Download

GVBL_HH_2024-33.pdf

Inhalt

Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung weiterer Gesetze
neu: 206-7, 2010-2, 2010-1, 300-4

Seite 575

Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
2126-1, 2126-1-3

Seite 580

Gesetz zur Änderung abwasserrechtlicher Vorschriften
2135-1, 753-9, 2135-2

Seite 582

Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes
2032-2

Seite 589

Dreizehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
2030-1, 2031-1, 2035-1, 221-1, neu: 2030-11, 224-1, 2030-1-1, 2030-1-32, 2030-1-47, 2035-1-1, 2030-1-82, 2030-1-83

Seite 594

FREITAG, DEN 29. NOVEMBER
575
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 33 2024
Tag I n h a l t Seite
19. 11. 2024 Gesetz für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Ã?nderung weiterer
Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 575
neu: 206-7, 2010-2, 2010-1, 300-4
19. 11. 2024 Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und zur Aufhebung der Verordnung
über ergänzende Qualitätsanforderungen nach § 6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhaus­
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580
2126-1, 2126-1-3
19. 11. 2024 Gesetz zur Ã?nderung abwasserrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
2135-1, 753-9, 2135-2
19. 11. 2024 Neuntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
2032-2
19. 11. 2024 Dreizehntes Gesetz zur Ã?nderung dienstrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
2030-1, 2031-1, 2035-1, 221-1, neu: 2030-11, 224-1, 2030-1-1, 2030-1-32, 2030-1-47, 2035-1-1, 2030-1-82, 2030-1-83
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Gesetz
für die Digitale Verwaltung
der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgisches Verwaltungsdigitalisierungsgesetz â??
HmbVwDiG)
§1
Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Digitalisierung der Verwal-
tung der Freien und Hansestadt Hamburg zu fördern, um die
Potenziale der Digitalisierung optimal zu nutzen. Die elektro-
nische Kommunikation mit und innerhalb der öffentlichen
Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg soll weiter
erleichtert werden, damit Kommunikations- und Bearbei-
tungsprozesse so weit wie möglich elektronisch und barriere-
frei durchgeführt werden können. Das Interesse der Nutzen-
den an einer einfachen, schnellen und sicheren Abwicklung
von Verwaltungsabläufen wird besonders berücksichtigt.
§2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwal-
tungstätigkeit der Behörden der Freien und Hansestadt Ham-
burg. Es gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungs­
tätigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die
der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterste-
hen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Tätigkeiten der Kirchen, der Religionsgesellschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Ver-
bände und Einrichtungen,
2. die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
Ausnahme der Hamburg Port Authority, der Stadtreini-
gung Hamburg, der Hamburger Friedhöfe und des Studie-
rendenwerks Hamburg,
3. den Verfassungsschutz,
Gesetz
für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg
und zur Ã?nderung weiterer Gesetze
Vom 19. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 29. November 2024
576 HmbGVBl. Nr. 33
4. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in
Straf- und Zivilsachen und für MaÃ?nahmen des Richter-
dienstrechts,
5. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch,
6. das Recht des Lastenausgleichs,
7. das Recht der Wiedergutmachung,
8. den Rechnungshof,
9. die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und
ähnlichen Prüfungen von Personen sowie für Schulen,
10. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Infor-
mationsfreiheit bzw. den Hamburgischen Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit,
11. die Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,
12. die Polizei, soweit sie vollzugspolizeiliche Aufgaben wahr-
nimmt,
13. die Vergabekammern,
14. die Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserver-
bandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geän-
dert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und
15. Beliehene.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der
Behörden der Justizverwaltung, einschlieÃ?lich der ihrer Auf-
sicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts,
gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung
durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch
die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und
Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Tätigkeit der Hochschulen und Universitä-
ten, des Universitätsklinikums Eppendorf, des Studierenden-
werks und der Akademie der Wissenschaften in Hamburg.
§3
AusschlieÃ?lich elektronischer Zugang
zu Verwaltungsleistungen
(1) Verwaltungsleistungen, die der Ausführung von landes-
rechtlichen Vorschriften dienen und ausschlieÃ?lich Nutzende
im Sinne des §3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregis-
tergesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 404 S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung betreffen, sind, soweit ein elektronisches
Angebot besteht oder eingeführt wird, spätestens ab dem
1. Januar 2027 ausschlieÃ?lich elektronisch anzubieten. Von
dem ausschlieÃ?lich elektronischen Angebot einer Verwal-
tungsleistung nach Satz 1 kann bei berechtigtem Interesse der
Nutzenden abgewichen werden.
(2) Werden Verwaltungsleistungen bereits vor dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt ausschlieÃ?lich elektro-
nisch angeboten, ist darüber an geeigneter Stelle mit angemes-
senem Vorlauf elektronisch zu informieren.
§4
Informationen zu Behörden und über ihre
Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
(1) Jede Behörde stellt in allgemein verständlicher Sprache
und barrierefrei über öffentlich zugängliche Netze Informatio-
nen über ihre Aufgaben, ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten
sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbar-
keiten zur Verfügung.
(2) Jede Behörde soll über das öffentlich zugängliche, zen­
trale Landesportal in allgemein verständlicher Sprache und
barrierefrei über ihre nach auÃ?en wirkende öffentlich-recht­
liche Tätigkeit, damit verbundene Verwaltungskosten, beizu-
bringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und
ihre Erreichbarkeit informieren und erforderliche Formulare
elektronisch bereitstellen.
§5
Elektronische Kommunikation
(1) Die Behörden eröffnen im Sinne von §3a des Hambur-
gischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November
1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 19. Novem-
ber 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der jeweils geltenden
Fassung den Zugang für die elektronische Kommunikation,
soweit ihre Verwaltungsleistungen über das Verwaltungsportal
der Freien und Hansestadt Hamburg (Serviceportal) elektro-
nisch genutzt werden.
(2) Nutzende eröffnen im Sinne von §3a des Hambur­
gischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die Nutzung des
Nutzerkontos im Sinne von §2 Absatz 5 des Onlinezugangs­
gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt
geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1), in der jeweili-
gen Angelegenheit für die zuständige Behörde den Zugang über
das Postfach dieses Nutzerkontos. In den Fällen des Satzes 1
soll die zuständige Behörde im Falle einer Antwort das Post-
fach des Nutzerkontos zur Ã?bermittlung der Antwort nutzen,
sofern die nutzende Person nicht widersprochen hat. §9 Ab-
satz 1 des Onlinezugangsgesetzes und §41 Absatz 2b des Ham-
burgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen
Zu­
gang für die Ã?bermittlung elektronischer Dokumente, auch
soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sind, zu
eröffnen.
(4) Jede Behörde ist verpflichtet, den elektronischen
Zugang auch durch ein besonderes elektronisches Behörden-
postfach im Sinne des §55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung zu eröffnen. Die Einrichtung
eines elektronischen Behördenpostfachs im Sinne von Satz 1
stellt zugleich eine Zugangseröffnung für die Ã?bermittlung
elektronischer Dokumente im Verwaltungs- und Wider-
spruchsverfahren an das elektronische Behördenpostfach dar.
§6
Nachweisabruf und Nachweiserbringung
§§5 und 5a des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013
(BGBl. I S. 2749), zuletzt geändert am 19. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 245 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung gelten im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechend.
§7
Elektronische Zahlungsverfahren
Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Ver-
waltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an,
ist die Behörde verpflichtet, die Einzahlung dieser Gebühren
oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch
Teilnahme an den von der für Finanzen zuständigen Behörde
zugelassenen Zahlungsverfahren zu ermöglichen, soweit deren
Nutzung technisch möglich ist.
§8
â??Ende-zu-Endeâ??-Digitalisierung,
elektronische Behördenkommunikation, föderale Mitnutzung
(1) Zwischen Behörden, die Akten elektronisch führen,
sollen Akten und sonstige Unterlagen medienbruchfrei elek­
tronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht
werden. Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist
befugt, durch Verwaltungsvorschrift die für die Ã?bermittlung
Freitag, den 29. November 2024 577
HmbGVBl. Nr. 33
elektronischer Akten und Dokumente geltenden Standards zu
bestimmen. Bei der Datenübermittlung sowie dem Datenabruf
ist eine gesicherte Kommunikation zu nutzen.
(2) Bei der Einführung neuer informationstechnischer
Lösungen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben sind
die entsprechenden Verwaltungsleistungen, soweit sie elektro-
nisch angeboten werden, vollständig (â??Ende-zu-Endeâ??) elek­
tronisch abzuwickeln. Informationstechnische Systeme zur
vollständig elektronischen Abwicklung von Verwaltungsleis-
tungen und zur Aktenführung sollen einen medienbruchfreien
Datenaustausch mit anderen Behörden und Gerichten ermög-
lichen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nur für Behörden im Sinne von
§2 Absatz 1 Satz 1. Sie gelten nicht, soweit Rechtsvorschriften
entgegenstehen, technische Unmöglichkeit vorliegt oder der
Senat im Einzelfall durch Beschluss die Unwirtschaftlichkeit
oder das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe feststellt.
(4) Informationstechnische Systeme im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 2, die im Auftrag von Behörden im Sinne des §2
Absatz 1 Satz 1 entwickelt werden, sollen für eine Mitnutzung
durch Behörden von Bund, Ländern und Kommunen geeignet
sein. Eine etwaige Kostenerstattung bleibt den Regelungen des
Einzelfalls vorbehalten.
§9
Open Source
Bei der Einführung neuer informationstechnischer Lösun-
gen für die Abwicklung von Verwaltungsaufgaben durch
Behörden im Sinne des §2 Absatz 1 Satz 1 wird Open-Source-
Software als solche mindestens gleichwertig mit Software,
deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren
Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung ein-
schränkt, in die Auswahl aufgenommen. Die Berücksichtigung
anderer Wertungskriterien bleibt unberührt.
§10
Georeferenzierung
(1) Wird ein elektronisches Register, das Angaben mit
Bezug zu inländischen Grundstücken, Gebäuden und Woh-
nungen enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, ist in das
Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Geo­
referenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem
Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten
Gebiet aufzunehmen, auf das sich die Angaben beziehen.
(2) Register im Sinne des Absatzes 1 sind öffentliche und
nichtöffentliche Register, für die Daten auf Grund von Rechts-
vorschriften des Landes erhoben oder gespeichert werden.
§11
Ã?bertragen und Vernichten von Papieroriginalen
(1) Die Behörden sollen, soweit sie Akten elektronisch füh-
ren, an Stelle von Papieroriginalen deren elektronische Wie-
dergabe in der elektronischen Akte aufbewahren. Bei der
Ã?bertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand
der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Doku-
mente mit den Papieroriginalen bildlich und inhaltlich über-
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Von der Ã?ber-
tragung der Papieroriginale in elektronische Dokumente kann
abgesehen werden, wenn die Ã?bertragung unverhältnismäÃ?i-
gen technischen Aufwand erfordert.
(2) Papieroriginale nach Absatz 1 sollen nach der Ã?bertra-
gung in elektronische Dokumente vernichtet oder zurück­
gegeben werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht
mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung
des Ã?bertragungsvorgangs erforderlich ist.
§12
Elektronische Akteneinsicht
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behör-
den, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbeson-
dere dadurch gewähren, dass sie
1. elektronische Dokumente übermitteln,
2. den elektronischen lesenden Zugriff auf den Inhalt der
Akten gestatten,
3. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wie-
dergeben oder
4. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen.
Etwaige Gebühren- und Auslagenerstattungspflichten bleiben
unberührt.
§13
Systeme Künstlicher Intelligenz,
Verordnungsermächtigung
(1) Behörden dürfen Systeme Künstlicher Intelligenz (KI-
Systeme) zur Wahrnehmung der öffentlich-rechtlichen Ver-
waltungstätigkeit unter Beachtung der maÃ?geblichen Rechts-
vorschriften einsetzen. Soweit personenbezogene Daten in
einem KI-System verarbeitet werden, dokumentiert die daten-
verarbeitende Behörde gesondert den Erhebungskontext und
die Art der personenbezogenen Daten.
(2) Zum Zweck des Trainings von KI-Systemen nach
Absatz 1 sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.
Kann der Zweck des Trainings mit anonymisierten Daten
nicht erreicht werden oder ist die Anonymisierung nur mit
unverhältnismäÃ?igem Aufwand möglich, sind sie zu pseudo-
nymisieren. Kann der Zweck des Trainings mit pseudonymi-
sierten Daten nicht erreicht werden oder ist die Pseudonymi-
sierung nur mit unverhältnismäÃ?igem Aufwand möglich, dür-
fen personenbezogene Daten zum Zweck des Trainings ver­
arbeitet werden. Besondere Kategorien personenbezogener
Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund­
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen zum Zweck des
Trainings anonymisiert werden.
(3) Personenbezogene Daten, die zur Wahrnehmung einer
Aufgabe erhoben wurden, für die das KI-System eingesetzt
werden soll, dürfen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
zum hiervon abweichenden Zweck des Trainings des KI-
Systems weiterverarbeitet werden, soweit nach MaÃ?gabe des
Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-
Folgenabschätzung durchgeführt worden ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Regelungen für den Einsatz von KI-Systemen zur Wahrneh-
mung der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zu erlas-
sen. Zur Erprobung solcher KI-Systeme kann der Senat darü-
ber hinaus für den Zeitraum von höchstens drei Jahren durch
Rechtsverordnung sachlich begrenzte Abweichungen von
­
Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften bestimmen, die
für die Aufgabenerfüllung der Behörden erlassen wurden. Der
Senat kann die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsver­
ordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
§14
Gemeinsam genutzte Infrastrukturen und Komponenten
(1) Die für Informationstechnik zuständige Behörde kann
für die elektronische Abwicklung von Verwaltungsabläufen
Freitag, den 29. November 2024
578 HmbGVBl. Nr. 33
informationstechnische Infrastrukturen und Komponenten
zur gemeinsamen Nutzung zentral bereitstellen.
(2) Die für Informationstechnik zuständige Behörde ist
befugt, durch Verwaltungsvorschrift allgemeine Regelungen
für die Nutzung informationstechnischer Infrastrukturen und
Komponenten zu bestimmen, die von einer Behörde für die
Nutzung durch Behörden im Sinne von §2 Absatz 1 zentral
bereitgestellt werden.
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Transparenzgesetzes
In §13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Transparenz­
gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geän-
dert am 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), wird
das Wort â??schriftlichenâ?? durch die Wörter â??schriftlichen oder
elektronischenâ?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 9.
No­
vember 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am
7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag â??Ã?ffentliche Bekanntmachung im Internet
27aâ?? wird durch folgende Einträge ersetzt:
â??Bekanntmachung im Internet 27a
Zugänglichmachung auszulegender
Dokumente 27b
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten
oder der Ã?ffentlichkeit 27c â??.
1.2 Hinter dem Eintrag â??Ã?berleitung von Verfahren 95â??
wird folgender Eintrag eingefügt:
â??Ã?bergangsregelung für die Durchführung
von Verwaltungsverfahren anlässlich
des Hamburgischen Verwaltungs-
digitalisierungsgesetzes 95a â??
2. §3a wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
2.2 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einge-
fügt:
â??(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem
elektronischen Formular, das von der Behörde in
einem Eingabegerät oder über öffentlich zugäng­
liche
Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe
über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektro-
nischer Identitätsnachweis nach §18 des Personal-
ausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346),
zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323 S. 1, 7), nach §12 des eID-Karte-Gesetzes
vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert
am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 322 S. 1, 2), oder
nach §78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 163),
zuletzt geändert am 25. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 332 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung
erfolgen;
2. durch Ã?bermittlung einer von dem Erklärenden
elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwalts-
postfach nach den §§31a und 31b der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl.
III 303-8), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9), oder aus einem entspre-
chenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
elektronischen Postfach,
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde
oder einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, das nach Durchführung eines Identifizie-
rungsverfahrens nach den Regelungen der auf
Grund des §130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozess-
ordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerich-
tet wurde,
c) aus einem elektronischen Postfach einer natür­
lichen oder juristischen Person oder einer sonsti-
gen Vereinigung, das nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen
der auf Grund des §130a Absatz 2 Satz 2 der Zivil-
prozessordnung erlassenen Rechtsverordnung
eingerichtet wurde,
d) mit der Versandart nach §5 Absatz 5 des De-Mail-
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666),
zuletzt geändert am 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149
S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen
elektronischen Dokumenten der Behörde
a) indem diese mit dem qualifizierten elektroni-
schen Siegel der Behörde versehen werden,
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach
§5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die
Bestätigung des akkreditierten Dienste­
anbieters
die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-
Kontos erkennen lässt.â??
