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Sechste Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
223-1-34, 223-1-65, 223-1-66
Seite 29
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
2126-1-1
Seite 50

FREITAG, DEN 30. JANUAR
29
HmbGVBl. Nr. 4 2026
Tag I n h a l t Seite
16. 1. 2026 Sechste Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
223-1-34, 223-1-65, 223-1-66
27. 1. 2026 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
2126-1-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Sechste Verordnung
zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Bildungsgänge
Vom 16. Januar 2026
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Ausbildung
an einer Berufsschule
Auf Grund von §20 Absatz 2 Satz 2, §44 Absatz 4 Satz 1 und
§46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April
1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024
(HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 5, 14 und 16 der
Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April
2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025
(HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
§6 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung an einer
Berufsschule vom 11. September 2017 (HmbGVBl. S. 263),
zuletzt geändert am 16. September 2022 (HmbGVBl. S. 483),
erhält folgende Fassung:
„(1) Im Zeugnis wird neben der Note in Fachenglisch vermerkt, auf welcher Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) der Unterricht
erteilt wurde. Wurde der Unterricht auf dem Niveau B1, B2
oder C1 des GER erteilt, so ist für die Feststellung, ob der
Abschluss der Berufsschule nach §7 erreicht ist, für die
Berechnung der Durchschnittsnote und für die Feststellung
nach §8 Absatz 1, ob der Abschluss dem erweiterten ersten
allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertig ist, die
Zeugnisnote in eine auf die Niveaustufe A2 des GER bezogene Note umzurechnen. Wurde der Unterricht auf dem
Niveau B2 oder C1 des GER erteilt, so ist für die Feststellung nach §8 Absatz 2, ob der Abschluss dem mittleren
Schulabschluss gleichwertig ist, die Zeugnisnote in eine auf
die Niveaustufe B1 des GER bezogene Note umzurechnen.
Die Umrechnung nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt nach
Maßgabe der folgenden Tabelle:
Note auf dem
Niveau A2
Note auf dem
Niveau B1
Note auf dem
Niveau B2
Note auf dem
Niveau C1
1
1
1
1
2
2 3
2 3 4
2 3 4 5
3 4 5
6
4 5
6
5
6
6
Ungenügende Leistungen auf dem Niveau B1 werden je
nach Leistungsstand der Schülerin beziehungsweise des
Schülers mit den Noten „mangelhaft“ oder „ungenügend“
bezogen auf das Niveau A2 bewertet, ungenügende Leistungen auf dem Niveau B2 mit den Noten „ausreichend“ bis
„ungenügend“ bezogen auf das Niveau A2 und ungenügende Leistungen auf dem Niveau C1 mit der Note „befriedigend“ bis „ungenügend“ auf das Niveau A2.“
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Freitag, den 30. Januar 2026
30 HmbGVBl. Nr. 4
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2, §42 Absatz 6,
§46 Absatz 2 und §47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert
am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), und §1 Nummern 2, 7,
12, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht
vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am
20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Technik,
Wirtschaft und Gestaltung vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl.
S. 151, 164), zuletzt geändert am 12. September 2021
(HmbGVBl. S. 637, 641), wird wie folgt geändert:
1. In §3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten die Buchstaben
e bis h folgende Fassung:
„e) Holztechnik,
f) Informationstechnik,
g) Karosserie- und Fahrzeugbautechnik,
h) Luftfahrttechnik,“.
2. §7 wird wie folgt geändert:
2.1 In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die
Wörter „im turnusmäßigen Wechsel“ gestrichen.
2.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2.2.1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Die Präsentation der Facharbeit dauert 30 bis 40 Minuten; sie ist innerhalb des letzten Schulhalbjahres zu halten.“
2.2.2 Satz 5 wird gestrichen.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
3.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Fachbereich Technik
a) Fachrichtung Bautechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen
180
2
Materialien und Baustoffe
ermitteln und auswählen
120
3
Konstruktionen auswählen
und planen
140
4
Bauprojekte planen und
Genehmigungsverfahren
vorbereiten
140
5
Bauleistungen ausschreiben
und für die Vergabe vorbereiten
120
6
Ver- und Entsorgungsanlagen
planen und ausführen
140
7
Bauablauf vorbereiten und
Bauüberwachung durchführen
140
8
Tragwerke konstruieren,
detaillieren und ausführen
180
9
Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen
120
10
Bauschäden analysieren und
Sanierungskonzepte erstellen
140
11 Gebäude energetisch sanieren 140
12
Bauliche Maßnahmen im
Bereich Ausbau planen und
durchführen
120
13
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungs­übergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Bautechnik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Arbeiten und Baumaßnahmen vorbereiten und planen
140
2
Materialien und Baustoffe
ermitteln und auswählen
100
3
Konstruktionen auswählen
und planen
100
4
Bauprojekte planen und
Genehmigungsverfahren
vorbereiten
120
5
Bauleistungen ausschreiben
und für die Vergabe vorbereiten
100
6
Ver- und Entsorgungsanlagen
planen und ausführen
100
7
Bauablauf vorbereiten und
Bauüberwachung durchführen
120
8
Tragwerke konstruieren,
detaillieren und ausführen
160
9
Baumaßnahmen im Straßenbau planen und ausführen
100
10
Bauschäden analysieren und
Sanierungskonzepte erstellen
100
11 Gebäude energetisch sanieren 100
Freitag, den 30. Januar 2026 31
HmbGVBl. Nr. 4
12
Bauliche Maßnahmen im
Bereich Ausbau planen und
durchführen
80
13
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Individualisierte Lernformen 360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
b) Fachrichtung Chemietechnik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Volumetrische Methoden
durchführen und auswerten
80
2
Synthesen unterschiedlicher
Stoffklassen durchführen und
bewerten
80
3
Arbeitsprozesse im Labor
und Betrieb sicherstellen, dokumentieren und zertifizieren
80
4
Spektrometrische Analysemethoden durchführen und
auswerten
80
5
Prozess- und Bedarfsplanung eines Laborbetriebes
optimieren
120
6
Industrielle Produktionsprozesse analysieren, beurteilen
und optimieren
80
7
Verfahren zur Strukturaufklärung organischer Verbindungen durchführen und
interpretieren
80
8
Qualität von chemisch-technischen Prozessen bewerten
und sicherstellen
80
9
Struktur und Eigenschaften
von Zellsystemen und Naturstoffen charakterisieren und
analysieren
80
10
Personalwirtschaftliche
Aufgaben und Marketingstrategien wahrnehmen
160
11
Chromatografische Analyseverfahren durchführen und
auswerten
80
12
Verfahren der Molekulargenetik durchführen und
beurteilen
80
13
Ökonomische Zusammenhänge im Unternehmen
analysieren
80
14
Validität von quantitativen
Analysen mit statistischen
Verfahren prüfen und beurteilen
80
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
160
Individualisierte Lernformen 480
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1880
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 80
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Mathematik (bP) 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
520
Summe der Schülergrundstunden 2400
c) Fachrichtung Elektrotechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Geräte und Baugruppen der
Energie- und Automatisierungstechnik analysieren,
auswählen und prüfen
120
2
Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse
analysieren und messtechnisch überwachen
140
3
Elektrische Anlagen sowie
Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten
und dokumentieren
120
4
Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb
nehmen
120
5
Steuerungssysteme planen,
realisieren und in Betrieb
nehmen
120
6
Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren
120
7
Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen
120
