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Verordnung über den Bebauungsplan Neuenfelde 17

Seite 341

Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg

Seite 344

Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Groß Borstel 30

Seite 345

Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 30

Seite 347

Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona

Seite 349

Gesetz zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag
2251-1, 2251-3

Seite 349

Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek

Seite 353

Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung
860-15-1

Seite 354

FREITAG, DEN3. NOVEMBER
341
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2023
Tag I n h a l t Seite
5. 10. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Neuenfelde 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
16. 10. 2023 Vierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen
im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
19. 10. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Groß Borstel 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 345
19. 10. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
20. 10. 2023 Sechsunddreißigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
21. 10. 2023 Gesetz zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
2251-1, 2251-3
23. 10. 2023 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen
Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
24. 10. 2023 Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354
860-15-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
über den Bebauungsplan Neuenfelde 17
Vom 5. Oktober 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221 S. 1), in Verbindung mit §
3
Absatz 1 und §5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271),
zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §81
Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember
2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Februar
2020 (HmbGVBl. S. 148, 155), §4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur-
gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt
geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung
mit §
9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzge-
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4 des Hambur-
gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018
(HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1, §2 Absatz 1, §3 und §4 Num-
mer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 3. November 2023
342 HmbGVBl. Nr. 40
§1
(1) Der Bebauungsplan Neuenfelde 17 für den Geltungsbe-
reich östlich des Nincoper Deichs und südlich des Nincoper
Orts (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt. Das
Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nincoper Ort – Ostgrenze des
Flurstücks 1568, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1699,
über das Flurstück 1017, über das Flurstück 1239, Westgrenze
des Flurstücks 1239 (Nincoper Deich) der Gemarkung Nin-
cop.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende
Erklärung gemäß §
10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden
beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nie-
dergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans, die Begründung sowie die zusam-
menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen
Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingese-
hen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt
vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erwor-
ben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
nach §
4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6),
ausgeschlossen.
2. In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu
einer Tiefe von 4
m auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptnutzung
zulässig.
3. In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitun-
gen der Baugrenzen durch Balkone und Terrassen bis zu
einer Tiefe von 2m allgemein zulässig.
4. In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des
Erdgeschossfußbodens mindestens 0,1
m bis maximal
0,3m über der Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes
herzustellen.
5. In dem mit ,,WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen
Wohngebiets sind nur bauliche Anlagen für den vorhan-
denen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung, Änderung
und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein
zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Immissions-
richtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gemäß
Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsa-
mes Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B 5), an den nächstgelegenen maß-
geblichen Immissionsorten gemäß Nummer A.1.3 des
Anhangs der TA Lärm nicht überschritten werden. Nut-
zungsänderungen sind nicht zulässig.
6. Auf den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen in der ersten
Baureihe entlang des Nincoper Deichs sind durch Anord-
nung der Baukörper oder durch geeignete Grundriss­
gestaltung die Schlafräume möglichst den lärmabge-
wandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufent-
haltsräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim-
mer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
7. Auf den mit ,,(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlaf-
räume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientie-
ren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für
einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Bei-
spiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.
8. Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammel­
behälter ist von den angrenzenden Flächen abzuschir-
men und mit einer Laubgehölzhecke als geschnittene
Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25m und
einer Mindestbreite von 0,8m einzugrünen. Eine gering-
fügige Abweichung von der Lage und der Größe des
Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zuge-
lassen werden.
9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes
Ziegelmauerwerk zu verwenden. Untergeordnete Bau-
teile können in anderen Materialien ausgeführt werden,
wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für
die Fassaden und Fensterrahmen sind je Gebäude oder
Gebäudegruppe einheitliche Farben zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit
einer Neigung zwischen 38 Grad und 45 Grad auszubil-
den.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer
Verwendung von Dachpfannen oder Dachsteinen nur
rote Farbgebungen ohne glänzende oder glasierte Ober-
fläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebel-
ständig zur Straße zu errichten.
Freitag, den 3. November 2023 343
HmbGVBl. Nr. 40
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden
Formate entstehen. Verglaste Fassadenflächen dürfen
60 vom Hundert (v.
H.) der jeweiligen Gebäudeseiten
nicht überschreiten.
10. Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanla-
gen, Nebenanlagen im Sinne des §14 der Baunutzungs-
verordnung die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen
unzulässig.
11. Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen können
auf den mit ,,(C)“ bezeichneten Flächen mit Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen bei der
Errichtung von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze
zugelassen werden.
12. Innerhalb der privaten Grünflächen sind bauliche Anla-
gen, Mauern, Wände und sonstige Einfriedungen sowie
Nebenanlagen nach §
14 der Baunutzungsverordnung
unzulässig.
13. Das festgesetzte Gehrecht zwischen dem Flurstück 976
am Nincoper Deich und der inneren Erschließung des
Plangebietes umfasst die Befugnis für die Nutzerinnen
und Nutzer des Flurstücks 976, einen Fußweg anzulegen
und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.
14. In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150m² der
nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300

