FREITAG, DEN 13. DEZEMBER
625
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 37 2024
Tag I n h a l t Seite
3. 12. 2024 Zehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch â?? Kinder- und Jugendhilfe â?? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 625
860-8
3. 12. 2024 Zehntes Gesetz zur Ã?nderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 628
860-9
4. 12. 2024 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für
das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 641
221-6-16
4. 12. 2024 Zweite Verordnung über MaÃ?nahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn
2024/2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 642
223-1-82
4. 12. 2024 Vierte Verordnung zur Ã?nderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen 642
221-1-3
5. 12. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643
10. 12. 2024 Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und
Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 647
7133-3
10. 12. 2024 Vierte Verordnung zur Ã?nderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 648
2030-1-90
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch â?? Kinder- und Jugendhilfe â?? (AG
SGB VIII) vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 659, 661), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Einträge zum Vier-
ten Teil und zu den §§32 und 33 aufgehoben.
2. In §1 wird die Textstelle â??15. März 1996 (BundesÂ
gesetzblatt I Seite 478)â?? durch die Textstelle â??11. Sep-
tember 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am
21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1, 4),â?? ersetzt.
Zehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburgischen Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
â?? Kinder- und Jugendhilfe â??
Vom 3. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Freitag, den 13. Dezember 2024
626 HmbGVBl. Nr. 37
3. §3 wird wie folgt geändert:
3.1 In Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wör-
ter â??Frauen und Männerâ?? durch das Wort â??Personenâ??
ersetzt.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 In Nummer 1 werden die Wörter â??die BezirksamtsÂ
leiterin oder der Bezirksamtsleiterâ?? durch die Wörter
â??die Bezirksamtsleitungâ?? ersetzt und werden die
Â
Wörter â??oder ihmâ?? gestrichen.
3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
â??2.â??
eine im Dienst des Bezirksamts stehende Person,
die in der Jugendhilfe tätig ist und von der BezirksÂ
amtsleitung bestellt wird,â??.
3.2.3 In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die Wörter
â??Vertreterin oder ein Vertreterâ?? durch das Wort â??Ver-
tretungâ?? ersetzt.
3.2.4 In Nummer 6 werden die Wörter â??Richterin oder ein
Richterâ?? durch die Wörter â??Person im Richteramtâ??
ersetzt.
3.2.5 In Nummer 7 wird das Wort â??Frauâ?? durch das Wort
â??Personâ?? ersetzt.
3.2.6 In Nummer 9 werden die Wörter â??Vertreterin oder ein
Vertreterâ?? durch das Wort â??Vertretungâ?? ersetzt.
3.2.7 Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein
Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 11 ange-
fügt:
â??11.â??
zwei Vertretungen von selbstorganisierten ZuÂÂ
sammenschlüssen im Sinne des §4a SGB VIII, die
geschlechterparitätisch besetzt werden sollen.â??
3.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3.3.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Frauen und Männerâ??
durch das Wort â??Personenâ?? ersetzt.
3.3.2 Satz 2 erhält folgende Fassung: â??Die Besetzung soll
geschlechterparitätisch erfolgen.â??
4. §6 erhält folgende Fassung:
â??§6
Berufung oder Wahl der beratenden Mitglieder
(1) Das in §3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannte
Mitglied der Ausschüsse wird von der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Einver-
nehmen mit den übrigen Landeskirchen und Evange-
lischen Freikirchen auf Hamburger Staatsgebiet beru-
fen. Die in §3 Absatz 2 Nummer 3 Buchstaben b, c und
e genannten Mitglieder der Ausschüsse werden von
den sie entsendenden Institutionen berufen. Das in §3
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d genannten Mitglied
der Ausschüsse wird durch den DITIB-Landesverband
Hamburg e.V., SCHURA Hamburg e.V. Rat der Isla-
mischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Ver-
band der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam
berufen. Die in §3 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 genann-
ten Mitglieder werden von den zuständigen Behörden
berufen. Die in §3 Absatz 2 Nummern 7, 8 und 10
genannten Mitglieder werden auf Vorschlag der im
Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien
Jugendhilfe und des Bezirksamtes von der Bezirksver-
sammlung gewählt. Das in §3 Absatz 2 Nummer 9
genannte Mitglied wird vom Bezirkselternausschuss
berufen. Die in §3 Absatz 2 Nummer 11 genannten
Mitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk wir-
kenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse von
der Bezirksversammlung gewählt.
(2) Von den Mitgliedern des Ausschusses nach §3 müs-
sen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindestens
zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. Die in §3
Absatz 2 Nummer 3 genannten Mitglieder müssen im
Bezirk wohnen oder im Bezirk für die sie entsenden-
den Institutionen tätig sein; die in §3 Absatz 2 Num-
mern 7, 8, 10 und 11 genannten Mitglieder müssen im
Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und
Jugendhilfe tätig sein.â??
5. In §10 erhält Satz 3 folgende Fassung:
â??Die von der Bezirksversammlung gewählten stimm-
berechtigten Mitglieder nach §3 Absatz 1 sowie die
von der Bezirksversammlung gewählten beratenden
Mitglieder nach §3 Absatz 2 Nummern 7, 8, 10 und 11
und §3 Absatz 3 können von dieser abgewählt werden,
insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz,
sein Tätigkeitsfeld oder seinen Wohnsitz ändert oder
aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt.â??
6. §13 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1.1 In Nummer 1 werden die Wörter â??Leiterin oder der
Leiterâ?? durch das Wort â??Leitungâ?? ersetzt und die Wör-
ter â??zur Jugendhilfebehörde bestimmten Fachbe-
hördeâ?? durch die Wörter â??für Jugendhilfe zuständigen
Fachbehördeâ?? ersetzt und die Wörter â??oder ihmâ??
gestrichen.
6.1.1.2 In Nummer 3 werden die Wörter â??Vertreterinnen und
Vertreterâ?? durch das Wort â??Vertretungenâ?? ersetzt.
6.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
â??Auf die Stellvertretungen findet Satz 1 Nummern 2
und 3 entsprechende Anwendung.â??
6.2 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einÂ
gefügt:
â??(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören ferner
als beratende Mitglieder an: zwei Vertretungen von
selbstorganisierten Zusammenschlüssen im Sinne des
§4a SGB VIII, die geschlechterparitätisch besetzt wer-
den sollen.â??
6.3 Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
6.4 Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6.4.1 In Nummer 2 werden die Wörter â??eine Person im
Â
ärztlichen Dienstâ?? durch die Wörter â??eine Ã?rztin oder
ein Arztâ?? ersetzt.
6.4.2 Das Komma am Ende der Nummer 7 wird durch einen
Punkt ersetzt und Nummer 8 wird gestrichen.
6.5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Von den Mitgliedern des Ausschusses nach §13
müssen zum Zeitpunkt seiner Konstituierung mindes-
tens zwei Personen jünger als 27 Jahre alt sein. Die in
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 und Absätze 2 und 3
genannten Mitglieder müssen in der Freien und Han-
sestadt Hamburg wohnen oder in der Freien und Han-
sestadt Hamburg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig
sein.â??
7. §14 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 1 wird hinter der Textstelle â??Nummer 2â?? die
Textstelle â??und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach
§13 Absatz 1 Satz 2â?? eingefügt.
Freitag, den 13. Dezember 2024 627
HmbGVBl. Nr. 37
7.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7.2.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle â??Nummer 3â?? die
Textstelle â??und die Wahl ihrer Stellvertretungen nach
§13 Absatz 1 Satz 2â?? eingefügt.
7.2.2 Hinter Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
â??Die Wahlvorschläge müssen erkennen lassen, ob sie
sich auf eine Wahl nur zum stimmberechtigten Mit-
glied, nur zum stellvertretenden Mitglied oder zum
stimmberechtigten, hilfsweise stellvertretenden Mit-
glied beziehen.â??
7.2.3 In Satz 7 wird das Wort â??Behördeâ?? durch das Wort
â??Fachbehördeâ?? ersetzt.
7.3 Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 einÂ
gefügt:
â??(3) Für die Wahl von Mitgliedern nach §13 Absatz 2
schreibt die Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeaus-
schusses die Wahl drei Monate vor dem Wahltermin
aus. Mit dem Wahlausschreiben erhalten die in der
Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wir-
kenden selbstorganisierten Zusammenschlüsse die
Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Die Wahl-
vorschläge müssen die in §13 Absatz 4 Satz 2 und §18
Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Wahl-
vorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor der
Wahl bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese über-
mittelt die Wahlvorschläge anschlieÃ?end der Bürger-
schaft. Die von der Bürgerschaft gewählten Mitglieder
werden vom Präses der für Jugendhilfeaufgaben
zuständigen Fachbehörde berufen.â??
7.4 Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
7.5 Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) Das in §13 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
genannte Mitglied des Ausschusses wird von der Evan-
gelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im
Einvernehmen mit den übrigen Landeskirchen und
Evangelischen Freikirchen auf dem Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg berufen. Die in §13 Absatz 3
Nummer 1 Buchstaben b, c und e genannten Mitglie-
der des Ausschusses werden von den sie entsendenden
Institutionen berufen. Das in §13 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe d genannte Mitglied des Ausschusses wird
durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V.,
SCHURA Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemein-
schaften in Hamburg, und dem Verband der Islami-
schen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die in
§13 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 genannten Mitglieder
werden von den zuständigen Behörden berufen. Das in
§13 Absatz 3 Nummer 7 genannte Mitglied wird vom
Landeselternausschuss berufen.â??
7.6 Im neuen Absatz 5 wird in Satz 2 das Wort â??Behördeâ??
durch das Wort â??Fachbehördeâ?? ersetzt.
7.7 Der neue Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Die von der Bürgerschaft gewählten stimmberech-
tigten Mitglieder nach §13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2
und 3 sowie die von der Bürgerschaft gewählten bera-
tenden Mitglieder nach §13 Absatz 2 können von die-
ser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied
seinen Arbeitsplatz, sein Tätigkeitsfeld oder seinen
Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am
Ausschuss teilnimmt.â??
8. In §27 Absatz 5 Satz 6 wird die Textstelle â??18. Novem-
ber 2003 (HmbGVBl. S. 537),â?? durch die Textstelle
â??19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 578), in der
jeweils geltenden Fassungâ?? ersetzt.
9. Der Vierte Teil mit den §§32 und 33 wird aufgehoben.
§2
Ã?bergangsbestimmungen
Für die Konstituierung der Jugendhilfeausschüsse gemäÃ?
§10 AG SGB VIII anlässlich der Wahlen zu den Bezirksver-
sammlungen 2024 gilt abweichend von §1 Nummer 4 (§6
Absatz 2 Satz 1 AG SGB VIII), dass die Mindestzahl spätestens
am 31. Dezember 2024 erreicht sein muss. Für die Feststellung
des Mindestalters gilt der 31. Dezember 2024 als Datum der
Konstituierung.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Der Senat
Freitag, den 13. Dezember 2024
628 HmbGVBl. Nr. 37
Zehntes Gesetz
zur Ã?nderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes
Vom 3. Dezember 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§1
Das Hamburger Kinderbetreuungsgesetz vom 27. April
2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 20. Dezember
2022 (HmbGVBl. S. 659, 662), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:
â??Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§â??â??1 Förderung von Kindern in Kindertageseinrich-
tungen und in Kindertagespflege
§â??â?? 2 Aufgabe von Kindertageseinrichtungen
§â??â?? 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den
Kindertageseinrichtungen
§â??â?? 4 Gesundheitsvorsorge
§â??â?? 5 Geltungsbereich
Zweiter Teil
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun-
gen der freien Jugendhilfe,
der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas
gGmbH und sonstiger Leistungserbringer (Träger)
Erster Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern,
Personensorgeberechtigten und der
Freien und Hansestadt Hamburg
§â??â?? 6 Anspruch auf Förderung
§â??â?? 7 Anspruch auf Kostenerstattung
§â??â?? 8 Höhe der Kostenerstattung
§â??â?? 9 Familieneigenanteil
§10 Bewilligungszeitraum
§11 Anspruch auf Beratung und Unterstützung
§12 Antragstellung
§13 Bewilligungsbescheid
§14 Beendigung der Kostenerstattung
Zweiter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und der
Freien und Hansestadt Hamburg
§15 Vereinbarungen
§15a Vertragskommission
§16 Leistungsvereinbarung
§16a Verbesserung der pädagogischen Personalausstat-
tung im Krippen- und Elementarbereich
§17 Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung
§18 Entgeltvereinbarungen
§18a Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen
§19 Vereinbarungszeitraum
§19a Vereinbarung über anlassunabhängige Ã?berprü-
fungen
§19b Pflichtverletzungen
§20 Schiedsstelle
§21 Zahlungsanspruch der Träger
Dritter Abschnitt
Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und den
Kindern und Personensorgeberechtigten
§22 Förderungs- und Betreuungsvertrag
§22a Kündigungsregelungen zum Betreuungsvertrag
§22b Verträge über Zuzahlungen
Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Erziehungsberechtigten
§23 Mitwirkung der Kinder in der Kindertagesein-
richtung
§24 Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten
in der Kindertageseinrichtung
§25 Bezirkselternausschuss
§25a Landeselternausschuss
Fünfter Abschnitt
Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen
für Kinder mit Behinderung
oder von Behinderung bedrohte Kinder
(Frühförderung)
§26 Frühförderung
Dritter Teil
Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtun-
gen der öffentlichen Jugendhilfe
und in Kindertagespflege
§27 Förderung von Kindern in Kindertageseinrich-
tungen der öffentlichen Jugendhilfe
§28 Förderung in der Kindertagespflege
§29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnun-
gen
§31 Mitteilungspflichten
§32 Verarbeitung personenbezogener Daten
§33 Sozialdatenschutz
§34 Meldepflicht der Träger
§35 Härteregelung
§36 Räumliche Anforderungen an Kindertagesein-
richtungenâ??.
2. §1 wird wie folgt geändert:
2.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Förderung von Kindern in Kindertages-
einrichtungen und in Kindertagespflegeâ??.
2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Die Textstelle â??Tageseinrichtungen dienen der Betreu-
ung, Bildung und Erziehungâ?? wird ersetzt durch die
Freitag, den 13. Dezember 2024 629
HmbGVBl. Nr. 37
Textstelle â??Tageseinrichtungen für Kinder (KinderÂ
tageseinrichtungen) dienen der Erziehung, Bildung
und Betreuungâ??.
2.2.2 In Nummer 4 wird die Textstelle â??19. Juni 2012
(HmbGVBl. S. 263)â?? durch die Textstelle â??27. Mai
2024 (HmbGVBl. S. 124), in der jeweils geltenden Fas-
sungâ?? ersetzt.
2.3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Kindertagespflege dient der Betreuung und der
Förderung der Entwicklung von Kindern für einen
Teil des Tages oder ganztags durch eine geeignete Kin-
dertagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haus-
halt der Erziehungsberechtigten oder in anderen geeig-
neten Räumen.â??
3. In §2 Absatz 1 Sätze 1 und 4, §6 Absatz 8 Satz 2, §16a
Absätze 1 und 2, §18 Absatz 2, §21 Absatz 1, §26 Ab-
satz 1 und §27 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
â??Tageseinrichtungenâ?? durch das Wort â??Kindertages-
einrichtungenâ?? ersetzt.
4. §2 wird wie folgt geändert:
4.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Aufgabe von Kindertageseinrichtungenâ??.
4.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.2.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
â??Sie fördern Kinder in ihrer körperlichen, geistigen
und seelischen Entwicklung zu einer selbstbestimm-
ten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit und gleichen soziale Benachteiligungen
möglichst aus.â??
4.2.2 In Satz 6 wird das Wort â??Tageseinrichtungâ?? durch das
Wort â??Kindertageseinrichtungâ?? ersetzt.
4.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.3.1 In Nummer 2 wird hinter dem Wort â??freienâ?? die Text-
stelle â??, demokratischenâ?? eingefügt.
4.3.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
â??5.â??
dem Kind ein Grundwissen über seinen Körper zu
vermitteln und die Entwicklung des Gesundheits-
bewusstseins insbesondere in Bezug auf hygieni-
sches Verhalten, tägliche Zahnpflege, gesunde
Ernährung und Bewegung zu unterstützen undâ??.
4.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Kindertageseinrichtungen sollen die Erzie-
hungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger
der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen,
Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungser-
bringung für das Kind tätig werden, zusammenarbei-
ten. Die Kindertageseinrichtungen sollen mit Einrich-
tungen der Familienbildung und der Erziehungsbera-
tung kooperieren. Sofern Kinder mit und ohne
Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten
die Kindertageseinrichtungen und die Kindertages-
pflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit
beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen. Der
Ã?bergang zur Schule und die Betreuung und Förde-
rung schulpflichtiger Kinder soll durch eine an dem
Entwicklungsstand der Kinder orientierte Zusammen-
arbeit mit der Schule unterstützt werden.â??