Freitag, den 30. Januar 2026
32 HmbGVBl. Nr. 4
8
Regelungstechnische Systeme
realisieren und in Betrieb
nehmen
120
9
Elektrische Energieerzeugung
planen, in Betrieb nehmen
und ändern
60
10
Elektrische Maschinen in
Betrieb nehmen und warten
60
11
Anlagen der Gebäudetechnik
automatisieren
120
12
Anlagen und Systeme in
Stand halten und optimieren
100
13
Automatisierte Systeme
projektieren
120
14
Elektrische Übertragungsund Verteilsysteme planen, in
Betrieb nehmen und ändern
120
15
Projekte umfangreich bearbeiten und Projektprozesse
eigenverantwortlich steuern
120
16
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Elektrotechnik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Geräte und Baugruppen der
Energie- und Automatisierungstechnik analysieren,
auswählen und prüfen
100
2
Verfahrens- und/oder fertigungstechnische Prozesse
analysieren und messtechnisch überwachen
120
3
Elektrische Anlagen sowie
Gebäude installationstechnisch analysieren, errichten
und dokumentieren
90
4
Anlagen der Gebäudetechnik planen und in Betrieb
nehmen
90
5
Steuerungssysteme planen,
realisieren und in Betrieb
nehmen
90
6
Elektrische Maschinen dimensionieren und integrieren
90
7
Industrielle IT-Systeme einrichten und anpassen
90
8
Regelungstechnische Systeme
realisieren und in Betrieb
nehmen
100
9
Elektrische Energieerzeugung
planen, in Betrieb nehmen
und ändern
60
10
Elektrische Maschinen in
Betrieb nehmen und warten
50
11
Anlagen der Gebäudetechnik
automatisieren
90
12
Anlagen und Systeme in
Stand halten und optimieren
80
13
Automatisierte Systeme
projektieren
90
14
Elektrische Übertragungsund Verteilsysteme planen, in
Betrieb nehmen und ändern
90
15
Projekte umfangreich bearbeiten und Projektprozesse
eigenverantwortlich steuern
90
16
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Individualisierte Lernformen 360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
d1) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Schwerpunkt Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer
(Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Unternehmungsgründungsund Übernahmeaktivitäten
vorbereiten, durchführen und
kontrollieren
140
Freitag, den 30. Januar 2026 33
HmbGVBl. Nr. 4
2
Betriebliche Finanzierungen
und Forderungen nachhaltig
managen
80
3
Marketingstrategien mit
Hilfe von Marketinginstrumenten umsetzen
40
4
Finanzbuchhaltung durchführen und auswerten
100
5
Kostenarten, -stellen und
-trägerrechnung durchführen
und auswerten
100
6
Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulationsansätze
für Lackier- und Reparaturleistungen ermitteln und in
die Leistungsabrechnung
überführen
80
7
Metallische Fahrzeugteile
und Industrieobjekte instand
setzen, instand halten und
nachhaltig schützen
180
8
Karosserie- und Fahrzeugteile aus Kunst- und Naturwerkstoffen instand setzen,
instand halten und nachhaltig
schützen
140
9
Gestaltungskonzepte für
Fahrzeuge und mobile Werbeträger analysieren, erstellen
und umsetzen
120
10
EDV-gestütztes Controlling
durchführen und auswerten
80
11
Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln
160
12
Komplexe Gestaltungskonzepte für Fahrzeuge und
Objekte analysieren, planen
und umsetzen
140
13
Instandhaltung und Instandsetzung von Karosserie und
Elektrik
80
14
Prüfung und Messung von
Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen
und kommunizieren
160
15
Fahrzeug- und objektbezogene Kalkulation und Auftragsabwicklung mithilfe digitaler
Techniken managen
80
16
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 120
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
d2) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik Schwerpunkt Malerin/Maler (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Unternehmungsgründungsund Übernahmeaktivitäten
vorbereiten, durchführen und
kontrollieren
140
2
Betriebliche Finanzierungen
und Forderungen nachhaltig
managen
80
3
Marketingstrategien mit
Hilfe von Marketinginstrumenten umsetzen
40
4
Finanzbuchhaltung durchführen und auswerten
100
5
Kostenarten, -stellen und
-trägerrechnung durchführen
und auswerten
140
6
Fachgerechte Aufmaße von
Gebäuden und Objekten für
die Leistungsabrechnung
erstellen
80
7
Anorganische Untergründe
instand setzen, instand halten
und nachhaltig schützen
180
8
Organische Untergründe
instand setzen, instand halten
und nachhaltig schützen
140
9
Innovative Flächen-, Raumund Objektgestaltungskonzepte erstellen und umsetzen
120
10
EDV-gestütztes Controlling
durchführen und auswerten
120
11
Produktions- und Anlagenprozesse durch Qualitätsmanagement weiterentwickeln
120
12
Komplexe Fassaden-, Raumund Objektgestaltungskonzepte analysieren, deren
kulturellen Wert erhalten und
kreativ weiterentwickeln
140
13
Energetische und feuchteschutztechnische Sanierung
komplexer Gebäudehüllen
planen und durchführen
120
14
Prüfung und Messung von
Produktqualitäten und Schadensanalysen durchführen
und kommunizieren
160
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Freitag, den 30. Januar 2026
34 HmbGVBl. Nr. 4
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 120
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
e) Fachrichtung Holztechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Zeichnerische Unterlagen
auftragsorientiert planen und
erstellen
140
2
Fertigungsprozesse für Möbel
und Objekte des Innenausbaus planen, durchführen
und bewerten
200
3
Einfache Werkstücke auftragsorientiert mit gesteuerten Maschinen herstellen
120
4
Ein Unternehmen gründen/
übernehmen und mittels betriebswirtschaftlich relevanter
Entscheidungen optimieren
60
5
Objekte unter besonderer Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und
der Werkstoffgerechtigkeit
planen und dafür Konstruktionsunterlagen erstellen
100
6
Objekte für die CNC-Fertigung gestalten, konstruieren
und am Bearbeitungszentrum
(BAZ) herstellen
140
7
Komplexe Kostenrechnungsprozesse zur Qualitätssicherung und Auftragsoptimierung durchführen
80
8
Fenster und Haustüren
gestalten, konstruieren und
fertigen
140
9
Komplexe Kleinmöbel für
die Serienfertigung gestalten, konstruieren, für die
Fertigung vorbereiten und
öffentlich präsentieren
(Kleinserie 1)
200
10
Fertigung komplexer Möbel
als Kleinserie planen,
durchführen und öffentlich
präsentieren (Kleinserie 2)
200
11
Konstruktionen hinsichtlich
ihrer statischen Tauglichkeit
überprüfen und optimieren
140
12
Objektorientierte CAD/CAMStrategien zur Fertigung von
Objekten des Innenausbaus
planen und durchführen
160
13
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 160
Sprache und Kommunikation 160
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 40
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
f) Fachrichtung Informationstechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Einfache Software-Module
entwickeln und dokumentieren
160
2
Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und
administrieren
80
3
Elektronische Bauteile und
Schaltungen analysieren und
in Betrieb nehmen
160
4
Hardwarenahe Anwendungen
entwickeln, anpassen und
erweitern
80
5
Komplexe Softwaremodule
entwickeln, bereitstellen und
dokumentieren und Qualitätsmanagement
160
6
Ausbildungsmaßnahmen
planen, koordinieren und
umsetzen
80
7
Serverdienste installieren,
konfigurieren und administrieren
80
8
Elektronische Schaltungen
entwickeln, entwerfen und
realisieren
120
9
Softwareprojekte im Team
planen und entwickeln
160
10
Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und
administrieren
80
Freitag, den 30. Januar 2026 35
HmbGVBl. Nr. 4
11
Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern
60
12
Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen
80
13
Anlagen der SmarthomeTechnologie planen und
realisieren
80
14
Softwareprojekte verteilen,
warten und optimieren
120
15
Serveranwendungen überwachen und optimieren
80
16
Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und
realisieren
60
17
Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und
realisieren
40
18
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Informationstechnik
(Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Einfache Software-Module
entwickeln und dokumentieren
120
2
Client-Betriebssysteme installieren, konfigurieren und
administrieren
80