2.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2.4 Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
2.5 Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
â??(5) Hat der Nutzer über ein Nutzerkonto im Sinne von
§2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) vom
14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), zuletzt geändert
am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung den Identitätsnachweis nach §3
Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes erbracht und gibt er
über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular
eine Erklärung ab, für die durch Rechtsvorschrift die
Schriftform angeordnet ist, so wird dadurch zugleich die
Schriftform ersetzt.
(6) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe
einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das
von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffent-
lich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so
hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung
Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Voll-
ständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe
ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Ver-
fügung zu stellen.â??
3. §27a wird durch folgende §§27a bis 27c ersetzt:
â??§27a
Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder orts-
übliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese
dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntma-
chung auch auf einer Internetseite der Behörde oder
ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird.
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist
die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maÃ?-
geblich.
Freitag, den 29. November 2024 579
HmbGVBl. Nr. 33
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung
im Internet, insbesondere aus technischen Gründen,
nicht möglich ist.
§27b
Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Doku-
menten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu
bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht
­werden
1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zustän-
digen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
2. auf mindestens eine andere Weise.
Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unter­
lagen
im Internet, insbesondere aus technischen Gründen
nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur
Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach
Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzu­
geben
1. der Zeitraum der Auslegung;
2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung
erfolgt, sowie
3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente,
die für die Auslegung einzureichen sind, in einem
­
verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht
werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheim-
nisse, insbesondere die zum persönlichen Lebens­bereich
gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, enthalten, so ist derjenige, der
diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich
eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der
betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe
der Geheimnisse beschreibt.
§27c
Erörterung mit Verfahrensbeteiligten
oder der Ã?ffentlichkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbe-
sondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Ver-
handlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann
sie ersetzt werden
1. durch eine Onlinekonsultation oder
2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten
durch eine Video- oder Telefonkonferenz.
(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme
Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machen-
den Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder
elektronisch zu äuÃ?ern. Die Frist soll mindestens eine
Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation
Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt §27b
Absatz 4 entsprechend.
(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer
Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.â??
4. §33 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fas-
sung:
â??b)â??
ein anderes technisches Format als das Ausgangs­
dokument, das verbunden ist mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur oder einem qualifizier-
ten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten
haben.â??
4.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den
Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel einer
Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist oder welche Behörde die Signaturprü-
fung als Inhaber des Siegels ausweist,
b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur oder des Siegels aus-
weist und
c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser
­
Signatur oder diesem Siegel zu Grunde lagen;
2. eines elektronischen Dokuments den Namen des für
die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die
Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vor-
nimmt, enthalten; die Unterschrift des für die
Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das
Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden
durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elek-
tronische Signatur oder durch ein dauerhaft über-
prüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der
Behörde ersetzt.
Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes
technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdoku-
ment, das mit einer qualifizierten elektronischen Signa-
tur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel
einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2
beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätz-
lich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das
Ausgangsdokument enthalten.â??
5. §37 wird wie folgt geändert:
5.1 In Absatz 2 Satz 3 wird die Textstelle â??Absatz 2 Satz 1â??
durch die Textstelle â??Absätze 2 und 3â?? ersetzt.
5.2 In Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle â??Absatz 2 Satz 4
Nummer 3â?? durch die Textstelle â??Absatz 3 Nummer 3
Buchstabe bâ?? ersetzt.
5.3 In Absatz 4 wird hinter dem Wort â??Signaturâ?? die Text-
stelle â??oder für das nach §3a Absatz 3 Nummer 3 Buch-
stabe a erforderliche Siegelâ?? eingefügt.
6. §41 Absatz 2b wird wie folgt geändert:
6.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??des Onlinezugangsgesetzes
(OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138),
zuletzt geändert am 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261),
in der jeweils geltenden Fassung,â?? durch die Textstelle
â??OZGâ?? ersetzt.
6.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der
Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer
elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische
Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des §2 Ab-
satz 7 OZG ausschlieÃ?t.â??
6.3 In dem neuen Satz 4 wird das Wort â??drittenâ?? durch das
Wort â??viertenâ?? ersetzt.
7. In §71e erhält Satz 2 folgende Fassung: â??§3a bleibt
unberührt.â??
8. §73 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 2 wird hinter der Textstelle â??auswirken wird,â??
die Textstelle â??nach §27bâ?? eingefügt.
Freitag, den 29. November 2024
580 HmbGVBl. Nr. 33
8.2 In Absatz 3 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
â??Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der
Bezirke nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit
nach §27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu
stellen ist und legt im Benehmen mit dem jeweiligen
Bezirksamt die Zugangsmöglichkeit fest.â??
8.3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
8.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??bei dem Bezirksamtâ?? durch
die Textstelle â??bei einem Bezirksamt eines Bezirkes
nach Absatz 2â?? ersetzt.
8.3.2 In Satz 2 wird die Textstelle â??Satz 2â?? durch die Text-
stelle â??Satz 3â?? ersetzt.
9. §74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
9.1 In Satz 2 werden die Wörter â??der Ort und die Zeit der
Auslegung sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu
machenâ?? durch die Wörter â??die Auslegung ist im Amt­
lichen Anzeiger bekannt zu machenâ?? ersetzt.
9.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welchem
Bezirk eine andere Zugangsmöglichkeit nach §27b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist
und legt im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksamt
die Zugangsmöglichkeit fest.â??
10. Hinter §95 wird folgender §95a eingefügt:
â??§95a
Ã?bergangsregelung für die Durchführung
von Verwaltungsverfahren anlässlich des
Hamburgischen Verwaltungsdigitalisierungsgesetzes
Auf alle vor dem 30. November 2024 begonnenen, aber
nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ist dieses
Gesetz mit Ausnahme von §3a in der bis zum 29. Novem-
ber 2024 geltenden Fassung und das Planungssicherstel-
lungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt
geändert am 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344 S. 1, 4),
weiter anzuwenden.â??
Artikel 4
Ã?nderung des Hinterlegungsgesetzes
Hinter §3 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November
2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 20. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird folgender §3a eingefügt:
â??§3a
Elektronische Akte, elektronisches Dokument,
Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass
1. die Hinterlegungsakten elektronisch geführt werden kön-
nen,
2. die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten auf
einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt
wird,
3. schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen
und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklä-
rungen den Hinterlegungsstellen als elektronisches Doku-
ment übermittelt werden können,
4. Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Ent-
scheidungen und Protokolle, elektronisch erstellt werden
können und
5. elektronische Formulare eingeführt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 regelt die recht­
lichen,
organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für
die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen
Hinterlegungsakten sowie für die elektronischen Dokumente
und deren Ã?bermittlung.
(3) Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.â??
Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes und
zur Aufhebung der Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen
nach §6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Vom 19. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2024.
Der Senat
Artikel 1
Ã?nderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991
(HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018
(HmbGVBl. 2019 S. 5, 8), wird wie folgt geändert:
1. §6b wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Hierbei sind die Regelungen zur Qualitätssicherung im
und auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch maÃ?gebend.â??
Freitag, den 29. November 2024 581
HmbGVBl. Nr. 33
1.2 Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
1.3 Die Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4.
1.4 Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Das Krankenhaus ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen, dass bei der Quali-
tätssicherung nach §137 Absatz 1 in Verbindung mit
§135a SGB V das Ergebnis für einen Qualitätsindikator
nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens gemäÃ?
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur
datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitäts-
sicherung in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz. AT
18.12.2018 B3), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023
(BAnz. AT 14.02.2024 B9, BAnz. AT 27.02.2024 B4,
BAnz. AT 11.03.2024 B4), auffällig geblieben ist.â??
2. §15 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Der Krankenhausplan weist die bedarfsgerechten
Krankenhäuser nach gegenwärtigem und zukünftigem
Versorgungsauftrag aus; hierzu können Ausweisungen
insbesondere nach Standort und Trägerschaft, den erfor-
derlichen Behandlungs- und Leistungskapazitäten,
Fach- und Teilgebieten, Schwerpunkten, Fach­
abteilungen sowie Leistungsbereichen und Leistungs-
gruppen vorgenommen werden.â??
2.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Im Ã?brigen können nachrichtlich auch weitere Auf­
gaben im Krankenhausplan ausgewiesen werden.â??
2.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Die Krankenhausträger sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde die für die Durchführung der
Absätze 2 bis 5 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Alle Angaben sind differenziert nach Krankenhaus­
standorten beziehungsweise Standorten der Tagesklini-
ken zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, für die
Durchführung der Auskunftspflicht nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Umfang
der zu erteilenden Angaben einschlieÃ?lich des Verfah-
rens zu regeln.â??
2.3 Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
â??(10) Widerspruch und Anfechtungsklage von Dritten
gegen die Bescheide nach §15a Absatz 3 und §15b haben
keine aufschiebende Wirkung.â??
3. §15a wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Ein Krankenhaus, dessen Träger geeignet im Sinne des
§15 Absatz 4a ist, kann auf Antrag in den Krankenhaus-
plan aufgenommen werden, solange und soweit für die
konkrete Ausweisung des Versorgungsauftrages nach
§15 Absatz 4
1. eine dauerhafte bedarfsgerechte Versorgung sowie
eine dem Leistungsspektrum des Krankenhauses
entsprechende Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft
gesichert ist,
2. die durchgängige ärztliche und pflegerische Versor-
gung gewährleistet ist,
3. das in der jeweiligen Organisationseinheit tätige
ärztliche Leitungspersonal und dessen Vertretung
die jeweils relevante Weiterbildung erfolgreich abge-
schlossen haben,
4. die ärztliche Versorgung im Facharztstandard
gewährleistet ist und
5. die Einhaltung der geltenden Bestimmungen aus §3
Absatz 2, den §§4, 4a, 6 und 6a, §6b Absätze 1, 2 und
§6d sowie gegebenenfalls §3 Absatz 1 und §6c gesi-
chert ist.â??
3.2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Das Krankenhaus hat die Voraussetzungen für die Auf-
nahme in den Krankenhausplan nach Absatz 1 gegen-
über der zuständigen Behörde nachzuweisen.â??
3.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan erfolgt
durch Bescheid der zuständigen Behörde. Der Bescheid
kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur
Erreichung der Ziele des Krankenhausplans oder zur
Sicherstellung der Notfallversorgung notwendig ist.â??
4. §15b Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme
in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Bestand-
teile des Versorgungsauftrages nach §15 Absatz 4 eines
Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 nur auf Teile des Versorgungsauftra-
ges zutreffen.â??
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über ergänzende
Qualitätsanforderungen nach §6b Absatz 3
des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Die Verordnung über ergänzende Qualitätsanforderungen
nach §6b Absatz 3 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
vom 20. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 44) in der geltenden Fas-
sung wird aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2024.
Der Senat
Freitag, den 29. November 2024
582 HmbGVBl. Nr. 33
Gesetz
zur Ã?nderung abwasserrechtlicher Vorschriften
Vom 19. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Ã?nderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom
24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am
23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
â??Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§â??â?? 1 Begriffsbestimmungen, Verfahren
§â??â?? 2 Abwasserbeseitigungspflichtige, Ã?bertragung
der Aufgabe
§â??â?? 3 Abwasserbeseitigungsplan
Zweiter Abschnitt
Ã?ffentliche Abwasseranlagen, Anschluss und
Benutzung
§â??â?? 4 Ã?ffentliche Abwasseranlagen
§â??â?? 5 Drucksielentwässerung
§â??â?? 6 Anschlusspflicht
§â??â?? 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses
§â??â?? 8 Anschlussrecht
§â??â?? 9 Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen
§â??â??9a Ausnahme von der Anschlusspflicht und dem
Benutzungszwang
§10 Befreiung von Anschluss- und Benutzungs-
zwang
§11 Einleitungsverbote
§11a Einleiten von Abwasser in die öffentlichen
Abwasseranlagen
§11b Erteilung der Einleitungsgenehmigung, nach-
trägliche Anordnungen
§12 Anzeigepflichtige vorübergehende Ã?nderung
von Einleitungen
Dritter Abschnitt
Grundstücksentwässerungsanlagen und
Abwasserbehandlungsanlagen
§13 Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen
§13a Anerkennung von Fachbetrieben
§14 Hebeanlagen und Rückstauschutz
§15 Unterhaltung und Betrieb von Grundstücks­
entwässerungsanlagen
§16 Umrüstung von Grundstücksentwässerungs­
anlagen
§17 Behördliche Ã?berwachung
§17a Selbstüberwachung der Einleitung
§17b Selbstüberwachung der baulichen Anlage
§18 Fäkalienabfuhr
Vierter Abschnitt
Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen
Abwasseranlagen
§19 Abwasserinformationssystem
§20 Beseitigung von Schäden an öffentlichen Ab­­
wasseranlagen
§21 Anordnungsbefugnis
§22 Kostenfestsetzung
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§23 Grundrechtseinschränkung
§24 Ordnungswidrigkeiten
§25 Amtspflichten
§26 (Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschrif-
ten)â??.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Begriffsbestimmungen, Verfahrenâ??.
2.2 Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
2.3 Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 1 bis 4.
2.4 Im neuen Absatz 1 werden hinter den Wörtern â??sowie
zum Behandeln und Entwässern von Klärschlammâ??
die Wörter â??im Zusammenhang mit der Abwasser­
beseitigungâ?? eingefügt.
2.5 Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2.5.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die
von der Hamburger Stadtentwässerung (Stadtent­
wässerung) für die Abwasserbeseitigung bereitgestell-
ten Gefälle-, Druckrohr- und Unterdruckleitungen
(Sammler, Siele) und Speicher, einschlieÃ?lich ihrer
Nebeneinrichtungen (zum Beispiel Schächte und
Schieber), Sielanschlussleitungen, Pump- und Hebe-
werke, Klärwerke und andere Abwasserbehandlungs-
anlagen, Rückhaltebecken, Anlagen zur Versickerung
(zum Beispiel Rigolen) und Sandfänge.â??
2.5.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort â??StraÃ?enentwässe-
rungsleitungenâ?? die Wörter â??einschlieÃ?lich ihrer
Nebeneinrichtungenâ?? eingefügt.
2.6 Im neuen Absatz 3 wird die Textstelle â??Absatz 4
Satz 2â?? durch die Textstelle â??Absatz 2 Satz 2â?? ersetzt.
2.7 Es werden folgende neue Absätze 5 bis 8 angefügt:
â??(5) Dem Abwasser nach §54 Absatz 1 des Wasser-
haushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. Nr. 409 S. 1, 33), in der jeweils geltenden Fas-
sung ist Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus
Gebäudedrainagen austritt, über die das in Baugru-
benverfüllungen versickernde Niederschlagswasser
erfasst wird. Dem Abwasser ist auch Grundwasser
gleichgestellt, das nicht dem Einleitungsverbot nach
§11 Absatz 2 Nummer 8 unterliegt.
Freitag, den 29. November 2024 583
HmbGVBl. Nr. 33
(6) â??Zweistoffstromsystemâ?? bezeichnet die getrennte
Beseitigung von Grau- und Schwarzwasser. Schwarz-
wasser ist durch Toilettennutzung verunreinigtes
Wasser. Grauwasser ist durch häusliche sowie durch
vergleichbare gewerbliche und industrielle Nutzung
verunreinigtes Wasser ohne Schwarzwasser.
(7) Allgemein anerkannte Regeln der Technik im
Sinne dieses Gesetzes sind Prinzipien und Lösungen,
die in der Praxis bewährt sind und sich bei der Mehr-
heit der auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung täti-
gen Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt
haben.
(8) Für die nach diesem Gesetz erforderlichen Anträge,
Anzeigen, Mitteilungen und Nachweise sind die dazu
von der zuständigen Behörde bekannt gemachten For-
mulare zu benutzen und samt beizufügender Unter­
lagen schriftlich oder elektronisch in vorgeschriebe-
nem Umfang einzureichen.â??
