DIENSTAG, DEN 25. NOVEMBER
653
HmbGVBl. Nr. 40 2025
Tag I n h a l t Seite
11. 11. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung und der Verordnung über
die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 653
2131-1-2, 2131-1-4, neu: 2131-1-3, 754-1-3, 2191-1-5, 2131-1-7, 2131-1-18
14. 11. 2025 Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung . . . . . . . . . . . . 676
221-6-1
18. 11. 2025 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht . . . . . . 676
1104-1
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
Verordnung
zum Neuerlass der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung
und der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen
Vom 11. November 2025
Artikel 1
Bauvorlagenverordnung
(BauVorlVO)
Auf Grund von §85 Absatz 3 Satz 1 der Hamburgischen
Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93)
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil I
Allgemeines
§ 1 Begriffe
§ 2 Einreichen von Anträgen und Bauvorlagen, elektronisches Verfahren
Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher
Anlagen
§ 4 Werbeanlagen
§ 5 Vorbescheid
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Teil III
Inhalt der Bauvorlagen
§ 7 Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
§ 8 Bauplanungen
§ 9 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
§10 Standsicherheitsnachweis
§11 Brandschutznachweis
§12 Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
§13 Übereinstimmungsgebot
Teil IV
(frei)
§14 (frei)
§15 (frei)
Teil V
Datenschutz, Aufbewahrungspflicht
§16 Verarbeitung personen- und vorhabenbezogener Daten
§17 Aufbewahrungspflicht
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
Dienstag, den 25. November 2025
654 HmbGVBl. Nr. 40
Teil I
Allgemeines
§1
Begriffe
(1) Bauvorlagen sind nur die einzureichenden Unterlagen,
Bauplanungen und strukturierten Informationen, die für die
Beurteilung von Bauvorhaben und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Strukturierte Informationen sind elektronische, maschinenlesbare Datensätze, aus denen Daten mit
Unterstützung durch die Informations- und Kommunikationstechnik weiterverarbeitet werden können. Die Bauvorlagen
müssen Angaben über die Entwurfsverfassenden und über den
Bearbeitungsstand enthalten. Die Vorschriften über Bauvorlagen gelten ebenfalls für bautechnische Nachweise, auch wenn
sie nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bauvorlagen sollen insbesondere hinsichtlich ihrer Form, ihres
Inhalts und ihres Detaillierungsgrads den Anforderungen des
Leistungsbildes und der Grundleistungen der Leistungsphase
nach den Vorschriften der Verordnung über die Honorare für
Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88
S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, der das
Vorhaben jeweils zuzuordnen ist (Anforderungsprofil).
(2) Bauplanungen sind digitale Zeichnungen, geometrische
Informationen und alphanumerische Daten. Sie müssen zur
Kalibrierung eine grafische Maßstabsleiste enthalten.
(3) Als Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren gelten auch
Anzeigen zur Genehmigungsfreistellung, sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt.
§2
Einreichen von Anträgen und Bauvorlagen,
elektronisches Verfahren
(1) Das bauaufsichtliche Verfahren wird elektronisch
durchgeführt. Der Antrag ist einschließlich der Bauvorlagen
über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten technischen Anforderungen an Bauvorlagen, die im
elektronischen Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen Zugang nach Satz 2 hinterlegt und den Antragstellenden dort auf geeignete Weise zur Kenntnis gegeben. §41
Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Bauvorlagen, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht
genügen, werden als nicht eingereicht behandelt. Die Antragstellenden werden über die Entscheidung informiert.
(3) Die Inhalte der Bauvorlagen müssen den tatsächlichen
Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf in Einzelfällen physische
oder digitale Modelle, weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen, wenn dies auf Grund der Besonderheit des Bauvorhabens erforderlich ist oder sich dadurch die Bearbeitung technisch beschleunigen lässt. Auf die Forderung, Annahme und
Bearbeitung von Papierexemplaren soll verzichtet werden.
(5) Als Bauvorlagen gelten auch bereits vorliegende Auskünfte und wirksame Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens von Bedeutung sind.
Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen
§3
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher
Anlagen
(1) Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind insbesondere
1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Lageplan (§7),
2. die Bauplanungen (§8),
3. die Baubeschreibung (§9 Absatz 1),
4. bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,
5. ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis,
6. Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich
der
a) verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einem öffentlichen
Weg liegt,
b) Versorgung mit Wasser und Energie und der Beseitigung von Abwasser,
7. bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen jeweils
ein entsprechender Antrag mit Begründung,
8. die Betriebsbeschreibung (§9 Absatz 2),
9. der Nachweis der Standsicherheit nach §66 HBauO (§10),
10. die für das Vorhaben erforderlichen Baulasterklärungen
nach §83 HBauO,
11. die Zustimmungserklärung der Nachbarn nach §70 Absatz
2 HBauO,
12. der Brandschutznachweis (§11 Absätze 1 und 2), soweit er
nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
13. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und
Druckbelüftungsanlagen (§11 Absatz 3 zweiter Halbsatz),
14. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach §16a
HBauO,
15. die Zustimmung im Einzelfall nach §20 HBauO,
16. der grundstücksbezogene Mobilitätsnachweis nach §49
Absatz 1 HBauO,
17. die Unterlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß Anlage 2,
18. die Erklärung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers, dass für das Vorhaben keine Abweichungen,
Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind.
(2) Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. für die Genehmigungsfreistellung nach §62 HBauO die
Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 18,
2. für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §63
HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis
12 sowie gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und
Abschnitt 4 Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1,
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HmbGVBl. Nr. 40
3. für das Baugenehmigungsverfahren nach §64 HBauO die
Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 16 sowie
gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1,
4. für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach §64a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz
1 Nummern 1 bis 17,
5. für T
ypengenehmigungen nach §72a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13,
6. für Fliegende Bauten nach §76 HBauO die Bauvorlagen
gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13 mit Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besucherinnen und Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und
sicherheitstechnischen Einrichtungen,
7. für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach §16a
HBauO oder die Zustimmung im Einzelfall nach §20
HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3
und 9 sowie Material- und Konstruktionsangaben, Ausführungspläne und Angaben zum Brandverhalten und
zum Wärmeschutz.
(3) Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann Bauvorlagen, die
die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
nicht berühren, gemäß §68 Absatz 2 HBauO zu einem späteren
Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören insbesondere
1. der Standsicherheitsnachweis (§10),
2. die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen (§11 Absatz 3 zweiter Halbsatz),
3. der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§12),
4. die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach §16a
HBauO und
5. die Zustimmung im Einzelfall nach §20 HBauO.
§4
Werbeanlagen
(1) Für die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen
sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster gemäß §7
Absatz 1 und ein Lageplan mit Darstellungen gemäß §7
Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 6 und mit Einzeichnung des
Standorts der Werbeanlage,
2. eine vermaßte Zeichnung gemäß Absatz 2 und eine
Beschreibung gemäß Absatz 3 oder eine andere geeignete
Darstellung der Werbeanlage, zum Beispiel ein farbiges
Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage und
3. der Nachweis der Standsicherheit gemäß §10.
(2) Die Zeichnung muss die Darstellung der Werbeanlage
und ihre Maße, auch bezogen auf den Standort und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe
sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung enthalten.
(3) In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit
der Werbeanlage sowie die Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben. Bei beleuchteten Werbeanlagen sind die
Art der Beleuchtung, deren Lichtstärke und Farbgebung anzugeben.
§5
Vorbescheid
Für Verfahren nach §75 Absatz 1 Satz 1 HBauO sind konkrete Einzelfragen zum Bauvorhaben zu stellen und Bauvorlagen gemäß §3 Absatz 1 vorzulegen, die zur Beurteilung dieser
Fragen erforderlich sind.
§6
Beseitigung von Anlagen
Für die Beseitigung von Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1. Auszug aus dem Liegenschaftskataster gemäß §7 Absatz 1
und ein Lageplan mit Darstellungen gemäß §7 Absatz 3
Nummern 1, 2, 4 und 7, der die Lage der zu beseitigenden
Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Flurstücksnummer sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
2. ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643,
1644), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr.
384 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert am
2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1, 16), in der jeweils
geltenden Fassung,
3. in Vorhaben nach §66 Absatz 6 Satz 1 HBauO der Nachweis der sicheren Abbruchfolge, bei komplexeren Anlagen
auch rechnerische Nachweise mit Angaben zur Standsicherheit,
4. in Vorhaben nach §66 Absatz 6 Satz 2 HBauO der Standsicherheitsnachweis für angrenzende Gebäude,
5. vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung
baulicher Anlagen die Bescheinigung einer oder eines
Sachkundigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind.
Teil III
Inhalt der Bauvorlagen
§7
Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Lageplan
(1) Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss das
Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im
Umkreis von mindestens 50m darstellen. Das Baugrundstück
ist zu kennzeichnen. Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1
Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, jeweils
Leistungsphase Grundlagenermittlung.
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu erstellen und mit einer Maßstabsleiste zu versehen. Das Anforderungsprofil ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/
oder dem Leistungsbild Freianlagen, jeweils Leistungsphase
Vorplanung.
(3) Der Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
1. die Nordrichtung,
2. die Flächengrößen, Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten
Grundstücke gemäß dem Liegenschaftskataster,
3. die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
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656 HmbGVBl. Nr. 40
4. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe
ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform
und der Art der Außenwände und der Bedachung,
5. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser,
Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung von Schmutz- und Regenwasser oder der Telekommunikation dienen, sowie Rohrleitungen, die dem
Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände
zu der geplanten baulichen Anlage,
6. die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit
Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das zu
ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
7. vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des
Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der
Gebäude zur Mittelachse der Freileitung),
8. Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr,
9. Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften
betroffen sind,
10. die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
11. die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der
Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf
das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
13. die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen
unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und
Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle, der Flächen, die wasseraufnahmefähig und mittels Begrünung und Bepflanzung
gärtnerisch zu gestalten sind, und der Flächen für die Feuerwehr,
14. die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen
baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den
benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen
sowie die Abstandsflächen,
15. ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen,
16. Schallquellen, Außenbeleuchtung, Luftemissionsquellen.
(4) Die Inhalte sind nur dann auf mehreren Lageplänen
darzustellen, wenn die Darstellung auf einem Lageplan
unübersichtlich wäre.
