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Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 66

Seite 603

Verordnung über den Bebauungsplan Ochsenwerder 14

Seite 606

Verordnung zur Änderung der Pflegefachkräfte-Berufsordnung
2120-1-1

Seite 608

Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflege-Schiedsstellenverordnung – PSchVO –)
860-11

Seite 610

FREITAG, DEN 29. NOVEMBER
603
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 34 2024
Tag I n h a l t Seite
29. 10. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 66 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
19. 11. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Ochsenwerder 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
19. 11. 2024 Verordnung zur Ã?nderung der Pflegefachkräfte-Berufsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 608
2120-1-1
26. 11. 2024 Verordnung über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozial­
gesetzbuch (Pflege-Schiedsstellen­
verordnung â?? PSchVO â??) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
860-11
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Lurup 66 für den Geltungsbereich
südlich der Luruper HauptstraÃ?e, nördlich der StraÃ?e Bött-
cherkamp und östlich der StraÃ?e Rugenbarg (Bezirk Altona,
Ortsteil 220) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt
begrenzt: Rugenbarg â?? Luruper HauptstraÃ?e â?? Süd- und West-
grenze des Flurstücks 4858, Südostgrenzen der Flurstücke 185
und 1654 der Gemarkung Lurup â?? Böttcherkamp.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung nach §10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann
­
niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Lurup 66
Vom 29. Oktober 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBI. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest-
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443,
455), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur
­
Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I
Nr. 225 S. 1, 10), und §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwas-
sergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), wird verordnet:
Freitag, den 29. November 2024
604 HmbGVBl. Nr. 34
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet ist das ausnahmsweise Zulas-
sen von Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach §4
Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176
S. 1, 6), unzulässig.
2. In den urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen
von Tankstellen nach §6a Absatz 3 Nummer 2 BauNVO
unzulässig.
3. In den mit â??(A)â?? gekennzeichneten Flächen der urbanen
Gebiete sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.
4. Innerhalb des urbanen Gebietes â??MU 3â?? sind Wohnnut-
zungen nur oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.
5. Innerhalb des urbanen Gebietes â??MU 4â?? sind Wohnnut-
zungen unzulässig.
6. In den urbanen Gebieten ist das ausnahmsweise Zulassen
von Spielhallen, Wettbüros und Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlun-
gen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Bor-
dellen und bordellartigen Betrieben unzulässig.
7. In dem mit urbanes Gebiet â??MU 1â?? bezeichneten Bauge-
biet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Stellplätze,
Tiefgaragen, Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten wer-
den.
8. In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche
­Zwecke unzulässig.
9. In den Gewerbegebieten ist das ausnahmsweise Zulassen
von Vergnügungsstätten und gewerblichen Freizeit­
einrichtungen, wie zum Beispiel Diskotheken, Fitness­
center, Squash- und Tennishallen sowie Spielhallen, Wett-
büros und Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Cha-
rakter ausgerichtet sind, sowie Bordellen und bordell­
artigen Betrieben unzulässig.
10. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzu-
lässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmit-
telbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Handwerksbetrieben, produzierenden Gewerbebetrie-
ben und Tankstellen stehen und nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.
11. In den Gewerbegebieten â??GE 2â?? und â??GE 3â?? sind Beher-
bergungsbetriebe unzulässig.
12. Die mit einem Gehrecht zu belastende Fläche umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nut-
zung als allgemein zugänglicher Gehweg.
13. Auf den mit â??(B)â?? bezeichneten überbaubaren Flächen
sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den
festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig,
wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Orts-
bild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten
sind mindestens 2,5m von der zur StraÃ?enseite ausgerich-
teten AuÃ?enfassade zurückzusetzen.
14. Auf den mit â??(C)â?? bezeichneten überbaubaren Flächen
sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem
Gebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen eine Höhe von
6m bezogen auf StraÃ?enniveau nicht überschreiten.
15. Schlafräume sind zu den mit â??(D)â?? bezeichneten Fassaden
hin unzulässig. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwoh-
nungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
­
beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A)
am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern
der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche
SchallschutzmaÃ?nahmen in Form von verglasten Vorbau-
ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder
vergleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen.
16. In dem allgemeinen Wohngebiet sowie in den urbanen
Gebieten â??MU 1â??, â??MU 2â?? und â??MU 3â?? ist für den AuÃ?en-
bereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche
SchallschutzmaÃ?nahmen, wie zum Beispiel verglaste Log-
gien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schall-
pegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen AuÃ?enbereich ein Tag­
pegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
17. An den mit â??(E)â?? gekennzeichneten Fassaden und den im
allgemeinen Wohngebiet mit â??(E)â?? gekennzeichneten
Bereichen ist durch geeignete bauliche SchallschutzmaÃ?-
nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vor-
bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen MaÃ?nahmen insgesamt eine Schallpegel-
differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf-
räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche SchallschutzmaÃ?nahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
18. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen â?? hier ins-
besondere die Pausen- und Ruheräume â?? sind zu den mit
â??(F)â?? gekennzeichneten Fassaden hin unzulässig. Soweit
die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern,
AuÃ?enwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
MaÃ?nahmen geschaffen werden.
Freitag, den 29. November 2024 605
HmbGVBl. Nr. 34
19. Das auf den Grundstücksflächen anfallende Nieder-
schlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt
wird, auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.
20. Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen und
dauerhaft zu erhalten, sodass Charakter und Umfang der
jeweiligen Pflanzung erhalten bleiben. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
können zugelassen werden.