5. §3 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Ã?berschrift und in Absatz 1 wird jeweils das
Wort â??Tageseinrichtungenâ?? durch das Wort â??Kinder-
tageseinrichtungenâ?? ersetzt.
5.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5.2.1 In Satz 1 werden die Wörter â??im Amt für Jugendâ??
durch die Wörter â??in der zuständigen Behördeâ?? ersetzt.
5.2.2 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
â??Für die themenbezogene inhaltliche Auseinanderset-
zung kann die zuständige Behörde weitere Institutio-
nen oder Personen beteiligen, insbesondere Hochschu-
len, Elternvertretungen oder andere fachlich zustän-
dige oder inhaltlich betroffene Akteure.â??
6. §4 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ist
gegenüber dem Träger der Nachweis über eine alters-
entsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des
Kindes nach §26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324 S. 1,
19), in der jeweils geltenden Fassung, durch Vorlage
des Untersuchungsheftes für Kinder oder einer ent-
sprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
Der Nachweis ist nicht erforderlich, soweit das Kind
erstmalig eine Kindertageseinrichtung im Sinne des
§1 Absatz 1 Nummer 4 besucht. Bei Aufnahme eines
Kindes in Kindertagespflege ist der Nachweis nach
Satz 1 gegenüber der Kindertagespflegeperson zu
erbringen. Die Nichtvorlage des Nachweises nach den
Sätzen 1 und 3 ist für die Förderung nach diesem
Gesetz unschädlich. Nachweispflichten aufgrund
anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unbe-
rührt.â??
6.2 In Absatz 2 wird jeweils das Wort â??Einrichtungenâ??
durch das Wort â??Kindertageseinrichtungenâ?? ersetzt.
6.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten der gemäÃ? Absatz 2 zu untersuchenden Kinder
und der Untersuchungsergebnisse durch die zustän-
dige Behörde gilt der sechste Abschnitt des Hamburgi-
schen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 17. April 2018
(HmbGVBl. S. 103, 106), in der jeweils geltenden Fas-
sung mit der MaÃ?gabe, dass die gemäÃ? §32 Absatz 7
erforderlichen Daten zu den zu untersuchenden Kin-
dern sowie deren Erziehungsberechtigten auch bei den
Trägern erhoben werden können. Die Erziehungsbe-
rechtigten werden über das Ergebnis der zahnärztli-
chen Untersuchung informiert und auf notwendige
oder empfehlenswerte MaÃ?nahmen der Gesundheits-
förderung hingewiesen.â??
7. §5 erhält folgende Fassung:
â??§5
Geltungsbereich
(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder,
für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach den
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Ach-
ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fas-
sung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt
geändert am 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361 S. 1,
4), in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schlieÃ?t Ver-
einbarungen nach §18 Absatz 2 nur mit Trägern, die
dem jeweiligen Landesrahmenvertrag nach §15 Ab-
satz 1 beigetreten sind oder die den jeweiligen Landes-
rahmenvertrag mit der Freien und Hansestadt Ham-
burg abgeschlossen haben.â??
Freitag, den 13. Dezember 2024
630 HmbGVBl. Nr. 37
8. Die Ã?berschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fas-
sung:
â??Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe,
der Elbkinder Vereinigung Hamburger Kitas
gGmbH und sonstiger Leistungserbringer
(Träger)â??.
9. Die Ã?berschrift des Ersten Abschnitts des Zweiten
Teils erhält folgende Fassung:
â??Rechtsbeziehungen zwischen den Kindern,
Personensorgeberechtigten und der Freien und
Hansestadt Hamburgâ??.
10. §6 wird wie folgt geändert:
10.1 In Absatz 1 Sätze 1 bis 3 wird jeweils das Wort â??Tages-
einrichtungâ?? durch das Wort â??Kindertageseinrich-
tungâ?? ersetzt.
10.2 In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Jedes Kind hat ab Geburt bis zum vollendeten
14. Lebensjahr Anspruch auf Kindertagesbetreuung in
dem zeitlichen Umfang, in dem seine mit ihm zusam-
menlebenden Erziehungsberechtigten wegen Erwerbs-
tätigkeit, beruflicher oder schulischer Ausbildung,
Hochschulausbildung, der Teilnahme an einer berufÂ
lichen BildungsmaÃ?nahme, der Teilnahme an einer
MaÃ?nahme zur Eingliederung in Arbeit, der Teil-
nahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen
und Migranten oder wegen Arbeitssuche die Betreu-
ung nicht selbst übernehmen können.â??
10.3 Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
â??(3) Kinder mit dringlichem sozial bedingten oder
pädagogischen Bedarf haben ab Geburt Anspruch auf
Kindertagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der
es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu fördern.
(4) Kinder mit Behinderung oder von Behinderung
bedrohte Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet
haben und noch nicht eingeschult sind, haben
Anspruch auf Kindertagesbetreuung in einer für Früh-
förderung nach §26 geeigneten integrativen KinderÂ
tageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden täg-
lich an fünf Wochentagen. Darüber hinaus ist ein
Betreuungsumfang zu gewährleisten, der die optimale
Förderung des Kindes ermöglicht und Bedarfe nach
den Absätzen 2 und 3 mitberücksichtigt.â??
10.4 In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten des
Â
Kindes kann der Anspruch auf den Besuch einer Kin-
dertageseinrichtung auch durch die Bewilligung einer
Förderung in Kindertagespflege oder durch die Auf-
nahme in eine Vorschulklasse erfüllt werden.â??
10.5 In Absatz 8 erhält Satz 4 folgende Fassung:
â??Die Rechtsverordnung bestimmt insbesondere die zu
erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter
der zu betreuenden Kinder und dem BetreuungsÂ
umfang sowie die je nach Leistung erforderliche
Âpersonelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leis-
tungsmerkmale).â??
11. §7 erhält folgende Fassung:
â??§7
Anspruch auf Kostenerstattung
(1) Nimmt ein Kind die Förderung in einer KinderÂ
tageseinrichtung in Anspruch, so hat es gegen die Freie
und Hansestadt Hamburg einen Anspruch auf Kosten-
erstattung, wenn die folgenden Voraussetzungen vor-
liegen:
1. es liegt ein Bewilligungsbescheid gemäÃ? §13 vor,
2. zwischen den Personensorgeberechtigten des Kin-
des und dem Träger der Kindertageseinrichtung
wurde ein Betreuungsvertrag nach MaÃ?gabe des
§22 geschlossen,
3. der Träger der in Anspruch genommenen Kinder-
tageseinrichtung unterliegt den Bestimmungen des
Landesrahmenvertrages nach §15 Absatz 1 und
4. der Träger der in Anspruch genommenen Kinder-
tageseinrichtung hat Vereinbarungen über die
Höhe des konkreten Leistungsentgelts differenziert
nach den unterschiedlichen Leistungsarten (Ent-
geltvereinbarungen nach §18 Absatz 2) und erfor-
derlichenfalls spezielle Leistungsvereinbarungen
über die Frühförderung nach §26 Absatz 3 abge-
schlossen.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
mern 3 und 4 nicht vor, so ist die Freie und Hansestadt
Hamburg nur verpflichtet, die Kosten in dem Umfang
zu erstatten, in dem die Leistung des Trägers die in der
Rechtsverordnung nach §6 Absatz 8 festgelegten Leis-
tungsmerkmale erfüllt.
(3) Der Anspruch auf Kostenerstattung wird abzüglich
eines Familieneigenanteils nach §9 durch Zahlung an
den Träger der Kindertageseinrichtung erfüllt.
(4) Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht
im Rahmen einer Betreuung nach §1 Absatz 1 Num-
mer 4.
(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung beginnt mit
dem Tag, an dem die Betreuung in der KindertagesÂ
einrichtung tatsächlich begonnen wird (Beginn der
Inanspruchnahme der Leistungsart, Eintritt). Sofern
eine erstmalige Betreuung des Kindes am ersten Tag
des Kalendermonats nicht möglich ist, weil dieser auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag oder auf einen
SchlieÃ?tag der Kindertageseinrichtung fällt, gilt die
Inanspruchnahme der Betreuungsleistung dennoch als
am ersten Tag des Kalendermonats begonnen, sofern
das Kind am ersten möglichen Tag des KalenderÂ
monats tatsächlich in der Kindertageseinrichtung
betreut wird.â??
12. §8 wird wie folgt geändert:
12.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Die Höhe der Kostenerstattung entspricht dem
nach §18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelt
abzüglich eines Familieneigenanteils nach §9.â??
12.2 In Absatz 2 wird das Wort â??Sorgeberechtigtenâ?? durch
das Wort â??Personensorgeberechtigtenâ?? und das Wort
â??Leistungsentgeltâ?? durch das Wort â??BetreuungsÂ
entgeltâ?? ersetzt.
13. §§9 und 10 erhalten folgende Fassung:
â??§9
Familieneigenanteil
(1) Für eine täglich bis zu fünfstündige Betreuung in
einer Kindertageseinrichtung und für eine Betreuung
in Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30
Wochenstunden (Grundbetreuung) wird bis zum Tag
vor der Einschulung des Kindes Kostenerstattung
ohne Abzug eines Familieneigenanteils gewährt. Dies
gilt auch für eine täglich bis zu sechsstündige Betreu-
ung von Kindern mit Behinderung oder von Behinde-
Freitag, den 13. Dezember 2024 631
HmbGVBl. Nr. 37
rung bedrohten Kindern, die die Frühförderung im
Rahmen der Kindertagesbetreuung gemäÃ? §26 in
Anspruch nehmen.
(2) Bei über die Grundbetreuung nach Absatz 1 hinaus-
gehenden Betreuungszeiten wird Kostenerstattung
abzüglich eines Familieneigenanteils gewährt. Der
Familieneigenanteil ist von den Personensorgeberech-
tigten an den Träger der Kindertageseinrichtung zu
leisten. In den Zeiträumen vom 16. März 2020 bis ein-
schlieÃ?lich 5. August 2020 sowie vom 11. Januar 2021
bis einschlieÃ?lich 6. Juni 2021 ist kein Familieneigen-
anteil zu leisten. Bei Vorliegen einer besonderen Not-
lage von nationaler oder regional begrenzter Tragweite,
die die Freie und Hansestadt Hamburg betrifft, wird
der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass keine oder geringere Familieneigen-
anteile zu leisten sind und für welchen Zeitraum diese
Abweichung gelten soll.
(3) Der Familieneigenanteil ist nach Art und zeitli-
chem Umfang der Betreuung sowie nach Einkom-
mensgruppen und FamiliengröÃ?e zu staffeln. Zur
Familie im Sinne dieses Gesetzes zählen die mit dem
geförderten Kind ausschlieÃ?lich oder überwiegend
zusammenlebenden Personensorgeberechtigten und
ihre ausschlieÃ?lich oder überwiegend mit ihnen in
Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömm-
linge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Sofern
ein gefördertes Kind in wesentlich gleichen Teilen mit
seinen getrennt lebenden Personensorgeberechtigten
wechselweise zusammenlebt (Wechselmodell), zählen
zur Familie im Sinne dieses Gesetzes die mit dem
geförderten Kind im Wechselmodell zusammenleben-
den Personensorgeberechtigten sowie ihre mit ihnen
in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden geÂÂ
meinsamen Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsbe-
rechtigt sind. Für die Ermittlung des Einkommens gilt
§82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch â?? Sozial-
hilfe â?? (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 408 S. 1, 22), entsprechend. Das Kinder-
geld nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3369,
3862), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I
Nr. 323 S. 1, 18), in der jeweils geltenden Fassung gilt
nicht als Einkommen. Bei der Einkommensermittlung
bleibt das Baukindergeld des Bundes auÃ?er Betracht.
(4) Der Familieneigenanteil wird auf der Grundlage
des Einkommens des geförderten Kindes und seiner
mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberechtig-
ten errechnet. Dies gilt auch, sofern ein gefördertes
Kind im Wechselmodell lebt. Lebt das Kind aus-
schlieÃ?lich oder überwiegend nur mit einem Personen-
sorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Personensorgeberechtigten.
(5) Die mit dem geförderten Kind überwiegend oder
ausschlieÃ?lich zusammenlebenden Personensorgebe-
rechtigten können ihre weiteren, nicht nach Absatz 3
Satz 2 zur Familie zählenden Abkömmlinge als so
genannte Zählkinder geltend machen, wenn diese
Abkömmlinge von ihnen Kindesunterhalt erhalten
oder mit ihnen im Wechselmodell zusammenleben.
(6) Werden dem Kind, das auf Grundlage von §6 eine
Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt, Hilfen
zur Erziehung durch Unterbringung in Vollzeitpflege
nach §33 SGB VIII gewährt und verfügt das Kind
selbst nur über ein geringes Einkommen, so wird kein
Familieneigenanteil angesetzt.
§10
Bewilligungszeitraum
(1) Bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen
wird die Kostenerstattung ab dem beantragten Zeit-
punkt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Antrag-
stellung gewährt. Die Kostenerstattung soll längstens
für die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Für eine
täglich bis zu fünfstündige Betreuung in einer Kinder-
tageseinrichtung auf der Grundlage des §6 Absatz 1
und für eine Betreuung in Kindertagespflege im
Umfang von bis zu 25 Wochenstunden auf der Grund-
lage des §6 Absatz 5 in Verbindung mit §6 Absatz 1
sowie für die Betreuung in einer Kindertageseinrich-
tung auf der Grundlage des §6 Absatz 4 kann die Kos-
tenerstattung abweichend von Satz 2 für eine längere
Dauer erfolgen. §14 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Antrag
auf Weiterbewilligung der Kostenerstattung (FolgeÂ
antrag) auch rückwirkend ab dem ersten Tag des
Monats bewilligt werden, in dem die Antragstellung
erfolgt ist.â??
14. §11 wird wie folgt geändert:
14.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) Kinder und ihre Erziehungsberechtigten, die für
ihre Kinder die Betreuung in Kindertageseinrichtun-
gen oder Kindertagespflege erwägen, haben einen
Anspruch auf Beratung durch die zuständige Behörde
über die zur Verfügung stehenden Kindertageseinrich-
tungen und Kindertagespflegestellen. Kinder und
Erziehungsberechtigte sind über alle für ihre Entschei-
dungen wichtigen pädagogischen, organisatorischen
und finanziellen Aspekte zu informieren.â??
14.2 In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort
â??Sorgeberechtigtenâ?? durch das Wort â??Personensorge-
berechtigtenâ?? ersetzt.
14.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes sind
auf Wunsch über Kindertageseinrichtungen, die zur
Entgegennahme des Bewilligungsbescheides berech-
tigt sind, zu informieren.â??
14.4 In Absatz 5 Sätze 1 und 2 wird jeweils das Wort â??Tages-
einrichtungenâ?? durch das Wort â??Kindertageseinrich-
tungenâ?? und das Wort â??Tagespflegestellenâ?? durch das
Wort â??Kindertagespflegestellenâ?? ersetzt.
15. §12 wird wie folgt geändert:
15.1 In Absatz 1 wird die Textstelle â??(§7)â?? durch die Text-
stelle â??nach §7â?? ersetzt.
15.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. die Namen und Anschriften des Kindes unter
Angabe seines Hauptwohnsitzes sowie die Namen
und Anschriften seiner Personensorgeberechtig-
ten; sofern Ansprüche nach §6 Absatz 2 geltend
gemacht werden, sind zusätzlich die Namen der
weiteren Erziehungsberechtigten anzugeben, mit
denen das Kind an seinem Hauptwohnsitz zusam-
menlebt; sofern Ansprüche nach §6 Absatz 4 gel-
tend gemacht werden, ist zusätzlich eine Telefon-
nummer der Personensorgeberechtigten anzuge-
ben,
Freitag, den 13. Dezember 2024
632 HmbGVBl. Nr. 37
2. das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Staats-
angehörigkeit des Kindes sowie die Geburtsdaten
der Personensorgeberechtigten,
3. eine Begründung für den begehrten Betreuungsum-
fang, wenn Ansprüche auf Art und Umfang der
Betreuung nach §6 Absatz 2, 3, 4 oder 6 geltend
gemacht werden,
4. die Einkommensverhältnisse des Kindes und sei-
ner mit ihm ausschlieÃ?lich, überwiegend oder
im Wechselmodell zusammenlebenden Personen-
Â
sÂ
orgeberechtigten bei über die Grundbetreuung
gemäÃ? §9 Absatz 1 hinausgehenden BetreuungsÂ
zeiten,
5. die Anzahl der weiteren mit den Personensorgebe-
rechtigten zusammenlebenden unterhaltsberech-
tigten Abkömmlinge sowie die Anzahl der weiteren
unterhaltsempfangenden Abkömmlinge, die auÃ?er-
halb der Familie des geförderten Kindes leben; lebt
das geförderte Kind im Wechselmodell, ist nur die
Anzahl der weiteren gemeinsamen, unterhaltsbe-
rechtigten Abkömmlinge der Personensorgebe-
rechtigten anzugeben, die mit ihnen zusammenÂ
leben,
6. den gewünschten Bewilligungszeitraum,
7. den Bezug von in §90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
genannten staatlichen Leistungen,
8. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache ist sowie die Angabe, ob
mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes
ausländischer Herkunft ist.
