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Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 47

Seite 355

Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 41

Seite 358

DIENSTAG, DEN14. NOVEMBER
355
HAMBURGISCHES
GESETZ- UND
VERORDNUNGSBLATT
TEIL I
HmbGVBl. Nr. 41 2023
Tag I n h a l t Seite
1. 11. 2023 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355
7. 11. 2023 Verordnung über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg.
§1
(1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 47
für den Bereich östlich der Harksheider Straße und südlich des
Poppenbütteler Bogens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Harks­
heider Straße, Poppenbütteler Bogen, die Nordost- und Süd-
ostgrenze des Flurstücks 5612 und die Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5330 der Gemarkung Poppenbüttel.
(2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim
Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niederge-
legt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wird diese Verordnung nach §12 Absatz 6 BauGB aufgeho-
ben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan
zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach §
12
Verordnung
über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 47
Vom 1. November 2023
Auf Grund von §10 in Verbindung mit §12 des Baugesetz-
buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl.
I S. 3635), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176
S. 1, I Nr. 214 S. 1), in Verbindung mit §
3 Absätze 1 und 3
sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der
Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt
geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), §4 Absatz 3
Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bun-
desnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350,
402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in
Verbindung mit §9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna-
turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt
geändert am 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240), sowie §
3
der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006
(HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 10. Mai 2022
(HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Dienstag, den 14. November 2023
356 HmbGVBl. Nr. 41
Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt
wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim-
mung nach §12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh-
rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb
der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben-
träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend
gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als
den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter
den in den §§39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun-
gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs-
berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch her-
beiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schrift-
lich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein
Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
in den §§
39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnach-
teile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbei-
geführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB
beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah-
rens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver-
hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-
plans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegen-
über dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung
des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler
nach §214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durch-
führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsver-
trag verpflichtet hat.
2. Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig:
a) Einzelhandel,
b) Lagerhäuser,
c) Tankstellen nach §
8 Absatz 2 Nummer 3 der Bau­
nutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f) Schank- und Speisewirtschaften sowie
g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luft-
schadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regel-
haft Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebe-
triebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrecht-
liche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachge-
wiesen wird.
Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von §3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021
S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202
S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzuläs-
sig.
3. Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungs-
stätten nach §8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlos-
sen.
4. Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumli-
chen und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50m² der Geschoss-
fläche des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Ver-
kaufsfläche der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Ver-
kaufsfläche ist nicht zulässig.
5. Im sonstigen Sondergebiet ,,Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit ,,(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nah-
versorgungsrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sorti-
mente sind gemäß ,,Hamburger Leitlinien für den Einzel-
handel“ vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufs­fläche
von 1670
m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufs­
fläche von 630m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v.
H.) der Verkaufsfläche durch Rand­
sortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschrit-
ten werden.
6. Im sonstigen Sondergebiet ,,Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit ,,(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300m² Ver-
kaufsfläche zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppich-
böden (Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v.
H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel
Dienstag, den 14. November 2023 357
HmbGVBl. Nr. 41
mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung aus-
geübt wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Mon-
tage, Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitun-
gen) dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.
7. Im sonstigen Sondergebiet ,,Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in
Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nut-
zungen stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer
Grundfläche von höchstens 200
m², die in engem räum­
lichen und funktionalen Zusammenhang mit der Nahver-
sorgungs- und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.
8. In dem mit ,,(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen
­
Sondergebiets ,,Nahversorgung, Fachmarkt und Hand-
werk“ sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss
zulässig.
9. In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetz-
ten Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüber-
fahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus-
und Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solar-
energie) bis zu einer Höhe von 2,50m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2
m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückblei-
ben.
10. Im sonstigen Sondergebiet ,,Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zuläs-
sig.
11. Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, min-
destens mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemes-
sen, anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetations-
fläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.
12. In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem min-
destens 7cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und exten-
siv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.
13. Für die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Hamburg, den 1. November 2023.
Das Bezirksamt Wandsbek
Dienstag, den 14. November 2023
358 HmbGVBl. Nr. 41
§1
(1) Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 41 für das Gebiet
Wiesendamm – Barmbeker Stichkanal – Nordgrenze des Flur-
stücks 1952 – über das Flurstück 1952 der Gemarkung Barm-
bek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 427) wird festgestellt.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun-
den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich­
neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein
­
Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungs-
anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
­
Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach §
214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des §214 Absatz 2 des Bau-
gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä-
chennutzungsplans und
c) nach §
214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beacht­
liche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet-
zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §
214
Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.
§2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste-
hende Vorschriften:
1. Im Kerngebiet werden Wohnungen gemäß §
7 Absatz 2
Nummer 6 und 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 1, 3),
sowie Ausnahmen für Wohnungen gemäß §
7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO ausgeschlossen.
2. Im Kerngebiet werden Betriebe des Beherbergungsgewer-
bes gemäß §7 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO ausgeschlos-
sen.
3. Im Kerngebiet werden Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen nach §7 Absatz 2 Num-
mer 5 BauNVO sowie die Ausnahmen für Tankstellen
gemäß §7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.

4. Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten (Wettbüros,
Spielhallen und ähnliche Unternehmen) im Sinne von §1
Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes (Hmb-
SpielhG) vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505),
zuletzt geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75,
77), die der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmög-
lichkeiten dienen, Verkaufsräume und Verkaufsflächen,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem
Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig.
5. Im Kerngebiet sind nur solche Einzelhandelsbetriebe
zulässig, die ein nahversorgungsrelevantes Sortiment auf-
weisen und eine Verkaufsfläche von 800m² je Betrieb nicht
überschreiten. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
– Nahrungs- und Genussmittel,
– Getränke,
– Drogeriewaren,
Verordnung
über den Bebauungsplan Barmbek-Nord 41
Vom 7. November 2023
Auf Grund von §
10 des Baugesetzbuchs in der Fassung
vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am
3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, Nr. 214 S. 1), in Verbindung
mit §
3 Absatz 1 sowie §
5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststel-
lungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999
(HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022
(HmbGVBl. S. 104), §
81 Absatz 2a der Hamburgischen Bau-
ordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563),
zuletzt geändert am 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148, 155),
§
4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausfüh-
rung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010
(HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020
(HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit §
9 Absatz 3 Satz 1
Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 8. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2240), §9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwasser-
gesetzes vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt
geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), sowie §1,
§2 Absatz 1, §3 und §4 Nummer 3 der Weiterübertragungsver-
ordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt
geändert am 10. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 328), wird verordnet:
Dienstag, den 14. November 2023 359
HmbGVBl. Nr. 41
– Kosmetik, Parfümerie,
– Pharmazeutische Artikel,
– Schnittblumen,
– Zeitungen, Zeitschriften.
Ausnahmsweise können untergeordnete gewerblich
geprägte Verkaufsstätten für andere Sortimente zugelassen
werden, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf) und die jewei-
lige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht
mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betrie-
bes beträgt.
6. Im Kerngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer und Erker aus-
nahmsweise zulässig.
7. Die im Kerngebiet sowie in der privaten Grünfläche auf
dem Flurstück 1952 der Gemarkung Barmbek festgesetz-
ten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Han-
sestadt Hamburg zu verlangen, einen allgemein zugängli-
chen Weg anzulegen, zu unterhalten und der Öffentlich-
keit zur Verfügung zu stellen. Geringfügige Abweichun-
gen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen
werden.
8. Im Kerngebiet sind über dem obersten zulässigen Vollge-
schoss weitere Geschosse unzulässig. Erforderliche techni-
sche Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhl-
überfahrten, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien,
Dachausstiege) sind bis zu einer Höhe von 2
m ab Ober-
kante Dachhaut zulässig. Sie müssen einen Mindestab-
stand von 2,50m zur Dachaußenkante einhalten. Ausnah-
men für erforderliche Rettungswege und Anlagen für
erneuerbare Energien sowie erforderliche technische Auf-
bauten, die zu dem als zwingend zweigeschossig ausgewie-
senem Innenhof ausgerichtet sind, können zugelassen
­
werden. In dem mit ,,(e)“ gekennzeichneten Bereich des
Kerngebiets sind erforderliche technische Aufbauten aus-
nahmsweise bis zu einer Höhe von 3
m ab Oberkante
Dachhaut zulässig.
9. Die Dachflächen sind als Flachdächer oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad herzustellen. Sie
sind mit einem mindestens 12cm starken durchwurzelba-
ren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens
extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flä-
chen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege
sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen. Es
sind jedoch mindestens 75 vom Hundert (v.H.) der Dach-
flächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung
auf bis zu 65 v.H. kann nach folgender Maßgabe zugelas-
sen werden: je angefangene 5 v.
H. Reduzierung ist der
durchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verblei-
benden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3cm
zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von mindes-
tens 50cm über Substrataufbauoberkante aufgeständerten
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und sonstigen
technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrü-
nungsfläche angerechnet werden.
10. Die mit ,,(d)“ bezeichneten Außenwände sind mit Schling-
oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2
m Wandlänge ist
mindestens eine Pflanze zu verwenden. Die Pflanzbeete
müssen mindestens 0,5m² groß sein und mindestens 50cm
durchwurzelbares Substrat aufweisen.
11. Im Kerngebiet sind Stellplätze nur in einer Tiefgarage
zulässig. Die Tiefgarage sowie ihre Zu- und Ausfahrten
sind auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig, dabei darf die Deckenober-
kante der Tiefgarage einschließlich Überdeckung eine
Höhe von maximal 1,30
m über öffentlicher Straßenver-
kehrsfläche nicht überschreiten. Ausnahmsweise können
maximal sechs Stellplätze oberirdisch zugelassen werden.
12. Im Kerngebiet sind an den mit ,,(b)“ bezeichneten Fassa-
den gewerbliche Aufenthaltsräume (hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume) durch geeignete Grundrissge-
staltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuord-
nen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außen­
türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
13. Für die mit ,,(c)“ bezeichneten Gebäude ist der Erschütte-
rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun-
damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwir-
kung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die
DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jeder-
mann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN
4150, Teil 2: Beuth Verlag GmbH. Zusätzlich ist durch
bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503),
geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht
überschreitet.
14. Im Kerngebiet ist das auf den Grundstücken anfallende
Niederschlagswasser in den Barmbeker Stichkanal einzu-
leiten, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.
15. Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai-
nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­
tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.
16. Auf der mit ,,(a)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
vier standortgerechte, mittelkronige Laubbäume in
Pflanztrögen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12
m² und 1
m Tiefe anzulegen und zu
begrünen. Mindestens 15 v.H. der mit ,,(a)“ bezeichneten
Fläche sind als offene Vegetationsfläche herzustellen.
17. Für den mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Baum ist
bei Abgang eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Gelän-
deaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich des
Baumes sind unzulässig. Eine geringfügige Abweichung
bei Neupflanzung vom festgesetzten Baumstandort kann
zugelassen werden.
18. Die festgesetzte private Grünfläche ist mit standortgerech-
ten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der vorhan-
dene Baumbestand ist weitestgehend zu erhalten und lang-
fristig zu einem mehrschichtigen Gehölz- und Baum­
bestand weiterzuentwickeln. Innerhalb der privaten
Grünfläche ist eine zusammenhängende Treppenanlage
mit einer an der Böschungsunterkante gemessenen Maxi-
malbreite von 21m zulässig.
19. In der Böschung sind Bäume mit Habitatfunktionen (zum
Beispiel Bruthöhlen und Paarungsquartiere) für Vögel
oder Fledermäuse zu erhalten. Wenn diese Bäume auf-
grund der Verpflichtung des Grundeigentümers zur Ver-
kehrssicherheit nicht erhalten werden können, ist die Ver-
kehrssicherheit durch Kroneneinkürzungen unter Erhalt
Dienstag, den 14. November 2023
360 HmbGVBl. Nr. 41
der Höhlungen wiederherzustellen. Andernfalls sind
artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur dauer-
haften Sicherung der ökologischen Funktion (CEF-Maß-
nahmen) umzusetzen.
20. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier­
arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer
Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin, zulässig. Die
Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten
geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentem-
peratur von 60 °C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung
oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasser-
flächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die
Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für
die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.
21. Zur Vermeidung von Vogelschlag sind Flächen aus Glas
durch geeignete Maßnahmen erkennbar für das Vogelauge
zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar
zu machen, wenn der Glasanteil der Fassade größer als
75 v.H. ist oder zusammenhängende Glasflächen mit Glas-
scheiben von größer 6m² vorgesehen sind. Diese Festset-
zung gilt für Glasflächen, die zum Barmbeker Stichkanal
ausgerichtet sind und sich in unmittelbarer Umgebung zu
Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1 gilt nicht für
Schaufenster im Erdgeschoss.
§3
Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau-
ungspläne aufgehoben.
Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.
Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23
51
29-0 — Telefax: 23
51
29
77.
Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und
II zusammen jährlich 75,- Euro. Einzelstücke je angefangene
vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).
Hamburg, den 7. November 2023.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord