absatz 2 Satz 1 Num­
mer 2 Buchstabe b) nur, wenn es sich um Großtagespfle­
gestellen handelt, in denen mindestens sechs Kinder
betreut werden und die Anleitung durch eine Person
erfolgt, die die Berufsqualifikation nach §
5 Absatz 2
Satz 1 besitzt.“
7.2 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
7.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) §5 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.“
8. §6 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 erhalten die Sätze 3 und 4 folgende Fassung:
,,Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn
sie oder er in allen Fächern, Lernfeldern und Vertie­
fungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen
erbracht und die für das Halbjahr nach den Anlagen 1
bis 3 vorgesehenen Stunden der praktischen Ausbil­
dung mit Erfolg und mit nicht mehr als 25 vom Hun­
dert Fehlzeiten absolviert hat. Eine Schülerin oder ein
Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht
ausreichende Leistungen in einem Fach, Lernfeld oder
Vertiefungsbereich einen Ausgleich gemäß Absatz 2 hat
oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistun­
gen gemäß Absatz 3 unberücksichtigt bleiben.“
8.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach, Lernfeld
oder in einem Vertiefungsbereich werden durch min­
destens gute Leistungen in einem anderen Fach, Lern­
feld oder Vertiefungsbereich oder befriedigende Leis­
tungen in zwei anderen Fächern, Lernfeldern oder Ver­
tiefungsbereichen ausgeglichen. Befriedigende oder
gute Leistungen in einem Vertiefungsbereich haben die
gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistun­
gen in anderen Fächern oder Lernfeldern. Mangelhafte
Leistungen in mehr als einem Fach, Lernfeld oder Ver­
tiefungsbereich oder eine ohne Erfolg geleistete prakti­
sche Ausbildung werden nicht ausgeglichen. Ungenü­
gende Leistungen in einem Fach, Lernfeld oder Vertie­
fungsbereich werden ebenfalls nicht ausgeglichen.“
8.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8.3.1 In Satz 1 werden die Wörter ,,wird ausnahmsweise“
durch die Wörter ,,kann ausnahmsweise“ ersetzt und
hinter dem Wort ,,versetzt“ wird das Wort ,,werden“
eingefügt.
8.3.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
,,Eine Schülerin oder ein Schüler kann ausnahmsweise
bei Überschreitung der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Fehlzeiten versetzt werden, wenn alle Fehlzeiten ent­
schuldigt wurden und ihre bzw. seine Leistungen in der
praktischen Ausbildung dem am Ende des jeweiligen
Halbjahres geforderten Ausbildungsstand entsprechen.
Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 trifft die
Zeugniskonferenz.“
8.4 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Wurde zum Erwerb der Fachhochschulreife Unter­
richt im Fach Mathematik belegt, bleibt die Note für
dieses Fach bei den Feststellungen nach den Absätzen 1
bis 4 außer Betracht.“
9. In §6a Absatz 2 wird die Textstelle ,,das Probehalbjahr
gemäß §
3a bestanden ist“ durch die Textstelle ,,die
Schülerin bzw. der Schüler in das zweite Halbjahr der
Ausbildung versetzt“ ersetzt.
10. §§7 und 8 erhalten folgende Fassung:
,,§7
Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus zwei schriftlichen
Prüfungen und einer Facharbeit. Sie kann gemäß
Absatz 5 um eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
(2) Mit der ersten schriftlichen Prüfung (Prüfungsteil 1)
weist der Prüfling in erster Linie seine Kompetenzen in
dem Fach Sprache und Kommunikation nach. Thema­
tisch erstreckt sich der Prüfungsteil 1 außerdem auf die
Inhalte weiterer Fächer des fachrichtungsübergreifen­
den Unterrichts. Er kann auch Themen aus dem
­
fachrichtungsbezogenen Unterricht enthalten. Für die
Prüfungsaufgabe steht eine Vorbereitungszeit von 30
Minuten und eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstun­
den zur Verfügung.
(3) Mit der zweiten schriftlichen Prüfung (Prüfungsteil
2) weist der Prüfling seine Kompetenzen in den Lern­
feldern nach. Für die Prüfungsaufgabe steht eine Vor­
bereitungszeit von 30 Minuten und eine Bearbeitungs­
zeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.