(5) Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der
Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt
geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 12), in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige
Darstellungen sind zu erläutern.
§8
Bauplanungen
(1) In Bauplanungen sind darzustellen:
1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a) Treppen,
b) lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und
Anordnung an und in Rettungswegen,
c) Abgasanlagen,
d) Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter
Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die
Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen
Art und Menge des Brennstoffs,
e) Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f) Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen,
soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
g) Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
h) Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume;
2. die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a) die Gründung der geplanten baulichen Anlage und die
Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b) der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten
Geländeoberfläche,
c) die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug
auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
d) die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen
Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist,
über der geplanten Geländeoberfläche,
e) die lichten Raumhöhen,
f) der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen,
g) die Wandhöhe nach §6 Absatz 4 Satz 2 HBauO,
h) die Dachhöhen und Dachneigungen;
3. die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem
Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung,
jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, in Verfahren nach
§5 jeweils Leistungsphase Vorplanung.
(2) In den Bauplanungen sind anzugeben:
1. die Maße,
2. die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3. die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4. bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und
die geplanten Bauteile.
(3) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach
der Anlage 1 zu verwenden.
§9
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
(1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine
Nutzung zu erläutern, sofern die notwendigen Angaben nicht
in den Bauplanungen enthalten sind. Das Anforderungsprofil
nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben
aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem LeisDienstag, den 25. November 2025 657
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tungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke,
dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung.
(2) In der Betriebsbeschreibung sind zu erläutern:
1. betriebsbedingte Einrichtungen,
2. technische Arbeitsmittel,
3. Anlagen,
4. Arbeits- und Produktionsabläufe,
5. Betriebszeiten,
6. Verkehrsauswirkungen,
7. Maßnahmen zum Umwelt- und Gesundheitsschutz, die
sich aus der Nutzung und der regelmäßigen Instandhaltung ergeben,
8. die Anzahl der voraussichtlich beschäftigten Personen,
9. die Art und die Menge der beim Betrieb eingesetzten, verarbeiteten, produzierten, gelagerten oder anfallenden
Stoffe, Abfälle, Abwässer und
10. durch den Betrieb zu erwartende Immissionen.
§10
Standsicherheitsnachweis
(1) Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach §11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vorzulegen:
1. eine Darstellung des gesamten statischen Systems und
2. die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen.
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild
Tragwerksplanung, Leistungsphase Genehmigungsplanung
für die Aufstellung der Berechnungen und Leistungsphase
Ausführungsplanung für die zeichnerischen Darstellungen.
(2) Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile auch im Brandfall
nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine
Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen
und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke
nicht gefährdet werden.
(3) Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch
statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis
in gleichem Maße erfüllt werden.
(4) Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mithilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.
(5) In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach
der Anlage 1 zu verwenden.
§11
Brandschutznachweis
(1) Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan,
in den Bauplanungen und in der Baubeschreibung insbesondere anzugeben:
1. das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die
Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) nach §26 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen,
2. die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, an die
Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt
werden,
3. die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4. die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen
Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5. der erste und zweite Rettungsweg nach §33 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach §33 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter
Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
6. die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zuund Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer
Erreichbarkeit über den öffentlichen Weg mit Schleppkurvennachweis,
7. die Löschwasserversorgung.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung,
jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung.
(2) Bei Sonderbauten nach §2 Absatz 4 HBauO sowie Mittel- und Großgaragen nach §2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der
Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361),
geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in
der jeweils geltenden Fassung müssen zusätzliche Angaben
gemacht werden über:
1. brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2. Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3. die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
4. betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, zur Brandbekämpfung und zur Rettung von
Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften,
5. die technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Lüftung, Rauchableitung,
Rauchfreihaltung sowie die elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung; dazu sind
Übersichtsschemata, aus denen die Lage der Zentrale und
der Wirkbereiche dieser Anlagen hervorgeht, sowie eine
Anlagenbeschreibung vorzulegen.
(3) Bei
1. Hochhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO,
2. Verkaufsstätten nach §1 der Verkaufsstättenverordnung
vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am
Dienstag, den 25. November 2025
658 HmbGVBl. Nr. 40
11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils
geltenden Fassung,
3. Versammlungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO,
4. Beherbergungsstätten nach §2 Absatz 4 Nummer 8
HBauO,
5. Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach §2 Absatz 4
Nummer 9 HBauO,
6. Krankenhäusern nach §2 Absatz 4 Nummer 10 HBauO,
7. Schulen nach §2 Absatz 4 Nummer 13 HBauO,
8. Mittel- und Großgaragen nach §2 Absatz 9 Nummern 2
und 3 der Garagenverordnung,
9. Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung
mit einer Geschossfläche von mehr als 1 600m²,
sind darüber hinaus folgende Angaben und Darstellungen
erforderlich:
1. für elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung:
a) Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und
der Sicherheitsstromversorgung,
b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit
Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung
sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen,
c) die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und
ihrer Stromkreisbezeichnungen;
2. für Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
(RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen:
a) Schemadarstellungen,
b) Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit
Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen,
c) Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen).
(4) Die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen, die sich
aus sonstigen auf Grund der Hamburgischen Bauordnung
erlassenen Verordnungen ergibt, bleibt unberührt.
(5) Der Brandschutznachweis kann auch in Form eines
objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.
§12
Nachweise für Wärme-,
Schall- und Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Das Anforderungsprofil nach §1
Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem
Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild
Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische
Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung.
§13
Übereinstimmungsgebot
Die Bauplanungen, Baubeschreibungen, Berechnungen
und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen
und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen
zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und
gleiche Positionsangaben haben.
Teil IV
(frei)
§14
(frei)
§15
(frei)
Teil V
Datenschutz, Aufbewahrungspflicht
§16
Verarbeitung personen- und vorhabenbezogener Daten
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den
§§1 bis 13 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheids sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Die Daten im Sinne des Absatzes 1 können nach Maßgabe der Anlage 3 übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder
eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu
prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne
Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des
Bauherrn, der Entwurfsverfassenden, der Bauvorlageberechtigten sowie sonstiger Personen vorzunehmen, wenn der
Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche
Erschwerung erreicht werden kann.
(3) Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am
29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2,
2021 Nr. L 74 S. 35) sind zu beachten.
§17
Aufbewahrungspflicht
Die Bauherrin bzw. der Bauherr und ihre Rechtsnachfolgenden haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit
sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen
von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen
Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage als solche
berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Dienstag, den 25. November 2025 659
HmbGVBl. Nr. 40
Anlage 1
(zu §7 Absatz 5, §8 Absatz 3 und §10 Absatz 5)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
12
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 5)
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
In Bauvorlagen ist die Farbe Grün nicht zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Verwendung zur Darstellung des Bauvorhabens erforderlich ist.
In Bauvorlagen ist die Farbe Grün nicht zu verwenden. Dies gilt nicht, sofern die Verwendung zur Darstellung des Bauvorhabens
erforderlich ist.
Dienstag, den 25. November 2025
660 HmbGVBl. Nr. 40
Anlage 2
(zu §3 Absatz 1 Nummer 17)
Unterlagen nach anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften
Abschnitt 1
Erhaltungsgebiete
Erforderliche Informationen zur Prüfung der Erhaltung
baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten bei Vorhaben in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen nach §172
Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. (frei)
4. (frei)
5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß §9: Beschreibung der Eigenschaften des Vorhabens, die für die städtebaulichen beziehungsweise sozialen Belange des Erhaltungsgebiets relevant sind.
6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten: Antrag nach §173 BauGB auf
Genehmigung des Vorhabens.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus
dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase
Entwurfsplanung.
Abschnitt 2
Wärmeschutz und Energieeinsparung
Erforderliche Informationen zur Prüfung von Belangen der
Energieeinsparung und des Wärmeschutzes nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt
geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. (frei)
4. (frei)
5. (frei)
6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten:
6.1 Berechnungen zur Einhaltung der Anforderungen nach
den Vorschriften des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung,
6.2 Energieausweis.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder
dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung.
Abschnitt 3
Klimaschutz
Erforderliche Informationen zur Prüfung klimaschutzrechtlicher Belange nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl.
S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl.
S. 443), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern
gemäß §16 HmbKliSchG,
3.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß §16a HmbKliSchG.
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
4.1 Photovoltaikanlagen und Begrünungen auf Dächern
gemäß §16 HmbKliSchG
4.1.1 bei Neubauten: Bruttodachfläche gemäß §3 Nummer 3
HmbKliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer
Anteil der Photovoltaikanlage beziehungsweise des
Gründachs an der Bruttodachfläche sowie Ausprägung
des Gründachs,
4.1.2 bei wesentlichen Umbauten des Daches bestehender
Gebäude: Nettodachfläche gemäß §3 Nummer 11 HmbKliSchG, Lage, Größe und jeweiliger prozentualer Anteil
der Photovoltaikanlage beziehungsweise des Gründachs
an der Nettodachfläche sowie Ausprägung des Gründachs,
4.1.3 Flächen, auf denen die Pflichten gemäß §16 HmbKliSchG entfallen,
4.2 Photovoltaikanlagen auf Stellplätzen gemäß §16a HmbKliSchG,
4.2.1 Größe der Stellplatzanlage und Anzahl neu entstehender
Stellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß §16a HmbKliSchG,
4.2.2 Größe der für eine Nutzung der solaren Strahlungsenergie geeigneten Stellplatzflächen,
4.2.3 Größe der Photovoltaikanlage.
5. Ergänzende Informationen zur Bau- beziehungsweise
Betriebsbeschreibung gemäß §9:
Erläuterungen zur Umsetzung der Photovoltaik- und
Gründachpflicht gemäß §16 HmbKliSchG beziehungsweise auf Stellplätzen gemäß §16a HmbKliSchG.
