FREITAG, DEN 22. NOVEMBER
565
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2024
Tag I n h a l t Seite
30. 10. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 74 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
5. 11. 2024 Verordnung über die Satzung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur â?? Anstalt
öffentlichen Rechts â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
neu: 642-2-1
12. 11. 2024 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 81 / Barmbek-Nord 81 . . . . . . . . 571
12. 11. 2024 Verordnung zur Ã?nderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573
111-1-3
12. 11. 2024 Dritte Verordnung zur Ã?nderung der Bezirksversammlungswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 574
111-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 74
Vom 30. Oktober 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie
§5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fas-
sung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Ab-
satz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezem-
ber 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Ham-
burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz-
gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), sowie §1, §2 Absatz 1
und §3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September
2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 74
für den Bereich zwischen Ã?berseering und Kapstadtring
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt. Das
Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ã?berseering â?? Nordgrenze
des Flurstücks 1155 der Gemarkung Alsterdorf â?? Kapstadtring
â?? Dakarweg.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
Freitag, den 22. November 2024
566 HmbGVBl. Nr. 32
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §12
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche
geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus ande-
ren als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und ErschlieÃ?ungsplans (Vor-
habengebiet) sind im Rahmen der festgesetzten Nutzun-
gen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag ver-
pflichtet.
2. Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige
Handelsbetriebe, die Güter auch an Endverbraucher ver-
kaufen, unzulässig.
3. Im Kerngebiet sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-
leiter nach §7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen für Woh-
nungen nach §7 Absatz 3 Nummer 2 der BauNVO werden
ausgeschlossen.
4. Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Ferienwohnungen, Vergnügungsstätten (insbeson-
dere Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von
§1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom
4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am
17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros)
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Dar-
stellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.
5. Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit
Parkhäusern und GroÃ?garagen unzulässig. Ausnahmen
nach §7 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO werden ausge-
schlossen.
6. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen
von Anlagen im Sinne von §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunut-
zungsverordnung überschritten werden, höchstens jedoch
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85. Gepflasterte Wege
und Zufahrten mit einem Sickerfugenanteil von 20 vom
Hundert (v.H.), sowie Flächen, die lediglich mit einer was-
sergebundenen Decke befestigt sind, werden nicht auf die
Grundflächenzahl (GRZ) angerechnet.
7. Im Kerngebiet sind auÃ?erhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen
7.1 folgende bauliche Anlagen zulässig:
a) zwei Vordächer mit einer Ausladung von höchstens
4,80m und einer Breite von höchstens 17,20 m,
b) Ausgangsbauwerke der Fluchttreppenhäuser aus den
Tiefgeschossen mit einer Höhe von höchstens 1m über
dem umgebenden Geländeniveau ohne Ã?berdachun-
gen,
c) vier Zu- oder Fortlufttürme mit einer Höhe von höchs-
tens 5m über dem umgebenden Geländeniveau,
d) ein Firmenschild im Bereich der Hauptzufahrt mit
einer GröÃ?e von höchstens 2m x 4 m.
7.2 folgende bauliche Anlagen unzulässig:
Fahrradabstellplätze im Freien dürfen keine Ã?berdachun-
gen erhalten.
8. Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 41m für den
nördlichen Baukörper kann für technische Anlagen um bis
zu 1,5m überschritten werden; auÃ?erdem ist auf dem
nördlichen Baukörper eine Dachterrasse zulässig. Diese
Anlagen müssen mindestens 3m von der Innenkante der
Attika zurückgesetzt werden.
9. Im Kerngebiet sind für die Aufenthaltsräume geeignete
passive bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen an AuÃ?entüren,
Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der Gebäude vorzu-
sehen.
10. Für die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel-
bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen
und dauerhaft zu unterhalten, so dass der ursprüngliche
Charakter, der Umfang und das Erscheinungsbild der fest-
gesetzten Einzelbäume erhalten bleibt. Eine geringfügige
Abweichung von dem festgesetzten Baumstandort kann
dabei zugelassen werden.
11. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens
20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu ver-
wenden und dauerhaft zu erhalten. Für festgesetzte
Strauchpflanzungen sind dreimal verpflanzte standortge-
rechte Laubsträucher mit Ballen, PflanzgröÃ?e mindestens
100cm, zu verwenden und dauerhaft zu erhalten.
