DIENSTAG, DEN1. SEPTEMBER
207
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 36 2015
Tag I n h a l t Seite
18. 8. 2015 Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg, der
Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen, der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz und der Ausbildungsordnung
der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207
neu: 221-1-19 (bisher: 223-1-78), 223-1-86, 223-1-45, 223-1-44
25. 8. 2015 Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zur Zusatzversorgung der Beschäftigten der Freien und
Hansestadt Hamburg (Hamburgische Zusatzversorgungs-Beitragssatzverordnung HmbZVBSVO) . . . 210
neu: 2034-4-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
des Studienkollegs Hamburg
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkol-
legs Hamburg vom 20. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 319), zuletzt
geändert am 19. Dezember 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 2), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu §29 erhält folgende Fassung:
,,§
29
Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnit-
tes und der Prüfung“.
1.2 Es wird folgender Eintrag angefügt:
,,Anlage 3″.
2. In §1 wird folgender Satz angefügt:
,,Soweit das Studienkolleg Hamburg auf Grundlage
einer Kooperationsvereinbarung mit einzelnen Hoch-
schulen in Hamburg ausländische Studierende durch
Propädeutikkurse zu Beginn ihres Studium unterstützt,
gelten nur die Bestimmungen der §§2, 4, 13, 14 und 15.“
3. §2 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 werden hinter der Textstelle ,,können,“ die
Wörter ,,und auf Grundlage einer Kooperationsverein-
barung mit einzelnen Hochschulen in Hamburg aus
ländische Studierende“ eingefügt.
3.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Studienkolleg bietet Kurse an für
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg,
der Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen,
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz und
der Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenz
Vom 18. August 2015
Auf Grund von §
46 Absatz 2 des Hamburgischen Schul
gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), und §
37 Absatz 6
des Hamburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 121), wird verordnet:
Dienstag, den 1. September 2015
208 HmbGVBl. Nr. 36
1.Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit
deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit,
2.Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
zum Personenkreis der Spätaussiedlerinnen und
Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz
in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1903), zuletzt geändert am 6. September 2013
(BGBl. I S. 3554), in der jeweils geltenden Fassung
oder der jüdischen Immigrantinnen und Immigran-
ten aus der ehemaligen Sowjetunion gehören und
3.ausländische Studierende kooperierender Hoch-
schulen in Hamburg als Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer von Propädeutikkursen.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Aufnahme in das Studienkolleg setzt die Teil-
nahme an einer Eingangsprüfung voraus. Zur Teilnahme
an der Eingangsprüfung ist berechtigt, wer die unter §5
Absatz 2 genannten Unterlagen fristgerecht eingereicht
hat.“
4.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Eingangsprüfung besteht aus einem sprach
lichen Prüfungsteil, in dem Kenntnisse in der deutschen
Sprache nachzuweisen sind, die es ermöglichen, mit
Aussicht auf Erfolg am Unterricht des Studienkollegs
teilzunehmen. Sie kann durch einen fachgebundenen
Prüfungsteil ergänzt werden.“
4.3 In Absatz 3 Satz 1 wird die Textstelle ,,Deutsch nach
Absatz 1″ gestrichen.
5. In §
4 Satz 2 werden die Wörter ,,werden durch geson-
derte Rechtsverordnungen festgesetzt“ durch die Text-
stelle ,,ergeben sich aus der Anlage 1″ ersetzt.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort ,,muss“ die
Wörter ,,je nach Ausbildungsbeginn“ eingefügt.
6.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Einem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) der Arbeits-
und Servicestelle für internationale Studienbewer-
bungen (uni-assist),
2. eine amtlich beglaubigte Passkopie,
3.eine amtlich beglaubigte Kopie eines deutschen
Sprachzeugnisses (Mindestniveau B2 gemäß dem
europäischen Referenzrahmen).“
6.3 Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Erfolgt eine Zulassung zum Studienkolleg und
nimmt die Studienbewerberin oder der Studienbewer-
ber den Platz am Studienkolleg an, werden die einge-
reichten Dokumente zu einer für sie bzw. ihn angelegten
Akte im Studienkolleg genommen. Erfolgt keine Zulas-
sung oder nimmt die Studienbewerberin oder der Stu
dienbewerber den Platz am Studienkolleg nicht an, wer-
den die eingereichten Dokumente ein Jahr im Studien-
kolleg aufbewahrt. Stellt die Studienbewerberin oder der
Studienbewerber innerhalb dieses Zeitraumes keinen
neuen Antrag auf Zulassung werden die Dokumente
nach Ablauf dieses Zeitraumes vernichtet.“
7. §7 wird wie folgt geändert:
7.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Bei der Vergabe nach Eignung und Leistung werden
die Kursplätze nach den in der Eingangsprüfung erreich-
ten Leistungen vergeben. Bei Gleichheit der Leistungen
entscheidet das Los.“
7.2 Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Nimmt die Studienbewerberin oder der Studien
bewerber nicht innerhalb der in §
8 gesetzten Frist die
Zulassung an, oder tritt sie oder er trotz der Annahme
ihre oder seine Ausbildung am Studienkolleg nicht
unverzüglich nach Kursbeginn an, werden die freien
Plätze gemäß Absatz 4 nach Eignung und Leistung an
die zunächst abgelehnten Studienbewerberinnen oder
Studienbewerber verteilt.“
8. In §8 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß §
7
Absatz 7 nachträglich zum Studienkolleg zugelassen
werden, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass
die Annahmeerklärung dem Studienkolleg innerhalb
von einer Woche zugegangen sein muss.“
9. §28 Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
10. §29 wird wie folgt geändert:
10.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnittes
und der Prüfung“.
