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Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 44

Seite 17

Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 31

Seite 20

Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Stellingen entlang der Magistralen
Kieler Straße und Volksparkstraße (Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße/Volksparkstraße)
2130-14

Seite 24

Verordnung zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher und zur Änderung laufbahnrechtlicher
Vorschriften in der Fachrichtung Bildung
2030-1-41, 2030-1-36, 2030-1-40

Seite 26

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
Hamburg
und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
315-22

Seite 32

DIENSTAG, DEN30. JANUAR
17
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 4 2024
Tag I n h a l t Seite
4. 1. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Finkenwerder 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
12. 1. 2024 Verordnung über den Bebauungsplan Groß Borstel 31 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
16. 1. 2024 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Stellingen entlang der Magistralen
Kieler Straße und Volksparkstraße (Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße/Volkspark-
straße) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
2130-14
23. 1. 2024 Verordnung zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher und zur Änderung laufbahnrecht­
licher Vorschriften in der Fachrichtung Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
2030-1-41, 2030-1-36, 2030-1-40
19. 1. 2024 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt
­
Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbau­
registers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
315-22
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der Bebauungsplan Finkenwerder 44 für den Geltungs-
bereich nördlich des Neßdeichs und westlich des Kreetslags
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 141) wird festgestellt. Das
Plangebiet wird wie folgt begrenzt: West- und Nordgrenze des
Flurstücks 5741 – im Osten über das Flurstück 5712 (Kreets-
lag) – im Süden über das Flurstück 5727 (Neßdeich) der
Gemarkung Finkenwerder Nord.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
Verordnung
über den Bebauungsplan Finkenwerder 44
Vom 4. Januar 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221 S. 1), in Verbindung mit
§
3 Absätze 1 und 3 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), sowie §
1, §
2 Absatz 1 und §
3 der Weiter­
übertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl.
S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328),
wird verordnet:
Dienstag, den 30. Januar 2024
18 HmbGVBl. Nr. 4
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten, Bordelle, bor­
dell­
artige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, Einrichtungen der Kindertages­
betreuung, Tankstellen im Zusammenhang mit Park­
häusern und Großgaragen sowie Wohnungen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen und Wohnungen werden aus-
geschlossen.
2. Für den Einzelhandel im Kerngebiet gilt:
2.1 In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich ist kein Einzel­
handel zulässig.
2.2 In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
darf die Verkaufsfläche höchstens 0,73m² je Quadratmeter
überbaubarer Grundstücksfläche betragen; dies entspricht
1400m². Es sind nur Einzelhandelsbetriebe mit nahversor-
gungsrelevantem Kernsortiment (im Sinne von Num-
mer 2.5) zulässig. Der Anteil zentrenrelevanter Randsorti-
mente (im Sinne von Nummer 2.6) darf insgesamt 10 vom
Hundert (v.H.) der jeweiligen Verkaufsfläche nicht über-
schreiten.
2.3 In den mit ,,(C)“ bezeichneten Bereichen sind nur Läden
zulässig. Die Verkaufsfläche für Läden aller Sortiments­
bereiche darf insgesamt höchstens 0,27m² je Quadratmeter
überbaubarer Grundstücksfläche betragen; dies entspricht
1150m².
2.4 In den mit ,,(B)“ und ,,(C)“ bezeichneten Bereichen des
Kerngebiets sind Drogeriewaren nur auf einem unterge-
ordneten Teil der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzel-
handelsbetriebs zulässig. Der Anteil von Drogeriewaren
im gesamten Kerngebiet darf insgesamt höchstens 0,074m²
je Quadratmeter überbaubarer Grundstücksfläche betra-
gen; dies entspricht 450m².
2.5 Nahversorgungsrelevante Sortimente sind gemäß Ham-
burger Leitlinien für den Einzelhandel in der Fassung
vom 12. September 2019: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharma-
zeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen,
Zeitschriften.
2.6 Zentrenrelevante Sortimente sind gemäß Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel: medizinische und ortho-
pädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf,
Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spiel­
waren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art,
Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf,
Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und
Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyaus-
stattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Camping-
bedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Ang-
lerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikations-
artikel, Computer inklusive Zubehör und Software,
Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuch-
ten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushalts-
waren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör
(auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunst-
gewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen
und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive
Zubehör.
3. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, der
Erschließung der Erdgeschosszone dienende Rampen-
und Treppenanlagen, erforderliche Fluchttreppen und
untergeordnete Bauteile wie Vordächer ist um bis zu 4,5m
ausnahmsweise zulässig, sofern sich diese dem Gesamtbau-
körper gestalterisch unterordnen. Ausgenommen hiervon
sind die zu den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen aus­
gerichteten Baugrenzen.
4. Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzu-
gänge, sonstige Dachaufbauten, technische Anlagen (wie
zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahr-
ten) auf maximal 70 v.
H. der jeweiligen Dachfläche aus-
nahmsweise um bis zu 3
m überschritten werden, wenn
Belange der Flugsicherheit nicht beeinträchtigt werden.
5. Eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
durch Stellplätze, Zufahrten, Ladezonen, Geh- und Fahr-
wege sowie sonstige Nebenanlagen bis zu einer Grund­
flächenzahl von 0,9 ist zulässig.
6. Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der festgesetz-
ten Flächen für Stellplätze zulässig. Ausnahmsweise kann
in der Fläche für Stellplätze als Nebenanlage auch eine der
technischen Versorgung des Plangebiets dienende Trans-
formatorenstation zugelassen werden.
7. Im Plangebiet sind Tiefgaragenein- und -ausfahrten im
Bereich der Straße Neßdeich unzulässig.
8. Werbeanlagen sind ausschließlich am Gebäude und in den
mit ,,(D)“ bezeichneten Bereichen zulässig. Am Gebäude
ist je der jeweiligen Nutzung zugehörigen Fassade eine
Werbeanlage bis zu einer Höhe von 1,2m und einer Länge
von 6
m zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Gebäude­
attika sind unzulässig. Die Gestaltung des Gesamtbaukör-
pers darf nicht beeinträchtigt werden. Oberhalb der Brüs-
tung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur
ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild nicht
beeinträchtigt wird. In den mit ,,(D1)“ bezeichneten Berei-
Dienstag, den 30. Januar 2024 19
HmbGVBl. Nr. 4
chen sind freistehende Werbeanlagen bis zu einer Höhe
von maximal 11,6
m über Normalhöhennull (NHN) und
einer Werbefläche von 4
m² je Seite zulässig. In dem mit
,,(D2)“ bezeichneten Bereich sind freistehende Werbeanla-
gen bis zu einer Höhe von maximal 11,6m über NHN und
einer Werbefläche von 2
m² je Seite zulässig. In dem mit
,,(D3)“ bezeichneten Bereich sind höchstens fünf Fahnen-
masten zulässig.
9. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Versorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen
zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichun-
gen von den festgesetzten Leitungsrechten können zuge-
lassen werden.
10. Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.
11. Im Plangebiet sind mindestens 34 Bäume zu pflanzen. Die
räumlich verorteten Anpflanzgebote sind anzurechnen.
12. Zur Einfassung der Stellplatzanlagen sind insgesamt min-
destens 200
m² Hecke mit einer Mindesthöhe von 1,20
m
anzupflanzen.
13. Im Bereich der festgesetzten Flächen für die Anpflanzung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind die erforderlichen Erschließungs- und Rettungswege
zulässig. Ausnahmsweise kann in der Fläche für die
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen als Nebenanlage auch eine der technischen
Versorgung des Plangebiets dienende Transformatoren-
station zugelassen werden.
14. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzun-
gen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden,
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass
der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten
bleiben. Geringfügige Abweichungen von den festgesetz-
ten Standorten sind zulässig. Die festgesetzten Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die stand-
örtlich festgesetzten Bäume müssen davon abweichend
einen Stammumfang von mindestens 25cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbe-
reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von
mindestens 12
m² anzulegen und zu begrünen. Abwei-
chend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12m²
betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzel-
entwicklung gewährleisten.
15. Dachflächen mit einer Dachneigung bis 20 Grad sind im
Mittel mit einer mindestens 15
cm starken durchwurzel­
baren Substratschicht zu versehen und zu begrünen. Von
einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen
werden, die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be-
und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anla-
gen, mit Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen
für Photovoltaik, dienen. Mindestens sind jedoch 20 v.H.
der Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, zu
begrünen.
16. Auf den privaten Grundstücksflächen sind die einzelnen
Stellplätze in wasserdurchlässigem Aufbau mit breiten
splittverfüllten Fugen oder Rasenfugen herzustellen.
17. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grund-
wasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser führen,
sind unzulässig.
18. Im Plangebiet sind an geeigneten Stellen Ersatzbruthabi-
tate in Form von jeweils mindestens drei Nistkästen für
den Star, den Feldsperling, die Bachstelze und den Haus-
sperling fachgerecht anzubringen. Von der Verpflichtung
zur Installation der Nist- und Quartierskästen innerhalb
des Plangebiets kann ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sichergestellt ist, dass diese innerhalb eines umge-
benden Radius von 2000
m angebracht werden. Für
­
Fledermäuse sind im Plangebiet an geeigneten Stellen drei
Kästen mit Winterquartiereignung fachgerecht zu instal-
lieren. Die Nist- und Quartierskästen sind dauerhaft zu
erhalten.
19. Die Beleuchtung der Außenanlagen und der Werbeanla-
gen ist nur mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln mit
warmweißem Farbspektrum kleiner 3000 Kelvin und Wel-
lenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächen­
temperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrah-
lung der Leuchtanlagen der Außenanlagen oberhalb der
Horizontalen ist unzulässig.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 4. Januar 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Dienstag, den 30. Januar 2024
20 HmbGVBl. Nr. 4
§1
(1) Der Bebauungsplan Groß Borstel 31 für den Geltungs-
bereich südlich der Papenreye (Bezirk Hamburg-Nord, Orts-
teil 406) wird festgestellt. Das Plangebiet wird die folgt
begrenzt: Papenreye – über das Flurstück 2516, Ost- und Süd-
grenze des Flurstücks 2027 – Ostgrenze des Flurstücks 2028
der Gemarkung Groß Borstel – Stavenhagenstraße – Niendor-
fer Weg – Tarpenbek.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a BauGB werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän-
digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei
eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim
Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­
erstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-
gensnachteile eingetreten sind, kann ein Einschädigungs-
berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig-
keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
­
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­
­­
gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver-
mögensnachteile eingetreten sind, die Fällitgkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und
des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Hand-
werksbetriebe unzulässig. Die der Versorgung des Gebiets
dienende Läden sind nur ausnahmsweise zulässig. Aus-
nahmen nach §
4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) werden ausgeschlossen.

2. Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe, Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf
den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausge-
richtet ist, sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und Vergnü-
gungsstätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche
Unternehmen im Sinne von §
1 Absatz 2 des Hambur­
gischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 75, 77), und Wettbüros) nach §6a Absatz 3
BauNVO werden ausgeschlossen.
3. Im urbanen Gebiet sind nur die der Versorgung des Gebie-
tes dienenden Läden zulässig. Zentrenrelevante Kern­
sortimente sind ausgeschlossen.
4. Im urbanen Gebiet ist in der mit ,,(A)“ bezeichneten ­Fläche
im Erdgeschoss und in der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche
im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss eine Wohnnut-
zung unzulässig.

5. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes unzulässig. Aus-
nahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Verordnung
über den Bebauungsplan Groß Borstel 31
Vom 12. Januar 2024
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der
Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän-
dert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221 S. 1), in Verbindung mit
§3 Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgeset-
zes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl.
S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 HmbGVBl.
S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom
14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert
am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §
4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­
naturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §1, §2
Absatz 1 und §
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau
vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Dienstag, den 30. Januar 2024 21
HmbGVBl. Nr. 4
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbe-
trieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe
der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als 10
vom Hundert (v.
H.) der Geschossfläche des Betriebs
beträgt. Verkaufs- und Ausstellungsflächen für zentren-
und nahversorgungsrelevante Kernsortimente sind unzu-
lässig.
6. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten (insbesondere Spielhallen und ähnliche Unterneh-
men im Sinne von §1 Absatz 2 des Hamburgischen Spiel-
hallengesetzes und Wettbüros), Bordelle und bordellartige
Betriebe nach §
8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausge-
schlossen.
7. Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe unzu-
lässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchs-
emission das Wohnen in den angrenzenden Baugebieten
wesentlich stören. Ausnahmen können zugelassen werden,
wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutz-
rechtliche Verträglichkeit mit den dem Wohnen dienen-
den angrenzenden Baugebieten nachgewiesen wird.
Zudem sind im Gewerbegebiet Betriebe und Anlagen
unzulässig, die einen Betriebsbereich im Sinne des §
3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275),
zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22),
bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs
sind, in dem gefährliche Stoffe nach §1 in Verbindung mit
Anhang I der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der
Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), vorhan-
den sind, die folgenden Abstandsklassen nach dem Leit­
faden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18
vom November 2010): ,,Empfehlungen für Abstände zwi-
schen Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitpla-
nung – Umsetzung §50 BImSchG“ zugeordnet werden:
Abstandsklasse I = 200 m,
Abstandsklasse II = 500 m,
Abstandsklasse III = 900m,
Abstandsklasse IV = 1500 m.
Ausnahmen sind zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass
aufgrund baulicher oder technischer Maßnahmen ein
geringerer angemessener Sicherheitsabstand im Sinne des
§3 Absatz 5c BImSchG zum Schutz benachbarter Schutz-
objekte im Sinne des §3 Absatz 5d BImSchG ausreichend
ist.
8. Im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist
eine Überschreitung der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von
2,5m zulässig, sofern hiervon kein erhaltenswerter Baum-
bestand betroffen ist. Die Überschreitungen dürfen insge-
samt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Fassaden-
front des jeweiligen Baukörpers betragen. Im allgemeinen
Wohngebiet und im urbanen Gebiet ist eine Überschrei-
tung der Baugrenzen durch zum Hauptgebäude zugehö-
rige ebenerdige Terrassen – mit Ausnahme im Bereich der
privaten Grünfläche ,,Bodendenkmal“ – bis zu einer Tiefe
von 3m zulässig.

9. Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe
durch Treppenhäuser, Fahrstuhlüberfahrten und techni-
sche Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik,
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer
Höhe von 2m allgemein zulässig. Sofern nach Nummer 30
unterhalb von aufgeständerten technischen Dachaufbau-
ten eine Dachbegrünung vorgesehen ist, ist eine Über-
schreitung der festgesetzten Gebäudehöhe bis zu einer
Höhe von 2,5m zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen
zur Nutzung von Solarenergie. Dach- und Technikaufbau-
ten müssen, mit Ausnahme von Fahrstuhlüberfahrten und
Dachausstiegen, mindestens 2
m hinter den Gebäude­
kanten zurückbleiben.
10. Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 für Wege
und die erforderlichen Nebenanlagen nach §14 BauNVO
bis zu einer GRZ von 0,7 zulässig. Durch Tiefgaragen und
ihre Zufahrten sowie unterirdische Abstell- und Technik-
räume sind Überschreitungen der festgesetzten GRZ bis zu
einer GRZ von insgesamt 0,9 zulässig.
11. Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetz-
ten GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urba-
nen Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach §
14
BauNVO zulässig.
12. Im urbanen Gebiet ist in dem mit ,,(A)“ bezeichneten
Bereich eine Geschossfläche von 10900m² als Höchstmaß
zulässig.
13. Im Gewerbegebiet sind in dem mit ,,(C)“ bezeichneten
Bereich die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Voll-
geschossen nicht auf die festgesetzte Geschossflächenzahl
von 2,4 anzurechnen.
14. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Gering-
fügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht
können zugelassen werden.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief­
garagen zulässig.
16. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-
räume, Technikräume und Versorgungsräume sind außer-
halb der überbaubaren Flächen nur innerhalb der fest­
gesetzten Flächen für Tiefgaragen zulässig.
17. Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit ,,(D)“ bezeich-
neten Bereich für die Tiefgaragenzufahrt eine bauliche
Anlage mit einer Höhe von 11
m über Normalhöhennull
als Höchstmaß zulässig.
18. Die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen im Sinne
der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) sind mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R´w,ges = 35 dB auszuführen.
19. Im Gewerbegebiet sind die Außenbauteile von Aufent-
haltsräumen, Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unter-
richtsräume und Ähnliches mindestens mit einem resul-
tierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß R´w,ges =
45 dB, die Büroräume und Ähnliches mindestens mit
einem resultierenden, bewerteten Bauschalldämm-Maß
R´w,ges = 40 dB auszuführen.
20. Im urbanen Gebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet sind
die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen, Aufenthalts-
räume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherber-
gungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches mindes-
tens mit einem resultierenden, bewerteten Bauschall-
dämm-Maß R´w,ges = 40 dB, die Büroräume und Ähnliches
mindestens mit einem resultierenden, bewerteten Bau-
schalldämm-Maß R´w,ges = 35 dB auszuführen.
Dienstag, den 30. Januar 2024
22 HmbGVBl. Nr. 4
21. Innerhalb der privaten Grünflächen ,,Grünzug“ und ,,Kin-
derspielfläche“ sind Nebenanlagen nur zulässig, soweit sie
mit der jeweiligen Zweckbestimmung vereinbar sind, der
Realisierung der mit Gehrechten zu belastenden Flächen
dienen sowie darüber hinaus erhaltenswerte Bestands-
bäume berücksichtigen. Innerhalb der privaten Grünflä-
chen ,,Bodendenkmal“ und ,,Gewässerbegleitgrün“ sind
Nebenanlagen unzulässig. Die private Grünfläche ,,Boden-
denkmal“ ist geschlossen einzufrieden (zum Beispiel
dichtwachsende Hecke, eingegrünter Zaun oder Find-
linge).
22. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronen­
bereich zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfris-
tige Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.
23. Die mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzelbäume
sind dauerhaft zu erhalten und Ersatzpflanzungen sind so
vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der jeweili-
gen Pflanzung als Einzelbaum beziehungsweise als Baum-
reihe erhalten bleibt. Eine geringfügige Abweichung von
den festgesetzten Standorten der Einzelbäume kann zuge-
lassen werden. Die innerhalb der privaten Grünfläche
,,Bodendenkmal“ festgesetzten Einzelbäume sind, nach
Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Her-
stellung der Verkehrssicherheit, als Habitatbäume zu
erhalten und erst bei vollständigem Abgang durch die glei-
che Baumart zu ersetzen.
24. Die für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festge-
setzten Flächen sind dauerhaft zu erhalten und Ersatz-
pflanzungen sind so vorzunehmen, dass der Charakter und
Umfang der jeweiligen Pflanzung als Gehölzstreifen bezie-
hungsweise als Baumhain erhalten bleibt. Die innerhalb
der privaten Grünfläche ,,Grünzug“ festgesetzte Fläche für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern darf für das
nach Nummer 14 festgesetzte Gehrecht unterbrochen
­werden.
25. Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu ver-
wenden und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vege-
tationsfläche von mindestens 12
m² anzulegen und zu
begrünen. Für Strauchpflanzungen sind mindestens drei-
fach verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße mindestens
100cm, und für Heckenpflanzungen mindestens zweifach
verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße min-
destens 100
cm, mit mindestens vier Pflanzen je Hecken-
meter zu verwenden.
26. Im Gewerbegebiet sind mindestens 5 v.
H. und im allge-
meinen Wohngebiet mindestens 20 v.
H. der jeweiligen
Grundstücksfläche dauerhaft zu begrünen. Begrünte
unterbaute Flächen können hierbei mitgerechnet werden.
Je angefangene 150
m² der zu begrünenden Grundstücks-
fläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder je ange-
fangene 300
m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum anzupflanzen.
27. Auf ebenerdigen nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
mindestens je vier Stellplätzen ein mittelkroniger Baum
oder mindestens je sechs Stellplätzen ein großkroniger
Baum zu pflanzen.
28. Im allgemeinen Wohngebiet sind Hecken zur Einfassung
der Erdgeschossgärten gegenüber den öffentlichen Stra-
ßenverkehrsflächen Niendorfer Weg und Stavenhagen-
straße anzupflanzen. Im Bereich von Gehwegüberfahrten
beziehungsweise Sichtdreiecken dürfen Hecken oder sons-
tige Anpflanzungen eine Höhe von 60
cm über Gelände
nicht überschreiten.
29. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funk­
tionaler Flächen wie zum Beispiel Terrassen und Wege,
mit einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit
Gehölzanpflanzungen vorgenommen werden, muss der
durchwurzelbare Substrataufbau für Sträucher und
Hecken mindestens 80cm und für Bäume auf einer Fläche
von mindestens 12
m² je Baum mindestens 100
cm betra-
gen. Der Aufbau der begrünten Tiefgaragenflächen ist so
auszubilden, dass anfallendes Niederschlagswasser gemäß
Entwässerungskonzept in einer Retentionsschicht plan-
mäßig zurückgehalten und über gedrosselte Abläufe verzö-
gert abgeleitet wird.
30. Alle Dachflächen der Gebäude sind als Flachdächer oder
flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad
herzustellen, mit einem mindestens 12cm starken durch-
wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon
sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachaus-
stiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belich-
tung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen
dienen. Es sind jedoch mindestens 70 v.
H. der Dachflä-
chen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung kann
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet auf
bis zu 50 v.
H. und im Gewerbegebiet auf bis zu 40 v.
H.
nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefan-
gene 5 v.H. Reduzierung ist der durchwurzelbare Substra-
taufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden
Dachfläche um mindestens 3
cm zu erhöhen. Begrünte
Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur
Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindes-
tens 50
cm aufgeständerten sonstigen technischen Dach-
aufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche ange-
rechnet werden.
31. Im Plangebiet sind zeitlich vorgezogen vor Beginn der
Fäll- und Rodungsarbeiten an geeigneten, bevorzugt im
westlichen Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche
,,Grünzug“ sowie entlang der Tarpenbek verbleibenden
Großbäumen für die Zwergfledermaus zwei Gruppen je
drei Sommerquartierskästen sowie für den Star drei künst-
liche Nisthöhlen anzubringen, dauerhaft zu erhalten und
zu unterhalten.
32. In den Baugebieten sowie in den privaten Grünflächen ist
für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung von Lam-
pentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und Insekten
wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Lichtquellen
sind geschlossen auszuführen und nach oben sowie außer-
dem zur Tarpenbek und zu den festgesetzten Flächen für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern hin abzuschir-
men oder so auszurichten, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.
33. In den Baugebieten sowie auf den privaten Grünflächen
sind Geh- und Fahrwege, mit Ausnahme von Tiefgaragen-
zufahrten, und Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstell-
Dienstag, den 30. Januar 2024 23
HmbGVBl. Nr. 4
flächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetations­
fähigem Aufbau herzustellen.
34. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels füh-
ren, sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüf-
tungsschächte unter Gelände) in den Grund- oder Stau-
wasserspiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in
einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.
§3
Für das Plangebiet wird der bisher bestehende Bebauungs-
plan aufgehoben.
Hamburg, den 12. Januar 2024.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Dienstag, den 30. Januar 2024
24 HmbGVBl. Nr. 4
§1
In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der
Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der
Bereich wird wie folgt begrenzt:
Kieler Straße – Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3249,
Westgrenze des Flurstücks 1966, Süd- und Westgrenzen der
Flurstücke 2147, 2144, Westgrenze des Flurstücks 4024, West-
und Nordgrenze des Flurstücks 2166, Westgrenzen der Flur-
stücke 4472, 5513, 1972, 2828, 4469, 4467, Süd-, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 1980, Nordgrenze des Flurstücks
1981, Westgrenzen der Flurstücke 1985, 2835, West- und
Nordgrenze des Flurstücks 1986, Westgrenze des Flurstücks
1987, über das Flurstück 1996 (Gutenbergstraße), Süd- und
Westgrenzen der Flurstücke 1043, 1046, Westgrenze des Flur-
stücks 1047, West- und Nordgrenze des Flurstücks 3759, West-
grenzen der Flurstücke 4280, 1056, Süd- und Westgrenze des
Flurstücks 4430, Westgrenze des Flurstücks 1058, Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 1059, Süd-, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 1061, Westgrenzen der Flurstücke 1022, 2849,
über das Flurstück 1021 (Johann-Wenth-Straße), Süd- und
Westgrenze des Flurstücks 3704, über das Flurstück 1040
(Melanchthonstraße), Ost- und Südgrenzen der Flurstücke
985, 987, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3710, Süd-
und Westgrenze des Flurstücks 3690, Westgrenzen der Flur-
stücke 3692, 992, 993, über das Flurstück 967 (Molkenbuhr-
straße), Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 4804, 4807,
Südgrenze des Flurstücks 4858, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 914, über das Flurstück 912 (Volksparkstieg), Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 910, Südgrenzen der Flurstücke
5499, 5509, über das Flurstück 893 (Randstraße), Ostgrenzen
der Flurstücke 889, 3572, über das Flurstück 4735 (Förster-
weg), Ostgrenzen der Flurstücke 3185, 3180, 3243, 3240, Ost-
und Südgrenze des Flurstücks 3165, über das Flurstück 4735
(Försterweg), Westgrenzen der Flurstücke 3715, 3658, 3572,
West- und Nordgrenze des Flurstücks 3187, Süd- und West-
grenze des Flurstücks 892, über das Flurstück 4729 (Volkspark-
straße), Süd-, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 842,
Nordgrenzen der Flurstücke 841, 5023, über die Flurstücke
2886 (Randstraße) und 5069 (Binsbarg), West- und Nord-
grenze des Flurstücks 3814, Westgrenzen der Flurstücke 5057,
830, 5055, über das Flurstück 3388 (Volksparkstraße), Nord-
grenze des Flurstücks 2033, West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 5081, Nordgrenzen der Flurstücke 3958, 3960,
5084, West- und Nordgrenze der Flurstücks 5086, Nordgren-
zen der Flurstücke 5088, 5089, 718, 740 – Kamerbalken –
Nordgrenze des Flurstücks 4336, über die Flurstücke 4204,
3422, 4619 (Kieler Straße), Nordgrenzen der Flurstücke 679,
629, 630, 631, 632, 3615, 849, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 850, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3798,
Ostgrenzen der Flurstücke 3756, 3700, Nord- und Ostgrenze
des Flurstücks 3575, über das Flurstück 612 (Stellinger Stein-
damm), Nordgrenzen der Flurstücke 4662, 4663, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 4664, Ost- und Südgrenzen der Flur-
stücke 605, 607, 2225, über das Flurstück 1134 (Dörpkamp),
Ostgrenze des Flurstücks 4754, Nord- und Ostgrenze des Flur-
stücks 1130, über das Flurstück 4969 (Sportplatzring), Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 1127, Nordgrenzen der Flur­
stücke 3198, 1121, 1120, 2030, 1119, 1118, 1117, 1116, 4367,
4366, 1114, 1113, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
1112, Südgrenzen der Flurstücke 1113, 1114, 4366, 4367, über
das Flurstück 1111 (Jugendstraße), Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 4511, Südgrenze des Flurstücks 4523, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 3745, Ostgrenzen der Flurstücke
1085, 1084, 1083, 1081, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flur-
stücks 1080, Ostgrenzen der Flurstücke 2047, 2048, 2049,
Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1075, 1072, 1067, Ost-
grenze des Flurstücks 1066, Ost- und Südgrenze der Flur­
stücke 1065, Ostgrenze des Flurstücks 1063, über das Flur-
stück 5005 (Basselweg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
1203, Ostgrenzen der Flurstücke 1204, 1205, Nord-, Ost- und
Südgrenze des Flurstücks 3844, Ost- und Nordgrenze des Flur-
stücks 3845, Ostgrenze des Flurstücks 4412, Nord- und Ost-
grenze des Flurstücks 4415, Ost- und Südgrenze des Flurstück
5405, über das Flurstück 1231 (Privatweg), Ost- und Nord-
grenze des Flurstücks 3568, Ostgrenzen der Flurstücke 3620,
1222, 4557, 4745, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4784 der
Gemarkung Stellingen.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2038
außer Kraft.
Verordnung
über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Stellingen
entlang der Magistralen Kieler Straße und Volksparkstraße
(Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße/Volksparkstraße)
Vom 16. Januar 2024
Auf Grund von §
25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau­
gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I
S. 3635), zuletzt geändert 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394
S. 1, 28), in Verbindung mit §
4 Satz 1 des Bauleitplanfest­
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 16. Januar 2024.
Dienstag, den 30. Januar 2024 25
HmbGVBl. Nr. 4
0 100
m
±
Grundlage: Geobasisdaten – ALKIS®
Darstellung: Bezirksamt Eimsbüttel, SL1
Herausgeber: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung www.geoinfo.hamburg.de
Anlage zur Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße / Volksparkstraße
Legende
Geltungsbereich
0 100
m
±
Grundlage: Geobasisdaten – ALKIS®
Darstellung: Bezirksamt Eimsbüttel, SL1
Herausgeber: FHH, Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung www.geoinfo.hamburg.de
Anlage zur Vorkaufsrechtsverordnung Magistralen Kieler Straße / Volksparkstraße
Legende
Geltungsbereich
Dienstag, den 30. Januar 2024
26 HmbGVBl. Nr. 4
Artikel 1
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen
(VVZS)
Auf Grund der §§25 und 26 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
§ 3 Ziel der Ausbildung
§ 4 Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§ 5 Ausbildungsgang am Landesinstitut
§ 6 Durchführung der Ausbildung
§ 7 Schulen
§ 8 Andere Ausbildungseinrichtungen
§ 9 Vertretungsunterricht
§10 Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst
§11 Vorzeitiges Ende der Ausbildung
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
§12 Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
§13 Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschüsse
§14 Prüfungsbeginn
§15 Unterrichtspraktische Prüfungen
§
16 Unterrichtspraktische Prüfungen bei eingeschränktem
Unterrichtsbetrieb
§17 Mündliche Prüfung
§18 Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und der Laufbahn-
prüfung
§19 Prüfungsniederschriften
§20 Wiederholung
§21 Verhinderung, Versäumnis, Zurückstellung
§22 Pflichtverletzungen
§23 Prüfungsakten, Akteneinsicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich
Für die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
der Lehrämter
1. an Grundschulen,
2. der Primarstufe und Sekundarstufe I (Grund- und Mittel-
stufe),
3. für die Sekundarstufe I,
4. an Gymnasien,
5. für Sonderpädagogik und
6. an Beruflichen Schulen
gelten folgende, von der Verordnung über die Laufbahnen der
hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember
2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 12. September
2023 (HmbGVBl. S. 297), und der Verordnung über die Lauf-
bahn der Fachrichtung Bildung vom 20. August 2013
(HmbGVBl. S. 360), zuletzt geändert am 4. Juli 2023
(HmbGVBl. S. 238), in den jeweils geltenden Fassungen
abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.