der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksflä-
che mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Als
nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche im Bereich
des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen
unterirdischen Ölleitung. Die zur Anpflanzung festge-
setzten Einzelbäume sind anrechenbar.
15. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
16. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gel-
ten folgende Vorschriften:
16.1 Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu
­verwenden.
16.2 Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16
cm, kleinkronige Bäume einen Stamm­
umfang von mindestens 14
cm, in 1
m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.
16.3 Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt sein
und eine Höhe von mindestens 60cm aufweisen.
16.4 Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12

anzulegen und zu erhalten.
17. Für zu pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflan-
zungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang
der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
18. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu-
chern sind als naturnahe Gehölzstreifen anzulegen und
zu entwickeln. Es sind 2 v.H. Bäume als Heister mit einer
Höhe von mindestens 2
m und 98 v.
H. Sträucher zu
pflanzen. Dabei ist je 2m² eine Pflanze zu verwenden.
19. Die mit ,,O
1″ bezeichneten privaten Grünflächen (vorge-
sehene Oberflächenentwässerung) sind als standortge-
rechte Vegetationsflächen anzulegen und dauerhaft zu
erhalten. Das Ausbringen von Düngemitteln und die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig.
Die Fläche ist von jeglichem Baum- und Strauchauf-
wuchs freizuhalten.
20. Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Car-
ports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindes-
tens 8
cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen.
21. Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenver-
kehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken
bis zu einer Höhe von 1,2
m herzustellen. Überfahrten
sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können
Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die
Hecken nicht überragen.
22. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und
Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luft-
durchlässigem Aufbau herzustellen.
23. Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende
Niederschlagswasser ist oberirdisch in das offene Ober-
flächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht
versickert, gesammelt oder genutzt wird.
24. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gräben und
Mulden der offenen Oberflächenentwässerung vegeta­
tionsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen anzu­
legen.
25. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß-
nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege­
tationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.
26. Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit ,,O
Z“ be­­
zeichneten Flächen die außerhalb des Bebauungsplange-
biets liegenden Flurstücke 111 und 114 der Gemarkung
0705 (Fischbek) den Wohngebieten zu 55 v.H., den Stra-
ßenverkehrsflächen zu 21 v.
H., den privaten Grünflä-
chen zu 15 v.H. und den Flächen mit wasserrechtlichen
Regelungen zu 9 v.H. zugeordnet.
27. Zur Beleuchtung der Außenflächen sind zum Schutz von
Vögeln, Insekten und Fledermäusen nur monochroma-
tisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit
insektenfreundlichen Leuchtmitteln und möglichst
geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich,
zum Beispiel in Form von Natrium-Hochdrucklampen,
Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-
Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteile einzuset-
zen. Die Leuchtkörper sind staubdicht auszuführen und
nach oben sowie zu den Seiten abzuschirmen. Die
Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leucht-
körper auf das für die Beleuchtung der Außenflächen
notwendige Mindestmaß zu beschränken.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 5. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 3. November 2023
344 HmbGVBl. Nr. 40
§1
Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veran-
staltung ,,Harburger Kulturtag“ geöffnet sein.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf
die Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, An der Hore-
burg 11, Harburger Ring 8 bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Julius-
Ludowieg-Straße 9, Krummholzberg 10, Lüneburger Straße 9,
16, 23, 34, 39, 43, 45 und 48, Lüneburger Tor 7, Rieckhoff-
straße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, Schellerdamm 9, Seeve-
platz 1, Veritaskai 8 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoor­
bogen 6, 9, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Vierzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg
Vom 16. Oktober 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 16. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Harburg
Freitag, den 3. November 2023 345
HmbGVBl. Nr. 40
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Groß Borstel 30
für ein Gebiet östlich der Tarpenbek, südlich der Straße Warn-
ckesweg und westlich der Brückwiesenstraße (Bezirk Ham-
