FREITAG, DEN30. SEPTEMBER
447
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 40 2016
Tag I n h a l t Seite
15. 9. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
15. 9. 2016 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Georg 45 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449
26.
9.
2016 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452
4100-2
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans Hamburg-Altstadt 42 für den Geltungsbereich zwischen
Willy-Brandt-Straße und St. Katharinenkirche (Bezirk Ham-
burg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Grimm Willy-Brandt-Straße Neue Gröningerstraße
Katharinenkirchhof (Flurstück 1280) der Gemarkung Alt-
stadt-Süd.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 42
Vom 15. September 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §81 Absatz 1 Nummer 2
der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2016
(HmbGVBl. S. 63), §
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom
11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am
13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Verbindung mit §
9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 18. Juli
2016 (BGBl. I S. 1666), sowie §
1, §
2 Absätze 1 und 3 der
Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Freitag, den 30. September 2016
448 HmbGVBl. Nr. 40
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können keine Ansprüche gel-
tend gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen
als den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann
unter den in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich
neten Voraussetzungen Entschädigung verlangt werden.
Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des
Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichti-
gen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die in den §§
39 bis 42 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt
machung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schrift-
lich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts
geltend gemacht worden sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Vorhabengebiet sind im
Erdgeschoss nur Büronutzungen, Einzelhandel oder
Schank- und Speisewirtschaften, oberhalb des ersten Voll-
geschosses nur Büronutzungen zulässig. In dem mit ,,(B)“
bezeichneten Vorhabengebiet sind im Erdgeschoss nur
Wohnungen, Einzelhandel oder Schank- und Speisewirt-
schaften, oberhalb des ersten Vollgeschosses nur Wohnun-
gen zulässig.
2. Im Vorhabengebiet sind großflächige Handels- und Ein-
zelhandelsbetriebe im Sinne von §11 Absatz 3 Satz 1 Num-
mern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
unzulässig.
3. In den Untergeschossen des Vorhabengebiets sind Stell-
plätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber
hinaus sind im Vorhabengebiet Nebenanlagen nach den
Regelungen des §14 BauNVO zulässig.
4. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver-
trag verpflichtet.
5. Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grund-
stücksflächen zulässig.
6. Im Vorhabengebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbau
baren Grundstücksflächen zulässig.
7. Im Vorhabengebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0
überschritten werden.
8. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abwei-
chungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelas-
sen werden.
9.1 Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleich-
bare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese bau-
lichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglas-
ten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff-
neten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.
9.2Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen (zum Bei-
spiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
9.3 Zusätzlich sind im Bereich der mit ,,(1)“ gekennzeichneten
Fassade vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
9.4 Die gewerblichen Aufenthaltsräume insbesondere die
Pausen- und Ruheräume sind durch geeignete Grund-
rissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu-
ordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
10. Für das Gebäude in dem mit ,,(A)“ bezeichneten Bereich
des Vorhabengebiets ist eine kontrollierte Be- und Entlüf-
tung vorzusehen. Für den Ort, wo die Frischluft angesaugt
wird, ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die
Einhaltung der Grenzwerte der neununddreißigsten Ver-
ordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I
S. 1065), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) (39. BImSchV) nachzuweisen.
11. Im Vorhabengebiet sind insgesamt zehn standortgerechte
Laubbäume zu pflanzen. Die anzupflanzenden Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18
cm bis
20cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und
bei Abgang zu ersetzen.
12. In dem mit ,,(A)“ bezeichneten Vorhabengebiet ist die
Dachfläche des bebaubaren Bereichs mit einer als Höchst-
Freitag, den 30. September 2016 449
HmbGVBl. Nr. 40
maß zulässigen Gebäudehöhe von 12,3
m über Normal-
null mit einem mindestens 8cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung,
der Sammlung von Regenwasser zur Einspeisung in eine
Zisterne oder der Aufnahme von technischen Anlagen die-
nen. Es sind jedoch mindestens 70 vom Hundert dieser
Dachfläche zu begrünen.