(4) Mit der Facharbeit (Prüfungsteil 3) weist der Prüf­
ling nach, dass er unter Verwendung der fachspezifi­
schen Arbeitsmethoden eine sozial- oder heilpädagogi­
sche Aufgabenstellung selbstständig bearbeiten und
darstellen kann. Die Facharbeit muss sich thematisch
auf Inhalte der praktischen Ausbildung beziehen; ihr
Gegenstand ist mit der Fachlehrkraft abzustimmen. Bis
zu drei Prüflinge können gemeinsam eine Facharbeit
anfertigen, wenn eine getrennte Bewertung der indivi­
duellen Leistungen möglich ist und jede Einzelleistung
den Anforderungen an eine Facharbeit entspricht. Die
Facharbeit ist innerhalb von vier Wochen fertig zu stel­
len und in einem Abschlussgespräch (Kolloquium) vor­
zustellen und zu erörtern. Für die Bewertung der Fach­
arbeit und die Durchführung des Abschlussgesprächs
wird ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Die Fach­
arbeit kann bereits im fünften Halbjahr verfasst und
abgeschlossen werden.
(5) Wurden in einem der Prüfungsteile 1 oder 2 keine
ausreichenden Leistungen erzielt, kann in diesem Prü­
fungsteil eine ergänzende mündliche Prüfung beantragt
werden, wenn dadurch der Abschluss noch erreicht
werden kann. §27 Absatz 4, Absatz 6 Sätze 1 bis 3 und
Satz 5 sowie Absätze 7 und 8 und §29 Absatz 1 APO-AT
gelten entsprechend.
§8
Berufsabschluss
Der Berufsabschluss ist erreicht, wenn
1. die sozialpädagogische Praxis durchgängig mit
Erfolg absolviert wurde,
2. die Note in allen Prüfungsteilen mindestens aus­
reichend ist und
Dienstag, den 22. August 2023 279
HmbGVBl. Nr. 31
3. in allen Unterrichtsfächern, Lernfeldern und in den
Vertiefungsbereichen im Zeugnis mindestens aus­
reichende Leistungen erzielt wurden oder für nicht
ausreichende Leistungen ein Ausgleich entspre­
chend §6 Absatz 2 vorliegt.
Für die Festsetzung der Noten nach Satz 1 Nummer 3
gilt §24 Absatz 2 APO-AT entsprechend; §29 Absatz 2
APO-AT findet keine Anwendung. Ein Ausgleich man­
gelhafter Leistungen nach Satz 1 Nummer 3 ist insge­
samt nur einmal möglich. Wurde zum Erwerb der Fach­
hochschulreife Unterricht im Fach Mathematik belegt,
bleibt die Note für dieses Fach bei den Feststellungen
nach Satz 1 außer Betracht.“
11. §10 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort ,,enthält“ die Text­
stelle ,,die Noten für die Unterrichtsfächer, Lernfelder
und Vertiefungsbereiche nach §
8 Satz 1 Nummer 3,“
eingefügt.
11.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge­
fügt:
,,(2) Die Durchschnittsnote wird wie folgt berechnet:
Die Summe aus den Noten für die Unterrichtsfächer,
Lernfelder und Vertiefungsbereiche nach §
8 Satz 1
Nummer 3 und die Noten für die drei Prüfungsteile
werden addiert, wobei Lernfelder mit mindestens 600
Stunden doppelt gewichtet werden, und durch die
Anzahl aller Fächer, Lernfelder und Vertiefungsberei­
che und Prüfungsnoten dividiert, wobei doppelt
gewichtete Lernfelder doppelt zählen:
Durchschnittsnote =
(1 + 2 x 2 + 3) ÷ (n1 + n2 x 2 + 3)
1 =
Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen
Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche
(ohne Lernfelder mit mindestens 600 Stunden)
2 =
Summe der Noten für Lernfelder mit mindes­
tens 600 Stunden
3 =
Summe den Noten für die drei Prüfungsteile
n1 =
Anzahl der unterrichteten Fächer, Lernfelder
und Vertiefungsbereiche im gesamten Ausbil­
dungsgang (ohne Lernfeld mit mindestens 600
Stunden)
n2 =
Anzahl der Lernfelder mit mindestens 600 Stun­
den.
Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem
Komma ermittelt. Es wird nicht gerundet. Wurde zum
Erwerb der Fachhochschulreife Unterricht im Fach
Mathematik belegt, bleibt die Note für dieses Fach bei
der Berechnung der Durchschnittsnote außer Betracht.“
11.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. §11 erhält folgende Fassung:
,,§11
Voraussetzungen des Erwerbs
(1) Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt voraus,
dass im sprachlichen, mathematisch-
naturwissen­
schaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Be­
­
reich die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen,
die an den Erwerb der Fachhochschulreife zu stellen
sind, erfüllt werden. Schülerinnen und Schüler, die den
Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, müssen
zusätzlich oder im Wahlpflichtbereich mindestens 160
Stunden im Fach Mathematik belegen. Im Übrigen
werden die in Satz 1 genannten Bereiche durch den
gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu belegenden Pflicht- bezie­
hungsweise Wahlpflichtunterricht abgedeckt.