3
Elektronische Bauteile und
Schaltungen analysieren und
in Betrieb nehmen
80
4
Hardwarenahe Anwendungen
entwickeln, anpassen und
erweitern
80
5
Komplexe Softwaremodule
entwickeln, bereitstellen und
dokumentieren und Qualitätsmanagement
120
6
Ausbildungsmaßnahmen
planen, koordinieren und
umsetzen
80
7
Serverdienste installieren,
konfigurieren und administrieren
80
8
Elektronische Schaltungen
entwickeln, entwerfen und
realisieren
80
9
Softwareprojekte im Team
planen und entwickeln
120
10
Verzeichnisdienste installieren, konfigurieren und
administrieren
80
11
Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern
40
12
Netzwerkinfrastrukturen planen und in Betrieb nehmen
80
13
Anlagen der SmarthomeTechnologie planen und
realisieren
80
14
Softwareprojekte verteilen,
warten und optimieren
80
15
Serveranwendungen überwachen und optimieren
40
16
Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit planen, auswählen und
realisieren
40
17
Einrichtungen zur Sicherheitstechnik oder Videoüberwachung konzipieren und
realisieren
40
18
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Individualisierte Lernformen 360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Freitag, den 30. Januar 2026
36 HmbGVBl. Nr. 4
g1) Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Schwerpunkt methodische Konstruktion
(Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Baugruppen eines Nutzfahrzeuges und deren Bauteile
methodisch konstruieren
180
2
Wareneingangskontrollen
und Werkstoffprüfungen an
fahrzeugspezifischen Bauteilen und Halbzeugen mit den
Methoden des Qualitätsmanagements auswählen und
durchführen
120
3
Einen Karosseriebetrieb
gründen und führen sowie
das Personal aus- und weiterbilden
120
4
Die Belastung von Bauteilen
am Nutzfahrzeug ermitteln
und berechnen
120
5
Volumenbauteile des Fahrzeugs computergestützt unter
Berücksichtigung des jeweiligen Fertigungsverfahren
konstruieren
200
6
Bauteile am Nutzfahrzeug
entsprechend ihrer Belastung
dimensionieren
120
7
Nach Kundenanforderung
elektrische und elektronische Fahrzeugkomponenten
erstellen
120
8
Fahrzeugbaugruppen montieren und Verbindungselemente dimensionieren
80
9
Fahrzeuge und Fahrzeugkomponenten national und international vertreiben, Kunden
beraten und betreuen
80
10
Bauteile eines Personenkraftwagens unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte
des Gesamtfahrzeuges konstruieren
180
11
Metallische und nicht-metallische Werkstoffe des Fahrzeugbaus bei der Konstruktion begründet auswählen und
fertigungsgerecht einsetzen
120
12
Fahrwiderstände zur Fahrzeugauslegung analysieren
und berechnen sowie die
Ergebnisse visualisieren und
bewerten
100
13
Komplexe Flächenmodelle
von Pkw mittels CAD entwerfen und konstruieren
140
14
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
g2) Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Schwerpunkt Leichtbau und Mobilitätskonzepte (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Methoden des Projektmanagements anwenden
80
2
Kraftfahrzeuge begutachten
und Schäden analysieren
120
3 Ein Unternehmen gründen 120
4
Antriebskonzepte im Fahrzeugbau analysieren
120
5
Fahrzeugkomponenten konstruieren
240
6
Embedded-Systeme für Fahrzeuganwendungen konzipieren und implementieren
200
7
Fahrzeuge anforderungs- und
fertigungsgerecht entwickeln
80
8
Qualitätsorientierte Fehleranalyse und Optimierung von
Baugruppen und Systemen
80
9
Jahresabschlüsse vorbereiten
und analysieren
40
10
Karosseriebauteile in der
Fahrzeugentwicklung optimieren
120
11
Preiskalkulationsverfahren
anwenden
40
12
Systeme des autonomen
Fahrens analysieren und
integrieren
200
13
Strukturelle Karosseriebauteile konstruieren
200
14
Marketingkonzepte erarbeiten und umsetzen
40
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Freitag, den 30. Januar 2026 37
HmbGVBl. Nr. 4
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
h) Fachrichtung Luftfahrttechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Luftfahrzeuge betreiben und
modifizieren
140
2
Bauteile demontieren und
montieren
80
3
Bauteile dimensionieren und
konstruieren
160
4
Baugruppen dimensionieren
und konstruieren
160
5
Ausrüstungssysteme für den
Einbau vorbereiten, modifizieren und testen
160
6
Wartung und Instandhaltung
von Antrieben und Komponenten planen und überwachen
80
7
Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und
testen
120
8
Werkstoffe und Bauteile
prüfen
140
9
Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren
80
10
Prototypen und Kleinserien
definieren und für die Fertigung vorbereiten
140
11
Komplexe Systeme einbauen,
modifizieren und testen
80
12
Automatisierte Produktionsprozesse planen
160
13
Automatisierte Produktionsprozesse überwachen,
warten, instand halten und
optimieren
80
14
Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern
100
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Luftfahrttechnik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Luftfahrzeuge betreiben und
modifizieren
100
2
Bauteile demontieren und
montieren
60
3
Bauteile dimensionieren und
konstruieren
120
4
Baugruppen dimensionieren
und konstruieren
140
5
Ausrüstungssysteme für den
Einbau vorbereiten, modifizieren und testen
120
6
Wartung und Instandhaltung
von Antrieben und Komponenten planen und überwachen
60
7
Steuerungs- und Regelungsanlagen planen, einbauen und
testen
100
8
Werkstoffe und Bauteile
prüfen
120
9
Reparaturen planen, vorbereiten und dokumentieren
60
10
Prototypen und Kleinserien
definieren und für die Fertigung vorbereiten
120
11
Komplexe Systeme einbauen,
modifizieren und testen
60
12
Automatisierte Produktionsprozesse planen
120
13
Automatisierte Produktionsprozesse überwachen,
warten, instand halten und
optimieren
60
14
Qualitäts- und Geschäftsprozesse analysieren und steuern
80
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Individualisierte Lernformen 360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Freitag, den 30. Januar 2026
38 HmbGVBl. Nr. 4
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
i) Fachrichtung Maschinentechnik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Geschäftsprozesse eines
Industriebetriebes erfassen,
steuern und optimieren
120
2
Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter
Bauteile bilden
80
3
Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch
realisieren
80
4
Konstruieren einer einfachen
mechanischen Baugruppe
160
5
Preis- und kostenpolitische
Entscheidungen treffen
sowie marketing-orientierte
Betriebsprozesse gestalten
80
6
Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen
80
7
Einfache automatisierte
technische Systeme mit
speicherprogrammierbaren
Steuerungen realisieren
80
8
Konstruieren einer statisch
belasteten Baugruppe
160
9
Produktions-, Arbeits- und
Leistungserstellungsprozesse
planen und steuern
160
10
Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen
120
11
Konstruieren einer komplexen Baugruppe im Team
160
12
Qualitätsmanagement und
Controlling im Unternehmen
einführen
160
13
Steuerungstechnische und
regelungstechnische Systeme
analysieren und optimieren
80
14
Konstruktion einer dynamisch belasteten Baugruppe
160
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
160
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1840
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
560
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Maschinentechnik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Geschäftsprozesse eines
Industriebetriebes erfassen,
steuern und optimieren
80
2
Modelle zur Festigkeitsprüfung statisch belasteter
Bauteile bilden
80
3
Einfache steuerungstechnische Anlagen elektropneumatisch und hydraulisch
realisieren
80
4
Konstruieren einer einfachen
mechanischen Baugruppe
160
5
Preis- und kostenpolitische
Entscheidungen treffen
sowie marketing-orientierte
Betriebsprozesse gestalten
80
6
Fertigungsverfahren produktbezogen auswählen
80
7
Einfache automatisierte
technische Systeme mit
speicherprogrammierbaren
Steuerungen realisieren
80
8
Konstruieren einer statisch
belasteten Baugruppe
160
9
Produktions-, Arbeits- und
Leistungserstellungsprozesse
planen und steuern
160
10
Vernetzte automatisierte Systeme in Betrieb nehmen
80
11