§2
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zur
Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen
Vorbereitungsdienst erfüllt,
2. das nach den Bestimmungen der Verordnung über die
Laufbahn der Fachrichtung Bildung für den Zugang zum
Vorbereitungsdienst erforderliche Hochschulstudium
nachweist und
3. über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
in Wort und Schrift verfügt.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für den Religionsunterricht ist die Bevollmächtigung
durch die den Religionsunterricht verantwortende Religions-
gemeinschaft.
(3) Die Bewerbungen um Einstellung in den Vorberei-
tungsdienst müssen zu den von der zuständigen Behörde
bekannt gegebenen Terminen eingereicht werden. Ihnen sind
beizufügen:
1. ein Lebenslauf,
2. Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungs­
voraussetzungen,
3. Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hoch-
schulstudiums,
Verordnung
zum Neuerlass ausbildungs- und prüfungsrechtlicher
und zur Änderung laufbahnrechtlicher Vorschriften
in der Fachrichtung Bildung
Vom 23. Januar 2024
Dienstag, den 30. Januar 2024 27
HmbGVBl. Nr. 4
4. Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten
und Prüfungen, insbesondere Nachweise über etwaige
Unterrichtstätigkeiten.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in
Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das
Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung
zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen gefordert.
(4) Die zuständige Behörde entscheidet über die Einstel-
lung in den Vorbereitungsdienst. Sie teilt ihre Entscheidung
der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mit. Der Ent-
scheidung über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewer-
ber geht ein Auswahlverfahren voraus. Einzelheiten zum
Bewerbungs- und Zulassungsverfahren regelt die Verordnung
über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter an
Hamburger Schulen vom 4. September 2018 (HmbGVBl.
S. 288), geändert am 18. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 139, 140),
in der jeweils geltenden Fassung.
§3
Ziel der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dient der schulpraktischen
Ausbildung für das jeweilige Lehramt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen auf der
Grundlage ihres Studiums mit der Praxis von Erziehung und
Unterricht sowie deren personalen Voraussetzungen so ver-
traut gemacht werden, dass sie in Weiterentwicklung vorhan-
dener Kompetenzen zu selbstständiger und erfolgreicher
Arbeit in Schulen fähig sind.
§4
Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen
Die in den einzelnen Prüfungsteilen erbrachten Leistun-
gen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden
Noten zu bewerten:
sehr gut (1,0 oder 1,3): eine den Anforderungen
in besonderem Maße ent-
sprechende Leistung,
gut (1,7 oder 2,0 oder 2,3): eine den Anforderungen
voll entsprechende Leis-
tung,
befriedigend (2,7 oder 3,0 oder 3,3): eine den Anforderungen
im Allgemeinen entspre-
chende Leistung,
ausreichend (3,7 oder 4,0): eine Leistung, die zwar
Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderun-
gen noch entspricht,
nicht ausreichend (5,0): eine Leistung, die wegen
erheblicher Mängel den
Anforderungen nicht
mehr genügt.
Andere Noten und Zwischennoten dürfen nicht vergeben wer-
den.
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
§5
Ausbildungsgang am Landesinstitut
(1) Die Ausbildung findet am Landesinstitut für Lehrerbil-
dung und Schulentwicklung (Landesinstitut) in Seminarver-
anstaltungen statt. Sie wird auf der Basis der mit den Hoch-
schulen abgestimmten Ausbildungscurricula durchgeführt.
(2) Das Landesinstitut bestimmt die Veranstaltungen für
das jeweilige Lehramt. Es legt fest, an welchen Veranstaltun-
gen die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst im Einzelnen teil-
nehmen müssen.
§6
Durchführung der Ausbildung
(1) Das Landesinstitut ist verantwortlich für die Durchfüh-
rung des Vorbereitungsdienstes. Die Ausbildung der Lehr-
kräfte im Vorbereitungsdienst wird von der zuständigen
Hauptseminarleitung koordiniert und gelenkt.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden in den
Veranstaltungen des Landesinstituts und in den Schulen aus-
gebildet.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können abwei-
chend von Absatz 2 statt in Schulen auch in anderen Ausbil-
dungseinrichtungen nach §8 ausgebildet werden.
§7
Schulen
(1) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden einer
oder mehreren Ausbildungsschulen zugewiesen.
(2) Die Ausbildung in den Schulen besteht aus Ausbil-
dungsunterricht (Hospitationen, angeleitetem und selbststän-
digem Unterricht) und Teilnahme an schulischen Veranstal-
tungen einschließlich Elternabenden.
(3) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sollen im Ver-
lauf der Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer auf
allen für sie in Betracht kommenden Stufen unterrichten.
(4) Die Schulleitung verantwortet die Ausbildung in der
Schule und gewährleistet mit Beginn des Vorbereitungsdiens-
tes eine qualifizierte Begleitung der Lehrkräfte im Vorberei-
tungsdienst durch Mentorinnen und Mentoren beziehungs-
weise Ausbildungsbeauftragte.
(5) Die zuständigen Seminarleitungen können im Unter-
richt der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nach Ankündi-
gung jederzeit hospitieren.
§8
Andere Ausbildungseinrichtungen
(1) Andere Ausbildungseinrichtungen sind staatlich aner-
kannte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen.
(2) Die Zuweisung zu einer Ausbildungseinrichtung nach
Absatz 1 setzt voraus, dass sich die Einrichtung zur entspre-
chenden Anwendung des §7 Absätze 2 bis 4 und der §§9 und
10 verpflichtet hat. Die Zuweisung wird von der zuständigen
Behörde im Einvernehmen mit der Ausbildungseinrichtung,
der zuständigen Hauptseminarleitung und der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst ausgesprochen.
§9
Vertretungsunterricht
(1) Die Schulleitung kann Lehrkräften im Vorbereitungs-
dienst einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Ver-
tretung erkrankter oder beurlaubter Lehrkräfte übertragen.
Diese Unterrichtsstunden werden auf den selbstständigen
Ausbildungsunterricht angerechnet.
Dienstag, den 30. Januar 2024
28 HmbGVBl. Nr. 4
(2) Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen hat
Vorrang vor der Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehr-
kräfte.