10.2 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling aufgrund
einer Pflichtwidrigkeit im Sinne von §27 Absatz 1 Satz 1
von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen wurde.“
11. §35 wird wie folgt geändert:
11.1 Absatz 1 wird einziger Absatz. In seinem Satz 1 wird die
Textstelle ,,in Verbindung mit §43 Absatz 4 HmbSG in
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
11.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
12. In §36 Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl ,,1″ durch die Zahl
,,2″ ersetzt.
13. In §36a Absatz 1 wird die Zahl ,,2″ durch die Zahl ,,3″
ersetzt.
14. In §39 Absatz 7 werden die Wörter ,,nicht bestandenen“
durch das Wort ,,bestandenen“ ersetzt.
15. §40 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort ,,besucht“ die
Textstelle ,,, aber ihren Wohnsitz in Hamburg“ einge-
fügt.
15.2 Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung:
,,§21 Absatz 2 gilt entsprechend.“
16. §41 wird wie folgt geändert:
16.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber kön-
nen die mit der Feststellungsprüfung am Studienkolleg
Hamburg erworbene fachgebundene Hochschulreife
durch eine Ergänzungsprüfung in einem anderen Fach-
kurs nach §36 Absatz 2 auf andere Studiengänge erwei-
tern. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die
die Feststellungsprüfung nicht am Studienkolleg Ham-
burg abgelegt haben, können nur in Fällen besonderer
persönlicher Härte zugelassen werden. Über die Zulas-
sung entscheidet die Kollegleitung. Die Erweiterung ist
ausgeschlossen, wenn die Fachbindung der ausländi-
schen Hochschulzugangsberechtigung den beabsichtig-
ten Studiengang nicht umfasst.“
16.2 In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,und eine Gesamt-
note“ gestrichen.
Dienstag, den 1. September 2015 209
HmbGVBl. Nr. 36
16.3 Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Studienbewerberinnen und Studienbewerber kön-
nen die Ergänzungsprüfung frühestens ein Semester
nach der Feststellungsprüfung ablegen. Kollegiatinnen
und Kollegiaten, die den Fachkurs M oder den Fachkurs
T besuchen, können die Ergänzungsprüfung in dem
jeweils anderen Fachkurs auf Antrag im selben Prü-
fungszeitraum wie ihre Feststellungsprüfung ablegen.
Über den Antrag entscheidet die Kollegleitung.“
17. In §
43 Satz 4 wird die Zahl ,,1″ durch die Zahl ,,2″
ersetzt.
18. In §
44 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zuständige
Behörde“ durch das Wort ,,Kollegleitung“ ersetzt.
19. §45 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht in das
zweite Jahr der Ausbildung übergehen, können das erste
Jahr einmal wiederholen. Bei einer Wiederholung des
ersten Ausbildungsjahres findet §44 keine Anwendung.
Die Wiederholung kann ausgeschlossen werden, wenn
in mindestens drei Fächern mangelhafte oder ungenü-
gende Leistungen erbracht wurden und wenn zu erwar-
ten ist, dass trotz der Wiederholung des ersten Jahres der
Übergang in das zweite Jahr nicht erreicht wird. Der
nicht erreichte Übergang und der Ausschluss der Wie-
derholungsmöglichkeit wird der Kollegiatin oder dem
Kollegiaten schriftlich mitgeteilt.“
20. §46 wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl ,,1″ durch die Zahl ,,2″
ersetzt.