6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen,
Simulationen oder Gutachten:
6.1 bei Abweichung von §11 Absätze 1 und 2 HmbKliSchG:
Nachweis gemäß §11 Absatz 4 HmbKliSchG zur technischen Unmöglichkeit, zum unangemessenen Aufwand
oder zur unbilligen Härte,
6.2 bei Neuinstallation raumlufttechnischer Anlagen oder
von Bauelementen zur mechanischen Kühlung von
bestehenden Gebäuden oder Aufenthaltsräumen in bestehenden Gebäuden: Nachweis gemäß §13 Absatz 4 HmbKliSchG,
6.3 Nachweise zum Entfall beziehungsweise zur Erfüllung
der Pflichten gemäß §16 oder §16a HmbKliSchG,
6.4 bei Abweichung von §17 Absatz 1 HmbKliSchG: Nachweis zur rechtlichen oder technischen Unmöglichkeit,
Dienstag, den 25. November 2025 661
HmbGVBl. Nr. 40
zum unangemessenen Aufwand oder zur unbilligen
Härte gemäß §17 Absatz 5 HmbKliSchG.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem
Leistungsbild Tragwerksplanung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung.
Abschnitt 4
Naturschutz
Erforderliche Informationen zur Prüfung naturschutzrechtlicher Belange nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der
jeweils geltenden Fassung, dem Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie dem
Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Gehölzbestand und Hecken, die dem Naturschutz unterliegen,
3.2 geschützter Baumbestand mit eingemessener Lage, Benennung der Arten, Angaben zum Stammumfang (gemessen
in 1,30m Höhe), zum Kronendurchmesser sowie zu den
Geländehöhen am Stammfuß der Bäume bei geplanten
Geländeveränderungen, auch soweit Baumbestand auf
Nachbargrundstücken oder öffentlichen Verkehrsflächen
betroffen ist,
3.3 Markierung der Bäume, Gehölze und Hecken, die entfernt
werden sollen,
3.4 Naturdenkmale,
3.5 vorhandene oberirdische Gewässer sowie geschützte und
schützenswerte Biotope nach §30 BNatSchG und §14
HmbBNatSchAG,
3.6 Angaben und Darstellungen zur Umsetzung der naturschutzrechtlichen Anforderungen des Bebauungsplans.
4. (frei)
5. (frei)
6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten:
6.1 bei Eingriffen in Natur und Landschaft die in §17 Absatz
4 BNatSchG genannten Angaben,
6.2 Angaben zu vorkommenden geschützten Arten, §44
BNatSchG, und der beabsichtigten Berücksichtigung der
Artenschutzbelange.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus
dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung.
Abschnitt 5
Wald
Erforderliche Informationen zur Prüfung nach dem Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt
geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484), in der
jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Darstellung der Lage in einem Wald oder in einem Abstand
von weniger als 100m zu einem Wald,
3.2 zeichnerische Abgrenzung der zu rodenden und in eine
andere Nutzungsart umzuwandelnden Waldfläche auf dem
Grundstück mit Angabe der Flächengröße.
4. (frei)
5. (frei)
6. (frei)
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild
Freianlagen, der Leistungsbild Vorplanung.
Abschnitt 6
Bodenschutz
Erforderliche Informationen zur Prüfung bodenschutzrechtlicher Belange nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom
17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar
2021 (BGBl. I S. 306), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716), dem
Hamburgischen Bodenschutzgesetz vom 20. Februar 2021
(HmbGVBl. S. 27), zuletzt geändert am 11. Oktober 2024
(HmbGVBl. S. 510), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Ort der Auf- oder Einbringung von Materialien außerhalb
von technischen Bauwerken im Sinne von §2 Nummer 3
der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2598), geändert am 13. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 186 S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung,
3.2 Fläche der Maßnahme auf dem oder im Boden.
4. (frei)
5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß §9:
Beschreibung des vorhandenen Materials am Auf- und
Einbringungsort.
6. (frei)
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem
Leistungsbild Ingenieurbauwerke, jeweils Leistungsphase
Vorplanung.
Abschnitt 7
Wege
Erforderliche Informationen zur Prüfung wegerechtlicher
Belange nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG) in der
Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt
geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), in der
jeweils geltenden Fassung sind:
1. Bauvorlagen gemäß §2 Absatz 5:
1.1 bei Inanspruchnahme von Sondernutzungen die Sondernutzungsverträge nach §19 Absatz 5 HWG,
1.2 bei Umbauten des öffentlichen Grundes der öffentlichrechtliche Vertrag nach §13 Absatz 5 HWG sowie die
Beschreibung der Art, Dauer (Beginn und Ende) und des
Umfangs der Maßnahme.
Dienstag, den 25. November 2025
662 HmbGVBl. Nr. 40
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 die für das Bauvorhaben in Anspruch genommenen öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich genutzten privaten
Verkehrsflächen,
3.2 Lage und Größe der vorhandenen und geplanten Überfahrten über öffentliche Wege mit Art und Gewicht der
Fahrzeuge, Anzahl der betroffenen Stellplätze und der mit
der Überfahrt verbundenen Nutzungen, einschließlich der
erforderlichen Schleppkurven für Feuerwehr- und Lieferfahrzeuge.
4. (frei)
5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß §9:
die Beschreibung von Art, Dauer (Beginn und Ende) und
Umfang von Sondernutzungen öffentlicher Wege oder
öffentlich genutzter privater Verkehrsflächen mit Ausnahme der Sondernutzungen für ausschließlich die Bauausführung betreffende Maßnahmen.
6. (frei)
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus
dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung.
Abschnitt 8
Abwasser
Erforderliche Informationen zur Prüfung abwasserrechtlicher Belange nach §11a des Hamburgischen Abwassergesetzes
(HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl.
S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93, 127), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. Bauvorlagen gemäß §2 Absatz 5:
Sielanschlussgenehmigung gemäß §7 HmbAbwG.
2. Ergänzende Informationen zum Liegenschaftskataster
gemäß §7 Absatz 1 oder eigenständige Katasterauskünfte:
Auszug aus dem Sielkataster.
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Lage und Höhen der Einleitungsstellen über Normalhöhennull (NHN),
3.2 Entwässerungslageplan mit Darstellung aller Abwasseranlagen, insbesondere Rückhaltungen, Leitungen, Schächte,
Ablaufstellen, Notentwässerung, Drosseleinrichtungen,
Abwasserbehandlungs- und -hebeanlagen sowie Abwassersammelgruben unter Angabe der Abwasservolumenströme, Nennweiten, Gefälle, Deckel- und Sohlhöhen über
NHN der Rohrleitungen und Schächte,
3.3 öffentliche Abwasserleitungen vor dem Baugrundstück
einschließlich der Deckel- und Sohlhöhen und Ermittlung
der Rückstauebene über NHN,
3.4 abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen,
3.5 die zur Verfügung stehenden Überflutungsflächen mit
Höhenangaben des Geländes und der Einstauhöhen bezogen auf NHN, Ermittlung des Überflutungsvolumens,
3.6 Höhenangaben bezogen auf NHN für die Hoch- und Tiefpunkte des Baugrundstücks.
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
4.1 Dachflächenaufsichtsplan von Dächern, die über Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert werden, mit
Darstellung der Dachentwässerung und Dachnotentwässerung inklusive Abwasservolumenströme, dem Gefälle
der Dachflächen und Angabe der Aufstauhöhen,
4.2 Grundrisse mit Regenwasserrückhaltungen und Abwasserbehandlungsanlagen,
4.3 Entwässerungsschema mit technischen Angaben zu den
Abwasseranlagen unter Berücksichtigung der Angaben
aus Nummern 3.2 und 4.1.
5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß §9:
Erläuterung zur Abwasserbeseitigung mit Angaben zu den
Darstellungen in Nummern 3 bis 4.3 und 6 (Abwassertypen, Ableitungsart, relevanten Entwässerungsgegenständen, Abwasserentstehung, -ableitung und -behandlung,
Art, Menge und Dauer der Einleitung, Abwasserbehandlungsanlagen, Art der eingesetzten technischen Verfahren
und der Einleitstellen).
6. Eigenständige Nachweise, Berechnungen, Simulationen
oder Gutachten:
6.1 Tabellarische Übersicht der abflusswirksamen Flächen,
Befestigungsart und Abflussbeiwerte,
6.2 Berechnung und Bemessung des Regenwassersystems, der
Rückhaltung, der schadlosen Überflutung und der Drosseleinrichtungen,
6.3 Berechnung der Dachnotentwässerung und Aufstauhöhen
von Dachflächen, die über Dachabläufe oder innen liegende Rinnen entwässert werden,
6.4 Bemessung der Abwasserbehandlungsanlagen,
6.5 Technische Zeichnungen und Datenblätter zu Abwasserhebe- und Abwasserbehandlungsanlagen, Regenwasserrückhaltungen und Drosseleinrichtungen, Rückstausicherungen.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsbild
Technische Ausrüstung und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, für die zeichnerischen Darstellungen jeweils
Leistungsphase Entwurfsplanung, für die Aufstellung der
Nachweise, Datenblätter und Berechnungen jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung.
Abschnitt 9
Wasser
Erforderliche Informationen zur Prüfung wasserrechtlicher Belange nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 12. August
2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 3), sowie dem Hamburgischen Wassergesetz (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005
(HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012
(HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung
sind:
1. Bauvorlagen gemäß §2 Absatz 5:
Stellungnahme der Wasserbehörde bei Gewässerbenutzung oder Bauen im Überschwemmungsgebiet.