Es können freiwillig weitere Daten angegeben werden.
Ã?ber die Angaben nach Satz 1 Nummern 1 bis 8 sind
auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen. Ihrer Vor-
lage durch Dritte ist zuzustimmen. Die Beweisurkun-
den sind nach Prüfung unverzüglich zurückzugeben.â??
15.3 In Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem Wort â??Antragâ??
die Wörter â??ganz oder teilweiseâ?? eingefügt.
16. §13 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Wörtern â??Ende
derâ?? die Wörter â??Bewilligung derâ?? eingefügt.
16.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
â??(2) Der Bewilligungsbescheid steht unter der auflö-
senden Bedingung, dass die Inanspruchnahme nach §7
Absatz 5 der im Bewilligungsbescheid festgesetzten
Leistungsart spätestens zwei Monate nach dem im
Bewilligungsbescheid festgesetzten Beginn des Bewil-
ligungszeitraums für die Kostenerstattung bei einer
Kindertageseinrichtung, die die Voraussetzungen
nach §7 Absatz 1 Nummern 3 und 4 oder §7 Absatz 2
erfüllt, erfolgt ist.â??
17. §14 erhält folgende Fassung:
â??§14
Beendigung der Kostenerstattung
(1) Der Anspruch auf Kostenerstattung endet mit dem
im Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt auch, wenn der im Bewilligungsbescheid
angegebene Zeitpunkt auf einen Samstag, Sonntag,
Feiertag oder auf einen SchlieÃ?tag der Kindertagesein-
richtung fällt. Der Anspruch auf Kostenerstattung
endet vor dem im Bewilligungsbescheid angegebenen
Zeitpunkt, sobald das Kind die Leistungsart in der
Kindertageseinrichtung endgültig nicht mehr in
Anspruch nimmt (Ende der Inanspruchnahme der
Leistungsart, Austritt). Abweichend von Satz 3 kann
die zuständige Behörde in besonders gelagerten Ein-
zelfällen die Fortführung der Kostenerstattung über
das Ende der Inanspruchnahme hinaus weitergewäh-
ren.
(2) Wird die Inanspruchnahme der Leistungsart in der
Kindertageseinrichtung vor Bewilligungsende vorü-
bergehend unterbrochen, gilt sie als im Sinne von
Absatz 1 Satz 2 beendet, wenn das Kind der KinderÂ
tageseinrichtung
1. länger als 10 Ã?ffnungstage in Folge ohne Benach-
richtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt,
am zehnten Ã?ffnungstag nach dem letzten Betreu-
ungstag,
2. länger als 30 Ã?ffnungstage in Folge mit Benach-
richtigung der Kindertageseinrichtung fernbleibt,
ohne dass ein triftiger Grund glaubhaft gemacht
wird, am dreiÃ?igsten Ã?ffnungstag nach dem letzten
Betreuungstag,
3. mit Benachrichtigung der Kindertageseinrichtung
und unter Glaubhaftmachung eines triftigen Grun-
des länger als 30 Ã?ffnungstage in Folge fernbleibt,
drei Monate nach dem letzten tatsächlichen Betreu-
ungstag; davon abweichend kann die zuständige
Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die
Fortführung der Kostenerstattung über die drei
Monate hinaus bis maximal zum Bewilligungsende
gemäÃ? Absatz 1 Satz 1 gewähren.
Als triftige Gründe im Sinne von Satz 1 Nummern 2
und 3 gelten nur solche, die dem Bereich des Kindes
oder seiner Erziehungsberechtigten zuzurechnen sind;
hierzu gehören insbesondere eine schwere Erkrankung
oder ein Aufenthalt des Kindes in einem Krankenhaus
oder einer Rehabilitationseinrichtung.
(3) Die Personensorgeberechtigten des Kindes haben
den Beginn und die Beendigung der Inanspruchnahme
der Leistungsart der Kindertageseinrichtung in Text-
form zu bestätigen.â??
18. §15 erhält folgende Fassung:
â??§15
Vereinbarungen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt unter
Einbeziehung der Elbkinder Vereinigung Hamburger
Kitas gGmbH mit den Mitgliedsverbänden der
Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in
Hamburg e.V. und mit den Vereinigungen sonstiger
Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene den
Abschluss von Vereinbarungen an. Vereinbarungen
sollen über die Leistungsarten gemäÃ? §16, die Quali-
tätsentwicklung gemäÃ? §17, die Grundsätze der
Â
Leistungsentgeltberechnung gemäÃ? §18 Absatz 1, die
Â
Einzelheiten zu Zuzahlungen gemäÃ? §18a sowie für
Kindertagesbetreuung nach §1 Absatz 1 Nummern 1
bis 3 ferner über die anlassunabhängigen Ã?berprüfun-
gen gemäÃ? §19a und für Kindertagesbetreuung nach
§1 Absatz 1 Nummer 4 ferner über die konkrete Höhe
des Leistungsentgelts gemäÃ? §18 Absatz 2 abgeschlos-
sen werden. Für Kindertagesbetreuung gemäÃ? §1
Absatz 1
1. Nummern 1 bis 3 sowie
2. Nummer 4
sind jeweils gesonderte Vereinbarungen abzuschlie-
Ã?en. Die Vereinbarungen werden jeweils in einem
Landesrahmenvertrag zusammengeführt. Eine Verei-
Freitag, den 13. Dezember 2024 633
HmbGVBl. Nr. 37
nigung sonstiger Leistungserbringer nach Satz 1 ist ein
auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Trägern
von Kindertageseinrichtungen mit dem Ziel, die Inte-
ressen ihrer unterschiedlichen Mitglieder zur Förde-
rung von Kindern in Kindertagesbetreuung im Rah-
men einer organisierten Willensbildung zu bündeln
und unter Einbringung eigener Fachkunde zu vertre-
ten.
(2) Um als potentielle Vertragspartei an den Verhand-
lungen zum Abschluss eines Landesrahmenvertrags
für Kindertagesbetreuung gemäÃ? §1 Absatz 1 Num-
mern 1 bis 3 teilzunehmen, muss eine Vereinigung
sonstiger Leistungserbringer in den drei Vorjahren vor
Aufnahme der Vertragsverhandlungen durchschnitt-
lich mindestens fünf vom Hundert (v.H.) der Kinder-
tageseinrichtungen in Hamburg vertreten haben, für
die Leistungsentgeltvereinbarungen nach §18 Ab-
satz 2 abgeschlossen wurden, und in diesen KinderÂ
tageseinrichtungen müssen in den drei Jahren vor Auf-
nahme der Vertragsverhandlungen insgesamt durch-
schnittlich mindestens fünf v.H. der Kinder in Ham-
burg betreut worden sein, die eine Kostenerstattung
nach §7 erhielten. Stichtag für die erforderliche Daten-
erhebung zur Durchschnittsberechnung ist jeweils der
1. März eines Jahres. Um als potentielle Vertragspartei
an den Verhandlungen zum Abschluss eines Landes-
rahmenvertrags für Kindertagesbetreuung gemäÃ? §1
Absatz 1 Nummer 4 teilzunehmen, muss eine Vereini-
gung sonstiger Leistungserbringer in den drei Schul-
jahren vor Aufnahme der Verhandlungen ununterbro-
chen Kindertageseinrichtungen an mindestens drei
Hamburger Schulstandorten vertreten haben. Der Ein-
tritt als Vertragspartei während der Vertragslaufzeit ist
in dem jeweiligen Landesrahmenvertrag zu regeln; die
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten ent-
sprechend.
(3) Der jeweilige Landesrahmenvertrag findet Anwen-
dung auf die Träger von Kindertageseinrichtungen,
sobald diese dem jeweiligen Landesrahmenvertrag bei-
getreten sind. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber der
für den jeweiligen Landesrahmenvertrag zuständigen
Behörde zu erklären. Der Beitritt kann nicht rückwir-
kend erklärt werden. Gleiches gilt für das Ausscheiden
aus einem Landesrahmenvertrag. Einzelheiten zum
jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt der Beitritts- und
Ausscheidenserklärung werden im jeweiligen Landes-
rahmenvertrag geregelt.
(4) Die Freie und Hansestadt Hamburg strebt mit den
Trägern von Kindertageseinrichtungen, die KinderÂ
tagesbetreuung gemäÃ? §1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3
erbringen und die unter Berücksichtigung der Grund-
sätze der pädagogischen Arbeit, der Leistungsfähig-
keit, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur
Erbringung der Leistungen geeignet sind, Vereinba-
rungen über die konkrete Höhe des Leistungsentgelts
gemäÃ? §18 Absatz 2 an.
(5) In die Vereinbarung über die Leistungsarten gemäÃ?
§16 ist die Verpflichtung der Träger von Kindertages-
einrichtungen aufzunehmen, grundsätzlich jeden
Leistungsberechtigten im Rahmen ihres LeistungsÂ
angebots, ihrer Konzeption und ihrer Kapazität aufzu-
nehmen, zu fördern und zu betreuen. Insbesondere
darf die Aufnahme oder weitere Betreuung eines
Â
Kindes in einer Kindertageseinrichtung nicht vom
Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages über
Zuzahlungen nach §22b abhängig gemacht werden.â??
19. Hinter §15 wird folgender §15a eingefügt:
â??§15a
Vertragskommission
(1) In dem jeweiligen Landesrahmenvertrag ist die
Einrichtung einer Vertragskommission vorzusehen.
Wird eine Vertragskommission eingerichtet, sind in
dieser die Vertragsparteien des jeweiligen Landesrah-
menvertrags mit jeweils einem von ihnen benannten
stimmberechtigten Mitglied oder dessen benannter
Stellvertretung vertreten. In der Vertragskommission
des Landesrahmenvertrags für die Kindertagesbetreu-
ung nach §1 Absatz 1 Nummer 4 ist zudem ein stimm-
berechtigtes Mitglied der obersten LandesjugendÂ
behörde vertreten. Die Elbkinder Vereinigung
Â
Hamburger Kitas gGmbH ist mit einem nicht stimm-
berechtigten Mitglied oder dessen benannter Stellver-
tretung vertreten. Die Vertragskommission hat die
Aufgabe, den jeweiligen Landesrahmenvertrag auszu-
legen und zu konkretisieren sowie Vertragsänderun-
gen vorzubereiten.
(2) Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied
der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Sitzungen
der Vertragskommission sind nicht öffentlich. Die
Vertragskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Bei der für den jeweiligen Landesrahmenvertrag
zuständigen Behörde wird eine Geschäftsstelle einge-
richtet, die die Vertragskommission bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben unterstützt.
(3) Die Beschlüsse der Vertragskommission bedürfen
der Einstimmigkeit. Die Beschlüsse sind schriftlich zu
protokollieren und allen Mitgliedern der Vertrags-
kommission in Textform bekannt zu geben sowie
innerhalb von 14 Tagen auf der Internetseite der
zuständigen Behörde zu veröffentlichen. Beschlüsse
der Vertragskommission sind für alle Träger von Kin-
dertageseinrichtungen, die dem jeweiligen Landesrah-
menvertrag beigetreten sind, verbindlich. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für Beschlüsse, mit denen vorherige
Beschlüsse aufgehoben werden sollen.
(4) Alle Träger, die dem jeweiligen Landesrahmenver-
trag beigetreten sind, haben das Recht, sich schriftlich
mit ihren Anliegen an die Vertragskommission zu
wenden. Die Vertragskommission ist verpflichtet, sich
mit dem Anliegen zu befassen. Dazu kann sie den Trä-
ger auf dessen Wunsch hin anhören. Die Vertragskom-
mission soll sich in einem angemessenen Zeitraum
nach Eingang des Anliegens dazu äuÃ?ern.â??
20. §16 wird wie folgt geändert:
20.1 In Absatz 2 wird das Wort â??Leistungsvereinbarungâ??
durch die Wörter â??Vereinbarung über die LeistungsÂ
artenâ?? ersetzt und wird hinter den Wörtern â??vorgege-
benen Leistungsmerkmalenâ?? die Textstelle â??â?? auÃ?er
den Regelungen zum Betreuungsumfang â??â?? eingefügt.
20.2 In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: â??§19a bleibt
unberührt.â??
21. §17 erhält folgende Fassung:
â??§17
Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung
(1) In der Vereinbarung zur Qualitätsentwicklung ist
festzulegen, wie die Träger die fachliche Qualität der
pädagogischen Arbeit sichern und welche MaÃ?nahmen
getroffen werden, um sie regelmäÃ?ig zu überprüfen
und kontinuierlich weiterzuentwickeln.
Freitag, den 13. Dezember 2024
634 HmbGVBl. Nr. 37
(2) Sind bei dem Träger derartige Qualitätsentwick-
lungs- und Qualitätssicherungsverfahren vorhanden
und werden diese ordnungsgemäÃ? durchgeführt, wird
davon ausgegangen, dass hierdurch grundsätzlich eine
vertragsgemäÃ?e Bildungs- und Betreuungsqualität
sichergestellt ist. Für die Fälle, in denen begründete
Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass Träger die
vereinbarten Qualitätsentwicklungs- und QualitätsÂ
sicherungsverfahren nicht ordnungsgemäÃ? anwenden,
ist eine Inspektion der Einrichtung vorzusehen. §19a
bleibt unberührt.â??
22. §18 wird wie folgt geändert:
22.1 In Absatz 1 werden die Wörter â??GrundsatzvereinÂ
barung über dieâ?? durch die Wörter â??Vereinbarung
über die Grundsätze derâ?? ersetzt.
22.2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
â??(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 ist für die Fälle,
in denen begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Träger diese Vereinbarung nicht ordnungsgemäÃ?
anwenden oder sich nicht an die jeweilige Entgeltver-
einbarung halten, insbesondere sich zusätzliche Ent-
gelte versprechen lassen, eine Prüfung vorzusehen und
zu regeln, wie das Prüfungsverfahren durchzuführen
ist. §19a bleibt unberührt.â??
23. Hinter §18 wird folgender §18a eingefügt:
â??§18a
Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlungen
(1) In der Vereinbarung über die Einzelheiten zu
Zuzahlungen sind die Grundsätze für die Zulässigkeit
einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Ver-
pflichtungen für zusätzliche Leistungen (Zuzahlun-
gen) der Personensorgeberechtigten festzulegen. Es
sind insbesondere Regelungen zu treffen
1. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen von Zuzah-
lungen, wobei Zuzahlungen unzulässig sind, wenn
a)â??
sie bereits gemäÃ? §16 vereinbarte Leistungen
betreffen,
b)â??
es sich um Zuzahlungen für die Reservierung
oder Freihaltung eines Platzes, für die Auf-
nahme in die Kindertageseinrichtung, für die
Erstausstattung, für Kautionen oder vergleich-
bare Zahlungen handelt,
c)â??
es sich um Zuzahlungen für die verpflichtende
Mitgliedschaft in Träger- oder Fördervereinen
oder für die Beteiligung an Verwaltungskosten
der Träger handelt,
2. zur Art und Höhe zulässiger Zuzahlungen, wobei
die einzelnen Zuzahlungen in ihrer Höhe angemes-
sen sein müssen, sowie
3. zu einer Anzeige- und Nachweispflicht der Träger
gegenüber der zuständigen Behörde über die Art
und Höhe der erhobenen Zuzahlungen.
Für Kindertageseinrichtungen, die von Elterninitiati-
ven getragen werden, sind Ausnahmeregelungen vor-
zusehen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht
innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die
zuständige Behörde die gemäÃ? §15 Absätze 1 und 2
potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhand-
lungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die
Einzelheiten zu Zuzahlungen durch Rechtsverord-
nung zu regeln, insbesondere auch die Voraussetzun-
gen für die Beteiligung der Schiedsstelle nach §20 in
Streit- und Konfliktfällen.â??
24. §19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
24.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
â??Die Vereinbarungen nach §18 Absatz 2 sind für Kin-
dertagesbetreuung gemäÃ? §1 Absatz 1
1. Nummern 1 bis 3 grundsätzlich für ein Kalender-
jahr und
2. Nummer 4 grundsätzlich für ein Schuljahr
zu schlieÃ?en (Vereinbarungszeitraum).â??
24.2 In Satz 3 wird das Wort â??Grundsatzvereinbarungâ??
durch die Wörter â??Vereinbarung über die Grundsätze
der Leistungsentgeltberechnungâ?? ersetzt.