21. AuÃ?erhalb der öffentlichen StraÃ?enverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Wurzel­
bereich festgesetzter Bäume unzulässig.
22. Die nicht überbauten Grundstücksflächen und nicht über-
bauten Flächen von Tiefgaragen sind zu begrünen. Nicht
überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem min-
destens 80cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Ausnahmen für
erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen
und Kinderspielflächen können zugelassen werden. Für
Bäume auf Tiefgaragen muss jeweils auf einer Fläche von
12m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrat-
aufbaus mindestens 1m betragen.
23. In den Gewerbegebieten sowie in den urbanen Gebieten
â??MU 2â??, â??MU 3â?? und â??MU4â?? sind 20 vom Hundert (v.H.)
der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Je 30m² der zu bepflanzenden Fläche ist min-
destens ein gro�kroniger Laubbaum und je 1m² ist min-
destens ein Strauch zu pflanzen.
24. In den Gewerbegebieten ist je vier Stellplätze ein groÃ?­
kroniger Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen sind mit
Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.
25. Im allgemeinen Wohngebiet ist je 150m² der nicht über-
bauten Grundstücksflächen und der nicht überbauten Flä-
chen von Tiefgaragen ein kleinkroniger Baum oder für je
300m² der nicht überbauten Grundstücksflächen und der
nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen ein groÃ?kroni-
ger Baum zu pflanzen.
26. Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsge-
bote sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden. GroÃ?kronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 14cm, gemes-
sen in 1m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Wur-
zelbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 18m² anzulegen und zu
begrünen. Die Stärke des durchwurzelbaren Substratauf-
baus der offenen Vegetationsfläche muss mindestens
120cm betragen.
27. Dachflächen von Gebäuden sind mit einer Neigung von
bis zu 20 Grad herzustellen und im Gewerbegebiet zu min-
destens 50 v.H. sowie im urbanen Gebiet und im allgemei-
nen Wohngebiet zu mindestens 70 v.H., bezogen auf die
Grundfläche des jeweiligen Gebäudes im Sinne von §19
Absatz 2 BauNVO, mit einem mindestens 12cm starken,
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen, mit stand-
ortgerechten Stauden und Gräsern zu begrünen und dauer-
haft zu erhalten.
28. In den Baugebieten sind zur Begrünung von Fassaden mit
standortgerechten Schling- und Kletterpflanzen mindes-
tens 20 v.H. der AuÃ?enwandflächen von Gebäuden mit
Vegetationsrankgerüsten auszustatten. Je Meter zu begrü-
nende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von min-
destens 1m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,8m Tiefe
und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens
1m. zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrü-
nungen sind dauerhaft zu erhalten.
29. In den Baugebieten sind je angefangene 1000m² der
Grundstücksfläche mindestens ein Nistkasten für Höhlen-
und Halbhöhlenbrüter und je angefangene 1500m² min-
destens ein Fledermauskasten an fachlich geeigneter Stelle
in die Gebäudefassade zu integrieren und dauerhaft zu
unterhalten.
30. In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege und ebener-
dige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrauffahrten und -aufstellflächen
auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem
Aufbau herzustellen.
31. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind Flächen aus Glas
durch geeignete MaÃ?nahmen (zum Beispiel mehrschichti-
ger Fassadenaufbau, Gliederung der Fassade, Aufbringung
wirksamer Markierungen, Verwendung transluzenter
­
Gläser und Verwendung von Glasflächen mit einem nied-
rigem Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge
zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar
zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade gröÃ?er als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glas-
scheiben von gröÃ?er 6m² vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht
für Glasflächen bis 10m über Geländeoberkante, es sei
denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer
Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder anderen gröÃ?e-
ren Vegetationsflächen (wie zum Beispiel Wiesen) oder
ermöglichen eine Durchsicht auf Vegetation, Gewässer
oder Himmel.
32. AuÃ?enleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier-
arten ausschlieÃ?lich mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er
Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober-
flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei-
ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie
auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä-
chen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in
ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwen-
dige MaÃ? zu beschränken.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 29. Oktober 2024.
Freitag, den 29. November 2024
606 HmbGVBl. Nr. 34
§1
(1) Der Bebauungsplan Ochsenwerder 14 für den Geltungs-
bereich Ochsenwerder Kirchendeich 8 bis 10 sowie für angren-
zende Flächen am Marschbahndamm und des Ochsenwerder
Kirchenbracks (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 608) wird festge-
stellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Ochsenwerder
­
Kirchendeich, über das Flurstück 3767 (Marschbahndamm),
Nordwestgrenzen der Flurstücke 4567 und 4568, Südostgrenze
des Flurstücks 4568, Nordostgrenze des Flurstücks 2485, über
den Ochsenwerder Kirchendeich, Nordost- und Südostgren-
zen des Flurstücks 2486, Südost- und Südwestgrenzen des
Flurstücks 135, über den Ochsenwerder Kirchendeich, Süd-
westgrenze des Flurstücks 4568, Südwest-, Südost-, Südwest-
und Südostgrenzen des Flurstücks 4567 der Gemarkung
­Ochsenwerder.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Satz 1 bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Bau­
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich­
neten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der Bekannt-
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Mischgebiet sind Vergnügungsstätten unzulässig, ins-
besondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spiel-
hallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75,
77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmög-
lichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit
sexuellem Charakter gerichtet ist. Bordelle und bordell­
artige Betriebe sind unzulässig.
2. Im Mischgebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,63 durch Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne von
§14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), geändert
am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807), bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.