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
3.1 Lage der Einleit- und Entnahmestellen und der angebundenen Leitungen,
3.2 Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser oder
Abwasser, Drainagen und Förderbrunnen sowie zugehöDienstag, den 25. November 2025 663
HmbGVBl. Nr. 40
rige Leitungen und Darstellung der an die Versickerung
angeschlossenen Flächen,
3.3 Gewässerabstand, Hochwasserschutzanlagen, Hochwasserrisikozonen,
3.4 bei Lage der Anlage in einem Schutzgebiet Angabe der
Zone,
3.5 bei Lage der Anlage in einem Überschwemmungsgebiet
Angabe des aktuellen Pegels des Jahrhunderthochwassers
(aktueller HQ100-Pegel),
3.6 abflusswirksame Flächen mit Angabe der Größen und
Befestigungsarten.
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
4.1 Darstellung aller wasserbezogenen Anlagen (zum Beispiel
Leitungen, Rückhaltebecken, Brunnen, Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasserbehandlungsanlagen, Versickerungsanlagen, Drainageschächte, Messstellen) einschließlich der Zu- und Abläufe
mit Bemaßung und Höhenmaßen,
4.2 Entwässerung mit Gefälle, Rückhaltung, gegebenenfalls
Notentwässerung.
5. Ergänzende Informationen zur Bau- beziehungsweise
Betriebsbeschreibung gemäß §9:
5.1 Beschreibung der Gewässerbenutzung, der Entwässerungsanlagen, der Abwasserbehandlung und der Hochwasserbetroffenheit,
5.2 Beschreibung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und ihren Teilen mit Angaben der Stoffe,
der maßgebenden Masse, der Wassergefährdungsklasse,
des Aggregatzustands sowie der sicherheitstechnischen
Einrichtungen und Löschwasserrückhaltung.
6. Eigenständige Nachweise, Berechnungen beziehungsweise Simulationen; Gutachten:
6.1 Nachweis zur Versickerungsfähigkeit, gegebenenfalls
Bodengutachten,
6.2 gegebenenfalls hydraulische Berechnung von Retentionseinrichtungen und Versickerungsanlagen,
6.3 gegebenenfalls Bewertung der Belastung des Abwassers
und Notwendigkeit der Behandlung.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen dem Leistungsbild technische Ausrüstung und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, für die zeichnerischen Darstellungen jeweils
Leistungsphase Entwurfsplanung, für die Aufstellung der
Nachweise, Datenblätter und Berechnungen jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung.
Abschnitt 10
Denkmalschutz
Erforderliche Informationen zur Prüfung denkmalschutzrechtlicher Belange nach dem Denkmalschutzgesetz vom
5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), zuletzt geändert am 5. März
2025 (HmbGVBl. S. 268), in der jeweils geltenden Fassung
sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. (frei)
4. (frei)
5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß §9:
5.1 Beschreibung des Bestandes im Bereich der beantragten
Maßnahme mit Angaben zu Konstruktion, Material und
Ausstattung,
5.2 Beschreibung der beabsichtigten Veränderung mit Angaben zu Materialien, Detaillierungen und Bautechniken.
6. Eigenständige Anträge, Nachweise, Berechnungen, Simulationen oder Gutachten:
Aktuelle und aussagekräftige Fotos des Bereiches der
beantragten Maßnahme.
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, jeweils
der Leistungsphase Entwurfsplanung.
Abschnitt 11
Spielhallen
Erforderliche Informationen zur Prüfung spielhallenrechtlicher Belange nach dem Hamburgischen Spielhallengesetz
(HmbSpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), in
der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
Lage und Entfernung zu den in §2 Absätze 2 und 3 HmbSpielhG aufgeführten Nutzungen, wenn die in der Vorschrift genannten Entfernungsvorgaben unterschritten
werden.
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
Darstellung der Gestaltung der Spielhalle im Hinblick auf
die Vorgaben nach §4 HmbSpielhG.
5. (frei)
6. (frei)
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich aus
dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Leistungsphase
Vorplanung.
Abschnitt 12
Kinderbetreuungseinrichtungen
Erforderliche Informationen zur Prüfung der räumlichen
Voraussetzungen von Kindertageseinrichtungen gemäß §45
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 3. April
2025 (BGBl. I Nr. 107 S. 1, 10), in Verbindung mit §36 des
Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004
(HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 3. Dezember 2024
(HmbGVBl. S. 628), in der jeweils geltenden Fassung sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. Ergänzende Informationen zum Lageplan gemäß §7
Absatz 2:
Darstellung und Flächenangabe des eingezäunten Außenspielgeländes.
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
4.1 Höhe, Breite und Brüstungshöhe der Fenster in jedem
Betreuungsraum,
Dienstag, den 25. November 2025
664 HmbGVBl. Nr. 40
4.2 Raumbezeichnung und -größe, Betreuungsart je Betreuungsraum aufgeteilt nach Krippen- und Elementarkindern,
4.3 Garderobenplätze und Sanitärausstattung.
5. Ergänzende Informationen zur Bau- und Betriebsbeschreibung gemäß §9:
Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder, aufgeteilt
nach Krippen- und Elementarkindern und Kindern mit
Eingliederungshilfe.
6. (frei)
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, Leistungsphase Entwurfsplanung.
Abschnitt 13
Lebensmittel
Erforderliche Informationen zur Prüfung lebensmittelrechtlicher Belange nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 15. September 2021 (BGBl. 2021
I S. 4255, 2022 I S. 28), zuletzt geändert am 6. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 149 S. 1, 23), in der jeweils geltenden Fassung
sind:
1. (frei)
2. (frei)
3. (frei)
4. Ergänzende Informationen zu den Bauplanungen gemäß
§8:
Grundrisszeichnung der gesamten Küche mit Darstellung
allerRäume,Funktionsbereiche,Arbeitsflächen,Schränke,
Handwaschbecken, Kochstellen, fest eingebauter Geräte,
Wrasenabzüge, Spülen, Bodeneinläufe und Schmutzwasserausgüsse.
5. Ergänzende Informationen zur Bau- oder Betriebsbeschreibung gemäß §9:
Darstellung der Funktionsabläufe.
6. (frei)
Das Anforderungsprofil nach §1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich
abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und
Innenräume und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, Leistungsphase Entwurfsplanung.
Anlage 3
(zu §16)
Datenschutz
Abschnitt 1
Übermittlung von Daten zur Aufgabenerfüllung
anderer Stellen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten
nach Maßgabe des Absatzes 2 an Dritte zu deren Aufgabenerfüllung zu übermitteln:
1. Name, Anschrift und sonstige Kontaktdaten
a) der am Bau Beteiligten nach §§52 bis 56 HBauO,
b) der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers sowie der Erbbau- und Nießbrauchberechtigten,
2. Lage des Grundstücks, genaue Flurstücksbezeichnung
und Hausnummer,
3. Bauvorlagen nach den §§3 bis 6,
4. Baugenehmigungsbescheid mit allen Anlagen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, folgende Daten
zu übermitteln:
1. bei Eingang eines Antrags Daten nach Absatz 1 an die
a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung,
Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz
und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht,
Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht,
Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz,
Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche,
soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind,
b) Deutsche Post AG und weitere für die Telekommunikation zuständigen Unternehmen zum Zweck der Entwicklungsplanung und der Erstellung von Straßenübersichten für das Fernmeldewesen,
c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser und Abfälle zum
Zweck der Planung und Herstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
d) Bezirksschornsteinfegermeisterin bzw. den Bezirksschornsteinfegermeister zum Zweck der Prüfung von
Schornsteinen und anderen Abgasanlagen;
2. bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Zustimmung,
eines Vorbescheids sowie einer abweichenden Entscheidung Daten nach Absatz 1 an die
a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung,
Stadterneuerung und Bodenordnung, Brandschutz
und Notfallrettung, Umweltschutz, Naturschutz,
Immissionsschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz,
Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht, Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht, Wasserrecht,
Abwasserrecht und Grundstücksentwässerung, Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche, soweit
diese für das Vorhaben beachtlich sind,
b) Verkehrsunternehmen bei Vorhaben im Nahbereich
eines Verkehrsweges,
c) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige
Behörde oder Stelle,
d) für den Bauarbeiterschutz zuständige Behörde zum
Zweck der Erfüllung der Aufgaben zum Schutz von
Personen bei der Bauausführung,
e) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Stelle,
f) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck
der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der
Festsetzung der Grundsteuer,
g) Berufsgenossenschaften zum Zweck der Prüfung der
Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften,
Dienstag, den 25. November 2025 665
HmbGVBl. Nr. 40
h) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden,
i) für die Erhebung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und Erschließungsbeiträge zuständige Behörde,
j) für die Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht
zuständige Behörde,
k) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde,
l) für die Eintragung in das Wasserbuch zuständige
Behörde;
3. bei Eingang einer Baubeginnanzeige und einer Anzeige
über den Beginn einer Beseitigung Daten nach Absatz 1
Nummern 1 und 2 an die
a) auf Baustellen für den Schutz von Personen und der
Umwelt zuständige Behörde,
b) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde,
c) örtliche Polizeidienststelle zum Zweck der Durchführung vorhabenbedingter verkehrsregelnder Maßnahmen,
d) für die Flächensanierung oder Kampfmittelbeseitigung jeweils zuständigen Behörden,
e) im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und
Stellen,
f) sofern im Einzelfall erforderlich, Behörden und Stellen
nach Nummer 2;
4. bei der Meldung der Aufnahme der Nutzung nach §82
HBauO Daten nach Absatz 1 Nummer 2 an die
a) zuständigen Behörden oder Stellen für Landesplanung,
Stadterneuerung und Gesundheitsschutz, Brandschutz
und Notfallrettung, Luftverkehr, Verkehr und Straßenwesen, Eisenbahnwesen, Denkmalschutz, Zollrecht,
Gewerberecht, Bergrecht, Wohnungswesen, Waldrecht,
Wasserrecht, Abwasserrecht, Bodenordnung, Umweltschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Arbeitsschutz,
Hafenentwicklung und für andere Rechtsbereiche,
soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind,
b) Ver- und Entsorgungsunternehmen für Elektrizität,
Fernwärme, Gas, Wasser, Abwasser, Post, Telekommunikation und Abfälle sowie die hierfür zuständige
Behörde oder Stelle,
c) für die Steuererhebung zuständige Behörde zum Zweck
der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und der
Festsetzung der Grundsteuer,
d) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde,
e) für die Erhebung der Sielbenutzungsgebühr, der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge und für Erschließungsbeiträge zuständigen Behörden oder Stellen,
f) jeweils für statistische Erhebungen zuständige Behörde
oder Stelle;
5. bei der Festsetzung, Aufhebung und Änderung der Hausnummern zur Vervollständigung und Berichtigung der
Unterlagen Daten nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 an die
a) für die Steuererhebung zuständige Behörde,
b) für die Landesplanung zuständige Behörde,
c) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,
d) für die Abfallentsorgung zuständige Behörde,
e) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde,
f) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde,
g) für die Telekommunikation, Post sowie die Elektrizitäts-, Fernwärme-, Wasser- und Gasversorgung zuständigen Unternehmen,
h) für die Führung des Hausnummernverzeichnisses
zuständige Stelle;
6. bei der Bestellung und Löschung einer Baulast Daten nach
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 an die
a) für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde,
b) für die Stadterneuerung und Bodenordnung zuständige Behörde,
c) für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Behörde,
d) für die Grundstücksentwässerung zuständige Behörde.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde ist in begründeten Einzelfällen berechtigt, die Daten nach Absatz 1 an die zuständigen
Behörden zu übermitteln zum Zweck
1. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
2. der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von
erheblicher Bedeutung,
3. des Schutzes der in §1 Absatz 1 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl.