12. Im Kerngebiet sind mindestens neun Bäume anzupflan-
zen, davon mindestens sechs groÃ?kronige Bäume und drei
groÃ?- oder mittelkronige Bäume. AuÃ?derdem sind im
Kerngebiet mindestens drei groÃ?wachsende Sträucher
anzupflanzen.
13. Im Kerngebiet sind mindestens 25 v.H. der Grundstücks-
fläche dauerhaft zu begrünen. Dauerhaft begrünte unter-
baute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Freitag, den 22. November 2024 567
HmbGVBl. Nr. 32
14. Im Kerngebiet ist die Dachfläche des in der Planzeich-
nung mit einer GH von 41m festgesetzten Gebäudeteils zu
80 v.H. und die Dachfläche des mit einer GH von 69,50m
festgesetzten Gebäudeteils zu 50 v.H. mit einem mindes-
tens 12cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen.
Als Ersatz für die Begrünung von 80 v.H. der Dachfläche
des mit einer GH von 51,50m festgesetzten Gebäudeteils
sind Retentionsflächen gleicher GröÃ?enordnung auf den
mit Tiefgeschossen unterbauten Vegetationsflächen aus-
zubilden.
15. Im Kerngebiet sind unbefestigte Flächen auf den mit
unterirdischen baulichen Anlagen unterbauten Flächen
mit einem mindestens 50cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen.
Soweit Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss
der durchwurzelbare Substrataufbau für Bäume auf einer
Fläche von mindestens 12m² je Baum mindestens 100cm
und für Sträucher mindestens 80cm betragen. Der Aufbau
auf den unterbauten Flächen ist so auszubilden, dass auch
das von den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser
in einer Retentionsschicht planmäÃ?ig zurückgehalten und
über gedrosselte Abläufe verzögert abgeleitet wird.
16. Bauliche und technische MaÃ?nahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
Â
vegetationsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels
führen, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und
Lüftungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder
Stauwasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur
in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
17. Für Fledermäuse sind entweder an den Neubauten im Vor-
habengebiet oder an einem der Bestandsgebäude im
unmittelbaren Umfeld auf dem Flurstück 1157 oder 1171,
Gemarkung Winterhude, mindestens drei Sommer- und
mindestens zwei Ganzjahres-Quartierskästen an der Fas-
sade anzubringen oder in die Fassade oder Attika zu inteÂ
grieren, dauerhaft zu erhalten und zu unterhalten. Die
Umsetzung der MaÃ?nahme ist fachökologisch zu beglei-
ten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 30. Oktober 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Verordnung
über die Satzung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
Vom 5. November 2024
Auf Grund von §9 Absatz 3 des Gesetzes über die Freie und
Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur â?? Anstalt öffent-
lichen Rechts â?? vom 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166) wird
verordnet:
Einziger Paragraph
Der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? wird die aus der Anlage ersicht-
liche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. November 2024.
Freitag, den 22. November 2024
568 HmbGVBl. Nr. 32
Anlage
Satzung
der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur
â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
§1
Errichtung, Rechtsform, Zweck
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzService-
Agentur â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? (FinanzServiceAgen-
tur) ist eine von der Freien und Hansestadt Hamburg durch
Gesetz errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit Sitz in Hamburg.
(2) Die FinanzServiceAgentur führt im Namen den Zusatz
Anstalt öffentlichen Rechts oder eine allgemein verständliche
Abkürzung und tritt im Rechtsverkehr mit diesem Namen auf.
(3) Die FinanzServiceAgentur hat die gesetzlich bestimm-
ten Aufgaben zum Gegenstand und nimmt insoweit auch
hoheitliche Aufgaben wahr.
§2
Organe
Als Organe der FinanzServiceAgentur geben Aufsichtsrat
und Vorstand sich jeweils eine Geschäftsordnung nach §6
Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Geset-
zes über die Freie und Hansestadt Hamburg FinanzService-
Agentur â?? Anstalt öffentlichen Rechts â?? (FSAG) vom 16. Juli
2024 (HmbGVBl. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung.