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Abwasserbeseitigungspflichtige, Ã?bertragung der
Aufgabeâ??.
3.2 In Satz 1 wird die Textstelle â??beseitigungspflichtige
Körperschaft im Sinne von §18a Absatz 2 des Wasser-
haushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002
(BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005
(BGBl. I S. 1746, 1756)â?? durch die Textstelle â??Abwas-
serbeseitigungspflichtige im Sinne von §56 WHGâ??
ersetzt.
4. §3a wird aufgehoben.
5. §4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
â??Die öffentlichen Abwasseranlagen werden von der
Stadtentwässerung errichtet, unterhalten und betrie-
ben. Die Stadtentwässerung hat diese gemäÃ? §60
Absatz 1 WHG ordnungsgemäÃ? zu errichten, zu
betreiben und zu unterhalten.â??
5.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die öffentlichen Abwasseranlagen sind insbesondere
wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von
Baumwurzeln zu halten.â??
5.3 Im neuen Satz 4 erhält der Klammerzusatz folgende
Fassung:
â??(Gefällesiel, Drucksiel oder Unterdrucksiel, Zwei-
stoffstromsystem, Mischkanalisation oder Trenn­
kanalisation)â??.
6. §6 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Das Gleiche gilt, wenn sie zu einem solchen Weg ihre
einzige Belegenheit oder eine Anschlussmöglichkeit
über ein oder mehrere andere Grundstücke haben,
ohne an den Weg unmittelbar anzugrenzen.â??
6.2 In Absatz 6 wird das Wort â??Aufenthaltsräumenâ??
durch die Textstelle â??Aufenthalts- oder Veranstal-
tungsräumenâ?? ersetzt.
6.3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
â??(7) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung
von Abwassermissständen den Anschluss von bebau-
ten Grundstücken, die nicht der Anschlusspflicht
gemäÃ? Absatz 1 unterliegen, an das öffentliche Siel
über andere Grundstücke anordnen. In diesem Fall
gelten §§70, 72, 73, §75 Absatz 2, und §77 des Ham-
burgischen Wassergesetzes sinngemäÃ?. Die Entschä-
digung ist von der Eigentümerin bzw. dem Eigen­
tümer des anzuschlieÃ?enden Grundstücks zu leisten.â??
7. §7 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Die Genehmigung des Anschlusses kann mit Neben-
bestimmungen versehen werden, insbesondere kann
die Einleitungsmenge von Niederschlagswasser
begrenzt werden, wenn die Ableitung dieses Nieder-
schlagswassers auf Grund der hydraulischen Leis-
tungsfähigkeit der Siele oder der der Vorflut dienen-
den Gewässer nur begrenzt möglich ist.â??
7.2 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
8. §8 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
9. §9 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Satz 2 wird hinter dem Wort â??einzuleitenâ?? folgende
Textstelle eingefügt:
â??, beim Zweistoffstromsystem ist das Schwarzwasser
in das Schwarzwassersiel, das Grauwasser in das
­
Grauwassersiel und das Niederschlagswasser in das
Regenwassersiel einzuleitenâ??.
9.1.2 Hinter Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
â??Das Schmutzwasser von Schiffen ist in das Schmutz-
beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten.â??
9.1.3 Im neuen Satz 5 wird die Textstelle â??§11 Absatz 1
Nummer 8â?? durch die Textstelle â??§11 Absatz 2 Num-
mer 8â?? ersetzt.
9.2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
9.2.1 Hinter dem Wort â??Schmutzwasserâ?? werden die Wör-
ter â??oder Grauwasserâ?? eingefügt
9.2.2 In Nummer 3 wird die Textstelle â??§7a WHGâ?? durch
die Textstelle â??§57 WHGâ?? ersetzt.
9.3 Absatz 4 Sätze 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
â??(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung Gebiete als Teil der ErschlieÃ?ungsplanung fest-
zusetzen, in denen das Einleiten nach Absatz 3 allge-
mein untersagt ist, das Niederschlagswasser zu versi-
ckern ist oder in ein oberirdisches Gewässer
einzuleiten ist. Weiterhin kann für Einleitungen
sowohl in das Sielsystem als auch in Oberflächenge-
wässer ein maximaler Gebietsabfluss für das Nieder-
schlagswasser bestimmt werden, welches in das Siel-
system oder ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.
In den Fällen des Satzes 1 kann von Amts wegen oder
auf Antrag die Untersagung von Einleitungen in die
öffentlichen Abwasseranlagen im Einzelfall aufgeho-
ben werden, wenn erkennbar ist, dass sonst Abwasser-
missstände zu befürchten sind oder wasserrechtliche
Bestimmungen nicht eingehalten werden können.â??
9.4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Das Waschen von Kraftfahrzeugen und deren
Anhängern sowie die Durchführung von Ã?lwechseln
ist auf öffentlichen Wegen, StraÃ?en und Plätzen ver-
boten und im Ã?brigen nur in oder auf dafür geeigne-
ten Einrichtungen erlaubt.â??
10. §9a wird wie folgt geändert:
10.1 Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
10.2 Die Textstelle â??§11 Absatz 1 Nummer 8â?? wird durch
die Textstelle â??§11 Absatz 2 Nummer 8â?? ersetzt.
Freitag, den 29. November 2024
584 HmbGVBl. Nr. 33
10.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
â??(2) Abwasser von Schiffen, die nicht der Anschluss-
pflicht nach §6 unterliegen, kann abweichend von §2
Satz 4 und §9 Absatz 1 in oberirdische Gewässer ein-
geleitet werden, wenn
1. statt der Einleitung in das öffentliche Siel in ober-
irdische Gewässer eingeleitet werden kann und
2. die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorlie-
gen.â??
11. §10 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
11.2 Hinter Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 bis 4
eingefügt:
â??(2) Eine Befreiung kann auch erteilt werden für
1. Grundstücke mit einer vorhandenen Bebauung
vom Anschluss an das Zweistoffstromsystem und
2. Grundstücke, die nur eine Anschlussmöglichkeit
über mehrere andere Grundstücke haben,
wenn der Anschluss sonst zu einer unzumutbaren
Härte führen würde und die ordnungsgemäÃ?e Abwas-
serentsorgung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Eine Befreiung für betriebliche Abwässer kann
erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche
Siel zu einer unzumutbaren Härte führen würde und
statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar
in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann
sowie die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorlie-
gen.
(4) Eine Befreiung für Grauwasser kann erteilt wer-
den, soweit
1. das anfallende Grauwasser für Bewässerungs­
zwecke verwendet wird und
2. der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die erfor-
derliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versicke-
rung oder Einleitung vorliegt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des §9 Absatz 2
Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Einleitung des
Grauwassers über das Regenwassersiel erlaubt wer-
den. Grauwasser welches nicht für Bewässerungs­
zwecke verwendet wird, ist weiterhin in das Schmutz-
beziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten.â??
11.3 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
12. §11 wird wie folgt geändert:
12.1 Hinter der Ã?berschrift wird folgender neuer Absatz 1
eingefügt:
â??(1) Die zuständige Behörde kann als Mindestanfor-
derungen â??Allgemeine Einleitungsbedingungenâ??
erlassen, die im Amtlichen Anzeiger zu veröffent­
lichen sind.â??
12.2 Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
12.3 Im neuen Absatz 2 wird in Nummer 6 die Textstelle
â??§7a WHGâ?? durch die Textstelle â??§57 WHGâ?? ersetzt.
12.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
12.4.1 Die Textstelle â??Absatz 1â?? wird ersetzt durch die Text-
stelle â??Absatz 2â??.
12.4.2 In Nummer 1 wird die Textstelle â??§11aâ?? durch die
Textstelle â??§58 WHGâ?? ersetzt.
12.4.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2.â??
die Einleitung des Abwassers nach §11a Absatz 3
angezeigt wurde oder gemäÃ? §11a Absatz 4 von
der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist
und die â??Allgemeinen Einleitungsbedingungenâ??
eingehalten werden oderâ??.
13. §11a erhält folgende Fassung:
â??§11a
Einleiten von Abwasser in die öffentlichen
Abwasseranlagen
(Ergänzungsregelung zu §58 WHG)
(1) Abwasser darf erst in die öffentlichen Abwasser­
anlagen eingeleitet werden, wenn die Einleitung von
der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in
den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung
Anforderungen über Art und MaÃ? der Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es
kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasserver-
meidungsmaÃ?nahmen durchzuführen, dem Abwasser
bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser
bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren
und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verar-
beitung von Produkten und bei der Anwendung
gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwas-
serbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmi-
gung ist widerruflich und kann mit Nebenbestim-
mungen verbunden werden, um nachteilige Wirkun-
gen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder
auszugleichen.
(2) Soweit in der Genehmigung oder nach den Absät-
zen 1, 3 und 4 einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht
begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus
den â??Allgemeinen Einleitungsbedingungenâ??. Abwei-
chungen von den â??Allgemeinen Einleitungsbedin-
gungenâ?? können zugelassen werden, wenn insgesamt
die Mindestanforderungen nach Absatz 5 eingehalten
werden.
(3) Anstelle einer Genehmigung nach Absatz 1 ist die
Einleitung von
1. Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der
Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni
2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert am
17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132 S. 1, 2), in der
jeweils geltenden Fassung stammt und vor der
Einleitung keiner Abwasserbehandlung bedarf,
2. Abwasser aus Amalgamabscheidern,
3. Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüs-
sigkeiten mit NenngröÃ?en 10 oder kleiner,
4. Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit
NenngröÃ?en 10 oder kleiner und
5. Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbe­
feuerte Brennwertfeuerungsanlagen mit einer
Nennwärmebelastung ab 200 Kilowatt bis kleiner
1 Megawatt
anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat
vor Beginn der beabsichtigten Einleitung bei der
zuständigen Behörde einzureichen.
(4) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt
ist die Einleitung von
1. häuslichem Abwasser,
2. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser
auÃ?er in Fällen der Einleitmengenbegrenzung
nach §7 Absatz 1 Satz 3,
Freitag, den 29. November 2024 585
HmbGVBl. Nr. 33
3. Abwasser aus Brennwertfeuerungsanlagen mit
einer Nennwärmebelastung von weniger als 200
Kilowatt,
4. Abwasser aus Ã?labscheidern für Kompressoren-
kondensat,
5. nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser
von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und
Erholungsanlagen,
6. Niederschlagswasser, das von öffentlichen Wegen
sowie von Grün- und Erholungsanlagen in das
Mischwassersiel eingeleitet wird,
7. Abwasser, von BaumaÃ?nahmen auf öffentlichen
Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen.
(5) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
die festgelegten Anforderungen an Menge und Schäd-
lichkeit des Abwassers sowie Art und MaÃ? der Benut-
zung der Abwasseranlagen mindestens den allgemein
anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Ent-
hält Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreiche-
rungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind, darf eine Genehmigung nur
erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des
Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei
Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Ver-
fahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die
Genehmigung kann in den Fällen des Satzes 2 auch
versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das
Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.
(6) Die gemäÃ? der Absätze 1 und 2 sowie §58 WHG im
Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anfor-
derungen können auch für den Ort des Anfalls des
Abwassers oder für Abwasserteilströme vor der Einlei-
tung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausge-
henden Vermischung des Abwassers festgelegt wer-
den.
(7) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte
anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden
von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt
gemacht. In der Genehmigung oder der nachträg­
lichen Anordnung können andere Verfahren vorge-
schrieben oder zugelassen werden.
(8) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die
öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar
angeschlossen werden.
(9) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte
verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste
Abfallstoffe wie Küchenabfälle, Zellstoffe oder Papier
zu zerkleinern, um diese Stoffe den öffentlichen
Abwasseranlagen zuzuführen.â??
14. §11b wird wie folgt geändert:
14.1 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??der in §6
Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke undâ?? durch
die Textstelle â??der Fläche, auf der das Abwasser anfällt
beziehungsweiseâ?? ersetzt.
14.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
14.3 Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
14.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
14.4.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Absatz 3â?? durch die
Textstelle â??Absatz 2â?? ersetzt.
14.4.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Sind die Ã?nderungen in einer Anordnung nach
Absatz 2 abschlieÃ?end bestimmt, so kann die Anord-
nung mit der Auflage verbunden werden, die durchge-
führten MaÃ?nahmen sowie die Ã?nderungen der
Grundstücksentwässerungsanlage darzustellen und
der zuständigen Behörde in zweifacher Ausfertigung
vorzulegen.â??
15. §12 wird wie folgt geändert:
15.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Anzeigepflichtige vorübergehende Ã?nderung von
Einleitungenâ??.
15.2 In Absatz 1 Satz 1 wird die Textstelle â??§11aâ?? durch die
Textstelle â??§58 WHGâ?? ersetzt.
15.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15.3.1 In Satz 1 wird das Wort â??schriftlichâ?? gestrichen.
15.3.2 In Satz 3 wird die Textstelle â??§11a Absatz 1â?? durch
die Textstelle â??§58 WHGâ?? ersetzt.
16. §13 erhält folgende Fassung:
â??§13
Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Für die Errichtung, Ã?nderung und Beseitigung
von Abwasseranlagen gelten die Anforderungen des
§60 Absatz 1 WHG sowie die Anforderungen der
Hamburgischen Bauordnung, soweit dieses Gesetz
keine weitergehenden Anforderungen enthält. Die
von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger
veröffentlichten Technischen Bestimmungen zum
Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu
beachten. Beim Zweistoffstromsystem sind die
Grundstücksentwässerungsanlagen zur Schwarzwas-
serbeseitigung als Unterdruckentwässerungsanlagen
zu errichten. An diese Unterdruckentwässerungsanla-
gen dürfen nur Unterdruck-Klosetts nach MaÃ?gabe
der Technischen Bestimmungen zum Bau von Grund-
stücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
Abweichungen von den Technischen Bestimmungen
zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen
bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Behörde.
(2) Bei der Errichtung oder Ã?nderung einer Grund-
stücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Be­­
hörde ein Ã?berflutungsnachweis gemäÃ? den allge-
mein anerkannten Regeln der Technik unaufgefordert
zuzusenden, wenn eine Begrenzung der Einleitungs-
menge für Niederschlagswasser in die öffentlichen
Abwasseranlagen oder Oberflächengewässer vorliegt
oder ein Ã?berflutungsnachweis gemäÃ? den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist.
Wird ein Genehmigungsverfahren für die Einleitung
von Niederschlagswasser nach §58 WHG durchge-
führt, so wird der Ã?berflutungsnachweis in das Ver-
fahren einbezogen.
(3) In Ergänzung zu §60 Absatz 3 WHG sind die
Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Ã?nde-
rung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I
S. 542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung eine
Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Ein-
zelfalls oder der standortbezogenen Vorprüfung des
Einzelfalls besteht, der zuständigen Behörde mindes-
tens drei Monate bevor mit der MaÃ?nahme begonnen
werden soll, anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmi-
gung beantragt wird. Der Anzeige beizufügen sind
1. ein Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung notwendig ist (§§5, 7 UVPG
Freitag, den 29. November 2024
586 HmbGVBl. Nr. 33
in Verbindung mit §1 Absatz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg
vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310),
zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl.
S. 53, 54)), und
2. die Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich
sein können, ob das Vorhaben der Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung unterliegt und damit genehmigungsbedürftig
ist.
Die zuständige Behörde teilt unverzüglich, spätestens
innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständi-
gen Anzeige mit, ob eine Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen ist und die MaÃ?nahme einer
Genehmigung bedarf.
(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grund-
stücks an eine öffentliche Abwasseranlage, mit Aus-
nahme der Drucksielentwässerung, ist ein Schacht
mit einer Mindestnennweite von 1000mm herzustel-
len. Bei einer Grenzbebauung ist eine Reinigungsöff-
nung im Gebäude vor der Maueröffnung vorzusehen.
Bei Unterdruckentwässerungsanlagen ist ein Schacht
von 400mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen
Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der
Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung
bis in den Schacht einschlieÃ?lich Reinigungsöffnung
zu führen.
(5) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serien-
mäÃ?ig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für
Grundstücksentwässerungsanlagen können in den
Verwendbarkeits- und Ã?bereinstimmungsnachwei-
sen entsprechend der §§20 bis 22a HBauO nachgewie-
sen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt
dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen
höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert
werden.