S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 192), in der jeweils geltenden Fassung genannten Verfassungsschutzgüter.
Die Entscheidung für eine Übermittlung nach Satz 1 trifft die
Leitung der Bauaufsichtsbehörde oder im Falle ihrer Verhinderung ihre Vertretung.
(4) An in den Absätzen 2 und 3 nicht genannte Stellen dürfen Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.
Abschnitt 2
Dauer der Speicherung von Daten
Für die Dauer der Speicherung der Daten gelten für die
behördlichen Dienststellen die Vorschriften über die Aufbewahrung von Akten. Nichtöffentliche Stellen haben die auf
Grund der Anlage 2 erhobenen Daten zu löschen, sobald sie
zur Erreichung des Zwecks, zu dem sie übermittelt wurden,
nicht mehr benötigt werden.
Artikel 2
Prüfverordnung
(PrüfVO)
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl.
S. 93) wird verordnet:
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer
Anlagen in
1. Verkaufsstätten im Sinne von §1 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der
jeweils geltenden Fassung,
2. Versammlungsstätten im Sinne von §1 der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354,
375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506,
509), in der jeweils geltenden Fassung,
Dienstag, den 25. November 2025
666 HmbGVBl. Nr. 40
3. Krankenhäusern und Pflegeheimen,
4. Beherbergungsstätten im Sinne von §1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl.
S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388),
in der jeweils geltenden Fassung,
5. Hochhäusern im Sinne von §2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO
in der jeweils geltenden Fassung,
6. geschlossenen Großgaragen im Sinne des §2 Absatze 3 und
Absatz 9 Nummer 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni
2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November
2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,
7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder
soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt
sich bei baulichen Anlagen nach Satz 1 Nummer 7 auf die
Sicherheitsstromversorgung. §51 HBauO bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung technischer
Anlagen in Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher
Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000m², die
vor dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden. Satz 1 gilt
nicht, sofern eine Genehmigung für die wesentliche Änderung
einer bestehenden baulichen Anlage nach dem 1. Januar 2026
erteilt wird.
§2
Prüfungen
(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer
Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens
von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:
1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne
Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder
entlüften,
2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und
Warnung (CO-Warnanlagen),
3. Rauchabzugsanlagen,
4. Druckbelüftungsanlagen,
5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
7. elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind
1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,
2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,
3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie
4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)
durchzuführen.
(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der
Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der
Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür
die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen
bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß §53
HBauO hat die Prüfungen im Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betreiber in den übrigen Fällen.
(4) Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.
(5) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüfsachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin
oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung – bei
Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht – zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und
Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige
oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen
Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung
eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
(6) Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat die
Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber in der Bescheinigung nach Absatz 5 mit angemessener
Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben.
Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber
hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu
beseitigen. Ergeben die nach Fristablauf durchzuführenden
erneuten Prüfungen, dass die beanstandeten Mängel nicht
beseitigt wurden, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich
einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen,
wenn es sich um Mängel handelt, die die Betriebssicherheit
und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr
darstellen.
(7) Besteht eine drohende Gefahr, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung der Bescheinigung nach Absatz 5
einschließlich des gesonderten Mängelberichts unverzüglich
mitzuteilen; die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung ganz
oder teilweise bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz
5, aus der sich die Beseitigung der Gefahr ergibt, untersagen.
Das weitere Vorgehen der oder des Prüfsachverständigen nach
Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfbescheinigung der Prüfsachverständigen ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die Grundsätze für die Prüfung
technischer Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüfanweisung für die in Hamburg tätigen Prüfsachverständigen
für technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006
(Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt wurden, sind durch die Prüfsachverständigen zu beachten. Weiterhin ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die
Tätigkeit der Prüfsachverständigen, insbesondere die Einhaltung der Grundsätze für die Prüfung, zu überwachen.
§3
Bestehende Anlagen
(1) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach
§2 Absatz 2 Nummer 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu
rechnen.
Dienstag, den 25. November 2025 667
HmbGVBl. Nr. 40
(2) Ist eine Prüfung nach §2 bisher nicht vorgenommen
worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach
dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung durchzuführen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des §84 Absatz 1 Satz 1 Nummer
13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Bauherrin oder Bauherr oder als Betreiberin oder
Betreiber entgegen den §§2 und 3 die vorgeschriebenen
Prüfungen oder Mängelbeseitigungen nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen lässt,
2. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absatz 4 unerlaubte Teilprüfungen vornimmt,
3. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absätze 5 und 6 nicht unverzüglich eine Bescheinigung oder bei Feststellung von Mängeln, welche die
Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder
eine drohende Gefahr darstellen, einen Mängelbericht
übergibt,
4. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absatz 5 unrichtige Prüfbescheinigungen ausstellt,
5. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absatz 7 bei bestehender drohender Gefahr diese
nicht unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitteilt,
6. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absatz 8 die eingeführten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht beachtet,
7. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen §2 Absatz 8 Prüfbescheinigungen ausstellt, die vom
eingeführten Muster abweichen.
Artikel 3
Verordnung
über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure
und Prüfsachverständigen
(PPVO)
Auf Grund von §85 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar
2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
§ 4 Allgemeine Voraussetzungen
§ 5 Allgemeine Pflichten
§ 6 Anerkennungsverfahren
§ 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 8 Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger
§ 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
Teil 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
§10 Besondere Voraussetzungen
§11 Beirat
§12 Prüfung der besonderen Voraussetzungen
§13 (frei)
§14 (frei)
§15 (frei)
§16 Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
§17 Rücktritt
§18 Aufgabenerledigung
§19 (frei)
§20 (frei)
Teil 3
(frei)
§21 (frei)
§22 (frei)
§23 (frei)
§24 (frei)
§25 (frei)
§26 (frei)
§27 (frei)
Teil 4
Prüfsachverständige
für die Prüfung technischer Anlagen
§28 Besondere Voraussetzungen
§29 Fachrichtungen
§30 Fachgutachten
§31 Aufgabenerledigung
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§32 Besondere Voraussetzungen
§33 Fachgutachten
§34 Beurteilung von Baugrundgutachten
§35 Schriftlicher Kenntnisnachweis
§36 Aufgabenerledigung
Teil 6
Fliegende Bauten, Windkraftanlagen
§37 Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben
Teil 7
Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
§38 Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
für Standsicherheit
§39 (frei)
§40 (frei)
§41 (frei)
§42 (frei)
§43 (frei)
§44 (frei)
§45 (frei)
§46 (frei)
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten
§47 Ordnungswidrigkeiten
Teil 9
Übergangsvorschriften
§48 Übergangsvorschriften
Dienstag, den 25. November 2025
668 HmbGVBl. Nr. 40
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit
der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 sowie die Übertragung
bauaufsichtlicher Aufgaben bei Fliegenden Bauten und Windkraftanlagen. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden
anerkannt in dem Fachbereich Standsicherheit, Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den Fachbereichen
1. technische Anlagen sowie
2. Erd- und Grundbau.
§2
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure
und Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in
ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die
jeweilige Fachrichtung bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Hamburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung oder von Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr.
Sie unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem
jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung, im Auftrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit dies in der Hamburgischen Bauordnung oder in
Vorschriften aufgrund der Hamburgischen Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen
Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an
Weisungen der Auftraggeberin und des Auftraggebers nicht
gebunden.
§3
Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden
als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des §4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres
jeweiligen Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung, nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1
des Grundgesetzes sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und
Bewerber, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der
Europäischen Union wie Angehörige der Europäischen Union
zu behandeln sind.
§4
Allgemeine Voraussetzungen
Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie
ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des §5 erfüllen,
2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4. den Geschäftssitz in Hamburg haben, wobei der Geschäftssitz der Betriebsmittelpunkt der Prüfingenieurinnen und
Prüfingenieure beziehungsweise prüfsachverständigen
Person ist und dem Ort der Hauptniederlassung entspricht, und
5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist,
wer
1. seine berufliche Tätigkeit als einzige Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und
Verantwortung ausübt,
2. a)
sich mit anderen Prüfingenieurinnen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen, Ingenieuren, Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand,
Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter mit einer
rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses
Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger selbstständig auf eigene Rechnung und
Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
3. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen
einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 ist, wer bei
Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser
Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit stehen.