§3
Aufsichtsrat
(1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus §6
FSAG und den Vorgaben dieser Satzung. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften GeschäftsÂ
führung zu beachten.
(2) Der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen in Ergän-
zung zu §6 Absatz 4 FSAG
1. der Abschluss, die Ã?nderung und die Aufhebung von
Â
Verträgen mit besonderer Bedeutung,
2. die Aufnahme eigener Kredite für die FinanzServiceAgen-
tur,
3. der Abschluss oder die Ã?nderung von Anstellungsverträ-
gen mit Beschäftigten der zweiten Führungsebene,
4. die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen
Zuwendungen von mehr als 500 Euro im Einzelfall oder
wenn ein Gesamtwert in Höhe von 2500 Euro jährlich
überschritten wird,
5. die Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen der
zugewiesenen Aufgaben nach §2 FSAG,
6. die Ã?bernahme von Nebentätigkeiten, insbesondere von
Aufsichtsratsmandaten auÃ?erhalb der Anstalt, durch Mit-
glieder des Vorstands,
7. die Festlegung und Ã?nderung von Grundsätzen für deriva-
tive Finanzgeschäfte,
8. die Vereinbarung von Abfindungen bei der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter
übersteigen,
9. der Abschluss, wesentliche Ã?nderungen und die AufÂ
hebung von Unternehmensverträgen,
10. Geschäfte zwischen der Anstalt einerseits und den Mitglie-
dern des Vorstands sowie ihnen nahestehenden Personen
oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen
andererseits, sowie
11. weitere für die Anstalt bedeutende Geschäfte.
Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere bestimmte Arten von
Geschäften von seiner Zustimmung abhängig zu machen.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die FinanzServiceAgentur
gegenüber dem Vorstand.
(4) Im Ã?brigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten
des Aufsichtsrates nach den aktienrechtlichen Vorschriften.
§4
Vorbereitung und Sitzungen
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu
Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit der oder dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrates aufzustellenden Zeitplan in
regelmäÃ?igen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrates stattfin-
den. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr und
muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Dem Vor-
stand obliegt die Vorbereitung der Sitzungen. Die Einladun-
gen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates
möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsit-
zenden des Aufsichtsrates zu billigenden Tagesordnungen
sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens zwölf Werktage
vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorliegen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäÃ? geladen sind und mindestens die
Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder
die oder der stellvertretende Vorsitzende, an der BeschlussÂ
fassung teilnehmen. Kann der Aufsichtsrat mangels Beschluss-
fähigkeit nicht entscheiden, ist er binnen vierzehn Tagen
erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Aufsichtsrat
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig, sofern hierauf in der Ladung hingewiesen wor-
den ist.
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden
oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertretenden Vor-
sitzenden darf ein Aufsichtsratsbeschluss nicht gefasst werden;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsit-
zenden oder im Verhinderungsfall der oder des stellvertreten-
den Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden
nicht gezählt.
(4) Mitglieder des Aufsichtsrates können an der Beschluss-
fassung dadurch teilnehmen, dass sie ihre schriftlichen Stimm-
abgaben durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates über-
reichen lassen. Die so verfahrenden Mitglieder gelten in die-
sem Fall als Teilnehmende im Sinne des Absatzes 2.
(5) Auf Einladung des Aufsichtsrates können Gäste an den
Sitzungen des Aufsichtsrates teilnehmen.
Freitag, den 22. November 2024 569
HmbGVBl. Nr. 32
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der FinanzService-
Agentur unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen,
nach den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beach-
tung eines von der Freien und Hansestadt Hamburg vorgege-
benen Zielbildes. Die Vorstandsmitglieder haben dabei die
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften GeschäftsÂ
leiters anzuwenden.
(2) Der Vorstand hat geeignete MaÃ?nahmen zu treffen,
insbesondere ein angemessenes Risikomanagementsystem ein-
zurichten, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den
Fortbestand und die wirtschaftliche Lage der FinanzService-
Agentur gefährden.
(3) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der Vorstands-
mitglieder, ihre Vertretung sowie die Organisation und
Geschäftsverteilung innerhalb der FinanzServiceAgentur
ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsvertei-
lungsplan, der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichts-
rates aufgestellt und geändert wird. Die Vorstandsmitglieder
unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge inner-
halb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von gröÃ?erer
Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern und zu entscheiden.