(2) Zusätzlich zur Abschlussprüfung nach §
7 ist eine
schriftliche Prüfung im Fach Mathematik abzulegen.
Der Prüfung werden die inhaltlichen und zeitlichen
Anforderungen zu Grunde gelegt, die an den Erwerb
der Fachhochschulreife zu stellen sind.
(3) Schülerinnen bzw. Schüler erwerben die Fachhoch­
schulreife, wenn sie den Berufsabschluss nach §
8
erreicht haben und die gemäß §29 Absatz 2 APO-AT zu
bildende Endnote im Fach Mathematik mindestens
ausreichend ist.“
13. §13 wird wie folgt geändert:
13.1 In Absatz 1 werden die Wörter ,,ohne die Fachschule
für Sozialpädagogik oder die“ durch die Wörter ,,ohne
innerhalb des Schuljahres vor Beginn der Prüfung eine
staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule für
Sozialpädagogik oder eine staatliche oder staatlich aner­
kannte“ ersetzt.
13.2 In Absatz 2 Satz 2 wird hinter den Wörtern ,,Wahrneh­
mung von“ die Textstelle ,,Bildungs-, Erziehungs- und“
eingefügt.
13.3 Absätze 4 bis 7 erhalten folgende Fassung:
,,(4) Die schriftliche Prüfung besteht aus den Prüfungs­
teilen 1 und 2 nach §7 Absätze 2 und 3.
(5) Die praktische Prüfung umfasst die Planung, Durch­
führung und Reflexion eines berufsspezifischen Pro­
jekts im Rahmen einer Praxisreflexionsarbeit sowie
deren anschließende Präsentation mit einem Fachge­
spräch. Der Prüfling erhält vor Beginn der Praxisrefle­
xionsarbeit ein Bewertungsraster. Die Praxisreflexions­
arbeit wird möglichst mit Anbindung an die Praxis­
einrichtung erstellt. Sie ist innerhalb des letzten
Schulhalbjahres anzufertigen. Die Präsentation der
Praxisreflexionsarbeit und das Fachgespräch dauern
60 Minuten. Der Fachprüfungsausschuss stellt fest, ob
die praktische Prüfung mit Erfolg oder ohne Erfolg
absolviert wurde.
(6) Die mündliche Prüfung umfasst drei Prüfungen,
von denen sich zwei auf die fachrichtungsübergreifen­
den Fächer und eine auf den fachrichtungsbezogenen
Lernfeldbereich beziehen. Dem Prüfling wird sechs
Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt, wel­
che Fächer und welches Lernfeld in den einzelnen Prü­
fungen überwiegend geprüft werden. §27 Absatz 6 Sätze
1 bis 3 und Satz 5 sowie Absätze 7 und 8 APO-AT gilt
entsprechend. Zur mündlichen Prüfung wird nicht
zugelassen, wer in der schriftlichen oder in der prakti­
schen Prüfung mangelhafte oder ungenügende Leistun­
gen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für
Externe nicht bestanden.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn bei jeder einzelnen
Prüfungsleistung nach den Absätzen 4 und 6 mindes­
tens die Note ausreichend erzielt und die praktische
Prüfung nach Absatz 5 mit Erfolg bewertet wurde.“
14. Es wird folgender Abschnitt 5 angefügt:
,,Abschnitt 5
Ausbildung für Einwanderinnen und Einwanderer
§14
Ziel
(1) Die Ausbildung zur ,,staatlich anerkannten Erziehe­
rin“ beziehungsweise zum ,,staatlich anerkannten
Erzieher“ für Einwanderinnen und Einwanderer (EfE-
Dienstag, den 22. August 2023
280 HmbGVBl. Nr. 31
Ausbildung) befähigt Personen, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist und die ihre überwiegende schulische
und gegebenenfalls berufliche Ausbildung nicht in
Deutschland absolviert haben, an der Abschlussprü­
fung nach §
7 teilzunehmen und den Berufsabschluss
nach §8 zu erwerben.
(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben
werden.
(3) Für die EfE-Ausbildung gelten die Bestimmungen
nach den Abschnitten 1 bis 3, soweit nicht in §§15 bis
18 etwas anderes bestimmt ist.
§15
Dauer
Die EfE-Ausbildung dauert einschließlich der prakti­
schen Ausbildung sechs Schulhalbjahre und kann nur
in Vollzeitform absolviert werden. §
2 Absätze 4 bis 6
findet keine Anwendung.