burg-Nord, Ortsteil 406) wird festgestellt. Das Plangebiet wird
wie folgt begrenzt: Tarpenbek – über das Flurstück 2217 (Tar-
penbek), Nordgrenzen der Flurstücke 1982 und 1981, Nord-
und Ostgrenze des Flurstücks 384 (Brückwiesenstraße), über
das Flurstück 384 – Südgrenze des Flurstücks 1982, über das
Flurstück 2217 der Gemarkung Groß Borstel.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
darin nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bestimm-
ten Frist durchgeführt wurde, oder weil der Träger des Vor-
habens ohne Zustimmung nach §
12 Absatz 5 Satz 1 des
Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Durchführung des vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplans innerhalb der genannten Frist gefähr-
det ist, können keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Wird diese Verordnung aus anderen als den in Satz 1
genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in den
§§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vorausset-
zungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans und des Flächennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende planungsrechtliche Vorschriften:
1. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (Vor-
habengebiet) sind im reinen Wohngebiet im Rahmen der
festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durch-
führungsvertrag verpflichtet.
2. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Solar­
thermie- und Photovoltaikanlagen um höchstens 1m über-
schritten werden. Diese Anlagen müssen zur nördlichen
Baugrenze einen Abstand von mindestens 3m einhalten.
3. Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen um
maximal 2,50m durch Terrassen ist zulässig.
4. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbe-
reich festgesetzter Bäume unzulässig.
5. Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Einzel-
baum ist bei Abgang eine Ersatzpflanzung mit der gleichen
Baumart vorzunehmen. Eine geringfügige Abweichung
von dem festgesetzten Baumstandort kann zugelassen wer-
den.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Groß Borstel 30
Vom 19. Oktober 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635),
zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, Nr. 214
S. 1), in Verbindung mit §3 Absätze 1 und 3 sowie §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. No­­
vember 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §1 und
§
2 Absatz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom
8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am
10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 3. November 2023
346 HmbGVBl. Nr. 40
6. In dem Baugebiet sind mindestens zwei Bäume anzupflan-
zen.
7. Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 20
cm, in 1
m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Für Heckenpflanzungen sind min-
destens zweifach verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen,
Pflanzgröße mindestens 100
cm, mit mindestens vier
Pflanzen je Heckenmeter zu verwenden.
8. Die Dachflächen der obersten Geschosse sind als Flach­
dächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis
zu 20 Grad herzustellen und dürfen nicht als Dachterrasse
genutzt werden. Je Wohngebäude sind mindestens 70 vom
Hundert dieser jeweiligen Dachfläche mit einem mindes-
tens 12
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen. Dächer von Carports
sind mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzel­
baren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrü-
nen.
9. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahr-
wege, ebenerdige Stellplätze und Terrassen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
10. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege-
tationsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels füh-
ren, sind unzulässig.
11. Auf der mit ,,(A)“ bezeichneten Fläche des reinen Wohn-
gebiets ist für die Außenbeleuchtung nur die Verwendung
von Lampentypen zulässig, die ein für Fledermäuse und
Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen. Die Licht-
quellen sind außerdem zur Tarpenbek hin abzuschirmen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 3. November 2023 347
HmbGVBl. Nr. 40
§1
(1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 30 für den Geltungs­
bereich zwischen dem Erna-Stahl-Ring und dem Friedhof
Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festge-
stellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und West-
grenze des Flurstücks 1856 (Erna-Stahl-Ring), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten) der
Gemarkung Ohlsdorf – Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große
Horst), über das Flurstück 65, Südgrenze des Flurstücks 65 der
Gemarkung Klein Borstel – Südgrenzen der Flurstücke 1860
und 3747, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1855, über die
Flurstücke 1855 und 1852, Nord- und Westgrenze des Flur-
stücks 1852, über das Flurstück 1856 der Gemarkung Ohls-
dorf.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Ent-
schädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fäl-
ligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­
machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. In den mit ,,(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind oberhalb der ausgewiesenen Geschossanzahl weitere