(6) Das Errichten, Ã?ndern und Sanieren von Abwas-
seranlagen darf nur von anerkannten Fachbetrieben
nach §13a ausgeführt werden (Fachbetriebspflicht).
Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksent-
wässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für
das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanla-
gen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanla-
gen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen
und Einrichtungen für die Rückhaltung von Nieder-
schlagswasser. Die zuständige Behörde kann weitere
Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige
Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
durchführen zu lassen.â??
17. §13a wird aufgehoben. §13b wird §13a.
18. §14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Als Rückstauebene für die Abwasserbeseitigung
gilt beim Gefällesiel die vorhandene oder endgültig
vorgesehene StraÃ?enhöhe beziehungsweise Gehweg-
höhe an der Anschlussstelle der Sielanschlussleitung
an das jeweilige Siel, beim Drucksiel die Oberkante
des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln und zur
Förderung der Abwässer. In festgesetzten Ã?ber-
schwemmungsgebieten gilt die zu erwartende Höhe
des Hochwasserstands als Rückstauebene für die
Schmutzwasserbeseitigung. Das jeweils höhere MaÃ?
ist anzusetzen.â??
19. §15 wird wie folgt geändert:
19.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
19.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind so zu
betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen
an die Abwasserbeseitigung, im Ã?brigen die allgemein
anerkannten Regeln der Technik eingehalten wer-
den.â??
19.1.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Sie sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern
in einem ordnungsgemäÃ?en Zustand, insbesondere
wasserdicht und dicht gegen das Eindringen von
Baumwurzeln zu halten.â??
19.1.3 Im neuen Satz 4 wird jeweils die Textstelle â??Satz 2â??
durch die Textstelle â??Satz 3â?? ersetzt.
19.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
19.2.1 Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
â??Die zuständige Behörde erlässt Technische Betriebs-
bestimmungen, die im Amtlichen Anzeiger veröffent-
licht werden. Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung und
Ã?berprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen
gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik
als erfüllt, wenn die Technischen Betriebsbestimmun-
gen eingehalten werden.â??
19.2.2 Satz 3 wird gestrichen.
19.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
19.3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Die Wartung kann auch von sachkundigem Personal
der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der nut-
zungsberechtigten Person durchgeführt werden.â??
19.3.2 In Satz 3 wird das Wort â??Fachkundeâ?? durch das Wort
â??Sachkundeâ?? ersetzt.
19.4 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
19.4.1 In Satz 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 2
durch das Wort â??undâ?? ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
â??3.â??
die oder der Fachkundige, die Betriebsinhaberin
bzw. der Betriebsinhaber oder die Geschäftsführe-
rin bzw. der Geschäftsführer die für ihre oder
seine Tätigkeit erforderliche persönliche Zuver-
lässigkeit besitzt.â??
19.4.2 Die Sätze 8 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:
â??In anderen Ländern oder anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union erteilte vergleichbare Zulas-
sungen gelten auch in der Freien und Hansestadt
Hamburg. Liegt eine vergleichbare Zulassung vor, ist
die Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen
Behörde anzuzeigen.â??
20. In §16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
â??Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei
Umrüstung des Entwässerungssystems auf das Zwei-
stoffstromsystem.â??
21. §17 wird wie folgt geändert:
21.1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
â??(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz sowie aus
dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieser
Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Sie
kann im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen
Anordnungen treffen.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
dürfen die zuständige Behörde und ihre Beauftragten
Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten.
Sie sind insbesondere berechtigt,
Freitag, den 29. November 2024 587
HmbGVBl. Nr. 33
1. jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie
auf die physikalische, chemische und biologische
Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen
Stoffe zu untersuchen,
2. von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den
Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwäs-
serungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfun-
gen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anla-
gen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die
Frist für Erstprüfungen vorhandener Grund-
stücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für
die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzu-
setzen,
3. Ã?berprüfungen der Sielanschlussleitung vom
Grundstück aus vorzunehmen,
4. die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei
Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und
Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick
auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durch-
führung der Selbstüberwachung zu überprüfen.
Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere
die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrich-
tungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen
der Ã?berwachung des ordnungsgemäÃ?en Zustands
und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen
hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zustän-
digen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prü-
fung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt-
entwässerung dürfen die Grundstücke zur Ã?berprü-
fung des Sielanschlusses betreten. Sie sind insbeson-
dere berechtigt,
1. das Grundstück zu betreten, um über den Reini-
gungsschacht die Sielanschlussleitung zu überprü-
fen und Wartungs- und Sicherungsarbeiten am
Unterdrucksiel durchzuführen,
2. zur Beseitigung oder zur Abwehr von Störungen
oder Schäden am Unterdrucksielsystem die
Grundstücksentwässerungsanlage zeitweise vom
Unterdrucksielsystem zu entkoppeln.â??
21.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
21.2.1 Die Textstelle â??§11 Absatz 1â?? wird durch die Text-
stelle â??§11 Absatz 2â?? ersetzt.
21.2.2 Das Wort â??Anfahrtâ?? wird durch die Wörter â??ins­
besondere Anfahrtâ?? ersetzt.
22. §17a wird wie folgt geändert:
22.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Selbstüberwachung der Einleitungâ??.
22.2 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort
â??Eigenüberwachungâ?? durch das Wort â??Selbstüber­
wachungâ?? ersetzt.
22.3 In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter â??Laboratorien
für Abwasseruntersuchungenâ?? durch die Textstelle
â??Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersu-
chungenâ?? ersetzt.
22.4 In Absatz 3 wird das Wort â??Eigenüberwachungâ??
durch das Wort â??Selbstüberwachungâ?? ersetzt.
22.5 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
â??Sie kann anordnen, dass Abwasseruntersuchungen
durch zugelassene Untersuchungsstellen durchzufüh-
ren sind.â??
23. §17b wird wie folgt geändert:
23.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Selbstüberwachung der baulichen Anlageâ??.
23.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von
Grundstücksentwässerungsanlagen haben die im Erd-
reich liegenden Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb-
nahme neuer Anlagen und Anlagenteile nach den all-
gemein anerkannten Regeln der Technik zu überprü-
fen und die Dichtheit nachzuweisen. Bei bestehenden
Anlagen ist die Dichtheit nach den auf Grund von §15
Absatz 2 veröffentlichten Technischen Betriebsbe-
stimmungen festgesetzten Prüfarten und Fälligkeits-
daten beziehungsweise Zeitspannen nachzuweisen.
Die Frist für die wiederkehrenden Dichtheitsnach-
weise berechnet sich nach dem Fälligkeitsdatum des
erstmaligen Dichtheitsnachweises. Die für den Dicht-
heitsnachweis erforderlichen Dichtheitsprüfungen
sind nach den auf Grund von §15 Absatz 2 veröffent-
lichten Technischen Betriebsbestimmungen durch-
zuführen. Der Dichtheitsnachweis für neue Anlagen
und Anlagenteile ist der zuständigen Behörde unauf-
gefordert zuzusenden. Der Dichtheitsnachweis für
bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen ist
von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern aufzu-
bewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.â??
23.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??§13b Absatz 1â?? durch
die Textstelle â??§13a Absatz 1â?? ersetzt.
23.3.2 In Satz 2 werden hinter dem Wort â??Lageplanâ?? die
Wörter â??mit der Darstellung der geprüften Grund-
stücksentwässerungsanlageâ?? eingefügt.
23.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Verpflichtung zur Selbstüberwachung besteht
nicht bei Grundleitungen und Schächten für nicht
nachteilig verändertes Niederschlagswasser, wenn
diese Anlagen nicht an ein Misch- oder Schmutzwas-
sersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammen-
hang mit Anlagen nach §22 der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof-
fen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I. S. 905), geän-
dert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358), in der
jeweils geltenden Fassung oder Anlagen zur Lösch-
wasserrückhaltung stehen.â??
23.5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
23.5.1 Die Wörter â??innerhalb und auÃ?erhalb von Wasser-
schutzgebietenâ?? werden gestrichen.
23.5.2 Die Textstelle â??§21 der Anlagenverordnungâ?? wird
durch die Textstelle â??§22 AwSVâ?? ersetzt.
24. Die Ã?berschrift des Vierten Abschnitts erhält fol-
gende Fassung:
â??Abwasserinformation und Schäden an öffentlichen
Abwasseranlagenâ??.
25. §19 wird wie folgt geändert:
25.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
25.1.1 In Satz 1 werden hinter den Wörtern â??nach diesem
Gesetzâ?? die Wörter â??sowie nach den abwasserrecht­
lichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzesâ??
­eingefügt.
Freitag, den 29. November 2024
588 HmbGVBl. Nr. 33
25.1.2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
25.1.2.1 In Buchstabe b wird das Wort â??Eigenüberwachungâ??
durch das Wort â??Selbstüberwachungâ?? ersetzt.
25.1.2.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
â??e)â??
die zertifizierten Fachbetriebe und Zertifizie-
rungsorganisationen gemäÃ? §13a, die zugelasse-
nen Fachbetriebe und Fachkundigen gemäÃ? §15
Absatz 6, sowie die zugelassenen Untersuchungs-
stellen nach §17a,â??.
25.1.2.3 Es wird folgender Buchstabe f angefügt:
â??f)â??
die von der Hamburger Stadtentwässerung erho-
benen Daten über die Sielanschlussgenehmigun-
gen.â??
25.2 Absatz 3 wird aufgehoben.
25.3 Absatz 4 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
â??(3) Für den Inhalt der Dateien aus dem Abwasserin-
formationssystem besteht grundsätzlich eine zeitlich
unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Personenbezo-
gene Daten werden nur so lange gespeichert, wie sie
benötigt werden. Die zuständige Behörde hat die
Erforderlichkeit der Aufbewahrung nach jeweils zehn
Jahren zu überprüfen.â??
26. §§20 und 21 werden aufgehoben.
27. Die Abschnittsbezeichnung
â??Fünfter Abschnitt
Schäden an öffentlichen Abwasseranlagenâ??
wird gestrichen.
28. §§22 bis 28 werden §§20 bis 26.
29. Im neuen §21 wird die Textstelle â??§22â?? durch die
Textstelle â??§20â?? ersetzt.
30. Im neuen §22 wird in Satz 1 die Textstelle â??§22â??
durch die Textstelle â??§20â?? ersetzt.
31. Der Sechste Abschnitt wird Fünfter Abschnitt.
32. Im neuen §24 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
32.1 Nummer 1a wird gestrichen.
32.2 In Nummer 7 werden hinter den Wörtern â??StraÃ?en
oder Plätzenâ?? die Wörter â??oder auf oder in nicht dafür
geeigneten Einrichtungenâ?? eingefügt.
32.3 Nummer 10 erhält folgende Fassung:
â??10.â??
Entgegen §11a Absatz 2 die â??Allgemeinen Ein-
leitungsbedingungenâ?? nicht einhält,â??.
32.4 Nummer 10a erhält folgende Fassung:
â??10a.â??
entgegen §11a Absatz 3 Abwasser einleitet,
ohne dies vorher der zuständigen Behörde ange-
zeigt oder ohne die erforderlichen Angaben und
Unterlagen beigefügt zu haben,â??.
32.5 In Nummer 11 wird die Textstelle â??§11a Absatz 9â??
durch die Textstelle â??§11a Absatz 8â?? ersetzt.
32.6 In Nummer 12 wird die Textstelle â??§11a Absatz 10â??
durch die Textstelle â??§11a Absatz 9â?? ersetzt.
32.7 In Nummer 13 wird die Textstelle â??§11b Absatz 3
Satz 4â?? durch die Textstelle â??§11b Absatz 2 Satz 4â??
ersetzt.
32.8 In Nummer 14 wird die Textstelle â??§11b Absatz 3â??
durch die Textstelle â??§11b Absatz 2â?? ersetzt.
32.9 Nummer 16 erhält folgende Fassung:
â??16.â??
entgegen §13 Absatz 6 Abwasseranlagen nicht
von nach §13a anerkannten Fachbetrieben
errichten, ändern oder sanieren lässt oder diese
Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen
Voraussetzungen nach §13a Absatz 1 durch-
führt,â??.
32.10 In Nummer 18 wird die Textstelle â??§13b Absätze 2
und 3â?? durch die Textstelle â??§13a Absätze 2 und 3â??
ersetzt.
32.11 Nummer 19 erhält folgende Fassung:
â??19.â??
entgegen §15 Absatz 1 die Grundstücksentwäs-
serungsanlage nicht in einem ordnungsgemäÃ?en
Zustand erhält oder nicht so betreibt und unter-
hält, dass die Anforderungen an die Abwasserbe-
seitigung eingehalten werden,â??.
32.12 Nummer 21 erhält folgende Fassung:
â??21.â??
entgegen §15 Absatz 3 Satz 1 Abwasserbehand-
lungsanlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
durch Fachbetriebe oder von sachkundigem Per-
sonal nach §15 Absatz 3 Satz 2 warten oder
zurückgehaltene Stoffe nicht oder nicht durch
Fachbetriebe entsorgen lässt,â??.
32.13 In Nummer 23 werden die Wörter â??ohne die Zulas-
sungâ?? durch die Wörter â??ohne die erforderliche
­Zulassungâ?? ersetzt.
32.14 In Nummer 28 wird jeweils das Wort â??Eigenüberwa-
chungâ?? durch das Wort â??Selbstüberwachungâ?? ersetzt.
32.15 Nummer 29 erhält folgende Fassung:
â??29.â??
Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der
baulichen Anlage nach §17b nicht nachkommt.â??
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung
des Abwasserabgabengesetzes
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Abwasser-
abgabengesetzes vom 21. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 316),
zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377,
381), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 2 Satz 1 wird die Bezeichnung â??§18b
Absatz 1â?? durch die Bezeichnung â??§60 Absatz 1â??
ersetzt.
2. In §3 Absatz 2 Satz 1 und §13 Absatz 1 Satz 3 wird
jeweils die Bezeichnung â??§7a Absatz 1â?? durch die
Bezeichnung â??§57 Absätze 1 und 2â?? ersetzt.
Artikel 3
Ã?nderung des Sielabgabengesetzes
In §19 Absatz 1 Satz 3 des Sielabgabengesetzes in der Fas-
sung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), zuletzt geändert
am 20. April 2012 (HmbGVBl. S. 149), wird der Punkt am
Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 6 angefügt:
â??6.â??
MaÃ?nahmen zur Beseitigung oder Abwehr von Störungen
am Unterdrucksielsystem, die dadurch entstanden sind
oder entstehen können, dass Bau, Betrieb oder Unterhal-
tung der an das Unterdrucksielsystem angeschlossenen
privaten Entwässerungsanlagen nicht den Anforderungen
von §13 Absatz 1 und §15 Absatz 2 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. Novem-
ber 2024 (HmbGVBl. S. 582), entsprechen.â??
Freitag, den 29. November 2024 589
HmbGVBl. Nr. 33
Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 21.1 (§17 Absätze 2 und 3 des
Hamburgischen Abwassergesetzes) wird das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) eingeschränkt.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 13 (§11a Absatz 7 des Hamburg­
ischen Abwassergesetzes), 22 (§17a des Hamburgischen
Abwassergesetzes) und 23 (§17b des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes) beruhen auf §23 Absatz 3 Satz 1 und §61 Absatz 3
des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit Artikel 80
Absatz 4 des Grundgesetzes.
(3) Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/
EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem
Abwasser vom 24. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 297), geändert am
11. April 2000 (HmbGVBl. S. 82), gilt auch als auf Grund von
§23 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 409 S. 1, 33), erlassen.
Neuntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Reisekostengesetzes
Vom 19. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2024.