25. Hinter §19 werden folgende §§19a und 19b eingefügt:
â??§19a
Vereinbarung über anlassunabhängige
Ã?berprüfungen
(1) In der Vereinbarung über anlassunabhängige Ã?ber-
prüfungen von Kindertageseinrichtungen nach §1
Absatz 1 Nummern 1 bis 3 ist ein Verfahren festzuÂ
legen, mit dem durch die zuständige Behörde regelmä-
Ã?ig und anlassunabhängig überprüft werden kann, ob
die Träger von Kindertageseinrichtungen
1. die Leistungen in einer der Vereinbarung über die
Leistungsarten nach §16 entsprechenden Art und
Weise erbringen,
2. die nach §17 vereinbarten Qualitätsentwicklungs-
und Qualitätssicherungsverfahren ordnungsgemäÃ?
anwenden,
3. die Vereinbarung über die Grundsätze der Leis-
tungsentgeltberechnung nach §18 Absatz 1 und die
jeweilige Entgeltvereinbarung nach §18 Absatz 2
einhalten,
4. die Vereinbarung über Einzelheiten zu Zuzahlun-
gen nach §18a einhalten und die Verträge über die
Zuzahlungen den Anforderungen des §22b genü-
gen und
5. die Leistungen der Frühförderung in einer der Ver-
einbarung über die Leistungen der Frühförderung
nach §26 Absatz 3 entsprechenden Art und Weise
erbringen.
(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht
innerhalb von sechs Monaten zustande, nachdem die
zuständige Behörde die gemäÃ? §15 Absätze 1 und 2
potentiellen Vertragsparteien schriftlich zu Verhand-
lungen aufgefordert hat, wird der Senat ermächtigt, die
Inhalte durch Rechtsverordnung zu regeln, insbeson-
dere
1. die Bestimmung der für die Ã?berprüfung zuständi-
gen Stelle,
2. die Art, den Umfang und den Turnus von Ã?berprü-
fungen,
3. die Art und Weise, wie Verpflichtungen aus Ab-
satz 3 nachgekommen werden soll,
4. die Beteiligung von Verbänden sowie Dritter neben
den betroffenen Trägern in dem Ã?berprüfungsÂ
verfahren,
5. die Voraussetzungen für die Beteiligung der
Schiedsstelle nach §20 in Streit- und Konfliktfällen
während oder nach Abschluss des Ã?berprüfungs-
verfahrens.
Freitag, den 13. Dezember 2024 635
HmbGVBl. Nr. 37
(3) Zur Durchführung des Ã?berprüfungsverfahrens ist
der Träger verpflichtet, der zuständigen Behörde bei
einer Ã?berprüfung nach Absatz 1
1. Nummer 1 alle erforderlichen Unterlagen zur Qua-
lifikation, zum Beschäftigungsumfang und zu tätig-
keitsbezogenen Ausnahmegenehmigungen seines
eingesetzten Personals zur Verfügung zu stellen,
2. Nummer 2 alle erforderlichen Unterlagen zu den
verwendeten Qualitätsentwicklungs- und Quali-
tätssicherungsverfahren zur Verfügung zu stellen,
3. Nummer 3 die zwischen ihm und den Personensor-
geberechtigten abgeschlossenen Betreuungsver-
träge in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu
stellen,
4. Nummer 4 die gegebenenfalls abgeschlossenen Ver-
träge über Zuzahlungen für zusätzliche Leistungen
in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stel-
len, und
5. Nummer 5 Einsicht in die nach der Vereinbarung
über die Leistungen der Frühförderung zu erstel-
lenden Berichte und Förderpläne zur Frühförde-
rung der Kinder mit Behinderung oder der von
Behinderung bedrohten Kinder zu gewähren.
§19b
Pflichtverletzungen
(1) Hält ein Träger seine Verpflichtungen aus diesem
Gesetz oder seine auf diesem Gesetz beruhenden ver-
traglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht
ein, kann die Freie und Hansestadt Hamburg die nach
§18 Absatz 2 vereinbarten Leistungsentgelte für die
Dauer der Pflichtverletzung entsprechend kürzen.
Ã?ber die Höhe des Kürzungsbetrages ist zwischen den
Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag
einer Vertragspartei die Schiedsstelle.
(2) Der Kürzungsbetrag der Entgelte ist an die Freie
und Hansestadt Hamburg zurückzuzahlen. Der Kür-
zungsbetrag darf vom Träger nicht über die mit
den Personensorgeberechtigten vereinbarten Entgelte
Ârefinanziert werden.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann einzelnen
Trägern aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Frist den Landesrahmenvertrag kündigen. Dem Trä-
ger und dem zuständigen Verband ist zuvor die Gele-
genheit zur Anhörung zu geben. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein Träger wiederholt
oder in erheblichem MaÃ?e gegen seine Verpflichtun-
gen aus diesem Gesetz oder seine auf diesem Gesetz
beruhenden vertraglichen Verpflichtungen verstoÃ?en
hat.â??
26. §20 wird wie folgt geändert:
26.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
â??(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine
Schiedsstelle für Streit- und Konfliktfälle eingerichtet,
die bei der Durchführung von Vereinbarungen nach
§§16, 17, 18, 18a, 19a sowie §26 Absatz 3 entstehen. Die
Schiedsstelle entscheidet ferner über Streit- und Kon-
fliktfälle, die bei Verhandlungen über das Zustande-
kommen von Vereinbarungen nach §§16, 17, 18 sowie
§26 Absatz 3 entstehen. Sie besteht aus der gleichen
Anzahl von Vertretern des Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger von Kin-
dertageseinrichtungen oder ihrer Verbände sowie einer
unparteiischen vorsitzenden Person. Für die Inan-
spruchnahme der Schiedsstelle können Gebühren
erhoben werden.â??
26.2 In Absatz 2 wird die Textstelle â??§15â?? durch die Text-
stelle â??§§16, 17, 18 sowie §26 Absatz 3â?? ersetzt.
27. §21 wird wie folgt geändert:
27.1 In Absatz 1 wird hinter dem Wort â??Kostenerstattungâ??
die Textstelle â??gemäÃ? §7 Absatz 3 in der nach §8 maÃ?-
geblichen Höheâ?? eingefügt.
27.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
27.2.1 In Satz 1 wird das Wort â??monatweiseâ?? durch das Wort
â??monatsweiseâ?? ersetzt.
27.2.2 In Satz 3 wird das Wort â??Grundsatzvereinbarungâ??
durch die Wörter â??Vereinbarung über die Grundsätze
der Leistungsentgeltberechnungâ?? ersetzt.
28. Die Ã?berschrift des Dritten Abschnitts des Zweiten
Teils erhält folgende Fassung:
â??Rechtsbeziehungen zwischen den Trägern und
den Kindern und Personensorgeberechtigtenâ??.
29. §22 erhält folgende Fassung:
â??§22
Förderungs- und Betreuungsvertrag
(1) Zur Inanspruchnahme der Förderung in einer Kin-
dertageseinrichtung schlieÃ?en die Personensorgebe-
rechtigten des Kindes und der Träger der Kindertages-
einrichtung einen Vertrag in Textform. Dieser Vertrag
hat insbesondere Aussagen zu treffen über
1. die Darstellung des pädagogischen Konzepts der
Kindertageseinrichtung einschlieÃ?lich des Kon-
zeptes zur Umsetzung des Schutzauftrages,
2. die von der Kindertageseinrichtung dem Kind
gegenüber zu erbringenden Leistungen, insbeson-
dere hinsichtlich der Art, des Inhalts und des
Umfangs der Leistungen; eventuelle zusätzliche
Leistungen gemäÃ? §22b sind entsprechend als
Â
solche zu kennzeichnen,
3. die Qualifikation der in der Kindertageseinrich-
tung mit der Förderung des Kindes befassten
ÂPersonen,
4. das zwischen dem Träger und der Freien und Han-
sestadt Hamburg nach §18 Absatz 2 vereinbarte
Leistungsentgelt oder die Angabe, dass der Träger
seine Leistung nach den in der Rechtsverordnung
nach §6 Absatz 8 festgelegten Leistungsmerkmalen
erbringt,
5. die Kündigungsfrist, die den Vorgaben des §22a
entsprechen muss,
6. die Annahme der von der Freien und Hansestadt
Hamburg an den Träger gezahlten Kostenerstat-
tung als Teilerfüllung des zwischen dem Träger
und den Personensorgeberechtigten zu vereinba-
renden Betreuungsentgelts,
7. die in §22b Absatz 2 geregelten Vorgaben zu
ZuÂzahlungen.
(2) Das Betreuungsentgelt darf das für die öffentlich
geförderte Leistungsart zwischen dem Träger und der
Freien und Hansestadt Hamburg nach §18 Absatz 2
vereinbarte Leistungsentgelt nicht übersteigen.
(3) Das zwischen dem Träger und der Freien und
Â
Hansestadt Hamburg nach §18 Absatz 2 vereinbarte
Leistungsentgelt ist den Vertragspartnern bei jeder
rechtlich wirksamen Veränderung mitzuteilen.
Freitag, den 13. Dezember 2024
636 HmbGVBl. Nr. 37
(4) Absatz 1 Satz 2 Nummern 4 bis 6 sowie die Absätze
2 und 3 finden keine Anwendung auf Betreuungsver-
träge, die im Rahmen von Betreuungsverhältnissen
gemäÃ? §1 Absatz 1 Nummer 4 geschlossen werden.
(5) Die Träger haben die Pflicht, Personensorgebe-
rechtigte über die Vertragsbedingungen in geeigneter
Form zu beraten und aufzuklären.â??
30. Hinter §22 werden folgende §§22a und 22b eingefügt:
â??§22a
Kündigungsregelungen zum Betreuungsvertrag
(1) Die Frist zur ordentlichen Kündigung eines Betreu-
ungsvertrages durch die Personensorgeberechtigten
darf höchstens 12 Wochen betragen. Sie kann bereits
vor dem Beginn der erstmaligen Betreuung erklärt
werden. Das Recht zur auÃ?erordentlichen Kündigung
bleibt unberührt.
(2) Eine Kündigung des Betreuungsvertrages durch
den Träger der Kindertageseinrichtung ist nur aus
wichtigem Grund zulässig. Sie ist in Textform unter
Angabe der Gründe zu erklären. Die Reduzierung des
Betreuungsumfangs oder die Ablehnung, einen Ver-
trag über Zuzahlungen abzuschlieÃ?en, oder dessen
Kündigung gelten nicht als wichtiger Grund.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
Betreuungsverträge, die im Rahmen von Betreuungs-
verhältnissen gemäÃ? §1 Absatz 1 Nummer 4 geschlos-
sen wurden.
§22b
Verträge über Zuzahlungen
(1) Zuzahlungen dürfen mit den Personensorgeberech-
tigten nur dann gesondert vertraglich vereinbart wer-
den, wenn
1. diese den Vorgaben der Vereinbarung nach §18a
Absatz 1 oder der Rechtsverordnung nach §18a
Absatz 2 entsprechen und
2. der Träger von den Personensorgeberechtigten
gewünschte, zusätzliche Leistungen bei der Betreu-
ung gegenüber dem Kind erbringen soll.
(2) Der Vertrag über Zuzahlungen darf jederzeit inner-
halb der vereinbarten Frist, die zwölf Wochen nicht
überschreiten darf, gekündigt werden. Auf Wunsch
der Personensorgeberechtigten ist eine Betreuung
ohne Zuzahlungen anzubieten. Der Träger der Kin-
dertageseinrichtung hat die Pflicht, die Personensorge-
berechtigten entsprechend zu informieren.
(3) Für Leistungsangebote, die auÃ?erhalb der Betreu-
ungszeit der Kindertageseinrichtung stattfinden,
sowie für die Inanspruchnahme von zusätzlichen
Betreuungszeiten au�erhalb des nach §13 bewilligten
Betreuungsumfanges finden die Absätze 1 und 2 keine
Anwendung.â??
31. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils erhält folgende
Fassung:
â??Vierter Abschnitt
Mitwirkung der Kinder und Erziehungsberechtigten
§23
Mitwirkung der Kinder
in der Kindertageseinrichtung
(1) Die pädagogische Arbeit in den Kindertagesein-
richtungen ist so zu gestalten, dass die Kinder entspre-
chend ihren Entwicklungsmöglichkeiten aktiv in die
Gestaltung der Bildungs- und Betreuungsarbeit einbe-
zogen werden.
(2) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen werden in
die Arbeit der Kindertageseinrichtung einbezogen.
Ihnen soll Gelegenheit gegeben werden, eine in der
Kindertageseinrichtung mit der Förderung von Kin-
dern befasste Person zur Vertrauensperson zu bestim-
men. Die Vertrauensperson wirkt in der Elternvertre-
tung im Interesse der Kinder beratend mit.
(3) Kinder in den Horten sowie in Kindertageseinrich-
tungen nach §1 Absatz 1 Nummer 4 wählen aus ihrer
Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher ihrer
Gruppe. Diese Sprecherinnen und Sprecher sind bei
allen gröÃ?eren, die Gruppe betreffenden Entscheidun-
gen der Kindertageseinrichtung zu hören. Sie vertre-
ten ihre Gruppe gegenüber der Kindertageseinrich-
tung und gegenüber den Elterngremien.
§24
Mitwirkungsrechte von Erziehungsberechtigten
in der Kindertageseinrichtung
(1) Die Kindertageseinrichtungen bieten den Erzie-
hungsberechtigten der Kinder Einzelgespräche mit
dem pädagogischen Personal über den Entwicklungs-
stand des Kindes, seine besonderen Interessen und
Fähigkeiten sowie geplante MaÃ?nahmen zur gezielten
Förderung des Kindes an.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder sollen min-
destens zweimal jährlich auf Elternabenden über die
Entwicklung der Gruppe, in der ihr Kind betreut wird,
informiert werden.
(3) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer
Gruppe in der Kindertageseinrichtung bilden eine
Elternversammlung. Jede Elternversammlung wählt
aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Eltern-
vertretung und mindestens eine Stellvertretung. In
Kindertageseinrichtungen mit weniger als drei Grup-
pen sowie in Kindertageseinrichtungen ohne feste
Gruppenstrukturen bilden die Erziehungsberechtig-
ten aller Kinder der Kindertageseinrichtung eine
Elternversammlung. Diese wählt für jeweils bis zu 25
der am 1. September betreuten Kinder eine Elternver-
tretung und mindestens eine Stellvertretung. Die
Wahlen zu den Elternvertretungen und Stellvertretun-
gen finden zwischen dem 1. September und 15. Okto-
ber eines jeden Jahres mit Unterstützung der KinderÂ
tageseinrichtung statt.
(4) Die in einer Kindertageseinrichtung gewählten
Elternvertretungen bilden deren Elternausschuss. Der
Elternausschuss dient der Zusammenarbeit zwischen
dem Träger, der Kindertageseinrichtung und den
Erziehungsberechtigten der Kinder. Er vertritt die
Interessen der Kinder und ihrer Erziehungsberechtig-
ten gegenüber ihrer Kindertageseinrichtung und deren
Träger. Der Elternausschuss wird von der KinderÂ
tageseinrichtung informiert und angehört, bevor
wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Dies
gilt insbesondere für geplante Ã?nderungen der pädago-
gischen Konzeption und ihrer Umsetzung in der
Arbeit in der Kindertageseinrichtung, geplante Ã?nde-
rungen der räumlichen und sachlichen Ausstattung
sowie des Umfangs der personellen Besetzung.
(5) Der Elternausschuss wählt spätestens bis zum
31. Oktober eines jeden Jahres aus seiner Mitte einen
Vorsitz und einen stellvertretenen Vorsitz. Die Wahl
ist von der Kindertageseinrichtung zu unterstützen.
Freitag, den 13. Dezember 2024 637
HmbGVBl. Nr. 37
(6) Weitere Einzelheiten der Mitwirkung der Erzie-
hungsberechtigten können im Rahmen der Qualitäts-
entwicklungsvereinbarungen festgelegt werden.
§25
Bezirkselternausschuss
(1) In jedem Bezirk wird ein Bezirkselternausschuss
gebildet, der sich aus den nach Absatz 2 gewählten Ver-
tretungen der Kindertageseinrichtungen des Bezirks
zusammensetzt. Der Bezirkselternausschuss ist von
dem bezirklichen Jugendamt über wesentliche, die
Kindertageseinrichtungen betreffende Fragen zu
informieren und zu hören.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder einer Kin-
dertageseinrichtung wählen aus ihrer Mitte für die
Dauer von zwei Jahren eine Vertretung sowie mindes-
tens eine Stellvertretung für den Bezirkselternaus-
schuss. Die Wahlen finden turnusgemäÃ? in ungeraden
Jahren spätestens am 31. Oktober statt. Mitglieder des
Bezirkselternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn
keines ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrich-
tung des betroffenen Bezirks betreut wird. Scheidet die
Vertretung während der zweijährigen Amtsdauer aus
dem Bezirkselternausschuss aus, wählen die Erzie-
hungsberechtigten für den Zeitraum bis zur nächsten
turnusgemäÃ?en Wahl eine neue Vertretung. Die Wah-
len sind von der Kindertageseinrichtung zu unterÂ
stützen.