Konstruieren einer komplexen Baugruppe im Team
80
12
Qualitätsmanagement und
Controlling im Unternehmen
einführen
80
13
Steuerungstechnische und
regelungstechnische Systeme
analysieren und optimieren
80
14
Konstruktion einer dynamisch belasteten Baugruppe
80
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
80
Individualisierte
Lernformen
360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Freitag, den 30. Januar 2026 39
HmbGVBl. Nr. 4
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 80
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
j) Fachrichtung Mechatronik (Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Mechatronische Basissysteme
analysieren
160
2
Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und
dokumentieren
160
3
Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen
40
4
Ausbildungsmaßnahmen
planen, koordinieren und
umsetzen
80
5
Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren
120
6
Elektrische und elektronische
Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und
in Betrieb nehmen
120
7
Mechanische Baugruppen
und Funktionseinheiten
entwerfen
120
8
Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern
60
9
Steuerungen visualisieren
und vernetzen
80
10
Elektronische Baugruppen
konzipieren und dimensionieren
80
11
Technische Systeme konstruieren und prüfen
120
12
Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten und anpassen
120
13
Projektierung planen, steuern
und überwachen
80
14
Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen,
einrichten und optimieren
100
15
Elektronische Baugruppen
einrichten und optimieren
80
16
Produktionstechnische Systeme warten und instand halten
120
17
Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und
die Qualität von Prozessen
sichern
40
18
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
Fachrichtung Mechatronik (Abendform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Mechatronische Basissysteme
analysieren
120
2
Mechatronische Basissysteme erweitern, anpassen und
dokumentieren
120
3
Kommunizieren und Präsentieren mit Hilfe unterschiedlicher Medien und Datenverarbeitungssystemen
40
4
Ausbildungsmaßnahmen
planen, koordinieren und
umsetzen
80
5
Steuerungen planen, in Betrieb nehmen und optimieren
80
6
Elektrische und elektronische
Baugruppen analysieren, erweitern, dokumentieren und
in Betrieb nehmen
80
7
Mechanische Baugruppen
und Funktionseinheiten
entwerfen
80
8
Werteströme und Wertschöpfungsprozesse erfassen, dokumentieren und steuern
40
9
Steuerungen visualisieren
und vernetzen
80
10
Elektronische Baugruppen
konzipieren und dimensionieren
80
11
Technische Systeme konstruieren und prüfen
80
Freitag, den 30. Januar 2026
40 HmbGVBl. Nr. 4
12
Informationstechnische Systeme und Netzwerke analysieren, einrichten, anpassen
80
13
Projektierung planen, steuern
und überwachen
80
14
Regelungen für produktionstechnische Prozesse planen,
einrichten und optimieren
80
15
Elektronische Baugruppen
einrichten und optimieren
80
16
Produktionstechnische Systeme warten und instand halten
80
17
Qualitätsmanagement integrieren, aufrechterhalten und
die Qualität von Prozessen
sichern
40
18
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Individualisierte Lernformen 360
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2.400
k) Fachrichtung Umweltschutztechnik
(Tagesform)
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Lernsituationen zur Umweltbildung entwickeln
120
2
Recyclingprozesse zielgruppenspezifisch aufbereiten
120
3 Abfallkonzepte entwickeln 120
4
Bauliche Eingriffe in die
Natur mit einem Naturschutzgutachten ökologisch
verantwortlich optimieren
120
5
Beratungsgespräche für energetische Sanierungen planen,
durchführen und reflektieren
120
6
Abwasserbehandlungsanlagen
analysieren und optimieren
120
7
Siedlungen durch Beteiligungsprozesse nachhaltig
planen
120
8
Gewässeranalyse durchführen und Maßnahmenkatalog
ableiten, entwickeln und
vertreten
120
9
Sanierungsvorschlag für Altlasten planen und bewerten
120
10
Alternative Energieversorgungskonzepte entwerfen
120
11
Risiken der Trinkwasserversorgung untersuchen und
Empfehlungen zur Wasseraufbereitung und Wasserförderung entwickeln
120
12
Arbeitsplatzgefahren beurteilen und eine Gefährdungsbeurteilung erstellen
120
13
Klimaschutzkonzepte entwerfen
120
14
Bodenproben analysieren und
in einem Bodengutachten
beurteilen
120
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen Projektes aus den betrieblichen
Einsatzbereichen von Technikerinnen und Technikern
120
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch 120
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik (bP) 160
Wahlpflichtbereich 120
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400“
3.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. Fachbereich Gestaltung
a1) Fachrichtung Gewandmeister
Schwerpunkt Damen
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Moderne Röcke entwickeln
und herstellen
40
2
Rock-Unterbauten konstruieren und anfertigen
100
3
Historische Röcke und Drapierungen konstruieren und
anfertigen
100
4
Moderne Kleider konstruieren, Variationen gestalten
und kontrollieren
180
5
Textile Materialien farblich
gestalten und bearbeiten
120
Freitag, den 30. Januar 2026 41
HmbGVBl. Nr. 4
6
Historische Wäsche und
Krausen konstruieren und
fertigen
100
7
Historische Korsetts konstruieren, anatomisch anpassen
und das Anproben-Ergebnis
evaluieren
140
8
Moderne Ärmelvariationen
konstruieren, umsetzen und
überprüfen
140
9
Moderne Jacken sowie Mäntel konstruieren, untersuchen
und Anprobenergebnisse
evaluieren
180
10
Historische Taille und Ärmel
planen, fertigen und überprüfen
120
11
Moderne Hosen konstruieren
und am Modell kontrollieren
100
12
Textile Materialien strukturell verändern und bearbeiten
160
13
Ballettkostüme planen,
entwickeln, herstellen und
bewerten
100
14
Tailleurs planen, entwickeln
und überprüfen
80
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen
Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von
Gewandmeisterinnen und
Gewandmeistern
140
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 80
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400
a2) Fachrichtung Gewandmeister
Schwerpunkt Herren
Lernfeld
Fachrichtungsbezogener
Unterricht
Unterrichtsstunden
1
Moderne Westen konstruieren, anatomisch anpassen und
kontrollieren
60
2
Hemdformen zeitlich
einordnen, schnitttechnisch
entwickeln und fertigen
80
3
Ärmelwesten-Grundformen
planen, kontrollieren und
Variationen gestalten
120
4
Hosengrundmodelle konstruieren, überprüfen und
Abwandlungen herstellen
120
5
Textile Materialien fachlich
gestalten und bearbeiten
120
6
Verschiedene Wams-Formen
mit zugehöriger Hose zeitlich
einordnen, herstellen und
kontrollieren
60
7
Ein Sakkogrundmodell
konstruieren, anatomisch
anpassen und das AnprobenErgebnis evaluieren
140
8
Historische Sakko-Anzüge in
epochentypischen Schnittlinien planen und umsetzen
200
9
Justaucorps mit zeitlich
passender Weste und Hose
entwickeln und herstellen
60
10
Herrenrock-Grundmodelle
(Gehrock, Cutaway, Frack)
analysieren und historische
Formen daraus entwickeln
und umsetzen
200
11
Mantel-Modelle planen, entwickeln und anfertigen
100
12
Textile Materialien strukturell verändern und bearbeiten
160
13
Tanztheater- und Artistikkostüme planen, entwickeln,
herstellen und auf Funktionalität überprüfen
120
14
Berufsbekleidung den
schnitttechnischen Grundformen zuordnen, verschiedene
Funktionsbedarfe ermitteln
und durch Umsetzung auswerten
120
15
Planung und Durchführung
eines berufsspezifischen
Projektes aus den betrieblichen Einsatzbereichen von
Gewandmeisterinnen und
Gewandmeistern
140
Summe Fachrichtungsbezogener Unterricht
1800
Fachrichtungsübergreifender
Unterricht
Unterrichtsstunden
Fachenglisch (bP) 160
Sprache und Kommunikation 120
Wirtschaft und Gesellschaft 80
Mathematik 80
Wahlpflichtbereich 160
Summe Fachrichtungsübergreifender Unterricht
600
Summe der Schülergrundstunden 2400“
Freitag, den 30. Januar 2026
42 HmbGVBl. Nr. 4
4. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
Verzeichnis der Zugangsberufe nach §5 Absatz 2
Anmerkung:
Die aufgeführten Berufsbezeichnungen umfassen zusätzlich die jeweiligen Vorgänger- und Nachfolgerberufe.