Die Verteilung der Aufgabenbereiche gemäÃ? Organisations-
und Geschäftsverteilungsplan befreit kein Vorstandsmitglied
von der gemeinsamen Verantwortung des Vorstands.
(4) Die Vorstandsmitglieder beschlieÃ?en einstimmig über
Angelegenheiten,
1. die nach dem Gesetz über die Freie und Hansestadt Ham-
burg FinanzServiceAgentur â?? Anstalt öffentlichen Rechts â??
oder dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorzulegen sind,
2. die die Geschäftsbereiche von mehr als einem Vorstands-
mitglied betreffen, oder
3. für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche
Beschlussfassung wünscht.
Kommt eine einstimmige Beschlussfassung nicht zustande,
kann jedes Vorstandsmitglied den Aufsichtsratsvorsitzenden
um Vermittlung anrufen. Beschlüsse des Vorstands sind in
einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vor-
sitzenden des Vorstands bestimmen. Die oder der Vorsitzende
des Vorstands repräsentiert den Vorstand, leitet die Vorstands-
sitzungen und koordiniert die Geschäftsleitung.
(6) Im Ã?brigen richten sich die Rechte und Pflichten des
Vorstands nach den aktienrechtlichen Vorschriften.
§6
Berichterstattung
(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten:
1. über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grund-
sätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar
mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirt-
schaftlichen Ã?nderungen,
2. über die Rentabilität der Anstalt, und zwar in der Sitzung
des Aufsichtsrates, in der über den Jahresabschluss verhan-
delt wird,
3. halbjährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der
FinanzServiceAgentur,
4. regelmäÃ?ig über Abschluss und Verlauf derivativer Finanz-
geschäfte,
5. über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der
Anstalt von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar
möglichst so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vor-
nahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu
nehmen,
6. über Angelegenheiten von Beteiligungen, soweit sie von
finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung
sind.
(2) Der Vorstand hat grundsätzliche und wichtige Angele-
genheiten unverzüglich dem oder der Vorsitzenden des Auf-
sichtsrates mitzuteilen. Dazu gehören auch Betriebsstörungen
und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der Anstalt
sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung
besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg beziehungsweise ihren Unternehmen und der
Anstalt sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage der Anstalt
von erheblichem Einfluss sein können.
(3) Der Vorstand hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der
Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs
einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im
Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen. Dem ersten Quar-
talsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum
letzten Bilanzstichtag beizufügen.
§7
Unternehmensplanung
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskon-
zept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der
Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist bei
wesentlichen Ã?nderungen fortzuschreiben.
§8
Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirt-
schaftsplan (Gewinn- und Verlustrechnungsplan, Plan-Bilanz,
Finanzplan mit Personalbestandsübersicht und Investitions-
plan) aufzustellen und dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzule-
gen, dass dieser vor dem Beginn des Geschäftsjahres darüber
beschlieÃ?en kann. Für den Wirtschaftsplan gelten folgende
Anforderungen:
1. der Gewinn- und Verlustplan soll neben den einzelnen
Planansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse
sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthal-
ten; die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeu-
tung zu erläutern,
2. im Investitionsplan sind die Ansätze für wesentliche Ersatz-
und Erweiterungsinvestitionen gegliedert aufzuführen und
zu erläutern; Vorhaben sollen grundsätzlich nur dann in
den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Erläute-
rungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsbe-
rechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der
MaÃ?nahmen, die Art der Ausführung, die Bau- oder
Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkun-
gen ersichtlich sind,
3. in den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu
erwartende Finanzbedarf der Anstalt und die zu seiner
Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel aufzunehmen;
die Ansätze sind zu erläutern.
(2) Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung
über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investi-
tionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden
Freitag, den 22. November 2024
570 HmbGVBl. Nr. 32
sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen
vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haus-
haltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen
sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel einÂ
gegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der
Anstalt sichergestellt ist.
(4) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die
Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich
über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirt-
schaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschluss-
fassung vorzulegen. Für neue Ansätze und MaÃ?nahmen ist die
Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen.