§5
Allgemeine Pflichten
(1) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und
gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen;
sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem
Fachbereich stets auf dem Laufenden halten und über die für
ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel
zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen. Prüfsachverständige
sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Nachweise sind der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise muss am
Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für
die oder den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen worden ist, erfolgen. Absatz 3 bleibt
unberührt. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen
sich Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige bei ihrer Tätigkeit der Mitwirkung befähigter und
zuverlässiger angestellter Mitarbeitender nur in einem solchen
Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können. Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und
Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von
mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und
Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal
im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein; die Anerkennungsbehörde ist zuständige Stelle
im Sinne des §117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am
Dienstag, den 25. November 2025 669
HmbGVBl. Nr. 40
11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 25), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach
§6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5, sind sie verpflichtet dies
der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben zur
Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeitenden, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der
ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeitenden, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung
zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen
Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung
bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen
Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes. Für
die Prüftätigkeit an der Zweitniederlassung gelten Absatz 1
Sätze 4 und 6 und §18 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeitenden oder Angehörige des Zusammenschlusses nach §4 Satz 2
Nummer 2 bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder
Entwurfsverfasser, Fachplanerin oder Fachplaner, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Bauleiterin oder Bauleiter
oder Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand
der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn
ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige, die bzw. der aus
wichtigem Grund einen Auftrag nicht annehmen kann, muss
die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie bzw. er hat den
Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung
dieser Erklärung entsteht.
(6) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfingenieurinnen,
Prüfingenieure oder Prüfsachverständigen, dass der Auftrag
teilweise einem anderen Fachbereich oder einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber zu unterrichten.
(7) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure können sich
bei der Prüfung nur durch eine andere Prüfingenieurin oder
einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen. Satz 1 gilt für Prüfsachverständige entsprechend.
§6
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die
Anerkennungsbehörde.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2. ob und wie oft die Bewerberin oder der Bewerber sich
bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit
vorgesehen, Fachrichtungen unterzogen hat.
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen
Nachweise beizugeben, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen
Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde oder ein
gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
4. Angaben über den Geschäftssitz und etwaige sonstige Niederlassungen,
5. Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung oder Durchführung von
Bauvorhaben ist, und
6. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, aktualisierte Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde bestätigt unverzüglich den
Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche
Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende
Angaben enthalten:
1. die in Satz 5 genannte Frist,
2. die verfügbaren Rechtsbehelfe,
3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn
über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und
4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung,
dass die Frist nach Satz 3 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage
der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; der Anerkennungsbehörde kann die Frist gegenüber dem Bewerber einmal
um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und
deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber
vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag
gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach
Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle gemäß §§71a bis 71e des
Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG)
vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen
und Fachrichtungen gesonderte Listen der Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen, die in geeigneter Weise bekannt zu machen sind. Die Eintragung ist in den
Fällen des §7 zu löschen.
(5) Verlegt die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die
bzw. der Prüfsachverständige ihren oder seinen Geschäftssitz,
für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur
oder als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, hat sie bzw. er dies der
Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde übersendet die über die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur oder Prüfsachverständigen vorhandenen Akten der
Anerkennungsbehörde des Landes, in dem die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur oder Prüfsachverständige ihren
bzw. seinen neuen Geschäftssitz gründen will. Trägt diese
Anerkennungsbehörde die Prüfingenieurin, den Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen in
die von ihr geführte Liste ein, löscht die Anerkennungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg die Eintragung in
die Liste nach Absatz 4. Bei Verlegung des Geschäftssitzes in
Dienstag, den 25. November 2025
670 HmbGVBl. Nr. 40
die Freie und Hansestadt Hamburg findet ein neues Anerkennungsverfahren nicht statt. Für den neuen Geschäftssitz ist
eine Eintragung in die Liste nach Absatz 4 vorzunehmen und
eine Anerkennung auszustellen, sobald der Anerkennungsbehörde die vorgangsrelevanten Akten der Anerkennungsbehörde des Landes des bisherigen Geschäftssitzes vorliegen und
sichergestellt ist, dass die Eintragung in der Liste dieses
Geschäftssitzes gelöscht wird.
§7
Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der
Prüfsachverständige gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich darauf verzichtet,
2. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der
Prüfsachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3. die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur oder die bzw. der
Prüfsachverständige die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verliert oder
4. der erforderliche Versicherungsschutz (§5 Absatz 1 Satz 7)
nicht mehr besteht.
(2) Unbeschadet des §49 HmbVwVfG des kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die Prüfingenieurin, der
Prüfingenieur oder die bzw. der Prüfsachverständige
1. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist,
ihre bzw. seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2. schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig gegen die ihr bzw. ihm obliegenden Pflichten, insbesondere gegen die Grundsätze für die Prüfung technischer
Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüfanweisung für die in Hamburg tätigen Prüfsachverständigen für
technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006
(Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt wurden, verstoßen hat,
3. ihre bzw. seine Tätigkeit in einem Umfang ausübt, die eine
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten nicht erwarten lässt,
4. in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des
Geschäftssitzes, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger ausgesprochen worden ist, ohne die erforderliche Genehmigung nach §5 Absatz 3 Zweitniederlassungen als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder
Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger einrichtet,
oder
5. wenn die Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt
wurde.
(3) §48 HmbVwVfG bleibt unberührt.
(4) Die Anerkennungsbehörde kann in Abständen von
mindestens fünf Jahren oder bei nicht nur unerheblichen
Zweifeln nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen
noch vorliegen. Insbesondere hat die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur, die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen Auskunft über die
Prüftätigkeit zu geben und Unterlagen vorzulegen.
(5) Bei Erlöschen, Widerruf oder Rücknahme der Anerkennung hat die Prüfingenieurin, der Prüfingenieur bzw. die oder
der Prüfsachverständige ihre bzw. seine Anerkennung
(Urkunde und Anerkennungsbescheid) an die Anerkennungsbehörde zurückzugeben.
§8
Führung der Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur
oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger
Wer nicht als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger in einem bestimmten
Fachbereich oder, soweit vorgesehen, in einer bestimmten
Fachrichtung nach dieser Verordnung anerkannt ist, darf die
Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger für diesen Fachbereich und
für diese Fachrichtung nicht führen.
§9
Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur
und die Anerkennung als Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger für den jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen anderer Länder gelten auch in der Freien und
Hansestadt Hamburg; eine weitere Eintragung in die von der
Anerkennungsbehörde nach §6 Absatz 4 geführte Liste erfolgt
nicht.
(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung
auszuführen, wenn sie
1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare
Berechtigung besitzen,
2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und
des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen und dabei
1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht
der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig
zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser
Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2. einen Nachweis nach Maßgabe der Anerkennungsbehörde
darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung dafür die
Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden
untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige
nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen
Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben
im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein,
sind berechtigt, als Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger Aufgaben nach dieser
Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich
der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von
Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches nach dieser Verordnung erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem
Dienstag, den 25. November 2025 671
HmbGVBl. Nr. 40
die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen
sind. §6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2
und 3 sind nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass
bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder
eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 können über die einheitliche Stelle im Sinne des
§71a HmbVwVfG abgewickelt werden.
Teil 2
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
§10
Besondere Voraussetzungen
Als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und
Holzbau werden nur Personen anerkannt, die
1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen
Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung
befasste Ingenieurin bzw. befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin bzw. hauptberuflicher Hochschullehrer tätig
sind,
3. nach Abschluss des Studiums mindestens zehn Jahre mit
der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten
betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre
lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und
mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung
betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen
Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren
angerechnet werden,
4. durch ihre Leistungen als Ingenieurinnen oder Ingenieure
überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben, insbesondere ein breites Spektrum an unterschiedlichen
Tragwerken bearbeitetet haben und Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen auch für überdurchschnittlich schwierige Konstruktionen aufweisen,
5. die für eine Prüfingenieurin bzw. einen Prüfingenieur der
jeweiligen Fachrichtung erforderlichen Fachkenntnisse
und Erfahrungen besitzen und
6. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen.
Der Nachweis dieser Kenntnisse ist gegenüber der Anerkennungsbehörde zu führen. Die Anerkennung kann für eine oder
mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
§11
Beirat
(1) Die Anerkennungsbehörde bildet einen Beirat. Dieser
hat vor der Anerkennung ein Gutachten über die Eignung der
Antragstellerin bzw. des Antragstellers zu erstellen. Der Beirat
kann verlangen, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
ihre bzw. seine fachlichen Kenntnisse darlegt.
(2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern.
Die Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Beirates.
Sie legt aus dem Kreis der Beiratsmitglieder das vorsitzende
Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied fest.
Dem Beirat sollen Personen aus der Wissenschaft und Forschung, aus der Bauwirtschaft, den Ingenieurverbänden und
der Anerkennungsbehörde angehören. Die Berufung erfolgt
für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Abweichend
von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Beirat,
1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz 3
nicht mehr vorliegen oder
2. mit der Vollendung des 70. Lebensjahres;
der Abschluss einer eingeleiteten Begutachtung bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind unabhängig und an
Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§12
Prüfung der besonderen Voraussetzungen
(1) Die Anerkennungsbehörde entscheidet über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach §10 Satz 1 Nummern 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten
im Sinne des §10 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die Bewerberin bzw. der Bewerber hat ihre bzw. seine
Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachzuweisen. Die
nachzuweisenden Kenntnisse erstrecken sich insbesondere auf
Statik, Bemessung, Konstruktion und Ausführung von Tragwerken sowie auf bauordnungsrechtliche Regelungen zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und Überwachung der
Bauausführung, zu Bauprodukten und Bauarten. Die Bewerberin bzw. der Bewerber kann bei mündlichen Prüfungsleistungen verlangen, dass ihr bzw. ihm die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung
des Ergebnisses mündlich dargelegt werden. Einwendungen
gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen sind innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber
der Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen.