§10
Berichte, Bewährung im Vorbereitungsdienst
(1) Über die Tätigkeit, die erworbenen Kompetenzen und
die persönliche Bewährung der Lehrkraft im Vorbereitungs-
dienst werden von den Schulen und den jeweils zuständigen
Fachseminarleitungen zum Ende der Ausbildung Berichte
angefertigt und der zuständigen Hauptseminarleitung recht-
zeitig zur Erstellung des Gesamtberichts übermittelt. Die
Berichte enden jeweils mit einer zusammenfassenden Beurtei-
lung in Textform und einem Notenvorschlag. Sie sind mit der
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihr sind
Abschriften der Berichte auszuhändigen.
(2) Die zuständige Hauptseminarleitung erstellt unter
Berücksichtigung der Berichte nach Absatz 1 Satz 1 und einer
Beurteilung aus eigener Anschauung einen Gesamtbericht und
legt unter Berücksichtigung der Notenvorschläge nach Ab-
satz 1 Satz 2 eine Gesamtnote für die Bewährung im Vorberei-
tungsdienst fest. Der Gesamtbericht einschließlich der festge-
setzten Gesamtnote über die Bewährung im Vorbereitungs-
dienst ist vor der Weiterleitung an das Lehrerprüfungsamt von
der zuständigen Hauptseminarleitung mit der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst zu besprechen. Ihr ist eine Abschrift des
Gesamtberichts einschließlich der festgesetzten Gesamtnote
auszuhändigen.
(3) Lautet ein Notenvorschlag in mindestens einem Bericht
nach Absatz 1 ,,nicht ausreichend“, erörtert die zuständige
Hauptseminarleitung die Leistungen und die Bewährung im
Vorbereitungsdienst mit den betroffenen Schulen und den
zuständigen Fachseminarleitungen (Konsultationsverfahren).
Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Das Ergebnis und der
wesentliche Inhalt des Konsultationsverfahrens wird schrift-
lich in der Prüfungsakte dokumentiert. Näheres regelt die
zuständige Behörde.
§11
Vorzeitiges Ende der Ausbildung
Das Landesinstitut beantragt bei der zuständigen Behörde
die vorzeitige Entlassung der Lehrkraft im Vorbereitungs-
dienst aus dem Beamtenverhältnis, wenn die Schulleitung
sowie die zuständige Hauptseminarleitung nach der Hälfte der
Ausbildungszeit auf der Grundlage der anzufertigenden
Berichte feststellen, dass die Übernahme selbstständigen
Unterrichts nicht verantwortet werden kann und dies die
­
Prognose rechtfertigt, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes
aller Voraussicht nach nicht erreicht werden kann.
Abschnitt 3
Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
§12
Laufbahnprüfung, Zweite Staatsprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die
Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur selbstständigen Erfül-
lung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben in der Schule
entsprechend ihrem Lehramt befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus den Leistungen wäh-
rend des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staats­
prüfung.
(3) Die Zweite Staatsprüfung umfasst:
1. eine unterrichtspraktische Prüfung in jedem der beiden
Unterrichtsfächer nach §15 Absatz 2 und
2. die mündliche Prüfung nach §17.
§13
Lehrerprüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Das von der zuständigen Behörde eingerichtete Lehrer-
prüfungsamt führt die Zweite Staatsprüfung durch. Das Leh-
rerprüfungsamt bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungs-
ausschüsse.
(2) Einem Prüfungsausschuss gehören an:
1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. ein
Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung
für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung, eine Studien-
direktorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut oder
eine Schulleitung, eine stellvertretende Schulleitung oder
eine Abteilungsleitung nach §
96 Absatz 1 des Hambur­
gischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 5. September 2023
(HmbGVBl. S. 293), die nicht der Ausbildungsschule der
Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zugehörig sein soll,
2. die zuständige Hauptseminarleitung, die nicht mit dem
Prüfungsausschussmitglied nach Nummer 1 identisch sein
darf,
3. je Unterrichtsfach die zuständige Fachseminarleitung,
4. für das Lehramt für Sonderpädagogik die zuständigen
Fachseminarleitungen der betroffenen sonderpädagogi-
schen Schwerpunkte,
5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein
anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen
Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entspre-
chend bevollmächtigte Fachseminarleitung; in Ausnahme-
fällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevoll-
mächtigte Person.
(3) Abweichend von Absatz 2 gehören bei einer unterrichts­
praktischen Prüfung dem Prüfungsausschuss an:
1. als Vorsitzende bzw. Vorsitzender eine Beamtin bzw. ein
Beamter des Schulverwaltungsdienstes mit der Befähigung
für ein Lehramt, eine Hauptseminarleitung, eine Studien-
direktorin bzw. ein Studiendirektor am Landesinstitut oder
eine Schulleitung, eine stellvertretende Schulleitung oder
eine Abteilungsleitung nach §
96 Absatz 1 HmbSG, die
nicht der Ausbildungsschule der Lehrkraft im Vorberei-
tungsdienst zugehörig sein soll,
2. eine fachlich zuständige Fachseminarleitung; in Ausnah-
mefällen eine andere fachlich geeignete Person,
3. für das Lehramt für Sonderpädagogik eine der fachlich
zuständigen Fachseminarleitungen in den betroffenen son-
derpädagogischen Schwerpunkten; in Ausnahmefällen eine
andere fachlich geeignete Person,
4. die Leitung, die stellvertretende Leitung oder eine Abtei-
lungsleitung der Schule, an der die unterrichtspraktische
Prüfung durchgeführt wird,
5. für die Prüfung im Fach Religion, soweit nicht schon ein
anderes Mitglied des Prüfungsausschusses von der eigenen
Religionsgemeinschaft bevollmächtigt ist, eine entspre-
chend bevollmächtigte Fachseminarleitung; in Ausnahme-
fällen eine andere fachlich geeignete, entsprechend bevoll-
mächtigte Person.
(4) Bei Verhinderung eines Mitglieds des Prüfungsaus-
schusses bestellt das Lehrerprüfungsamt eine geeignete Ver-
Dienstag, den 30. Januar 2024 29
HmbGVBl. Nr. 4
tretung. Als Vertretung für die Vorsitzende oder den Vorsit-
zenden darf nur eine der in Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
Nummer 1 genannten Personen bestellt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehr-
heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss des
­
Prüfungsausschusses für rechtswidrig, führt sie oder er die
Entscheidung der zuständigen Behörde herbei.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Ver-
schwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden
Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Dies gilt nicht für
Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich
keiner Vertraulichkeit bedürfen.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
einzelnen Personen bei berechtigtem dienstlichen Interesse
die Anwesenheit bei Prüfungen und Beratungen gestatten. Bei
den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekannt-
gabe der Noten dürfen diese Personen mit Ausnahme der
Mentorinnen oder Mentoren sowie der Bediensteten der
zuständigen Behörde nicht anwesend sein. Absatz 7 gilt ent-
sprechend.
§14
Prüfungsbeginn
(1) Die Zweite Staatsprüfung beginnt grundsätzlich mit
dem ersten Tag der letzten sechs Ausbildungsmonate. Lehr-
kräfte im Vorbereitungsdienst, die für das Lehramt für Son-
derpädagogik ausgebildet werden, können mit Zustimmung
der jeweils zuständigen Hauptseminarleitung die erste unter-
richtspraktische Prüfung bereits nach der Hälfte des Vorberei-
tungsdienstes ablegen. Das Lehrerprüfungsamt ist jeweils in
Kenntnis zu setzen.
(2) Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst teilen zum
Ende der Ausbildung über die zuständige Hauptseminar­
leitung dem Lehrerprüfungsamt schriftlich mit, in welchen
Klassen oder Lerngruppen, über welche Themen und in wel-
chem Umfang sie Ausbildungsunterricht erteilt und an wel-
chen Veranstaltungen sie teilgenommen haben. Der konkrete
Termin der Mitteilung wird durch die zuständige Hauptsemi-
narleitung festgesetzt.