13. Im Vorhabengebiet sind die nicht überbaubaren Flächen
von Tiefgaragen mit einem mindestens 50
cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtne-
risch anzulegen. Für anzupflanzende Bäume muss auf
einer Fläche von 12
m² je Baum die Schichtstärke des
durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80
cm
betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen
Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinder-
spielflächen sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und
Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der
Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan St. Georg 45
Vom 15. September 2016
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2415), zuletzt geändert am 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1722, 1731), in Verbindung mit §3 Absatz 1 und §5 Absatz 1
des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom
30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am
13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), §
4 Absatz 3 Satz 1 des
Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402),
zuletzt geändert am 13. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 167), in Ver-
bindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), §
81 Absatz 1
Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezem-
ber 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am
17. Februar 2016 (HmbGVBl. S. 63), sowie §1, §2 Absatz 1 und
§
3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August
2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013
(HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
Hamburg, den 15. September 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan St. Georg 45 für
den Geltungsbereich zwischen An der Alster und Koppel,
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
An der Alster Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 943
Koppel Süd- und Westgrenze des Flurstücks 943 der Gemar-
kung St. Georg-Nord.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann nieder
gelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos-
tenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §
12 Absatz 6 des Baugesetz-
buchs aufgehoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der
im Durchführungsvertrag nach §12 Absatz 1 Satz 1 des Bau-
gesetzbuchs bestimmten Frist durchgeführt wurde, oder
weil der Träger des Vorhabens ohne Zustimmung nach §12
Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs gewechselt hat und Tat-
Freitag, den 30. September 2016
450 HmbGVBl. Nr. 40
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb der
genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhabenträger
keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend gemacht
werden. Wird diese Verordnung aus anderen als den in
Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter den in
den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Voraus-
setzungen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädi-
gungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädi-
gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean-
tragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich-
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-
chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich
gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar-
legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel-
tend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Fehler nach §214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich
sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vor-
habenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
2.Im Vorhabengebiet ,,Büro“ sind in den oberirdischen
Geschossen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
Schank- und Speisewirtschaften und ausnahmsweise Woh-
nungen zulässig. In den unterirdischen Geschossen sind
Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume allgemein
zulässig. Darüber hinaus sind im Vorhabengebiet Neben-
anlagen gemäß §14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), allgemein zulässig.
3. Im Vorhabengebiet ,,Wohnen“ ist in den oberirdischen
Geschossen nur Wohnen zulässig. In den unterirdischen
Geschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technik-
räume allgemein zulässig. Darüber hinaus sind im Vorha-
bengebiet Nebenanlagen gemäß §
14 Absatz 1 BauNVO
allgemein zulässig.
4. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht
(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orien-
tieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wer-
den an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzuse-
hen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergär-
ten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wir-
kung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schall-
pegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über-
schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß-
nahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht wer-
den.
5. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ ist für den Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabge-
wandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz-
maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffne-
ten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.
6. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ sind die Aufenthaltsräume
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an den Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.
7. Entlang der Straße An der Alster ist eine kontrollierte Be-
und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stick-
stoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über
Luftqualitäts
standards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert
am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1489), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist
nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem
Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in
der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für
NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schad-
stofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig. Ent-
lang der Straße An der Alster sind Wohnungen nur zuläs-
sig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für NO2
unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittel-
grenzwert für NO2 liegt.
8. Tiefgaragen und Stellplätze sind nur innerhalb der hierfür
festgesetzten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
9. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ darf die festgesetzte Grund
flächenzahl für Anlagen nach §
19 Absatz 4 Satz 1 Num-
mern 1 bis 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von
0,9 überschritten werden, im Vorhabengebiet ,,Wohnen“
darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach
§19 Absatz 4 Satz 1
Nummern 1 bis 3 BauNVO bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,95 überschritten werden.
10. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ und im Vorhabengebiet ,,Woh-
nen“ ist eine Überschreitung der Baugrenzen für unterge-
ordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker bis zu
Freitag, den 30. September 2016 451
HmbGVBl. Nr. 40
einer Breite von 3m und einer Tiefe von 1,5m zulässig. An
den zur Straße An der Alster gerichteten Fassaden sind
Überschreitungen der Baugrenzen für untergeordnete
Bauteile wie Vordächer, Balkone und Erker unzulässig. In
den Vorhabengebieten ist eine Überschreitung der Bau-
grenzen für Terrassen nur bis zu einer Tiefe von 3m zuläs-
sig.
11. Für den nach der Planzeichnung zu erhaltenden Baum ist
bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Der
Ersatzbaum muss einen Stammumfang von mindestens
30cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen. Für die nach der Planzeichnung zu pflanzenden
Bäume sind kleinkronige Bäume zu verwenden. Diese
Bäume müssen einen Stamm
umfang von mindestens
16cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei-
sen.
12. In den mit ,,(A)“ bezeichneten Flächen zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern sind jeweils mindestens fünf
einheimische, standortgerechte Laubbäume zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müs-
sen einen Stamm
umfang von mindestens 18
cm, in 1
m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die Flä-
chen sind zudem flächig mit standortgerechten Sträuchern
zu bepflanzen, wobei jem² Fläche ein Strauch zu pflanzen
ist.
13. In der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern sind mindestens fünf großkro-
nige, einheimische, standortgerechte Laubbäume zu pflan-
zen und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 18
cm, in
1
m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Die
Fläche ist zudem flächig mit standortgerechten Sträuchern
zu bepflanzen, wobei jem² Fläche ein Strauch zu pflanzen
ist.
14. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ sind mindestens 10 vom Hun-
dert der Flachdachflächen von Gebäuden mit einem min-
destens 25
cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Mindestens 5 vom
Hundert der genannten Dachflächen von Gebäuden sind
mit einem mindestens 8
cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Im
Vorhabengebiet ,,Wohnen“ sind mindestens 45 vom Hun-
dert der Flachdachflächen von Gebäuden mit einem min-
destens 8cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und extensiv zu begrünen.
15. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Tiefgaragenflächen sind mit
einem mindestens 50
cm starken durchwurzelbaren Sub
strataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Stell-
plätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau herzu-
stellen. In der mit ,,(B)“ bezeichneten Fläche zum Anpflan-
zen von Bäumen und Sträuchern muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus vollflächig mindes-
tens 100cm betragen.
16. Im Vorhabengebiet ,,Büro“ sind Aufbauten für Haustech-
nik und Fahrstuhlüberfahrten nur innerhalb der mit ,,(C)“
und ,,(D)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Aufbauten
sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen
gestalterisch zusammenzufassen. Innerhalb der Fläche
,,(C)“ darf die festgesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten
für Haustechnik und Fahrstuhlüberfahrten nicht über-
schritten werden. Innerhalb der Fläche ,,(D)“ darf die fest-
gesetzte Gebäudehöhe durch Aufbauten für Haustechnik
und Fahrstuhlüberfahrten bis zu einer Höhe von 1,50
m
überschritten werden.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 15. September 2016.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Freitag, den 30. September 2016
452 HmbGVBl. Nr. 40
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Hamburg, den 26. September 2016.
Die Justizbehörde
Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, – Telefon: 23
51
29-0 – Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75, Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich 7 % Mehrwertsteuer).
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg
Vom 26. September 2016
Auf Grund von §
130a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozess
ordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202), zuletzt geändert am 11. März 2016 (BGBl. I S. 396,
408),inVerbindungmit§1Nummer1derWeiterübertragungs
verordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und
der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl.
S. 455), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl.
S. 250, 252), wird verordnet:
§1
In der Anlage der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 (HmbGVBl.
S. 51), zuletzt geändert am 14. Dezember 2015 (HmbGVBl.
S. 354), wird folgende Nummer 12 angefügt:
Nr. Gericht Verfahrensbereich
mit der Datenverarbeitung
beauftragte Stelle
Datum
,,12.
Landgericht
Hamburg
Verfahren vor den
Kammern für
Handelssachen
Dataport 17. Oktober
2016″