(3) Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die bzw. der die
Prüfung nicht bestanden hat, kann diese insgesamt nur zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem
anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im
gesamten Umfang zu wiederholen.
(4) Ist eine zu prüfende Person wegen einer nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festgestellten Behinderung nicht in der Lage, das Prüfungsverfahren
nach Absatz 2 ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, kann dies durch entsprechende Verlängerung der
Arbeitszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens ausgeglichen werden. Die zu prüfende Person soll spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin den
Nachteilsausgleich bei der Anerkennungsbehörde in textlicher
Form beantragen. Dem Antrag sind eine Begründung und ein
ärztliches Attest beizufügen. Entscheidungen nach Satz 1 trifft
das vorsitzende Mitglied des Beirates oder dessen Stellvertretung.
§§13 bis 15
(frei)
§16
Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
(1) Versucht eine Bewerberin oder ein Bewerber im Zuge
des Anerkennungsverfahrens zu täuschen oder einer anderen
Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu helfen, wird das
Anerkennungsverfahren insgesamt als nicht bestanden bewertet.
Dienstag, den 25. November 2025
672 HmbGVBl. Nr. 40
(2) Bei einer erheblichen Störung des Ablaufs des Anerkennungsverfahrens kann die Bewerberin bzw. der Bewerber von
der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft
der Beirat oder das während der Prüfung aufsichtführende
Mitglied des Beirates.
§17
Rücktritt
Das Anerkennungsverfahren gilt als nicht abgelegt, wenn
die Bewerberin oder der Bewerber
1. vor Beginn mündlicher Prüfungsleistungen nach §12
Absatz 2 oder
2. aus von ihr bzw. ihm nicht zu vertretenden Gründen
von der Teilnahme am Anerkennungsverfahren zurücktritt;
der Grund nach Nummer 2 ist gegenüber dem Beirat glaubhaft
zu machen, im Krankheitsfall durch Vorlage einer ärztlichen
Bestätigung. Im Übrigen gilt das Anerkennungsverfahren als
nicht bestanden.
§18
Aufgabenerledigung
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur dann wahrnehmen, wenn sie für deren Fachrichtung anerkannt sind. Sie
sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen
zu prüfen. Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit
mindestens überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu
Fachrichtungen, für die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht anerkannt ist, hat sie bzw. er
unter ihrer bzw. seiner Federführung weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Ergebnisse der
Überprüfung in den Prüfbericht aufzunehmen sind; die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber ist darüber zu unterrichten.
(2) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüfaufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des
Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen,
um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Überwachung der
ordnungsgemäßen Bauausführung nach Absatz 5 sicherstellen
können.
(3) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können sich als Hochschullehrende vorbehaltlich der
dienstrechtlichen Regelungen auch hauptberuflich Mitarbeitende aus dem ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personal bedienen. Angehörige des Zusammenschlusses nach §4
Satz 2 Nummer 2 stehen angestellten Mitarbeitenden nach §5
Absatz 1 Satz 6 gleich, sofern die Prüfingenieurin bzw. der
Prüfingenieur für Standsicherheit hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Prüftätigkeit ein Weisungsrecht hat und die Prüfung der Standsicherheitsnachweise am Geschäftssitz der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs, für den die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausgesprochen
worden ist, erfolgt.
(4) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise auch für den Brandfall sowie die Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für den
Prüfbericht der Prüfingenieurin bzw. des Prüfingenieurs ein
Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben sowie
Festlegungen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der bautechnischen Prüfung und der Bauzustandsbesichtigungen in einer Prüfanweisung treffen. Die zuständige
Behörde ist berechtigt, die Tätigkeit der Prüfingenieurinnen
und der Prüfingenieure, insbesondere die Einhaltung der von
ihr herausgegebenen Prüfanweisungen, zu überwachen. Verfügt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur für Standsicherheit nicht über die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder hat sie bzw. er Zweifel hinsichtlich
der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen
Kenngrößen, sind von ihr bzw. ihm im Einvernehmen mit der
Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber Prüfsachverständige
für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(5) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung
nach §81 HBauO hinsichtlich der von ihnen geprüften beziehungsweise bescheinigten Standsicherheitsnachweise. Die
Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung kann
sich auf Stichproben beschränken; sie ist jedoch in einem
Umfang und einer Häufigkeit vorzunehmen, dass ein ausreichender Einblick in die Bauausführung gewährleistet ist.
(6) Liegen die Voraussetzungen für den Abschluss der Prüfungen nach Absatz 4 oder 5 nicht vor, unterrichtet die Prüfingenieurin bzw. der Prüfingenieur die Bauaufsichtsbehörde.
(7) Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit haben ein Verzeichnis über die von ihnen ausgeführten Prüfaufträge nach einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das Verzeichnis
ist jeweils für ein Kalenderjahr, spätestens zum 1. März des
folgenden Jahres, der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
§§19 und 20
(frei)
Teil 3
(frei)
§§21 bis 27
(frei)
Teil 4
Prüfsachverständige für die Prüfung
technischer Anlagen
§28
Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer
Anlagen im Sinne von §1 Absatz 1 Satz 1 und §2 Absatz 1 der
Prüfverordnung(PrüfVO)vom11.November2025(HmbGVBl.
S. 653, 665) in der jeweils geltenden Fassung werden nur Personen anerkannt, die
1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder
ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2. über eine besondere Sachkunde in der Fachrichtung im
Sinne von §29 verfügen, auf die sich ihre Prüftätigkeit
beziehen soll, durch ein Fachgutachten gemäß §30 einer
von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle
erbracht haben, und
3. als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre
in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werDienstag, den 25. November 2025 673
HmbGVBl. Nr. 40
den soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle
erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
(2) Abweichend von §4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der
Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren
Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete der öffentlichen Verwaltung der Freien und
Hansestadt Hamburg mit den für die Ausübung der Tätigkeit
als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und
Erfahrungen für technische Anlagen gelten als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach §6 Absatz
4 nicht geführt.
§29
Fachrichtungen
Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen
können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
1. Lüftungsanlagen (§2 Absatz 1 Nummer 1 PrüfVO),
2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und
Warnung (CO-Warnanlagen) (§2 Absatz 1 Nummer 2
PrüfVO),
3. Rauchabzugsanlagen (§2 Absatz 1 Nummer 3 PrüfVO),
4. Druckbelüftungsanlagen (§2 Absatz 1 Nummer 4 PrüfVO),
5. Feuerlöschanlagen (§2 Absatz 1 Nummer 5 PrüfVO),
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen (§2 Absatz 1
Nummer 6 MPrüfVO),
7. Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen (§2 Absatz 1 Nummer 7 PrüfVO).
Die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 kann auf Lüftungsanlagen für Garagen nach §16 der Garagenverordnung vom
3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden
Fassung beschränkt werden.
§30
Fachgutachten
(1) Das Fachgutachten dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für eine Prüfsachverständige bzw.
einen Prüfsachverständigen erforderliche besondere Sachkunde in der beantragten Fachrichtung besitzt und anwenden
kann.
(2) Nachzuweisen sind
1. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der beantragten
Fachrichtung hinsichtlich
a) Anlagentechnik (Messtechnik, Planung, Berechnung
und Konstruktion),
b) Technischer Baubestimmungen und allgemein
anerkannter Regeln der Technik,
2. die erforderlichen Kenntnisse der bauordnungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen zur Prüfung technischer Anlagen, zum Brandschutz, zu Bauprodukten und Bauarten.
Gegenstand des mündlich-praktischen Teils ist auch die Erfahrung beim Prüfen von Anlagen der beantragten Fachrichtung
(Prüfpraxis, Beurteilungsvermögen, Handhabung der Messgeräte).
(3) Der Nachweis der besonderen Sachkunde besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil.
Zum mündlich-praktischen Teil wird nur zugelassen, wer den
schriftlichen Teil erfolgreich abgelegt hat.
§31
Aufgabenerledigung
Die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer
Anlagen bescheinigen die Übereinstimmung der technischen
Anlagen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im
Sinne von §§1 und 2 PrüfVO. Werden festgestellte Mängel
nicht in der von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist
beseitigt, haben sie die Bauaufsichtsbehörde über diese Mängel
zu unterrichten und ihr die Prüfberichte zu übergeben.
Teil 5
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
§32
Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden
Personen nur anerkannt, wenn
1. sie als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen,
der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt
Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2. sie neun Jahre im Bauwesen tätig, davon mindestens drei
Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder
Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut
gewesen sind,
3. sie über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erdund Grundbau verfügen,
4. weder sie selbst noch ihre Mitarbeitenden noch Angehörige des Zusammenschlusses nach §4 Satz 2 Nummer 2 an
einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem
Bohrunternehmen beteiligt sind.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1
Nummer 3 ist durch ein Fachgutachten im Sinne von §33
eines Beirats, der bei einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle gebildet ist, zu erbringen. Über das
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 hat die Bewerberin bzw. der Bewerber eine besondere
Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von §4 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich
tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit
allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§33
Fachgutachten
Das Fachgutachten beruht auf
1. der Beurteilung von Baugrundgutachten (§34),
2. dem schriftlichen Kenntnisnachweis (§35).
§34
Beurteilung von Baugrundgutachten
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Beirat (§32
Absatz 1 Satz 2) ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten BauDienstag, den 25. November 2025
674 HmbGVBl. Nr. 40
grundgutachten vorzulegen. Aus dem Verzeichnis müssen
mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben darlegen; zwei von diesen zehn Gutachten sind gesondert vorzulegen. Die Gutachten müssen folgende erd- und grundbauspezifischen Themen behandeln:
1. Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche
Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),
2. Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage,
3. boden- und felsmechanische Annahmen zum Tragverhalten und zum Berechnungsmodell,
4. boden- und felsmechanische Kenngrößen.
Die Gutachten nach Satz 2 erster Halbsatz sollen im Falle von
Gründungsvorschlägen die Einsatzbereiche mit den erforderlichen Randbedingungen festlegen.
