DIENSTAG, DEN 7. OKTOBER
561
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2025
Tag I n h a l t Seite
19. 9. 2025 Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 561
25. 9. 2025 Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
9240-3
30. 9. 2025 Verordnung zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen über den
elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung in Verfahren nach dem Gesetz über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie über die elektronische Aktenführung bei Gerichten
und Staatsanwaltschaften in Straf- und Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz (Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz) . . . . . . . . . 563
3120-20
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Sonntagsöffnung am 2. November 2025
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November
2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein
aus Anlass der Veranstaltung „Kultur – Lagom: schwedische
Gemütlichkeit“.
(2) Nach §8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt
auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 19. September 2025.
Das Bezirksamt Bergedorf
Vierundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf
Vom 19. September 2025
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai
2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet:
Dienstag, den 7. Oktober 2025
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§1
Erprobungszeitraum
Die Erprobung der Festpreismodelle erfolgt über einen
Zeitraum von 24 Monaten vom 1. Februar 2025 bis 31. Januar
2027.
§2
Teilnahme und Voraussetzungen
An der Erprobung können alle in Hamburg ansässigen
Taxenunternehmen teilnehmen, die an einen an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler angeschlossen sind
und die Festpreisfahrten auf Bestellung über diese Vermittler
durchführen. Die Fahrtenvermittler haben die Teilnahme
im Auftrag der Taxenunternehmen der zuständigen Behörde
in Textform über das Funktionspostfach taxentarife@bvm.
hamburg.de anzuzeigen und die Festlegungen und Voraussetzungen einzuhalten.
§3
Festpreisbildung
(1) Der Festpreis ergibt sich aus den in §2 der Taxenordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beförderungsentgelten und ist aus den folgenden Preisbestandteilen
zu bilden:
1. Dem Grundpreis,
2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder
preisgünstigste Strecke,
3. einem Preisaufschlag von 12 vom Hundert (v.H.) auf die aus
dem Grund- und Kilometerpreis berechnete Preissumme
für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,
4. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den
nächsten vollen Eurobetrag und
5. etwaige anfallende Zuschläge nach §2 Absätze 6 und 6a der
Taxenordnung.
(2) Für bestellte Taxenfahrten kann auf den in Absatz 1
beschriebenen Festpreis
1. vom 15. Oktober 2025 bis zum 14. Februar 2026 ein Preisaufschlag von bis zu 20 v.H. und
2. vom 15. Februar 2026 bis zum 14. Juni 2026 ein Preisabschlag oder ein Preisaufschlag von bis zu 20 v.H.
(Tarifkorridore) angeboten werden. Der Festpreis ist bei Anwendung der Tarifkorridore aus den folgenden Preisbestandteilen zu bilden:
1. Dem Grundpreis,
2. dem Kilometerpreis für die kürzeste oder verkehrs- oder
preisgünstigste Strecke,
3. einem Preisaufschlag von 12 v.H. auf die aus dem Grundund Kilometerpreis berechnete Preissumme für die durchschnittliche verkehrsbedingte Wartezeit,
4. einem Preisabschlag oder Preisaufschlag nach Satz 1,
5. einem Aufrunden des ermittelten Fahrpreises auf den
nächsten vollen Eurobetrag und
6. etwaige anfallende Zuschläge nach §2 Absätze 6 und 6a der
Taxenordnung.
(3) Vom 1. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2027 können
den Fahrgästen neben dem in Absatz 1 beschriebenen Festpreis zusätzlich weitere Festpreise mit einem Preisaufschlag
von bis zu 50 v.H. für besondere Dienstleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Taxenfahrt, die
über die bloße Beförderung als solche hinausgehen, angeboten
werden. Die an der Erprobung teilnehmenden Vermittler
haben der zuständigen Behörde den Inhalt sowie den Preis der
besonderen Leistung in Textform an das Funktionspostfach
taxentarife@bvm.hamburg.de anzuzeigen. Die Mehrleistungen nach Satz 1 können angeboten werden, soweit die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Woche widerspricht.
§4
Fahrgastinformation und Streckenberechnung
Gegenüber dem Fahrgast ist anzugeben, für welche der in
§3 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Strecken Festpreise angeboten werden. Die Vermittler können den Fahrgästen neben
den Festpreisen auch die Fahrt mit der Preisermittlung durch
das Taxameter anbieten. Die Streckenlänge ist mit gängigen
Entfernungsrechnern zu ermitteln und als Grundlage für die
Berechnung des Streckenpreises heranzuziehen.
§5
Anbieten von Festpreisen und Zahlungsweise
Festpreise für bestellte Fahrten können den Fahrgästen
ausschließlich von den teilnehmenden Vermittlern angeboten
werden. Die Bezahlung des Fahrpreises ist sowohl bargeldlos
als auch mit Bargeld möglich.
§6
Bestätigung des Festpreises gegenüber dem Fahrgast
Den Fahrgästen ist der Festpreis vor Fahrtantritt verbindlich zu bestätigen. Die Bestätigung kann insbesondere in elektronischer Form erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, dann
ist der Festpreis von der Fahrerin oder dem Fahrer vor Fahrtantritt gegenüber dem Fahrgast zu bestätigen.