3. Für die im Mischgebiet festgesetzte abweichende Bauweise
gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren Grund-
stücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur gemeinsa-
men Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485 und 4568 zu
errichten. An der nordöstlichen Baugrenze des Flurstücks
2485 sind die Bemessungen gemäÃ? §6 HBauO nicht anzu-
wenden. Der seitliche Grenzabstand zur nordöstlichen
Grenze des Flurstücks 2485 darf entsprechend der Lage
der festgesetzten Baugrenze reduziert werden.
Verordnung
über den Bebauungsplan Ochsenwerder 14
Vom 19. November 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Verbindung
mit §3 Absatz 1 sowie §5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 3. Juli
2024 (BGBl. I Nr. 225 S. 1, 10), §81 Absatz 2a der Hambur­
gischen Bauordnung (HBauO) vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 29. November 2024 607
HmbGVBl. Nr. 34
4. Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung â??Fremden-
beherbergungâ?? sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.
5. Im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung â??Fremden-
beherbergungâ?? darf die festgesetzte Grundflächenzahl von
0,4 durch die Grundfläche von Stellplätzen und ihren
Zufahrten sowie Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten wer-
den.
6. Für die im Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung
â??Fremdenbeherbergungâ?? festgesetzte abweichende Bau-
weise gilt: Gebäude sind innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ohne seitlichen Grenzabstand zur
gemeinsamen Grundstücksgrenze der Flurstücke 2485
und 4568 zu errichten. An der Grenze zum Mischgebiet
sind die Bemessungen gemäÃ? §6 HBauO nicht anzuwen-
den.
7. Stellplätze und Garagen sind nur auf den hierfür festge-
setzten Flächen zulässig. Ausnahmsweise sind im Sonder-
gebiet 1 mit der Zweckbestimmung â??Fremdenbeherber-
gungâ?? Stellplätze auch innerhalb der Baugrenzen zulässig.
8. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücke 3355, 151
und 4567 der Gemarkung Ochsenwerder an die festge-
setzte StraÃ?enverkehrsfläche Ochsenwerder Kirchendeich
eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten. Darüber hin-
aus umfasst es die Befugnis für Versorgungsunternehmen,
unterirdische Versorgungsleitungen anzulegen und zu
unterhalten.
9. Auf der Fläche, für die der Ausschluss von Nebenanlagen,
Stellplätzen und Garagen festgesetzt ist, sind nur Wege
zulässig, die der Unterhaltung angrenzender Flächen die-
nen.
10. Dachflächen sind mit einer beiderseits gleichen Neigung
herzustellen. Für die mit â??GH 11,3â?? bezeichnete Fläche
sind die Dachflächen vierseitig mit der gleichen Neigung
herzustellen.
11. Dachflächen von Dachgauben und Zwerchhäusern sind
von der in der Planzeichnung festgesetzten Mindest­
neigung ausgenommen.
12. Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten
Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchs-
tens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegen-
den Fassadenseite entspricht. Balkone und Loggien sind
in Dachflächen unzulässig und dürfen maximal eine Länge
haben, die an der längsten Stelle gemessen insgesamt
höchstens einem Drittel der Länge der entsprechenden
Fassade entspricht.
13. Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dach-
eindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reet­
dächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische
Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die
Dachflächen einfügen.
14. Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens
60 vom Hundert (v.H.) mit rotem oder rotbraunem Verbl-
endmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblend-
mauerwerk sind naturbelassene Holzverschalungen und
Putzmaterialien in WeiÃ? zulässig. Diese Regelung gilt
ohne den Mindestanteil nach Satz 1 auch für Neben­
anlagen (zum Beispiel Kellerersatzräume, Gartenhäuser,
Garagen).
15. Die festgesetzte Lärmschutzwand ist mit einer Länge von
mindestens 26m, einer Höhe von 4,2m über Normal­
höhennull und einer Masse von mindestens 10 kg jem²
auszubilden. Im Bereich der mit â??(A)â?? bezeichneten Flä-
che kann die Lärmschutzwand durch ein Gebäude mit
einer entsprechenden Mindesthöhe ersetzt werden.
16. Im Plangebiet sind bauliche GassicherungsmaÃ?nahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den bau-
lichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase
verhindern. Alternativ kann durch ein Bodenluftgut­
achten der Nachweis der Unbedenklichkeit der Bodenluft-
zusammensetzung auf dem Grundstück erbracht werden.
17. Das von den privaten Grundstücksflächen abflieÃ?ende
Niederschlagswasser ist über offene Gräben abzuleiten,
soweit es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.
18. Die Oberkante des FertigfuÃ?bodens im Erdgeschoss muss
mindestens 20cm über der festgesetzten Geländehöhe lie-
gen.
19. Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze sind in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Unterhaltungs-
wege sind als Schotterrasen herzustellen.
20. Das mit â??(H 1)â?? bezeichnete Anpflanzgebot ist als zweirei-
hige Hecke mit einer Höhe von mindestens 1,50m und in
der jeweils festgesetzten Breite herzustellen und bei
Abgang zu ersetzen. Das mit â??(H 2)â?? bezeichnete Anpflanz-
gebot ist als zweireihige Hecke mit einer Höhe von min-
destens 1,70m und einer Breite von mindestens 1m herzu-
stellen und bei Abgang zu ersetzen.
21. Die mit â??(SK)â?? bezeichnete Fläche zum Anpflanzen von
Sträuchern ist in der jeweils festgesetzten Breite als min-
destens zweireihige Strauchpflanzung herzustellen und
bei Abgang zu ersetzen. Die festgesetzte Lärmschutzwand
ist je 2m Wandlänge zusätzlich mit mindestens einer Klet-
ter- oder Schlingpflanze einzugrünen und in die Strauch-
pflanzung zu integrieren.