§25a
Landeselternausschuss
(1) Der Landeselternausschuss setzt sich aus den nach
Absatz 2 gewählten Vertretungen der Bezirkseltern-
ausschüsse zusammen. Er gibt sich eine GeschäftsÂ
ordnung. Die zuständige Behörde hat den LandesÂ
elternausschuss über wesentliche die KindertagesÂ
einrichtungen betreffende Angelegenheiten zu
informieren und zu hören. Entsprechendes gilt für
Planungen zur �nderung der Verordnungen nach §30
Nummern 1 bis 3.
(2) Jeder Bezirkselternausschuss wählt aus seiner Mitte
bis zu fünf Vertretungen für den Landeselternaus-
schuss sowie jeweils mindestens eine Stellvertretung.
Die Wahlen finden turnusgemäÃ? in ungeraden Jahren
bis zum 15. November statt. Mitglieder des Landesel-
ternausschusses scheiden vorzeitig aus, wenn keines
ihrer Kinder mehr in einer Kindertageseinrichtung
auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
betreut wird. Scheiden während der zweijährigen
Amtszeit sämtliche Vertretungen eines Bezirks aus
dem Landeselternausschuss aus, wählt der BezirksÂ
elternausschuss für den Zeitraum bis zur nächsten tur-
nusgemäÃ?en Wahl mindestens eine neue Vertretung.â??
32. Die Ã?berschrift des Fünften Abschnitts des Zweiten
Teils erhält folgende Fassung:
â??Eingliederungshilfen in Kindertageseinrichtungen
für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung
bedrohte Kinder (Frühförderung)â??.
33. §26 wird wie folgt geändert:
33.1 In Absatz 1 wird das Wort â??behinderteâ?? wird durch die
Wörter â??Kinder mit Behinderungâ?? ersetzt.
33.2 In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort â??Sorge-
berechtigtenâ?? durch das Wort â??Personensorgeberech-
tigtenâ?? ersetzt.
33.3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Freien
und Hansestadt Hamburg und den Trägern, die Früh-
förderung durchführen, finden die Vorschriften des
zweiten Abschnitts Anwendung; ergänzend zu der
Vereinbarung über die Leistungsarten nach §16 wer-
den gesonderte Vereinbarungen über die Leistungen
der Frühförderung geschlossen.â??
34. Die Ã?berschrift des Dritten Teils erhält folgende Fas-
sung:
â??Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen
Jugendhilfe und in Kindertagespflegeâ??.
35. §27 wird wie folgt geändert:
35.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Förderung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen der öffentlichen
Jugendhilfeâ??.
35.2 In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
â??Auf die Bewilligung finden §10, §11 Absätze 1 bis 4
sowie §§12 und 13 entsprechende Anwendung.â??
35.3 In Absatz 2 wird das Wort â??Tageseinrichtungâ?? durch
das Wort â??Kindertageseinrichtungâ?? ersetzt.
36. §28 wird wie folgt geändert:
36.1 In der Ã?berschrift, in Absatz 1 und Absatz 4 wird
jeweils das Wort â??Tagespflegeâ?? durch das Wort â??Kin-
dertagespflegeâ?? ersetzt.
36.2 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
â??(2) Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
erfolgt nach Ma�gabe des §23 SGB VIII und des §6
Absätze 2, 3, 5 und 6. Auf die Bewilligung finden §10,
§11 Absätze 1 bis 4 sowie §§12 und 13 entsprechende
Anwendung.
(3) Der Anspruch auf Förderung eines Kindes in Kin-
dertagespflege endet mit dem im Bewilligungsbescheid
angegebenen Zeitpunkt. Er endet vorher, sobald das
Kind die Kindertagespflegeleistung bei der KinderÂ
tagespflegeperson endgültig nicht mehr in Anspruch
nimmt. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige
Behörde in besonders gelagerten Einzelfällen die För-
derung über das Ende der Inanspruchnahme hinaus
gewähren. Wird die Inanspruchnahme der KinderÂ
tagespflegeleistung bei der Kindertagespflegeperson
vor Bewilligungsende vorübergehend unterbrochen,
gilt sie als im Sinne von Satz 2 beendet, wenn
1. die Kindertagespflegeperson die Förderung des
Kindes ohne triftigen Grund unterbricht,
2. das Kind ohne Benachrichtigung der Kindertages-
pflegeperson länger als zwei Wochen in Folge die
Förderung nicht nutzt, zwei Wochen nach dem
letzten tatsächlichen Betreuungstag,
3. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertages-
pflegeperson länger als sechs Wochen in Folge die
Förderung nicht nutzt, ohne dass ein triftiger
Grund glaubhaft gemacht wird, sechs Wochen nach
dem letzten tatsächlichen Betreuungstag,
4. das Kind mit Benachrichtigung der Kindertages-
pflegeperson und unter Glaubhaftmachung eines
triftigen Grundes länger als sechs Wochen in Folge
die Förderung nicht nutzt, drei Monate nach dem
letzten tatsächlichen Betreuungstag; hiervon
abweichend kann die zuständige Behörde in beson-
ders gelagerten Einzelfällen die Förderung über die
Freitag, den 13. Dezember 2024
638 HmbGVBl. Nr. 37
drei Monate hinaus längstens bis zu dem im gelten-
den Bewilligungsbescheid angegebenen Zeitpunkt.
§14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.â??
36.3 In Absatz 5 wird das Wort â??Tagespflegepersonenâ??
durch das Wort â??Kindertagespflegepersonenâ?? ersetzt.
37. §29 erhält folgende Fassung:
â??§29
Erhebung von Teilnahmebeiträgen
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der För-
derung von Kindern in Kindertageseinrichtungen des
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gemäÃ? §27 und
von Leistungen zur Förderung von Kindern in Kin-
dertagespflege haben die mit dem Kind zusammenÂ
lebenden Personensorgeberechtigten TeilnahmeÂ
beiträge zu entrichten. Dies gilt auch, sofern ein geför-
dertes Kind mit seinen Personensorgeberechtigten im
Wechselmodell zusammenlebt. Lebt das Kind aus-
schlieÃ?lich oder überwiegend nur mit einem Personen-
sorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die
Stelle der Personensorgeberechtigten. In den Zeiträu-
men vom 16. März 2020 bis einschlieÃ?lich 5. August
2020 sowie vom 11. Januar 2021 bis einschlieÃ?lich
6. Juni 2021 sind keine Teilnahmebeiträge zu entrich-
ten. Bei Vorliegen einer besonderen Notlage von natio-
naler oder regional begrenzter Tragweite, die die Freie
und Hansestadt Hamburg betrifft, wird der Senat
ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass keine oder geringere Teilnahmebeiträge zu ent-
richten sind und für welchen Zeitraum diese Abwei-
chung gelten soll.
(2) Die Teilnahmebeiträge werden von der zuständi-
gen Behörde jeweils grundsätzlich längstens für die
Dauer eines Jahres festgesetzt und von den KinderÂ
tageseinrichtungen nach §27 oder von den KinderÂ
tagespflegepersonen eingezogen. Mit der Bewilligung
des Kindertagespflegegeldes geht gleichzeitig der
Anspruch des öffentlichen Jugendhilfeträgers auf
Â
Zahlung des Teilnahmebeitrages auf die Kindertages-
pflegeperson über.
(3) Im Ã?brigen gilt §9 entsprechend.â??
38. §30 wird wie folgt geändert:
38.1 Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
38.1.1 In Nummer 3 wird das Wort â??Elternâ?? durch die Wörter
â??mit ihm zusammenlebenden Personensorgeberech-
tigtenâ?? ersetzt.
38.1.2 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
â??4.â??
die Anforderungen an die Eignung der Kinderta-
gespflegepersonen und ihre Qualifizierung, die
Höhe sowie das Verfahren zur Berechnung des
Kindertagespflegegeldes, die Kindertagespflege-
leistungsarten, die Begrenzung sowie den Aus-
schluss von privaten Zuzahlungen der Personen-
sorgeberechtigten an die Kindertagespflegeperso-
nen entsprechend der Vorgaben des §18a Absatz 1,
das Verfahren für die Gewährung, Beendigung und
Abrechnung des Kindertagespflegegeldes, die Mit-
teilungspflichten der Kindertagespflegepersonen,
die Regelung über die betreuungsfreien Zeiten und
Kriterien für die Betreuungskapazitäten der Kin-
dertagespflegepersonen festzulegen,â??.
38.1.3 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
â??7.â??
das Nähere zu Durchführung, Art und Umfang,
die zeitliche Folge der Untersuchungen nach §4
Absatz 2 sowie die Einzelheiten zur Information
der Erziehungsberechtigten nach §4 Absatz 3
Satz 2 festzulegen.â??
38.2 Absatz 2 wird aufgehoben.
39. §§31 bis 35 erhalten folgende Fassung:
â??§31
Mitteilungspflichten
Die Personensorgeberechtigten haben der nach §12
Absatz 1, §27 Absatz 1 Satz 2, §28 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit §12 Absatz 1 und §29 Absatz 2 zustän-
digen Behörde Ã?nderungen in den Verhältnissen, die
für die Bewilligung der Kostenerstattung oder für die
Festsetzung des Teilnahmebetrags erheblich sind,
unverzüglich mitzuteilen. Erhebliche Ã?nderungen
sind insbesondere die vorzeitige Beendigung der Inan-
spruchnahme der Leistung, die Ã?nderung des Förde-
rungsbedarfes, eine Ã?nderung der Einkommensver-
hältnisse um mehr als 15 v.H. und eine Ã?nderung der
nach §9 Absätze 3 und 5 und §29 Absatz 3 zu berück-
sichtigenden Familienmitglieder sowie die Ã?nderung
des gewöhnlichen Aufenthalts der Personensorgebe-
rechtigten oder des Kindes an einen Ort auÃ?erhalb der
Freien und Hansestadt Hamburg.
§32
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Beim Erlass eines Bewilligungsbescheides nach §13
übermittelt die nach §12 Absatz 1 zuständige Behörde
der nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde
1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes
und der Personensorgeberechtigten,
2. die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende
Leistungsart,
3. das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und das
Geschlecht des Kindes sowie die Geburtsdaten der
Personensorgeberechtigten,
4. den Bewilligungszeitraum,
5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteils,
6. den Bezug von in §90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
genannten staatlichen Leistungen,
7. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob
mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes
ausländischer Herkunft ist,
8. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig
angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktauf-
nahme dienen können.
(2) Ist einem Kind mit Behinderung oder einem von
Behinderung bedrohten Kind Frühförderung nach
§26 bewilligt worden, können über die in Absatz 1
genannten Daten hinaus der Name und die Anschrift
1. der das Kind fördernden Kindertageseinrichtung
und
2. des Trägers der Kindertageseinrichtung
übermittelt werden.
(3) Erhält die nach §12 Absatz 1 zuständige Behörde
von einer vorzeitigen Beendigung der Inanspruch-
nahme der Leistungsart Kenntnis, so teilt sie das
Datum der Beendigung der Inanspruchnahme der
nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde unverzüglich
mit.
Freitag, den 13. Dezember 2024 639
HmbGVBl. Nr. 37
(4) Bei einer Ã?nderung des Bewilligungsbescheides
kann die nach §12 Absatz 1 zuständige Behörde dem
Träger der Kindertageseinrichtung
1. die Namen und Anschriften des geförderten Kindes
und der Personensorgeberechtigten,
2. diedemgeändertenBewilligungsbescheidzugrunde
liegende Leistungsart,
3. das Geburtsdatum des Kindes,
4. den Bewilligungszeitraum,
5. die Höhe des monatlichen Familieneigenanteil
übermitteln.
(5) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags über-
mittelt die nach §29 Absatz 2 zuständige Behörde der
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege-
person und der nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde
1. den Namen und die Anschrift des geförderten Kin-
des und seiner Personensorgeberechtigten,
2. die dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende
Leistungsart,
3. das Geburtsdatum des Kindes,
4. den Festsetzungszeitraum sowie
5. die Höhe des monatlichen Teilnahmebeitrags.
(6) Bei der Festsetzung des Teilnahmebeitrags über-
mittelt die nach §29 Absatz 2 zuständige Behörde der
nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde auÃ?erdem
1. die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des
Kindes sowie die Geburtsdaten der Personensorge-
berechtigten,
2. den Bezug von in §90 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII
genannten staatlichen Leistungen,
3. die Angabe, ob Deutsch die in der Familie vorran-
gig gesprochene Sprache ist, sowie die Angabe, ob
mindestens ein Elternteil des geförderten Kindes
ausländischer Herkunft ist, und
4. die von den Personensorgeberechtigten freiwillig
angegebenen Daten, soweit diese der Kontaktauf-
nahme dienen können.
(7) Im Rahmen der zahnärztlichen Reihenuntersu-
chungen nach §4 Absatz 2 übermittelt der Träger der
Kindertageseinrichtung der zuständigen Behörde die
Namen und die Geburtsdaten der zu untersuchenden
Kinder sowie die Anschriften und Telefonnummern
ihrer Erziehungsberechtigten.
(8) Zur Ã?berprüfung, ob bei Aufnahme der Kinder in
die Schule die Kostenerstattung für die Kindertagesbe-
treuung korrekt beendet wurde, übermittelt die nach
§21 Absatz 2 zuständige Behörde der für Schule zustän-
digen Behörde einmal jährlich die Familiennamen, die
Vornamen sowie die Geburtsdaten aller Kinder,
1. die in dem laufenden oder in dem darauffolgendem
Kalenderjahr gemäÃ? §38 Absatz 1 des Hamburgi-
schen Schulgesetzes der Schulpflicht unterliegen,
2. für die eine Bewilligung für eine Elementarleistung
über den 1. August des laufenden Kalenderjahres
hinaus vorliegt und
3. für die keine Beendigung der Inanspruchnahme der
Elementarleistung gemeldet wurde.
Die für Schule zuständige Behörde ist befugt, zu die-
sem Zweck die übermittelten Datensätze mit den bei
ihr vorhandenen Datensätzen von denjenigen Kindern
abzugleichen, welche im laufenden Schuljahr in die
Schule aufgenommen wurden, und im Anschluss an
den Abgleich die Familiennamen, die Vornamen und
die Geburtsdaten derjenigen Kinder, bei denen der
Abgleich eine Ã?bereinstimmung ergeben hat, der nach
§21 Absatz 2 zuständigen Behörde zu übermitteln. Der
Abgleich nach Satz 2 kann auch mittels eines automati-
sierten Verfahrens erfolgen.
(9) Zur Ã?berprüfung der örtlichen Zuständigkeit als
Voraussetzung der Kostenerstattung führt die nach
§21 Absatz 2 zuständige Behörde einen automatisier-
ten Datenabruf aus dem Melderegister durch. Hierbei
werden in einem wiederkehrenden Abstand von jeweils
drei Monaten die folgenden personenbezogenen Daten
eines jeden Kindes, das in den vorherigen sechs Mona-
ten auf der Grundlage eines gültigen Bewilligungsbe-
scheides in einer Kindertageseinrichtung oder in Kin-
dertagespflege betreut wurde, und die folgenden perso-
nenbezogenen Daten seiner gesetzlichen Vertreter aus
dem Melderegister automatisiert abgerufen:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, AnÂÂ
schrift, Einzugsdatum, Auszugsdatum, WegzugsÂ
datum und Sterbedatum des Kindes,
2. Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, AnÂÂ
schriften der gesetzlichen Vertreter.
Die abgerufenen Datensätze werden mit den bei der
nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen
Datensätzen mittels eines automatischen Verfahrens
abgeglichen. Sofern Unterschiede zwischen den bei der
nach §21 Absatz 2 zuständigen Behörde vorhandenen
Datensätzen und den maschinell abgerufenen Daten
vorliegen, werden diese protokolliert und der nach §12
Absatz 1 zuständigen Behörde zur manuellen FolgeÂ
bearbeitung übermittelt. Nach Abschluss der Ã?berprü-
fung nach Satz 3 und der Ã?bermittlung nach Satz 4
sind die abgerufenen Datensätze unverzüglich zu
löschen.
§33
Sozialdatenschutz
Die Träger der Kindertageseinrichtungen gewähren
den Schutz der im Zusammenhang mit ihrer Aufga-
benerfüllung erhobenen, verarbeiteten und genutzten
Sozialdaten nach MaÃ?gabe der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016
Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021
Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Achten
Buches Sozialgesetzbuch und des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 19. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 245 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fas-
sung.