§16
Zulassung
(1) Abweichend von §3 wird zur EfE-Ausbildung zuge­
lassen, wer
1. mindestens 20 Jahre alt ist,
2. Deutsch nicht als Muttersprache erlernt hat,
3. keinen Schul- oder Berufsabschluss an einer deut­
schen allgemeinbildenden oder beruflichen Schule
erworben hat,
4. einen ausländischen Schulabschluss nachweist oder
glaubhaft macht, der dem mittleren Schulabschluss
gleichwertig ist,
5. die Voraussetzungen nach §5 des Aufenthaltsgeset­
zes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I
S. 163), zuletzt geändert am 20. April 2023 (BGBl. I
Nr. 106 S. 1, 5) erfüllt und
6. an dem Zulassungsverfahren erfolgreich teilgenom­
men hat.
Voraussetzung für die Zulassung ist darüber hinaus die
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach
§
30a Bundeszentralregistergesetz. Fehlt der Bewerbe­
rin oder dem Bewerber die in Satz 1 Nummer 4 genannte
Voraussetzung, so kann er ausnahmsweise zur Ausbil­
dung zugelassen werden, wenn sie oder er
1. einen ausländischen Schulabschluss nachweist oder
glaubhaft macht, der mit dem ersten allgemeinbil­
denden Schulabschluss gleichwertig ist und
2. eine Prüfung in dem Fach Fachenglisch oder in
einer anderen Fremdsprache absolviert hat, die
Kenntnisse auf dem Referenzniveau B1 des Gemein­
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen
(GER) nachweist.
(2) In dem von der zuständigen Schule durchgeführten
Zulassungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
weisen die Bewerberinnen und Bewerber nach, dass sie
auf Grund ihrer Kenntnisse in der deutschen Sprache
den Anforderungen des Lehrgangs gewachsen sein wer­
den. Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Auf­
nahmegespräch und im Regelfall einer schriftlichen
Prüfung zum Nachweis schriftlicher Kenntnisse der
deutschen Sprache. Die Teilnahme am Zulassungsver­
fahren ist erfolgreich, wenn Sprachkenntnisse nachge­
wiesen wurden, die mindestens der Note 3 auf dem
Referenzniveau B2 des GER entsprechen. Auf die
schriftliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn
Sprachkenntnisse nachgewiesen wurden, die dem Refe­
renzniveau C1 des GER entsprechen.
(3) Die schriftliche Aufnahmeprüfung im Zulassungs­
verfahren kann einmal wiederholt werden.
(4) §3 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
§17
Probehalbjahr
(1) Das erste Schulhalbjahr der EfE-Ausbildung dient
als Probehalbjahr im Sinne des §
5 Absatz 1 APO-AT.
Das Probehalbjahr ist bestanden, wenn die Schülerin
oder der Schüler
1. die bis dahin geleistete praktische Ausbildung mit
Erfolg absolviert hat,
2. über sämtliche Lernfelder, Fächer und Vertiefungs­
bereiche eine Durchschnittsnote von mindestens
4,0 erreicht hat und
3. in der schriftlichen Prüfung in dem fachrichtungs­
übergreifendem sprachlichen Lernbereich mindes­
tens die Note ,,ausreichend“ erreicht hat.
(2) Das Probehalbjahr kann einmal wiederholt werden.
Die Schule kann die Zulassung zur Wiederholung von
der Absolvierung eines Sprachkurses abhängig machen.
(3) §
5 Absätze 2 und 3 APO-AT findet keine Anwen­
dung.
§18
Inhalt
Für die schulische und die praktische Ausbildung gel­
ten die §§4 und 5 mit der Maßgabe, dass sich die Stun­
den für die Lernfelder, Fächer und den Wahlpflichtbe­
reich sowie der Umfang der praktischen Ausbildung
aus der Anlage 3 ergeben.“
15. Anlage 1 erhält folgende Fassung:
Dienstag, den 22. August 2023 281
HmbGVBl. Nr. 31
,,Anlage 1
zu §4 Absätze 1 und 2 und §5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik
Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und
Wahlpflichtbereich
Unterrichtsstunden über die
Dauer von 6 Schulhalbjahren
Unterrichts-
stunden über
die Dauer von
4 Schulhalb­
jahren
Nicht berufs­
begleitend
Berufs­
begleitend
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven
weiterentwickeln
120 80 80
Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten
und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
480 240 240
Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen,
verstehen und Inklusion fördern
280 240 240
Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit
in den Bildungsbereichen professionell gestalten
840 600 640
Lernfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit
Eltern, Personensorgeberechtigten und Bezugspersonen
gestalten sowie Übergänge unterstützen
160 80 120
Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln
sowie in Netzwerken kooperieren
80 80 80
Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160 120 120
Politik 80 80 80
Fachenglisch 80 80 80
Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80
Wahlpflichtbereich: 520 240 640
Summe 2880 1920 2400
Individualisierte Lernformen1) 480
Praktische Ausbildung2) 1200 1200 600
Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß §11
Absatz 1 Satz 2 zusätzlich:
Mathematik 160 160 160″
Fußnoten
1)
Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbildung bis zu 480 Unterrichts­
stunden als individualisierte Lernformen organisiert.