22. Entlang der mit â??(F)â?? bezeichneten Gebäudeseiten sind
Fassaden mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwen-
den und dauerhaft zu erhalten. Für jede Pflanze ist eine
offene Pflanzfläche von mindestens 0,5m mal 0,5m vorzu-
halten.
23. Dachflächen mit einer Neigung bis 20 Grad sind mit einem
mindestens 12cm starken durchwurzelbaren Substrat­
aufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Davon
ausgenommen sind bis zu 30 v.H. Flächen für technische
Anlagen, die nicht aufgeständert sind.
24. Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
25. Für festgesetzte Bäume, Sträucher, Hecken sowie Kletter-
und Schlingpflanzen sind standortgerechte, einheimische
Arten zu verwenden. GroÃ?kronige Bäume müssen zum
Pflanzzeitpunkt einen Stammumfang von mindestens
14cm bis 16cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12cm jeweils in 1m Höhe über dem Erd-
boden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser
Bäume sind eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12m² und eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindes-
tens 1m vorzuhalten. Strauchpflanzungen müssen min-
destens 80cm hoch und einmal verpflanzt sein und min-
destens drei Triebe aufweisen.
26. Im Plangebiet sind Leuchten, die nicht der Innenbeleuch-
tung von Gebäuden dienen, ausschlieÃ?lich als monochro-
matisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit
möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten
Bereich zulässig. Die Lichtquellen sind geschlossen auszu-
führen und nach oben und zu den angrenzenden Flächen
und Gehölzstrukturen am Marschbahndamm abzuschir-
Freitag, den 29. November 2024
608 HmbGVBl. Nr. 34
men oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.
27. Die Flächen für MaÃ?nahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind
als naturnahe Gehölzbestände zu entwickeln und dauer-
haft zu erhalten. Abgängige Nadelbäume sind durch Laub-
gehölze zu ersetzen. Der Gehölzbestand auf der mit â??(M1)â??
bezeichneten Fläche ist durch fünf Laubbäume zu ergän-
zen. Der Gehölzbestand auf der mit â??(M²)â?? bezeichneten
Fläche ist durch drei Laubbäume und im Ã?brigen um
Sträucher zu ergänzen, so dass je 1m² Fläche ein Gehölz zu
pflanzen ist.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. November 2024.
Das Bezirksamt Bergedorf
Verordnung
zur Ã?nderung der Pflegefachkräfte-Berufsordnung
Vom 19. November 2024
Auf Grund von §19 Absatz 4 des Hamburgischen Gesund-
heitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201),
zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106),
wird verordnet:
Die Pflegefachkräfte-Berufsordnung vom 29. September
2009 (HmbGVBl. S. 339) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
â??Hamburgische Berufsordnung
für Pflegefachkräfte
(HmbPflBO)â??.
2. Die §§1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
â??§1
Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für die in der Freien und Han-
sestadt Hamburg dauerhaft oder vorübergehend tätigen
Pflegefachkräfte.
(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind
1. Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufs­
bezeichnung
a) Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachper-
son,
b) Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefach-
person,
c) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits-
und Krankenpfleger oder Gesundheits- und Kran-
kenpflegefachperson,
d) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesund-
heits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits-
und Kinderkrankenpflegefachperson,
e) Krankenschwester oder Krankenpfleger,
f) Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfle-
ger,
2. dienstleistungserbringende Personen gemäÃ? §44 Ab­­
sätze 1, 2 und 5 und §48b des Pflegeberufegesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am
12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 10), in der
jeweils geltenden Fassung,
3. Personen mit der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung gemäÃ? §48a des Pflegeberufegesetzes.
§2
Regelungsgegenstand und Ziele
(1) Diese Berufsordnung regelt die Berufspflichten von
Pflegefachkräften gemäÃ? §1.
(2) Sie dient dem Ziel,
1. das Vertrauen zwischen Pflegefachkräften und Pflege­
bedürftigen herzustellen, zu erhalten und zu fördern,
2. die Qualität der pflegerischen Tätigkeit im Interesse der
Gesundheit der Bevölkerung zu sichern und
3. berufswürdiges Verhalten zu fördern sowie berufs­
unwürdiges Verhalten zu verhindern.
(3) Pflege ist unter Berücksichtigung und ohne Bewertung
von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur,
sexueller Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozia-
lem Status auszuführen.
§3
Berufsbild
(1) Pflege im Sinne dieser Berufsordnung umfasst die in §5
Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Tätigkeiten
und erfolgt nach den dort genannten MaÃ?stäben.
(2) Die Pflegefachkräfte bedienen sich der fachlichen, per-
sonalen, sozialen und methodischen Kompetenzen, die zur
selbständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege
von Menschen aller Altersstufen in unterschiedlichen
Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen erfor-
Freitag, den 29. November 2024 609
HmbGVBl. Nr. 34
derlich sind. Die Tätigkeit ist dabei unter Einbeziehung
geeigneter präventiver, kurativer, rehabilitativer und pallia-
tiver MaÃ?nahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung,
Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen
Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Für
sterbende Menschen ist die bestmögliche, würdevolle
Begleitung zu gewährleisten.
§4
Berufsaufgaben
(1) Pflegefachkräfte haben die Aufgabe, die Gesundheit der
zu pflegenden Personen zu fördern, wiederherzustellen,
Krankheiten zu verhüten und Leiden zu lindern.