§34
Meldepflicht der Träger
(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die mit
der Freien und Hansestadt Hamburg Entgeltvereinba-
rungen abgeschlossen haben, sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde unverzüglich freigewordene
Plätze in Kindertageseinrichtungen, die nicht inner-
halb von zehn Tagen mit einem anderen Kind nachÂ
besetzt werden konnten, zu melden.
Freitag, den 13. Dezember 2024
640 HmbGVBl. Nr. 37
(2) Die Träger sind verpflichtet, der zuständigen
Behörde auf Anforderung für jede Kindertageseinrich-
tung mitzuteilen, wie viele der Kinder mit einem Kos-
tenerstattungsanspruch gemäÃ? §7 an einem von der
zuständigen Behörde zu bestimmenden Stichtag die
Betreuung in Anspruch genommen haben. Der Stich-
tag muss in dem Kalenderjahr, in dem die Anforde-
rung durch die zuständige Behörde erfolgt, oder im
vergangenen Kalenderjahr liegen. Die Mitteilung ist
zu differenzieren nach Kindern bis zum vollendeten
dritten Lebensjahr, nach Kindern vom vollendeten
dritten Lebensjahr bis zur Einschulung sowie nach
Kindern, die Leistungen nach §26 erhalten.
§35
Härteregelung
(1) Ist dem geförderten Kind und seinen PersonenÂ
sorgeberechtigten die Belastung durch den nach §9
berechneten Familieneigenanteil nicht oder nur teil-
weise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teil-
weise übernommen. Der infolge der ganzen oder teil-
weisen Ã?bernahme des Familieneigenanteils erhöhte
Erstattungsbetrag darf das gemäÃ? §18 Absatz 2 verein-
barte Leistungsentgelt nicht überschreiten.
(2) Ist dem geförderten Kind und seinen PersonenÂ
sorgeberechtigten die Belastung durch den nach §29
festgesetzten Teilnahmebeitrag nicht oder nur teil-
weise zuzumuten, wird er auf Antrag ganz oder teil-
weise erlassen.
(3) Für die Feststellung der Unzumutbarkeit gilt §90
Absatz 4 Satz 2 SGB VIII. Für die Feststellung der
zumutbaren Belastung gelten die §§82 bis 85, 87 und
88 SGB XII entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde hat die PersonensorgeÂ
berechtigten über die Möglichkeit einer AntragÂ
stellung nach Absatz 1 oder 2 zu beraten.â??
40. Es wird folgender §36 angefügt:
â??§36
Räumliche Anforderungen
an Kindertageseinrichtungen
Jede Kindertageseinrichtung muss über eine eigene
ausreichend groÃ?e und geeignete AuÃ?enspielfläche
verfügen. Soweit Kindertageseinrichtungen für die
Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten
Lebensjahr bis zum Schuleintritt über keine oder eine
nicht ausreichend groÃ?e und geeignete eigene AuÃ?en-
spielfläche verfügen, kann dies ausnahmsweise durch
eine ausreichend groÃ?e und geeignete extern gelegene
private oder öffentliche Ersatzfläche kompensiert wer-
den. Die Einhaltung der Zweckbestimmung einer
öffentlichen Ersatzfläche, insbesondere bei Mitnut-
zung eines öffentlichen Spielplatzes, ist durch die Kin-
dertageseinrichtung zu gewährleisten.â??
§2
§1 Nummer 24.1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Im �bri-
gen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 3. Dezember 2024.
Der Senat
Freitag, den 13. Dezember 2024 641
HmbGVBl. Nr. 37
Verordnung
über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg
für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026
Vom 4. Dezember 2024
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats-
vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019
(HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl.
S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8
des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März
bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. NoÂÂ
vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 14. Sep-
tember 2021 (HmbGVBl. S. 624), wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) An der Universität Hamburg bestehen in dem in der
Anlage aufgeführten Studiengang im Sommersemester 2025
und im Wintersemester 2025/2026 Zulassungsbeschränkun-
gen.
(2) Für die Zulassung in dem zulassungsbeschränkten
Â
Studiengang werden für das Sommersemester 2025 und das
Wintersemester 2025/2026 die in der Anlage aufgeführten
Zulassungszahlen festgesetzt.
(3) Für die Studiengänge mit dem Abschluss Staatsprüfung
erfolgen die Zulassungen zum höheren Fachsemester nur nach
abgeschlossenem Grundstudium zum Hauptstudium.
Hamburg, den 4. Dezember 2024.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Anlage
Zulassungsbeschränkter Studiengang im Sommersemester 2025 und Wintersemester 2025/2026
Studienfach Studienabschluss Sommersemester
2025 Zulassungs-
zahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Sommersemester
2025
Wintersemester
2025/2026 Zulas-
sungszahl
Zulassungen für
höhere Semester/
Wintersemester
2025/2026
Pharmazie Staatsprüfung 0 0 73 0
Freitag, den 13. Dezember 2024
642 HmbGVBl. Nr. 37
Zweite Verordnung
über MaÃ?nahmen im Rahmen der Schulorganisation
zum Schuljahresbeginn 2024/2025
Vom 4. Dezember 2024
Auf Grund von §87 Absatz 3 des Hamburgischen SchulÂ
gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän-
dert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummer 18
der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. August 2024
(HmbGVBl. S. 192), wird verordnet:
Einziger Abschnitt
Strukturelle MaÃ?nahmen
(Auf Dauer wirkende MaÃ?nahmen)
Einziger Paragraph
Neuerrichtung von Schulen
Die Traute-Lafrenz-Schule wird am Standort Julius-Ludo-
wieg-StraÃ?e 89, 21073 Hamburg, neu errichtet.
Hamburg, den 4. Dezember 2024.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
Vierte Verordnung
zur Ã?nderung der Lehrverpflichtungsverordnung
für die Hamburger Hochschulen
Vom 4. Dezember 2024
Auf Grund von §34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch-
schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt
geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594, 599), und
§1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hoch-
schulwesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392),
zuletzt geändert am 14. September 2021 (HmbGVBl. S. 624),
wird verordnet:
§16a der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hambur-
ger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497),
zuletzt geändert am 26. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 313), erhält
folgende Fassung:
â??§16a
Kontingent für die Promovierendenbetreuung
(1) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Profes-
soren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren zur
Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Pro-
movierenden im Rahmen von Doktorandenkollegs (§70
Absatz 5 Satz 4 HmbHG) ermäÃ?igt oder aufgehoben wer-
den. Jeder promotionsberechtigten Hochschule und dem
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf steht ein zah-
lenmäÃ?ig bestimmtes Kontingent an Lehrveranstaltungs-
stunden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1
zur Verfügung.
(2) Die Lehrverpflichtung kann bei Professorinnen, Profes-
soren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an der
Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zur
Wahrnehmung von Aufgaben bei der Betreuung von Pro-
movierenden im Rahmen von Promotionsprogrammen, in
denen ihr ein eigenes Promotionsrecht verliehen ist (§70
Absatz 8 HmbHG), sowie in kooperativen Promotionspro-
grammen (§70 Absatz 7 HmbHG), ermäÃ?igt oder aufgeho-
ben werden. Der Hochschule für Angewandte Wissenschaf-
ten Hamburg steht ein zahlenmäÃ?ig bestimmtes Kontin-
gent an Lehrveranstaltungsstunden für die Wahrnehmung
von Aufgaben nach Satz 1 zur Verfügung.â??
Hamburg, den 4. Dezember 2024.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke
Freitag, den 13. Dezember 2024 643
HmbGVBl. Nr. 37
§1
(1) Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 50 für den Gel-
tungsbereich beiderseits der DomstraÃ?e zwischen Nikolaifleet
und Domplatz (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: über das
Flurstück 890 (Nikolaifleet) der Gemarkung Altstadt Süd â??
Trostbrücke â?? NeÃ? â?? Brodschrangen â?? Dornbusch â?? Rolands-
brücke â?? GroÃ?e ReichenstraÃ?e â?? DomstraÃ?e â?? Alter Fisch-
markt â?? GroÃ?e ReichenstraÃ?e â?? DomstraÃ?e â?? Willy-Brandt-
StraÃ?e.
(2) Das maÃ?gebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Â
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Â
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der BekanntÂ
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten folgende
Vorschriften:
1. In dem mit â??MU1â?? bezeichneten urbanen Gebiet sind
in dem mit â??(A)â?? bezeichneten Teilbereich oberhalb
des zweiten Obergeschosses nur Wohnungen zulässig.
In dem mit â??MU2â?? bezeichneten urbanen Gebiet sind
oberhalb des ersten Obergeschosses nur Wohnungen
zulässig.
2. In den urbanen Gebieten ist eine Wohnnutzung in den
Erdgeschossen unzulässig.
3. In den urbanen Gebieten sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für
glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit GeÂÂ
winnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähn-
liche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäfts-
räume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Hand-
lungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und
Tankstellen nach §6a Absatz 3 der Baunutzungsver-
ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), werden ausgeschlossen.
4. In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist sowie glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie
Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen
Verordnung
über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 50
Vom 5. Dezember 2024
Auf Grund von §10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver-
bindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1 des Bauleit-
planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), sowie §4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi-
schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset-
zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert
am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), §81 Absatz 2a
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember
2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie §1, §2 Absatz 1 und §3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024
(HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:
Freitag, den 13. Dezember 2024
644 HmbGVBl. Nr. 37
sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf
Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist und Tankstellen im Zusam-
menhang mit Parkhäusern und GroÃ?garagen unzuläs-
sig. Ausnahmen für Tankstellen nach §7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.
5. In den mit â??MU2â?? bezeichneten urbanen Gebieten ist
an den rückwärtigen, zum Innenhof ausgerichteten
Fassaden eine Ã?berschreitung der Baugrenzen durch
Balkone, Loggien oder Terrassen bis zu einer Tiefe von
2,3m auf maximal 35 vom Hundert (v.H.) der Länge
einer Fassade jedes Geschosses zulässig. Eine Ã?ber-
schreitung der zu den öffentlichen Verkehrsflächen
ausgerichteten Baulinien und Baugrenzen ist nicht
zulässig.
6. In den Baugebieten sind Pkw- und Lkw-Stellplätze nur
innerhalb von Tiefgaragen und Gebäuden innerhalb
der über- und unterbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
7. In dem mit â??MK1â?? bezeichneten Kerngebiet ist in den
mit â??(B)â?? bezeichneten Bereichen eine Ã?berschreitung
der festgesetzten Gebäudehöhen durch Dach- und
Technikaufbauten um bis zu 2m zulässig, sofern diese
zur straÃ?enseitigen Gebäudekante durch eine allseitige
Attika verdeckt werden. In den übrigen Bereichen des
mit â??MK1â?? gekennzeichneten Kerngebiets sind Ã?ber-
schreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen durch
Dach- und Technikaufbauten zulässig, sofern sie ent-
sprechend ihrer jeweiligen Höhe von der straÃ?enseiti-
gen Gebäudekante des Geschosses abgerückt realisiert
werden. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme
von Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewin-
nung durch Wind sind gruppiert anzuordnen und ein-
zuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verde-
cken. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.
8. In den mit â??MK2â?? und â??MK3â?? bezeichneten KernÂ
gebieten und dem mit â??MU2â?? bezeichneten urbanen
Gebiet ist eine Ã?berschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Dach- und Technikaufbauten
um bis zu 2,5m zulässig, sofern diese um mindestens
2m von der straÃ?enseitigen Gebäudekante des darun-
terliegenden Geschosses abgerückt realisiert werden.
Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von
Solaranlagen und Anlagen für die Energiegewinnung
durch Wind sind gruppiert anzuordnen und einzuhau-
sen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken.
Eine Ã?berschreitung der festgesetzten zulässigen
Gebäudehöhe von 7,5m über Normalhöhennull
(NHN) in dem mit â??MK3â?? bezeichneten Kerngebiet
und der zulässigen Gebäudehöhe von 8,0m über NHN
in dem mit â??MU1â?? bezeichneten urbanen Gebiet kann
für den für Baumpflanzungen erforderlichen Substrat-
aufbau zugelassen werden.
9. Innerhalb des mit â??MK2â?? bezeichneten Kerngebiets
sind oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.
10. Für die mit â??(C)â?? bezeichneten Baugrenzen im â??MU2â??
und â??MK3â?? gilt ein abweichendes MaÃ? der Tiefe der
Abstandsfläche von 0,35 H.
11. In den Baugebieten kann eine Ã?berschreitung der fest-
gesetzten zulässigen Gebäudehöhe durch Geländer von
Balkonen und Dachterrassen zugelassen werden.
12. In dem mit â??MK1â?? bezeichneten Kerngebiet ist die
Oberkante des FuÃ?bodens des ersten Obergeschosses
auf mindestens 6,5m und höchstens 7m über der Ober-
kante des FuÃ?bodens des Erdgeschosses festgesetzt.
Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss ein Zwischenge-
schoss eingebaut werden, wenn das Zwischengeschoss
einen Abstand von mindestens 6,5m von der Innen-
seite der jeweils nächsten straÃ?enseitigen AuÃ?enfas-
sade einhält. Ausnahmsweise kann an den mit â??(Dâ??)
markierten Fassaden dieses MaÃ? auf maximal einem
Viertel, bezogen auf die Gesamtlänge aller straÃ?enseiti-
gen AuÃ?enfassaden, auf einen Abstand von mindestens
3m reduziert werden. Zugunsten von Tiefgaragenein-
fahrten und Eingangsbereichen kann abweichend von
den Sätzen 2 und 3 auf maximal 7,5 v.H. der Fassaden-
länge, bezogen auf die Gesamtlänge aller straÃ?enseiti-
gen Fassaden auf einen Abstand zur straÃ?enseitigen
AuÃ?enfassade ganz verzichtet werden.
13. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass
die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen FuÃ?-
gängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfü-
gige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden. Das festgesetzte Gehrecht
in Verbindung mit der Arkade in dem mit â??MK1â??
bezeichneten Kerngebiet umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass
die bezeichnete private Fläche dem allgemeinen FuÃ?-
gängerverkehr mit einer Mindestbreite von 3m zur
Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.
14. Werden in den Kerngebieten an Gebäudeseiten Pegel
von 60 dB(A) in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) erreicht
oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabge-
wandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlaf-
räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäu-
deseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauli-
che SchallschutzmaÃ?nahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Winter-
gärten) oder vergleichbare MaÃ?nahmen vorzusehen.
15. An den in der Nebenzeichnung 2 mit â??(E)â?? bezeichne-
ten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schall-
schutzmaÃ?nahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder
in ihrer Wirkung vergleichbare MaÃ?nahmen sicherzu-
stellen, dass durch diese baulichen MaÃ?nahmen insge-
samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauli-
che SchallschutzmaÃ?nahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
16. Für einen AuÃ?enbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudesei-
ten oder durch bauliche SchallschutzmaÃ?nahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bau-
teilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen MaÃ?-
nahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen AuÃ?enbereich ein Tagpegel von kleiner
Freitag, den 13. Dezember 2024 645
HmbGVBl. Nr. 37
65 dB(A) erreicht wird. Von dieser Festsetzung kann
abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzel-
nachweises ermittelt wird, dass die tatsächliche Lärm-
belastung in der Mitte eines AuÃ?enwohnbereiches
in einer relativen Höhe von 1,2 Metern niedriger als
65 dB(A) ist.
17. An den in der Nebenzeichnung 2 mit â??(F)â?? bezeichÂ
neten Bereichen sind gewerbliche Aufenthaltsräume
â?? insbesondere die Pausen- und Ruheräume â?? sowie
Gästezimmer von Beherbergungsbetrieben durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausrei-
chender Schallschutz an AuÃ?entüren, Fenstern,
AuÃ?enwänden und Dächern der Gebäude durch bauÂ
liche MaÃ?nahmen geschaffen werden.
18. Für Gebäude, die ganz oder teilweise in einem Abstand
von weniger als 40m zu den U-Bahn-Betriebsanlagen
errichtet werden sollen, ist der Erschütterungsschutz
durch bauliche oder technische MaÃ?nahmen (zum Bei-
spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (analog
dem Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung) für
die jeweils im Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder
Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen
Aufenthaltsräume eingehalten werden. Die DIN 4150,
Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im
Staatsarchiv niedergelegt. Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH.
19. Zusätzlich ist für die in Nummer 18 genannten
Gebäude durch bauliche oder technische MaÃ?nahmen
(etwa an Wänden, Decken und Fundamenten) zu
gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall für die
jeweils im Tageszeitraum (6 Uhr bis 22 Uhr) oder
Nachtzeitraum (22 Uhr bis 6 Uhr) schutzwürdigen
Aufenthaltsräume die Immissionsrichtwerte der Ver-
kehrswege-SchallschutzmaÃ?nahmenverordnung vom
4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253), geändert am
23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2344) nicht über-
schreitet.