Der Senat
§1
Das Hamburgische Reisekostengesetz in der Fassung vom
21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April
2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), wird wie folgt geändert:
1. Hinter der Einleitungsformel wird folgende Inhaltsüber-
sicht eingefügt:
â??Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§â??â??1 Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekosten-
vergütung
§â??â?? 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Reisekostenvergütung
§â??â?? 3 Anordnung und Genehmigung
§â??â?? 4 Anspruch auf Reisekostenvergütung
§â??â?? 5 Fahr- und Flugkostenerstattung
§â??â?? 6 Kostenerstattung für den Erwerb von ErmäÃ?igungs-
und Zeitfahrausweisen für regelmäÃ?ig verkehrende
Verkehrsmittel
§â??â?? 7 Wegstreckenentschädigung
§â??â?? 8 Tagegeld
§â??â?? 9 Ã?bernachtungsgeld
§10 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort
§11 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für
­Reisevorbereitungen
Abschnitt 3
Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeld
§12 Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§13 Reisetätigkeit als Dienstgeschäft
§14 Erkrankung während einer Dienstreise
§15 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§16 Auslandsdienstreisen
§17 Trennungsgeld
Abschnitt 4
Erstattungsverfahren
§18 Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung
§19 Ausschlussfrist und Antragsverfahren
§20 Bewilligungsbescheid und Rückforderung
Abschnitt 5
Ã?bergangsbestimmung
§21 Ã?bergangsbestimmungâ??.
2. Die Textstelle
â??ABSCHNITT I
Allgemeinesâ??
wird durch die Textstelle
â??Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriftenâ??
ersetzt.
Freitag, den 29. November 2024
590 HmbGVBl. Nr. 33
3. §1 erhält folgende Fassung:
â??§1
Geltungs- und Regelungsbereich der
Reisekostenvergütung
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. Beamtinnen, Beamte und in einem öffentlich-recht­
lichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen der
Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landes­
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt
Hamburg,
3. in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg
abgeordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen
und Richter sowie in einem öffentlich-rechtlichen
­
Ausbildungsverhältnis stehende Personen.
(2) Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und
Vollziehungsbeamten der Justiz und der Finanz­­
ver­
waltung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Voll­
streckungsangelegenheiten geltenden besonderen Bestim-
mungen bleiben unberührt.
(3) Auf Staatsrätinnen und Staatsräte finden die für die
Mitglieder des Senats geltenden Bestimmungen über
Umzugskosten- und Reisekostenvergütung entsprechende
Anwendung.
(4) Auf die Beamtinnen und Beamten sowie die in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden
Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet
das Gesetz keine Anwendung.
(5) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen
1. für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonde-
rem Anlass (Reisekostenvergütung),
2. aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld).
Die Reisekostenvergütung umfasst
1. Fahr- und Flugkostenerstattung (§5),
2. Kostenerstattung für den Erwerb von ErmäÃ?igungs-
und Zeitfahrausweisen für regelmäÃ?ig verkehrende
Verkehrsmittel (§6),
3. Wegstreckenentschädigung (§7),
4. Tagegeld (§8),
5. �bernachtungsgeld (§9),
6. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort (§10),
7. Erstattung der Nebenkosten und Auslagen für Reise-
vorbereitungen (§11).â??
4. Die Textstelle
â??ABSCHNITT II
Reisekostenvergütungâ??
wird gestrichen.
5. §2 erhält folgende Fassung:
â??§2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in §1
Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder
einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur
Erledigung von Dienstgeschäften auÃ?erhalb des Dienst­
ortes. Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusam-
men mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb
der Tarifringe A und B des Hamburger Verkehrsverbun-
des einen Dienst-, Ausbildungs-, Wohn- und Geschäftsort
im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder
Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledi-
gung von Dienstgeschäften auÃ?erhalb der Dienststätte.
Satz 1 gilt auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen
der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarif-
netzes des Hamburger Verkehrsverbundes.
(4) Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die
Berechtigten regelmäÃ?ig ihren Dienst zu versehen haben.
Bei Berechtigten, die ihren Dienst im AuÃ?endienst leisten
oder bei Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte
und Dienstort die Stelle, der sie organisatorisch zugeord-
net sind.
(5) Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise
und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorüberge-
henden Aufenthalt dienenden Unterkunft. Wird die
Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet,
tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.â??
6. Hinter §2 wird die Textstelle
â??Abschnitt 2
Reisekostenvergütungâ??
eingefügt.
7. Die §§3 bis 7 erhalten folgende Fassung:
â??§3
Anordnung und Genehmigung
(1) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie
aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienst-
geschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch den
Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, sachgerecht
erledigt werden kann.
(2) Dienstreisen und Dienstgänge müssen angeordnet oder
genehmigt werden, Dienstreisen in schriftlicher oder elek-
tronischer Form. Dies gilt nicht, wenn eine Anordnung
oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden
oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht
kommen.
(3) Dienstreisen und Dienstgänge von Richterinnen und
Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsge-
schäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung,
nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichste-
henden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines wei-
teren Richteramts oder zur Teilnahme von Mitgliedern an
Sitzungen des Präsidiums oder des Richterwahlausschus-
ses bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung
nach Absatz 2.
§4
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisende haben Anspruch auf Vergütung zur
Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reise-
kosten. Art und Umfang bestimmen sich nach diesem
Gesetz. Abweichend von Satz 2 können bei Finanzierung
der Reisekosten aus Drittmitteln für die Erstattung die
Regelungen des Drittmittelgebers Anwendung finden,
wenn diese auf andere Rechtsnormen verweisen.
(2) Führen Dienstreisende ihre Dienstreise oder ihren
Dienstgang umweltverträglich und nachhaltig durch, sind
die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstat-
ten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen
der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
Freitag, den 29. November 2024 591
HmbGVBl. Nr. 33
(3) Leistungen, die Dienstreisende von dritter Seite aus
anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienst-
reise oder eines Dienstgangs erhalten haben, sind vorran-
gig dienstlich einzusetzen und auf die Reisekostenvergü-
tung anzurechnen. §8 Absatz 2 und §9 Absatz 2 bleiben
unberührt.
(4) Bei einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung
von Dienstvorgesetzten wahrgenommenen Nebentätigkeit
haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reise-
kostenvergütung nach diesem Gesetz, als die Stelle, bei der
die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenersatz für die-
selbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu
gewähren hat; das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf
ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.
§5
Fahr- und Flugkostenerstattung
(1) Bei Dienstreisen und Dienstgängen werden die ent-
standenen notwendigen Fahrkosten für regelmäÃ?ig ver-
kehrende Land- und Wasserfahrzeuge bis zur Höhe der
niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für Bahnfahrten
von mindestens vier Stunden Dauer oder wenn dienstliche
Gründe dies erfordern, können die entstandenen Fahr­
kosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Fahr-
preisermäÃ?igungen und sonstige Vergünstigungen sind zu
berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Reisen, die aus-
schlie�lich den in §12 genannten Zwecken dienen.
(2) Kosten für Inlandsflüge und Europäische Kurzstre-
ckenflüge werden grundsätzlich nicht erstattet. In Aus-
nahmefällen werden die Kosten der niedrigsten Klasse
erstattet, wenn die Belange des Klimaschutzes wegen
dienstlicher oder wirtschaftlicher Gründe für die Flug-
zeugnutzung nachrangig zu bewerten sind. Die Kosten für
die Abgeltung externer Kosten von Flugreisen sind in die
Bewertung einzubeziehen.
(3) Für Strecken, die aus wichtigen Gründen mit anderen
als den in den Absätzen 1 und 2 genannten, nicht regel­
mäÃ?ig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt
worden sind, werden die notwendigen Kosten erstattet.
Liegen keine wichtigen Gründe vor, werden höchstens die
Fahrkosten erstattet, die beim Benutzen eines regelmäÃ?ig
verkehrenden Beförderungsmittels entstanden wären.
(4) Bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise oder des
Dienstganges an der Wohnung oder einer dem vorüberge-
henden Aufenthalt dienenden Unterkunft werden höchs-
tens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder
Ankunft an der Dienststätte entstanden wären; das gilt
nicht an Tagen ohne Dienstverpflichtung. An vereinbar-
ten Telearbeitstagen werden Fahrkosten ab oder zu dem
Ort des genehmigten Telearbeitsplatzes erstattet. Bei nicht
vermeidbarer Ab- und Anreise zwischen 24 Uhr und 6 Uhr
werden Fahrkosten bis zur Wohnung oder der Unterkunft
bis zur Höhe der angemessenen Ã?bernachtungskosten
nach §9 Absatz 1 Satz 2 übernommen.
(5) Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn Dienstrei-
sende eine zumutbare Möglichkeit zur unentgeltlichen
Beförderung hätten nutzen können. Das gilt auch wenn
privat beschaffte Zeitfahrausweise für dienstliche Zwecke
mitgenutzt werden können. §6 findet Anwendung.
§6
Kostenerstattung für den Erwerb von ErmäÃ?igungs-
und Zeitfahrausweisen für regelmäÃ?ig verkehrende
Verkehrsmittel
Benutzen Dienstreisende einen nicht aus dienstlichen
Gründen erworbenen ErmäÃ?igungs- oder Zeitfahrausweis
für Dienstreisen oder Dienstgänge, so werden dessen Kos-
ten bei vollständiger Amortisation erstattet. Für eine nicht
aus dienstlichen Gründen erworbene BahnCard 100, bei
deren Nutzung die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor-
liegen, werden die Hälfte der angenommenen Fahrkosten
bis zur Höhe der Anschaffungskosten der BahnCard 100
der zweiten Beförderungsklasse erstattet.
§7
Wegstreckenentschädigung
(1) Für Fahrten mit anderen als den in §5 genannten kos-
tenpflichtigen Beförderungsmitteln wird eine Weg­
streckenentschädigung gewährt, wenn die Benutzung
unumgänglich war. Sie beträgt bei Benutzung eines
1. privaten Kraftfahrzeuges 30 Cent,
2. anderen motorisierten privaten Fahrzeugs 20 Cent
je Kilometer zurückgelegter Strecke. Der Gesamtbetrag
der Wegstreckenentschädigung darf die bei Benutzung
regelmäÃ?ig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne
von §5 Absatz 1 Satz 1 entstehenden Kosten nicht über-
steigen. Bei Dienstreisen beträgt die Entschädigung
höchstens 90 Euro. Ausnahmen von der Begrenzung nach
den Sätzen 3 und 4 müssen vor Antritt des Dienstganges
oder der Dienstreise genehmigt werden und sind nur
zulässig, wenn besondere Gründe dies erfordern. §5 Ab-
satz 4 gilt entsprechend.
(2) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden
nicht gewährt, wenn sie von anderen Dienstreisenden in
einem Kraftfahrzeug mitgenommen wurden. §5 Absatz 5
Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Beträge ver­
änderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.â??
8. Hinter §7 wird folgender §8 eingefügt:
â??§8
Tagegeld
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für
die Verpflegung bei einer Dienstreise bestimmt sich nach
§9 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369, 3862), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 18), in
der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgelt-
lich Verpflegung, werden von dem am jeweiligen Kalen-
dertag zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 vom
Hundert und für das Mittag- und Abendessen je 40 vom
Hundert des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag ein-
behalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung
in den erstattungsfähigen Fahr-, Ã?bernachtungs- oder
sonstigen Kosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch
anzuwenden, wenn Dienstreisende die unentgeltliche
­
Verpflegung ohne wichtigen Grund nicht in Anspruch
nehmen.
(3) Bei Dienstgängen wird kein Tagegeld gewährt. Wird
auf Dienstreisen in einer eigenen Wohnung oder Unter-
kunft übernachtet, wird für die Dauer des Aufenthalts am
Wohn- oder Aufenthaltsort kein Tagegeld gewährt. Not-
wendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang
erstattet. §2 Absatz 5 gilt entsprechend.â??
9. Die §§9 bis 11 erhalten folgende Fassung:
â??§9
Ã?bernachtungsgeld
(1) Für eine notwendige Ã?bernachtung erhalten Dienst­
reisende pauschal 20 Euro. Höhere Ã?bernachtungskosten
Freitag, den 29. November 2024
592 HmbGVBl. Nr. 33
werden erstattet, soweit sie angemessen und notwendig
sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
den Betrag nach Satz 1 veränderten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen anzupassen.
(2) Ã?bernachtungsgeld wird nicht gewährt
1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,
2. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Ã?bernach-
tung in den erstattungsfähigen Fahr-, Flug- oder sons-
tigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass für eine
Ã?bernachtung aufgrund einer frühen Ankunft oder
einer späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine
Unterkunft in Anspruch oder beibehalten werden
musste,
3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des
Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne wich-
tigen Grund nicht genutzt wird,
4. bei Ã?bernachtung in einer eigenen Wohnung am
Geschäftsort.
Für jede Ã?bernachtung in einer auÃ?erhalb des Geschäfts-
ortes gelegenen eigenen Wohnung wird die Ã?bernach-
tungspauschale nach Absatz 1 Satz 1 anstelle von Fahr­
kosten erstattet.
§10
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt
am Geschäftsort
(1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen
Geschäftsort länger als vierzehn Tage, wird vom fünfzehn-
ten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem
Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§8
und 9 finden insoweit keine Anwendung. Zu den Aufent-
haltstagen rechnen alle Tage zwischen dem Hinreisetag
und dem Rückreisetag.
(2) In besonderen Fällen kann abweichend von Absatz 1
das Tage- und Ã?bernachtungsgeld (§§8, 9) über den vier-
zehnten Tag des Aufenthalts an demselben auswärtigen
Geschäftsort hinaus bewilligt werden.
§11
Erstattung von Nebenkosten und Auslagen
für Reisevorbereitungen
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Aus­
lagen, die nicht nach den §§5 bis 10 zu erstatten sind, wer-
den bei Nachweis als Nebenkosten erstattet.
(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus von dem
Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausge-
führt oder vorzeitig beendet, werden die dadurch entstan-
denen notwendigen Auslagen erstattet, soweit sie nach
diesem Gesetz erstattungsfähig sind.â??
10. Hinter §11 wird die Textstelle
â??Abschnitt 3
Reisen aus besonderem Anlass und Trennungsgeldâ??
eingefügt.
11. §12 erhält folgende Fassung:
â??§12
Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abord-
nung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld
bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Ã?brigen
gilt §2 Absatz 5. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum
Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten
Tage an Trennungsgeld gewährt wird; daneben wird Ã?ber-
nachtungsgeld gewährt. Das Tagegeld wird vom Beginn
des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehen-
den Tag Trennungsgeld gewährt wurde. §8 Absatz 2 bleibt
unberührt.
(2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reise­
kostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden;
Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Es wird höchstens
die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienst-
reise vom Wohnort zum Dienstort zustehen würde. Für
Einstellungsreisen vor der Ernennung gelten die Sätze 1
und 2 sinngemäÃ?.
(3) Bei Reisen zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
auÃ?erhalb des Dienstortes, die teilweise im dienstlichen
Interesse liegen, können Kosten bis zur Höhe der für
Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet
werden. §10 findet Anwendung.
(4) Reisekosten von Bewerbern, die zu einem persönlichen
Vorstellungsgespräch eingeladen werden, können nur
nach vorheriger Genehmigung übernommen werden.
(5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäÃ?iger
Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlass können
die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet wer-
den.â??
12. Hinter §12 wird folgender §13 eingefügt:
â??§13
Reisetätigkeit als Dienstgeschäft
Bedienstete, bei denen die Fortbewegung auÃ?erhalb der
Dienststätte zu den Aufgaben des übertragenen Dienstpos-
tens zählt und die im Rahmen ihrer Tätigkeit an einem
auswärtigen Geschäftsort übernachten müssen, werden
Reisekosten nach §§8 und 9 erstattet. Die Dienstreise
beginnt nach Beendigung des Dienstgeschäftes mit der
Fahrt zur auswärtigen Unterkunft und endet mit der
Ankunft an der Dienststätte oder der Wohnung, ansonsten
mit der Aufnahme eines Dienstgeschäfts. Notwendige
Fahrkosten werden nach §§5 bis 7 erstattet. §18 Absatz 3
findet Anwendung.â??
13. §14 erhält folgende Fassung:
â??§14
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkranken Dienstreisende und können deswegen nicht an
ihren Wohnort zurückkehren, wird ihnen die Reisekosten-
vergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein nicht am
Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus
werden für jeden vollen Kalendertag des Krankenhaus­
aufenthaltes die notwendigen Auslagen für die Unterkunft
am Geschäftsort erstattet. Für eine Besuchsreise einer
oder eines Angehörigen aus Anlass einer durch ärztliche
Bescheinigung nachgewiesenen lebensgefährlichen Er­­
krankung der bzw. des Dienstreisenden werden Fahrtaus-
lagen gemäÃ? §5 Absätze 1 und 3 bis 5 oder §7 Absatz 1
erstattet.â??
