DIENSTAG, DEN 30. SEPTEMBER
525
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 32 2025
Tag I n h a l t Seite
23. 9. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525
791-1-20
23. 9. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der
Behörden 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
100-2-1, 2030-1-5, 2030-1-11, 2030-1-16, 210-4-2, 223-1-10, 223-1-38, 2331-1-1, 411-11, 7103-1-1, 860-15-1, 806-22-5, 806-23-1, 860-13, 204-1-3
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Othmarschen 47
Vom 23. September 2025
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 351), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes
(HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323
S. 1, 22), und §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbBNatSchAG
in Verbindung mit §26 BNatSchG wird verordnet:
§1
(1) Der Bebauungsplan Othmarschen 47 für den Geltungsbereich südlich des Hirtenwegs, westlich der Straße Holmbrook, nördlich der Bernadottestraße und östlich der Liebermannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3314 (Hirtenweg), über das Flurstück 3312 (Holmbrook), West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2166, über das Flurstück 3312 (Holmbrook), Südgrenze des Flurstücks 2166, Ostgrenze des Flurstücks 2629,
über das Flurstück 984 (Bernadottestraße), Westgrenze des
Flurstücks 2629, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2166,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1947, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1112, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2211, West- und Südgrenze des Flurstücks 2920 und
über das Flurstück 3282 (Liebermannstraße) der Gemarkung
Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219).
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §10a Absatz 1 BauGB werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt
und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet eingestellt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungsberechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die
Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die
Dienstag, den 30. September 2025
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Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden:
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Auf den privaten Grünflächen sind Einfriedungen mit
standortgerechten Hecken in einem Pflanzabstand von
0,3m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.
2. Auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter sind befestigte Flächen mit hellen Belegen zu versehen und in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von
mindestens 30 vom Hundert herzustellen.
3. Auf den privaten Grünflächen sind Außenleuchten zum
Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit
Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen
das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von
60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze
oder Grünflächen ist unzulässig.
4. Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine
Strauchpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für
die Pflanzung sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden.
5. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird
den privaten Grünflächen eine 2100m² große mit „Z“
bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 6288 der Gemarkung
Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet.
§3
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek,
Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom
18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am
19. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 438), aufgehoben.
§4
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. September 2025.
Zweite Verordnung
zur Änderung von Rechtsverordnungen
aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025
Vom 23. September 2025
Artikel 1
Änderung der Volksabstimmungsverordnung
Auf Grund von §32 des Volksabstimmungsgesetzes vom
20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai
2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet:
In Anlage 7 Nummer 3 der Volksabstimmungsverordnung
vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am
17. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 335), wird die Bezeichnung
„Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und
Bezirke, Hamburg Service“ durch die Bezeichnung „Behörde
für Finanzen und Bezirke, Hamburg Service“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2
Einstiegsamt 2
Auf Grund von §26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
In §5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl.
S. 425, 438) wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die
Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
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HmbGVBl. Nr. 32
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1
Auf Grund von §26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Die Anlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), zuletzt geändert am 6. Oktober
2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Abschnitt II wird die Bezeichnung „Immobilienmanagement“ durch die Bezeichnung „Behörde für
Finanzen und Bezirke – Immobilienmanagement“ ersetzt.
2. In Nummer 2 Abschnitt II und Nummer 5 Abschnitt I wird
jeweils die Bezeichnung „Finanzbehörde – Immobilienmanagement“ durch die Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke – Immobilienmanagement“ ersetzt.
3. In Nummer 7 Abschnitt I wird die Bezeichnung „Behörde
für Wirtschaft und Innovation (HPA)“ durch die Bezeichnung „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation
(HPA)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2
Auf Grund von §26 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Anlage 1 Nummer 7 Abschnitt I der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315), zuletzt
geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird
wie folgt geändert:
1. In der Spalte „Ausbildungsstellen“ wird die Bezeichnung
„Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung „Behörde für
Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
2. In der Spalte „Ausbildungsinhalt“ wird die Bezeichnung
„Finanzbehörde (Immobilienmanagement)“ durch die Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke (Immobilienmanagement)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungsverordnung
Auf Grund von §9 Nummern 1, 2, 5 und 6 des Hamburgischen Melde-, Pass- und Personalausweisgesetzes vom
19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 78) wird verordnet:
Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung
vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am
22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 209), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Im Eintrag zu §24a wird die Bezeichnung „Behörde für
Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt.
1.2 Im Eintrag zu §26 wird die Bezeichnung „Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“
durch die Bezeichnung „Behörde für Schule, Familie und
Berufsbildung“ ersetzt.