Geschosse, zum Beispiel Staffelgeschosse, die bis zu zwei
Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschos-
ses aufweisen, unzulässig.
2. Im allgemeinen Wohngebiet sind Balkone bis zu einer
Tiefe von 1,8m zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers überschreiten.
3. Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
südlichen Baugrenzen für Terrassen und Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8m und einer Breite bis zu 2m zulässig.
4. Im allgemeinen Wohngebiet sind für die dreigeschossig
ausgewiesenen Baukörper Überschreitungen der Baugren-
zen zu den Blockinnenhofbereichen für Terrassen und
Verordnung
über den Bebauungsplan Ohlsdorf 30
Vom 19. Oktober 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuches in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, I Nr. 214 S. 1), in Verbindung
mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfest­
stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563)
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezem-
ber 2022 (BGBl. I S. 2240), §
9 Absatz 4 des Hamburgischen
Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl.
S. 19, 27), sowie §
1, §
2 Absatz 1, §
3 und §
4 Nummer 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Freitag, den 3. November 2023
348 HmbGVBl. Nr. 40
Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8m und einer Breite bis zu
2m zulässig.
5. Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit ,,(e)“ bezeichne-
ten Fassade des dreigeschossig ausgewiesenen Baukörpers
eine Überschreitung der Baugrenze für Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8m und einer Breite bis zu 2m zulässig,
wenn der Erschließungsweg nicht beeinträchtigt wird.
6. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit ,,(f)“ bezeich-
neten Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Ter-
rassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8m und einer
Breite bis zu 2m zulässig.
7. Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit ,,(g)“ bezeich-
neten Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine
gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von
4
m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8
m
zulässig.
8. Das Oberflächenwasser der mit ,,(c)“ bezeichneten allge-
meinen Wohngebiete ist in das Gewässer im Erna-Stahl-
Ring zu leiten.
9. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf
den gemeinschaftlichen Flächen bis zur Einleitung in die
Regenrückhalteeinrichtung beziehungsweise bis zur Ein-
leitung in den Graben am Erna-Stahl-Ring oberirdisch
abzuleiten. Die Mulden müssen in der Nutzungsphase
regelmäßig gewartet werden und jederzeit in vollem
Umfang nutzbar sein.
10. In den mit ,,(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.
11. Im allgemeinen Wohngebiet sind nur zwei voneinander
getrennte Tiefgaragen und zwei Tiefgaragenzufahrten
zulässig: eine Tiefgaragenzufahrt im Nordwesten des
Plangebiets am Erna-Stahl-Ring und eine Tiefgaragenzu-
fahrt im Südosten des Plangebiets an der Großen Horst.
12. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
13. Im mit ,,(d)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf
die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für Anlagen
nach §19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3787) bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.
14. Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Ober-
kante muss mindestens 50cm unter Gelände liegen. Nicht
überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem min-
destens 50
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen
vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich
der Gehölze mindestens 80
cm durchwurzelbaren Sub­
strataufbau betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen
über Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12
m² der
durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1m betragen.
15. Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
16. Der vorhandene Baumbestand am Erna-Stahl-Ring ist zu
erhalten und in die Vorgartengestaltung der privaten Gär-
ten zu integrieren. Können diese Bäume dort aus zwingen-
den Gründen nicht erhalten werden, sind sie auf den priva-
ten Grundstücken am Erna-Stahl-Ring mit derselben Art
unter Berücksichtigung des Zuwachses zu ersetzen.
17. Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür
sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 20cm, in 1m Höhe
über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeauf-
höhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.
18. Um erhebliche Störungen nach §
44 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG oder eine indirekte Zerstörung von Fortpflan-
zungs- und Ruhestätten nach §
44 Absatz 1 Nummer 3
BNatSchG von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermei-
den, ist das unmittelbare Umfeld der alten Eiche und des
südlich an das Plangebiet angrenzenden Großbaumbe-
stands soweit möglich von intensiven baulichen Nutzun-
gen und Baustellentätigkeiten freizuhalten.
19. Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beleuchtung der
privaten und öffentlichen Außenflächen nur Beleuch-
tungsanlagen wie zum Beispiel Niederdrucklampen oder
LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten und Fleder-
mäuse wirkungsarmes Spektrum entsprechend des Stan-