1. Fachbereich Technik
a) Fachrichtung Bautechnik
Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker
Asphaltbauerin/Asphaltbauer
Ausbaufacharbeiterin/Ausbaufacharbeiter
Baustoffprüferin/Baustoffprüfer
Bauzeichnerin/Bauzeichner
Beton- und Stahlbetonbauerin/Beton- und
Stahlbetonbauer
Betonfertigteilbauerin/Betonfertigteilbauer
Brunnenbauerin/Brunnenbauer
Dachdeckerin/Dachdecker
Estrichlegerin/Estrichleger
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Fachkraft für Wasserwirtschaft
Feuerungs- und Schornsteinbauerin/Feuerungs- und
Schornsteinbauer
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin/Fliesen-,
Platten- und Mosaikleger
Gebäudereinigerin/Gebäudereiniger
Geomatikerin/Geomatiker
Glaserin/Glaser
Gleisbauerin/Gleisbauer
Hochbaufacharbeiterin/Hochbaufacharbeiter
Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik/Kanalbauer
für Infrastrukturtechnik
Klempnerin/Klempner
Konstruktionsmechanikerin/
Konstruktionsmechaniker
Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik/
Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik
Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer
Maurerin/Maurer
Metallbauerin/Metallbauer – Konstruktionstechnik
Ofen- und Luftheizungsbauerin/Ofen- und
Luftheizungsbauer
Steinmetzin und Steinbildhauerin/Steinmetz und
Steinbildhauer
Straßenbauerin/Straßenbauer
Stuckateurin/Stuckateur
Tiefbaufacharbeiterin/Tiefbaufacharbeiter
Trockenbaumonteurin/Trockenbaumonteur
Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin
(Isoliermonteurin)/Wärme, Kälte- und
Schallschutzisolierer (Isoliermonteur)
Wasserbauerin/Wasserbauer
Werksteinherstellerin/Werksteinhersteller
Zimmerin/Zimmerer
b) Fachrichtung Chemietechnik
Biologielaborantin/Biologielaborant
Biologisch-technische Assistentin/Biologischtechnischer Assistent
Chemielaborantin/Chemielaborant
Chemielaborjungwerkerin/Chemielaborjungwerker
Chemikantin/Chemikant
Chemisch-biologische Assistentin/Chemischbiologischer Assistent
Chemisch-technische Assistentin/Chemischtechnischer Assistent
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Lacklaborantin/Lacklaborant
Landwirtschaftlich-technische Assistentin/
Landwirtschaftlich-technischer Assistent
Milchwirtschaftliche Laborantin/
Milchwirtschaftlicher Laborant
Medizinische Technologin für
Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
für Laboratoriumsanalytik
Umweltschutztechnische Assistentin/
Umweltschutztechnischer Assistent
Pflanzentechnologin/Pflanzentechnolog
Pharmakantin/Pharmakant
Pharmazeutisch-technische Assistentin/
Pharmazeutisch-technischer Assistent
Physikalisch-technische Assistentin/Physikalischtechnischer Assistent
Physiklaborantin/Physiklaborant
Produktionsfachkraft Chemie
c) Fachrichtung Elektrotechnik
Elektroanlagenmonteurin/Elektroanlagenmonteur
Elektronikerin/Elektroniker*
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer
Assistent
Fachinformatikerin/Fachinformatiker
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fluggerätelektronikerin/Fluggerätelektroniker
Industrieelektronikerin/Industrieelektroniker
Informationselektronikerin/
Informationselektroniker
Kraftfahrzeugmechatronikerin/
Kraftfahrzeugmechatroniker
Mechatronikerin/Mechatroniker
Mechatronikerin für Kältetechnik/Mechatroniker
für Kältetechnik
Physikalisch-technische Assistentin/Physikalischtechnischer Assistent
Physiklaborantin/Physiklaborant
Technische Assistentin für Informatik/Technischer
Assistent für Informatik
d) Fachrichtung Farb- und Lackiertechnik
Bühnenmalerin/Bühnenmaler und
Bühnenplastikerin/Bühnenplastiker
Chemikantin/Chemikant
Freitag, den 30. Januar 2026 43
HmbGVBl. Nr. 4
Chemielaborantin/Chemielaborant
Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für
visuelles Marketing
Lacklaborantin/Lacklaborant
Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer
Mediengestalterin/Mediengestalter
Medientechnologin/Medientechnolog
Polsterin/Polsterer
Raumausstatterin/Raumausstatter
Schilder- und Lichtreklameherstellerin/Schilderund Lichtreklamehersteller
Stuckateurin/Stuckateur
Tischlerin/Tischler
Trockenbaumonteurin/Trockenbaumonteur
Vergolderin/Vergolder
Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik/
Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik
e) Fachrichtung Holztechnik
Bootsbauerin/Bootsbauer
Böttcherin/Böttcher
Fachkraft für Möbel-, Küchen-, Umzugsservice
Glaserin/Glaser
Holzbearbeitungsmechanikerin/
Holzbearbeitungsmechaniker
Holzmechanikerin/Holzmechaniker
Klavier- und Cembalobauerin/Klavier- und
Cembalobauer
Leichtflugzeugbauerin/Leichtflugzeugbauer
Parkettlegerin/Parkettleger
Technische Modellbauerin/Technischer Modellbauer
Tischlerin/Tischler
Zimmerin/Zimmerer
f) Fachrichtung Informationstechnik
Elektroanlagenmonteurin/Elektroanlagenmonteur
Elektronikerin/Elektroniker*
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer
Assistent
Fachinformatikerin/Fachinformatiker
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fluggerätelektronikerin/Fluggerätelektroniker
Industrieelektronikerin/Industrieelektroniker
Informationselektronikerin/
Informationselektroniker
Kauffrau für Digitalisierungsmanagement/
Kaufmann für Digitalisierungsmanagement
Kauffrau für IT-System-Management/Kaufmann für
IT-System-Management
Mechatronikerin/Mechatroniker
Systemelektronikerin/Systemelektroniker
Technische Assistentin für Informatik/Technischer
Assistent für Informatik
g) Fachrichtung Karosserie und Fahrzeugbautechnik
Elektronikerin/Elektroniker*
Fachkraft für Metalltechnik
Fahrradmonteurin/Fahrradmonteur
Fahrzeuginterieurmechanikerin/
Fahrzeuginterieurmechaniker
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fertigungsmechanikerin/Fertigungsmechaniker
Fluggerätelektronikerin/Fluggerätelektroniker
Fluggerätmechanikerin/Fluggerätmechaniker
Industrieelektrikerin/Industrieelektriker
Industriemechanikerin/Industriemechaniker
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
Konstruktionsmechanikerin/
Konstruktionsmechaniker
Kraftfahrzeugmechatronikerin/
Kraftfahrzeugmechatroniker
Land- und Baumaschinenmechatronikerin/Landund Baumaschinenmechatroniker
Leichtflugzeugbauerin/Leichtflugzeugbauer
Mechanikerin für Reifen- und
Vulkanisationstechnik/Mechaniker für Reifen- und
Vulkanisationstechnik
Mechatronikerin/Mechatroniker
Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik
Metall- und Glockengießerin/Metall- und
Glockengießer
Metallbauerin/Metallbauer
Präzisionswerkzeugmechanikerin/
Präzisionswerkzeugmechaniker
Stanz- und Umformmechanikerin/Stanz- und
Umformmechaniker
Technische Modellbauerin/Technischer Modellbauer
Technische Produktdesignerin/Technischer
Produktdesigner
Werkstoffprüferin/Werkstoffprüfer
Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker
Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechaniker
Zweiradmechatronikerin/Zweiradmechatroniker
h) Fachrichtung Luftfahrttechnik
Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker
Elektronikerin/Elektroniker*
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fluggerätelektronikerin/Fluggerätelektroniker
Fluggerätmechanikerin/Fluggerätmechaniker
Industriemechanikerin/Industriemechaniker
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
Konstruktionsmechanikerin/
Konstruktionsmechaniker
Kraftfahrzeugmechatronikerin/
Kraftfahrzeugmechatroniker
Leichtflugzeugbauerin/Leichtflugzeugbauer
Mechatronikerin/Mechatroniker
Systemelektronikerin/Systemelektroniker
Technische Produktdesignerin/Technischer
Produktdesigner
Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker
Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechaniker
Freitag, den 30. Januar 2026
44 HmbGVBl. Nr. 4
i) Fachrichtung Maschinentechnik
Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker
Behälter und Apparatebauerin/Behälter und
Apparatebauer
Büchsenmacherin/Büchsenmacher
Chirurgiemechanikerin/Chirurgiemechaniker
Elektronikerin/Elektroniker*
Fachkraft für Metalltechnik
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fertigungsmechanikerin/Fertigungsmechaniker
Fluggerätmechanikerin/Fluggerätmechaniker
Industriemechanikerin/Industriemechaniker
Informationselektronikerin/
Informationselektroniker
Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin/
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker
Konstruktionsmechanikerin/
Konstruktionsmechaniker
Kraftfahrzeugmechatronikerin/
Kraftfahrzeugmechatroniker
Kunststoff und Kautschuktechnologin/Kunststoff
und Kautschuktechnologe
Land- und Baumaschinenmechatronikerin/Landund Baumaschinenmechatroniker
Maschinen- und Anlagenführerin/Maschinen- und
Anlagenführer