20. Keller- und Tiefgaragengeschosse sind in druckwas-
serdichter Bauweise (zum Beispiel â??weiÃ?er Wanneâ??)
auszuführen. Die Entwässerung von Kasematten
(Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur
in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
21. In dem mit â??MU1â?? bezeichneten urbanen Gebiet und
im mit â??MK3â?? bezeichneten Kerngebiet sind jeweils
mindestens drei Bäume innerhalb der Innenhofberei-
che zu pflanzen.
22. Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortge-
rechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhal-
ten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang
und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Die
festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18cm, in 1m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes
ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m²
anzulegen und zu begrünen. Ausnahmsweise kann
diese Fläche weniger als 12m² betragen, sofern bauli-
che MaÃ?nahmen eine gleichwertige vitale WurzelÂ
entwicklung gewährleisten. Für Bäume im Bereich
unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von min-
destens 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwur-
zelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
23. Die Dächer von Gebäuden mit einer Dachneigung von
bis zu 20 Grad sind dauerhaft flächendeckend zu
begrünen.
23.1 Dabei sind folgende Mindeststärken durchwurzelbarer
Substratschichten einzuhalten:
23.1.1 mindestens 50cm auf Dächern von Gebäuden mit
einer als HöchstmaÃ? festgesetzten Gebäudehöhe von
7,5m und 8,0m über NHN,
23.1.2 mindestens 15cm auf Dächern von Gebäuden mit
einer als HöchstmaÃ? festgesetzten Gebäudehöhe von
12,5m über NHN,
23.1.3 mindestens 12cm auf allen übrigen Dächern.
23.2 Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind Dach-
flächen, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen â?? mit
Ausnahme von Anlagen zur Nutzung der SonnenÂ
energie â?? dienen sowie Dachterrassen, Terrassen,
Spielflächen, Wege, Freitreppen, Anlieferzonen sowie
an Gebäude unmittelbar anschlieÃ?ende Flächen in
einer Tiefe von 50cm.
23.3 Es sind jedoch, bezogen auf die jeweilige Gebäude-
grundfläche, mindestens folgenden DachflächenÂ
anteile zu begrünen:
23.3.1 im mit â??MK1â?? bezeichneten Kerngebiet mindestens
60 v.H. der Gebäude mit einer als HöchstmaÃ? festÂ
gesetzten Höhe von 12,5m über NHN und mindestens
15 v.H. der übrigen Gebäude,
23.3.2 im mit â??MU1â?? bezeichneten urbanen Gebiet mindes-
tens 55 v.H. der Gebäude mit einer als HöchstmaÃ?
Â
festgesetzten Gebäudehöhe von 8,0m über NHN und
mindestens 25 v.H. der übrigen Gebäude,
23.3.3 im mit â??MK2â?? bezeichneten Kerngebiet mindestens
15 v.H der Gebäude mit einer als HöchstmaÃ? festÂ
gesetzten Gebäudehöhe von bis zu 37,3m über NHN,
23.3.4 im mit â??MU2â?? bezeichneten urbanen Gebiet mindes-
tens 35 v.H. der Gebäude,
23.3.5 im mit â??MK3â?? bezeichneten Kerngebiet mindestens
7,5 v.H. der Gebäude mit einer als HöchstmaÃ? festge-
setzten Gebäudehöhe von bis zu 7,5m über NHN und
mindestens 10 v.H. der übrigen Gebäude.
24. In dem mit â??MK1â?? bezeichneten Kerngebiet und dem
mit â??MU1â?? bezeichneten urbanen Gebiet sind an
geeigneten Stellen jeweils zwei Nisthilfen für den
Hausrotschwanz fachgerecht anzubringen und dauer-
haft zu erhalten.
25. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame
MaÃ?nahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies
gilt auch für übrige Glasflächen und an Gebäuden,
wenn der Glasanteil der Fassadenseite gröÃ?er als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen grö-
Ã?er 6 Quadratmeter vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht
für Glasflächen bis 10 Meter Geländeoberkante, es sei
denn, die Glasflächen befinden sich in unmittelbarer
Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder gröÃ?eren
Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Durchsicht
auf Vegetation, Gewässer oder Himmel.
26. Die Beleuchtung von AuÃ?en- und Werbeanlagen ist
nur mit Leuchtmitteln mit warmweiÃ?er Farbtempera-
tur bis maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtge-
häuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen und staubdicht auszuführen und dürfen
Freitag, den 13. Dezember 2024
646 HmbGVBl. Nr. 37
eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht über-
schreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizonta-
len sowie auf angrenzende Wasserflächen oder Gehölze
ist unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 5. Dezember 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 13. Dezember 2024 647
HmbGVBl. Nr. 37
Verordnung
über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln
und Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und weiteren Gebieten
Vom 10. Dezember 2024
Auf Grund von §42 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5
des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl.
2002 I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert am
25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 S. 1, 5), und §1 Absatz 1 des
Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am
16. April 2024 (HmbGVBl. S. 97), wird verordnet:
§1
Verbot
Das Führen von Waffen und Messern ist auf dem Gebiet
der Freien und Hansestadt Hamburg
1. in den U-Bahnen und den Bussen des öffentlichen Perso-
nennahverkehrs, auf den Fähren der HADAG Seetouristik
und Fährdienst Aktiengesellschaft und in den Bahnen der
AKN Eisenbahn GmbH,
2. in den fahrkartenpflichtigen Bereichen der U-Bahn-Halte-
stellen der Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft und in
den Haltestellen der AKN Eisenbahn GmbH und auf allen
seitlich umschlossenen Zugängen zu den jeweiligen Bahn-
steigen sowie in angrenzenden überdachten Bereichen, wie
in der Anlage 1 dargestellt,
und
3. auf öffentlichen StraÃ?en, Wegen, Plätzen und in öffentÂ
lichen Gebäuden innerhalb der in den Anlagen 2 und 3
Â
dargestellten, an den Hamburger Hauptbahnhof und den
Zentralen Omnibusbahnhof sowie an die Haltestelle
Â
Jungfernstieg angrenzenden Gebieten
verboten. Die maÃ?geblichen Stücke der in den Anlagen 1 bis 3
enthaltenen Karten sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier
Einsicht niedergelegt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Führen im Sinne des §1 ist die Ausübung der tatsächÂ
lichen Gewalt über Waffen oder Messer auÃ?erhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums oder einer SchieÃ?stätte im Sinne des §1 Absatz 4
WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4
WaffG.
(2) Waffen im Sinne des §1 sind alle Waffen gemäÃ? §1
Absatz 2 WaffG.
(3) Ã?ffentliche StraÃ?en, Wege und Plätze im Sinne des §1
Satz 1 Nummer 3 sind alle derartigen Flächen, die dem öffent-
lichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich
öffentlicher Verkehr stattfindet. Dazu gehören insbesondere
Fahrbahnen, Gehwege, Haltestellenbuchten, Parkplätze, BöÂÂ
schungen und Brücken.
§3
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Verboten nach §1 sind
1. Vollzugsdienstkräfte der Landes- und Bundespolizei und
der Zollverwaltung, Einsatzkräfte der Feuerwehr, der
Â
Rettungsdienste, des Katastrophenschutzes und der Bun-
deswehr, Beschäftigte des Bezirklichen Kontrolldienstes
und medizinischer Versorgungsdienste im Zusammenhang
mit der Tätigkeit,
2. Personen, auf die durch oder auf Grund von §55 Absatz 3
und §56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
3. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport-
oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen von
Waffen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit
steht,
4. Mitarbeitende der Sicherheitsdienste der PersonennahÂ
verkehrsunternehmen und in deren Auftrag handelnde
Sicherheitsdienste im Hausrechtsbereich des VerkehrsÂ
unternehmens,
5. Inhaberinnen und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse,
mit Ausnahme einer Erlaubnis nach §10 Absatz 4 Satz 4
WaffG, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden
Erlaubnis führen,
6. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauch-
tumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
7. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behäl-
tern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff
verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum
anderen zu befördern.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach §1 sind ferner
1. der Transport von Waffen und Messern in Kraftfahrzeugen
mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in den ÂAnlagen
2 und 3 beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung,
die sich nicht aus der Teilnahme am StraÃ?enverkehr ergibt,
durchfahren wird,
2. das Führen von Messern durch Gewerbetreibende und
Handwerkerinnen und Handwerker und bei ihnen Beschäf-
tigte oder von ihnen Beauftragte, soweit sie die Messer im
unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung
üblicherweise nutzen,
3. die Verwendung von Messern im Rahmen eines gastrono-
mischen Betriebs in den in den Anlagen 1 bis 3 beschriebe-
nen Gebieten,
4. das Mitführen von Messern durch das Fahrpersonal von
Kraftfahrzeugen und Bahnen sowie das Zugbegleitpersonal
von Verkehrsunternehmen beim Einsatz zur PersonenÂ
beförderung im Linienverkehr und im Verkehr mit Taxen,
5. das Führen von Reizstoffsprühgeräten, mit denen der
Umgang nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG
nicht verboten ist.
Freitag, den 13. Dezember 2024
648 HmbGVBl. Nr. 37
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §53 Absatz 1 Nummer 23
WaffG handelt, wer in einem Verkehrsmittel gemäÃ? §1 Satz 1
Nummer 1 oder der in §1 Satz 1 Nummern 2 und 3 beschriebe-
nen Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig verbotenerweise eine
Waffe im Sinne des §2 Absatz 2 oder ein Messer führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃ?e bis
zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können
nach §54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.
§5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über das
Verbot des Führens von Waffen in den Gebieten des HamÂ
burger Hauptbahnhofs und Zentralen Omnibusbahnhofs vom
26. September 2023 (HmbGVBl. S. 309) auÃ?er Kraft.
Vierte Verordnung
zur Ã?nderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Vom 10. Dezember 2024
Auf Grund von §80 Absatz 12 des Hamburgischen Beam-
tengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405),
zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594),
wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Dezember 2024.
§1
Ã?nderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung
Die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar
2010 (HmbGVBl. S. 6), zuletzt geändert am 11. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 250, 254), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter dem Eintrag zu §11 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§11a Digitale Gesundheitsanwendungenâ??.
1.2 Der Eintrag zu §13 erhält folgende Fassung:
â??§13â??
Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege und
Intensivpflegeâ??.
1.3 Hinter dem Eintrag zu §18 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§18aâ??
Ã?bergangspflege im Krankenhausâ??.
1.4 In Abschnitt II wird hinter dem Eintrag zu §19 fol-
gender Eintrag eingefügt:
â??§19aâ??
Gesundheitliche Versorgungsplanung für die
letzte Lebensphaseâ??.
1.5 Hinter dem Eintrag zu §24 wird folgender Eintrag
eingefügt:
â??§24aâ??
Risikofeststellung, Beratung, Gendiagnostik
und Früherkennung bei erblicher Vorbelas-
tungâ??.
1.6 Der Eintrag zur §26 erhält folgende Fassung:
â??§26â??
Organspende und andere Spendenâ??.
2. §4 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 4 wird aufgehoben.
2.2 Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.
3. §6 erhält folgende Fassung:
â??§6
Psychotherapeutische Leistungen
Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit von
psychotherapeutischen Leistungen einer Ã?rztin oder
eines Arztes oder einer Psychotherapeutin oder eines
Psychotherapeuten aus Anlass eines Krankheitsfalls
bestimmen sich â?? mit Ausnahme des Konsiliar-,
Antrags- und Gutachterverfahrens nach Abschnitt F
â?? nach der Psychotherapie-Richtlinie in der Fassung
vom 19. Februar 2009 (BAnz. S. 1399) in der jeweils
geltenden Fassung. Aufwendungen für eine Verlän-
gerung der Therapie über die Höchstgrenzen nach
§30 der Psychotherapie-Richtlinie hinaus oder für
eine Lang- oder Kurzzeittherapie innerhalb von zwei
Jahren nach dem Ende der letzten Psychotherapie
sind beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die
Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.â??
4. §7 wird wie folgt geändert:
4.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern â??zahn-
technische Leistungenâ?? die Textstelle â??nach §9 der
Gebührenordnung für Zahnärzteâ?? eingefügt.
Freitag, den 13. Dezember 2024 649
HmbGVBl. Nr. 37
4.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
â??(3) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun-
gen (Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte) sind nur beihilfe-
fähig, wenn die behandelte Person bei Beginn der
Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat; dies gilt nicht für Personen mit schweren Kiefer-
anomalien, die ein AusmaÃ? haben, das kombinierte
kieferchirurgische und kieferorthopädische Behand-
lungsmaÃ?nahmen erfordert; schwere Kieferanoma-
lien in diesem Sinne liegen vor bei
1. angeborenen Missbildungen des Gesichts und der
Kiefer,
2. skelettalen Dysgnathien und
3. verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.â??
5. In §8 Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
â??Aufwendungen für Mittel, für die ein Festbetrag
nach §35 SGB V festgesetzt ist, sind nur bis zur Höhe
der auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arz-
neimittel und Medizinprodukte unter www.bfarm.de
veröffentlichten Festbeträge beihilfefähig. Gesondert
ausgewiesene Versandkosten sind nicht beihilfeÂ
fähig; dies gilt nicht für Aufwendungen für Boten-
dienstzuschläge bei der Abgabe von Arzneimitteln
durch Apotheken je Lieferort und Tag in Höhe des
Betrags nach §129 Absatz 5g SGB V zuzüglich
Umsatzsteuer.â??
6. §9 wird wie folgt geändert:
6.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6.1.1 In Satz 1 wird hinter der Textstelle â??Lichttherapien,â??
die Textstelle â??Ernährungstherapien,â?? eingefügt.
6.1.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
â??Ergotherapie ist auch bei schriftlicher Verordnung
durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder
Psychologische Psychotherapeuten sowie durch Kin-
der- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten beihil-
fefähig. Die Beihilfefähigkeit von Ernährungsthera-
pie bestimmt sich nach §42 Absatz 1 der Heilmittel-
Richtlinie in der Fassung vom 19. Mai 2011 (BAnz.
S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung.â??
6.2 In Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
â??Die behandelnde Person muss die für die Leistungs-
erbringung erforderliche Ausbildung sowie eine ent-
sprechende zur Führung der Berufsbezeichnung
berechtigende Erlaubnis oder einen vergleichbaren
akademischen Abschluss besitzen.â??
7. §11 wird wie folgt geändert:
7.1 In Absatz 3 erhält Satz 3 folgende Fassung:
â??Aufwendungen für Hörgeräte einschlieÃ?lich der
Nebenkosten sind alle fünf Jahre beihilfefähig, es sei
denn, das bisherige Hörgerät ist verloren gegangen
oder es ist aus medizinischen oder technischen Grün-
den eine vorzeitige Verordnung zwingend erforder-
lich.â??
7.2 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
â??(8) Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung verlo-
ren gegangener oder unbrauchbar gewordener Hilfs-
mittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbst-
kontrolle in der bisherigen Ausführung sind ohne
erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn seit
dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Geräts
nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind; Ab-
satz 3 und §12 Absatz 6 bleiben unberührt.â??
7.3 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
7.3.1 In Satz 3 wird die Zahl â??700â?? durch die Zahl â??1200â??
ersetzt.
7.3.2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
â??Aufwendungen der Ersatzbeschaffung von Perü-
cken sind beihilfefähig, wenn
1. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll-
oder Teilperücke aus Kunststoff ein Jahr vergan-
gen ist,
2. seit der vorangegangenen Beschaffung einer Voll-
oder Teilperücke aus Echthaar zwei Jahre vergan-
gen sind oder
3. sich bei Kindern vor Ablauf der vorgenannten
Zeiträume die Kopfform geändert hat.â??
8. Hinter §11 wird folgender §11a eingefügt:
â??§11a
Digitale Gesundheitsanwendungen
Aufwendungen für eine digitale Gesundheitsanwen-
dung nach §33a Absatz 1 Satz 1 SGB V sind beihilfe-
fähig, wenn sie
1. in dem beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte geführten Verzeichnis digitaler
Gesundheitsanwendungen, das nach §139e AbÂÂ
satz 1 Satz 3 SGB V im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und auf der Internetseite www.bfarm.de
veröffentlicht wird, aufgeführt sind und
2. von einer Ã?rztin oder einem Arzt oder einer
Â
Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeu-
ten verordnet worden sind.
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig bis zu den
Kosten für die Standardversion der digitalen Gesund-
heitsanwendung, sofern nicht aus ärztlicher oder the-
rapeutischer Sicht die Notwendigkeit einer erweiter-
ten Version schriftlich oder elektronisch begründet
wurde. Aufwendungen für Zubehör der digitalen
Gesundheitsanwendung sind beihilfefähig, wenn das
Zubehör ausschlieÃ?lich für die Nutzung der digitalen
Gesundheitsanwendung zwingend erforderlich ist.â??