§15
Unterrichtspraktische Prüfungen
(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus
zwei Lerneinheiten, die jeweils zwischen 45 Minuten und
60 Minuten dauern.
(2) Die unterrichtspraktischen Prüfungen finden grund-
sätzlich in zwei Unterrichtsfächern vor bekannten Klassen
oder Lerngruppen in zwei Schulstufen statt. In der Grund-
schule finden die unterrichtspraktischen Prüfungen grund-
sätzlich in unterschiedlichen Lerngruppen und Jahrgängen
statt. Abweichungen werden mit der zuständigen Haupt­
seminarleitung abgestimmt.
(3) Der Themenbereich der jeweiligen unterrichtsprakti-
schen Prüfung wird mit der fachlich zuständigen Seminar­
leitung abgestimmt.
(4) Vor jeder unterrichtspraktischen Prüfung übermittelt
die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses innerhalb der vom Prüfungsamt festge-
setzten Frist jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf,
der ausgehend von den Lernausgangslagen der jeweiligen
Lerngruppe ihre didaktischen Absichten und ihren Plan für
den Verlauf der Stunde erkennen lässt.
(5) Nach der unterrichtspraktischen Prüfung hat die Lehr-
kraft im Vorbereitungsdienst jeweils Gelegenheit, in einer
Aussprache zu ihrem Unterricht Stellung zu nehmen.
(6) Im Anschluss an die Aussprache nach Absatz 5 bewertet
der Prüfungsausschuss die Leistungen der Lehrkraft im Vor-
bereitungsdienst unter Berücksichtigung der schriftlichen
Unterrichtsplanung und setzt die Note fest. Die oder der
­
Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst die Note bekannt und erläutert sie.
§16
Unterrichtspraktische Prüfungen
bei eingeschränktem Unterrichtsbetrieb
(1) Eine unterrichtspraktische Prüfung kann im Fall von
Fern-, Wechsel- und Hybridunterricht nach §
98c HmbSG
zum vorgesehenen Prüfungstermin vor einer bekannten Klasse
oder Lerngruppe in elektronscher Form, insbesondere in
Form einer Videoschaltkonferenz, durchgeführt werden,
soweit die Klasse oder Lerngruppe bereits in der gleichen
Form unterrichtet worden ist. In den Fällen, in denen die
bekannte Klasse oder Lerngruppe noch nicht in der gleichen
Form unterrichtet worden ist, gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Soweit wegen des Ausfalls auch des Fern-, Wechsel-
oder Hybridunterrichts auch die Durchführung einer unter-
richtspraktischen Prüfung in elektronischer Form nicht mög-
lich ist und andernfalls ein zeitgerechter Abschluss der Ausbil-
dung einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht sicherge-
stellt werden kann, kann eine unterrichtspraktische Prüfung
auf Anordnung des Lehrerprüfungsamts durch Vorlage der
Unterrichtsplanung für die geplante unterrichtspraktische
Prüfung nach §
15 Absatz 4 sowie ein Prüfungsgespräch von
mindestens 45 Minuten bis zu 60 Minuten Dauer ersetzt wer-
den.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für Wiederholungsprüfun-
gen nach §20 Absatz 1, sofern die in ihnen genannten Voraus-
setzungen zum Zeitpunkt des für die Wiederholungsprüfung
vorgesehenen Prüfungstermins vorliegen.
(4) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten
im Übrigen die Bestimmungen von §15.
§17
Mündliche Prüfung
(1) Die mündlichen Prüfungen werden grundsätzlich
innerhalb eines für den jeweiligen Prüfungsjahrgang zentralen
Prüfungszeitraumes durchgeführt.
(2) In der mündlichen Prüfung sind von der Lehrkraft im
Vorbereitungsdienst professionsbezogene Kenntnisse, Reflexi-
onsfähigkeit und Urteilskraft entsprechend dem Lehramt und
den Ausbildungsschwerpunkten nachzuweisen in
1. der Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer, der son-
derpädagogischen Schwerpunkte, der Lernbereiche und der
Aufgabengebiete,
2. allgemeiner Didaktik und Methodik,
3. rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen der
Arbeit in der Schule.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist als Prüferin
oder Prüfer an der Prüfung beteiligt. Die oder der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die Gebiete nach
Absatz 2 in der Prüfung angemessen berücksichtigt werden.
Dienstag, den 30. Januar 2024
30 HmbGVBl. Nr. 4
(4) Die Prüfung dauert für jede Lehrkraft im Vorberei-
tungsdienst etwa 60 Minuten.
(5) Im Anschluss an die Prüfung bewertet der Prüfungsaus-
schuss die Leistungen der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst
und setzt die Note für die mündliche Prüfung fest. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Lehrkraft
im Vorbereitungsdienst die Note bekannt und erläutert sie.
§18
Bestehen der Zweiten Staatsprüfung
und der Laufbahnprüfung
(1) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle
­
Prüfungsteile nach §
12 Absatz 3 mindestens mit der Note
,,aus­
reichend“ bewertet worden sind.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Zweite
Staatsprüfung bestanden und die Bewährung im Vorberei-
tungsdienst nach §10 Absatz 2 mindestens mit der Note ,,aus-
reichend“ bewertet worden ist.
(3) Die rechnerische Ermittlung des Gesamtergebnisses der
Laufbahnprüfung erfolgt durch das Lehrerprüfungsamt.
(4) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Laufbahn-
prüfung wird die Note für die Bewährung im Vorbereitungs-
dienst mit viereinhalb, die jeweiligen Noten für die beiden
unterrichtspraktischen Prüfungen mit eineinhalb und die
Note für die mündliche Prüfung mit zweieinhalb multipliziert.
Die Werte werden addiert, die Summe wird durch zehn divi-
diert und das Ergebnis bis zur ersten Stelle nach dem Komma
abbrechend berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist auch unter
Nennung des Notenwertes wie folgt abzugrenzen und zusam-
menzufassen:
1,0 = mit Auszeichnung bestanden,
von 1,1 bis 1,4 = sehr gut bestanden,
von 1,5 bis 2,4 = gut bestanden,
von 2,5 bis 3,4 = befriedigend bestanden,
von 3,5 bis 4,0 = ausreichend bestanden,
über 4,0 = nicht bestanden.
(5) In dem über die bestandene Prüfung zu erteilenden
Zeugnis werden das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der
Teilleistungen angegeben sowie die Befähigung für die Lauf-
bahn mit dem jeweiligen Lehramt bestätigt. Das Zeugnis wird
von der Leitung oder stellvertretenden Leitung des Lehrer-
prüfungsamtes oder einer dazu berechtigten Vertreterin oder
einem dazu berechtigten Vertreter unterzeichnet.
(6) In dem über die nicht bestandene Prüfung zu erteilen-
den Bescheid wird angegeben, ob und wann die Prüfung wie-
derholt werden kann und welche Prüfungsbestandteile zu
wiederholen sind.
§19
Prüfungsniederschriften
(1) Über die unterrichtspraktischen Prüfungen, die münd-
liche Prüfung und die Ergebnisse der Beratungen des Prü-
fungsausschusses werden Niederschriften angefertigt. Die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt jeweils
eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(2) In den Niederschriften sind anzugeben
1. die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2. der Name der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,
3. Ort und Zeit der Prüfung,
4. die Prüfungsgegenstände und deren Behandlung,
5. das Ergebnis der Prüfung.