(2) Pflegefachkräfte üben ihre Berufstätigkeit eigenverant-
wortlich oder im Rahmen ärztlich veranlasster MaÃ?nahmen
(Delegation) eigenständig aus. Folgende Aufgaben werden
eigenverantwortlich durchgeführt (vorbehaltene Tätigkei-
ten im Sinne des §4 des Pflegeberufegesetzes):
1. Erhebung und Feststellung des individuellen Pflege­
bedarfs,
2. Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflege­
prozesses sowie
3. Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der
Qualität der Pflege.
(3) Pflegefachkräfte arbeiten mit anderen Berufsgruppen
des Gesundheitswesens zusammen. Dabei achten sie den
Kompetenzbereich anderer Berufsgruppen. Sie überneh-
men im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik, Therapie
und Rehabilitation Aufgaben anderer Berufsgruppen, wenn
sie ihnen zur eigenständigen Durchführung übertragen
werden. Pflegefachkräfte tragen sowohl für die Entschei-
dung der Ã?bernahme als auch für die Qualität der Durch-
führung einer übertragenen MaÃ?nahme die Verantwortung.
§5
Allgemeine Berufspflichten
(1) Eine professionelle pflegerische Berufsausübung ver-
langt, dass Pflegefachkräfte
1. beim Umgang mit Pflegebedürftigen deren Selbständig-
keit, Würde, Privatsphäre sowie deren Selbstbestim-
mungsrecht respektieren; zum Selbstbestimmungsrecht
gehört auch das Recht, eine empfohlene Pflege- oder
BetreuungsmaÃ?nahme abzulehnen,
2. sich mit Ã?bernahme der Behandlung der Pflegebedürf-
tigen zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten
pflegerischen Einschätzungsverfahren und Behand-
lungsmethoden verpflichten,
3. die zu pflegenden Personen in verständlicher und ange-
messener Weise über die beabsichtigten PflegemaÃ?nah-
men, gegebenenfalls über deren Alternativen und über
die Beurteilung des Pflegezustandes informieren,
4. Rücksicht auf die Gesamtsituation der Pflegebedürfti-
gen nehmen,
5. den Mitteilungen der Pflegebedürftigen gebührende
Aufmerksamkeit entgegenbringen und Kritik sachlich
begegnen,
6. nur solche Aufgaben übernehmen, für die sie ausrei-
chend qualifiziert sind,
7. ihr pflegerisches Handeln am Wohl des Menschen mit
Pflegebedarf ausrichten und nicht das Interesse Dritter
über das Wohl der zu pflegenden Menschen stellen.
(2) Pflegefachkräfte haben sich selbständig über die für ihre
Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren.â??
3. Hinter §5 wird folgender §5a eingefügt:
â??§5a
Spezielle Berufspflichten
(1) Pflegefachkräfte sind grundsätzlich zur Verschwiegen-
heit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten
oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der
ihnen anvertrauten Pflegebedürftigen und deren Bezugs-
personen verpflichtet (Schweigepflicht). Sie sind zur Offen-
barung befugt, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, sie von
der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die
Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechts­
gutes, insbesondere auch bei begründetem Verdacht einer
Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer schwerwie-
genden Vernachlässigung, erforderlich ist. Gesetzliche Aus-
sage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit
gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Pflegen-
den einschränken, sollen sie die Pflegebedürftigen darüber
unterrichten.
(2) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Pflegebedürftigen
oder stellvertretend ihren Bezugspersonen die erforder­
lichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen MaÃ?-
nahmen in verständlicher und angemessener Weise zu
erteilen.
(3) Pflegefachkräfte haben die Pflegebedürftigen unter
Berücksichtigung der individuellen Situation über notwen-
dig durchzuführende PflegemaÃ?nahmen und über mög­
liche alternative Pflege- und Versorgungsformen zu infor-
mieren. Dabei ist das Recht auf Ablehnung empfohlener
PflegemaÃ?nahmen zu beachten. Die Beratungspflicht
schlieÃ?t die Information über gesundheitsfördernde und
gesundheitserhaltende MaÃ?nahmen, Methoden und Ver-
haltensweisen ein.
(4) Pflegefachkräfte haben den am Behandlungs- und
Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufs-
gruppen die notwendigen Informationen im Rahmen des
Behandlungs- und Betreuungsvertrages und der gesetz­
lichen Bestimmungen weiterzugeben.
(5) Pflegefachkräfte haben rechtzeitig spezialisierte Pflege-
fachkräfte oder Ã?rztinnen bzw. Ã?rzte heranzuziehen, wenn
dies aus pflegerischen oder therapeutischen Gründen gebo-
ten ist.
(6) Für die Dokumentation der Pflegetätigkeit gilt Folgen-
des:
1. Pflegefachkräfte haben die von ihnen erbrachte Pflege­
tätigkeit zeit- und handlungsnah in strukturierter Form
zu dokumentieren; hierzu wird ein im Arbeitsbereich
installiertes Dokumentationssystem verwendet; die
Dokumentationen erfolgen ausreichend, leserlich und
werden fälschungssicher unterschrieben,
2. Pflegefachkräfte haben den Pflegebedürftigen auf Ver-
langen Einsicht in die sie betreffenden Krankenunter­
lagen zu gewähren,
3. sofern eine elektronische Dokumentation verwendet
wird, sind entsprechende Sicherungs- und SchutzmaÃ?-
nahmen zu ergreifen, um die Daten zu sichern und vor
dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
(7) Pflegefachkräfte haben folgende Mitteilungspflichten:
1. Pflegefachkräfte, deren Gesundheit so weit einge-
schränkt ist, dass die Berufsausübung wesentlich beein-
trächtigt ist oder Pflegebedürftige gefährdet werden
können (wie zum Beispiel bei übertragbaren Krank­
heiten), sind verpflichtet, dieses ihrem Arbeitgeber oder
Freitag, den 29. November 2024
610 HmbGVBl. Nr. 34
der zuständigen Behörde mitzuteilen, um geeignete
MaÃ?nahmen im Interesse des Arbeitnehmer- und
­
Patientenschutzes ergreifen zu können,
2. im Rahmen der Pflege beobachtete strafbare Handlun-
gen oder Vernachlässigungen sind unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(8) Pflegefachkräfte haben das Recht und die Pflicht, keine
Anweisungen anzunehmen, die mit ihrer Ausbildung, ihren
Aufgaben oder dem wissenschaftlichen Standard nicht ver-
einbar sind und deren Befolgung sie nicht verantworten
können.â??