9. §12 wird wie folgt geändert:
9.1 In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
â??Aufwendungen für Brillen sind für die in Absatz 2
Satz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Personen â?? ein-
schlieÃ?lich der Handwerksleistungen â?? bis zu einem
Betrag von 134 Euro je Glas beihilfefähig.â??
9.2 In Absatz 5 Satz 2 wird die Textstelle â??Nummern 1
bis 4â?? gestrichen.
9.3 In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden
Satz ersetzt:
â??Eine erneute schriftliche augenärztliche Verord-
nung ist nur erforderlich, wenn sich die für
die Anwendung von Absatz 4 Satz 1 erheblichen
Umstände geändert haben.â??
10. §13 wird wie folgt geändert:
10.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung:
â??Häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege und
Intensivpflegeâ??.
Freitag, den 13. Dezember 2024
650 HmbGVBl. Nr. 37
10.2 In Absatz 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
â??Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind ins-
gesamt bis zur Höhe der Kosten für eine Pflegekraft
der Entgeltgruppe KR 7 der Anlage C des Tarifvertra-
ges für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fas-
sung beihilfefähig.â??
10.3 Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 einge-
fügt:
â??(2) Bei einem nach ärztlicher Verordnung oder nach
Feststellung der Krankenversicherung bestehenden
besonders hohen Bedarf an medizinischer Behand-
lungspflege sind Aufwendungen für eine auÃ?erklini-
sche Intensivpflege nach §37c SGB V nach Ma�gabe
der folgenden Bestimmungen beihilfefähig:
1. ein besonders hoher Bedarf an medizinischer
Behandlungspflege liegt entsprechend der Defini-
tion in §37c Absatz 1 Satz 2 SGB V vor, wenn die
ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflege-
fachkraft zur individuellen Kontrolle und Ein-
satzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver
Einsatz einer Pflegefachkraft erforderlich ist; spä-
testens zwölf Monate nach einer Erstausstellung
oder einer Folgeausstellung ist ein erneuter Nach-
weis der medizinischen Notwendigkeit durch
Vorlage der ärztlichen Verordnung oder des
Bescheids der Krankenversicherung zu erbrin-
gen; Aufwendungen für Unterkunft und Verpfle-
gung sind daneben nicht beihilfefähig,
2. erfolgt die auÃ?erklinische Intensivpflege in einer
vollstationären Pflegeeinrichtung, die Leistungen
nach §43 SGB XI erbringt, sind neben den Auf-
wendungen für Pflege und Betreuung und den
Aufwendungen für die medizinische Behand-
lungspflege auch die betriebsnotwendigen Inves-
titionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft
und Verpflegung nach §87 SGB XI beihilfefähig,
3. entfällt der Anspruch auf auÃ?erklinische Intensiv-
pflege auf Grund einer Besserung des Gesund-
heitszustandes, sind die Leistungen nach Num-
mer 2 für sechs Monate weiter zu gewähren, wenn
eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4
oder 5 im Sinne des §15 Absatz 3 Satz 4 Nummern
2 bis 5 SGB XI festgestellt ist,
4. Aufwendungen für auÃ?erklinische Intensivpflege
sind nicht neben den Aufwendungen nach Absatz
1 beihilfefähig.â??
10.4 Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
10.5 Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
â??(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die
Versorgung chronischer und schwer heilender
Â
Wunden in spezialisierten Einrichtungen nach §37
Absatz 7 Satz 2 SGB V.â??
11. §17 wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
â??1. Unterkunft bis zum Höchstbetrag von 36 Euro
täglich, wenn
a)â??
ein anderer Ort für eine ambulante UnterÂ
suchung, Behandlung oder dergleichen aufÂ
gesucht werden muss und
b)â??
eine Kur oder ein ähnliches Heilverfahren
nicht vorliegt;
Kosten für die Unterkunft einer notwendigen
Begleitperson sind ebenfalls bis zum Höchstbe-
trag von 36 Euro täglich beihilfefähig; §18 Ab-
satz 4 Satz 2 bleibt unberührt;â??.
11.2 In Nummer 2 wird die Textstelle â??9 Euroâ?? durch die
Textstelle â??19 Euroâ?? ersetzt.
12. §18 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird hinter
dem Wort â??Vergütungssystemâ?? die Textstelle â??zuzüg-
lich der ausgegliederten Pflegepersonalkosten nach
§17b Absatz 4 KHGâ?? eingefügt.
12.2 Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und
4 eingefügt:
â??(3) Aufwendungen für stationsäquivalente psychiÂ
atrische Behandlungen nach §115d SGB V sind
Âbeihilfefähig.
(4) Aufwendungen für eine aus medizinischen Grün-
den notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson
ins Krankenhaus nach §2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
KHEntgG sind beihilfefähig. Ist eine Mitaufnahme
in das Krankenhaus nicht möglich, sind Aufwendun-
gen für die Unterbringung der Begleitperson auÃ?er-
halb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für
eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Kranken-
haus beihilfefähig.â??
12.3 Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält fol-
gende Fassung:
â??(5) Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus,
das nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
gefördert wird, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
chend. Die Aufwendungen sind höchstens bis zu dem
Betrag beihilfefähig, der bei einer Behandlung in
einem Hamburger Krankenhaus, das nach dem
Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert wird,
beihilfefähig wäre. Für die Berechnung des beihilfe-
fähigen Höchstbetrags bei Indikationen, die geför-
derte Krankenhäuser nach dem pauschalierenden
Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomati-
sche Einrichtungen nach §17d KHG abrechnen, sind
die nach §9 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 BPflV getrof-
fenen Vereinbarungen maÃ?geblich (PEPP-Entgelt-
katalog). Bei der Ermittlung der Entgelte ist der
höchste in einem Hamburger Krankenhaus der psy-
chiatrischen oder psychosomatischen Versorgung
geltende Basisentgeltwert zugrunde zu legen.â??
13. Hinter §18 wird folgender §18a angefügt:
â??§18a
Ã?bergangspflege im Krankenhaus
Aufwendungen für eine Ã?bergangspflege nach §39e
Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V sind für zehn Tage je
Krankenhausbehandlung beihilfefähig. Nicht beihil-
fefähig sind Aufwendungen für gesondert berechen-
bare Wahlleistungen.â??
14. Hinter §19 wird folgender §19a angefügt:
â??§19a
Gesundheitliche Versorgungsplanung
für die letzte Lebensphase
Bei stationärer Pflege nach §22 Absatz 4 sind entspre-
chend §132g SGB V Aufwendungen für eine gesund-
heitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebens-
phase beihilfefähig. Die Aufwendungen sind bis zu
der Höhe beihilfefähig, die in der jeweils geltenden
Freitag, den 13. Dezember 2024 651
HmbGVBl. Nr. 37
Vereinbarung nach §132g Absatz 3 SGB V festgelegt
wurde.â??
15. §20 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
â??(5) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Auf-
wendungen bei stationären MaÃ?nahmen in Einrich-
tungen nach Absatz 2 oder 3 ist, dass die MaÃ?nahme
nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art
und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambu-
lante MaÃ?nahmen nicht ausreichend sind; die
bescheinigende Ã?rztin bzw. der bescheinigende Arzt
darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung
stehen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von
Aufwendungen bei stationären MaÃ?nahmen in Ein-
richtungen nach Absatz 4 ist, dass es sich nicht um
eine Anschlussheilbehandlung (Absatz 2) handelt,
die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre
Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch
notwendig macht und ambulante Behandlungen oder
eine Kur nach begründeter ärztlicher Bescheinigung
nicht ausreichend sind. Satz 2 gilt nicht, wenn eine
Rehabilitationsempfehlung der Pflegeversicherung
vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine RehabilitaÂ
tionsmaÃ?nahme nach Absatz 4 notwendig ist. Der
Vorrang der ambulanten Behandlung nach den Sät-
zen 1 und 2 gilt nicht, wenn Beihilfeberechtigte oder
berücksichtigungsfähige Angehörige eine Angehö-
rige oder einen Angehörigen pflegen.â??
16. §21 wird wie folgt geändert:
16.1 In Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 wird die Zahl â??16â??
durch die Zahl â??26â?? ersetzt.
16.2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
â??(6) Die Aufwendungen nach Absatz 5 sind nur bei-
hilfefähig, wenn eine Kur nach begründeter ärztÂ
licher Bescheinigung nach Art und vorgesehener
Dauer notwendig ist und nicht mit gleicher Erfolgs-
aussicht durch andere HeilmaÃ?nahmen, insbeson-
dere durch eine andere Behandlung am Wohn- oder
Aufenthaltsort oder in der nächsten Umgebung
ersetzt werden kann.â??
16.3 In Absatz 7 erhält der erste Halbsatz folgende Fas-
sung:
â??Aufwendungen für eine Kur sind nicht beihilfeÂ
fähig,â??.
17. §22 wird wie folgt geändert:
17.1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
17.1.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??Entgeltgruppe 7a des
TVÃ?-L (§13 Satz 4)â?? durch die Textstelle â??Entgelt-
gruppe KR 7 der Anlage C des TV-L (§13 Satz 4)â??
ersetzt.
17.1.2 Hinter Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
â??Die Aufwendungen hierfür sind neben den Leistun-
gen nach den Sätzen 1 bis 3 beihilfefähig. Die teilsta-
tionäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförde-
rung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung
zur Pflegeeinrichtung und zurück.â??
17.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
17.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle â??§43 Absatz 2 Sätze 1
und 2 SGB XIâ?? durch die Textstelle â??§22 Absatz 2â??
ersetzt.
17.2.2 In Satz 4 Nummer 2 wird die Zahl â??3â?? durch die
Zahl â??5â?? ersetzt.
18. §24 wird wie folgt geändert:
18.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18.1.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
18.1.1.1 In Nummer 1 werden hinter dem Wort â??KrebsÂ
erkrankungenâ?? die Wörter â??und für GesundheitsÂ
untersuchungen zur Früherkennung von KrankÂ
heitenâ?? eingefügt.
18.1.1.2 Nummer 4 wird gestrichen.
18.1.1.3 Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
18.1.2 In Satz 2 werden die Wörter â??Dabei sind folgendeâ??
durch die Wörter â??Art und Häufigkeit der Untersu-
chungen richten sich nach folgendenâ?? ersetzt und
wird das Wort â??maÃ?geblichâ?? gestrichen.
18.2 Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
â??(3) Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teil-
nahme an bis zu zwei MaÃ?nahmen der verhaltensbe-
zogenen Prävention in Bereichen BewegungsÂ
gewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und
Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Die Aufwendun-
gen sind nur beihilfefähig, wenn die MaÃ?nahme in
der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistung
der verhaltensbezogenen Prävention nach §20 Ab-
satz 5 SGB V zertifiziert ist und die Teilnahme an
mindestens 80 vom Hundert der Kurseinheiten eines
Kurses nachgewiesen wird. Je MaÃ?nahme beträgt die
Beihilfe höchstens 80 Euro. Eine Beihilfe wird nicht
gewährt, wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder
die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige als
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung dem
Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen im
Sinne des §20 SGB V hat.
(4) Als Aufwendungen der Präexpositionsprophylaxe
sind beihilfefähig
1. ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamen-
tösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung
einer Ansteckung mit HIV,
2. Untersuchungen, die bei Anwendung der für die
medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zuge-
lassenen Arzneimittel erforderlich sind; dies
umfasst auch Aufwendungen für von einer Ã?rztin
oder einem Arzt schriftlich verordnete ArzneiÂ
mittel zur Präexpositionsprophylaxe.â??
19. Hinter §24 wird folgender §24a eingefügt:
â??§24a
Risikofeststellung, Beratung, Gendiagnostik und
Früherkennung bei erblicher Vorbelastung
(1) Bei einem begründeten Verdacht auf ein erblich
bedingt erhöhtes Brust- und Eierstockkrebsrisiko
sind Aufwendungen für die Risikofeststellung und
interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früh-
erkennung nach MaÃ?gabe der folgenden Absätze
Âbeihilfefähig.
(2) Voraussetzung ist die Leistungserbringung in
dafür von der Deutschen Krebshilfe oder von der
Deutschen Krebsgesellschaft zertifizierten Zentren.
Aufwendungen für die Erbringung der Leistung
auÃ?erhalb dieser Zentren sind bei Anwendung
gleichwertiger medizinischer Standards beihilfeÂ
fähig.
(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. die Risikofeststellung und interdisziplinäre Bera-
tung, einschlieÃ?lich Erstberatung, StammbaumÂ
Freitag, den 13. Dezember 2024
652 HmbGVBl. Nr. 37
erfassung, Mitteilung des Genbefunds sowie Bera-
tung weiterer Familienmitglieder einmalig bis zur
Höhe von insgesamt 900 Euro,
2. eine Genanalyse bei einer an Brust- oder Eier-
stockkrebs erkrankten Person (Indexfall), die der
gesunden ratsuchenden Person zugerechnet wer-
den, wenn nach ärztlicher Bescheinigung
a)â??
aus der Gentestung keine Therapieoptionen
mehr für die bereits erkrankte Person abgelei-
tet werden können; dies ist durch eine schrift-
liche ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
oder
b)â??
die erkrankte Person eine Beratung und
Befundmitteilung ablehnt, jedoch einer Gen-
analyse ihres Blutes im Hinblick auf einen
möglichen Nutzen für die ratsuchende Person
zustimmt,
bis zur Höhe von 5.900 Euro,
3. Untersuchungen einer gesunden ratsuchenden
Person hinsichtlich der beim bekanntem Index-
fall mutierten Gensequenz bis zur Höhe von
360 Euro und
4. die Teilnahme an einem strukturierten FrühÂ
erkennungsprogramm für erblich belastete Perso-
nen mit einem erhöhten familiären Brust- oder
Eierstock-Krebsrisiko bei nachgewiesener patho-
gener Keimbahnmutation in den Genen BRCA1
und BRCA2 sowie bei einem Heterozygotenrisiko
von mindestens 20 vom Hundert oder einem ver-
bleibenden Lebenszeitrisiko, an Brust- oder Eier-
stockkrebs zu erkranken, von mindestens 30 vom
Hundert, bis zur Höhe von 580 Euro pro Jahr.
Die Kosten einer Genanalyse bei einer gesunden
Â
ratsuchenden Person sind bis zu dem in Satz 1 Num-
mer 2 genanntem Betrag beihilfefähig, wenn kein
Indexfall zur Verfügung steht (Tod) und eine statisti-
sche Mutationsnachweiswahrscheinlichkeit von
mindestens 10 vom Hundert besteht.â??
20. In §25 Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl â??128â?? durch die
Zahl â??200â?? ersetzt.
21. §26 wird wie folgt geändert:
21.1 Die Ã?berschrift erhält folgende Fassung: â??Organ-
spende und andere Spendenâ??.
21.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
21.2.1 In Satz 1 werden die Wörter â??Die Aufwendungen für
eine Organspenderin oder einen Organspenderâ??
durch die Textstelle â??Aufwendungen für eine Spen-
derin oder einen Spender von Organen, Geweben,
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilenâ??
ersetzt.
21.2.2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
21.2.2.1 In Nummer 1 wird das Wort â??undâ?? gestrichen.
21.2.2.2 In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 3
und 4 angefügt:
â??3.â??
Aufwendungen bei postmortalen Organspenden
für die Vermittlung, Entnahme, Versorgung,
Organisation der Bereitstellung und den Trans-
port des Organs zur Transplantation nach §11
Absatz 2 des Transplantationsgesetzes in der Fas-
sung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2207),
zuletzt geändert am 22. März 2024 (BGBl. I
Nr. 101 S. 1, 59), in der jeweils geltenden Fassung
und
4.â??
Aufwendungen für die Registrierung beihilfeÂ
berechtigter und berücksichtigungsfähiger Per-
sonen für die Suche nach einer nicht verwandten
Blutstammzellspenderin oder einem nicht ver-
wandten Blutstammzellspender im Zentralen
Knochenmarkspender-Register.â??
22. In §27 Absatz 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
â??Eine Erstattung von Bestattungskosten nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezem-
ber 2019 (BGBl. I S. 2652), zuletzt geändert am
17. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 195 S. 1), in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberücksichtigt.â??
§2
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Beihilfen zu Aufwendungen, die bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung entstanden sind, werden nach den bisher
geltenden Vorschriften gewährt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 10. Dezember 2024.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, â?? Telefon: 235129-0 â?? Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,â?? Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschlieÃ?lich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – |
Seite 625 |
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Zehntes Gesetz zur Änderung des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes |
Seite 628 |
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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Sommersemester 2025 und das Wintersemester 2025/2026 |
Seite 641 |
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Zweite Verordnung über Maßnahmen im Rahmen der Schulorganisation zum Schuljahresbeginn 2024/2025 |
Seite 642 |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen |
Seite 642 |
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Verordnung über den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 50 |
Seite 643 |
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Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und |
Seite 647 |
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Vierte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Beihilfeverordnung |
Seite 648 |
Über uns
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