(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§20
Wiederholung
(1) Prüfungsteile, die nicht mindestens mit ,,ausreichend“
benotet wurden, können einmal wiederholt werden; dasselbe
gilt für die Bewährung im Vorbereitungsdienst.
(2) Die zuständige Behörde bestimmt die Dauer und die
Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Dessen Dauer
soll mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate
betragen, im Fall der mangelnden Bewährung im Vorberei-
tungsdienst sechs Monate. Wenn der Vorbereitungsdienst in
Teilzeit abgeleistet wird, verlängern sich die Zeiten entspre-
chend.
(3) Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnah-
mefällen eine zweite Wiederholung zulassen, wenn in der
­
ersten Wiederholung außergewöhnliche Umstände in der Per-
son des Prüflings oder im Prüfungsgeschehen vorlagen und
einen Prüfungserfolg in der nochmaligen Wiederholung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.
§21
Verhinderung, Versäumnis, Zurückstellung
(1) Sind Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch Krank-
heit, Schwangerschaft oder sonstige von ihnen nicht zu vertre-
tende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahr­
zunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der
Zweiten Staatsprüfung nachzukommen, haben sie dies unver-
züglich in geeigneter Form anzuzeigen und nachzuweisen. Bei
Erkrankung haben sie auf Verlangen des Lehrerprüfungs­
amtes ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Bei Verhinderung nach Absatz 1 gilt der jeweilige Prü-
fungsteil der Zweiten Staatsprüfung nach §
12 Absatz 3 als
nicht begonnen. Das Lehrerprüfungsamt bestimmt, zu wel-
chem Zeitpunkt der jeweilige Prüfungsteil nachgeholt wird.
(3) Wird ein Prüfungsteil der Zweiten Staatsprüfung aus
anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt
dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
(4) Von einem oder mehreren Prüfungsteilen der Zweiten
Staatsprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückge-
stellt werden, wer durch Krankheit, Schwangerschaft oder
sonstige, von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände
erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat. Die zuständige
Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt zum Prüfungsteil
beziehungsweise zu den Prüfungsteilen anzutreten ist. Der
Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert.
§22
Pflichtverletzungen
(1) Das Lehrerprüfungsamt entscheidet über die Folgen
einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonsti-
gen erheblichen Verletzung der den Lehrkräften im Vorberei-
tungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Je
nach Art und Schwere der Pflichtverletzung kann das Lehrer-
prüfungsamt die Wiederholung von Prüfungsleistungen ohne
oder nach Verlängerung des Vorbereitungsdienstes anordnen
oder entscheiden, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt.
Vor der Entscheidung ist der Lehrkraft im Vorbereitungs-
dienst Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Dienstag, den 30. Januar 2024 31
HmbGVBl. Nr. 4
(2) Wird eine erhebliche Verletzung der den Lehrkräften
im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Prüfung obliegenden
Pflichten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses
bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt die Prüfung nachträg-
lich für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis
einziehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Maßnahme
ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde
von der Pflichtverletzung und der Person Kenntnis erlangt
hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der münd­
lichen Prüfung zu treffen.
§23
Prüfungsakten, Akteneinsicht
(1) Die Prüfungsakten werden beim Landesinstitut geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
­
Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling auf Antrag, der beim
Lehrerprüfungsamt zu stellen ist, Einsicht in die über ihn
geführten Prüfungsakten gewährt.
(3) Auskunftsrechte nach der Verordnung (EU) 2016/679
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund­
verordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018
Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) bleiben unberührt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahn
der Fachrichtung Bildung
Auf Grund von §
25 des Hamburgischen Beamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert
am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird verordnet:
Die Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
­
Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360), zuletzt
geändert am 4. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 238), wird wie folgt
geändert:
1. §2 Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,,1. Allgemeinbildende Schulen; in diesem Laufbahn-
zweig ist eine Verwendung im Schuldienst
a) an Grundschulen,
b) in der Primarstufe und Sekundarstufe I,
c) in der Sekundarstufe I,
d) in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden
Fächern sowie an Gymnasien,
e) für Sonderpädagogik,
vorgesehen,“.
2. §6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 einge-
fügt:
,,4. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Lauf-
bahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe I
im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,“.
2.2 Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden Nummern 5
bis 7.
3. §8a wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 2 wird aufgehoben.
3.2 Absatz 3 wird Absatz 2.
4. Hinter §8a wird folgender §8b eingefügt:
,,§8b
Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung
in der Sekundarstufe I
im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vor-
bereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstieg-
samt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekun-
darstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen
erfüllt, wer das für das Lehramt Sekundarstufe I (KMK-
Lehramtstyp 3) nach den Vorgaben der KMK vorgeschrie-
bene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungs-
weise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hoch-
schulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen
Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der
Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewähr-
leistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden
Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.
(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach
Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der
Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss
abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn
1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei
für den Unterricht in der Sekundarstufe I im hambur-
gischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt
wurde oder
2. das Studium zwei für den Unterricht in der Sekundar-
stufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten
Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens
eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige
Behörde festgestellt worden ist und mindestens eines in
der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst
verwendbar ist,
und über die Anforderungen der Nummern 1 und 2 hinaus
die für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforder­
lichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nachge-
wiesen wurden. Der Nachweis wird im Rahmen eines
strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständigen
Behörde erbracht.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Zulassung
zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter
an Hamburger Schulen
Auf Grund von §4 Absatz 6 des Hamburgischen Beamten-
gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt
geändert am 11. Juli 2023 (HmbGVBl. S. 250), wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungs-
dienst für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 4. Septem-
ber 2018 (HmbGVBl. S. 288), geändert am 18. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 139, 140), wird wie folgt geändert:
1. §1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3. für die Sekundarstufe I,“.
1.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
2. §2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 einge-
fügt:
,,3. für die Sekundarstufe I,“.
Dienstag, den 30. Januar 2024
32 HmbGVBl. Nr. 4
2.2 Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
Artikel 4
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Artikel 2 und 3 treten am 1. August 2024 in Kraft. Im
Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Grundständig für den KMK-Lehramtstyp 3 ausgebil-
dete Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die nach § 8a Ab-
satz 2 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung
Bildung vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360) in der am
31. Juli 2024 geltenden Fassung in den Vorbereitungsdienst
für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-
gruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundar-
stufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen aufge-
nommen wurden, können auf Antrag zum 1. August 2024
(Wechselzeitpunkt) in den Vorbereitungsdienst für die Ämter
ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Ver-
wendung in der Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allge-
meinbildende Schulen wechseln, sofern sie zum Wechselzeit-
punkt noch keine Prüfungsteile der Zweiten Staatsprüfung
nach § 12 Absatz 3
1. der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schu-
len vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26) oder
2. der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schu-
len vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535) in der am
30. Januar 2024 geltenden Fassung
abgelegt haben.
(3) Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die vor dem
31. Januar 2024 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben,
findet §16 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und
die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schu-
len vom 23. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 26) Anwendung. Im
Übrigen ist auf diese Personen die Verordnung über den Vor-
bereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter
an Hamburger Schulen vom 14. September 2010 (HmbGVBl.
S. 535) in der am 30. Januar 2024 geltenden Fassung weiterhin
anzuwenden.
(4) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die
Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen
vom 14. September 2010 (HmbGVBl. S. 535) in der geltenden
Fassung wird aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 23. Januar 2024.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Staatsvertrages
zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters
Vom 19. Januar 2024
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Rhein-
land-Pfalz über die Führung des Schiffsregisters und des
Schiffsbauregisters vom 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 441) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 6 am 1. Februar 2024 in Kraft tritt.
Hamburg, den 19. Januar 2024.
Die Senatskanzlei