2)
Im Vertiefungsbereich ,,Interkulturelles Lernen“ können bis zu 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische
Unterweisung im Ausland absolviert werden.“
16. Anlage 2 wird aufgehoben.
17. Anlage 3 wird Anlage 2.
18. Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:
,,Anlage 3
zu §4 Absätze 1 und 2, §5 Absatz 1 und §18
Stundentafel der Fachschule für Sozialpädagogik für Einwanderinnen und Einwanderer (EfE)
und Umschülerinnen und Umschüler (Umschulungsformat)
Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und
Wahlpflichtbereich
Unterrichts-
stunden für die EfE für
die Dauer von 6
Schulhalbjahren
Unterrichts-
stunden für das
Umschulungsformat für
die Dauer von
5 Schulhalbjahren
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Berufliche Identität und professionelle Perspektiven
weiterentwickeln
80 80
Dienstag, den 22. August 2023
282 HmbGVBl. Nr. 31
Lernfeld 2: Pädagogische Beziehungen gestalten
und mit Gruppen pädagogisch arbeiten
440 240
Lernfeld 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen,
verstehen und Inklusion fördern
280 240
Lernfeld 4: Sozialpädagogische Bildungsarbei
in den Bildungsbereichen professionell gestalten
760 640
Lernfeld 5: Erziehungs- und Bildungspartnerschaften mit
Eltern, Personensorgeberechtigten und Bezugspersonen
gestalten sowie Übergänge unterstützen
160 120
Lernfeld 6: Institution und Team entwickeln
sowie in Netzwerken kooperieren
80 80
Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 280 120
Politik 80 80
Fachenglisch 80 80
Informatik, Naturwissenschaft und Technik 40 80
Wahlpflichtbereich:
1. Vertiefungsbereich 320 400
2. Weiterer Vertiefungsbereich 280 240
Summe 2880 2400
Praktische Ausbildung 1200 1800
Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß §11
Absatz 1 Satz 2 zusätzlich:
Mathematik 160 160″
Artikel 3
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 2
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 24. August 2023 in Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der Ausbildung
an der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assis­
tenz befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum
Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einer dreijähri­
gen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik befin­
den, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des
begonnenen Bildungsgangs fort. Die Abschlussprüfung der
Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik muss
jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2027 absolviert werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die die verkürzte Ausbil­
dung gemäß §
2 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsord­
nung der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege an der Fachschule für Sozialpädago­
gik vor dem 1. August 2024 begonnen haben oder beginnen
werden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss
des begonnenen Bildungsgangs fort. Die Abschlussprüfung
muss jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2027 absolviert werden.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die die Ausbildung im
zweieinhalbjährigen Umschulungsformat an der Fachschule
für Sozialpädagogik vor dem 1. Februar 2024 begonnen haben
oder beginnen werden, gelten die bisherigen Vorschriften bis
zum Abschluss des begonnen Bildungsganges fort. Die
Abschlussprüfung muss jedoch spätestens bis zum 31. Januar
2027 absolviert werden.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die entweder die dreijäh­
rige Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege
vor dem 1. August 2025 oder die zweijährige verkürzte Ausbil­
dung an der Fachschule für Heilerziehungspflege vor dem 1.
August 2026 begonnen haben oder beginnen werden, gelten die
bisherigen Vorschriften fort. Die Abschlussprüfung muss
jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2029 absolviert werden.
(7) Artikel 2 Nummern 13 bis 13.3 sind für externe Prü­
fungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die die Ab­
­
schlussprüfung der Fachschule für Sozialpädagogik im
Frühsommer 2026 oder später antreten, ab dem 1. August 2025
und für externe Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandi­
daten, die die Abschlussprüfung der Fachschule für Heilerzie­
hungspflege im Frühsommer 2028 oder später antreten, ab dem
1. August 2027 anzuwenden.
Hamburg, den 9. August 2023.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).