Mechatronikerin/Mechatroniker
Metallbauerin/Metallbauer
Packmitteltechnologin/Packmitteltechnologe
Technische Modellbauerin/Technischer Modellbauer
Technische Produktdesignerin/Technischer
Produktdesigner
Verfahrenstechnologin/Verfahrenstechnologe Metall
Werkstoffprüferin/Werkstoffprüfer
Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker
Werkzeugprüferin/Werkzeugprüfer
Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechanik
j) Fachrichtung Mechatronik
Anlagenmechanikerin/Anlagenmechaniker
Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und
Klimatechnik/Anlagenmechaniker für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik
Elektroanlagenmonteurin/Elektroanlagenmonteur
Elektronikerin/Elektroniker*
Fachinformatikerin/Fachinformatiker
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fluggerätelektronikerin/Fluggerätelektroniker
Industrieelektronikerin/Industrieelektroniker
Industriemechanikerin/Industriemechaniker
Informationselektronikerin/
Informationselektroniker
Konstruktionsmechanikerin/
Konstruktionsmechaniker
Kraftfahrzeugmechatronikerin/
Kraftfahrzeugmechatroniker
Land- und Baumaschinenmechatronikerin/Landund Baumaschinenmechatroniker
Mechatronikerin/Mechatroniker
Mechatronikerin/Mechatroniker für Kältetechnik
Metallbauerin/Metallbauer
Systemelektronikerin/Systemelektroniker
Technische Produktdesignerin/Technischer
Produktdesigner
Uhrmacherin/Uhrmacher
Werkzeugmechanikerin/Werkzeugmechaniker
Zerspanungsmechanikerin/Zerspanungsmechaniker
k) Fachrichtung Umweltschutztechnik
Anlagenmechanikerin für Sanitär-, Heizungs- und
Klimatechnik/Anlagenmechaniker für Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik
Baustoffprüferin/Baustoffprüfer
Bauzeichnerin/Bauzeichner
Biologielaborantin/Biologielaborant
Biologisch-technische Assistentin/Biologischtechnischer Assistent
Chemielaborantin/Chemielaborant
Chemikantin/Chemikant
Chemisch-biologische Assistentin/Chemischbiologischer Assistent
Chemisch-technische Assistentin/Chemischtechnischer Assistent
Elektronikerin/Elektroniker*
Elektrotechnische Assistentin/Elektrotechnischer
Assistent
Fachkraft für Abwassertechnik
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik
Fachkraft für Wasserwirtschaft
Feinmechanikerin/Feinmechaniker
Fischwirtin/Fischwirt
Forstwirtin/Forstwirt
Gärtnerin/Gärtner
Industriemechanikerin/Industriemechaniker
Landwirtin/Landwirt
Landwirtschaftlich-technische Assistentin/
Landwirtschaftlich-technischer Assistent
Metallbauerin/Metallbauer
Oberflächenbeschichterin/Oberflächenbeschichter
Pflanzentechnologin/Pflanzentechnologe
Physikalisch-technische Laborantin/Physikalischtechnischer Laborant
Physiklaborantin/Physiklaborant
Prüftechnologin/Prüftechnologe
Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger
Technische Produktdesignerin/Technischer
Produktdesigner
Tischlerin/Tischler
Freitag, den 30. Januar 2026 45
HmbGVBl. Nr. 4
Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung/
Umwelttechnologe für Abwasserbewirtschaftung
Umwelttechnologin für Kreislauf- und
Abfallwirtschaft/Umwelttechnologe für Kreislaufund Abfallwirtschaft
Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und
Industrieanlagen/Umwelttechnologe für
Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen
Umwelttechnologin für Wasserversorgung/
Umwelttechnologe für Wasserversorgung
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin/Wärme-,
Kälte- und Schallschutzisolierer
Wasserbauerin/Wasserbauer
Werkstoffprüferin/Werkstoffprüfer
Zimmerin/Zimmerer
* Die Berufsbezeichnung Elektronikerin/
Elektroniker umfasst folgende Fachrichtungen
und Monoberufe:
Elektronikerin Fachrichtung Automatisierungsund Systemtechnik/Elektroniker Fachrichtung
Automatisierungs- und Systemtechnik
Elektronikerin Fachrichtung Energie- und
Gebäudetechnik/Elektroniker Fachrichtung
Energie- und Gebäudetechnik
Elektronikerin für Automatisierungstechnik/
Elektroniker für Automatisierungstechnik
Elektronikerin für Betriebstechnik/Elektroniker
für Betriebstechnik
Elektronikerin für Gebäude- und
Infrastruktursysteme/Elektroniker für Gebäudeund Infrastruktursysteme
Elektronikerin für Gebäudesystemintegration/
Elektroniker für Gebäudesystemintegration
Elektronikerin für Geräte und Systeme/
Elektroniker für Geräte und Systeme
Elektronikerin für Informations- und
Systemtechnik/Elektroniker für Informations- und
Systemtechnik
Elektronikerin für Maschinen und
Antriebstechnik nach dem Berufsbildungsgesetz/
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
nach dem Berufsbildungsgesetz
Elektronikerin für Maschinen und
Antriebstechnik nach der Handwerksordnung/
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
nach der Handwerksordnung
2. Fachbereich Wirtschaft
a) Fachrichtung Betriebswirtschaft
Bankkauffrau/Bankkaufmann
Buchhändlerin/Buchhändler
Bürokauffrau/Bürokaufmann
Datenverarbeitungskauffrau/
Datenverarbeitungskaufmann
Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
Drogistin/Drogist
Einzelhandelskauffrau/Einzelhandelskaufmann
Fachgehilfin in steuer- und wirtschaftsberatenden
Berufen/Fachgehilfe in steuer- und
wirtschaftsberatenden Berufen
Fachkauffrau im Radiohandel/Fachkaufmann im
Radiohandel
Industriekauffrau/Industriekaufmann
Informatikkauffrau/Informatikkaufmann
IT-Systemkauffrau/IT-Systemkaufmann
Kauffrau für audiovisuelle Medien/Kaufmann für
audiovisuelle Medien
Kauffrau für Bürokommunikation/Kaufmann für
Bürokommunikation
Kauffrau für Verkehrsservice/Kaufmann für
Verkehrsservice
Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr/
Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr
Kauffrau im Gesundheitswesen/Kaufmann im
Gesundheitswesen
Kauffrau im Groß- und Außenhandel/Kaufmann im
Groß- und Außenhandel
Kauffrau im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag/
Kaufmann im Zeitungs- und Zeitschriftenverlag
Kauffrau in der Grundstücks- und
Wohnungswirtschaft/Kaufmann in der Grundstücksund Wohnungswirtschaft
Kaufmannsgehilfin im Hotel- und
Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfe im Hotelund Gaststättengewerbe
Luftverkehrskauffrau/Luftverkehrskaufmann
Musikalienhändlerin/Musikalienhändler
Postverkehrskauffrau/Postverkehrskaufmann
Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann
Schifffahrtskauffrau/Schifffahrtskaufmann
Seegüterkontrolleurin/Seegüterkontrolleur
Servicekauffrau im Luftverkehr/Servicekaufmann im
Luftverkehr
Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann
Speditionskauffrau/Speditionskaufmann
Sport- und Fitnesskauffrau/Sport- und
Fitnesskaufmann
Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter
Tankstellenkauffrau/Tankstellenkaufmann
Veranstaltungskauffrau/Veranstaltungskaufmann
Verkäuferin/Verkäufer
Verlagskauffrau/Verlagskaufmann
Versicherungskauffrau/Versicherungskaufmann
Verwaltungsfachangestellte/
Verwaltungsfachangestellter
Werbekauffrau/Werbekaufmann
b) Fachrichtung Hotel- und Gastronomiemanagement
Fachgehilfin im Gastgewerbe/Fachgehilfe im
Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachfrau für Systemgastronomie/Fachmann für
Systemgastronomie
Hotelfachfrau/Hotelfachmann
Hotelkauffrau/Hotelkaufmann
Köchin/Koch
Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann
Freitag, den 30. Januar 2026
46 HmbGVBl. Nr. 4
c) Fachrichtung Hauswirtschaftliche Dienstleistung
Bäckerin/Bäcker
Bäckereifachverkäuferin/Bäckereifachverkäufer
Diätassistentin/Diätassistent
Fachgehilfin im Gastgewerbe/Fachgehilfe im
Gastgewerbe
Fachkraft im Gastgewerbe
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Fachkraft für Süßwarentechnik
Fachfrau für Systemgastronomie/Fachmann für
Systemgastronomie
Fleischerin/Fleischer
Fleischereifachverkäuferin/Fleischereifachverkäufer
Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter
Hotelfachfrau/Hotelfachmann
Hotel- und Gaststättengehilfin/Hotel- und
Gaststättengehilfe
Köchin/Koch
Konditorin/Konditor
Konditoreifachverkäuferin/Konditoreifachverkäufer
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann
3. Fachbereich Gestaltung
Fachrichtung Gewandmeister
Maßschneiderin Schwerpunkt Damen/Maßschneider
Schwerpunkt Damen
Maßschneiderin Schwerpunkt Herren/Maßschneider
Schwerpunkt Herren
Textil- und Modeschneiderin/Textil- und Modeschneider
Textil- und Modenäherin/Textil- und Modenäher
Änderungsschneiderin/Änderungsschneider“
Artikel 3
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Fachschule für Sozialpädagogik und der Fachschule
für Heilerziehungspflege
Auf Grund von §8 Absatz 4, §24 Absatz 2, §42 Absatz 6,
§44 Absatz 4 Satz 1, §46 Absatz 2 und §47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl.