§9
Finanzplanung
Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat
eine mittelfristige Finanzplanung (Gewinn- und Verlust-,
Investitions- und Finanzierungsvorschau) zur Kenntnisnahme
vorzulegen, die das Planjahr und mindestens vier auf dieses
folgende Geschäftsjahre umfasst. Die den Vorlagen zu Grunde
liegenden Annahmen und die wesentlichen Plandaten sind zu
erläutern.
§10
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse
(1) Privatrechtlich verpflichtende Erklärungen im Namen
der FinanzServiceAgentur werden unter der Zeichnung â??Freie
und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgenturâ?? abgegeben
und bedürfen der Unterschrift des gesamten Vorstands. Im
Falle einer nach §7 Absatz 3 Satz 2 FSAG getroffenen Vertre-
tungsregelung bedürfen sie der Unterschrift aller von der Ver-
tretungsregelung umfassten Personen. Ist eine Willenserklä-
rung gegenüber der FinanzServiceAgentur abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder
einer sonstigen vertretungsbefugten Person. Die Vertretungs-
befugnisse werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen
Anzeiger veröffentlicht. Ã?nderungen sind unverzüglich im
Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand
eine andere Regelung der Vertretung treffen. Geschäfte im
Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs im Sinne des Satzes
1 sind Rechtsgeschäfte, die eine vom Vorstand festzulegende
und im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichende Wertgrenze
nicht übersteigen. Die Regelung kann insbesondere für
bestimmte Fälle vorsehen, dass nur eine vertretungsberech-
tigte Person rechtsverbindliche Erklärungen abgeben darf. Die
Regelung kann ferner vorsehen, dass bestimmte durch Daten-
verarbeitungsanlagen erstellte Schriftstücke nicht unterschrie-
ben werden, sofern sie einen dahingehenden Hinweis enthal-
ten.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Zeichnungsbefugnis
für den Erlass von Verwaltungsakten zu regeln.
§11
Interessenkonflikte und Abwesenheit
(1) Jedes Vorstandsmitglied hat Interessenkonflikte dem
Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offenzulegen und den
übrigen Vorstand hierüber zu informieren. Das gilt insbeson-
dere für Geschäfte zwischen der FinanzServiceAgentur einer-
seits und Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden
Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unterneh-
mungen andererseits.
(2) Die Vorstandsmitglieder teilen der oder dem Aufsichts-
ratsvorsitzenden Dienstreisen oder Urlaub von mehr als drei
Tagen rechtzeitig mit. Dienstreisen in das Ausland von mehr
als zwei Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder
des Aufsichtsratsvorsitzenden. Dienstreisen und Urlaub dür-
fen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit
eine Vertretung sichergestellt ist.
(3) Ist ein Vorstandsmitglied aus anderen Gründen an einer
ordnungsgemäÃ?en Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur
vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Aufsichtsrats-
vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
§12
Dienstsiegel
Die FinanzServiceAgentur führt ein Dienstsiegel mit
Â
Wappen und der Umschrift â??Freie und Hansestadt Hamburg
FinanzServiceAgenturâ??.
§13
Verkehr mit Presse, Rundfunk, Fernsehen
und Digitalmedien
Auskünfte an Presse, Rundfunk, Fernsehen und Digital-
medien in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Aufsichts-
ratsvorsitzenden.
§14
Handelsregister
Die FinanzServiceAgentur wird in das Handelsregister
eingetragen. Für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verände-
rungen in der Anstalt sind unverzüglich zum Handelsregister
anzumelden. Die Satzung ist in ihrer aktuellen Fassung vom
Vorstand zum Handelsregister einzureichen.
§15
Erklärung zum Hamburger Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat erklären jährlich,
1. es wurde und werde den Empfehlungen des Hamburger
Corporate Governance Kodexes entsprochen oder
2. welche Empfehlungen mit Abweichungen angewendet wur-
den oder werden oder
3. welche Empfehlungen nicht angewendet wurden.
Eventuelle Nichtanwendungen oder Abweichungen von den
Empfehlungen sind zu erläutern.
§16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Freitag, den 22. November 2024 571
HmbGVBl. Nr. 32
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 81/Barmbek-Nord 81
Vom 12. November 2024
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr.