14. Hinter §14 wird folgender §15 eingefügt:
â??§15
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Wird die Verbindung einer Dienstreise mit einer priva-
ten Reise genehmigt, ist die Reisekostenvergütung so
bemessen, als ob die Dienstreise unmittelbar vor dem
Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und
unmittelbar nach dem Dienstgeschäft von diesem zum
Dienstort durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenver-
gütung nach Satz 1 darf die tatsächlich entstandenen Kos-
ten nicht übersteigen. Wird eine Dienstreise mit Urlaub,
Dienstbefreiung oder Freizeitausgleich im Umfang von
Freitag, den 29. November 2024 593
HmbGVBl. Nr. 33
insgesamt mehr als fünf Arbeitstagen verbunden, werden
nur die zusätzlich für die Erledigung des Dienstgeschäfts
entstehenden Kosten als Fahrtkosten oder Wegstrecken-
entschädigung nach den §§5 bis 7 erstattet; Tage- und
Ã?bernachtungsgeld wird für die Dauer des Dienstgeschäfts
sowie für die dafür notwendige zusätzliche Reisezeit
gewährt.
(2) Wird in besonderen Fällen angeordnet oder genehmigt,
dass der Dienstgang oder die Dienstreise an einem vor-
übergehenden Aufenthaltsort anzutreten oder zu beenden
ist, wird die Reisekostenvergütung abweichend von Ab-
satz 1 nach der Abreise von oder der Ankunft an diesem
Ort bemessen. Entsprechendes gilt, wenn in diesen Fällen
die Dienstreise an der Wohnung oder Dienststätte beginnt
oder endet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendi-
gung einer Urlaubsreise angeordnet, gilt die Rückreise
vom Urlaubsort unmittelbar oder über den Geschäftsort
zur Dienststätte als Dienstreise, für die Reisekostenvergü-
tung gewährt wird. Zusätzlich werden die Fahrtauslagen
für die kürzeste Reisestrecke von der Wohnung zum
Urlaubsort, an dem die Bediensteten die Anordnung
erreicht, im Verhältnis des nicht genutzten Teils der
Urlaubsreise zur vorgesehenen Dauer der Urlaubsreise
erstattet.
(4) Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie beglei-
tenden Personen, die durch die Unterbrechung oder vor-
zeitige Beendigung einer Urlaubsreise verursacht worden
sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt
auch für Aufwendungen für Leistungen und Produkte, die
aus diesen Gründen nicht genutzt werden konnten; hin-
sichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Hin-
und Rückfahrt ist Absatz 3 Satz 2 sinngemäÃ? anzuwen-
den.â??
15. §16 erhält folgende Fassung:
â??§16
Auslandsdienstreisen
(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen
Inland und Ausland sowie im Ausland.
(2) Bei Dienstreisen im Ausland wird eine Reisekostenver-
gütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreise-
kostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140),
zuletzt geändert am 27. März 2021 (BGBl. I S. 660), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der MaÃ?gabe
erstattet, dass bei Bezugnahme auf besoldungsrechtliche
Regelungen des Bundes diese nur soweit anzuwenden sind,
als sie nicht durch Landesrecht ersetzt sind. §5 Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Fahr- und Flugkostenerstattung sowie die Weg-
streckenentschädigung zwischen Inland und europäi-
schem Ausland bestimmt sich nach den §§5 bis 7.â??
16. Die §§16a und 16b werden aufgehoben.
17. §17 erhält folgende Fassung:
â??§17
Trennungsgeld
(1) In §1 Absatz 1 genannte Personen, die an einen Ort
auÃ?erhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der
Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für
die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwen-
dungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis
ein Trennungsgeld nach einer vom Senat nach den Grund-
sätzen dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung.
Gleiches gilt für Umsetzungen und Zuweisungen nach §20
des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I
Nr. 389 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und in einem
öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende
Personen, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbil-
dungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Aus-
bildungs- oder Wohnort zugewiesen werden, können die
ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen
im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise erstattet
­werden.â??
18. Hinter §17 wird die Textstelle
â??Abschnitt 4
Erstattungsverfahrenâ??
eingefügt.
19. Die §§18 bis 20 erhalten folgende Fassung:
â??§18
Abschlag, Aufwands- und Pauschvergütung
(1) Dienstreisende können auf Antrag eine Abschlags­
zahlung auf die voraussichtlich zustehende Reisekosten-
vergütung erhalten.
(2) Dienstreisende, denen regelmäÃ?ig geringere Aufwen-
dungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein
entstehen (etwa bei Schulfahrten oder häufigen Dienst­
reisen zu demselben Ort), erhalten anstelle der Reisekos-
tenvergütung nach §1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 4 bis 6
oder Teilen davon entsprechend den notwendigen Reise-
kosten eine Aufwandsvergütung.
(3) Bei regelmäÃ?igen oder gleichartigen Dienstreisen oder
Dienstgängen kann an Stelle der Reisekostenvergütung im
Sinne des §1 Absatz 5 Satz 2 Nummern 1 bis 7 oder Teilen
davon eine Pauschvergütung gewährt werden, die sich
nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeit-
raum sonst anfallenden Einzelvergütungen bemisst.
§19
Ausschlussfrist und Antragsverfahren
(1) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn
diese nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder
elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem
Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienst-
gangs, in den Fällen des §11 Absatz 2 mit Ablauf des Tages,
an dem der oder dem Berechtigten bekannt wird, dass die
Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird
oder vorzeitig beendet wurde.
(2) Die Aufwendungen sind durch Kostenbelege nachzu-
weisen. Die Belege sind als deutlich lesbare Kopien oder in
elektronischer Form einzureichen. Belegen in ausländi-
scher Sprache ist auf Anforderung eine deutsche Ã?berset-
zung beizufügen.
(3) Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage von Origi-
nalbelegen verlangen. Werden diese Belege nicht inner-
halb von drei Monaten nach der Anforderung vorgelegt,
kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt und bereits
gewährte Teilleistungen zurückgefordert werden. Eine
Rücksendung von Belegen erfolgt nicht.
§20
Bewilligungsbescheid und Rückforderung
(1) Der Bescheid über die Gewährung einer Reisekosten-
vergütung kann vollständig durch automatisierte Einrich-
tungen erlassen und versendet werden.
Freitag, den 29. November 2024
594 HmbGVBl. Nr. 33
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Reisekosten rich-
tet sich nach §84a des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geän-
dert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594), in der
jeweils geltenden Fassung.â??
20. Hinter §20 wird die Textstelle
â??Abschnitt 5
Ã?bergangsbestimmungâ??
eingefügt.
21. §21 erhält folgende Fassung:
â??§21
Ã?bergangsbestimmung
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bereits angetretene Dienstreisen findet das Hamburgische
Reisekostengesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden
Fassung Anwendung.â??
22. Die Abschnitte III (mit den §§22 und 23) und IV (mit den
§§24 und 25) werden aufgehoben.
23. Die Anlage wird aufgehoben.
§2
Der Senat wird ermächtigt, den Wortlaut des Hambur­
gischen Reisekostengesetzes in der am 1. Januar 2025 gelten-
den Fassung mit neuem Datum und neuer Abschnitts- und
Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei etwaige
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen sowie Ã?ber-
gangs- und Schlussbestimmungen wegzulassen.
§3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dreizehntes Gesetz
zur Ã?nderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 19. November 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2024.
Der Senat
Artikel 1
Ã?nderung des Hamburgischen Beamtengesetzes
Das Hamburgische Beamtengesetz vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §10 erhält folgende Fassung:
â??§10â??
Feststellung der gesundheitlichen Eignungâ??.
1.2 Hinter dem Eintrag zu §10 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§10aâ??Dienstliche Beurteilungâ??.
1.3 Der Eintrag zu §51 erhält folgende Fassung:
â??§51â??
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-
tinnen und Beamten mit Anspruch auf Alters-
geldâ??.
1.4 Der Eintrag zu Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 erhält
folgende Fassung:
â??5. Justiz
§115â??
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Jus-
tiz zur Verwendung in Aufgaben des Justizvoll-
zugs
§115aâ??
Ã?bertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin,
Ge­­richtsvollzieherâ??.
1.5 Der Eintrag zu §120 wird gestrichen.
2. §4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben dieje-
nigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die
1. eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2
des Grundgesetzes erfüllt oder freiwilligen Wehr-
dienst nach §58b des Soldatengesetzes in der Fas-
sung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483), zuletzt
geändert am 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17 S. 1,
27), in der jeweils geltenden Fassung geleistet
haben,
2. mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin
oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-
lungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I
S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1228, 1241), in der jeweils geltenden Fassung
tätig gewesen sind,
3. das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige öko-
logische Jahr im Sinne der §§3 und 4 des Jugend-
freiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 23. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 170 S. 1, 2), in der jeweils geltenden
Fassung geleistet haben,
4. einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienst-
gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), zuletzt
Freitag, den 29. November 2024 595
HmbGVBl. Nr. 33
geändert am 23. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 170 S. 1, 3),
in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,
oder
5. andere von der obersten Dienstbehörde als gleich-
wertig anerkannte Freiwilligendienste geleistet
haben.â??
2.2 In Satz 2 wird das Wort â??auchâ?? durch das Wort
­â??entsprechendâ?? ersetzt.
2.3 In Satz 5 wird die Textstelle â??Satz 2â?? durch die Wörter
â??den vorstehenden Regelungenâ?? ersetzt.
3. In §8 werden die Wörter â??der Senatâ?? durch die Wörter
â??die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
bestimmte Stelleâ?? ersetzt.
4. §10 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Feststellung der gesundheitlichen Eignungâ??.
4.2 Absatz 1 wird aufgehoben.
4.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1
und 2.
4.4 Im neuen Absatz 2 wird hinter der Textstelle â??(BGBl.
I S. 2529, 3672)â?? die Textstelle â??, zuletzt geändert am
4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 934),â?? eingefügt.
4.5 Absatz 4 wird aufgehoben.
5. Hinter §10 wird folgender §10a eingefügt:
â??§10a
Dienstliche Beurteilung
(§9 BeamtStG)
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von
Beamtinnen und Beamten sind grundsätzlich regel-
mäÃ?ig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, zu beurtei-
len (Regelbeurteilung). Sie sind auÃ?erdem zu beurtei-
len, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Ver-
hältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).
(2) Die in der übertragenen Funktion erbrachte fachli-
che Leistung sowie die Eignung und Befähigung sind
unter Verwendung von Beurteilungsstufen (Noten) zu
beurteilen. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berück-
sichtigung der Entwicklung über den gesamten Beur-
teilungszeitraum zu Grunde zu legen.
(3) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Ein-
zelmerkmalen. Die Einzelmerkmale sollen insgesamt
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung mög-
lichst ganzheitlich abbilden. Für jedes Einzelmerkmal
ist ein Einzelurteil zu bilden. BeurteilungsmaÃ?stab
sind die Anforderungen des innegehabten oder, im
Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung
der Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen
Statusamtes, die Anforderungen des angestrebten Sta-
tusamtes. Die Einzelurteile sind in einem Gesamt­
urteil zusammenzuführen. Bei Beamtinnen und
Beamten mit Führungsaufgaben sind ergänzende Ein-
zelurteile für die Führung zu bilden und in einem
Führungsgesamturteil zusammenzuführen. Das Ge­­
samturteil nach Satz 5 und das Führungsgesamturteil
sind gewichtet zu einem übergreifenden Gesamturteil
zusammenzuführen. Durch Rechtsverordnung kann
für bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige auf
die ergänzende Beurteilung von Führung verzichtet
werden, wenn hierfür auf Grund von Besonderheiten
in der Laufbahn beziehungsweise im Laufbahnzweig
oder auf Grund der personellen oder organisatori-
schen Strukturen der Dienststellen kein Bedarf
besteht; die Sätze 6 und 7 finden in diesem Falle keine
Anwendung.
(4) Die Beurteilung soll eine Einschätzung der Fähig-
keiten und Kenntnisse der zu beurteilenden Person,
die für ihre zukünftige dienstliche Verwendung und
berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können,
enthalten (Potenzialeinschätzung). Erfolgt eine An­­
lassbeurteilung zum Zwecke der Vorbereitung einer
beamtenrechtlichen Entscheidung oder MaÃ?nahme,
so muss die Beurteilung einen Vorschlag im Hinblick
auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende
beamtenrechtliche Entscheidung oder MaÃ?nahme
enthalten.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung nähere Bestimmungen über Regel- und Anlass-
beurteilungen zu erlassen, insbesondere über
1. das Beurteilungsverfahren und die Beurteilungs-
zeiträume,
2. die Beurteilenden und die an der Beurteilung
­mitwirkenden Personen,
3. den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die
Festlegung der Einzelmerkmale nach Absatz 3
und die Bildung des Gesamturteils,
4. die ergänzende Beurteilung von Führung, die
Festlegung der führungsbezogenen Einzelmerk-
male, die Bildung des Führungsgesamturteils, die
Bildung des bergreifenden Gesamturteils sowie
Ausnahmen hiervon gemäÃ? Absatz 3 Satz 8,
5. die Form der Noten sowie die Notenskalen für die
Einzel- und die Gesamturteile,
6. die Potenzialeinschätzung,
7. das Verfahren bei Abordnungen, Zuweisungen
und Projektarbeit sowie Beurteilungsbeiträge aus
diesen oder anderen Anlässen,
8. die Voraussetzungen, die inhaltliche Ausgestal-
tung und das Verfahren, insbesondere auch zur
Bildung von Referenzgruppen, einer fiktiven
Fortschreibung von Beurteilungen,
9. dienstliche oder persönliche Anlässe, die eine
Beurteilung erfordern, sowie besondere Anforde-
rungen an Anlassbeurteilungen,
10. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht,
11. Ma�nahmen zur Sicherstellung einer einheit­
lichen Handhabung der BewertungsmaÃ?stäbe,
beispielsweise durch die Einrichtung von Be­­
urteilungskonferenzen oder die Festlegung von
Richtwerten einschlieÃ?lich der Möglichkeit von
Ausnahmen,
12. die Möglichkeit, in die Beurteilung zusätzlich zu
den Einzelmerkmalen nach Nummer 3 vorrangig
für Zwecke der Personalentwicklung bewertbare
Wahlmerkmale aufzunehmen sowie den bei der
Beurteilung der Wahlmerkmale anzuwendenden
BeurteilungsmaÃ?stab sowie
13. die statistische Auswertung von Beurteilungen.
Der Senat kann die Ermächtigung nach Satz 1 für
bestimmte Laufbahnen oder Laufbahnzweige durch
Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige Behörde
weiter übertragen. Für Körperschaftsbeamtinnen und
Körperschaftsbeamte kann der jeweilige Dienstherr
abweichende Regelungen erlassen.â??
Freitag, den 29. November 2024
596 HmbGVBl. Nr. 33
6. §20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1 In Nummer 1 werden die Wörter â??vor Feststellung der
Eignung für einen höher bewerteten Dienstpostenâ??
durch die Wörter â??im Falle der Ã?bertragung einer
höherwertigen Funktion vor Feststellung der Eig-
nung für ein höheres Statusamtâ?? ersetzt.
6.2 Nummer 3 wird gestrichen.
6.3 Nummer 4 wird Nummer 3.
7. §23 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1.â??
die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung
des Landespersonalausschusses abweichend von
§20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 während der Pro-
bezeit befördert werden; das Ableisten der vor­
geschriebenen Probezeit bleibt unberührt,â??.
7.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Soweit in den Fällen des Nachteilsausgleichs für
ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem
Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 2056), zuletzt geändert am 30. März
2021 (BGBl. I S. 402, 438), in der jeweils geltenden
Fassung und dem Soldatenversorgungsgesetz vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geän-
dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der
jeweils geltenden Fassung sowie für ehemalige Zivil-
dienstleistende nach dem Zivildienstgesetz in der Fas-
sung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301), zuletzt
geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652,
2692), und Entwicklungshelferinnen und Entwick-
lungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz in
diesen Gesetzen nicht etwas Abweichendes bestimmt
ist, sind die Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwen-
den.â??