4. In §11 wird die Textstelle â??(ABl. EU Nr. L 255 S. 22),
zuletzt geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11)â??
durch die Textstelle â??(ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, L 271
S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305
S. 115), zuletzt geändert am 4. März 2024 (ABl. EU L,
2024/782, 31.5.2024)â?? ersetzt.
5. In der Anlage wird in der Spalte Kategorie die Textstelle
â??Balintgruppe,â?? gestrichen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. November 2024.
Verordnung
über die Schiedsstelle nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
(Pflege-Schiedsstellenverordnung â?? PSchVO â??)
Vom 26. November 2024
Auf Grund von §76 Absatz 5 des Elften Buches Sozial­
gesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015),
zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird
verordnet:
§1
Errichtung der Schiedsstelle
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine
Schiedsstelle gemäÃ? §76 SGB XI errichtet.
(2) Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäfts-
stelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen
nach §3 Absatz 2 eingerichtet wird. Diese können einver-
nehmlich bestimmen, dass die Geschäftsstelle zum Beginn
einer neuen Amtsperiode einer der anderen beteiligten Orga-
nisationen zugeordnet wird; Näheres ist in der Geschäftsord-
nung nach §15 zu regeln. Wechselt die Zuordnung der
Geschäftsstelle, ist dies der für die Rechtsaufsicht über die
Schiedsstelle zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde) mitzu-
teilen.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
stelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind,
den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden; im
Ã?brigen bleibt es beim Weisungsrecht und bei der Verantwort-
lichkeit der Organisation, deren Bedienstete sie sind. Die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in
Angelegenheiten der Schiedsstelle zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet.
§2
Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unpartei-
ischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mit-
gliedern sowie aus vier Vertreterinnen und Vertretern der
Pflegekassen, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trä-
gers der Sozialhilfe, einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und sechs
Vertreterinnen und Vertretern der Pflegeeinrichtungen in
Hamburg.
(2) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-
teiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter. Jedes weitere Mitglied der Schiedsstelle
hat zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(3) Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unpar-
teiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stell-
vertreter dürfen weder haupt- noch nebenberuflich in Pflege-
kassen oder Pflegeeinrichtungen sowie deren Verbänden tätig
sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Bedienstete des Sozial­
hilfeträgers sein. Die oder der Vorsitzende und seine Stellver-
tretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höhe-
ren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
Freitag, den 29. November 2024 611
HmbGVBl. Nr. 34
(4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach
auÃ?en und ist dabei an die Entscheidungen der Schiedsstelle
gebunden.
§3
Bestellung der Mitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unpartei­
ischen Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellver-
treter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam
bestellt. Die Bestellung wird wirksam, sobald sie sich gegen-
über der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme schriftlich oder
in elektronischer Form bereit erklärt haben. Kommt eine
Einigung binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode
nicht zustande, werden sie von der Aufsichtsbehörde und in
Anwesenheit der beteiligten Organisationen durch Los
bestimmt. Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandi-
datinnen und Kandidaten sind spätestens eine Woche nach
Einleitung des Verfahrens von den beteiligten Organisationen
zu benennen, wobei jeder der beteiligten Organisationen
jeweils ein Los zusteht. Benennen die beteiligten Organisatio-
nen niemanden für die Kandidatur, so bestellt die Aufsichtsbe-
hörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen eine
Person. Das Verfahren nach Satz 5 gilt auch bei einem vorzei-
tigen Ausscheiden der oder des Vorsitzenden, der Stellvertre-
tung oder eines weiteren unparteiischen Mitglieds.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind von den
beteiligten Organisationen binnen sechs Wochen nach Beginn
der Amtsperiode zu bestellen, und zwar:
1. jeweils ein Mitglied und dessen Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter
1.1 für die Pflegekassen von
1.1.1 der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg â?? Die
Gesundheitskasse, die zugleich die See-Pflegekasse
­vertritt,
1.1.2 dem BKK-Landesverband NORD,
1.1.3 der Pflegekasse bei der Innungskrankenkasse Hamburg,
1.1.4 dem Verband der Angestelltenkrankenkassen e.V., Lan-
desvertretung Hamburg, der zugleich die Arbeiter-
Ersatzkassen vertritt,
1.2 von dem Verband der privaten Krankenversicherung
e.V.,
1.3 von dem Träger der Sozialhilfe,
2. jeweils drei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter von
2.1 den in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-
pflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der
Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
2.2 den in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privat-
gewerblichen Träger von Pflegeeinrichtungen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder ist der Geschäftsstelle
schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Diese unter-
richtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichts­
behörde.