1.3 Im Eintrag zu §34a wird die Bezeichnung „Behörde für
Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“
durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales
und Integration“ ersetzt.
1.4 Im Eintrag zu §36 wird die Bezeichnung „Behörde für
Wirtschaft und Innovation“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ ersetzt.
1.5 Im Eintrag zu §47 wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“
durch die Bezeichnung „Behörde für Finanzen und
Bezirke“ ersetzt.
2. In §3 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Behörde für
Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt.
3. In §24a wird in der Überschrift und im einzigen Satz
jeweils die Bezeichnung „Behörde für Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung „Behörde für Schule,
Familie und Berufsbildung“ ersetzt.
4. In §26 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils
die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt.
5. In §29 wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“
ersetzt.
6. In §34a wird in der Überschrift und im einzigen Satz
jeweils die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit,
Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“
ersetzt.
7. In §36 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils
die Bezeichnung „Behörde für Wirtschaft und Innovation“
durch die Bezeichnung „Behörde für Wirtschaft, Arbeit
und Innovation“ ersetzt.
8. In §46 wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die
Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
9. In §47 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils
die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Schul-Datenschutzverordnung
Auf Grund von §101 des Hamburgischen Schulgesetzes
vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am
27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet:
In §10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Schul-Datenschutzverordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt
geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird die
Textstelle „und der zuständigen Dienststelle in der Behörde
für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“
gestrichen.
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der teilqualifizierenden Berufsfachschule
Berufsqualifizierung
Auf Grund von §21 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet:
§2 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung
vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), zuletzt geändert am
6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung „Behörde für Schule und Berufsbildung“
wird durch die Bezeichnung „Behörde für Schule, Familie
und Berufsbildung“ ersetzt.
2. Die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ wird durch die Bezeichnung
„Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ ersetzt.
Dienstag, den 30. September 2025
528 HmbGVBl. Nr. 32
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Reichssiedlungsgesetzes
Auf Grund von §1 Absatz 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1961 (BGBl. III 2331-1),
zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird verordnet:
In §1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des
Reichssiedlungsgesetzes vom 3. Januar 1967 (HmbGVBl. S. 1),
geändert am 21. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 252), wird
die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht
Auf Grund von §4 Absatz 6 Sätze 1 und 2, §6 Absatz 7
Sätze 1 und 2, §13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie §22 Absatz 1
Sätze 1 und 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl.
I Nr. 438 S. 1, 61), wird verordnet:
In §1 der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom
5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 20. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 433, 434), wird die Bezeichnung „Behörde für
Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ durch die Bezeichnung
„Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Hamburgischen Spielerschutzverordnung
Auf Grund von §2 Absatz 6 und §6 Absatz 4 Satz 3 des
Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet:
In §4 Satz 1 und §7 Absatz 1 der Hamburgischen Spielerschutzverordnung vom 19. November 2013 (HmbGVBl.
S. 465), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528),
wird jeweils die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“
ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung
Auf Grund von §13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
In §3 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. 136), zuletzt geändert am
27. März 2025 (HmbGVBl. S. 305), wird die Bezeichnung
„Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und
Bezirke“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integration“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz
und der Handwerksordnung
Auf Grund von §47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5
Sätze 1 und 2, §54 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie §59 Sätze 2 und
3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 16. April
2025 (BGBl. I Nr. 117 S. 2, Nr. 129 S. 1) wird verordnet:
In §1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der
Handwerksordnung vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 618)
wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde
für Gesundheit, Soziales und Integration“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der WeiterübertragungsverordnungBerufsqualifikationsfeststellung
Auf Grund von §11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni
2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021
(HmbGVBl. S. 381), wird verordnet:
Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverordnung-Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012
(HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 433, 435), erhält folgende Fassung:
„Einziger Paragraph
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §11 Absatz 2 Satz 3 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung wird auf die Behörde für Schule, Familie und
Berufsbildung weiter übertragen.“
Artikel 14
Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement
Verordnung
Auf Grund von §45c Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit
§45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 30. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird verordnet:
In §12 Absatz 3 der Hamburgischen Pflege-Engagement
Verordnung vom 31. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 28), geändert
am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und
Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit,
Soziales und Integration“ ersetzt.
Artikel 15
Aufhebung der Ausländeraltersangabendateiverordnung
Auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des
Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018
(HmbGVBl. S. 145) wird verordnet:
Die Ausländeraltersangabendateiverordnung vom 7. Oktober 2003 (HmbGVBl. S. 491) in der geltenden Fassung wird
aufgehoben.
Artikel 16
Inkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 15
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
Die Artikel 1 bis 8, 10 und 14 treten mit Wirkung vom
1. Juli 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. September 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
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