8. §25 wird wie folgt geändert:
8.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??10 undâ?? gestrichen.
8.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
8.2.1 In Nummer 4 wird die Textstelle
â??einschlieÃ?lich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulas-
sen,â??
durch die Textstelle
â??einschlieÃ?lich der Möglichkeit, neben den Fällen
eines Nachteilsausgleichs nach §23, Ausnahmen
zuzulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamten-
verhältnis besteht oder bestanden hat, ein besonderes
Interesse an der Gewinnung oder Bindung vorliegt
oder der berufliche Werdegang die Anwendung der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lässt; dabei
sollen angemessene Obergrenzen für das Hinausschie-
ben der Altersgrenzen festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass kein Verhältnis zwischen Dienst-
zeit und Versorgung entsteht, das auch unter Berück-
sichtigung der vorgenannten besonderen Umstände
unangemessen wäre,â??
ersetzt.
8.2.2 Nummer 9 wird gestrichen.
8.2.3 Die Nummern 10 und 11 werden Nummern 9 und 10.
9. In §26 Satz 2 Nummer 1 wird hinter dem Wort
â??Altersgrenzenâ?? die Textstelle â??; §25 Satz 2 Num-
mer 4 gilt entsprechendâ?? eingefügt.
10. §27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10.1 In Satz 2 wird das Wort â??schriftlichenâ?? gestrichen.
10.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Das Einverständnis bedarf der Schrift- oder Text-
form.â??
11. In §28 Absatz 5 wird das Wort â??Schriftformâ?? durch
die Textstelle â??Schrift- oder Textformâ?? ersetzt.
12. In §30 Absätze 2 und 3 werden jeweils die Wörter â??der
Senatâ?? durch die Wörter â??die oberste Dienstbehördeâ??
ersetzt.
13. §32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
13.1 In Satz 1 wird das Wort â??schriftlichâ?? gestrichen.
13.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben.â??
13.3 Im neuen Satz 3 wird das Wort â??Entlassungsverfü-
gungâ?? durch das Wort â??Entscheidungâ?? ersetzt.
14. §36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält folgende Fas-
sung:
â??1.â??
schwerbehindert im Sinne des §2 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. De­­
zember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert
am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, 3),
sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben
oderâ??.
15. §44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
15.1 In Satz 2 werden hinter dem Wort â??Umschlagâ?? die
Wörter â??oder in einem nach dem Stand der Technik
abgesicherten digitalen Verfahrenâ?? eingefügt.
15.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort â??verschlossenâ?? die
Wörter â??oder elektronisch besonders gesichertâ?? ein­
gefügt.
16. In §45 Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
â??Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten
bekannt zu geben. Die Entscheidung kann bis zum
Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden;
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.â??
17. §51 wird wie folgt geändert:
17.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und
Beamten mit Anspruch auf Altersgeld
(§47 BeamtStG)â??.
17.2 Der bisherige Text wird Absatz 1.
17.3 Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
â??(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit
Anspruch auf Altersgeld findet §47 Absatz 2 Satz 1
BeamtStG entsprechende Anwendung.â??
18. §57 erhält folgende Fassung:
â??§57
Dienstkleidung, äuÃ?eres Erscheinungsbild
(§34 BeamtStG)
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet Dienst-
kleidung zu tragen, wenn und soweit dies bei der Aus-
übung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. Die
Dienstkleidung wird unentgeltlich gewährt. Die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann nähere Bestimmungen über die Gestal-
tung und das Tragen der Dienstkleidung sowie über
das beim Tragen der Dienstkleidung zu wahrende ein-
heitliche Erscheinungsbild erlassen, sofern dies nicht
in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 geregelt ist.
Freitag, den 29. November 2024 597
HmbGVBl. Nr. 33
(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über das nach §34 Absatz 2 Sätze 2 bis
4 BeamtStG während des Dienstes zu wahrende
Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten tref-
fen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merk-
male des Erscheinungsbilds können nur dann einge-
schränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv
geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsfüh-
rung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchti-
gen. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung setzt vor-
aus, dass die Erscheinungsmerkmale bei der Aus-
übung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit
unmittelbarem Dienstbezug von Dritten wahrgenom-
men werden können und die Beamtin oder der Beamte
regelmäÃ?ig Amtshandlungen vornimmt, bei denen es
in besonderem MaÃ?e auf die weltanschauliche und
religiöse Neutralität des Staates und seiner Amtsträge-
rinnen und Amtsträger ankommt.â??
19. In §63 Absatz 4 Satz 2 wird hinter dem Wort â??Sozial-
gesetzbuchâ?? die Textstelle â??vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 30. Mai
2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 2),â?? eingefügt.
20. In §63a Absatz 3 Satz 1, §63b Absatz 2 Satz 1, §66
Absatz 1, §70 Absatz 4 Satz 2, §72 Absatz 2, §75 Satz 3
und §83 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils hinter dem
Wort â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? ein-
gefügt.
21. §71 wird wie folgt geändert:
21.1 Das Wort â??schriftlichesâ?? wird gestrichen.
21.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Das Verlangen ist aktenkundig zu machen und auf
Ersuchen der Beamtin oder des Beamten schriftlich
oder in Textform zu bestätigen.â??
22. In §75 Satz 1 wird das Wort â??Schriftformâ?? durch die
Textstelle â??Schrift- oder Textformâ?? ersetzt.
23. §80 wird wie folgt geändert:
23.1 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle â??vom 20. Dezem-
ber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am
19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155 S. 1, 27), in der jeweils
geltenden Fassungâ?? gestrichen.
23.2 Hinter Absatz 10 wird folgender neuer Absatz 11 ein-
gefügt:
â??(11) Ã?ber Anträge auf Gewährung von Beihilfen darf
in einem ausschlieÃ?lich automatisierten Verfahren
entschieden werden, sofern kein Anlass dazu besteht,
den Einzelfall durch eine Amtsträgerin oder einen
Amtsträger zu bearbeiten; §35a des Hamburgischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November
1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am
7. März 2023 (HmbGVBl. S. 109), sowie §92 Absatz 4
Satz 1 finden keine Anwendung.â??
23.3 Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12.
24. In §89 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort â??schriftlicheâ??
gestrichen und hinter dem Wort â??Informationâ?? die
Textstelle â??in Schrift- oder Textformâ?? eingefügt.
25. In §92 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
â??§80 Absatz 11 bleibt unberührt.â??
26. In §93 Absatz 1 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
â??Bei bedeutsamen Vorhaben soll eine rechtzeitige und
umfassende Erörterung der wesentlichen Inhalte mit
den Spitzenorganisationen stattfinden.â??
27. §94 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
27.1 Nummer 1 wird gestrichen.
27.2 Die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
28. In §97 Absatz 3 wird die Textstelle â??Nummer 2â??
durch die Textstelle â??Nummer 1â?? ersetzt.
29. In §101 wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder
Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung vornehmen, sind von der Einhal-
tung des Dienstwegs befreit.â??
30. In §103 wird folgender Satz angefügt:
â??Sollen elektronische Verfügungen oder Entschei-
dungen nach ihrer Verkörperung zugestellt werden, so
genügt die Zustellung eines Ausdrucks.â??
31. §114 erhält folgende Fassung:
â??§114
Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr
(1) Auf die Beamtinnen und Beamten in den Laufbah-
nen der Fachrichtung Feuerwehr sind die für Beam-
tinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1
gelten §107 Absatz 1 und die §§108, 109 und 111 bis
113 entsprechend.â??
32. Abschnitt 10 Unterabschnitt 5 erhält folgende Fas-
sung:
â??5. Justiz
§115
Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Justiz zur
Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs
(1) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe
1 der Fachrichtung Justiz in den Laufbahnzweigen
zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs sind
die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden
Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte nach Absatz 1 gilt
§108 entsprechend.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung nach §25
bestimmen, dass Laufbahnzweige in der Laufbahn
Justiz, die die Funktionen des Justizvollzuges umfas-
sen, als Einheitslaufbahn ausgestaltet werden.
§115a
Ã?bertragung des Amtes Gerichtsvollzieherin,
Gerichtsvollzieher
Abweichend von §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kön-
nen Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der
Fachrichtung Justiz während der Probezeit in das
Amt Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher beför-
dert werden, wenn die Voraussetzungen dafür durch
erfolgreiche Absolvierung des entsprechenden Vorbe-
reitungsdienstes erworben worden sind. Die noch
nicht durchlaufenen Ã?mter der bisherigen Laufbahn
sind nicht zu durchlaufen.â??
33. §118 wird wie folgt geändert:
33.1 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein­
gefügt:
â??(2) Als Professorin oder Professor darf in ein Beam-
tenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nur beru-
Freitag, den 29. November 2024
598 HmbGVBl. Nr. 33
fen werden, wer noch nicht das 52. Lebensjahr vollen-
det hat. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen
zulassen, insbesondere wenn bereits ein Beamtenver-
hältnis besteht oder besondere dienstliche Interessen
vorliegen.â??
33.2 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und
4.
34. §120 wird aufgehoben.
35. §122 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Die Zustimmung bedarf im Falle einer Versetzung
zu einem anderen Dienstherrn der Schriftform, in
allen anderen Fällen der Schrift- oder Textform.â??
Artikel 2
Ã?nderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes
Das Hamburgische Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004
(HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(HmbGVBl. S. 527, 528), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §20 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§21â??
Zustellung im behördlichen Disziplinarverfah-
renâ??.
1.2 In Teil 7 wird hinter dem Eintrag zu §73 folgender
Eintrag eingefügt:
â??§73aâ??
Abschöpfung von erlangten Vorteilenâ??.
2. In §1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf
Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte; das
Altersgeld gilt als Ruhegehalt.â??
3. In §2 Absatz 4 wird die Textstelle â??20. Februar 2002
(BGBl. I S. 955), zuletzt geändert am 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322, 3340)â?? durch die Textstelle
â??15. August 2011 (BGBl. I S. 1731), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392 S. 1, 4)â??
ersetzt.
4. §14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Wird die Aussetzung angeordnet, so ist dies der
Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen,
wenn die Beamtin oder der Beamte gemäÃ? §23 Ab-
satz 5 Satz 1 über die Einleitung des Disziplinarver-
fahrens unterrichtet worden ist.â??
5. §16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1 In Nummer 1 wird die Textstelle â??, eine GeldbuÃ?e
oder eine Kürzung des Ruhegehaltsâ?? gestrichen.
5.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2.â??
eine GeldbuÃ?e, eine Kürzung der Dienstbezüge
oder des Ruhegehaltes nur ausgesprochen werden,
wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die
Beamtin oder den Beamten zur Erfüllung ihrer
oder seiner Pflichten anzuhalten oder wenn dies
zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamten-
tums erforderlich ist.â??
6. Hinter §20 wird folgender §21 eingefügt:
â??§21
Zustellung im behördlichen Disziplinarverfahren
Sollen elektronisch erstellte Entscheidungen und Ver-
fügungen im behördlichen Disziplinarverfahren nach
ihrer Verkörperung zugestellt werden, so gilt §103
Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15.
Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594).â??
7. In §22 wird die Textstellte â??und der Verwaltungsge-
richtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3987),â?? durch die Textstelle â??, der
Verwaltungsgerichtsordnungâ?? und die Textstelle
â??VwGO vom 29. März 1960 (HmbGVBl. S. 291),
zuletzt geändert am 14. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 99)â??
durch die Textstelle â??Verwaltungsgerichtsordnung
vom 21. Januar 1960 vom 29. März 1960 (HmbGVBl.
S. 291), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443, 455)â?? ersetzt.
8. §23 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter â??oder schrift-
lichâ?? durch die Textstelle â??, schriftlich oder in Text-
formâ?? ersetzt.
8.2 In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter â??schriftlichen
Ã?uÃ?erungâ?? durch die Textstelle â??Ã?uÃ?erung in Schrift-
oder Textformâ?? ersetzt.
9. §26 wird wie folgt geändert:
9.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9.1.1 In Nummer 1 wird das Wort â??schriftlicheâ?? gestrichen.
9.1.2 In Nummer 2 werden die Wörter â??schriftliche Ã?uÃ?e-
rungâ?? durch die Textstelle â??Ã?uÃ?erung in Schrift- oder
Textformâ?? ersetzt.
9.2 In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort â??schriftlichenâ??
gestrichen.
10. In §32 Absatz 2 Satz 1, §33 Absatz 5 und §40 Absatz 1
wird jeweils die Textstelle â??schriftlich zu erlassen,â??
gestrichen.
11. §72 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
11.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??vom 23. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert am 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621, 4623)â?? durch die Textstelle â??in
der Fassung vom 12. November 2009 (BGBl. 2009 I
S. 3712, 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 30)â?? ersetzt.
11.2 In Satz 3 werden hinter dem Wort â??kannâ?? die Wörter
â??ihr oderâ?? eingefügt.
12. In Teil 7 wird hinter §73 folgender §73a eingefügt:
â??§73a
Abschöpfung von erlangten Vorteilen
(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch
einen schuldhaften VerstoÃ? gegen ihr oder ihm oblie-
gende Pflichten oder für einen solchen VerstoÃ? etwas
erlangt hat, hat das Erlangte dem Dienstherrn auf Ver-
langen herauszugeben, soweit nicht aufgrund anderer
Vorschriften die Herausgabe des Erlangten oder die
Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder
das Erlangte auf andere Weise auf den Staat überge-
gangen ist. §49 Absatz 2 HmbBG gilt entsprechend.
Umfang und Wert des Erlangten können geschätzt
werden.
(2) Die Herausgabe nach Absatz 1 ist in der jeweils
abschlieÃ?enden Entscheidung anzuordnen. Ist dies
nicht erfolgt, kann die Herausgabe nachträglich durch
Bescheid angeordnet werden, solange kein Verwer-
tungsverbot nach §79 eingetreten ist.â??
13. In §76 Absatz 2 wird die Textstelle â??vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert am 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2586, 2665, 2708)â?? durch die Textstelle â??in
der Fassung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 156),
Freitag, den 29. November 2024 599
HmbGVBl. Nr. 33
zuletzt geändert am 7. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 302
S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassungâ?? ersetzt.
14. In §84 Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
Artikel 3
Ã?nderung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
Das Hamburgische Personalvertretungsgesetz vom 8. Juli
2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 3. Mai 2023
(HmbGVBl. S. 193), wird wie folgt geändert
1. In §2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Ver­
einigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihr
­
Intranet einen Verweis auf den Internetauftritt der
Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung auf­
zunehmen.â??
2. §12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffent-
lichen Dienstes, die länger als zwölf Monate beurlaubt
sind oder deren Beurlaubung noch länger als zwölf
Monate andauert.â??
3. In §43 Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort
â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
4. In §50 Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern â??not-
wendig istâ?? die Textstelle â??; Absatz 1 Satz 2 zweiter
Halbsatz gilt entsprechendâ?? eingefügt.
5. In §56 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
â??Der Personalrat kann die Personalversammlung im
Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der
Dienststelle mittels Videokonferenz in Nebenstellen
oder Teile der Dienststelle übertragen. §36 Absatz 3
Satz 2 Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entspre-
chend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Teil-
versammlungen bleibt unberührt.â??
6. In §80 Absatz 6 Satz 4 werden hinter dem Wort
â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
7. §81 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils hinter dem
Wort â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? ein-
gefügt.
7.2 In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
â??Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass die
­
Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner
Mitglieder der Schlichtungsstelle mittels Video- oder
Telefonkonferenz durchgeführt wird, sofern kein Mit-
glied Einwendungen erhebt. §36 Absatz 3 Satz 2
Nummern 1 und 2 sowie Satz 3 gilt entsprechend.â??
7.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung ist
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden schrift-
lich oder in Textform festzustellen und den Beteilig-
ten bekannt zu geben.â??
8. §82 wird wie folgt geändert:
8.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort â??schrift-
lichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
8.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
8.2.1 In Satz 3 werden hinter den Wörtern â??schriftliche
Ã?uÃ?erungâ?? die Wörter â??oder eine Ã?uÃ?erung in Text-
formâ?? eingefügt.