394 S. 1, 28), in Verbindung mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Ham-
burgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli
2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 81/
Barmbek-Nord 81 für den Geltungsbereich zwischen der
StraÃ?e Alte Wöhr, der Bahnanlage und der StraÃ?e Alter Güter-
bahnhof (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409 und 428) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Alter
Güterbahnhof â?? Alte Wöhr â?? Bahnanlagen â?? Südgrenzen der
Flurstücke 3718 und 3554 der Gemarkung Winterhude.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufge-
hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach
§12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprü-
che geltend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus
anderen als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben,
kann unter den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten
Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden. Der
Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflich-
tigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt,
wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die in den §§39 bis 42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des
BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen-
nutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Män-
gel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor-
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach §4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausge-
schlossen.
3. Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund-
flächenzahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach §19 Absatz
4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9
überschritten werden.
4. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klima-
technik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) und Auf-
zugsüberfahrten sind bis zu einer Höhe von 1,5m allge-
mein zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Ã?berschreitung der
Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer
Tiefe von 2m zulässig. Die Ã?berschreitungen sind bis zu
Freitag, den 22. November 2024
572 HmbGVBl. Nr. 32
der Hälfte der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone
im Bereich der öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind
unzulässig und Vordächer nur bis zu einer Tiefe von 1,5m
zulässig. Eine Ã?berschreitung der Baugrenzen kann für
Terrassen bis zu einer Tiefe von 3m zugelassen werden.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in TiefÂ
garagen zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versor-
gungsräume sind auch auÃ?erhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmab-
gewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen. An den mit â??(A)â?? bezeich-
neten Fassaden kann von einer lärmabgewandten Orien-
tierung abgesehen werden, sofern durch geeignete bauli-
che SchallschutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel Doppelfas-
saden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare MaÃ?nahmen sichergestellt wird,
dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass
in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Bei
den mit â??(B)â?? bezeichneten Gebäudeteilen sind durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlaf-
räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche MaÃ?nahmen
an AuÃ?entüren, Fenstern, AuÃ?enwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Ein-
zimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlaf-
räume zu beurteilen.
8. Im allgemeinen Wohngebiet ist für den AuÃ?enbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmab-
gewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schall-
schutzmaÃ?nahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nah-
men insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
9. Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische MaÃ?nahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine
Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die
DIN 4150-2, Ausgabe 1999-06, ist zu kostenfreier Einsicht
für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle
für DIN-Normen: Beuth Verlag GmbH, Berlin. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen MaÃ?nahmen zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissi-
onsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.17 B5), Nummer 6.2 nicht überschreitet.
10. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
im Mittel 70cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für Bäume muss die
Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats auf einer
Fläche von 12m² mindestens 1m betragen. In den mit
â??(X)â?? bezeichneten hausnahen Bereichen kann zur Sicher-
stellung der Entwässerung des Tiefgaragendachs die
durchwurzelbare Substratüberdeckung bis auf 50cm redu-
ziert werden.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom
Hundert (v.H.) der Grundstücksflächen mit Stauden,
Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Begrünte unter-
baute Flächen können dabei mitgerechnet werden.
12. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens acht klein-
kronige Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
13. Für Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind stand-
ortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und
dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammum-
fang von mindestens 20cm, in 1m Höhe über dem Erdbo-
den gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² anzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und
Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte
Gehölze mit einer Höhe von mindestens 125cm zu ver-
wenden.
14. In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grund-
stücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Feuerwehr-
zufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchläs-
sigem Aufbau herzustellen.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der
Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu
einer Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindes-
tens 80 v.H. mit einem mindestens 12cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen.
16. Im allgemeinen Wohngebiet sind drei Nisthilfen für den
Feldsperling fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 12. November 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 22. November 2024 573
HmbGVBl. Nr. 32
Die Hamburgische Bürgerschaftswahlordnung vom 27.
Mai 2014 (HmbGVBl. S. 179), zuletzt geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Eintrag zu §50 das
Wort â??Veröffentlichungâ?? durch das Wort â??BekanntÂ
machungâ?? ersetzt.
2. §5 wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 1 wird die Zahl â??25â?? durch die Zahl â??30â??
ersetzt.