(4) Soweit binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtspe-
riode im Verfahren nach Absatz 2 keine Mitglieder bezie-
hungsweise stellvertretenden Mitglieder bestellt sind, bestellt
die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organi-
sationen die Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden
Mitglieder.
§4
Amtsdauer
(1) Die Amtsperioden der Schiedsstelle betragen jeweils
vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den
Rest der Amtsperiode.
(3) Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis
zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger oder
erneuten Bestellung längstens drei Monate im Amt.
§5
Abberufung und Niederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende, ihre Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglie-
der und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter können
durch gemeinsamen Beschluss der beteiligten Organisationen
aus wichtigem Grund abberufen werden. Kommt ein gemein-
samer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichts­
behörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der
oder des Betroffenen und der beteiligten Organisationen über
die Abberufung.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Orga-
nisationen sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
können von der entsendenden Stelle abberufen werden, es sei
denn, sie wurden von der Aufsichtsbehörde bestellt. Die Abbe-
rufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung
der Nachfolgerin oder des Nachfolgers schriftlich oder elektro-
nisch mitzuteilen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber
schriftlich oder elektronisch die Vorsitzende oder den Vor­
sitzenden, die beteiligten Organisationen sowie die Aufsichts-
behörde.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertre-
terinnen bzw. Stellvertreter können durch schriftliche oder
elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr
Amt niederlegen; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen
Organisationen sowie die Aufsichtsbehörde hiervon schriftlich
oder elektronisch zu unterrichten.
§6
Amtsführung
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als
Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. §2 Ab-
satz 4 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an
den Verhandlungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben
sie nach Bekanntgabe des Verhandlungstermins ihre Stellver-
treterin oder ihren Stellvertreter unter Beifügung der ihnen
übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Verhandlung
aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzu-
teilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach
Be­
endigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt
gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mit-
glieder entsprechend.
§7
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Kommt in einer Angelegenheit, in der nach dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch die Entscheidung einer Schiedsstelle
vorgesehen ist, innerhalb der gesetzlich genannten Frist keine
Freitag, den 29. November 2024
612 HmbGVBl. Nr. 34
Einigung zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem
bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle von einer oder einem
der Beteiligten gestellten schriftlichen oder elektronischen
Antrag auf Regelung der Angelegenheit.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein
zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhand-
lungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertra-
ges, der Vereinbarung oder der Entscheidung aufzuführen,
über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die
Geschäftsstelle stellt den Beteiligten eine Ausfertigung des
Antrages zur Verfügung und fordert sie auf, innerhalb einer
von der oder dem Vorsitzenden festzulegenden Frist zu dem
Antrag Stellung zu nehmen. Die Zurverfügungstellung und
die Ã?bermittlung der Stellungnahmen sollen auf elektroni-
schem Weg erfolgen.
(3) Genügt ein Antrag den Anforderungen aus Absatz 2
Satz 1 nicht, so fordert die Geschäftsstelle die Antragstellerin
beziehungsweise den Antragsteller auf, diesen entsprechend zu
ergänzen; bis zur Ergänzung des Antrags wird das Verfahren
nicht weiter betrieben. Ein Verfahren, das länger als sechs
Monate nach Einleitung nicht betrieben worden ist, wird weg-
gelegt. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller sind auf die
Folgen gemäÃ? den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen. §11 Absatz 1
Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
§8
Verfahren, Einladung und Auskunftspflicht
(1) Die oder der Vorsitzende führt von Amts wegen die
Entscheidungsreife des Schiedsverfahrens herbei einschlieÃ?-
lich der Einholung von Sachverständigengutachten und
schriftlichen Zeugenaussagen. Die Verfahrensbeteiligten
haben auf Verlangen die für die Vorbereitung eines Vermitt-
lungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzu­
legen.
(2) Verfahrensleitende Beschlüsse können gefasst werden,
indem die Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle ihre
Zustimmung zu diesem Beschluss in schriftlicher oder elektro-
nischer Form erklärt.
(3) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand
der Verhandlung der Schiedsstelle fest. Die Geschäftsstelle
lädt spätestens 14 Tage vor dem Verhandlungstermin die Mit-
glieder der Schiedsstelle oder im Verhinderungsfall deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Verfahrens­
beteiligten zu den Verhandlungen der Schiedsstelle.
(4) Im Ã?brigen finden auf das Verfahren die Vorschriften
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli
2024 (BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fas-
sung Anwendung.
§9
Verhandlung vor der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung auf Grund mündlicher Ver-
handlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Sie kann mit
Zustimmung der Verfahrensbeteiligten im Wege einer Video-
verhandlung per Bild- und Tonübertragung erfolgen. Zum
Schutz der Rechte der Teilnehmenden insbesondere zur Ver-
hinderung der missbräuchlichen Nutzung sowie zur Wahrung
der Vertraulichkeit trifft die Schiedsstelle die geeigneten und
erforderlichen technischen und organisatorischen MaÃ?nah-
men, insbesondere die in Artikel 24 und Artikel 32 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/
EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119
S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35)
genannten MaÃ?nahmen. Die Schiedsstelle kann in Abwesen-
heit der Verfahrensbeteiligten verhandeln, wenn in der
Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
(2) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen können auf
Beschluss der Schiedsstelle zu den Verhandlungen hinzugezo-
gen werden, wenn die Verfahrensbeteiligten dies beantragen
oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(3) Die oder der Vorsitzende kann die Verfahrensbeteilig-
ten mit deren Zustimmung zu einem Erörterungstermin laden
und wirkt auf eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung
hin.