S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124),
und §1 Nummern 2, 7, 12, 14, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl.
S. 324), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433,
434), wird verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschule
für Sozialpädagogik und der Fachschule für Heilerziehungspflege vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert
am 29. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 180, 186), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu §2
der folgende Eintrag eingefügt:
„§2a Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung“.
2. §2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. einen einjährigen von der zuständigen Behörde zertifizierten Lehrgang zur Heilerziehungspflege gemäß
§2a erfolgreich mit einer Durchschnittsnote von 3,0
oder besser absolviert haben und die Voraussetzungen
des §3 Absatz 1, 2 oder 3 erfüllen,“.
3. Hinter §2 wird folgender §2a eingefügt:
„§2a
Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung
(1) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist ein
einjähriger berufsbegleitendender Lehrgang, der der Vermittlung grundlegender fachlicher, methodischer und
personaler Kompetenzen für die Ausübungen von Tätigkeiten in der Eingliederungshilfe gemäß dem Neunten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung,
dient. Sie ermöglicht bei Erfüllung der in §2 Absatz 4
Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen den Übergang in die verkürzte fachschulische Ausbildung zur
Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist
1. der Nachweis des ersten allgemeinbildenden oder
eines höheren Schulabschlusses,
2. der Nachweis eines Arbeitsverhältnisses in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der die in Anlage
1 für die praktische Ausbildung vorgesehenen Stunden absolviert werden können,
3. der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sofern die
Erstsprache nicht Deutsch ist, und
4. die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses
nach §30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)
in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I
S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert am 19. Juli
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245 S. 1, 13), in der jeweils
geltenden Fassung.
§3 Absätze 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung umfasst
einen schulischen Teil mit Unterricht in den aus der
Anlage 1 ersichtlichen Lernfeldern, Fächern, dem Wahlpflichtbereich und individualisierten Lernformen sowie
einen praktischen Teil, der in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe durchzuführen ist. Für die praktische
Ausbildung gelten die Regelungen des §5 Absätze 2 und
3 entsprechend. Unterricht und praktische Ausbildung
finden wöchentlich in enger Abstimmung aufeinander
statt. Sie werden durch Zeiten des individualisierten Lernens ergänzt. Die Zahl der zu absolvierenden Stunden
ergibt sich aus der Anlage 1.
(4) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung endet
mit einer Abschlussprüfung, die ein Fachgespräch beinhaltet, das auf Grundlage eines während des Schuljahres
erstellten Praxisportfolios abzuhalten ist. Die Note dieser
Abschlussprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der
Note für das Fachgespräch und der Note für das Praxisportfolio zusammen. Liegt der Durchschnitt in der
Mitte zwischen zwei Noten, gibt die Note für das Fachgespräch den Ausschlag.
(5) Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung ist
erfolgreich absolviert, wenn
1. die Note in der Abschlussprüfung mindestens ausreichend lautet,
2. die Leistungen in allen Lernfeldern und Fächern
mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden oder schlechtere Noten entsprechend §6 Absatz 2
ausgeglichen werden können, und
Freitag, den 30. Januar 2026 47
HmbGVBl. Nr. 4
3. die praktische Ausbildung und der Wahlpflichtbereich mit Erfolg absolviert wurden.
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten ein
Abschlusszeugnis, in dem die Note für die Abschlussprüfung sowie die Noten für die Lernfelder, Fächer und den
Wahlpflichtbereich ausgewiesen werden und das erfolgreiche Absolvieren der praktischen Ausbildung dokumentiert wird. Das Zeugnis weist eine Durchschnittsnote
aus, die sich aus dem ungewichteten Mittel aller Zeugnisnoten und der Note für die Abschlussprüfung ergibt.
Zusätzlich erhalten die Absolventinnen und Absolventen
ein Zertifikat, mit dem bestätigt wird, dass sie die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung mit einem schulischen Teil im Umfang von 480 Stunden Unterricht sowie
160 Stunden individualisierter Lernformen und einem
praktischen Teil im Umfang von mindestens 1000 Stunden erfolgreich absolviert haben.
(6) Bei Nichtbestehen der Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung darf der gesamte Lehrgang einmal wiederholt werden. Die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung und ihre Wiederholung bleiben in einer sich
anschließenden Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin
oder zum Heilerziehungspfleger bei Entscheidungen
nach §6 Absatz 4 dieser Verordnung und nach §19
Absatz 3 APO-AT außer Betracht.“
4. §3 wird wie folgt geändert:
4.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4.1.1 In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“
ersetzt.
4.1.2 In Satz 3 wird die Textstelle „(BZRG) in der Fassung vom
21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1230, 1985 I S. 195),
zuletzt geändert am 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146),
in der geltenden Fassung “ gestrichen.
4.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee wird die Textstelle „des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234),
zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 3,
6), in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Textstelle
„SGB IX“ ersetzt.
4.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
4.3.1 In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „fünf“ durch das
Wort „vier“ ersetzt.
4.3.2 Es wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Kompetenzfeststellungsprüfung wird verzichtet, wenn die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung
gemäß §2a erfolgreich absolviert wurde.“
5. In §4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die
Textstelle „Anlagen 1 bis 3“ durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt.
6. §5 wird wie folgt geändert:
6.1 In Absatz 1 Satz 4 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis 3“
durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt.
6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „oder Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger“ durch die
Textstelle „, Heilerziehungspflegerin bzw. Heilerziehungspfleger oder Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge“
ersetzt.
7. In §6 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis
3“ durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt.