8.2.2 Es werden folgende Sätze angefügt:
â??Die oder der Vorsitzende kann festlegen, dass die
­
Sitzung vollständig oder unter Zuschaltung einzelner
Beisitzer mittels Video- oder Telefonkonferenz durch-
geführt werden kann, sofern kein Mitglied Einwen-
dungen erhebt. §36 Absatz 3 Satz 2 Nummern 1 und 2
sowie Satz 3 gilt entsprechend.â??
8.3 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Der Beschluss der Einigungsstelle ist durch die Vor-
sitzende oder den Vorsitzenden schriftlich oder in
Textform festzustellen und zu begründen.â??
8.4 Absatz 6 Satz 5 erhält folgende Fassung:
â??Die endgültige Entscheidung ist zu begründen und
den Beteiligten schriftlich oder in Textform bekannt
zu geben.â??
9. In §84 Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? und hin-
ter dem Wort â??unterzeichnetâ?? die Wörter â??oder in
Textform gebilligtâ?? eingefügt.
10. §88 wird wie folgt geändert:
10.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10.1.1 In Nummer 12 Buchstabe b werden hinter den
­
Wörtern â??Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubungâ??
die Wörter â??für Tarifbeschäftigteâ?? eingefügt.
10.1.2 Nummer 24 erhält folgende Fassung:
â??24.â??
Erlass von Beurteilungsrichtlinien für Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie von
den für Beamtinnen und Beamten geltenden
Regelungen abweichen,â??.
10.2 In Absatz 4 Satz 3 werden hinter dem Wort â??schrift-
lichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
11. §93 wird wie folgt geändert:
11.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort â??Berufs-
verbändeâ?? die Wörter â??schriftlich oder in Textformâ??
eingefügt.
11.2 In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort â??schrift-
lichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
Artikel 4
Ã?nderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Das Hamburgische Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 22. Oktober 2024
(HmbGVBl. S. 555), wird wie folgt geändert:
1. §12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Sie können auf begrenzte Zeit für Aufgaben der For-
schung in ihrem Fach, für Entwicklungsaufgaben im Rah-
men angewandter Forschung oder für künstlerische Ent-
wicklungsaufgaben von anderen Aufgaben ganz oder teil-
weise freigestellt werden. Eine Freistellung für in der Regel
ein Semester unter Belassung der Dienstbezüge (For-
schungssemester) ist möglich, soweit die vollständige und
ordnungsgemäÃ?e Durchführung der Lehre einschlieÃ?lich
der Prüfungen, die Betreuung der Studierenden und wis-
senschaftlichen Arbeiten sowie am Universitätsklinikum
Hamburg-Eppendorf die Aufgaben in der Krankenversor-
gung nicht beeinträchtigt werden. Die Freistellung entbin-
det nicht von der Abnahme von Prüfungen und den Aufga-
ben der akademischen Selbstverwaltung. Zwischen zwei
Freistellungen derselben Hochschullehrerin oder desselben
Hochschullehrers muss ein Zeitabstand von mindestens
acht Semestern liegen; hiervon kann in begründeten Aus-
nahmefällen abgewichen werden. Zusätzliche Kosten dür-
fen durch die Freistellung nicht entstehen. Das Vorhaben
Freitag, den 29. November 2024
600 HmbGVBl. Nr. 33
ist in einem Antrag auf Gewährung eines Forschungssemes-
ters schriftlich darzulegen. Nach Beendigung des For-
schungssemesters ist der Hochschule ein schriftlicher
Bericht vorzulegen.â??
2. In §90 Absatz 6 Nummer 4 wird hinter dem Wort â??Lehrver-
pflichtungâ?? die Textstelle â??sowie Entscheidungen über
Anträge nach §12 Absatz 3 Satz 6 und Entgegennahme von
Berichten nach §12 Absatz 3 Satz 7â?? eingefügt.
Artikel 5
Hamburgisches Personalauswahlgesetz
§1
Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für Beamtinnen
und Beamte im Sinne des §1 Absatz 1 des Hamburgischen
Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 594), für die Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für Bewer-
berinnen und Bewerber um die Einstellung als Beamtin oder
Beamter im Sinne des §1 Absatz 1 HmbBG oder als Arbeitneh-
merin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Ham-
burg.
(2) Besondere rechtliche Vorschriften, insbesondere über
die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit oder auf
Widerruf, über das Findungsverfahren nach dem Hambur­
gischen Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97),
zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und
über die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschul-
lehrern, bleiben unberührt. Dieses Gesetz gilt nicht für die
Einstellung von Personen nach §4 Absatz 4 des Hambur­
gischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014
(HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 19. November 2024
(HmbGVBl. S. 594, 599).
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den
Rechnungshof, sofern nicht das Gesetz über den Rechnungs-
hof der Freien und Hansestadt vom 2. September 1996
(HmbGVBl. S. 219), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), anderes bestimmt oder sich aus der
unabhängigen Stellung des Rechnungshofes anderes ergibt.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Hamburgischen
Bürgerschaft sowie die oder der Hamburgische Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit können in ihrem jewei-
ligen Personalverantwortungsbereich von diesem Gesetz
abweichende Regelungen treffen.
§2
Grundsatz der Bestenauslese
Bei der Einstellung in ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis,
bei der Ernennung in ein Beförderungsamt und bei der auf
Dauer angelegten Ã?bertragung höherwertiger Dienstposten
oder Arbeitsplätze hat die Auswahl nach Eignung, Befähigung
und fachlicher Leistung zu erfolgen. Die Beamtin oder der
Beamte beziehungsweise die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer muss die für den Dienstposten beziehungsweise
Arbeitsplatz zwingend erforderlichen Anforderungen erfüllen.
Es muss zu erwarten sein, dass sie oder er den Anforderungen
des Dienstpostens beziehungsweise Arbeitsplatzes gewachsen
ist.
§3
Ausschreibungen
Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung oder
ein allgemein zugänglicher Hinweis auf diese im Internet
­
vorausgehen. Die Bewerberinnen und Bewerber für die Ã?ber-
tragung höherwertiger Dienstposten oder Arbeitsplätze sollen
durch Ausschreibung ermittelt werden.
§4
Grundlagen für Auswahlentscheidungen
Auswahlentscheidungen werden auf der Grundlage von
Beurteilungen und anderer geeigneter eignungsdiagnostischer
Instrumente wie Zeugnisse, wissenschaftlich fundierter Aus-
wahlverfahren, insbesondere von Auswahlkommissionen
durchgeführter systematischer Personalauswahlgespräche,
strukturierter Interviews oder Assessment-Center getroffen.
Insbesondere bei der Auswahl von Nachwuchskräften kom-
men auch Schul-, Berufs- oder Hochschulabschlüsse in
Betracht. Werden für eine Auswahlentscheidung mehrere
­
eignungsdiagnostische Instrumente herangezogen, so soll
deren Gewichtung im Vorhinein festgelegt werden.
§5
Ausführungsvorschriften
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann Regelungen über
1. die Ausschreibungspflicht, Bereiche und Fallgruppen, die
von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind, sowie
Ausschreibungsverzichte im Einzelfall,
2. Art, Inhalt und Verfahren der Ausschreibung sowie die zu
beachtenden Fristen,
3. zulässige eignungsdiagnostische Instrumente, hierbei zu
erfüllende Anforderungen sowie die Gewichtung
erlassen.
Artikel 6
Ã?nderung des Denkmalschutzgesetzes
Das Denkmalschutzgesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl.
S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384),
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Eintrag zu §2 gestrichen.
2. §2 wird aufgehoben.
Artikel 7
Ã?nderung der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen
Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 12. September 2023 (HmbGVBl.
S. 297), wird wie folgt geändert:
1. In §2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
â??Satz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Teilnahme an
einer im dienstlichen Interesse liegenden und mit Zustim-
mung des Dienstherrn aufgenommenen Aus- oder Fortbil-
dung die für die Erfüllung von Laufbahnaufgaben zur Ver-
fügung stehende Arbeitszeit reduziert ist; dies gilt auch
dann, wenn sich die Reduktion nicht auf die regelmäÃ?ige,
sondern auf die jährliche Arbeitszeit bezieht.â??
2. In §6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter â??einen höher
bewerteten Dienstpostenâ?? durch die Wörter â??ein höheres
Amtâ?? ersetzt.
3. §9 erhält folgende Fassung:
â??§9
Nachteilsausgleich
(1) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Wer-
degangs nach §23 Absatz 3 Nummer 1 HmbBG infolge der
Freitag, den 29. November 2024 601
HmbGVBl. Nr. 33
Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines
Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen kann
abweichend von §20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 HmbBG
bereits während der Probezeit befördert werden,
1. wer sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fes-
ter Einstellungstermine zum nächsten Einstellungster-
min nach der Geburt oder der Beendigung der Betreu-
ung oder Pflege oder nach dem Abschluss der im
Anschluss an die Geburt oder Betreuung oder Pflege
begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Aus-
bildung beworben hat, wenn diese Bewerbung zu diesem
Einstellungstermin oder zu einem der unmittelbar
anschlieÃ?enden Einstellungstermine, für den die Bewer-
bung aufrecht erhalten oder erneuert wurde, zur Einstel-
lung geführt hat, oder
2. wer infolge der durch Geburt, Betreuung oder Pflege
eintretenden Unterbrechung der Probezeit eine kalen-
darisch verlängerte Probezeit zurückzulegen hat.
Als Ausgleich, um den die Beförderung vorgezogen werden
kann, können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu
einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern
höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für
denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei
einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Per-
sonen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege
eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 2 bis 4
entsprechend; der Ausgleich darf zusammen mit einem
Ausgleich aufgrund Kindesbetreuung insgesamt drei Jahre
nicht überschreiten.
(2) Die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
gemäÃ? §23 Absatz 4 HmbBG zum Ausgleich einer Verzöge-
rung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatin-
nen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungs-
helferinnen und Entwicklungshelfer setzt voraus, dass
­
aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzö-
gerungen nach §9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzge-
setzes in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056),
zuletzt geändert am 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438),
oder §17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228, 1241), in ihrer jeweils geltenden Fassung
auszugleichen sind. Als Ausgleich werden geleistete Zeiten
des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes und Zeiten, auf-
grund derer nach §§14b und 14c des Zivildienstgesetzes in
der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301),
zuletzt geändert 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2692),
in der jeweils geltenden Fassung der Beamte nicht zum
Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten,
soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstel-
lung als Beamtin oder Beamter geführt haben, jeweils bis zu
einer Dauer von insgesamt einem Jahr, Zeiten als Entwick-
lungshelferin und Entwicklungshelfer unter den Vorausset-
zungen des §17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur
Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet.
(3) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Wer-
degangs nach §23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG ist
dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorberei-
tungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei
Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der
Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von
einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils
vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind
oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren,
maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren
hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten
einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung,
Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern,
soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Ein-
stellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde
gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder
Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig
sind.
(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst
und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen
Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und
Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
nach §9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3055), zuletzt geändert
am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der jeweils gel-
tenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Voraus-
setzungen des §7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
vorliegen.
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung,
Ã?bertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulas-
sung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die
Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beam-
tenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze
ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren
hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf
bei der Einstellung nur das MindestmaÃ? körperlicher Eig-
nung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben ver-
langt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetz-
lich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren
sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemes-
senen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anfor-
derungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der
Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Men-
schen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tra-
gen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von
Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits-
und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu
berücksichtigen.â??
4. §9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst
und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen
Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und
Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
nach §13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), zuletzt geän-
dert am 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 247 S. 1, 3), in der jeweils
geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Vor-
aussetzungen des §9 Absatz 8 des Soldatenversorgungs­
gesetzes vorliegen.â??
5. §16 erhält folgende Fassung:
â??§16
Ausnahmen der obersten Dienstbehörde
(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für
Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von den Vor-
schriften über
1. das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in
einen Vorbereitungsdienst oder das Beamtenverhältnis
auf Probe (§§5, 11),
2. die Voraussetzungen zum Erwerb des Qualifizierungs-
standes für die Ã?bertragung eines über dem jeweiligen
zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes (§6
Absatz 4 Satz 2),
Freitag, den 29. November 2024
602 HmbGVBl. Nr. 33
3. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit
für den Laufbahnwechsel (§7),
4. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit
für den Regelaufstieg nach §8.
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind unbeschadet
der Regelungen des Nachteilsausgleichs (§9) in Fällen oder
für Gruppen von Fällen möglich, in denen
1. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung
oder der Bindung von Fachkräften besteht,
2. sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs
einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungs-
weg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem
Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen
des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in
einem MaÃ?e verzögert hat, das die Anwendung der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen lieÃ?e,
3. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach
einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,
4. die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf
Einstellung noch nicht überschritten war oder die Min-
destaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt
erreicht sein wird.
Sind in den durch Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Bezug
genommenen Vorschriften und den hierzu erlassenen
besonderen Laufbahnbestimmungen Höchstaltersgrenzen
vorgesehen, so findet Satz 1 sinngemäÃ? Anwendung, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist.â??
Artikel 8
Ã?nderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die
Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
§38 der Verordnung über die Laufbahnen sowie die Aus­
bildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom
8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am
12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297, 299), erhält folgende
Fassung:
â??§38
Ausnahmeentscheidungen
�ber Ausnahmen nach §16 Absatz 1 Nummer 1 HmbLVO
entscheidet die zuständige Behörde.â??
Artikel 9
Ã?nderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
In §2 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrich-
tung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279), zuletzt geän-
dert am 12. September 2023 (HmbGVBl. S. 297, 299), wird
folgender Absatz 3 angefügt:
â??(3) Der Laufbahnzweig Strafvollzugsdienst ist als Einheits-
laufbahn ausgestaltet. Er umfasst die �mter von der Justiz­
obersekretärin bis zur Justizhauptamtsinspektorin bzw. vom
Justizobersekretär bis zum Justizhauptamtsinspektor.â??
Artikel 10
Ã?nderung der Wahlordnung zum Hamburgischen
Personalvertretungsgesetz
Die Wahlordnung zum Hamburgischen Personalvertre-
tungsgesetz vom 27. Februar 1973 (HmbGVBl. S. 29, 175),
zuletzt geändert am 11. November 2014 (HmbGVBl. S. 479),
wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 3 Satz 4 werden hinter dem Wort â??schriftlichâ??
die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
1.2 In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
â??Ergänzend ist eine elektronische Bekanntgabe, die sich
an die Angehörigen der Dienststelle wendet, zulässig.â??
2. §2 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
â??Bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses oder seiner
Auszüge ist auf eine digitale Fundstelle dieser Verordnung
hinzuweisen.â??
3. §3 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Die Entscheidung ist zu begründen sowie der oder dem
Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die oder der den
Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens am Tag
vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich oder in Textform
bekannt zu geben.â??
4. In §6 Absatz 3 Nummer 1 und §33 Absatz 4 Nummer 1
wird jeweils hinter dem Wort â??erhaltenâ?? die Textstelle
â??; ergänzend ist eine elektronische Information, die sich
ausschlieÃ?lich an die Angehörigen der Dienststelle wen-
det, zulässigâ?? eingefügt.
Artikel 11
Ã?nderung der Hamburgischen Hochschul-
Nebentätigkeitsverordnung
In §2 Absatz 4 Satz 1 und §5 Absatz 4 der Hamburgischen
Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Dezember 2011
(HmbGVBl. S. 513, 516) werden jeweils hinter dem Wort
â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Textformâ?? eingefügt.
Artikel 12
Ã?nderung der Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung
Die Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung vom
6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513, 517) wird wie folgt geän-
dert:
1. In §9 Absatz 1 Satz 2 und §10 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils
hinter dem Wort â??schriftlichâ?? die Wörter â??oder in Text-
formâ?? eingefügt.
2. In §11 Satz 1 wird das Wort â??schriftlicheâ?? gestrichen.
Artikel 13
Schlussbestimmungen
(1) Artikel 1 Nummer 7.2 und Artikel 7 Nummer 4 ­
treten
am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. April 2025 in Kraft.
(3) Im Ã?brigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
­
Verkündung in Kraft.
(4) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §10a
Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem-
ber 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1
dieses Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025,
sind Beurteilungen weiterhin auf der Grundlage der bis zum
30. November 2024 geltenden Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften vorzunehmen.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. November 2024.
Der Senat
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).