2.2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
2.2.1 In Buchstabe a wird die Zahl â??60â?? durch die Zahl â??65â??,
die Zahl â??45â?? durch die Zahl â??50â?? und die Zahl â??30â??
durch die Zahl â??35â?? ersetzt.
2.2.2 In Buchstabe b wird die Zahl â??50â?? durch die Zahl â??55â??,
die Zahl â??35â?? durch die Zahl â??40â?? und die Zahl â??30â??
durch die Zahl â??35â?? ersetzt.
3. In §17 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle â??Telegramm,
Fernschreibenâ?? gestrichen.
4. §18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
4.1 Satz 1 wird gestrichen.
4.2 Im bisherigen Satz 2 werden hinter den Wörtern â??nicht
zugegangen istâ?? die Wörter â??oder sie ihn verloren hatâ??
eingefügt.
5. In §22 Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
â??Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung soll
mit folgenden Angaben bezeichnet werden: Familien-
name, Vornamen, Anschrift, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse.â??
6. §31 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:
â??6.â??Stimmzettel in einer die Stimmabgabe erkennbaren
Art und Weise benutzt oder mit einer das Wahlge-
heimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeich-
nung versehen hat,â??.
6.1.2 In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort
â??oderâ?? ersetzt.
6.1.3 Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
â??8.â??
für den Wahlvorstand erkennbar einen nicht amt-
lich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit
dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die
Wahlurne werfen will.â??
6.2 In Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle â??Nummer 4
oder 5â?? durch die Textstelle â??Nummern 5 bis 8â?? ersetzt.
7. §35 wird wie folgt geändert:
7.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Sobald die Wahlzeit
Â
abgelaufen ist,â?? durch die Textstelle â??Ist die Wahlzeit
abgelaufen,â?? ersetzt.
7.2 In Satz 2 werden die Wörter â??Wählerinnen und Wäh-
lerâ?? durch das Wort â??Wahlberechtigtenâ?? ersetzt.
8. §50 erhält folgende Fassung:
â??§50
Bekanntmachung der Wahlergebnisse
Die Ergebnisse der Bürgerschaftswahl sowie die Namen
der gewählten Personen werden durch die Landeswahl-
leitung öffentlich bekannt gemacht und von der zustän-
digen Behörde im Internet veröffentlicht.â??
Verordnung
zur Ã?nderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung
Vom 12. November 2024
Auf Grund von §47 des Gesetzes über die Wahl zur Ham-
burgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986
(HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert am 17. November 2023
(HmbGVBl. S. 374), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. November 2024.
Freitag, den 22. November 2024
574 HmbGVBl. Nr. 32
Dritte Verordnung
zur Ã?nderung der Bezirksversammlungswahlordnung
Vom 12. November 2024
Auf Grund von §45 Satz 2 Nummer 15 des Gesetzes über
die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung
vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am
13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 218), wird verordnet:
§4 Absatz 2 Satz 2 der Bezirksversammlungswahlordnung
vom 15. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 442), zuletzt geändert am
12. März 2024 (HmbGVBl. S. 69), erhält folgende Fassung:
â??Eine Aufwandsentschädigung nach Satz 1 Nummer 2 wird
neben Arbeitsentgelt, Bezügen oder sonstigen Einkünften aus
jeder Art von Dienstverhältnis nicht gezahlt, wenn diese Ein-
künfte trotz Freistellung vom Dienst zum Zweck der Aus-
übung einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 für den entspre-
chenden Zeitraum gezahlt werden.â??
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. November 2024.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
Download
Inhalt
|
• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 74 |
Seite 565 |
|
• |
Verordnung über die Satzung der Freie und Hansestadt Hamburg FinanzServiceAgentur – Anstalt öffentlichen Rechts – |
Seite 567 |
|
• |
Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Winterhude 81 / Barmbek-Nord 81 |
Seite 571 |
|
• |
Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Bürgerschaftswahlordnung |
Seite 573 |
|
• |
Dritte Verordnung zur Änderung der Bezirksversammlungswahlordnung |
Seite 574 |
Über uns
Lütcke & Wulff OHG
Rondenbarg 8
22525 Hamburg
E-mail: info@luewu.de
Tel. 040 / 23 51 29-0