§7
Dokumentation der Festpreise
Der Festpreis ist in den Fahrpreisanzeiger einzugeben oder
automatisiert zu übertragen und über die Datensigniereinheit
gesichert zu erfassen, zu speichern und revisionssicher zu
dokumentieren. Ist eine automatisierte Übertragung an den
Verordnung
zur Erprobung von Festpreisen für bestellte Fahrten im Taxenverkehr
Vom 25. September 2025
Auf Grund von §51 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119
S. 1, 27), und §2 Absatz 11 der Taxenordnung vom 18. Januar
2000 (HmbGVBl. S. 28), zuletzt geändert am 14. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 162), wird verordnet:
Dienstag, den 7. Oktober 2025 563
HmbGVBl. Nr. 34
Fahrpreisanzeiger nicht möglich, kann diese auch an die in
dem Fahrzeug verbaute Datensigniereinheit erfolgen.
§8
Evaluation, wissenschaftliche Begleitung und Beirat
Die Festpreismodelle sind zu evaluieren. Vertreterinnen
und Vertreter des Taxengewerbes werden über einen Beirat
beteiligt.
§9
Dokumentation durch die Fahrtenvermittler
Durch die an der Erprobung teilnehmenden Fahrtenvermittler erfolgt eine begleitende und absichernde Dokumentation. Der zuständigen Behörde werden die maßgeblichen
Tourendaten für alle die Festpreisfahrten durchführenden
Taxen digital vierteljährlich übersandt beziehungsweise bereitgestellt. Die hierfür erforderlichen Daten und das Datenformat
werden von der zuständigen Behörde vorgegeben. Auf Anfrage
der zuständigen Behörde sind die Tourendaten auch für einzelne Unternehmen oder Fahrzeuge zu übersenden. Die nach
§3 Absatz 3 durchgeführten Taxenfahrten mit Festpreisen für
besondere Dienstleistungen sind besonders kenntlich zu
machen und müssen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang
der besonderen Dienstleistung ermöglichen.
§10
Ziele der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung
Mit der Evaluation und der wissenschaftlichen Begleitung
soll insbesondere untersucht werden, ob
1. das Anbieten von Festpreisen von den Fahrgästen genutzt
wird,
2. die Preisbildung praxistauglich ist,
3. die Preise einheitlich und ordnungsgemäß gebildet werden
und die Ordnung des Verkehrsmarkts sichergestellt ist,
4. die Fahrpreiseingaben in den Fahrpreisanzeigern durch
Fahrerinnen und Fahrer ordnungsgemäß erfolgen und ob
eine automatisierte Übertragung möglich und praxistauglich ist,
5. ein Preisaufschlag für besondere Dienstleistungen genutzt
und von den Fahrgästen angenommen wird, welche besonderen Leistungen hier relevant sind, ob dadurch die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Taxengewerbes
gestärkt wird, ob ein fairer Wettbewerb zwischen den teilnehmenden Taxenunternehmen und den Fahrtenvermittlern erfolgt und die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes gesichert bleibt und
6. welche Auswirkungen die Tarifkorridore nach §3 Absatz 2
auf die Nachfrage nach Taxenfahrten und auf die Umsätze
der Taxen haben.
§11
Ausschluss aus der Erprobung
Ein Unterschreiten des nach §3 zu ermittelnden Festpreises oder die fehlende Dokumentation nach §9 führt zum
Ausschluss des betroffenen Taxenvermittlers von der Erprobung.
§12
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2027
außer Kraft.
(2) Die Verordnung zur Erprobung von Festpreisen für
bestellte Fahrten im Taxenverkehr vom 27. Januar 2025
(HmbGVBl. S. 163) wird aufgehoben.
Hamburg, den 25. September 2025.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
Verordnung
zur Weiterübertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung
in Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie
über die elektronische Aktenführung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
in Straf- und Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
(Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz)
Vom 30. September 2025
Auf Grund von
– §32 Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4 sowie
Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1), in Verbindung
mit §116 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
vom 1. August 1959 (BGBl. III 303-8), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 9),
Dienstag, den 7. Oktober 2025
564 HmbGVBl. Nr. 34
§1
Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach
1. §32 Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie
Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der jeweils
geltenden Fassung, beschränkt auf
a) die Einführung der elektronischen Aktenführung,
b) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen und
c) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform
angelegten Akten in elektronischer Form
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, für das anwaltsgerichtliche Verfahren auch in Verbindung mit §116 Absatz 1
Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der jeweils
geltenden Fassung,
2. §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2,
Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
3. §110a Absatz 1 Sätze 2 und 3, Absatz 1a Sätze 1 und 2,
Absatz 1c Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt auf
a) die Einführung der elektronischen Aktenführung,
b) die Bestimmung der diesbezüglich geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen und
c) die Zulassung der Weiterführung von in Papierform
angelegten Akten in elektronischer Form beziehungsweise von elektronisch angelegten Akten in Papierform
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
4. §15 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung in der jeweils geltenden Fassung,
beschränkt auf die Zulassung der Weiterführung von elektronisch angelegten Akten in Papierform bei Gerichten und
Staatsanwaltschaften, für das anwaltsgerichtliche Verfahren
auch in Verbindung mit §116 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung und
5. §77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der
jeweils geltenden Fassung
werden auf die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
weiter übertragen.
§2
Die Weiterübertragungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz vom 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197,
199) wird aufgehoben.
– §110a Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1 bis 3, Absatz 1c Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581,
2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl.
I Nr. 163 S. 1, 2),
– §110a Absatz 1 Sätze 2 bis 4, Absatz 1a Sätze 1, 2 und 4,
Absatz 1c Sätze 1, 2 und 4 sowie Absatz 2 Sätze 1 und 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am
17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 163 S. 1, 2),
– §15 Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877 (BGBl. III 312-1),
zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 4),
– §77b Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 3 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt
geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234 S. 1, 9),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 30. September 2025.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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