DIENSTAG, DEN19. SEPTEMBER
297
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2023
Tag I n h a l t Seite
12. 9. 2023 Verordnung zum Neuerlass laufbahnrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
2030-1-1, 2030-1-28, 2030-1-32, 2030-1-47
11. 9. 2023 Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung
zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der hamburgischen Beamtinnen und Beamten
Die Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen
Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl.
S. 511), zuletzt geändert am 3. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 193),
wird wie folgt geändert:
1. §5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung
einer Probezeit nach §
19 Absatz 1 HmbBG dürfen vorbe-
haltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§
9)
Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und
andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht
mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet
haben.“
2. §9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Nachteilsausgleich
(1) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Wer-
degangs nach §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 HmbBG
infolge der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder
Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren oder eines nach
ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Ange
hörigen kann abweichend von §
20 Absatz 2 Satz 1 Num-
mern 2 und 3 HmbBG bereits während der Probezeit und
vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit beför-
dert werden,
1. wer sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fes-
ter Einstellungstermine zum nächsten Einstellungster-
min nach der Geburt oder der Beendigung der Betreu-
ung oder Pflege oder nach dem Abschluss der im
Anschluss an die Geburt oder Betreuung oder Pflege
begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Aus-
bildung beworben hat, wenn diese Bewerbung zu diesem
Einstellungstermin oder zu einem der unmittelbar
anschließenden Einstellungstermine, für den die Bewer-
bung aufrecht erhalten oder erneuert wurde, zur Einstel-
lung geführt hat, oder
2. wer infolge der durch Geburt, Betreuung oder Pflege
eintretenden Unterbrechung der Probezeit eine kalen-
darisch verlängerte Probezeit zurückzulegen hat.
Als Ausgleich, um den die Beförderung vorgezogen werden
kann, können je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu
einem Zeitraum von einem Jahr, bei mehreren Kindern
höchstens drei Jahre angerechnet werden. Werden in einem
Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für
denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. Bei
einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Per-
sonen erhält nur eine Person den Ausgleich. Für die Pflege
eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 2 bis 4
entsprechend; der Ausgleich darf zusammen mit einem
Ausgleich aufgrund Kindesbetreuung insgesamt drei Jahre
nicht überschreiten.
Verordnung
zum Neuerlass laufbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 12. September 2023
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird verordnet:
Dienstag, den 19. September 2023
298 HmbGVBl. Nr. 34
(2) Die entsprechende Anwendung des Absatzes 1 Satz 1
gemäß §23 Absatz 4 HmbBG zum Ausgleich einer Verzöge-
rung des beruflichen Werdegangs für ehemalige Soldatin-
nen und Soldaten, Zivildienstleistende und Entwicklungs-
helferinnen und Entwicklungshelfer setzt voraus, dass
aufgrund von Bestimmungen des Bundes berufliche Verzö-
gerungen nach §9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzge-
setzes in der Fassung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2056),
zuletzt geändert am 30. März 2021 (BGBl. I S. 402, 438),
oder §
17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 23. Mai 2017
(BGBl. I S. 1228, 1241), in ihrer jeweils geltenden Fassung
auszugleichen sind. Als Ausgleich werden geleistete Zeiten
des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes und Zeiten, auf-
grund derer nach §§14b und 14c des Zivildienstgesetzes in
der Fassung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1347, 2301),
zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626,
1665), in der jeweils geltenden Fassung der Beamte nicht
zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten,
soweit diese aufgrund der Dienste zu einer späteren Einstel-
lung als Beamtin oder Beamter geführt haben, jeweils bis zu
einer Dauer von insgesamt einem Jahr, Zeiten als Entwick-
lungshelferin und Entwicklungshelfer unter den Vorausset-
zungen des §
17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bis zur
Dauer des Grundwehrdienstes angerechnet.
(3) Zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Wer-
degangs nach §
23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 HmbBG ist
dem Höchstalter für die Einstellung in einen Vorberei-
tungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei
Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der
Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder
der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von
einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils
vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind
oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren,
maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren
hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist um Zeiten
einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung,
Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern,
soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Ein-
stellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde
gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder
Pflege stehen oder nach Absatz 2 berücksichtigungsfähig
sind.