8. In §8 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Sofern die Absolventin oder der Absolvent die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß §2a erfolgreich absolviert hat, werden die für diese erteilen Noten
bei der Festsetzung nach §24 Absatz 2 APO-AT nicht
berücksichtigt.“
9. §10 Absatz 2 Satz 1erhält folgende Fassung:
„Die Durchschnittsnote wird wie folgt berechnet: Die
Summe aus den Noten für die Unterrichtsfächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche nach §8 Satz 1 Nummer 3
und die Noten für die drei Prüfungsteile werden addiert,
wobei in der Fachrichtung Sozialpädagogik Lernfelder
mit mindestens 600 Stunden und in der Fachrichtung
Heilerziehungspflege Lernfelder mit mindestens 400
Stunden doppelt gewichtet werden, und durch die Anzahl
aller Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche und
Prüfungsnoten dividiert, wobei doppelt gewichtete Lernfelder doppelt zählen:
Durchschnittsnote = (Σ1 + Σ2 x 2 + Σ3) ÷ (n1 + n2 x 2 + 3)
Σ1 = Summe aus den Zeugnisnoten für die einzelnen Fächer,
Lernfelder und Vertiefungsbereiche (ohne Lernfelder mit
mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung
Heilerziehungspflege)
Σ2 = Summe der Noten für Lernfelder mit mindestens 600
Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege
Σ3 = Summe der Noten für die drei Prüfungsteile
n1 = Anzahl der unterrichteten Fächer, Lernfelder und Vertiefungsbereiche im gesamten Ausbildungsgang (ohne
Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400 Stunden in
der Fachrichtung Heilerziehungspflege)
n2 = Anzahl der Lernfelder mit mindestens 600 Stunden in
der Fachrichtung Sozialpädagogik beziehungsweise 400
Stunden in der Fachrichtung Heilerziehungspflege.“
10. In §11 Absatz 1 Satz 3 wird die Textstelle „Anlagen 1 bis 3“
durch die Textstelle „Anlagen 2 bis 4“ ersetzt.
11. In §12 wird folgender Satz angefügt:
„§10 Absatz 5 und §11 Absatz 6 APO-AT bleiben im
Übrigen unberührt.“
12. §13 wird wie folgt geändert:
12.1 In Absatz 2 Satz 1 wird hinter der Textstelle „nach §3
erfüllt“ die Textstelle „, Kenntnisse in deutscher Sprache
auf dem Referenzniveau C1 des GER nachweist“ eingefügt.
12.2 Absatz 5 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Sie ist innerhalb des Schulhalbjahres vor dem Schulhalbjahr, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, anzufertigen.“
12.3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
12.3.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dem Prüfling wird neun bis sechs Wochen vor Beginn
des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen mitgeteilt,
welche Fächer und welches Lernfeld in den einzelnen
Prüfungen überwiegend geprüft werden.“
12.3.2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in
der schriftlichen Prüfung mangelhafte oder ungenügende
Leistungen erbracht oder die praktische Prüfung ohne
Erfolg absolviert hat.“
13. In §18 wird die Textstelle „Anlage 3“ durch die Textstelle
„Anlage 4“ ersetzt.
Freitag, den 30. Januar 2026
48 HmbGVBl. Nr. 4
14. Hinter §18 wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
zu §2a Absatz 2
Stundentafel der berufsbegleitenden Heilerziehungspflege-Basisqualifikation
Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs und Wahlpflichtbereichs Unterrichtsstunden über die Dauer
eines Schuljahres
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisationsprozessen agieren
60
Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 40
Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und begleiten 40
Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen, gestalten und
evaluieren
140
Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozialräumlich
planen, gestalten und evaluieren
0
Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 80
Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 40
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 40
Wahlpflichtbereich:
Praxiscoaching 40
Summe 480
Individualisierte Lernformen 160
Praktische Ausbildung 1000“.
15. Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden Anlagen 2 bis 4.
16. Die neue Anlage 3 erhält folgende Fassung:
„Anlage 3
zu §4 Absatz 1 und §5 Absatz 1
Stundentafel der Fachschule für Heilerziehungspflege
Lernfelder und Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs
und Wahlpflichtbereichs
Unterrichtsstunden
über die Dauer
von 6 Schulhalbjahren1)
Unterrichtsstunden
über die Dauer von
4 Schulhalbjahren
Nicht
berufsbegleitend
Berufsbegleitend
Fachrichtungsbezogener Unterricht:
Lernfeld 1: Berufliche Haltung entwickeln sowie in Team- und Organisationsprozessen agieren
200 120 120
Lernfeld 2: Beziehungs- und Kommunikationsprozesse gestalten 160 120 120
Lernfeld 3: Unterstützungsprozesse personenzentriert initiieren und
begleiten
300 160 200
Lernfeld 4: Bildungs-, Entwicklungs- und Assistenzprozesse planen,
gestalten und evaluieren
580 460 500
Lernfeld 5: Prozesse der sozialen Teilhabe personenzentriert und sozialräumlich planen, gestalten und evaluieren
220 160 160
Lernfeld 6: Gesundheit als zentralen Aspekt der Teilhabe gestalten 500 300 420
Wahlpflichtbereich 520 240 520
Fachrichtungsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 160 120 120
Politik 80 80 80
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik 80 80 80
Freitag, den 30. Januar 2026 49
HmbGVBl. Nr. 4
Fachenglisch 80 80 80
Individualisierte Lernformen 4802)
Summe 2880 2400 2400
Praktische Ausbildung3) 1200 1200 600
Zum Erwerb der Fachhochschulreife gegebenenfalls gemäß §11 Absatz 1
Satz 2 zusätzlich:
Mathematik 160 160 160
Fußnoten
1)

Sofern die Heilerziehungspflege-Basisqualifizierung gemäß §2a erfolgreich absolviert wurde, werden die in Anlage 1
aufgeführten Stunden des fachrichtungsbezogenen und des fachrichtungsübergreifenden Unterrichts und des Wahlpflichtbereichs angerechnet.
2)

Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs werden in der berufsbegleitenden Ausbildung bis zu 480 Unterrichtsstunden als individualisierte Lernformen organisiert.
3)

Im Vertiefungsbereich „Interkulturelles Lernen“ können bis zu 600 Stunden der praktischen Ausbildung als praktische
Unterweisung im Ausland absolviert werden.“
Artikel 4
Schlussbestimmungen
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 3
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2026 in Kraft.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der Ausbildung
an der Fachschule für Technik oder der Fachschule für Gestaltung befinden, gelten die bisherigen Vorschriften bis zum
Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Die Abschlussprüfung muss jedoch spätestens bis zum 31. Juli 2030 absolviert werden.
Hamburg, den 16. Januar 2026.
Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung
Freitag, den 30. Januar 2026
50 HmbGVBl. Nr. 4
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Pauschalförderungsverordnung
Vom 27. Januar 2026
Auf Grund von §22 Absatz 4 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt
geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 580), wird
verordnet:
§1
Die Pauschalförderungsverordnung vom 17. April 2007
(HmbGVBl. S. 141, 202), zuletzt geändert am 4. Februar 2025
(HmbGVBl. S. 225), wird wie folgt geändert:
1. §3 erhält folgende Fassung:
„§3
Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen
Die Kostengrenze für kleine Baumaßnahmen im Sinne
von §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 HmbKHG und sonstige nach §21 HmbKHG förderungsfähige Investitionen
im Sinne von §22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbKHG
wird auf 150 000 Euro festgesetzt.“
2. §5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) 
somatische Fälle entsprechend den Anlagen 3a und 3b
der Fallpauschalenvereinbarung 2024 vom 6. November 2023,“.
3. In §6 Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Entsprechend Absatz 1 werden für das Jahr 2026 folgende
Pauschalbeträge festgelegt:
1. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummern 1 und 2: 75 Euro
je effektiver Bewertungsrelation,
2. für die Fälle nach §5 Satz 1 Nummer 3: 77,50 Euro je
Fall.
Zugrunde gelegt werden die vergüteten Krankenhausleistungen desJahres 2024.“
4. §8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4.1 Im ersten Halbsatz wird die Zahl „2025“ durch die Zahl
„2026“ und die Zahl „2023“ durch die Zahl „2024“ ersetzt.
4.2 In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Zahl „2023“
durch die Zahl „2024“ ersetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in
Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 27. Januar 2026.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).