des der Technik aufweisen. Die Lichtquellen sind zu den
umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.
20. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausge-
wiesenen Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens
12
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu ver­
sehen und extensiv zu begrünen ist.
21. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von min-
destens 12m² anzulegen und zu begrünen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 19. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord
Freitag, den 3. November 2023 349
HmbGVBl. Nr. 40
Artikel 1
Dem vom 9. Mai bis zum 16. Mai 2023 unterzeichneten
Vierten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft ver-
öffentlicht.
Artikel 3
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4
Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz-
und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Oktober 2023.
Der Senat
Gesetz
zum Vierten Medienänderungsstaatsvertrag
Vom 21. Oktober 2023
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Sechsunddreißigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona
Vom 20. Oktober 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§1
Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kunst und Kultur“,
2. ,,Blaulichttag“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135,
2. Nummer 2 auf Jessenstraße, Große Bergstraße, Neue Große
Bergstraße, Paul-Nevermann-Platz, Hahnenkamp, Otten-
ser Hauptstraße, Spritzenplatz, Bahrenfelder Straße
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Hamburg, den 20. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Altona
Freitag, den 3. November 2023
350 HmbGVBl. Nr. 40
Artikel 1
Änderung des Medienstaatsvertrages
Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt
geändert – vorbehaltlich seines vertragsgemäßen Inkrafttre-
tens am 1. Juli 2023 – durch den Dritten Medienänderungs-
staatsvertrag vom 21. Oktober 2022 und 2. November 2022,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu §31 fol-
gende Angaben eingefügt:
,,§31a Transparenz
§31b Compliance
§
31c Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungs­
un­
ternehmen
§31d Gremienaufsicht
§31e Interessenkollision“.
2. In §30 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird – vorbehaltlich des Inkraft-
tretens des Dritten Medienänderungsstaatsvertrages – das
Wort ,,europäischen“ gestrichen.
3. Nach §31 werden die folgenden §§31a bis 31e eingefügt:
,,§31a
Transparenz
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio sind
verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegen-
über der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck
haben sie die Organisationsstruktur, einschließlich der
Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten
Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnun-
gen sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher
Bedeutung für die jeweilige Rundfunkanstalt sind, in ihrem
Internetauftritt zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz per-
sonenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäfts-
geheimnissen zu wahren. Die in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio veröffentlichen in ihren Geschäftsbe-
richten und im jeweiligen Internetauftritt die für die Tätig-
keit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge ihrer jeweiligen
Intendanten und Direktoren unter Namensnennung, soweit
diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil der zu
veröffentlichenden Bezüge sind namentlich Aufwandsent-
schädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vor-
teile. Satz 4 gilt insbesondere auch für
1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt
worden sind,
2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall
der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt wor-
den sind, mit ihrem Barwert sowie den von den in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-
ten, dem ZDF und dem Deutschlandradio während des
Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückge-
stellten Betrag,
3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen
dieser Zusagen,
4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre
Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in
diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des
Geschäftsjahres gewährt worden sind,
5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkei-
ten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt
worden sind, und
6. Leistungen, die den genannten Personen für entgelt­
liche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt
nicht für Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammen-
hang mit der Haupttätigkeit stehen und wenn die Höhe
der hierfür jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag
von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.
Die Geschäftsberichte und die Internetauftritte nach Satz 4
haben zudem Angaben über die Tarifstrukturen und eine
Vierter Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Vierter Medienänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Freitag, den 3. November 2023 351
HmbGVBl. Nr. 40
strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinba-
rungen zu enthalten.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende lan-
desrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§31b