§10
Beschlussfassung und Entscheidung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn auÃ?er der
oder dem Vorsitzenden und einem unparteiischen Mitglied
mindestens je vier Mitglieder der beteiligten Organisationen
nach §3 Absatz 2 Nummern 1 und 2 anwesend sind. Bei feh-
lender Beschlussfähigkeit ist eine neue Verhandlung innerhalb
von vier Wochen durchzuführen. Dabei ist in der Einladung
darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in diesem Falle
beschlussfähig ist, wenn mindestens sieben Mitglieder, darun-
ter die oder der Vorsitzende, anwesend sind.
(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesen-
heit der Verfahrensbeteiligten. Beschlüsse der Schiedsstelle
bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden bzw.
zugeschalteten Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zuläs-
sig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder
des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt in offener
Abstimmung.
(3) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich
zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Verfah-
rensbeteiligten zuzustellen. Der Schiedsspruch ist von der
oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen, wenn die Verfahrensbeteiligten schriftlich oder elek-
tronisch darauf verzichten. Mit Einverständnis der Beteiligten
kann das Verfahren durch die Schiedsstelle auf die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden übertragen werden, die oder der
allein entscheidet. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2
stehen den Entscheidungen der Schiedsstelle gemäÃ? Absatz 2
gleich.
§11
Verfahrensgebühr
(1) Für jedes Verfahren wird eine Pauschgebühr erhoben.
Sie ermäÃ?igt sich um die Hälfte, wenn sich das Verfahren ohne
Schiedsspruch und ohne mündliche Verhandlung erledigt.
Erledigt sich das Verfahren in der mündlichen Verhandlung,
ohne dass ein Schiedsspruch ergeht, so ermäÃ?igt sich die
Gebühr um ein Viertel. Die Pauschgebühr wird jährlich durch
die Schiedsstelle auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre
festgesetzt; hierbei soll ein vollständiger Ausgleich der Auf-
wendungen einschlieÃ?lich der Kosten der Geschäftsstelle und
der zu leistenden Entschädigungen erzielt werden. Kosten, die
unabhängig von der Anzahl der Verfahren entstehen, sollen
bei der Festsetzung berücksichtigt werden.
(2) Die Gebühr ist von der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zu entrichten und wird mit Eingang des Antrags
Freitag, den 29. November 2024 613
HmbGVBl. Nr. 34
bei der Geschäftsstelle gemäÃ? §7 Absatz 1 fällig. Das Verfahren
soll erst nach Entrichtung der Gebühr betrieben werden.
(3) Die Verfahrensbeteiligten tragen die Verfahrensgebühr
je zur Hälfte. Sind auf einer Seite mehrere Personen am Ver-
fahren beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch.
§12
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss
der Schiedsstelle oder durch Verfügung der oder des Vorsit-
zenden hinzugezogen worden sind, erhalten von der Geschäfts-
stelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 7. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 302 S. 1, 6), in der jeweils geltenden Fassung von
der Geschäftsstelle festgesetzt wird.
§13
Entschädigung der Mitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteii-
schen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten für notwendige
Barauslagen und Zeitverluste von der Geschäftsstelle einen
Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im
Benehmen mit ihnen festsetzen. Hierbei ist danach zu diffe-
renzieren, auf welche Weise beziehungsweise in welchem Ver-
fahrensstadium sich das Verfahren erledigt hat. Die Festset-
zung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Kommt
eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichts-
behörde den Pauschbetrag fest.
(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteii-
schen Mitglieder der Schiedsstelle beziehungsweise deren
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten Reisekosten
nach MaÃ?gabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der
Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geän-
dert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106), in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stell-
vertreterinnen bzw. Stellvertreter erhalten von den jeweils
entsendenden Stellen nach den für sie geltenden Regelungen
für Barauslagen und Zeitverluste eine Entschädigung sowie
Reisekosten erstattet. Die in der Schiedsstelle vertretenen
Organisationen können eine einvernehmliche Regelung über
Höchstbeträge für die Entschädigung treffen.
(4) Die Auszahlung der Aufwandsentschädigung und der
Reisekosten nach den Absätzen 1 und 2 wird von der Geschäfts-
stelle veranlasst.
§14
Kostenpflicht
Die nach Abzug der Verfahrensgebühr (§11) verbleibenden
Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
weiteren unparteiischen Mitglieder, die sonstigen sachlichen
und personellen Kosten der Geschäftsstelle sowie die Auslagen
tragen die in der Schiedsstelle beteiligten Organisationen nach
§3 Absatz 2
1. Nummer 1 zur einen Hälfte und
2. Nummer 2 zur anderen Hälfte.
Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf
sie nach Satz 1 entfallenden Kosten; kommt keine Einigung
zustande, regelt die oder der Vorsitzende die Verteilung. Die
Kostenverteilung erfolgt jährlich für das vorangegangene Jahr.
Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle hat den beteiligten
­
Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben
nachzuweisen.
§15
Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt
eine Geschäftsordnung nicht binnen sechs Wochen nach
Inkrafttreten dieser Verordnung zustande, kann sie durch die
Aufsichtsbehörde erlassen werden. Die Geschäftsordnung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; diese gilt als
erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen sechs Wochen
nach Zugang der Geschäftsordnung Einwendungen geltend
gemacht hat.
§16
Schlussbestimmung
Die Pflege-Schiedsstellenverordnung vom 16. Mai 1995
(HmbGVBl. S. 101) in der geltenden Fassung wird aufgeho-
ben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. November 2024.
Freitag, den 29. November 2024
614 HmbGVBl. Nr. 34
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).