20.2 Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
21. §47 wird wie folgt geändert:
21.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§21 Absatz 2 gilt entsprechend.“
21.2 In Absatz 3 wird die Textstelle ,,30. September bezie-
hungsweise bis zum“ gestrichen.
22. Hinter §49 wird folgende Anlage 1 eingefügt:
,,Anlage 1
Zulassungszahlen
Die Zulassungszahlen für die Zulassung zur Ausbildung
am Studienkolleg werden wie folgt festgesetzt:
1. Kurse für deutsche und ausländische
Studienbewerberinnen und Studien-
bewerber (Ausbildungsbeginn:
Januar und August):
1.1 Fachkurs T
Vorbereitung auf technische,
mathematische und natur-
wissenschaftliche Studiengänge
23 Plätze
je Ausbildungs
beginn
Fachkurs M
Vorbereitung auf medizinische
und biologische Studiengänge . . . 23 Plätze
je Ausbildungs
beginn
Fachkurs W
Vorbereitung auf wirtschafts-
und sozialwissenschaftliche
Studiengänge . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Plätze
je Ausbildungs
beginn
Fachkurs G
Vorbereitung auf geisteswissen-
schaftliche und künstlerische
Studiengänge . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Plätze
je Ausbildungs-
beginn
1.2 Zwei weitere Fachkurse, über
deren Fachrichtung die Kolleg-
leitung auf Basis der vorhandenen
Kapazitäten und der Anzahl der
Zulassungsanträge entscheidet,
mit je . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Plätzen
je Ausbildungs-
beginn
2. Kurse für Spätaussiedlerinnen
und Spätaussiedler und jüdische
Immigrantinnen und Immigranten
aus der ehemaligen Sowjetunion
(Ausbildungsbeginn: August) . . . . 46 Plätze
je Ausbildungs-
beginn
3. Propädeutikkurse für auslän-
dische Studierende der
Universität Hamburg, der
Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg und
der Technischen Universität
Hamburg-Harburg (Ausbildungs-
beginn: Frühjahr) . . . . . . . . . . . . . 92 Plätzen
je Ausbildungs-
beginn“
23. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Zulassungszahlen
für Schulen mit Zulassungsbeschränkungen
Die Verordnung über Zulassungszahlen für Schulen
mit Zulassungsbeschränkungen vom 16. Dezember 1997
(HmbGVBl. S. 597), zuletzt geändert am 17. März 2015
(HmbGVBl. S. 55), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird aufgehoben.
2. §§2 und 3 werden §§1 und 2.
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für chemisch-technische Assistenz
§4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfach-
schule für chemisch-technische Assistenz vom 25. Juli 2000
(HmbGVBl. 2000 S. 183, 205, 2001 S. 69), geändert am 22. Mai
2012 (HmbGVBl. S. 177, 181), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird einziger Absatz.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Ausbildungsordnung
der Berufsfachschule für pharmazeutisch-
technische Assistenz
§
3 der Ausbildungsordnung der Berufsfachschule für
pharmazeutisch-technische Assistenz vom 30. März 1999
(HmbGVBl. S. 63), zuletzt geändert am 22. Mai 2012
(HmbGVBl. S. 177, 181), wird wie folgt geändert:
Dienstag, den 1. September 2015
210 HmbGVBl. Nr. 36
1. Absatz 1 wird einziger Absatz.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
2015 in Kraft.
(2) Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Ausbildung am Stu-
dienkolleg begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmun-
gen fort. Bewerberinnen und Bewerber, die die Eingangsprü-
fung nach dem 31. Dezember 2013, aber vor Inkrafttreten die-
ser Verordnung schon bestanden haben, müssen an dieser
nicht erneut teilnehmen.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 18. August 2015.
Verordnung
zur Anpassung des Beitragssatzes zur Zusatzversorgung der Beschäftigten
der Freien und Hansestadt Hamburg
(Hamburgische Zusatzversorgungs-Beitragssatzverordnung HmbZVBSVO)
Vom 25. August 2015
Auf Grund von §
2a Satz 3 des Hamburgischen Zusatz
versorgungsgesetzes (HmbZVG) vom 7. März 1995 (HmbGVBl.
S. 53), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl.
S. 431), wird verordnet:
§1
Beitragssatz
Der Beitragssatz nach §2a Satz 2 HmbZVG beträgt
1. ab 1. Oktober 2015 1,45 vom Hundert (v.H.),
2. ab 1. Januar 2016 1,55 v.H.,
3. ab 1. Januar 2017 1,65 v.H.
der Bemessungsgrundlage nach §2c HmbZVG.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 25. August 2015.
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
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