Compliance
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben
jeweils ein wirksames Compliance Management System
nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach
dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Sie haben jeweils eine
in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance-Stelle
oder einen Compliance-Beauftragten einzusetzen, die oder
der regelmäßig an den Intendanten und an den Verwal-
tungsrat berichtet. Soweit ein Aufsichtsgremium unmittel-
bar berührt ist, ist auch an dieses zu berichten. Die Compli-
ance-Stellen und -Beauftragten tauschen sich untereinan-
der aus.
(2) Darüber hinaus beauftragen die in der ARD zusammen-
geschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das
Deutschlandradio jeweils eine Ombudsperson als externe
Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu
Rechts- und Regelverstößen in den jeweiligen Rundfunk­
anstalten. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum
Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder
sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale
und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.
§31c
Gemeinschaftseinrichtungen und
Beteiligungsunternehmen
Bei Beteiligungsunternehmen im Sinne von §
42 Absatz 3
und Gemeinschaftseinrichtungen der in der ARD zusam-
mengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF
und des Deutschlandradios stellen die Rundfunkanstalten
sicher, dass die Gemeinschaftseinrichtungen und Beteili-
gungsunternehmen über die Themen Transparenz und
Compliance dem zuständigen Aufsichtsgremium regelmä-
ßig berichten. Bei anderen Beteiligungen als solchen nach
§42 Absatz 3 sollen die Rundfunkanstalten auf eine Bericht-
erstattung nach Satz 1 hinwirken. Die Berichterstattung
erfolgt bei Gemeinschaftseinrichtungen auch an die jeweils
federführende Anstalt; bei Beteiligungsunternehmen auch
an alle beteiligten Rundfunkanstalten.
§31d
Gremienaufsicht
(1) Die Aufsichtsgremien der in der ARD zusammenge-
schlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des
Deutschlandradios müssen personell und strukturell in der
Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfas-
send zu erfüllen. Hierzu ist insbesondere sicherzustellen,
dass
1. in den Verwaltungsräten auch über die Mitglieder aus-
reichende Kenntnisse im Bereich der Wirtschafts­
prüfung, der Betriebswirtschaft, des Rechts und der
Medienwirtschaft oder der Medienwissenschaft vorhan-
den sind,
2. die Mitglieder der jeweiligen Gremien sich zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben regelmäßig fortbilden; hierzu
haben die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
den jeweiligen Gremien angemessene Mittel zur Verfü-
gung zu stellen, um auch externe Fort- und Weiterbil-
dung zu ermöglichen,
3. für die Gremien Geschäftsstellen eingerichtet werden,
welche angemessen mit Personal- und Sachmitteln aus-
gestattet sind; die Mitarbeiter der Geschäftsstellen sind
in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gre-
mienvorsitzenden unterworfen.
(2) Über die Vorgaben des Absatzes 1 hinausgehende lan-
desrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
§31e
Interessenkollision
(1) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen keine wirt-
schaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet
sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefähr-
den (Interessenkollision).
(2) Mitglieder eines Aufsichtsgremiums dürfen weder bera-
tend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entschei-
dung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet
ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Auf-
gaben zu rechtfertigen.
(3) Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 bei
einem Mitglied vor, informieren der Vorsitzende oder des-
sen Stellvertreter das Gremium. Ein betroffenes Mitglied
hat Tatsachen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder
des Absatzes 2 begründen können, unverzüglich dem Vor-
sitzenden des jeweiligen Gremiums und seinem Stellvertre-
ter anzuzeigen. Das Gremium entscheidet über den Aus-
schluss. An dieser Entscheidung darf der Betroffene nicht
mitwirken.
(4) Über die Vorgaben der Absätze 1 bis 3 hinausgehende
landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
4. In §32 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 – in der Fassung des Arti-
kels 1 Nr. 7 Buchst. a des Dritten Medienänderungsstaats-
vertrags – wird die Angabe ,,§
30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4″
durch die Angabe ,,§30 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5″ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des ZDF-Staatsvertrages
§30a Absatz 5 und 6 des ZDF-Staatsvertrages vom 31. Au­­
gust 1991, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Moder-
nisierung der Medienordnung in Deutschland vom 14. bis
28. April 2020, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
§30a Absatz 5 und 6 des Deutschlandradio-Staatsvertrages
vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag
zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom
14. bis 28. April 2020, wird aufgehoben.
Artikel 4
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 3 geänder-
ten Staatsverträge sind die dort jeweils vorgesehenen Kündi-
gungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Sind bis zum 31. Dezember 2023 nicht alle Ratifikations­
urkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinter-
legt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die oder der Vorsitzende der Konferenz der Regie-
rungschefinnen und Regierungschefs der Länder teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Freitag, den 3. November 2023
352 HmbGVBl. Nr. 40
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Medienstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des
Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus
den Artikeln 1 bis 3 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu
machen.
Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 12. Mai 2023
Winfried Kretschmann
Für den Freistaat Bayern:
München, den 12. Mai 2023
Markus Söder
Für das Land Berlin:
Berlin, den 11. Mai 2023
Kai Wegner
Für das Land Brandenburg:
Potsdam, den 16. Mai 2023
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 15. Mai 2023
Andreas Bovenschulte
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Hamburg, den 9. Mai 2023
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 12. Mai 2023
Boris Rhein
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 16. Mai 2023
Simone Oldenburg
Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 16. Mai 2023
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 15. Mai 2023
Hendrik Wüst
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 12. Mai 2023
Malu Dreyer
Für das Saarland:
Saarbrücken, den 9. Mai 2023
Anke Rehlinger
Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 16. Mai 2023
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Magdeburg, den 12. Mai 2023
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 11. Mai 2023
Daniel Günther
Für den Freistaat Thüringen:
Erfurt, den 11. Mai 2023
Bodo Ramelow
Freitag, den 3. November 2023 353
HmbGVBl. Nr. 40
§1
Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November
2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus
Anlass der Veranstaltungen
1. ,,Kultur“,
2. ,,Kunst & Kultur“,
3. ,,Wandsbeker Winterzauber“,
4. ,,Musikalisch in den November“,
5. ,,Kulturmeile in Volksdorf“.
(2) Nach §
8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes
wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1
1. Nummer 1 auf die Marktplatz Galerie Bramfeld, Bramfelder
Chaussee 230,
2. Nummer 2 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/
Heegbarg bis zum Saseler Damm,
3. Nummer 3 auf das Einkaufszentrum Wandsbek QUARREE
sowie die Straßen Wandsbeker Marktstraße zwischen Brau-
hausstraße und Ring 2, Schloßstraße von Wandsbeker
Marktstraße bis zum Ring 2 (BID-Bereich),
4. Nummer 4 auf die auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße
140,
5. Nummer 5 auf die Straßenzüge Im Alten Dorfe, Claus-
Ferck-Straße, Dorfwinkel, Eulenkrugstraße, Groten Hoff
und Weiße Rose
beschränkt.
§2
Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den
Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt
geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt
unberührt.
Einundfünfzigste Verordnung
über die Erweiterung der Verkaufszeiten
aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek
Vom 23. Oktober 2023
Auf Grund von §8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am
15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung
mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom
3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020
(HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Hamburg, den 23. Oktober 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Freitag, den 3. November 2023
354 HmbGVBl. Nr. 40
Die Hamburgische Seniorenmitwirkungsverordnung vom
26. März 2013 (HmbGVBl. S. 136), geändert am 18. Dezember
2018 (HmbGVBl. S. 470), wird wie folgt geändert:
1. §1 wird wie folgt geändert:
1.1 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die Vorstandsmitglieder der Seniorenbeiräte erhalten
eine monatliche Aufwandsentschädigung im Gegenwert
des jeweils günstigsten Fahrberechtigungsausweises, der
für Seniorinnen und Senioren im Großbereich Hamburg
im Monatsabonnement gilt.“
1.2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Wer mindestens eine Fachgruppe des Landes-Senioren-
beirats leitet und kein Vorstandsmitglied im Sinne von
Absatz 2 ist, erhält anstelle der Aufwandsentschädigung
nach Absatz 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung
im Gegenwert des jeweils günstigsten Fahrberechtigungs-
ausweises, der für Seniorinnen und Senioren im Groß­
bereich Hamburg im Monatsabonnement gilt.“
2. Hinter §2 wird folgender neuer §3 eingefügt:
,,§3
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach §
13 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Senioren­
mitwirkungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
wird auf die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleich-
stellung und Bezirke weiter übertragen.“
3. Der bisherige §3 wird §4.
Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverordnung
Vom 24. Oktober 2023
Auf Grund von §13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Hamburgi-
schen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012
(HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020
(HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 24. Oktober 2023.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).