(4) Die für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst
und in das Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehenen
Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und
Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins
nach §
9 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung
vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3055), zuletzt geändert
am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759, 2785), in der jeweils
geltenden Fassung sowie in den Fällen, in denen die Vor-
aussetzungen des §
7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-
setzes vorliegen.
(5) Menschen mit Behinderung dürfen bei der Einstellung,
Übertragung von Dienstposten, Beförderung oder Zulas-
sung zum Aufstieg nicht benachteiligt werden. Einer für die
Einstellung in einen Vorbereitungsdienst oder in das Beam-
tenverhältnis auf Probe vorgesehenen Höchstaltersgrenze
ist bei Schwerbehinderten ein Zeitraum von fünf Jahren
hinzuzurechnen. Von schwerbehinderten Menschen darf
bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eig-
nung für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben ver-
langt werden. Schwerbehinderte haben Vorrang vor gesetz-
lich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung,
Befähigung und fachlicher Leistung. In Prüfungsverfahren
sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemes-
senen Erleichterungen zu gewähren; die fachlichen Anfor-
derungen dürfen nicht geringer bemessen werden. Bei der
Gestaltung des Dienstpostens des schwerbehinderten Men-
schen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tra-
gen. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungen von
Schwerbehinderten ist eine etwaige Minderung der Arbeits-
und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu
berücksichtigen.“
3. §11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst kann vorbehaltlich der
Regelungen zum Nachteilsausgleich (§
9) eingestellt wer-
den, wer die für die jeweilige Laufbahn und das zugeordnete
Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen
erfüllt und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die
Höchstaltersgrenze gilt nicht bezüglich eines Vorberei-
tungsdienstes, in dem nicht ausschließlich für den öffent
lichen Dienst ausgebildet wird. Für die Auswahl der Bewer-
berinnen und Bewerber gilt §8 Absatz 2 entsprechend.“
4. §16 erhält folgende Fassung:
,,§16
Ausnahmen der obersten Dienstbehörde
(1) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für
Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von den Vor-
schriften über
1. das Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in
einen Vorbereitungsdienst oder das Beamtenverhältnis
auf Probe (§§5, 11),
2. die Voraussetzungen zum Erwerb des Qualifizierungs-
standes für die Übertragung eines über dem jeweiligen
zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes (§6
Absatz 4 Satz 2),
3. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit
für den Laufbahnwechsel (§7),
4. die Voraussetzungen und die Dauer der Bewährungszeit
für den Regelaufstieg nach §8.
(2) Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind unbeschadet
der Regelungen des Nachteilsausgleichs (§9) in Fällen oder
für Gruppen von Fällen möglich, in denen
1. ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung
oder der Bindung von Fachkräften besteht,
2. sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs
einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungs-
weg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem
Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen
des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in
einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe,
3. eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter nach
einer Entlassung wieder eingestellt werden soll,
4. die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf
Einstellung noch nicht überschritten war oder die Min-
destaltersgrenze zum beantragten Einstellungszeitpunkt
erreicht sein wird.
Sind in den durch Absatz 1 Nummern 2 bis 4 in Bezug
genommenen Vorschriften und den hierzu erlassenen
besonderen Laufbahnbestimmungen Höchstaltersgrenzen
vorgesehen, so findet Satz 1 sinngemäß Anwendung, soweit
nichts Abweichendes bestimmt ist.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Polizei
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Poli-
zei vom 9. November 2010 (HmbGVBl. S. 585), zuletzt geän-
Dienstag, den 19. September 2023 299
HmbGVBl. Nr. 34
dert am 3. August 2021 (HmbGVBl. S. 563), wird wie folgt
geändert:
1. §9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt
I kann als Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeister
anwärter eingestellt werden, wer die erforderlichen Bil-
dungsvoraussetzungen erfüllt und
1. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder sich ver-
pflichtet, diese im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes
zu erwerben, spätestens aber sechs Monate nach Voll
endung des 18. Lebensjahres,
3. die Schwimmbefähigung nachweist,
4. eine Einstellungsprüfung, die sich auf die Eignung für
den Polizeivollzugsdienst erstreckt, bestanden hat,
5. für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich tauglich
ist.“
2. §10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt
II kann als Polizei- oder Kriminalkommissaranwärterin
bzw. Polizei- oder Kriminalkommissaranwärter eingestellt
werden, wer die erforderlichen Bildungsvoraussetzungen
erfüllt und
1. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. die Voraussetzungen des §9 Absatz 1 Nummern 2 bis 5
erfüllt.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen sowie die
Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr
Die Verordnung über die Laufbahnen sowie die Ausbil-
dung und Prüfung in der Fachrichtung Feuerwehr vom
8. November 2011 (HmbGVBl. S. 479), zuletzt geändert am
19. April 2022 (HmbGVBl. S. 265), wird wie folgt geändert:
1. §8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zwei-
ten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann von der
zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin
oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbe-
reitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvor-
aussetzungen nach §2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbil-
dungsdauer von mindestens drei Jahren oder einen
Fachschul- oder Fachoberschulabschluss in einer für die
Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung
oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,
und
4. in einem Eignungstest die notwendigen handwerkli-
chen Grundkenntnisse und -fertigkeiten nachweist.