(2) Der Beirat beurteilt das Verzeichnis und die beiden vorgelegten Gutachten nach Absatz 1 im Hinblick auf die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Eine Bewerberin
bzw. ein Bewerber, die oder der bereits danach die Anforderungen des §32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erfüllt, wird nicht
zum schriftlichen Kenntnisnachweis zugelassen.
(3) Wiederholt die Bewerberin oder der Bewerber den
schriftlichen Kenntnisnachweis, ist eine erneute Vorlage des
Verzeichnisses und der Gutachten nach Absatz 1 und der Beurteilung nach Absatz 2 nur erforderlich, wenn seit der letzten
Beurteilung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
§35
Schriftlicher Kenntnisnachweis
Die Bewerberin oder der Bewerber hat schriftlich vertiefte
Kenntnisse nachzuweisen bei der
1. Bewältigung überdurchschnittlich schwieriger geotechnischer Aufgaben, insbesondere bei Baumaßnahmen der
Geotechnischen Kategorie 3,
2. Erfassung der Wechselwirkung von Baugrund und baulicher Anlage durch geeignete Berechnungsverfahren,
3. Ableitung und Beurteilung von Angaben zur Sicherheit
der Gründung baulicher Anlagen,
4. Bildung von Berechnungs- oder Erkenntnismodellen als
Grundlage der Beurteilung des Tragverhaltens des Baugrunds,
5. Ermittlung und Beurteilung von bodenmechanischen
Kenngrößen, auch im Hinblick auf die Untersuchungsmethoden.
§36
Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den
Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen
Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen
Anlage. Insbesondere prüfen und bescheinigen sie die Berechnungen zur Interaktion zwischen Boden und Bauwerk sowie
das Konzept zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Baugrundeigenschaften oder des Tragwerksverhaltens für jede
maßgebende Phase des Bauablaufs.
Teil 6
Fliegende Bauten, Windkraftanlagen
§37
Übertragung bauaufsichtlicher Aufgaben
(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach §76
HBauO für Fahrgeschäfte und für Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen werden dem Technischen
Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg, übertragen.
(2) Für Windkraftanlagen darf die europäische Aktiengesellschaft DNV SE, Hamburg, T
ypengenehmigungen nach
§72a HBauO erteilen.
(3) Die DNV SE, Hamburg und der Technische Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg,
erheben für die ihnen übertragenen Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Baugebührenordnung in
der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die DNV SE, Hamburg, und der Technische Überwachungs-Verein Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg,
unterstehen im Rahmen der ihnen übertragenen bauaufsichtlichen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen
Behörde. Diese kann allgemein und im Einzelfall Weisungen
erteilen.
Teil 7
Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
§38
Vergütung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure
für Standsicherheit
Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit erhalten für ihre Prüftätigkeit eine Vergütung, die aus
einer Gebühr besteht. Diese richtet sich nach der Baugebührenordnung.
§§39 bis 46
(frei)
Teil 8
Ordnungswidrigkeiten
§47
Ordnungswidrigkeiten
Nach §84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO kann mit
Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. §8 die Bezeichnung Prüfingenieurin, Prüfingenieur oder
Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger führt oder wer,
ohne Prüfsachverständige, Prüfsachverständiger zu sein,
Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung oder aufgrund der Hamburgischen Bauordnung nur von einer bzw. einem Prüfsachverständigen ausgestellt werden dürfen,
2. der Baugebührenordnung einen Nachlass auf das Honorar
gewährt,
3. §5 Absatz 1 Satz 6 sich Mitarbeitenden in einem solchen
Umfang bedient, dass er deren Tätigkeit nicht jederzeit
voll überwachen kann,
4. §5 Absatz 4 tätig wird, obwohl sie bzw. er, Mitarbeitende
oder Angehörige des Zusammenschlusses nach §4 Satz 2
Nummer 2 Buchstaben a bis c bereits mit dem Gegenstand
der Prüfung oder der Bescheinigung befasst war, oder
5. zur Erlangung der Anerkennung als Prüfingenieurin, Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig
oder unvollständig sind.
Dienstag, den 25. November 2025 675
HmbGVBl. Nr. 40
Teil 9
Übergangsvorschriften
§48
Übergangsvorschriften
(1) Die in §7 Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Altersgrenze
gilt für vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannte Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige entsprechend.
(2) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen
für die Fachrichtung Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle
Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen gelten
ebenfalls anerkannt für die Fachrichtung Druckbelüftungsanlagen nach §29 Satz 1 Nummer 4.
(3) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennungen der beiden Fachrichtungen selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die
Fachrichtung Feuerlöschanlagen nach §29 Satz 1 Nummer 5.
In der Liste nach §6 Absatz 4 werden Einträge für Prüfsachverständige, die jeweils nur über eine Anerkennung für die
Fachrichtung selbsttätige oder nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
(4) Prüfsachverständige, die über bestehende Anerkennungen der beiden Fachrichtungen Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen verfügen, gelten als anerkannt für die Fachrichtung Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nach §29
Satz 1 Nummer 6. In der Liste nach §6 Absatz 4 werden Einträge für Prüfsachverständige, die jeweils nur über eine Anerkennung für die Fachrichtung Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen verfügen, mit einem entsprechenden Vermerk
versehen.
(5) Prüfsachverständige mit bestehenden Anerkennungen
für die Fachrichtung Starkstromanlagen einschließlich der
Sicherheitsstromversorgung gelten als anerkannt für die Fachrichtung Elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen nach §29 Satz 1 Nummer 7.
Artikel 4
Änderung der Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
Auf Grund von §16 Absatz 7 und §16a Absatz 5 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020
(HmbGVBl. S. 148), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. S. 443), wird verordnet:
Die Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung vom
16. April 2024 (HmbGVBl. S. 99), geändert am 19. August 2025
(HmbGVBl. S. 506, 511), wird wie folgt geändert:
1. In §10 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b wird die Textstelle
„§10 Absätze 2 und 6 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. 2020 S. 391, 2021
S. 280), zuletzt geändert am 21. März 2023 (HmbGVBl.
S. 125),“ durch die Textstelle „§7 Absätze 2 und 3 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) vom 11. November
2025 (HmbGVBl. S. 653)“ ersetzt.
2. In §13 wird die Textstelle „§10 Absätze 2 und 6 BauVorlVO vorzulegen, muss dieser, sofern nicht anders vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß §10 Absatz 6 BauVorlVO“ durch die Textstelle „§7 Absätze 2 und 3 BauVorlVO vorzulegen, muss dieser, sofern nichts anderes
vorgeschrieben ist, neben den Inhalten gemäß §7 Absatz 3
BauVorlVO“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung über Feuerlöschmittel
und Feuerlöschgeräte
Auf Grund von §28 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom
23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Mai
2018 (HmbGVBl. S. 182), wird verordnet:
In §4 Absatz 3 der Verordnung über Feuerlöschmittel und
Feuerlöschgeräte vom 30. September 1980 (HmbGVBl. S. 279),
zuletzt geändert am 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 79), wird
die Textstelle „§14 Absatz 2 der Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 97)“ durch die Textstelle „§1 der
Prüfverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653,
665) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Garagenverordnung
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1, 3 und 7 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
In §7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Garagenverordnung
vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361) werden die Wörter
„aus feuerhemmenden oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
zu bestehen“ durch die Wörter „feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verkaufsstättenverordnung
Auf Grund von §85 Absatz 1 Nummern 1 und 4 sowie
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Bauordnung
vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:
In §6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368) wird das Wort
„selbsttätigen“ durch das Wort „selbsttätige“ ersetzt.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 7
genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten
1. dieBauvorlagenverordnungvom30.Juni2020(HmbGVBl.
2020 S. 391, 2021 S. 280) in der geltenden Fassung und
2. die Prüfverordnung vom 14. Februar 2006 (HmbGVBl.
S. 79, 222) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. November 2025.
Dienstag, den 25. November 2025
676 HmbGVBl. Nr. 40
§1
Anlage 5 der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 23), zuletzt
geändert am 13. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 341), wird wie folgt
geändert:
1. In Abschnitt I erhält Nummer 2.19 folgende Fassung:
„2.19
Medieninformatik (Abschlussart: Bachelor of
Science)“.
2. In Abschnitt II erhält Nummer 1.2 folgende Fassung:
„1.2
Earth System Physics (Abschlussart: Bachelor of
Science)”.
§2
Diese Verordnung ist erstmals auf das Zulassungsverfahren
zum Sommersemester 2026 anzuwenden.
Hamburg, den 14. November 2025.
Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung
Neunte Verordnung
zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung
Vom 14. November 2025
Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die
Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl.
S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl.
2025 S. 84, 87), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom
21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie §1 Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen
vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert
am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird verordnet:
§1
Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in
der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 59), zuletzt
geändert am 3. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 107), wird wie folgt
geändert:
1. §2 wird wie folgt geändert:
1.1 In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ruhestand gemäß §7 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in der jeweils
geltenden Fassung, lässt die Wählbarkeit hamburgischer
Richterinnen und Richter auf Lebenszeit unberührt.“
1.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichts
geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor; sie ist
weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig.“
2. §5 Satz 3 wird gestrichen.
3. §6 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Eine einmalige Wiederwahl in das Amt als Präsidentin
oder Präsident, in das Amt als Mitglied sowie in das Amt
als stellvertretendes Mitglied ist jeweils zulässig; Amtszeiten in einem dieser Ämter werden bei der Anwendung
der für die anderen Ämter geltenden Vorschriften nicht
berücksichtigt.“
§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. November 2025 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 18. November 2025.
Der Senat
Dreizehntes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom 18. November 2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 235129-0 — Telefax: 23512977.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
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Inhalt
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Verordnung zum Neuerlass der Bauvorlagenverordnung, der Prüfverordnung und der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen |
Seite 653 |
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Neunte Verordnung zur Änderung der Hamburgischen Studienplatzvergabeverordnung |
Seite 676 |
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Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht |
Seite 676 |
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