Das Nähere über den Eignungstest nach Satz 1 Nummer 4
regelt die zuständige Behörde.“
2. §29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem
ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann von der
zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin
oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbe-
reitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvor-
aussetzungen nach §2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hoch-
schulstudium in einer für die Verwendung in der Lauf-
bahn geeigneten Fachrichtung oder einen gleichwerti-
gen Abschluss nachweist.“
3. §36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) In den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zwei-
ten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 kann von der
zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin
oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbe-
reitungsdienst sowie die allgemeinen Einstellungsvor-
aussetzungen nach §2 Absatz 1 erfüllt,
2. höchstens 35 Jahre alt ist,
3. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen
Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer
für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fach-
richtung nachweist.“
4. §38 erhält folgende Fassung:
,,§38
Ausnahmeentscheidungen
Über Ausnahmen nach §16 Absatz 1 Nummer 1 HmbLVO
entscheidet die zuständige Behörde.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen
der Fachrichtung Justiz
§
4 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der
Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279),
zuletzt geändert am 30. Mai 2023 (HmbGVBl. S. 206, 208),
erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Berufsaus-
bildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert für
das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 zur Verwen-
dung im Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst
1. die Erlaubnis zur Führung einer der folgenden Berufs-
bezeichnungen: ,,Gesundheits- und Krankenpflegerin“
bzw. ,,Gesundheits- und Krankenpfleger“, ,,Kinder
gesundheits- und Krankenpflegerin“ bzw. ,,Kinder
gesundheits- und Krankenpfleger“, ,,Krankenschwes-
ter“ bzw. ,,Krankenpfleger“, ,,Pflegefachfrau“ bzw.
,,Pflegefachmann“ oder ,,Altenpflegerin“ bzw. ,,Alten-
pfleger“ und
2. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit
in einem der unter Nummer 1 aufgezählten Berufe, von
der mindestens ein Jahr in einer Einrichtung des Justiz-
vollzuges oder einer vergleichbaren Einrichtung abge-
leistet worden sein muss.
In das Beamtenverhältnis auf Probe darf nicht berufen wer-
den, wer älter als 41 Jahre ist.“
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 12. September 2023.
Dienstag, den 19. September 2023
300 HmbGVBl. Nr. 34
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Bekanntmachung
einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts
zu der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan
Rahlstedt 78/Volksdorf 25
Vom 11. September 2023
Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsge-
richts vom 11. Juli 2023 – OVG 2 E 4/22.N -, das im Normen-
kontrollverfahren nach §
47 der Verwaltungsgerichtsordnung
zu der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den
Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. April 2021
(HmbGVBl. S. 309) ergangen ist, wird folgender Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
,,Die Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den
Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 vom 28. April
2021 (HmbGVBl. S. 309) ist unwirksam.“
Diese Entscheidung ist nach §47 Absatz 5 der Verwaltungsge-
richtsordnung allgemein verbindlich.
Hamburg, den 11. September 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
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Inhalt
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Verordnung zum Neuerlass laufbahnrechtlicher Vorschriften |
Seite 297 |
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Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Rahlstedt 78/Volksdorf 25 |
Seite 300 |
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